Beschluss
2 LA 13/14
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2014:0516.2LA13.14.0A
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Leitsätze
1. Hauptberuflichkeit im Sinne von § 28 Abs 1 SH BesG (juris: BesG SH 2012) setzt in der Regel voraus, dass die Tätigkeit die Arbeitskraft mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht.(Rn.9)
2. Der Begriff der Hauptberuflichkeit in § 28 Abs 1 SH BesG (juris: BesG SH 2012) entspricht demjenigen in § 10 Abs 2 SH BeamtVG (juris: BeamtVG SH 2012).(Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 02.10.2013 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hauptberuflichkeit im Sinne von § 28 Abs 1 SH BesG (juris: BesG SH 2012) setzt in der Regel voraus, dass die Tätigkeit die Arbeitskraft mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht.(Rn.9) 2. Der Begriff der Hauptberuflichkeit in § 28 Abs 1 SH BesG (juris: BesG SH 2012) entspricht demjenigen in § 10 Abs 2 SH BeamtVG (juris: BeamtVG SH 2012).(Rn.9) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 02.10.2013 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. I. Die im Jahr 1974 geborene Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. August 2012 zur Studienrätin ernannt und steht seither im Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein. Mit Bescheid vom 30. August 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, für die Bemessung des Grundgehaltes gemäß § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SHBesG werde die vierte Erfahrungsstufe festgesetzt, da keine berücksichtigungsfähigen Erfahrungszeiten nach § 28 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 SHBesG vorlägen. Der dagegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Mit dem im Tenor genannten Urteil, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 30. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013 aufzuheben und die Klägerin hinsichtlich der Festsetzung der Erfahrungsstufe neu zu bescheiden, abgewiesen. Die Klägerin begehrt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, soweit bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe ihre in dem Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010 im Umfang von 13/26,5 Wochenstunden geleistete Teilzeitbeschäftigung am ...-Gymnasium in ..., ihr Referendariat im Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2012 sowie ihr Masterstudium während ihres USA-Aufenthaltes im Zeitraum vom 1. September 2001 bis zum 30. September 2005 nicht berücksichtigt worden sind. II. Der Zulassungsantrag bleibt erfolglos. Hinsichtlich der genannten drei Zeiträume liegen die von der Klägerin jeweils geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor. 1. Teilzeitbeschäftigung (1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010) Die von der Klägerin im Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010 im Umfang von 13/26,5 Wochenstunden am ...-Gymnasium in ... geleistete Teilzeitbeschäftigung hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013 bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe nicht berücksichtigt, weil es sich hierbei nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SHBesG gehandelt habe. Hauptberuflich im Sinne dieser Vorschrift - das ergebe sich aus der Vorschrift des § 10 Abs. 2 SHBeamtVG - sei eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht werde, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstelle sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspreche und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem jeweils gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre. Insoweit beziehe sich das Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein genau wie das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein auf den „nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zur Zeit dieser Tätigkeiten zulässigen Umfang“, der sich aus dem Landesbeamtengesetz ergebe und mindestens die Hälfte der jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit umfasse. Die Klägerin sei während des in Frage stehenden Zeitraumes unterhälftig und somit nicht hauptberuflich beschäftigt gewesen. Das Verwaltungsgericht hat sich diesen Ausführungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO angeschlossen und „ergänzend“ folgenden Erwägungen „entscheidungserhebliche Bedeutung“ beigemessen: Das Merkmal der „Hauptberuflichkeit“ werde durch das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein nicht legal definiert. Rückgriff könne allerdings auf § 10 Abs. 2 SHBeamtVG genommen werden. Danach sei hauptberuflich eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht werde, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstelle sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspreche und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem jeweils gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre. „Hauptberuflichkeit“ wäre danach jedenfalls dann zu bejahen, wenn eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, die die Arbeitskraft des Beschäftigten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beanspruche, vorliege. Allerdings könne auch dann eine Tätigkeit im „Hauptberuf“ ausgeführt werden, wenn die Arbeitskraft unterhalb der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht werde. Dazu habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20/04 - ausgeführt: „In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch wird eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewollter maßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Die hauptberufliche Tätigkeit ist durch diese Merkmale von einer Tätigkeit abzugrenzen, die die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht oder neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung ausgeübt werden kann.“ Auch gemessen daran erfüllten die im Widerspruchsbescheid näher aufgeführten Zeiträume der Beschäftigung der Klägerin nicht das Merkmal der „Hauptberuflichkeit“. Die Klägerin stellt in ihrer Zulassungsbegründung nicht in Abrede, dass die von ihr am ...-Gymnasium in ... geleistete Teilzeitbeschäftigung dann nicht als hauptberuflich im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SHBesG anzusehen wäre, wenn der Begriff der Hauptberuflichkeit demjenigen in § 10 Abs. 2 SHBeamtVG entspräche. Sie macht jedoch geltend, die Berufung sei insoweit deshalb gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zuzulassen, weil sich ein Rückgriff auf die Begriffsdefinition der Vorschrift des § 10 Abs. 2 SHBeamtVG im vorliegenden Zusammenhang verbiete. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Legaldefinition in § 28 SHBesG ergebe sich, dass der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber bei der Regelung der Besoldung einerseits und der Versorgung andererseits insoweit von unterschiedlichen Begriffen der Hauptberuflichkeit ausgegangen sei und die „einschränkende Auslegung“ des Versorgungsrechts gerade nicht auf das Besoldungsrecht habe übertragen wollen. Daher sei die von ihr am ...-Gymnasium in ... geleistete Teilzeitbeschäftigung bereits deshalb als hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SHBesG anzusehen, weil sie während dieser Zeit keiner anderen beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei und diese Tätigkeit für sie seinerzeit die einzige Einnahmequelle und Beschäftigung gewesen sei. Aus diesem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin am ...-Gymnasium in ... stelle keine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SHBesG dar. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein keine Legaldefinition für den Begriff der Hauptberuflichkeit enthält. Daher ist dessen Begriffsinhalt im Wege der Auslegung zu ermitteln. Der Begriff der Hauptberuflichkeit lässt sich im Wege der wörtlichen Auslegung nicht hinreichend verlässlich bestimmen. Denn nach dem juristischen Sprachgebrauch ist es im Falle einer unterhälftigen Beschäftigung möglich, das Kriterium der Hauptberuflichkeit stets abzulehnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.1997 - 2 C 38.96 -) oder unter bestimmten Voraussetzungen - wenn die Tätigkeit entgeltlich ist, gewollter maßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt - anzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2005 - 2 C 20/04 -). Da der Begriff der Hauptberuflichkeit im juristischen Sprachgebrauch somit mehrdeutig verwendet werden kann, kommt dem allgemeinen Sprachgebrauch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts insoweit keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 28 Abs. 1 SHBesG geben keinen Aufschluss darüber, ob der dort verwendete Begriff der Hauptberuflichkeit mit dem Begriff der Hauptberuflichkeit im Sinne von § 10 Abs. 2 SHBeamtVG übereinstimmt. Letzteres ergibt sich jedoch im Wege der historischen und gesetzessystematischen Auslegung. In der amtlichen Begründung zu § 28 Abs. 1 SHBesG (LT-Drs. 17/1267 v. 8.2.2011, S. 266 f.) ist unter anderem ausgeführt: „Die Zeiten nach Satz 3 Nr. 1 und Satz 4 sind als „hauptberuflich“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wenn sie im fraglichen Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt haben, entgeltlich ausgeübt und mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zur Zeit dieser Tätigkeiten zulässigen Umfang abgeleistet wurden. Nach dem Landesbeamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein ist hierfür grundsätzlich Voraussetzung, dass sie die Arbeitskraft mit mindestens der Hälfte der jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit beanspruchen. Eine „unterhälftige“ Beschäftigung kann dann hauptberuflich sein, wenn sie die Arbeitskraft der oder des Beschäftigten mit mindestens 30 % der jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht und zur gleichen Zeit ausgeübt wird, in der ein Kind unter achtzehn Jahren oder eine sonstige Angehörige oder ein sonstiger Angehöriger, die oder der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist, tatsächlich betreut oder gepflegt wird.“ Hieraus ergibt sich die Absicht des schleswig-holsteinischen Landesgesetzgebers, den Begriff der Hauptberuflichkeit im Sinne von § 10 Abs. 2 SHBeamtVG auch im Rahmen der Vorschrift des § 28 Abs. 1 SHBesG zu verwenden. Dem entspricht auch die Gesetzessystematik. Sowohl das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein als auch das Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein sind Bestandteile des am 1. März 2012 in Kraft getretenen (Artikel-)Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. S. 153 ff.). Mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung ist davon auszugehen, dass ein Rechtsbegriff in einem Gesetz (auch Artikel-Gesetz) grundsätzlich einheitlich verwendet wird. Anhaltspunkte, die im vorliegenden Falle eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat in seiner Antragserwiderung zu Recht darauf hingewiesen, dass kein sachlicher Grund erkennbar sei, warum innerhalb eines einheitlichen Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit die tatbestandlichen Grundlagen für die Berechnung der Bezüge während der aktiven Dienstzeit insoweit andere sein sollten als für die daraus letztlich abgeleitete Berechnung der Bezüge im Ruhestand (abgesehen von der sachlich gebotenen und mit den Grundsätzen der Berufsbeamtentums in Einklang stehenden, gegenüber der Besoldung prozentual niedrigeren Versorgung). Da der Inhalt des hier maßgeblichen Begriffes der Hauptberuflichkeit im Sinne von § 28 Abs. 1 SHBesG sich somit bereits im Wege der Gesetzesauslegung ermitteln lässt, bedarf es insoweit keiner weitergehenden Erwägungen hinsichtlich einer etwaigen Gesetzesanalogie. Soweit die Klägerin zusätzlich geltend macht, die Berufung sei im Hinblick auf die von ihr geleistete Teilzeitarbeit zusätzlich gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache und gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung derselben zuzulassen, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Darlegung der entsprechenden Voraussetzungen. 2. Referendariat (1. August 2010 bis zum 31. Juli 2012) Die von der Klägerin insoweit allein geltend gemachte Grundsatzrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO greift nicht durch. Die Klägerin hat die Rechtsfrage, ob die Zeit des Referendariats bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe mit zumindest sechs Monaten zu berücksichtigen ist, wie dies im Tarifvertrag für die angestellten Lehrkräfte vorgesehen ist, als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfen. Diese Frage dürfte zwar hinreichend konkret und von fallübergreifender Bedeutung sein. Dennoch ist der Grundsatzrüge der Erfolg zu versagen, weil die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung entgegen der Vorschrift des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO weder die Entscheidungserheblichkeit noch die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage dargelegt hat. Die Klägerin hätte zumindest das Kriterium der Klärungsbedürftigkeit substantiiert darlegen müssen. Denn die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage wäre nicht klärungsbedürftig, wenn sich deren Beantwortung ohne weiteres aus dem Gesetz ergäbe. Nach § 28 Abs. 1 SHBesG können bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe Zeiten weiterbildender Masterstudiengänge bis zu zwei Jahren und Zeiten einer Promotion bis zu einem Jahr ganz oder teilweise berücksichtigt werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind (Satz 5). Sonstige Ausbildungszeiten bleiben unberücksichtigt (Satz 6). Ohne nähere Darlegungen der Klägerin ist nicht erkennbar, dass und warum ihr Referendariat entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht als „sonstige Ausbildungszeit“ anzusehen wäre und die Beantwortung der Rechtsfrage sich somit nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergäbe. 3. Masterstudium (1. September 2001 bis 30. September 2005) Hinsichtlich des von der Klägerin während ihres USA-Aufenthalts absolvierten Masterstudienganges hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013 ausgeführt, Ausbildungszeiten blieben für die Festsetzung der Erfahrungsstufe grundsätzlich unberücksichtigt. Eine Ausnahme bildeten unter anderem Zeiten weiterbildender Masterstudiengänge. Voraussetzung sei jedoch, dass bereits ein Studium abgeschlossen worden sei. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Klägerin ihr für die Einstellung als Beamtin auf Probe notwendiges Studium erst am 3. November 2009 abgeschlossen habe. Diesen Ausführungen hat sich das Verwaltungsgericht gleichfalls gemäß § 117 Abs. 5 VwGO angeschlossen. Aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin ergeben sich gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht insoweit vertretenen Rechtsstandpunktes. Es kann auf sich beruhen, welche Kenntnisse das in Frage stehende Masterstudium der Klägerin vermittelt hat, ob diese Kenntnisse „eine Bereicherung für den Schuldienst“ oder „für die Verwendung der Klägerin als verbeamtete Lehrkraft förderlich“ sind. Denn nach § 28 Abs. 1 Satz 4 SHBesG kommt es allein darauf an, ob es sich im Falle der Klägerin um einen „weiterbildenden“ Masterstudiengang gehandelt hat. Letzteres haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht unter Hinweis darauf verneint, dass ein „weiterbildender Masterstudiengang“ begriffsnotwendig ein bereits abgeschlossenes Studium voraussetze. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere nimmt die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht - jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise - zur Auslegung des hier maßgeblichen Tatbestandsmerkmals der „weiterbildenden Masterstudiengänge“ Stellung. Schließlich fehlt es für die von der Klägerin auch im vorliegenden Zusammenhang gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachte Grundsatzbedeutung der Rechtssache an einer Darlegung der diesbezüglichen Voraussetzungen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).