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Beschluss

2 MB 24/18

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2019:0418.2MB24.18.00
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Leitsätze
Hält die Behörde den einzigen verbliebenen Bewerber für nicht uneingeschränkt geeignet, stellt dies einen sachlichen Grund dar, der den Abbruch des Auswahlverfahrens rechtfertigt.(Rn.4)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 10. September 2018 ist unwirksam. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hält die Behörde den einzigen verbliebenen Bewerber für nicht uneingeschränkt geeignet, stellt dies einen sachlichen Grund dar, der den Abbruch des Auswahlverfahrens rechtfertigt.(Rn.4) Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 10. September 2018 ist unwirksam. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist zugleich auszusprechen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2018 unwirksam ist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht hier billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen, da die von ihm erhobene Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass der für den Abbruch dokumentierte maßgebliche Grund – die Antragsgegnerin hielt den Antragsteller nach Durchführung des Auswahlgesprächs für ungeeignet – einen sachlichen Grund darstellt, der zum Abbruch des Auswahlverfahrens berechtigte. Mit den dagegen von der Beschwerde vorgebrachten Gründen wird die Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung nicht dargelegt. Sachliche Gründe für die Beendigung des Auswahlverfahrens müssen aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können. Das ist nicht der Fall, wenn die Gründe das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten willkürlich oder aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen (BVerwG U.v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 27). Dafür ist nichts ersichtlich. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes, als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (BVerwG U.v. 25.4.1996 - 2 C 21.95 - juris Rn. 21). Ein sachlicher Grund liegt etwa dann vor, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil keiner der Bewerber den Erwartungen entspricht (BVerwG U.v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 27, v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 – juris Rn. 27) oder weil der Dienstherr den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (BVerwG U.v. 22.7.1999 - 2 C 14.98 - juris Rn. 29) oder wenn seit der ersten Ausschreibung schon ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (NdsOVG B.v. 14.9.2006 - 5 ME 219/06 - juris Rn. 15) oder wenn der Dienstherr aufgrund der während des Auswahlverfahrens von ihm gewonnenen Erkenntnisse funktionsspezifische Differenzierungen des Anforderungsprofils vornimmt, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (OVG NRW B.v. 15.1.2003 - 1 B 2230/02 - juris Rn. 12, BayVGH B.v. 13.8.2014 - 3 CE 14.839 -, juris Rn. 27). Darüber hinaus sind weitere Fallgestaltungen für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens denkbar (vgl. BayVGH B.v. 1.2.2012 - 3 CE 11.2725 – juris Rn. 24 - Inkrafttreten neuer ermessenslenkender Richtlinien; B.v. 24.10.2012 - 3 CE 12.1645 – juris Rn.29 - Änderung der Funktionsstruktur; BayVGH B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 – juris Rn. 74 - Beanstandung einer früheren Auswahlentscheidung). Da die Antragsgegnerin den Antragsteller als einzigen verbliebenen Bewerber für die ausgeschriebene Stelle nicht (uneingeschränkt) als geeignet ansah, hat sie das erste Auswahlverfahren aus einem sachlichem Grund abgebrochen, um mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle durch eine erneute Ausschreibung einen breiteren Interessentenkreis ansprechen zu können (BVerwG U.v. 25.4.1996 - 2 C 21.95 - juris Rn. 23; U.v. 22.7.1999 - 2 C 14.98 - juris Rn. 29, vom 26.1.2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 27, und vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, a. a. O. Rn. 17; OVG NRW, B.v. 15.9.2010 - 6 A 1966/08 - juris Rn. 11, v. 18.8.2016 - 6 B 890/16 -, juris Rn. 6 und v. 30.5.2017 - 6 B 403/17- juris Rn. 21 - 22; vgl. zu dieser Konstellation ebenso: BayVGH B.v. 13.8.2014 - 3 CE 14.839 -, juris Rn. 27). Unerheblich ist, ob sie – so der Antragsteller – das Auswahlgespräch schon nicht hätte durchführen dürfen, d.h. auf welcher Grundlage sie zu dieser Erkenntnis gelangt ist. Denn Ziel des Auswahlverfahrens ist die Besetzung der Stelle mit dem bestmöglichen Bewerber, um so die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu sichern (BVerwG U.v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 30). Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 – (juris Rn. 36) darauf hingewiesen, dass sich aus den besonderen Aufgaben eines Dienstpostens über die Festlegung der Fachrichtung hinaus Anforderungen ergeben können, ohne deren Vorhandensein die zugeordneten Funktionen schlechterdings nicht wahrgenommen werden können. Ein Bewerber, der für das Statusamt zwar grundsätzlich hervorragend geeignet ist, diese Anforderungen aber nicht aufweist, ist zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf diesem Dienstposten nicht in der Lage. Die Vorgabe spezifischer Eignungsanforderungen kann im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erforderlich werden. Andernfalls wäre der Dienstherr gezwungen, solche Dienstposten mit hierfür nicht geeigneten Bewerbern zu besetzen. Solche besonderen Anforderungen hat das Verwaltungsgericht mit der Antragsgegnerin in den geforderten komplexes vernetztes Denken und besondere Planungskompetenz gesehen, die der Antragsteller nach den von der Antragsgegnerin im Auswahlgespräch gewonnenen Erkenntnissen nicht in erforderlichem Umfang erfüllte. Damit setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Mit den Einwendungen des Antragstellers, mit denen er gegen die Bewertung der Aufgabe / seines Vortrags im Auswahlverfahren durch die Antragsgegnerin seine Bewertung setzt und die Aufgabenstellung als ungeeignet ansieht, vermag er nicht durchzudringen. Bei einer Auswahlentscheidung – und dies gilt auch für eine negative Auswahlentscheidung – handelt es sich um ein prognostisches Urteil, bei dem dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht. Die Nachprüfung durch die Fachgerichte beschränkt sich deshalb im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (stRspr., vgl. nur BVerfG, B.v. vom 23.6.2015 - 2 BvR 161/15 – juris Rn. 29), eine eigene Wertung haben sie nicht vorzunehmen. Derartige Fehler aber hat das Verwaltungsgericht nicht erkannt und hat auch der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht dargelegt. Soweit der Antragssteller schließlich meint, das Verwaltungsgericht hätte aus seiner Beurteilung etwas herausgelesen, was dort nicht gestanden habe, zudem sei seine dienstliche Beurteilung – folgte man dem Verwaltungsgericht – möglicherweise fehlerhaft, kommt es darauf nicht an. Denn die im Auswahlverfahren aufgrund des Vortrags des Antragstellers von der Antragsgegnerin gewonnene Erkenntnis berechtigte bereits zum Abbruch, ohne dass es eines Rückgriffs auf die Beurteilung bedurfte. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs.1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).