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Beschluss

2 LB 37/18

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2018:1022.2LB37.18.00
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Leitsätze
Die Bedürftigkeit hinsichtlich der Prozesskosten einer Klägerin entfällt, wenn mit der Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe gleichzeitig die Kostenpflicht einer solventen Beklagten (hier: Bundesrepublik Deutschland) festgestellt wird.(Rn.3)
Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bedürftigkeit hinsichtlich der Prozesskosten einer Klägerin entfällt, wenn mit der Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe gleichzeitig die Kostenpflicht einer solventen Beklagten (hier: Bundesrepublik Deutschland) festgestellt wird.(Rn.3) Das Berufungsverfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Beklagte hat die Berufung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober – vor Stellung der Anträge – zurückgenommen. Ist die Berufung zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein und spricht die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus (§ 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO). Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und das Gericht entscheidet durch Beschluss über die Kostenfolge (§ 126 Abs. 3 VwGO). Die Kosten sind gemäß § 155 Abs. 2 VwGO von der Beklagten zu tragen, weil sie die Berufung zurückgenommen hat. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe vom 17. Oktober 2018 war abzulehnen, da Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, dass eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag - dieser ist maßgeblich für die wirtschaftlichen Verhältnisse - bestand wegen der gleichzeitig festgestellten Kostenpflicht der Beklagten keine Bedürftigkeit der Klägerin hinsichtlich ihrer Prozesskosten mehr. Wegen der unzweifelhaften Solvenz der Beklagten als Schuldnerin des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin, besteht auch kein qualitativer Unterschied gegenüber einem Anspruch auf Prozesskostenhilfe, der es zur Sicherstellung des Rechtsgewährungsanspruchs notwendig machen würde, der Klägerin neben dem Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte mit dem Land Schleswig-Holstein einen weiteren solventen Schuldner zur Verfügung zu stellen. Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses ergibt sich aus § 80 AsylG.