Beschluss
2 O 8/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:1214.2O8.23.00
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Leitsätze
Steht die Wirksamkeit einer Klagerücknahme in Streit, hat das bisher mit der Sache befasste Gericht hierüber in Fortsetzung des Rechtsstreits durch (rechtsmittelfähiges) Urteil zu entscheiden. (Rn.3)
Tenor
Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Steht die Wirksamkeit einer Klagerücknahme in Streit, hat das bisher mit der Sache befasste Gericht hierüber in Fortsetzung des Rechtsstreits durch (rechtsmittelfähiges) Urteil zu entscheiden. (Rn.3) Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger macht sinngemäß geltend, dass das nach der von ihm erklärten Klagerücknahme mit Beschluss vom 17. November 2023 eingestellte Verfahren nicht beendet sei und erhebt einen Befangenheitsantrag gegen die Einzelrichterin. Der Senat verweist die Sache in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO an das Verwaltungsgericht zurück. Entsteht über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme Streit, so ist hierüber durch Urteil zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn das Verfahren bereits durch Beschluss eingestellt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1981 - 6 C 70.80 -, juris Orientierungssatz 1 und vom 23. Oktober 1998 - 7 B 234.98 -, juris Rn. 5). So liegt es hier. Der mit Schreiben vom 4. Dezember 2023, eingegangen am 6. Dezember 2023, vom Kläger unter den Aktenzeichen 4 A 88/21 sowie 4 A 220/20 eingelegte „Einspruch“ gegen die überstellten Protokolle sowie die darin wiedergegebenen Beschlüsse ist dem Begehr des Klägers nach, § 88 VwGO, in Bezug auf das vorliegende Verfahren 4 A 88/21 als Angriff auf die Wirksamkeit der Klagerücknahme auszulegen. Der Kläger führt zur Begründung aus, dass er von der Einzelrichterin unter Druck gesetzt worden sei, die Klage zurückzunehmen. Die beiden Verfahren seien „neu aufzurollen“. Soweit das Verwaltungsgericht daraufhin die Akten wegen „Beschwerde“ gegen die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22. November 2023 an das Oberverwaltungsgericht übersandt hat, zudem noch ohne zuvor eine Entscheidung über eine Abhilfe zu treffen, ist die Sache zurückzuverweisen. Das Oberverwaltungsgericht ist (noch) nicht dazu berufen, über die Wirksamkeit des Vergleichs zu entscheiden. Steht die Wirksamkeit einer Klagerücknahme in Streit, ist zur Entscheidung hierüber (zunächst) das bisher mit der Sache befasste Gericht berufen, mithin vorliegend das Verwaltungsgericht. Dieses hat durch (rechtsmittelfähiges) Urteil zu entscheiden. Vom Verwaltungsgericht ist auch der mit dem Schreiben vom 4. Dezember 2023 ebenfalls gestellte Befangenheitsantrag gegen die Einzelrichterin zu bescheiden.