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Beschluss

2 O 1/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0605.2O1.21.00
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Leitsätze
§ 42 Abs 1 S 1 GKG (juris: GKG 2004) stellt eine Spezialregelung gegenüber § 52 Abs 3 GKG (juris: GKG 2004) dar. In den von dieser Regelung erfassten Fällen ist ein Rückgriff auf § 52 GKG (juris: GKG 2004) nur zulässig, wenn die Höhe des Jahresbetrags der wiederkehrenden Leistung nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag nicht mit vertretbarem Aufwand bestimmbar ist. § 42 Abs 1 GKG (juris: GKG 2004) sperrt als Spezialregelung die Anwendung des § 52 Abs 3 S 2 GKG. (juris: GKG 2004) (Anschluss an OVG Bremen, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 2 S 183/20 -, juris Rn. 10). (Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Berichterstatterin - vom 13. Dezember 2019 wird zurückgewiesen. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 42 Abs 1 S 1 GKG (juris: GKG 2004) stellt eine Spezialregelung gegenüber § 52 Abs 3 GKG (juris: GKG 2004) dar. In den von dieser Regelung erfassten Fällen ist ein Rückgriff auf § 52 GKG (juris: GKG 2004) nur zulässig, wenn die Höhe des Jahresbetrags der wiederkehrenden Leistung nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag nicht mit vertretbarem Aufwand bestimmbar ist. § 42 Abs 1 GKG (juris: GKG 2004) sperrt als Spezialregelung die Anwendung des § 52 Abs 3 S 2 GKG. (juris: GKG 2004) (Anschluss an OVG Bremen, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 2 S 183/20 -, juris Rn. 10). (Rn.6) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Berichterstatterin - vom 13. Dezember 2019 wird zurückgewiesen. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde, über die nach Übertragung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin mit Beschluss vom heutigen Tag, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG, der Senat zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Dezember 2019 zu Recht den ursprünglich mit Beschluss vom 23. Oktober 2019 auf 3.996 Euro festgesetzten Streitwert abgeändert und auf 1.953,60 Euro festgesetzt. Der Kläger hat im Klageverfahren beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18. April 2019 aufzuheben und die Beklage zu verpflichten, ihm die Zulage gemäß § 17 Erschwerniszulagenverordnung ab dem Mai 2017 gemäß seinen Anträgen in Höhe von 11,10 Euro je beantragtem Tag, höchstens jedoch 111 Euro monatlich zu gewähren. Der Streitwert war daher auf den Gesamtbetrag der Erschwerniszulagen, deren Gewährung der Kläger bereits konkret beantragt hatte und welche die Beklagte im Bescheid vom 18. April 2019 abgelehnt hatte, festzusetzen. Dies entspricht 1.953,60 Euro. Gegenstand des Bescheids vom 18. April 2019 waren Anträge auf Erschwerniszulage für die Zeiträume Mai 2017 bis Juni 2018 und August 2018 bis Oktober 2018 sowie Dezember 2018, mithin für 18 Monate. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für den Streitwert der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Dies stellt eine Spezialregelung gegenüber § 52 Abs. 3 GKG dar, nach dem in Verfahren vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, bei denen der Antrag des Klägers auf eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt gerichtet ist, deren Höhe maßgebend ist. Wie § 42 Abs. 1 Satz 2 GKG entnommen werden kann, ist in den von dieser Regelung erfassten Fällen ein Rückgriff auf § 52 GKG nur zulässig, wenn die Höhe des Jahresbetrags der wiederkehrenden Leistung nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag nicht mit vertretbarem Aufwand bestimmbar ist (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 2 S 183/20 -, juris Rn. 10). Vorliegend unterschreitet der geltend gemachte Betrag (für 18 Monate) den dreifachen Jahresbetrag. Es ist daher der geltend gemachte Betrag festzusetzen. Die Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist aufgrund der Spezialregelung des § 42 Abs. 1 GKG gesperrt, so dass es auf die Fragen, ob es offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen für den Kläger gibt und mit welchem Betrag diese ggf. einzustellen sind, nicht ankommt. Soweit der Kläger erstmals im Schriftsatz vom 8. Mai 2023 geltend macht, er habe mit der Klage beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Zulage ab Mai 2017 zu gewähren, und damit auch Ansprüche ab Klageerhebung für die Zukunft geltend gemacht, entspricht dies nicht dem Klageantrag. Dieser beschränkte sich wie ausgeführt auf die bereits gestellten Anträge, die mit Bescheid vom 18. April 2019 abgelehnt worden waren. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Antrags. Zudem wird es bestätigt dadurch, dass der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, nachdem die Beklagte ihm mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2019 für diesen Zeitraum die Erschwerniszulage gewährt hatte. Für die Zukunft hatte die Beklagte sich in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet. Insofern hatte der Kläger auch selbst mit der Beschwerde zunächst geltend gemacht, sein Antrag habe offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn bereits der Antrag selbst auch künftige Leistungen umfasst hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).