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Beschluss

2 LA 69/19

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:1127.2LA69.19.00
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Leitsätze
1. Die Zuordnung zu einer in der Ortssatzung der Gemeinde vorgesehenen Straßenkategorie hat sich dabei an ihren wesentlichen, für die Straße insgesamt bedeutsamen und sie überwiegend charakterisierenden Merkmalen auszurichten, wobei von der Funktion der Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde auszugehen ist, wie sie durch ihre Lage, die Art der Ausgestaltung und die Belastung ihre Ausprägung gefunden hat.(Rn.18) 2. Bei einem Hinterliegergrundstück liegt eine vorteilsbedeutsame Inanspruchnahmemöglichkeit in den Fällen, in denen Anlieger- und Hinterliegergrundstücke im Eigentum verschiedener Personen stehen, nur dann vor, wenn eine tatsächlich genutzte Verbindung zwischen der Straße und dem Hinterliegergrundstück besteht und die Zufahrt vom Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück zur ausgebauten Straße in der Weise angelegt ist, dass mit Blick ausschließlich auf diese Verkehrslage die Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt sind, von denen das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht die Bebaubarkeit des Hinterliegergrundstücks abhängig machen.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 2. Juli 2019 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 48.860,43 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zuordnung zu einer in der Ortssatzung der Gemeinde vorgesehenen Straßenkategorie hat sich dabei an ihren wesentlichen, für die Straße insgesamt bedeutsamen und sie überwiegend charakterisierenden Merkmalen auszurichten, wobei von der Funktion der Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde auszugehen ist, wie sie durch ihre Lage, die Art der Ausgestaltung und die Belastung ihre Ausprägung gefunden hat.(Rn.18) 2. Bei einem Hinterliegergrundstück liegt eine vorteilsbedeutsame Inanspruchnahmemöglichkeit in den Fällen, in denen Anlieger- und Hinterliegergrundstücke im Eigentum verschiedener Personen stehen, nur dann vor, wenn eine tatsächlich genutzte Verbindung zwischen der Straße und dem Hinterliegergrundstück besteht und die Zufahrt vom Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück zur ausgebauten Straße in der Weise angelegt ist, dass mit Blick ausschließlich auf diese Verkehrslage die Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt sind, von denen das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht die Bebaubarkeit des Hinterliegergrundstücks abhängig machen.(Rn.24) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 2. Juli 2019 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 48.860,43 Euro festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO liegen nicht vor bzw. wurden nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen die Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag für die Erneuerung einer Straße in Höhe von 48.860,43 Euro abgewiesen. Es handele sich bei der erneuerten Gutenbergstraße um eine Anliegerstraße und nicht um eine Innerortsstraße i. S. d. § 2 Abs. 2 der Straßenbaubeitragssatzung vom 7. Juni 2012 (SBS), da sie nach der Verkehrsplanung der Beklagten nicht die Funktion habe, im Wesentlichen innerörtlichen Verkehr aufzunehmen. Es sei unerheblich, dass die Straße im Straßenverzeichnis zu der im Jahr 2016 der Ratsversammlung vorgelegten Neufassung der Satzung als Haupterschließungsstraße bezeichnet sei. Allein aus dem Umstand, dass das Einstufungssystem hätte geändert werden sollen, könnten keine Zweifel an der Richtigkeit der Einstufung nach dem bisherigen System hergeleitet werden. Es könne offen bleiben, ob der südliche Teil der Rosenstraße nicht Bestandteil einer einheitlichen Einrichtung Rosenstraße, sondern unselbständiger Bestandteil der Einrichtung Gutenbergstraße sei. Rechne man den südlichen Teil der Rosenstraße der Einrichtung Gutenbergstraße zu, wäre auch der für die Erneuerung dieses Teils der Einrichtung entstandene Aufwand mit abzurechnen, während sich das Abrechnungsgebiet nur geringfügig um die Flurstücke 172, 184, 221 und 185 vergrößern würde. Das Grundstück Rosenstraße 1 b sei auch in diesem Fall nicht in das Abrechnungsgebiet miteinzubeziehen, da es sich um ein Hinterliegergrundstück handele. Das im Eigentum der Beklagten stehende Flurstück … sei nicht Bestandteil der Rosenstraße, sondern stelle ein trennendes Grundstück dar. Da ein gesichertes Zugangsrecht vom Grundstück Rosenstraße 1 b über das Flurstück … auf die Rosenstraße nicht bestehe und auch kein Notwegerecht gegeben sei, lägen die Voraussetzungen für die Veranlagung von Hinterliegergrundstücken nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. a) Der Einwand der Klägerin, es seien keine Gesichtspunkte erkennbar, welche die satzungsrechtliche Bestimmung des maximalen Anliegeranteilssatzes von 85 % bei Anliegerstraßen (vgl. § 2 Abs. 2 SBS) zu rechtfertigen geeignet wären, greift nicht durch. Die Festsetzung des Gemeindeanteils ist ein Akt gemeindlicher Rechtsetzung. Sie kann deshalb wie jeder andere Gesetzgebungsakt gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob die Gemeinde den durch das Kommunalabgabengesetz und das dadurch begründete Vorteilsprinzip der Ausübung ihres gesetzgeberischen Ermessens gesteckten Rahmen überschritten hat (vgl. Urteil des Senats vom 19. Mai 2010 - 2 KN 2/09 -, juris Ls 6 und Rn. 66). Eine derartige Überschreitung ist durch die Klägerin nicht dargetan worden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Vorgabe des § 8 Abs. 1 Satz 3 KAG, wonach die Beitragsberechtigten mindestens 15 vom Hundert des Aufwandes tragen, hat die beklagte Gemeinde eingehalten. Die Gemeinde darf bei Anliegerstraßen den gesetzlich zulässigen Höchstsatz ausschöpfen und entsprechend den Gemeindeanteil auf das genannte Mindestmaß beschränken. Mit der Beschränkung des Gemeindeanteils auf das gesetzliche Mindestmaß trägt die Beklagte dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltswirtschaft (§ 75 Abs. 2 Satz 1 GO) Rechnung (vgl. zur Vorgängerfassung des § 8 Abs. 1 Satz 3 KAG: Urteil des Senats vom 26. April 2006 - 2 KN 7/05 -, juris Rn. 147). Entgegen dem klägerischen Vorbringen ist die Beklagte überdies nicht verpflichtet, die Höhe des Gemeindeanteils bei Anliegerstraßen nach Teileinrichtungen zu staffeln. Die einheitliche Festlegung des Beitragsanteils für alle Teileinrichtungen bei Anliegerstraßen auf 85 % ist nicht zu beanstanden, da das Verhältnis der Vorteile bei Anliegerstraßen hinsichtlich aller Teileinrichtungen nahezu gleich ist (vgl. Urteil des Senats vom 19. Mai 2010 - 2 KN 2/09 -, juris Rn. 68; Habermann, in: ders./Arndt, Praxis der Kommunalverwaltung, KAG, § 8 Rn. 209 f.). Etwas anderes wird, anders als von der Klägerin dargestellt, auch von Driehaus (in: Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 34 Randziffer 11) nicht vertreten. Dort ist vielmehr unter Berufung auf zwei Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. November 1986 - 9 A 25/86 - und Beschluss vom 8. Februar 1993 - 9 M 3904/92 -) angeführt, dass dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in der Annahme zuzustimmen sei, bei Anliegerstraßen sei keine Differenzierung zwischen den Teileinrichtungen Fahrbahn und Gehweg geboten; insoweit sei vielmehr eine ortsgesetzgeberische Entscheidung nicht zu beanstanden, nach der die Grundeigentümer (Anlieger) einen Anteil von 75 vom Hundert zu tragen hätten und zwar für alle Teileinrichtungen sowie, dass selbst ein Anliegeranteil von 90 vom Hundert noch vorteilsgerecht sein könne, wenn dieser dem Maß der schätzungsweise zu erwartenden Nutzung durch die anliegenden Grundstücke entspreche (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage, § 34 Rn. 20). Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang genannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 29. Oktober 1984, - 6 B 82 A 2893 -, BayVBl 1985, 117 ff.) und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 10. Dezember 2003, - 2 L 308/02 -, juris) fordern ebenso wenig eine Differenzierung des Beitragsanteils je nach Teileinrichtung bei Anliegerstraßen. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs betrifft die Beanstandung einer Satzung, die mangels Differenzierung nach Straßenkategorien eine einheitliche Behandlung der Ortsstraßen ohne Berücksichtigung ihrer Verkehrsbedeutung vorsah. Dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt lässt sich lediglich allgemein entnehmen, dass das Verhältnis der für die Allgemeinheit und die Grundstückseigentümer gebotenen wirtschaftlichen Vorteile sowohl von der Verkehrsbedeutung der ausgebauten Straße als auch davon abhängig sei, welche Teileinrichtung ausgebaut worden sei. Soweit die Klägerin meint, die Gutenbergstraße diene nicht im Wesentlichen dem Anliegerverkehr, wie es § 2 Abs. 2 SBS für einen Anliegeranteil von 85 % voraussetze, vermag auch dieser Einwand keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Zur Begründung führt die Klägerin an, das Verwaltungsgericht verkenne, dass es vor allem auf die von der Gemeinde im Einklang mit ihrer Verkehrsplanung gewählte Zweckbestimmung der Anlage, die sich in einem diesem Zweck entsprechenden dauerhaften Ausbau ausdrücke, ankomme. Die Sichtweise des Verwaltungsgerichts widerspreche dem Beschluss des erkennenden Senats in der zugehörigen Eilsache vom 13. März 2018 - 2 MB 12/17 -, wonach die Beklagte von der Einteilung als Anliegerstraße mit der der Ratsversammlung der Stadt Neumünster zur Beschlussfassung vorgelegten Neufassung der Straßenbaubeitragssatzung vom 10. August 2016 und vom 12. August 2016 abrücke, indem sie das System der Straßenkategorie nunmehr auf Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen und Hauptverkehrsstraßen mit entsprechenden Anteilssätzen von 85 %, 55 % und 35 % umstelle und die Gutenbergstraße als eine Haupterschließungsstraße mit einem Anteilssatz von 55 % einstufe. Damit zweifele sie selbst daran, dass es sich bei der Gutenbergstraße um eine solche handele, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke diene, bzw. daran, dass die Straßenbaubeitragssatzung vom 7. Juni 2012 die Einteilung der Straßen vorteilsgerecht abbilde. Insofern fehlt es zunächst an einer Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dieses hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass der in der mündlichen Verhandlung vor Ort am 30. Januar 2019 anwesende Verkehrsplaner der Beklagten plausibel und nachvollziehbar erläutert habe, dass die Gutenbergstraße nicht die Funktion einer Innerortsstraße i.S.d § 2 Abs. 2 SBS habe, insbesondere gerade keine Durchgangs- bzw. Abkürzungsfunktion zwischen den Straßen Ilsahl (B 430 - Stadtring) und Kieler Straße haben solle. Deshalb seien bei der Planung Bauminseln vorgesehen worden, die die Fahrbahn einengten, und deshalb sei auch das beiderseitige Parken erlaubt. Nach dem Eindruck der Ortsbesichtigung sei die Fahrbahn deshalb auch tatsächlich so schmal, dass die Straße als Abkürzung unattraktiv sei. Jedenfalls habe sie – zumal sie auch zur Tempo 30-Zone gehöre – nach der Verkehrsplanung der Beklagten nicht die Funktion, im Wesentlichen innerörtlichen Verkehr aufzunehmen (UA S. 7 f.). Hierauf geht das Zulassungsvorbringen nicht inhaltlich ein. Soweit die Klägerin hierzu einwendet, dies sei irrelevant, da die maßgebliche Frage dahingehe, ob die abgerechnete Straße eine solche sei, welche im Wesentlichen dem Anliegerverkehr diene, ist darauf hinzuweisen, dass in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auf die Ausführungen im zugehörigen Eilbeschluss der Kammer vom 22. Mai 2017 - 9 B 43/17 - Bezug genommen wird, wonach hinsichtlich der Gutenbergstraße – in Abgrenzung zu einer im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienenden Straße – von einer Anliegerstraße ausgegangen wird (UA S. 7). Überdies erörtert die Klägerin nicht, wie sich auswirkt, dass der geplante Systemwechsel ausgeblieben ist, obwohl das Verwaltungsgericht darauf abhebt, dass allein aus dem Umstand, dass das Einstufungssystem habe geändert werden sollen, keine Zweifel an der Richtigkeit der Einstufung nach dem bisherigen System hergeleitet werden könnten (UA S. 8). Vielmehr stellt das Zulassungsvorbringen auf den maßgeblichen kommunalen Willen, wie er in der gemeindlichen Verkehrsplanung seinen Ausdruck finde, ab und hebt insofern hervor, dass ausweislich der vonseiten des erkennenden Senats zitierten Beschlüsse der Ratsversammlung der Beklagten sowie dem – offenbar hierauf gründend – angepassten (aktuellen) Verzeichnis über die Kategorisierung der städtischen Straßen dieser Wille dahingehe, dass die Gutenbergstraße eine Haupterschießungsstraße darstelle und demnach jedenfalls keine im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienende Straße im Sinne des § 2 Abs. 2 SBS sei. Neben der fehlenden Auseinandersetzung mit dem Ausbleiben des Systemwechsels bleibt hierbei indes bereits unklar, welche Beschlüsse der Ratsversammlung gemeint sind. Der Beschluss des Senats spricht insofern lediglich von der zur Beschlussfassung vorgelegten Neufassung der Straßenbaubeitragssatzung vom 10. August 2016 und vom 12. August 2016. Die Berufung auf das am 12. August 2016 mitgeteilte Straßenverzeichnis (Anlage zur Mitteilung-Nr. 0386/2013/MV), in dem die streitgegenständliche Straße als Haupterschließungsstraße eingeteilt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der ursprünglich geplante Systemwechsel von der Einteilung in Straßen, die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr, dem innerörtlichen Verkehr oder dem Durchgangsverkehr dienen, hin zu der Einteilung in Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen und Hauptverkehrsstraßen ist ausgeblieben. Damit kommt die Neueinteilung der Straßen in diese Kategorien nicht zum Tragen. Ohnehin wäre das Gericht an die Einstufung einer Straße in einem Straßenverzeichnis nicht gebunden, da diesem Verzeichnis nur deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Senats vom 26. April 2006 - 2 KN 7/05 -, juris Rn. 137; Habermann, in: ders./Arndt, Praxis der Kommunalverwaltung, KAG, § 8 Rn. 207) und die Zuordnung einer bestimmten Straße zu einem in der Satzung vorgesehenen Straßentyp der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Urteil des Senats vom 16. September 1997 - 2 L 198/96 -, juris Rn. 26; Habermann, in: ders./Arndt, Praxis der Kommunalverwaltung, KAG, § 8 Rn. 207). Die Zuordnung zu einer in der Ortssatzung der Gemeinde vorgesehenen Straßenkategorie hat sich dabei an ihren wesentlichen, für die Straße insgesamt bedeutsamen und sie überwiegend charakterisierenden Merkmalen auszurichten, wobei von der Funktion der Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde auszugehen ist, wie sie durch ihre Lage, die Art der Ausgestaltung und die Belastung ihre Ausprägung gefunden hat (stRspr. des Senats, vgl. Urteil vom 23. Juli 2008 - 2 LB 54/07 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 28. Mai 2018 - 2 MB 1/18 -, juris Rn. 13). Insofern hätte es einer näheren Darlegung durch die Klägerin bedurft, weshalb die Gutenbergstraße angesichts ihrer Funktion im Gesamtverkehrsnetz der Beklagten nicht als Straße, die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dient, sondern als Straße, die dem innerörtlichen Verkehr oder dem Durchgangsverkehr dient, anzusehen ist. b) Mit dem Vorbringen, die Beitragsforderung beruhe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts zu ihren Lasten auf einem unzutreffenden Abrechnungsgebiet, zeigt die Klägerin gleichfalls keine ernstlichen Zweifel an der angegriffenen Entscheidung auf. Sie wendet sich insofern gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Grundstück Rosenstraße 1 b (Flurstück 186) wäre auch bei Annahme einer einheitlichen Einrichtung (südlicher Teil der Rosenstraße als unselbständiger Bestandteil der Einrichtung Gutenbergstraße) nicht in das Abrechnungsgebiet mit einzubeziehen, da es durch das im Eigentum der Beklagten stehende, nicht gewidmete Flurstück … von der Rosenstraße abgetrennt werde. Die Klägerin meint abweichend hiervon, das Flurstück … sei integraler Bestandteil der Rosenstraße, welche dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der gegenteiligen Auffassung entscheidend darauf abgestellt, dass – wie sich schon aus den Flurkarten ergebe und wie sich bei der Ortsbesichtigung bestätigt habe – das Flurstück … gemeinsam mit dem Flurstück 221 Teil einer alten Wegeverbindung sei, die an den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke auf der Südseite der Gutenbergstraße entlang zur Kieler Straße geführt habe, diese Funktion aber aufgrund der Änderung der Grundstücksverhältnisse verloren habe. Das Flurstück … erfasse dabei nicht nur den Bereich an der Einmündung der Rosenstraße, sondern auch die Wegefläche hinter den Grundstücken Gutenbergstraße 4, 6, 8, 10 und 12 (Flurstücke 44, 45, 46, 47). Es sei in der Örtlichkeit deutlich erkennbar, dass es sich nicht um einen „integralen“ Bestandteil der Einrichtung Rosenstraße handele, sondern um einen Bestandteil des quer dazu verlaufenden Weges (UA S. 9). Indem die Klägerin hierzu vorträgt, dass das Flurstück … als (integraler) Bestandteil der Rosenstraße wahrgenommen werde und insofern darauf verweist, dass dies eine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten jederzeit unter Beweis stelle, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der dargestellten Annahme des Verwaltungsgerichts. Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, dass das Flurstück … nicht Bestandteil der Einrichtung Rosenstraße sei, sondern Bestandteil einer alten Wegeverbindung, nicht inhaltlich auseinander und legt vor allem nicht das Gegenteil dar. Insbesondere angesichts der bereits in der ersten Instanz erfolgten Inaugenscheinnahme im Rahmen des Ortstermins vom 30. Januar 2019 genügt es nicht, zum Beleg der Wahrnehmung der Örtlichkeiten pauschal auf die Möglichkeit einer Inaugenscheinnahme vor Ort zu verweisen. Vielmehr hätten die im Rahmen des Ortstermins erlangten (eigenen) Erkenntnisse im Rahmen des Zulassungsvorbringens vorgebracht werden müssen. Auch in der übrigen Zulassungsbegründung wird insoweit nur oberflächlich und ohne nähere Substantiierung angeführt, dass zum südlichem Abschluss der Rosenstraße bei natürlich Betrachtungsweise auch das Flurstück … gehöre bzw. das Flurstück … nach dem Erscheinungsbild in der Örtlichkeit in den Straßenverlauf der Rosenstraße integriert sei. Die fehlende Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, weshalb das Flurstück … kein Bestandteil der Einrichtung Rosenstraße ist, wird nicht durch den klägerischen Verweis auf die öffentlich bekannt gemachte Widmungsverfügung der Rosenstraße „(insgesamt)“, zu der der das Flurstück … aussparende Lageplan nicht gehöre, ersetzt. Dass die Widmung der Rosenstraße als öffentliche Straße über die in § 2 Abs. 2 StrWG genannten Bestandteile (Straßenkörper, Luftraum über dem Straßenkörper, Zubehör, Nebenanlagen) hinaus das Flurstück … erfasst, drängt sich auch im Übrigen nicht auf.Mit Blick auf das Vorbringen, der Lageplan sei nicht Bestandteil der öffentlich bekannt gemachten Widmungsverfügung geworden, sei überdies darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht zur Begründung, das Flurstück … sei kein Bestandteil der Einrichtung Rosenstraße, nicht entscheidungstragend auf den Lageplan abgestellt hat, sondern lediglich (zusätzlich) erklärt hat, dass sich die Annahme, besagtes Flurstück sei kein Bestandteil der Einrichtung Rosenstraße, sondern Bestandteil des quer dazu verlaufenden Weges, in dem Lageplan zur Widmung widerspiegele. Der weitere klägerische Einwand, das Grundstück Rosenstraße 1 b (Flurstück 186) sei auch dann in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen, wenn man es als Hinterliegergrundstück ansehen wolle, da es tatsächlich über eine mit einer Toranlage bewehrten Grundstückszufahrt zur Rosenstraße verfüge und der Kreis der Beitragspflichtigen im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Judikatur schutzwürdig eine Einbeziehung des in Rede stehenden Grundstücks in den Kreis der erschlossenen Grundstücke erwarten könne, begründet ebenso wenig Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt bei einem Hinterliegergrundstück eine vorteilsbedeutsame Inanspruchnahmemöglichkeit in den Fällen, in denen Anlieger- und Hinterliegergrundstücke – wie hier – im Eigentum verschiedener Personen stehen, nur dann vor, wenn eine tatsächlich genutzte Verbindung zwischen der Straße und dem Hinterliegergrundstück besteht und die Zufahrt vom Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück zur ausgebauten Straße in der Weise angelegt ist, das mit Blick ausschließlich auf diese Verkehrslage die Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt sind, von denen das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht die Bebaubarkeit des Hinterliegergrundstücks abhängig machen. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) verlangt für die Bebauung eines Hinterliegergrundstücks eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren Verkehrsfläche (vgl. zur Vorgängerfassung des § 4 LBO: Beschluss des Senats vom 3. September 2018 - 2 MB 36/17 -, juris Rn. 29). Das Vorliegen eines dinglichen gesicherten Zugangsrechts, etwa in Form einer Baulast zulasten des auf dem Flurstück … belegenen Grundstücks der Beklagten (vgl. § 83 LBO), ist jedoch von der Klägerin nicht dargelegt worden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass kein Notwegerecht gegeben sei, hat die Klägerin nicht infrage gestellt. Dass auf dem Grundstück Rosenstraße 1 b eine mit einer Toranlage bewehrte Grundstückszufahrt zur Rosenstraße bestehen soll, genügt jedenfalls nicht zur Darlegung einer rechtlich gesicherten Zufahrtsmöglichkeit. Weshalb aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 -) für den streitgegenständlichen Fall folgen soll, dass der Kreis der Beitragspflichtigen schutzwürdig eine Einbeziehung des in Rede stehenden Grundstücks in den Kreis der erschlossenen Grundstücke erwarten könne, wird ebenfalls nicht nachvollziehbar dargetan. Die bloße Nennung eines Gerichtsurteils genügt den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Im Übrigen verlangt das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung (a.a.O., Rn. 39, Ls 5) für die Einbeziehung eines Hinterliegergrundstücks zwar, dass die Eigentümer der übrigen Grundstücke seine Einbeziehung nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können. Hierzu fordert es aber neben der bloßen Verbindung der streitgegenständlichen Straße mit dem Hinterliegergrundstück ohne rechtlich gesicherte Zufahrt bei Eigentümerverschiedenheit das Hinzutreten weiterer Umstände (a.a.O. Rn. 41). Solche könnten etwa darin liegen, dass das Hinterliegergrundstück ausschließlich über die streitgegenständliche Anbaustraße an das Straßennetz angebunden sei (sogenanntes gefangenes Hinterliegergrundstück). In Entsprechung dazu könne ein besonderer Umstand aber auch darin gesehen werden, dass ein nicht an die Anbaustraße anliegendes, bereits anderweitig erschlossenes Grundstück aufgrund seiner tatsächlichen Nutzung, etwa im Hinblick auf starken Kunden- oder Lieferantenverkehr, auf das Vorhandensein einer weiteren, durch die streitgegenständliche Straße vermittelten Zufahrt nach den tatsächlichen Verhältnissen unabhängig von der baurechtlichen Beurteilung der Situation geradezu angewiesen sei. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen genügt es nicht, darauf hinzuweisen, dass das Hinterliegergrundstück über eine mit einer Toranlage bewehrten Grundstückszufahrt zur Rosenstraße verfüge. Weder ergibt sich daraus, dass es ausschließlich über die Rosenstraße an das Straßennetz angebunden ist, noch, dass es nach den tatsächlichen Verhältnissen aufgrund starken Kunden- oder Lieferantenverkehrs oder sonstigen starken Verkehrs von und zu dem Grundstück, auf das Vorhandensein einer weiteren, durch die streitgegenständliche Straße vermittelten Zufahrt geradezu angewiesen ist. 2. Schließlich scheidet der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gleichermaßen aus. Die Klägerin sieht besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Rechtsstreits mit Blick auf die Fragen nach dem Umfang einer straßenrechtlichen Widmung und danach, aus wessen Perspektive derselbe zu beurteilen ist. Auf die Frage des Umfangs einer straßenrechtlichen Widmung kommt es nach dem oben Gesagten aber bereits nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen ist der Schwierigkeitsgrad der Rechtssache nicht plausibel gemacht worden (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss des Senats vom 30. Juli 2021 - 2 LA 15/19 -, juris Rn. 16). Die Klägerin nimmt diesbezüglich lediglich auf ihre Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug und erklärt hierzu – ohne nähere Erläuterung –, dass diese sich nicht ohne weiteres in einem Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Derart allgemeine Ausführungen sind nicht ausreichend, um einen besonderen Schwierigkeitsgrad zu belegen. Ohnehin wären keine besonderen Schwierigkeiten auszumachen, da insoweit nur die Auslegung einer Allgemeinverfügung entsprechend §§ 133, 157 BGB (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1961 - I C 54.57 -, juris Rn. 42, 47 , vom 4. April 2013 - 8 B 74.12 -, juris Rn. 5 und vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 -, juris Rn. 16 m.w.N; jeweils zu Verwaltungsakten) in Rede steht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. August 2023 - 11 A 3130/20 -, juris Rn. 85), was keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten erkennen lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).