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Beschluss

16 O 1/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 16. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:1125.16O1.24.00
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Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 22. Kammer, Einzelrichter - vom 4. März 2024 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 22. Kammer, Einzelrichter - vom 4. März 2024 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb, nachdem die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, auf Grundlage von § 3 BDG i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO und § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu verwerfen. Die Unzulässigkeit der Beschwerde folgt einerseits bereits aus dem Umstand, dass es der Klägerin an einer Beschwer fehlt. Diese ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde (vgl. nur Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 3). Es fehlt schon an der formellen Beschwer eines Rechtsmittelführers, wenn das Gericht über dessen Antrag überhaupt nicht entschieden hat (vgl. Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Vorbem. zu §§ 124 ff. Rn. 62 m. w. N.). Indem der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. März 2024 der Klägerin gemäß § 77 Abs. 1 BDG, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten in einem der beiden Vorverfahren (betreffend die Disziplinarverfügung vom 29. Mai 2019, hinsichtlich derer ihre Klage teilweise erfolgreich war) zuerkennt, im Übrigen aber schweigt, fehlt es an einer Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu dem die andere (von der Klägerin erfolglos angegriffene) Disziplinarverfügung betreffenden Vorverfahren. Da das Verwaltungsgericht die ursprünglich separat anhängigen Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und im Urteil vom 16. Februar 2024 eine einheitliche Kostenentscheidung getroffen hat, wonach die Beklagte ein Viertel der Kosten des Verfahrens trägt, liegt nicht der Fall vor, in dem das Gericht über den Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO mangels Rechtsschutzinteresses nicht entscheidet, da es dem Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO ohnehin vollständig die Kosten des Verfahrens auferlegt hat. Das Anliegen der Klägerin, eine Entscheidung über ihren vom Verwaltungsgericht übergangenen Antrag zu erhalten, die Zuziehung des Bevollmächtigten auch in dem die Disziplinarverfügung vom 10. Mai 2022 betreffenden Vorverfahren für notwendig zu erklären, lässt sich im Beschwerdewege nicht verwirklichen. Andererseits bestehen auch aus einem weiteren Grund durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde. Soweit mit ihr das Ziel verfolgt wird, die Notwendigkeitserklärung der Hinzuziehung des Bevollmächtigten auch in dem die Disziplinarverfügung vom 10. Mai 2022 betreffenden Vorverfahren zu erreichen, ist sie ebenfalls unstatthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstands erreicht den in § 67 Abs. 1 BDG i. V. m. § 146 Abs. 3 VwGO vorausgesetzten Betrag von 200,- Euro nicht. Die vorgenannte Wertgrenze ist anwendbar. Die Beschwerde gegen die Entscheidung über einen Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, betrifft eine Streitigkeit über Kosten, Gebühren und Auslagen im Sinne von § 67 Abs. 1 BDG i. V. m. § 146 Abs. 3 VwGO und ist demnach nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21. November 2017 - 4 O 32/17 -, juris Rn. 2; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band VwGO, Werkstand: Januar 2024, § 146 Rn. 12, jeweils m. w. N.). Der Beschwerdewert ist die Differenz zwischen dem, was der Beschwerdeführer in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erhalten hat, und dem, was er mit der Beschwerde begehrt. Angesichts des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin gegenüber der Beklagten in Höhe von einem Viertel der Verfahrenskosten führt die mit der Beschwerde verfolgte Notwendigkeitserklärung der Zuziehung des Bevollmächtigten auch in dem die Disziplinarverfügung vom 10. Mai 2022 betreffenden Vorverfahren nicht zu einem zusätzlich erstattungsfähigen Betrag von mehr als 200,- Euro. Der Gebührenanspruch für das dem gerichtlichen Disziplinarverfahren vorausgehende Vorverfahren ergibt sich aus Nr. 6202 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG. Danach ist ein Verfahrensgebührenrahmen von 44,- bis 319,- Euro vorgesehen. Bei Zugrundelegung einer Mittelgebühr in Höhe von 181,50 Euro sowohl für das Ausgangs- als auch für das Widerspruchsverfahren (vgl. § 77 Abs. 4 BDG) jeweils zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses) sowie Umsatzsteuer auf die sich dann ergebende Vergütung (Nr. 7008 des Vergütungsverzeichnisses) errechnet sich unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht ausgeurteilten Kostenverteilung (3/4 Klägerin, 1/4 Beklagte) lediglich ein Betrag in Höhe von 119,89 Euro. Auch die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 10. April 2024 auf Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG mit einem Betrag von 215,- Euro angesetzte höhere Verfahrensgebühr (begründet mit der Bedeutung der Angelegenheit für sie) verhilft der Beschwerde nicht zur Zulässigkeit, da sich lediglich ein zusätzlicher erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 139,83 Euro ergibt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es bei der Berechnung, ob der Beschwerdewert des § 146 Abs. 3 VwGO erreicht wird, nicht auf die erstattungsfähigen (zusätzlichen) Kosten im Falle eines vollständigen Obsiegens an, das mit einem parallel gegen die Sachentscheidung angestrengten Rechtsmittel verfolgt wird. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung derjenige der Beschwerdeeinlegung (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 30). Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 BDG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).