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Beschluss

2 MB 3/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0525.2MB3.23.00
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Leitsätze
1. Es gibt keinen Grundsatz dahingehend, dass im Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz ohne anderweitigen Hinweis des Gerichts mindestens ein Monat zwischen Übersendung der Beschwerdebegründung und einer die Entscheidung der Vorinstanz ändernden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts liegen muss. (Rn.4) 2. Im Rechtsmittelverfahren ist das Gericht grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Beteiligten davon in Kenntnis zu setzen, dass es beabsichtigt, die sie begünstigende Entscheidung der Vorinstanz zu ändern. (Rn.5)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 11. April 2023 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es gibt keinen Grundsatz dahingehend, dass im Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz ohne anderweitigen Hinweis des Gerichts mindestens ein Monat zwischen Übersendung der Beschwerdebegründung und einer die Entscheidung der Vorinstanz ändernden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts liegen muss. (Rn.4) 2. Im Rechtsmittelverfahren ist das Gericht grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Beteiligten davon in Kenntnis zu setzen, dass es beabsichtigt, die sie begünstigende Entscheidung der Vorinstanz zu ändern. (Rn.5) Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 11. April 2023 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 11. April 2023 ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Der Antragsteller hat eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht den Anforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO entsprechend substantiiert und schlüssig dargelegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 10 B 14.22 - , juris Rn. 2). Der Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO entspricht dem Schutzgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG. Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Einzelnen ein Recht darauf, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zu äußern, damit er Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen kann. Einer gerichtlichen Entscheidung dürfen daher grundsätzlich nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten. Eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn das Gericht zu einem Zeitpunkt entscheidet, zu dem der Betroffene mit einer Entscheidung noch nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1532/20 -, juris Rn. 20). Wenn ein Rechtsmittelgericht eine Entscheidung abändern will und dadurch in die Rechtsstellung des durch die ursprüngliche Entscheidung Begünstigten eingreift, muss dieser grundsätzlich Gelegenheit erhalten, sich in Kenntnis der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme der Gegenseite zumindest einmal umfassend zur Sach- und Rechtslage zu äußern (BVerfG, Beschluss vom 3. November 1983 - 2 BvR 348/83 -, juris Rn. 21). Gemessen daran hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass der Senat ihm keine ausreichende Gelegenheit zur Erwiderung auf die Beschwerdebegründung gegeben hat. Die Beschwerdebegründung vom 7. März 2023 wurde dem Antragsteller am 8. März 2023 übersandt. Der Senat hat über die Beschwerde am 11. April 2023 entschieden, der Beschluss wurde den Beteiligten am folgenden Tag übersandt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller weder Stellung genommen noch eine Stellungnahme angekündigt. Unter Berücksichtigung des Charakters des Verfahrens als Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war der Zeitraum zwischen Übersendung der Beschwerdebegründung und Entscheidung des Senats auch ohne besonderen Hinweis seitens des Senats hinreichend, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich umfassend zur Sach- und Rechtslage zu äußern, zumal das Verfahren keinen außergewöhnlich großen Umfang an Sach- und Rechtsfragen enthielt. Soweit der Antragsteller geltend macht, der Senat habe ihm weder mitgeteilt, bis wann er gedenke, in der Angelegenheit zu entscheiden, noch ihm eine Stellungnahmefrist gesetzt, gibt es grundsätzlich keine entsprechende Pflicht des Oberverwaltungsgerichts, im Beschwerdeverfahren mitzuteilen, bis wann eine Entscheidung ergehen werde. Es lag auch kein Fall vor, in dem das Oberverwaltungsgericht sehr kurzfristig über die Beschwerde entschieden hätte. Vielmehr lag zwischen der Übersendung der Beschwerdebegründung an den Antragsteller und der Entscheidung des Senats über die Beschwerde sowie der Bekanntgabe dieser Entscheidung mehr als ein Monat. Soweit der Antragsteller beabsichtigt haben sollte, noch Stellung zu nehmen, hätte es ihm oblegen, eine Stellungnahme anzukündigen. Selbst wenn man wie vom Antragsteller gefordert, eine nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. mit den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu berechnende Monatsfrist ab Übersendung der Begründung zugrunde legte – wofür der Senat jedoch anders als der Antragsteller vor dem Hintergrund des Charakters des Verfahrens als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie dem Umfang der gegenständlichen Sach- und Rechtsfragen keinen Anhaltpunkt sieht –, ist bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme eingegangen. Der Beschluss ist auch erst nach Ablauf dieser Frist mit Ablauf des 11. April 2023, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, 2 ZPO, § 188 BGB, nämlich am 12. April 2023 wirksam geworden. Ein nicht zu verkündender Beschluss ist in dem Zeitpunkt erlassen, in dem sich das Gericht seiner in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat und er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist (stRspr, vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - II ZR 130/19 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Dies ist vorliegend erst am 12. April 2023 erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der Senat bei Eingang einer entsprechenden Stellungnahme des Antragstellers die Entäußerung des Beschlusses verhindern können. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Berichterstatterin bereits vor dem 11. April 2023 mit der Erstellung eines Beschlussentwurfs begonnen hatte. Insofern war auch die Berichterstatterin nicht verpflichtet, den Antragsteller mit Beginn der Bearbeitung des Verfahrens auf die beabsichtigte zeitliche Bearbeitung im Senat oder gar – zumal vor der Beratung im Senat – auf einen möglichen Inhalt der Entscheidung des Senats hinzuweisen. Zudem musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf damit rechnen, dass es für den Fall einer entsprechenden Rüge maßgeblich auf die Frage, ob vor dem 1. September 2021 ein Antrag auf Verlängerung gestellt worden sei, ankommen würde, da dies mangels schriftlichem Nachweis eine zentrale Frage für den vom Antragsteller geltend gemachten Anordnungsanspruch war. Die Antragsgegnerin hatte auch bereits vorm Verwaltungsgericht bestritten, dass es vor dem 1. September 2021 einen entsprechenden Antrag gegeben habe (Antragserwiderung vom 18. Januar 2023, Seite 2). Auch mit einer möglichen Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses mussten die Beteiligten rechnen, da die Beschwerde gerade auf eine solche abzielt. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Vortrag des Antragstellers auch im Übrigen nicht zu einer anderen Entscheidung führen würde. So stellt sein nunmehr erstmals erfolgender Vortrag, das Gespräch am 13. Januar 2021 habe nicht um 15 Uhr, wie im Kalender vermerkt und auch bisher durchgehend vom Antragsteller geltend gemacht, stattgefunden, sondern der Dekan habe auf dem Weg vom oder zum Mittagessen spontan im Büro des Antragstellers vorbeigeschaut und man habe dabei darüber gesprochen, in Anbetracht seines vorherigen Vorbringens als verfahrensangepasster Vortrag und bereits deshalb nicht zur Glaubhaftmachung geeignet dar. Wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre es am Antragsteller gewesen, dies von Anfang an im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung des Antrags vorzutragen und nicht zunächst auf ein vermeintliches Gespräch um 15 Uhr und einen entsprechenden Kalendereintrag zu verweisen. Insofern verkennt der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2023 auch, dass es keinesfalls belanglos war, wann das Gespräch, in dem er nach seiner Darstellung den Antrag gestellt haben wolle, stattgefunden hat, weil er gerade den Kalendereintrag zur Glaubhaftmachung seiner Angaben verwendet und damit auch geltend gemacht hat, dass das Gespräch entsprechend dem Kalendereintrag und damit um 15 Uhr stattgefunden hat. Zudem ergibt sich aus dem Umstand, dass die Mensa am 13. Januar 2021 aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen geschlossen war, dass der nunmehrige Vortrag, der Antragsteller in seiner eidesstaatlichen Versicherung vom 14. April 2023: Am 13.01.2021 ist Prof. … dann schon um die Mittagszeit zu mir ins Büro gekommen. Ich erinnere mich deshalb daran, weil es in dem Moment, als er mein Büro betrat, sehr laut war, was daran liegt, dass mein Büro in der Nähe der Mensa liegt und es insofern regelmäßig zur Mittagszeit auf den Fluren laut wird. Auch ist es in der Vergangenheit schon häufiger vorgekommen, dass Prof. … auf seinem Weg in die Mittagspause noch einmal bei mir im Büro vorbeigekommen ist, da mein Büro auf seinem Weg in die Mensa liegt bereits in sich nicht plausibel ist. Soweit der Antragsteller dazu zuletzt in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2023 geltend macht, es sei für die Frage, ob der Geräuschpegel auf seinem Flur während der Mittagszeit ansteige, unerheblich, ob die Mensa auf gehabt habe oder nicht, weil üblicherweise viele Lehrveranstaltungen um die Mittagszeit endeten und daher der Geräuschpegel ansteige, ändert er vielmehr erneut den Inhalt seines Vortrags. Auch im Übrigen ist der Vortrag des Antragstellers verfahrensangepasst und seinen bisherigen Ausführungen widersprechend, soweit er nunmehr geltend macht, er habe im Oktober 2021 noch keine Entscheidung erhalten, sondern nur eine Ankündigung einer solchen Entscheidung. Denn noch in seiner E-Mail vom 28. August 2022 an die Personalstelle der Antragstellerin führte er aus: „Die Ablehnung geschah durch das Dekanat und nicht die Hochschulleitung.“ Soweit der Antragsteller nunmehr geltend macht, es seien Schlüsse daraus zu ziehen, dass die Antragsgegnerin keine eidesstattliche Versicherung oder zumindest schriftliche Erklärung des damaligen Dekans Professor … vorlege, in dem dieser die Behauptungen des Antragstellers im Hinblick auf den Ablauf des Gespräches vom 13. Januar 2021 widerlege, rügt er bereits der Sache nach keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Im Übrigen ist es im vorliegenden Verfahren am Antragsteller, die seinen Antrag tragenden Umstände glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).