Beschluss
2 LA 427/18
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2022:0118.2LA427.18.00
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Leitsätze
Ob Vordienstzeiten für die Verwendung eines Beamten oder einer Beamtin von konkretem Interesse und somit förderlich im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 4 SHBesG (juris: BesG SH) sind, ist im Hinblick auf den zugewiesenen Aufgabenbereich und nicht auf das Amt im statusrechtlichen Sinne zu beurteilen.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichterin – vom 12. Juli 2018 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob Vordienstzeiten für die Verwendung eines Beamten oder einer Beamtin von konkretem Interesse und somit förderlich im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 4 SHBesG (juris: BesG SH) sind, ist im Hinblick auf den zugewiesenen Aufgabenbereich und nicht auf das Amt im statusrechtlichen Sinne zu beurteilen.(Rn.7) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichterin – vom 12. Juli 2018 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin, eine Sonderschullehrerin, im Hinblick auf eine Einstufung in eine höhere Erfahrungsstufe die Anerkennung von Vordienstzeiten begehrt, abgewiesen. Zur Tätigkeit der Klägerin beim „… e. V.“ hat es u.a. ausgeführt, dass diese weder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts ausgeübt worden sei, noch sei sie für die Verwendung der Klägerin förderlich. Der Beklagte habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin während ihrer Tätigkeit bei dem Verein keine Lehrtätigkeit ausgeübt und auch nicht mit Kindern, Jugendlichen sowie Schülerinnen und Schülern, die sonderpädagogischen Förderbedarf haben, gearbeitet habe. Aus ihrem Arbeitszeugnis ergebe sich vielmehr, dass sie mit geistig behinderten Erwachsenen zusammengearbeitet habe, um diesen ein selbstständiges und eigenverantwortliches Leben in einer eigenen Wohnung zu ermöglichen. 2. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor bzw. wurde nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, juris LS 3 und Rn. 21, und vom 30. Juli 2021 – 2 LA 15/19 –, juris Rn. 3). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen jedoch nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris Rn. 32; Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 –1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris LS und Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 20. August 2018 –2 LA 212/17 –, juris Rn. 2, und vom 30. Juli 2021 – 2 LA 15/19 –, juris Rn. 3; OVG Berlin, Beschluss vom 30. November 2020 – OVG 11 N 63.19 –, juris Rn. 5). Ausgehend davon ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Die Begründung des Zulassungsantrags beschränkt sich auf die Rüge, dass der Beklagte die Tätigkeit der Klägerin bei „… e. V.“ fälschlich nicht als „förderlich“ im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 4 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) eingestuft habe. Die Tätigkeiten bei „… e. V.“ und an dem Förderzentrum seien vergleichbar, weil sie schon damals Menschen mit Behinderungen sonderpädagogisch begleitet habe. Bei Menschen mit Behinderungen spiele das Alter für ihre Fähigkeiten nicht unbedingt eine Rolle. Auch in dem Förderzentrum würden Schülerinnen und Schüler in den Bereichen Wohnen, Arbeit und Mobilität für die Zeit nach der Schulzeit gefördert. Schließlich sei Schwerpunkt ihrer jetzigen Tätigkeit nicht die „reine Lehrtätigkeit“. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SHBesG wird das Grundgehalt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) gemessen. Hauptberufliche Zeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn können ganz oder teilweise berücksichtigt werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind (§ 28 Abs. 1 Satz 4 SHBesG). Als förderlich angesehen werden können nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere Berufszeiten, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben von konkretem Interesse sind (vgl. LT-Drs. 17/1267, S. 266; s. a. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 2 C 25.16 –, juris Rn. 15 m. w. N., wonach eine Tätigkeit förderlich ist, „wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird“.). Die „Förderlichkeit“ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff auf der Tatbestandsebene der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG a. a. O.). Das Verwaltungsgericht hat angesichts des Wortlauts von § 28 Abs. 1 Satz 4 SHBesG zutreffend auf die konkrete Verwendung der Klägerin an einem Förderzentrum und nicht auf ihr Amt im statusrechtlichen Sinne als Sonderschullehrkraft abgestellt. Das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein nutzt den Begriff der Verwendung auch an anderen Stellen, an denen deutlich wird, dass mit dem Wort „Verwendung“ das der Beamtin oder dem Beamten zugewiesene Aufgabengebiet gemeint ist (vgl. nur § 7 Abs. 2 SHBesG: „die tatsächliche Verwendung in dem zulagenfähigen Bereich“, § 47 Nr. 1 SHBesG, § 48 SHBesG: „für die Dauer ihrer Verwendung beim Verfassungsschutz“, § 49 Abs. 4 SHBesG: „Verwendung an Bord seegehender Schiffe“, § 66 Abs. 1 Satz 1 SHBesG: „Beamtinnen und Beamte, die im Ausland verwendet werden“). Auch § 29 Abs. 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) unterscheidet zwischen Statusamt und Verwendung. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes unterrichten, erziehen und fördern Förderzentren Kinder, Jugendliche und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und beraten Eltern und Lehrkräfte; die Förderung umfasst auch die Persönlichkeitsbildung. Schülerinnen und Schüler haben nach § 3 der Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) sonderpädagogischen Förderbedarf, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung, Entwicklung oder chronischen Krankheit nur mit besonderer Hilfe am Unterricht einer Grundschule, einer weiterführenden allgemein bildenden Schule oder einer berufsbildenden Schule teilnehmen können und sonstige Förderung nicht ausreichend ist. Danach ist nicht erkennbar, dass die Tätigkeit der Klägerin bei „… e. V.“ für die jetzige Verwendung der Klägerin von konkretem – nicht lediglich allgemeinem – Interesse ist. Ihr damaliger Arbeitsbereich „… Wohnen“ richtete sich ausweislich des zur näheren Begründung des Zulassungsantrags eingereichten Arbeitszeugnisses der Klägerin insbesondere an geistig behinderte Menschen, die in einer eigenen Wohnung leben, hierzu jedoch Hilfe und Begleitung benötigen. Ziel der Betreuung sei es, diesen Personen ein selbstständiges und eigenverantwortliches Leben in einer eigenen Wohnung zu ermöglichen. Warum diese Tätigkeit für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Hinblick auf deren Beschulung nützlich sein soll, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Insbesondere ist die Tätigkeit in einem Förderzentrum anderer Art als die von der Klägerin bei „… e. V.“ ausgeübte. Ihre Behauptung, es könne bei Menschen mit Handicap nicht auf deren Lebensalter abgestellt werden, weil ein Mensch mit Handicap auf dem geistigen und sozialen Entwicklungsstand einer Schülerin bzw. eines Schülers stehen könne, geht hieran vorbei. Zur Behauptung der Klägerin, sie habe bei „… e. V.“ erwachsene Menschen beim selbständigen Wohnen mit dem sozialpädagogischen Ziel betreut, damit diese sich weiterentwickelten und Fähigkeiten hinzugewönnen, was „der Abschlussstufe der Schule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung“ entspreche, ist aus ihrem Arbeitszeugnis unmittelbar jedenfalls nichts ersichtlich. Darüberhinausgehende Erläuterungen zu dieser Behauptung fehlen. Zudem ist die Klägerin ausweislich der Beiakte A (dort Bl. 2) und der von ihr nicht beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts an einem Förderzentrum „Lernen“ (vgl. § 8 SoFVO) tätig, das nach dem Inhalt des vom Verwaltungsgericht angeführten Schulprofils (https://foerderzentrum-lernen-rd.lernnetz.de/schulkonzept.html, abgerufen am 11. Januar 2022) mit Förderzentren „Geistige Entwicklung“ (§ 9 SoFVO) lediglich kooperiert (S. 10 f.). Schließlich hat die Klägerin nicht erläutert, wie sie in der Lage gewesen sein soll, als Sozialpädagogin schon damals Menschen mit Behinderungen sonderpädagogisch zu betreuen, obwohl dafür eine eigene Studienrichtung existiert (vgl. etwa § 17 des Lehrkräftebildungsgesetzes Schleswig-Holstein) und worin der sonderpädagogische Förderbedarf bei der Unterstützung erwachsener Menschen mit Behinderungen bei einem eigenständigen Leben gelegen haben soll, die also nicht (mehr) beschult wurden und ihr Leben jedenfalls in gewissem Umfang selbstverantwortlich gestalten konnten. Soweit die Klägerin im Übrigen vorträgt, dass der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit „nicht im Bereich der reinen Lehrtätigkeit“ liege, erläutert sie schon nicht, was denn stattdessen der Schwerpunkt sein soll. Die Rüge, dass das Verwaltungsgericht einen Ermessensausfall des Beklagten nicht beanstandet habe, greift ebenfalls nicht durch. Der Beklagte und ihm nachfolgend das Verwaltungsgericht haben schon die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der „Förderlichkeit“ in § 28 Abs. 1 Satz 4 SHBesG verneint. Die Rechtsfolge der Eröffnung von Ermessen setzt jedoch zunächst die Erfüllung des Tatbestands voraus (vgl. nur Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 114 Rn. 4). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).