Beschluss
2 O 1/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0304.2O1.23.00
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Leitsätze
GG Art 17 gibt dem Petenten nur ein Recht auf Entgegennahme der Dienstaufsichtsbeschwerde, ihre sachliche Prüfung sowie ihre Bescheidung. Ein Anspruch auf Erledigung im Sinne des Petenten besteht hingegen nicht. (Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 11. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: GG Art 17 gibt dem Petenten nur ein Recht auf Entgegennahme der Dienstaufsichtsbeschwerde, ihre sachliche Prüfung sowie ihre Bescheidung. Ein Anspruch auf Erledigung im Sinne des Petenten besteht hingegen nicht. (Rn.4) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 11. Januar 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner sind nicht erstattungsfähig. Die Beschwerde bleibt erfolglos, denn das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind mangels Erfolgsaussichten der vom Antragsteller beabsichtigten Klage nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht geht Recht in der Annahme, dass dem Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch darauf zusteht, die Antragsgegner auf seine Dienstaufsichtsbeschwerde hin zu verpflichten oder zu verurteilen, Maßnahmen gegen die Mitarbeiterinnen der Gemeinschaftsschule … einzuleiten und dies nachzuweisen. Dienstaufsichtsbeschwerden gehören zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1976 - VII B 101.75 -, juris Rn. 12). Es ist in der Rechtsprechung geklärt und auch Auffassung des erkennenden Senats, dass Art. 17 GG dem Petenten nur ein Recht auf Entgegennahme der Dienstaufsichtsbeschwerde, ihre sachliche Prüfung sowie ihre Bescheidung gibt. Ein Anspruch auf Erledigung im Sinne des Petenten – wie hier mit der beabsichtigten Klage begehrt – besteht hingegen nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 -, juris Rn. 16 und vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 2354/05 -, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 16.16 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 1. September 1976 - VII B 101.75 -, juris Rn. 12; OVG Münster, Urteil vom 23. Februar 1993 - 15 A 2273/92 -, juris Rn. 39 ff.; OVG Koblenz, Beschluss vom 20. November 1996 - 7 E 13031/96 -, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschluss vom 17. September 2001 - 1 Bf 469/98 -, juris Rn. 3). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Nichterstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner ergibt sich aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).