OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 MB 22/18

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2019:0227.2MB22.18.00
19mal zitiert
17Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

36 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden.(Rn.6) 2. Ergibt der Gesamtvergleich, dass keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorliegen, so darf die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 4. September 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.558,11 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden.(Rn.6) 2. Ergibt der Gesamtvergleich, dass keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorliegen, so darf die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden.(Rn.7) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 4. September 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.558,11 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. September 2018 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner zu Recht vorläufig untersagt, die stellvertretende Schulleitungsstelle an der …-Schule, Gemeinschaftsschule mit Oberstufe des Schulverbandes … in …, mit dem bereits dort seinen Dienst als Realschullehrer (Bes-Gr. A 13) versehenden Beigeladenen, zu besetzen, bevor nicht bestandskräftig über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers – eines Studiendirektors (Bes-Gr. A 15) – entschieden worden ist. Der Antragsgegner kann mit seinem dagegen geltend gemachten Einwand, der Antragsteller habe keinen Bewertungsvorsprung aufgrund des um zwei Statusämter höheren statusrechtlichen Amtes (richtig: 4 Statusämter; vgl. insoweit zum Begriff des „Statusamtes“: Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2017 - 2 MB 20/17 -, juris, Rn. 9), weil er im Gesamturteil um eine Notenstufe schlechter als der Beigeladene beurteilt worden sei, nicht durchdringen. Die Auswahlentscheidung ist grundsätzlich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, sodass bei der Auswahlentscheidung vom Dienstherrn die Beurteilungen, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen sind. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 58, Kammerbeschlüsse vom 14. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 12 und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 79). In bestimmten Fällen lässt es Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss an den Vergleich der Gesamturteile anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht. Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 32, Kammerbeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 76; zum wertenden Vergleich von Beurteilungen anhand des Anforderungsprofils vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 36, vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 45 ff. und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 36 ff.). Ist danach eine weitere Einzelausschöpfung nur bei im Wesentlichen gleichen Gesamturteilen zulässig, ist vorrangig zu ermitteln, ob die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Zwar ist der im niedrigeren Statusamt stehende Beigeladene um eine Notenstufe und damit formal besser als der Antragsteller beurteilt worden. Ob aber nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr sind – davon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen – auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen, da an Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Einschätzung gilt indes nicht ausnahmslos. Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris, Rn. 21). Die Wertigkeit der betroffenen Ämter kann dabei genauso zu berücksichtigen sein wie weitere Kriterien, etwa der berufliche Werdegang, sofern die besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise gebieten. Ergibt der Gesamtvergleich indes, dass keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorliegen, so darf die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden. Bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen ("Ausschöpfung" beziehungsweise "Ausschärfung") vielmehr nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 60, 63, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; BVerfGK 20, 77 ). Ein zwingender Grund ist etwa dann gegeben, wenn dem Gesamturteil ein geringerer Aussagewert zukommt, weil die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt ist, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten muss(BVerfGK 20, 77 ); vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 -, juris, Rn 11; vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 59, Kammerbeschlüsse vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn.80, vom 20. März 2013 - 2 BvR 2470/06 - juris, vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 13 f., vom 11. Mai 2011. 2 BvR 764/11 -, juris, Rn. 11 und vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 15. Gemessen an diesen Grundsätzen liegen bereits nicht im Wesentlichen gleiche Beurteilungen vor. Denn der Antragsteller ist, da er im höheren statusrechtlichen Amt, und zwar dem eines Studiendirektors als Koordinator für schulfachliche Aufgaben (§ 81 BesG, Anlage 1, BesO A, BesGr. A 15) beurteilt worden ist, trotz um in einer Note formal schlechter beurteilten Gesamturteils materiell besser beurteilt worden als der im Amt eines Studienrates (§ 81 BesG, Anlage 1, BesO A, BesGr. A 13) stehende Beigeladene. Die im Verhältnis zu ihm mit dem Gesamturteil „sehr gut“ bewertete Leistung, Eignung und Befähigung des Beigeladenen kann diesen grundsätzlich im um vier Stufen höheren Statusamt begründeten Leistungsvorsprung nicht ausgleichen. Denn das mit einem höheren Statusamt grundsätzlich gesteigerte Anforderungen und ein höheres Maß an Verantwortung verbunden sind, wird gerade auch durch das von dem Antragsteller bekleidete Amt als Koordinator für schulfachliche Aufgaben – einer Funktionsstelle mit einem spezifischen Bewertungsmaßstab – und der in diesem Zusammenhang getroffenen Regelung des Antragsgegners deutlich. Für die Funktionsstellen sieht der Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 18. Mai 1998 – III 4-0332.3 – nämlich gerade eine Aufgabenbeschreibung vor, mit welcher die höhere Verantwortung dargestellt wird und mit der bereits organisatorische Aufgaben innerhalb der Schulleitung einhergehen (vgl. dazu auch die Ausführungen unten). Die Funktion einer Koordinatorin oder eines Koordinators für schulfachliche Aufgaben, die den Schwerpunkt fach- oder unterrichtsübergreifende Schulgestaltung hat, soll „Beiträge zur Organisation/ Gestaltung der Schule auf dem Feld“ der in VII. Nr. 3. Buchst. a) beschriebenen Aufgabendarstellung leisten. Diese beinhaltet die „übergreifenden Gestaltung eines Fachbereichs oder eines erzieherischen Schwerpunktes der Schule in Abstimmung mit dem Schulleiter/der Schulleiterin“ und die „koordinierende innovative Arbeit bei der Erstellung und Pflege des Profils der Schule und ihrer pädagogischen Konzeption“ (vgl. VII Nr. 1. Buchst. a), Nr. 2. des Erlasses). Dieser Bewertungsvorsprung zeigt sich auch daran, dass der Antragsteller bereits auf einer Funktionsstelle, für die dieselben Anforderungen gemäß I Nr. 5.1.1. wie für die hier streitige Stelle gelten, nämlich zuvor als Oberstudienrat im niedrigeren, aber im Vergleich zum Beigeladenen ebenfalls höheren Statusamt A 14 mit dem Gesamturteil „sehr gut“ beurteilt worden ist (vgl. die Anlassbeurteilung vom 3. Juni 2015, Bl. 54-56 der A.). Damit ist er anders als der Beigeladene nicht nur im höheren Statusamt, sondern auch in Bezug auf eine Funktionsstelle, bei der anders als bei einem „bloßen Beförderungsamt“ ein sogenannter spezifischer Bewertungsmaßstab angelegt wird, mit dem formal gleichen Gesamturteil wie der Beigeladene beurteilt worden. Soweit der Antragsgegner nun meint, diesen Bewertungsvorsprung allein mit der Tätigkeit des im Statusamt eines Studienrates (BesGr. A 13) stehenden Beigeladenen an der zu besetzenden Gemeinschaftsschule seit dem Schuljahr 2005/2006 sowie den bereits dort im Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle gemachten Erfahrungen ausgleichen zu können, sind damit keine zwingenden Gründe im Sinne der oben genannten Rechtsprechung dargetan. Im Gegenteil: Ungeachtet dessen, dass berufliche Erfahrungen für die Beförderung in das Amt einer stellvertretenden Schulleiterin oder eines stellvertretenden Schulleiters im Gegensatz zu Erfahrungen einer Schulleiterin oder eines Schulleiters in der betreffenden Schulart gerade nicht vorausgesetzt werden (vgl. § 5 Abs. 3 der Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung [LVO-Bildung] vom 19. Juni 2016) und demgemäß die Ausschreibung der zu besetzenden Stelle sich u.a. auch an Lehrkräfte mit Lehrbefähigung an Gymnasien richtet und eben nicht nur an solche mit Lehrbefähigung an einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe bzw. an der zu besetzenden Schule, ist es auch sachwidrig die Lehrtätigkeit an einer Gemeinschaftsschule als kompensationsfähiges Auswahlkriterium auf dieser Stufe des Bewerbervergleichs heranzuziehen. Ob die Erfahrungen aus einer solchen Lehrtätigkeit zumindest als Hilfskriterium generiert werden können, nachdem der Gesamtvergleich das Vorliegen wesentlich gleicher Beurteilungen - was hier nicht der Fall ist - ergibt und auch der Vergleich einzelner Feststellungen (sog. „Ausschöpfung“ bzw. „Ausschärfung“) ebenfalls nicht zur Gleichwertigkeit der Beurteilungen führt, kann der Senat dabei dahinstehen lassen (vgl. dazu aber BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 -, juris, Rn. 25, 37). Gleiches gilt für die im Beurteilungsvergleich (Auswahlvermerk vom 18. April 2018) als kompensationsfähig angesehenen Erfahrungen des Beigeladenen in Form einer seit 2012 bestehenden Assistenztätigkeit im Aufgabenbereich der stellvertretenden Schulleitung und der dreimonatigen kommissarischen Vertretung des stellvertretenden Schulleiters (seit dem 1. Dezember 2017) an der mit der ausgeschriebenen Stelle zu besetzenden Schule. Damit hat die Antragsgegnerin den Ausgleich des höheren Statusamtes sachwidrig mit der Erfahrung des Beigeladenen auf dem konkreten Dienstposten begründet. Bezugspunkt einer Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist aber schon nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - IÖD 2013, 98; zum Amtsbezug auch Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ). Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15). Davon ausgehend steht zu erwarten, dass auch der Antragsteller ungeachtet von auf dem konkreten Dienstposten gesammelten Erfahrungen befähigt ist, das nächst höhere Amt (A 15 Z) auszufüllen. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 31). Für eine derartige Ausnahme sind Anhaltspunkte nicht vorhanden. Diese liegen insbesondere nicht wegen der im Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 18. Mai 1998 – III 4-0332.3 (im Folgenden: Erlass) erfolgten Aufgabenbeschreibung der Funktionsstelle: „stellvertretende Schulleiterin/stellvertretender Schulleiter – Gymnasien und Gesamtschulen“ – vor (vgl. II). Ob die darin für alle Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleinhaber geltenden allgemeinen Anforderungen (vgl. I. Nr. 5.1.1 i.V.m. II. Nr. 5.1.1 des Erlasses) und speziell für die Funktionsstelle „stellvertretende Schulleiterin/stellvertretender Schulleiter - Gymnasien und Gesamtschulen“ – aufgeführten Kriterien (Ziel des Arbeitsplatzes, Aufgabenbeschreibung, Sonderaufgaben von besonderem Gewicht, Anforderung des Arbeitsplatzes), ein spezifisches Anforderungsprofil beinhalten (vgl. zur Zulässigkeit der Einschränkung des Bewerberfeldes im Anforderungsprofil: BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 18, 31 ff. m.w.N. und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 20, 26 ff. m.w.N. <dort: Informatik- oder Mathematikstudium oder Studium der Ingenieurwissenschaften) kann der Senat offen lassen, weil dieses jedenfalls nicht Inhalt der Ausschreibung geworden ist. Die Stellenausschreibung enthält lediglich die Bezeichnung der Schule, die Bezeichnung der zu besetzenden Stelle einer stellvertretenden Schulleiterin bzw. eines stellvertretenden Schulleiters, das angesprochene Bewerberfeld, die Anzahl der Schülerinnen und Schüler an der zu besetzenden Schule, das Schulprofil und die Adressaten der Bewerbung (vgl. Blatt 1-4 BA A), obwohl nach der Vorbemerkung des Erlasses in der Ausschreibung auf den Erlass Bezug genommen werden soll. Soweit also nach dieser Vorbemerkung die in dem Erlass enthaltenen Aufgabenbeschreibungen für Funktionsstellen als Grundlage für die aufgabenplatzbezogene Ausschreibung der entsprechenden Funktionsstellen und die Beurteilung und Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie als Orientierungsrahmen für die Anlassbeurteilungen dienen sollen, kann dies der Ausschreibung vom 25. Oktober 2017 nicht entnommen werden. Damit ist ebenfalls nicht erkennbar, ob sich die dienstlichen Beurteilungen, die den oben bezeichneten Erlass ebenfalls nicht als Grundlage aufführen, überhaupt an den Anforderungen des Erlasses ausgerichtet haben. Aber auch davon unabhängig, ist der Antragsteller bereits auf einer Funktionsstelle, für die die Anforderungen gemäß I. Nr. 5.1.1 des Erlasses gleichsam gelten, als Oberstudienrat im Statusamt A 14 mit dem Gesamturteil „sehr gut“ beurteilt worden (vgl. die Anlassbeurteilung vom 3. Juni 2015, Bl. 54-56 der A.). Damit ist er - wie bereits ausgeführt - anders als der Beigeladene nicht nur im höheren Statusamt, sondern auch in Bezug auf eine Funktionsstelle, bei der anders als bei einem „bloßen Beförderungsamt“ ein sogenannter spezifischer Bewertungsmaßstab angelegt wird, mit dem formal gleichen Gesamturteil wie der Beigeladene beurteilt worden. In seiner Funktion als Koordinator für schulfachliche Aufgaben - hier: für die Bereiche EDV/digitale Medien und Studien- und Berufsberatung – ist er Mitglied des Schulleitungsteam und in diesem Zusammenhang mit einer Reihe von organisatorischen und administrativen Aufgaben betraut (vgl. im Einzelnen: Anlassbeurteilung vom 20. Februar 2018, „Grundlagen der Beurteilung“, „Beschreibung der Tätigkeiten“, „Aufgaben und Qualifikationen“, Bl. 57-58 d. A.). Dass der Antragsteller gemessen daran befähigt sein wird, den von dem Antragsgegner sachwidrig als Vergleichskriterium herangezogenen Erfahrungsvorsprung auf der konkreten Stelle (unter anderem das Erstellen von Stundenplänen, das zur Aufgabe eines stellvertretenden Schulleiters gehört) aufzuholen, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass der Antragsgegner die Bewerber als gleichwertig ansieht. Sind die Bewerber wegen des Bewertungsvorsprungs des Antragstellers danach nicht gleich geeignet, ist ein weiterer Vergleich im Wege des am 23. März 2018 durchgeführten Auswahlgesprächs unzulässig und es kommt auf die dadurch zusätzlich gewonnenen weiteren Erkenntnisse nicht an. Zwar ist der Rückgriff auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines sogenannten strukturierten Auswahlgesprächs grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 39.09 -, juris, Rn. 39; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 5 ME 151/16 -, juris, Rn. 23). Dies setzt aber, wie oben bereits ausgeführt, auf einer ersten Stufe voraus, dass der Vergleich der Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergibt, dass die Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind - was hier bereits nicht zutrifft - und in einer zweiten Stufe dies auch nach einer umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der einzelnen Merkmale der Beurteilungen (sogenannte Ausschärfung) noch der Fall ist. Zudem merkt der Senat an, dass die vorliegenden Anlassbeurteilungen bereits keine taugliche Grundlage für eine Auswahlentscheidung bieten dürften, weil die zugrunde gelegten Beurteilungszeiträume nicht der gesetzlichen Vorgabe entsprechen und dadurch zudem voneinander abweichen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung (LVO-Bildung) vom 19. Juli 2016 (GVOBl. S. 574) soll der Beurteilungszeitraum die letzten drei Jahre vor dem Beurteilungszeitpunkt erfassen. Die Beurteilung des Antragstellers vom 20. Februar 2018 legt auslegungsfähig den Beurteilungszeitraum von Februar 2016 (zu diesem Zeitpunkt hat der beurteilende Schulleiter sein Amt erst übernommen; vgl. dazu Abschnitt „Grundlagen der Beurteilung“ aus der Beurteilung vom 20. Februar 2018, Bl. 25 BA A) bis zum 20. Februar 2018 und damit das zweite Schulhalbjahr 2016, das Schuljahr 2016/17 und das erste Schulhalbjahr 2017/2018 zugrunde. Die Beurteilung des Beigeladenen vom 15. Februar 2018 legt den Beurteilungszeitraum vom 4. September 2016 bis zum 13. Februar 2018 und damit lediglich das Schuljahr 2016/17 und das erste Schulhalbjahr 2017/2018 zugrunde. Damit ist der Beurteilungszeitraum des Beigeladenen nicht nur wesentlich kürzer, sondern ist auch der gesetzliche Beurteilungszeitraum des § 8 Abs. 2 Satz 1 LVO-Bildung, nach dem der Beurteilungszeitraum die letzten drei Jahre vor dem Beurteilungszeitpunkt umfassen soll, wobei die letzten drei Schuljahre nicht identisch sind mit den letzten drei Jahren vor dem Beurteilungszeitpunkt, verfehlt. Das Schuljahr beginnt grundsätzlich am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres (§ 14 Abs. 1 SchulG) und ist damit unabhängig vom Beurteilungszeitpunkt (vgl. dazu zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2018 - 2 MB 18/18 -, juris, Rn. 10 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Für den Antragsteller mit der Lehramtsbefähigung an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Sekundarschullehramt), beträgt die erreichbare Besoldungsstufe der mit maximal A15 Z ausgeschriebenen Stelle A15 mit Zulage. Das monatliche Endgrundgehalt beträgt 6.477,46 € (= 6.277,94 € zuzüglich der Amtszulage nach Anlage 8, Fn. 6 zum BesG i.H.v. 241,91 €). Damit ergibt sich ein Streitwert von 19.558,11 EUR (= 6.519,37 € * 12/4). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).