Beschluss
2 LB 3/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0625.2LB3.24.00
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Leitsätze
1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBhV a. F. sind beihilfefähig Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten im Zusammenhang mit stationären Krankenbehandlungen, wenn sie notwendig und wirtschaftlich angemessen sind. Die ärztliche Verordnung muss inhaltlich auf die medizinische Notwendigkeit der Fahrt bezogen sein.(Rn.21)
2. Ein Anspruch auf Beihilfe nach § 80 Abs. 3 Nr. 1 BBG i. V. m. § 6 Abs. 1 BBhV ergibt sich nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung aufgrund geübter Praxis, da es sich bei der Frage der medizinischen Notwendigkeit weder um eine Ermessensentscheidung handelt noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Das gilt auch für Fahrtkosten nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BBhV.(Rn.24)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichterin - vom 1. März 2021 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13,16 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBhV a. F. sind beihilfefähig Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten im Zusammenhang mit stationären Krankenbehandlungen, wenn sie notwendig und wirtschaftlich angemessen sind. Die ärztliche Verordnung muss inhaltlich auf die medizinische Notwendigkeit der Fahrt bezogen sein.(Rn.21) 2. Ein Anspruch auf Beihilfe nach § 80 Abs. 3 Nr. 1 BBG i. V. m. § 6 Abs. 1 BBhV ergibt sich nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung aufgrund geübter Praxis, da es sich bei der Frage der medizinischen Notwendigkeit weder um eine Ermessensentscheidung handelt noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Das gilt auch für Fahrtkosten nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BBhV.(Rn.24) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichterin - vom 1. März 2021 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13,16 Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Zahlung einer weiteren Beihilfe für Fahrtkosten durch die Beklagte. Mit Schreiben vom 7. August 2018 beantragte er bei der Beklagten u. a. die hier noch streitgegenständliche Gewährung einer Beihilfe von 70 Prozent für Fahrtkosten in Höhe von 18,80 Euro, die im Zusammenhang mit einer stationären Augenlidoperation im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) entstanden waren. Am 12. Juli 2018 wurde der Kläger von seinem Sohn mit dem privaten Pkw nach Hamburg und am 16. Juli 2018 wieder nach Hause gefahren. Für die Berechnung unterstellte er die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel. Hinsichtlich der weiteren vormals noch streitgegenständlichen Beihilfeforderungen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Mit Bescheid vom 22. August 2018 lehnte die Beklagte die Erstattung der Fahrtkoten mit dem Hinweis ab, dass ärztlich verordnete Fahrten zu stationären Behandlungen nur dann berücksichtigungsfähig seien, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) vorliege bzw. Pflegegrad 3, 4 oder 5 nachgewiesen werde oder eine Beeinträchtigung in der Mobilität nach diesen Maßstäben vorübergehend vorliege. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 2018 als unbegründet zurück und begründete dies wie folgt: Die Aufwendungen für die Fahrten im Zusammenhang mit der vollstationären Krankenhausbehandlung seien gemäß § 6 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) nicht beihilfefähig. Die Fahrten seien zwar ärztlich verordnet worden, jedoch sei die medizinische Notwendigkeit dieser Aufwendungen im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Gehfähigkeit des Klägers weder aus den Verordnungen noch sonst erkennbar. Zur Begründung der hiergegen fristgerecht erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Fahrten im Zusammenhang mit stationären Behandlungen kein Schwerbehindertenausweis oder ein Pflegegrad nötig sei. Im Zusammenhang mit einer identischen, im Oktober 2018 am rechten Auge durchgeführten Augenlidoperation habe ihm die Beklagte die Fahrtkosten ebenso erstattet wie anlässlich einer im Februar 2018 am UKE durchgeführten Stirnhöhlenoperation. Die Fahrten seien ärztlich verordnet worden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 22. August 2018 und 23. Oktober 2018 zu verpflichten, ihm die beantragte Beihilfe in Höhe von 31,79 Euro zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass der klägerseits angeführte Vergleichsfall eine andere Operation betroffen habe, bei der andere Gegebenheiten vorgelegen hätten. Darüber hinaus habe der Kläger keinen Anspruch auf weitere Beihilfe aufgrund einer früheren Erstattung bzw. aus Vertrauensschutzerwägungen. Es handele sich jeweils um Einzelfallentscheidungen. Etwaig rechtswidrig gewährte Leistungen begründeten keine zukünftigen Ansprüche. In der hier maßgeblichen Verordnung fehlten die notwendigen Angaben zur medizinischen Notwendigkeit der Fahrten. Der aktuelle Gesundheitszustand und die Gehfähigkeit der beihilfe- bzw. berücksichtigungsfähigen Person seien zu berücksichtigen. Diese Voraussetzung müsse neben der ärztlichen Verordnung gegeben sein. Das Verwaltungsgericht - Einzelrichterin - hat der Klage hinsichtlich des streitgegenständlichen Beihilfeanspruchs für Fahrtkosten im Zusammenhang einer stationären Behandlung in Höhe von 13,16 Euro durch Urteil vom 1. März 2021 ohne mündliche Verhandlung stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung des stattgebenden Teils heißt es im Wesentlichen: Beihilfefähig seien Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten im Zusammenhang mit stationären Krankenbehandlungen, § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBhV. Die medizinische Notwendigkeit der Beförderung als solche habe die Augenärztin des Klägers mit der am 4. Juli 2018 ausgestellten Verordnung der Beförderung sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt bestätigt. Aufwendungen, die auf einer ärztlichen Verordnung beruhten, seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 22. August 2018 – 5 B 3.18 – (juris Rn. 9 f.), aufgrund der Sachkunde des Arztes regelmäßig auch medizinisch geboten. Der medizinische Grund sei in der Beförderungsverordnung vom 12. Juli 2018 mit „Krankenhausbehandlung voll- oder teilstationär“ angegeben. Die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV, wonach grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig seien, könne sich im Rahmen einer verordneten Krankenbeförderung nur darauf beziehen, ob das vom Arzt genannte Beförderungsmittel und die für erforderlich gehaltene medizinisch-technische Ausstattung notwendig und wirtschaftlich angemessen seien. In diesem Zusammenhang spielten auch der von der Beklagten ins Feld geführte Gesundheits- oder Krankheitszustand des zu Befördernden und seine Gehfähigkeit eine Rolle. Mit Beschluss vom 26. März 2024 hat der Senat die von der Beklagten gegen das Urteil beantragte Berufung betreffend die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Teilstattgabe und Verpflichtung einer weiteren Beihilfegewährung in Höhe von 13,16 Euro wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen. Die Beklagte begründet die Berufung unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide und ihren Zulassungsantrag ergänzend damit, dass das Verwaltungsgericht übersehen habe, dass sich die ärztliche Verordnung auf die medizinische Notwendigkeit der Beförderung beziehe und nicht auf die medizinische Notwendigkeit der Behandlung. Eine Fiktion, dass jede ärztliche Verordnung auf medizinischer Notwendigkeit beruhe, lasse sich § 31 BBhV nicht entnehmen. Dies habe letztlich auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 5. März 2021 – 5 C 14.19 – entschieden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichterin – vom 1. März 2021 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger stellt keinen Antrag. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, die dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. II. Der Senat hält die zulässige Berufung der Beklagten einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Über die Berufung kann daher gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich des noch streitigen Teils zu Unrecht stattgegeben, sodass das Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen war. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe für Fahrtkosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung, sodass der Bescheid vom 22. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2018 auch insoweit rechtmäßig und der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 5 VwGO. Das Begehren des Klägers auf Bewilligung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die am 12. und 16. Juli 2018 durchgeführten Fahrten von seiner Wohnung zum Krankenhaus und zurück ist nach § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BBhV in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), vor dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2403) zu beurteilen. Denn für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (stRspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 – 5 C 2.16 –, juris Rn. 8 m. w. N.). Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBhV a. F. sind beihilfefähig Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten im Zusammenhang mit stationären Krankenbehandlungen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind aber beihilfefähig grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Die ärztliche Verordnung muss inhaltlich auf die medizinische Notwendigkeit der Fahrt bezogen sein und nicht auf die medizinische Notwendigkeit der Behandlung. Es reicht nicht aus, dass die an einen bestimmten Ort gebundene medizinische Behandlung, deren Ermöglichung bzw. Realisierung die Fahrt dient, medizinisch notwendig ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Gesundheitszustand der Person, für die Beihilfe begehrt wird, auch deren Beförderung als solche aus medizinischer Sicht erforderlich macht und dies durch einen Arzt bescheinigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 2021 – 5 C 14.19 –, juris Rn. 12). Mit Blick hierauf darf zwar die zur Entscheidung berufene Festsetzungsstelle (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BBhV) davon ausgehen, dass ärztlich verordnete Aufwendungen medizinisch notwendig im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV a. F. und aufgrund der Sachkunde des Arztes in der Regel auch als medizinisch geboten zu betrachten sind. Das nimmt der Festsetzungsstelle aber weder das Recht noch entbindet es sie davon, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer Überprüfung zu unterziehen. Der Festsetzungsstelle ist nicht vorgegeben, jede ärztliche Verordnung von Fahrten als medizinisch notwendig anzusehen. Eine Fiktion, dass jede ärztliche Verordnung auf medizinischer Notwendigkeit beruht, lässt sich der Regelung in § 31 BBhV nicht entnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2018 – 5 B 3.18 –, juris Rn. 10 und 12 zu ärztlich verordneten Heilmitteln). Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben ist die Beklagte im Rahmen der ihr zustehenden Prüfungskompetenz zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Kläger eingereichte ärztliche Verordnung der Augenärztin Dr. med. Marion Wahler-Lück vom 4. Juli 2018 für die Hin- und Rückfahrt von der Wohnung zum Krankenhaus anlässlich einer stationären Krankenhausbehandlung nicht nachvollziehbar ist, weil sich aus ihr weder eine Begründung der medizinischen Notwendigkeit der Nutzung von Fremdbeförderung noch des gewählten Beförderungsmittels Bus/Bahn ergibt. Die Notwendigkeit der Fremdbeförderung ist auch nicht allein deshalb anzunehmen, weil es sich bei der durchgeführten stationären Behandlung um eine Operation am linken Augenlid handelte. Zwar ist nicht fernliegend, dass der Kläger nach der Operation zunächst einen (einseitigen) Augenverband tragen musste und das räumliche Sehen und die Fahrtauglichkeit daher eingeschränkt gewesen sein könnten. Hiervon kann – auch angesichts des viertägigen Aufenthalts – aber keineswegs mit Sicherheit ausgegangen werden. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung aufgrund geübter Praxis, da es sich bei der geltend gemachten Erstattung von Fahrtkosten weder um eine Ermessensentscheidung handelt noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Vielmehr steht dem Kläger schon nach dem Gesetz kein Beihilfeanspruch zu, denn dieser setzt voraus, dass es sich um medizinisch notwendige Aufwendungen handelt, § 80 Abs. 2 Nr. 1 BBG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV. Dies ist nicht nachgewiesen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG gegeben ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.