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Beschluss

2 MB 10/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0324.2MB10.24.00
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Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 15. August 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 15. August 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. August 2024 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag, die Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Untersuchungsanordnung vom 6. Mai 2024 von der Verpflichtung zur Durchführung einer (erneuten) amtsärztlichen Untersuchung freizustellen, mit der (sinngemäßen) Begründung stattgegeben, die Untersuchungsanordnung des Antragsgegners genüge nicht den in der Rechtsprechung (vgl. die dazu in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats: Beschlussabdruck Seite 4) dafür aufgestellten formellen und inhaltlichen Anforderungen. Es bleibe bereits unklar, ob der Antragsgegner § 26 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BeamtStG als Rechtsgrundlage herangezogen habe, obwohl beide Vorschriften unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich der Untersuchungsanordnung nach sich zögen. Die Anordnung enthalte weder eine Bezeichnung des Anlasses sowie der Art und des Umfangs der geforderten ärztlichen Untersuchung noch Ausführungen dazu, worauf die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin beruhten. Die Angabe der Gründe für eine Untersuchungsanordnung sei auch nicht unbeachtlich, weil der Dienstherr seine Zweifel an der Dienstfähigkeit nur auf die krankheitsbedingten Fehltage und damit auf die Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG hätte stützen können, und die in diesem Zusammenhang vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Angaben zu Gründen der Dienstunfähigkeit regelmäßig nicht enthielten. Eine derartige Anordnung scheide hier aus. Grund der Untersuchungsanordnung vom 6. Mai 2024 seien nach den vorliegenden Unterlagen nicht die krankheitsbedingten Fehltage, sondern eine (amtsärztliche) Nachuntersuchung, weil die Antragstellerin, die zuvor am 5. Oktober 2023 amtsärztlich untersucht worden sei, den Dienst noch nicht wieder angetreten habe, obwohl in dem amtsärztlichen Gutachten vom 10. Oktober 2023, in welchem ihr eine Erkrankung aus dem psychiatrisch/ psychosomatischen Formenkreis attestiert worden sei, keine dauerhafte Dienstunfähigkeit festgestellt worden sei, und wonach im Anschluss an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme mit einer Wiederaufnahme der vollschichtigen Tätigkeit zu rechnen sei. Damit habe der Antragsgegner weitergehende Erkenntnisse gehabt, und hätte die Anordnung der Untersuchung hinsichtlich Art und Umfang darauf begrenzen müssen. Die Untersuchungsanordnung vom 6. Mai 2024 nehme – anders als der Untersuchungsauftrag an das Gesundheitsamt allerdings ohne die insoweit erforderliche Einschränkung des Prüfungsauftrages und Spezifizierung des Fragenkatalogs – auf die fortdauernde Dienstunfähigkeit seit dem Gutachten vom 10. Oktober 2023 überhaupt keinen Bezug. Mit den dagegen (sinngemäß) geltend gemachten Einwänden, dass der Anlass der Untersuchungsanordnung für die Antragstellerin aus der anwaltlichen Vorkorrespondenz nachvollziehbar bzw. nachprüfbar gewesen sei, und eine Begrenzung des Untersuchungsauftrages weder sinnvoll noch geboten gewesen sei und damit auch auf die Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG habe gestützt werden können, kann der Antragsgegner nicht durchdringen. Die Untersuchungsanordnung vom 6. Mai 2024 genügt – was das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat – nicht den in der Rechtsprechung dafür aufgestellten Grundsätzen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2023 – 2 C 17.23 –, juris Rn. 22 bis 28 m. w. N.), sodass die Antragstellerin nicht in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob die darin angeführten Gründe tragfähig sind (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 22; Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2024 – 2 MB 11/24 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Darin sind keine tatsächlichen Feststellungen angegeben (bzw. so umschrieben), die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen (sogenannter Anlass der Untersuchung: vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2023 – 2 C 17.23 –, juris Rn. 23 f. m. w. N.). Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung sind darin ebenfalls nicht bestimmt (vgl. zu diesem Erfordernis nur: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2023 – 2 C 17.23 –, juris Rn. 25 f. m. w. N.). Darin wird ohne Begründung nur ausgeführt, dass bei der Antragstellerin nach §§ 26 und 27 BeamtStG i. V. m. § 41 LBG erneut überprüft werden solle, ob sie ihre Dienstpflichten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes noch ganz erfüllen könne oder ggf. eine begrenzte Dienstfähigkeit bestehe. Anlass für eine bestehende dauernde Dienstunfähigkeit der Antragstellerin sowie Art und Umfang der Untersuchung werden auch nicht – was die Beschwerde einwendet – mit den Ausführungen in der anwaltlichen Vorkorrespondenz anforderungsgemäß begründet. Im Gegenteil: Auch bei Auslegung des in den Schreiben vom 19. Januar 2024 und 25. März 2024 erklärten Willens des Antragsgegners und dessen Interessenlage nach dem objektivierten Empfängerhorizont (vgl. zur Anwendung der Auslegungsregel des § 133 BGB auf öffentlich-rechtliche Erklärungen nur: BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2023 – 2 B 42.22 –, juris Rn. 19 m. w. N.) wird nicht verständlich, welches Ziel der Antragsgegner mit der Untersuchungsanordnung vom 6. Mai 2024 überhaupt verfolgt. Danach wird für den maßgeblich objektiven Erklärungsempfänger und damit auch für die Antragstellerin schon nicht deutlich, ob der Antragsgegner die „Nachuntersuchung“ der Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur Dienstunfähigkeit (vgl. §§ 26, 27 BeamtStG, § 41 SHLBG) (erneut) anordnen will, weil er, etwa im Hinblick auf den zwischenzeitlich erneut verstrichenen langen Krankheitszeitraum, nun von einer zwischenzeitlich eingetretenen dauernden Dienstunfähigkeit ausginge, oder – wofür Überwiegendes spricht –, weil er mit der (erneuten) amtsärztlichen Begutachtung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sie wegen Verstoßes gegen die aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG folgende Gesunderhaltungsplicht bzw. wegen des Verdachts des Vortäuschens der Dienstunfähigkeit (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) vorbereiten will, weil er ihr die privat(allgemein)ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht abnimmt. Insoweit hat der Antragsgegner in einem an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 25. März 2024 angekündigt, die Antragstellerin erneut amtsärztlich untersuchen zu lassen, weil er (sinngemäß zusammengefasst) Zweifel an der weiterhin privat(allgemein)ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (Dienstunfähigkeit) der Antragstellerin mit Blick auf die in dem amtsärztlichen Gutachten vom 10. Oktober 2023 gegebene Empfehlung einer Therapiemaßnahme habe. In diesem Gutachten hat der Amtsarzt eine vierwöchige stationäre Rehabilitationsmaßnahme mit einem psychosomatischen Schwerpunkt empfohlen (Nr. 4), nach deren Abschluss mit der Wiederaufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit zu rechnen sei (Nr. 5). Stattdessen habe die Antragstellerin privatärztliche Atteste eingereicht, wonach (zuletzt für die Zeiträume vom 26. November bis zum 31. Dezember 2023 und vom 11. Februar bis zum 20. März 2024) Erholungsurlaub in Form von mehrwöchigen Flugreisen in die USA eine „beschleunigte Roborierung“ wahrscheinlich machen sollten. Zuvor hatte der Antragsgegner die Antragstellerin bereits in einem Schreiben vom 19. Januar 2024 gebeten, (sinngemäß) mitzuteilen, inwieweit sie der für sie verpflichtenden Empfehlung des Amtsarztes seit Oktober 2023 nachgekommen sei, und sie zugleich vorsorglich darauf hingewiesen, dass sie sich im Falle der Missachtung der Folge(Dienst)pflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG) eines Dienstvergehens nach § 47 BeamtStG schuldig mache. Auch nach Einschaltung des Prozessbevollmächtigten blieb der Antragsgegner mit Bezug auf höchstrichterliche Rechtsprechung bei seiner Rechtsauffassung, und führte zusätzlich klarstellend (sinngemäß) aus, dass die Antragstellerin aufgrund des Dienst- und Treueverhältnisses – soweit zumutbar – zur Erhaltung der dauernden Dienstfähigkeit bzw. deren Wiederherstellung verpflichtet sei, sich einer notwendigen Heilbehandlung zu unterziehen, und sie im Falle der Weigerung, gegen die aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG folgende Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen, verstoße, was als Dienstvergehen geahndet werden könne. Dafür stelle die Empfehlung des Amtsarztes eine Hilfestellung dar. Die Antragstellerin habe bisher nicht mitgeteilt, welche Maßnahmen sie zur Erhaltung ihrer Dienstfähigkeit ergriffen habe. Die danach bestehenden Unklarheiten gehen zu Lasten des Antragsgegners und haben zur Folge, dass die Anordnung vom 6. Mai 2024 rechtswidrig ist und nicht als Grundlage einer amtsärztlichen Untersuchung im Dienstunfähigkeitsverfahren taugt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).