Beschluss
2 LA 57/14
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2014:1201.2LA57.14.0A
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Leitsätze
1. Ein Angriff im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne erfordert eine zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers.(Rn.8)
2. Zur Zielgerichtetheit des Angriffs gehört auch, dass der Angreifer die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen will.(Rn.8)
3. Der Beamte trägt hinsichtlich der Zielgerichtetheit die materielle Beweislast.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 21.05.2014 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Angriff im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne erfordert eine zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers.(Rn.8) 2. Zur Zielgerichtetheit des Angriffs gehört auch, dass der Angreifer die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen will.(Rn.8) 3. Der Beamte trägt hinsichtlich der Zielgerichtetheit die materielle Beweislast.(Rn.12) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 21.05.2014 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. I. Der im Jahr ... geborene Kläger stand seit 1982 im Schuldienst des Landes Schleswig- Holstein und unterrichtete zuletzt an der ... in ... in den Fächern Sport, Chemie und Mathematik. Am 8. Juni 2004 zog sich der Kläger bei einem Zusammenstoß mit einem Schüler anlässlich eines Fußballspiels eine Ruptur der Supraspinatussehne im rechten Schultergelenk zu. Dieser Unfall wurde mit Bescheid vom 31. August 2004 als Dienstunfall anerkannt. Mit Ablauf des Monats März 2007 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit, die auf den genannten Dienstunfall zurückzuführen sei, in den Ruhestand versetzt. Seither bezieht er Unfallruhegehalt. Nachdem das Landesamt für soziale Dienste mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 festgestellt hatte, beim Kläger habe bereits ab dem 31. März 2007 eine Behinderung mit einem GdB von 50 vorgelegen, beantragte der Kläger unter dem 21. März 2012 die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Mai 2012 ab. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Urteil vom 21. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht, Einzelrichter, die auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ÜFSH werde ein Unfallruhegehalt nach Absatz 1 auch gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleide, d.h. wenn er also infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbstätigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt sei. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger nicht erfüllt. Ein Angriff im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ÜFSH erfordere eine zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit des Beamten richte und durch die der Beamte objektiv in die Gefahr gerate, einen Körperschaden zu erleiden. Der Angreifer müsse mit Vorsatz im natürlichen Sinne gehandelt und zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sein Handeln zu einer Schädigung des Beamten führe. Rechtswidrig sei der Angriff, wenn dem Angreifer kein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund zur Seite stehe. Zur Zielgerichtetheit des Angriffs gehöre auch, dass der Angreifer die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen wolle. Gemessen an diesen Maßstäben lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger Opfer eines (rechtswidrigen) Angriffs im genannten Sinne geworden sei (wird ausgeführt). Der Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit sowie eines Verfahrensmangels zuzulassen. Der Zulassungsantrag bleibt erfolglos. II. Aus der Antragsbegründung des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass ein Angriff im Sinne der Vorschrift des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ÜFSH entsprechend der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers erfordert und zur Zielgerichtetheit des Angriffs auch gehört, dass der Angreifer die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen will. Vielmehr weist der Kläger in seiner Antragsbegründung unter Bezugnahme auf die entsprechende Allgemeine Verwaltungsvorschrift konkretisierend darauf hin, dass sich die Gewalttat gegen die Dienstausübung des Beamten richten und die Dienstausübung letztlich Motiv für den Angriff sein müsse. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich (jedenfalls) das Erfordernis der „Zielgerichtetheit“ eines etwaigen Angriffs nicht feststellen lasse. Zunächst ist der Inhalt des Dienstunfall-Protokolls vom 18. August 2004 insoweit unergiebig. Hieraus ergibt sich lediglich, dass es am 8. Juni 2004 zu einem Zusammenstoß des Klägers mit einem Schüler bei einem Fußballspiel gekommen ist, wodurch der Kläger sich eine Ruptur der Supraspinatussehne im rechten Schultergelenk zugezogen hat. Auch das Antragsschreiben des Klägers vom 21. März 2012 gibt keinen weiteren Aufschluss. In diesem Schreiben heißt es, der Kläger habe einen Schlag auf die rechte Schulter durch regelwidrigen Einsatz eines Gegenspielers (16-jähriger Schüler) erhalten. Dieser habe den Kläger von rechts schräg hinten attackiert und dabei seinen Ellenbogen in die rechte Schulter des Klägers gerammt. Die Attacke des Gegenspielers von rechts schräg hinten sei erfolgt, ohne dass eine Chance zum Ballgewinn auch nur ansatzweise erkennbar gewesen sei. Sodann ergeben sich auch aus dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der „Zielgerichtetheit“ eines etwaigen Angriffs. Entsprechendes gilt schließlich auch für das Vorbringen des Klägers im Rahmen dieses Antragsverfahrens. Ferner lässt sich aus der vom Kläger in seiner Antragsbegründung getroffenen Feststellung, ohne die Dienstausübung in der konkreten Form hätte es zu dem folgenreichen Übergriff gar nicht kommen können, das Erfordernis der „Zielgerichtetheit“ eines etwaigen Angriffs nicht herleiten. Sonstige - hinreichend konkrete - Umstände, die für ein Vorliegen dieses Erfordernisses sprechen könnten, sind der Antragsbegründung nicht zu entnehmen. Nach dem Antragsvorbringen des Klägers war „der Einsatz des Schülers, nachdem beide Spieler (der Kläger wie der Schüler) hinter dem Ball hergelaufen waren, im entscheidenden Moment ausschließlich mit dem Ellenbogen gegen den Körper (rechte Schulter) des Klägers gerichtet.“ Entscheidend sei, dass der Angriff von hinten und oben, außerhalb seines Blickfeldes - des Blickfeldes des Klägers - geführt worden sei, ohne dass der Schüler auch nur ansatzweise eine Möglichkeit gehabt hätte, an den Ball zu gelangen. Der Angriff sei daher ausschließlich dazu geführt worden, den Kläger zu Boden zu bringen. Selbst wenn die Ansicht des Klägers zuträfe, der Schüler habe durch dieses Verhalten gegen die einschlägigen Regeln des Deutschen Fußballbundes verstoßen, so ergeben sich auch aus diesem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der „Zielgerichtetheit“ eines etwaigen Angriffs. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger unter anderem auch hinsichtlich des Vorliegens des Erfordernisses der „Zielgerichtetheit“ die materielle Beweislast trägt. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Entsprechend dem Vorbringen des Klägers in seiner Antragsbegründung mag eine Umkehr der Beweislast zwar in dem Fall anzunehmen sein, dass bei Vorliegen einer schweren (Sport-)Verletzung von einem Anscheinsbeweis für einen typischen Geschehensablauf bezüglich eines groben Regelverstoßes auszugehen sei. Eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Vorliegens des hier in Frage stehenden Merkmals der „Zielgerichtetheit“ eines etwaigen Angriffs ergibt sich hieraus jedoch nicht. Darüber hinaus dürfte das Verwaltungsgericht auch die Rechtswidrigkeit eines etwaigen Angriffs zutreffend verneint haben. Dem braucht der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit jedoch nicht weiter nachzugehen. Die Verfahrensrüge des Klägers greift gleichfalls nicht durch. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Kläger macht die unzureichende Sachverhaltsaufklärung des Verwaltungsgerichts geltend. Er gibt jedoch nicht an, welchen konkreten Tatsachenfragen das Verwaltungsgericht hätte weiter nachgehen sollen. Letzteres ist auch nicht offensichtlich. Insbesondere setzt sich der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht mit dem Beruhenserfordernis im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auseinander. Er trägt nicht vor, dass und gegebenenfalls in welcher Hinsicht die erstinstanzliche Entscheidung auf dem von ihm geltend gemachten Verfahrensmangel einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung beruhen könnte. Dementsprechend hat der anwaltlich vertretene Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2014 auch nicht um eine weitere Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nachgesucht und auch keine entsprechenden Beweisanträge gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).