Beschluss
12 LB 2/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0210.12LB2.24.00
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Leitsätze
Die Personalratswahl ist wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens für ungültig zu erklären, wenn das Wahlausschreiben nicht an allen Dienststellen am Tag seines Erlasses bekanntgegeben wird.(Rn.48)
(Rn.53)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2024 zum Aktenzeichen 19 A 3/23 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Personalratswahl ist wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens für ungültig zu erklären, wenn das Wahlausschreiben nicht an allen Dienststellen am Tag seines Erlasses bekanntgegeben wird.(Rn.48) (Rn.53) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2024 zum Aktenzeichen 19 A 3/23 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Antragstellerin ficht die Wahl des Hauptpersonalrats der Lehrkräfte (L) beim für Bildung zuständigen Ministerium an. Die Antragstellerin ist als Oberstudienrätin im Dienst des Landes Schleswig-Holstein an der …schule in … tätig. Sie ist Mitglied des … Schleswig-Holstein e.V. (…) – Berufsverband der Gymnasiallehrerinnen und -lehrer in Schleswig-Holstein. Der Hauptwahlvorstand (L) erließ am 31. Januar 2023 ein Wahlausschreiben für die Wahl des Hauptpersonalrats (L) beim Beteiligten zu 2) in der Zeit vom 8. bis zum 10. Mai 2023. Unter Nr. 3 wurden die Wahlberechtigten darin aufgefordert, spätestens bis zum 14. Februar 2023, 24 Uhr, Wahlvorschläge einzureichen. Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 übermittelte die Vorsitzende des ... dem Hauptwahlvorstand (L) dessen Liste der Kandidaten für die Hauptpersonalratswahl 2023, darunter auf Platz 1 der Bewerberinnen die Antragstellerin. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstands (L) teilte dem ... mit Schreiben vom 21. Februar 2023 (E-Mail vom 20.02.2023) mit, dass der am 16. Februar 2023 um 18 Uhr eingegangene Wahlvorschlag nach § 9 Abs. 2 Satz 3 der Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (nachfolgend: PersRWahlV SH 2018) ungültig sei und der Hauptwahlvorstand (L) deshalb beschlossen habe, den Wahlvorschlag gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 PersRWahlV SH 2018 zurückzugeben. Mit Schreiben vom 7. März 2023 rügten der ... und die Antragstellerin das Wahlausschreiben des Hauptwahlvorstands (L) vom 31. Januar 2023 und beantragten die „Neuerarbeitung des Wahlausschreibens“ unter Berücksichtigung der Liste des ..., da es an einem wirksamen Wahlausschreiben fehle. Es werde darin lediglich darauf hingewiesen, dass innerhalb einer Woche nach Auslegung beim Wahlvorstand schriftlich gegen das Wählerverzeichnis Einspruch eingelegt werden könne, nicht aber der Tag des Fristablaufs genannt. Für die Publizitätswirkung reiche es bei größeren Dienststellen auch nicht aus, das Wahlausschreiben an nur einem Ort auszuhängen. Stichprobenartige Nachfragen hätten aber ergeben, dass das Wahlausschreiben teils erst verspätet bekanntgemacht worden sei. Der Hauptwahlvorstand (L) beschloss in seiner Sitzung vom 10. März 2023, dass eine Teilnahme des ... an der Wahl nicht stattfinden könne. Der ... und die Antragstellerin wandten daraufhin mit Schreiben vom 15. März 2023 nochmals ein, dass die Einreichungsfrist erst am Tag des tatsächlichen Aushangs beginne. Der Hinweis im Wahlausschreiben, dass der Aushang am 31. Januar 2023 im Ministerium erfolgt sei, belege nicht, dass das Schreiben an diesem Tag auch überall anderswo ausgehängt worden sei, wo das notwendig gewesen wäre. Die Wahl zum Hauptpersonalrat (L) wurde ohne Berücksichtigung des Wahlvorschlags des ... in der Zeit vom 8. bis zum 10. Mai 2023 durchgeführt. Der Hauptwahlvorstand (L) gab das Ergebnis der Wahl des Hauptpersonalrats (L) am 17. Mai 2023 bekannt. Die Antragstellerin hat am 31. Mai 2023 beim Verwaltungsgericht das Beschlussverfahren eingeleitet. Sie machte insbesondere geltend, dass das Wahlausschreiben für die Wahl des Hauptpersonalrats (L) nicht ordnungsgemäß nach § 45 i.V.m. § 40 Abs. 2 PersRWahlV SH 2018 ausgehängt worden sei. Nach einer in der „KW13 (27.03.2023 – 05.04.2023)“ durchgeführten Abfrage des ... betreffe dies eine Reihe unterschiedlicher Schulen. Es sei mithin nicht sichergestellt worden, dass alle Wahlberechtigten die Möglichkeit hatten, fristgerecht Wahlvorschläge einzureichen. Bei § 45 i.V.m. § 40 Abs. 2 PersRWahlV SH 2018 handele es um zwingende Bestimmungen, die offensichtlich nicht eingehalten worden seien. Die Ergebnisrelevanz des Verstoßes gegen die Wahlordnung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 MBG Schl.-H. liege dabei auf der Hand, da ein unzureichender Aushang des Wahlausschreibens zu einer Verkürzung oder zum Verstreichen der Einreichungsfrist führe. Die Antragstellerin hat beantragt, die Wahl des Hauptpersonalrats beim Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 8. bis zum 10. Mai 2023 für ungültig zu erklären. Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, ob sich ein einzelner Beschäftigter zur Anfechtung der Wahl überhaupt auf Mängel der Wahl berufen könne, die es jedenfalls in der eigenen Dienststelle gar nicht gegeben hat. So habe die Antragstellerin nicht gerügt, dass das Wahlausschreiben auch in ihrer eigenen Schule nicht ausgehängt worden sei. Dessen ungeachtet sei aber auch kein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften i.S.d. § 18 MBG Schl.-H. gegeben. Der Hauptwahlvorstand (L) habe das Wahlausschreiben vom 31. Januar 2023 am selben Tag erlassen und am Schwarzen Brett im Foyer des Ministeriums ausgehängt. Für den Aushang des Wahlausschreibens in den 792 Schulen, in denen Lehrkräfte zur Wahl des Hauptpersonalrats (L) wahlberechtigt gewesen seien, habe sich der Hauptwahlvorstand (L) der Bezirkspersonalräte und der örtlichen Personalräte bedient. Diesen sei das Wahlausschreiben bereits vorab mit E-Mail vom 19. Januar 2023 mit der Bitte zugeleitet worden, dieses an die jeweiligen Wahlvorstände weiterzuleiten und am Erlasstag, den 31. Januar 2023, auszuhängen. Er gehe davon aus, dass dies auch so geschehen sei. Hierauf komme es aber auch nicht an. Müsste der Aushang des Wahlausschreibens in jeder Dienststelle am selben Tag erfolgen, wäre die Wahl praktisch undurchführbar. Dem Hauptwahlvorstand (L) sei es nicht möglich, die Wahlausschreiben in allen Schulen selbst auszuhängen oder den Aushang auch nur ansatzweise zu kontrollieren. Maßgebend sei deshalb allein der Aushang im Ministerium. Durch den dortigen Aushang am 31. Januar 2023 sei die Wahl und damit zugleich die vierzehntätige Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen in Gang gesetzt worden. Der Wahlvorschlag des ... sei erst am 16. Februar 2023 und damit verspätet eingegangen. Allen Beteiligten sei zudem bekannt gewesen, dass und wann die Personalratswahlen stattfinden würden. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass das Wahlausschreiben vom 31. Januar 2023 in der 13. Kalenderwoche in den von der Antragstellerin benannten Schulen nicht ausgehängt haben sollte, sei dies kein Beleg für einen unterbliebenen Aushang in diesen Schulen am 31. Januar 2023. Möglicherweise sei es später wieder abgehängt worden. Alle in den Schulen des Landes vertretenen Gewerkschaften – mit Ausnahme des ... – hätten auf das Wahlausschreiben vom 31. Januar 2023 rechtzeitig Wahlvorschläge eingereicht. Auch der ... hätte ohne Weiteres rechtzeitig einen Wahlvorschlag einreichen können, weil er bzw. seine Mitglieder von der bevorstehenden Wahl gewusst hätten. Ein Mitglied des ... sei sogar Mitglied im Hauptwahlvorstand (L) gewesen. Ferner habe der ... in der Gruppe der Gesamtschulen zusammen mit der Interessenvertretung der Lehrkräfte in Schleswig-Holstein (IVL-SH) rechtzeitig einen gemeinsamen Wahlvorschlag eingereicht. Zudem sei die Antragstellerin selbst Mitglied im örtlichen Personalrat ihrer Schule gewesen, in der das Wahlausschreiben nach ihrem eigenen Vorbringen offenbar ausgehängt worden sei. Der ... habe die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen dennoch verpasst und versuche nun, dieses Versäumnis wieder zu reparieren. Die Vorschriften über das Wahlverfahren hätten aber nur den Zweck, die Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl sicherzustellen, und dienten nicht dazu, die Versäumnisse von Gewerkschaften oder Beschäftigten bei der Aufstellung ihrer Wahlvorschläge zu beheben. Zur Dokumentation des Aushangs führte er aus, dass die Wahl nach den Vorschriften der Wahlordnung in erster Linie vor Ort durch die örtlichen Wahlvorstände durchgeführt werde. Über dort entstandene weitere Unterlagen und Vorgehensweisen habe er keine Kenntnis. Es sei in der Wahlordnung auch ausdrücklich vorgesehen, dass nicht er, sondern die örtlichen Personalräte die vor Ort entstandenen Wahlunterlagen aufzubewahren hätten. Der Beteiligte zu 2) hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Wahl mit Beschluss vom 2. Juli 2024 nach § 18 Abs. 1 MBG Schl.-H. für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag zulässig sei, da die Antragstellerin als im Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein tätige Oberstudienrätin gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 MBG Schl.-H. zur Wahl des Hauptpersonalrats (L) berechtigt und damit gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. auch anfechtungsberechtigt sei. Ihr fehle auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Antrag sei auch begründet, da bei der Wahl des nach § 80 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. bei dem für Bildung zuständigen Ministerium zu bildenden Hauptpersonalrat (L) gegen die für dessen Wahl nach § 45 PersRWahlV SH 2018 entsprechend anzuwendende wesentliche Wahlverfahrensvorschrift des § 40 Abs. 2 PersRWahlV SH 2018 verstoßen worden sei, indem das Wahlausschreiben des Hauptwahlvorstands (L) vom 31. Januar 2023 nicht in allen betreffenden Dienststellen ordnungsgemäß bekanntgegeben worden sei. Die Wahl bleibe nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 MBG Schl.-H. deshalb gültig, weil der Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst haben könne. Nach dem Wortlaut der Norm genüge bereits die theoretische Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedürfe. Ausgehend hiervon lasse sich nicht ausschließen, dass bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe des Wahlausschreibens weitere Wahlvorschläge fristgerecht eingereicht worden wären und/oder mehr Wahlberechtigte Kenntnis von der Wahl erlangt und sich in der Folge an der Wahl beteiligt hätten. Gegen den am 10. Juli 2024 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) am 9. August 2024 Beschwerde erhoben und nach einmaliger Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 22. Oktober 2024 mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2024 begründet. Der Beteiligte zu 1) macht im Wesentlichen geltend, dass das Gericht schon zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Antragstellerin den Anfechtungsantrag hinreichend begründet habe. Die Antragstellerin verknüpfe einen Verstoß gegen Wahlvorschriften mit ihrem persönlichen Unvermögen, das Wahlausschreiben rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen und den Wahlvorschlag ihrer Gewerkschaft ... einzureichen. An der Schule der Antragstellerin sei das Wahlausschreiben offenbar rechtzeitig ausgehängt worden, sie hätte es also zur Kenntnis nehmen können. Außerdem sei sie gar nicht für die Einreichung des Wahlvorschlages zuständig gewesen. Weiter müsse das Wahlausschreiben nicht in jeder einzelnen Schule am Tag der Einleitung der Wahl bekannt gegeben werden, um die Wahl des HPR(L) ordnungsgemäß einzuleiten und die damit verbundenen Fristen in Gang zu setzen. Dienststelle des HPR(L) sei das Ministerium und nicht die einzelnen Schulen. Sicherlich reiche es nicht, das Wahlausschreiben nur im Ministerium auszuhängen. Wie auch sonst muss es in größeren Dienststellen an mehreren Orten aushängen. Aber man könne nicht fordern, dass es am Erlasstag an jeder einzelnen Schule hänge. Das würde die Wahl letztlich undurchführbar machen, denn der Hauptwahlvorstand müsste die Schulen alle selber anfahren, um die Wahlausschreiben auszuhängen, oder sich am Tag der Veröffentlichung des Wahlausschreibens vergewissern, dass der Aushang des Wahlausschreibens an diesem Tag an jeder einzelnen Schule erfolgte, um die Wahl ordnungsgemäß einzuleiten. Es sei zu beachten, dass beabsichtigt sei, die Regelungen so zu ändern, dass eine Steuerung und Kontrolle durch die übergeordneten Wahlvorstände digital möglich werde. Man müsse insoweit die Relationen wahren. Selbst wenn von 800 Schulen 13 Wahlausschreiben nicht ordnungsgemäß ausgehängt worden seien, könne das nicht derartige Folgen haben. Jedenfalls nicht, wenn es sich - wie vorliegend - um Wahlen im regelmäßigen Turnus handele, die parallel zur Wahl öPR und BPR, stattfänden. Außerdem habe das Gericht auch nicht einfach davon ausgehen können, dass das Wahlausschreiben des Hauptwahlvorstandes vom 31. Januar 2023 in den benannten Schulen nicht oder verspätet bekannt gegeben worden sei. Die objektive Beweislast liege bei der Antragstellerin. Der Beteiligte habe darauf hingewiesen, dass er die Wahlausschreiben nicht habe und diese sich bei den Personalräten vor Ort befinden müssten. Er könne daher keine weiteren Unterlagen vorlegen, woraus keine negativen Folgen abzuleiten seien. Er habe ausdrücklich darum gebeten, zur weiteren Aufklärung von Amts wegen tätig zu werden. Das Gericht hätte nicht von eigenen Ermittlungen absehen dürfen. Das Gericht hätte die Schulen anschreiben können. Das Gericht habe gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen. Der Beteiligte habe in der Zwischenzeit versucht, weitere Informationen zu erhalten. Leider hätten weitere Wahlausschreiben immer noch nicht beschafft werden können. Sie hätten von den Personalräten auch auf nochmalige Nachfrage nicht zur Verfügung gestellt werden können. Der Beteiligte habe aber aus allen Schulen die Mitteilung erhalten, dass das Wahlausschreiben sehr wohl ausgehängt war und konnte an fast allen Schulen mittlerweile die Personen ausfindig machen, die den Aushang vorgenommen haben. Nach seinen Erkenntnissen gebe es möglicherweise ein Gymnasium, an dem das Wahlausschreiben erst im März 2023 ausgehängt worden sei, das … in … . Dies habe offenbar auf einem Versehen beruht. Zudem haben die Schule … und die …-Gemeinschaftsschule in … den Aushang etwas verspätet vorgenommen. Dies habe sich aber nicht auf die Wahl ausgewirkt und sei daher unerheblich. Mögliche Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften seien unbeachtlich, wenn sie das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst haben können. Es sei niemand gehindert gewesen zu wählen, das Wahlausschreiben habe an allen Schulen ausgehangen. Dies könnten Zeugen bestätigen. An allen Schulen sei tatsächlich auch gewählt worden. Dies ergebe sich aus den eingereichten Wahlunterlagen. Es sei auch niemand davon abgehalten worden, einen eigenen Wahlvorschlag aufzustellen. Um Wahlvorschläge für die Wahl des HPR(L) aufzustellen bedürfe es einer Gewerkschaft oder 50 Stützunterschriften. 50 Stützunterschriften bekomme man nicht innerhalb von wenigen Tagen zusammen, sondern es bedarf umfangreicher, häufig schulübergreifender Abstimmungen im Vorfeld der Wahl. Wie die bisherigen Wahlen belegten, werden Wahlvorschläge für die Wahl des HPR(L) daher auch nur von den Gewerkschaften oder gesteuert und unterstützt durch Gewerkschaften erstellt. Dies könnten die Wahlvorstandsvorsitzenden der letzten Wahlen bestätigen. Dies sei auch 2023 so gewesen. Einzig der Wahlvorschlag des ... für die Gruppe der Gymnasien sei bei der Wahl nicht berücksichtigt worden, weil er zu spät eingereicht worden sei. Es sei daher vielleicht theoretisch möglich, dass sich noch irgendwelche Wahlberechtigten zusammengetan hätten, um eine eigene Liste aufzustellen, aber tatsächlich vollkommen unwahrscheinlich. Das Bundesverwaltungsgericht habe aber bereits entschieden, dass nicht jede noch so theoretische Möglichkeit ausreiche, um anzunehmen, dass ein Fehler sich auf die Wahl auswirken kann. Es komme immer auf die Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhaltes an. Es gebe aber auch vorliegend überhaupt keine Hinweise darauf, dass es irgendwo Bemühungen einzelner wahlberechtigter Lehrkräfte gegeben habe oder hätte geben können, weitere Wahlvorschläge aufzustellen und einzureichen. Dies wäre nicht geschehen. Bei der …-Gemeinschaftsschule und der Schule … spreche hiergegen nicht nur die bisherige Praxis, wonach Wahlvorschläge ausschließlich von oder gestützt durch Gewerkschaften erstellt werden, sondern auch der Umstand, dass in dieser Gruppe (Grundschulen, Förderzentren, Gemeinschaftsschulen ohne Sekundarstufe II) jede Schulart vertreten sein muss (vgl. § 80 Abs. 1 S. 5 MBG Schl.-H.). Dies müsste im Grunde jeder Wahlvorschlag berücksichtigen und daher Vertreter der anderen Schulen mit aufnehmen. Hinzu komme, dass die Schule … selber nur 47 wahlberechtigte Lehrer hatte und daher alleine nicht einmal einen Wahlvorschlag unterbreiten könnte, weil es hierzu 50 Stützunterschriften bedarf. Es sei daher abwegig anzunehmen, es habe noch irgendein weiterer Vorschlag unterbreitet werden sollen oder können. Der fehlende Wahlvorschlag hätte sich in dem Fall aber ausschließlich auf die Wahl in der Gruppe der Lehrkräfte an Gymnasien auswirken können. Nur für diese Gruppe habe es schließlich an einem möglichen Wahlvorschlag gefehlt. Der Beteiligte zu 1) beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Schleswig vom 02. Juli 2024, Az. 19 A 3/23, abzuändern und den Antrag abzuweisen, hilfsweise, die Unwirksamkeit der Wahl auf die Gruppe der Lehrkräfte an Gymnasien zu beschränken. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragstellerin verweist im Wesentlichen darauf, dass sie kein Rechtsschutzbedürfnis darlegen müsse, da die Wahlanfechtung als objektives Beanstandungsverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags kenne. Es sei auch gegen zwingende Wahlvorschriften verstoßen worden. Mit dem Begriff der Dienststelle im Sinne der PersRWahlV SH 2018 sei nicht lediglich die Dienststelle des Hauptpersonalrats – hier das Ministerium – gemeint, was bereits aus der Systematik der Verordnung folge. Aus § 40 Abs. 1, 2 PersRWahlV SH, wonach dem Bezirkswahlvorstand in Absatz 1 und dem örtlichen Wahlvorstand in Absatz 2 verschiedene Aufgaben zugewiesen werden und demnach der örtliche Wahlvorstand in der Dienststelle an mehreren Stellen das Wahlausschreiben bekanntzugeben hat, ergebe sich systematisch, dass mit Bezugspunkt der Regelung nicht die Dienststelle des zu wählenden Vorstandes, sondern die Dienststellen der Wähler selbst gemeint sind. Soweit das Beschwerdevorbringen die vom Verwaltungsgericht Schleswig vorgenommene Beweislastregelung in Frage stelle, ermangele es dem Vortrag an innerer Plausibilität. Obgleich welchen Einschränkungen der Amtsermittlungsgrundsatz der Verwaltungsgerichtsbarkeit nun unterliege, folgten auch die Erwägungen zur Beweislastverteilung nicht. Außerdem sei die Antragstellerin in ihrem Vortrag nicht auf zwölf Schulen präkludiert. Initial liegt die Beweislast bei Antragstellung in der Sphäre der Antragstellerin. Dies diene insbesondere dem Interesse, vollzogene Wahlvorgänge nicht durch unsubstantiierten Vortrag zu torpedieren. Wenn die Beschwerdeführerin allerdings nicht das qua Verordnung geregelte Minimum an erforderlicher Dokumentation erstellt habe, um eine Überprüfbarkeit ihres Wahlvorganges zu ermöglichen, könne sie sich infolgedessen nicht lediglich durch Beweisantritt zu den zwölf Schulen entlasten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Hauptwahlvorstandes Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wahl zum Hauptpersonalrat der Lehrkräfte (L) beim für Bildung zuständigen Ministerium wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts für ungültig erklärt. I. Der Antrag der Antragstellerin auf Ungültigerklärung der Wahl zum Hauptpersonalrat (L) ist zulässig. Die Antragstellerin ist als im Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein tätige Oberstudienrätin gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 MBG Schl.-H. zur Wahl des Hauptpersonalrats (L) berechtigt und damit gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. auch anfechtungsberechtigt. Die Anfechtung der Wahl erfolgte auch fristgemäß durch Einreichung des Antrages am 31. Mai 2023 gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 MBG Schl.-H. binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 17. Mai 2023. Bereits das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin ihren Anfechtungsantrag auch genügend begründet hat. Zwar wird eine Begründung des Anfechtungsantrags in § 18 MGB Schl.-H. nicht ausdrücklich gefordert. Aber jeder Antragsteller muss innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist darlegen, aus welchen Gründen nach seiner Meinung gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden sei. Zur Zulässigkeit des Antrags reicht indes die Darlegung eines oder mehrerer solcher Gründe aus, ohne dass es darauf ankommt, welche - möglicherweise nur begrenzten - Folgen der betreffende Wahlrechtsverstoß haben würde (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1992 – 6 P 9/91 –, juris Rn. 16). Diesen Anforderungen hat die Antragstellerin genügt, indem sie in ihrer Antragsschrift mit dem geltend gemachten Verstoß gegen die Vorschriften zur Bekanntgabe des Wahlausschreibens nach § 45 i.V.m. § 40 Abs. 2 PersRWahlV SH 2018 dargelegt hat, aus welchen Gründen nach ihrer Auffassung gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wahlart oder das Wahlverfahren i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. verstoßen worden ist, insbesondere hat sie auf die nicht ordnungsgemäße Bekanntmachung des Wahlausschreibens unter Darlegung der konkreten mögliche Verstöße hingewiesen. Der Antragstellerin kommt auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu Die Wahlanfechtung nach § 18 MBG Schl.-H. setzt nicht die Geltendmachung einer subjektiven Beschwer voraus. Das Wahlanfechtungsverfahren dient als objektives Verfahren vielmehr dem Allgemeininteresse an der Ordnungsgemäßheit der Wahl des Personalrats. Es soll sicherstellen, dass die wesentlichen Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren beachtet werden, damit nur ein ordnungsgemäß gewählter Personalrat seine Arbeit aufnimmt und die Beschäftigten in Fragen der Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein gegenüber dem Leiter der Dienststelle vertritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 5 P 7.14 – juris Rn. 15 zum BPersVG). Daher ist es unmaßgeblich, ob und inwieweit die Antragstellerin selbst das Wahlausschreiben vom 31. Januar 2023 zur Kenntnis genommen hat, zur Kenntnis hätte nehmen können oder aufgrund der turnusmäßig anstehenden Wahl mit einem Wahlausschreiben rechnen musste oder ob durch die Mitgliedschaft eines Vertreters des ... im Hauptwahlvorstand Kenntnis über die Einreichungsfrist bei der Antragstellerin als Wahlbewerberin hätte vorliegen können. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht nach § 18 Abs. 1 MBG-SH die Wahl zum Hauptpersonalrat der Lehrkräfte (L) beim für Bildung zuständigen Ministerium wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts für ungültig erklärt. Es liegen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften vor (dazu 1.), die sich auch auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben können (dazu 2.). 1. Bei der Wahl des nach § 80 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. bei dem für Bildung zuständigen Ministerium zu bildenden Hauptpersonalrat (L) ist gegen die für dessen Wahl nach § 45 PersRWahlV SH 2018 entsprechend anzuwendenden wesentlichen Wahlverfahrensvorschriften verstoßen worden. Unter einer wesentlichen Wahlvorschrift ist grundsätzlich jede Bestimmung zu verstehen, welche die Vorbereitung oder Durchführung der Personalratswahl betrifft (BVerwG, Beschluss vom 26. November 1997 – 6 P 12/95 –, juris Rn. 9 m.w.N.). 1.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Wahlausschreiben des Hauptwahlvorstandes vom 31. Januar 2023 den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Nr. 8 PersRWahlV SH 2018 noch entsprochen hat. Danach ist im Wahlausschreiben der letzte Tag der Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis anzugeben. Dies obliegt aber nach § 45 PersRWahlV SH 2018 i.V.m. § 40 Abs. 4 Nr. 2 PersRWahlV SH 2018 dem örtlichen Wahlvorstand, der nach § 4 Abs. 3 PersRWahlV SH 2018 das Wählerverzeichnis unverzüglich nach Einleitung der Wahl zur Einsicht auszulegen hat und daher die entsprechenden Anforderungen nur durch Ergänzung des örtlichen Wahlvorstandes zu gewährleisten sind. 1.2 Das Wahlausschreiben vom 31. Januar 2023 ist aber nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Die Regelung zur Bekanntgabe des Wahlausschreibens nach § 40 Abs. 2 PersRWahlV SH 2018 ist eine wesentliche Wahlverfahrensvorschrift. Danach gibt der örtliche Wahlvorstand das Wahlausschreiben des Hauptwahlvorstands in der Dienstelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustand bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 MBG-SH sind Schulen Dienststellen im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes, so dass das Wahlausschreiben an jeder Schule ausgehängt und bekanntgemacht werden musste. Außerdem werden durch den Aushang des Wahlausschreibens Fristen in Lauf gesetzt, z.B. die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen beim Hauptwahlvorstand innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens (§ 40 Abs. 3 Nr. 8 PersRWahlV SH 2018). Die Angaben im Wahlausschreiben sind für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts folglich von elementarer Bedeutung. Dem trägt die Bestimmung in § 40 Abs. 2 PersRWahlV SH 2018 über die Bekanntgabe des Wahlausschreibens Rechnung. Durch den Aushang an den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen in der Dienststelle soll es den Wahlberechtigten ermöglicht werden, sich von der Einleitung der Wahl bis zu deren Abschluss über die zur Ausübung ihres Wahlrechts erforderlichen Umstände und die zu beachtenden Vorschriften zu informieren. Diese Möglichkeit muss bei einer demokratischen Wahl für alle Wahlberechtigten gleichermaßen bestehen; ansonsten ist der Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht gewahrt. Das Wahlausschreiben ist daher so auszuhängen, dass es von allen Wahlberechtigten zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. auch BAG, Beschluss vom 5. Mai 2004 – 7 ABR 44/03 – juris Rn. 23 zu § 3 WOBetrVG; OVG Münster, Beschluss vom 7. Mai 2018 – 20 A 2065/17.PVL – juris Rn. 34 zu § 6 WO-LPVG). Bei der Wahl des Hauptpersonalrats (L) im Jahr 2023 ist gegen die wesentliche Wahlverfahrensvorschrift des § 40 Abs. 2 PersRWahlV SH 2018 verstoßen worden, indem das Wahlausschreiben des Hauptwahlvorstands (L) vom 31. Januar 2023 nicht in allen betreffenden Dienststellen ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass entgegen der Annahme des Beteiligten zu 1) nicht bereits der am 31. Januar 2023 erfolgte Aushang des Wahlausschreibens in dem für Bildung zuständigen Ministerium als der obersten Dienstbehörde, bei der der Hauptpersonalrat (L) nach § 80 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. gebildet wird, genügt. Schon der Wortlaut des nach § 45 PersRWahlV SH 2018 entsprechend anzuwendenden § 40 Abs. 2 PersRWahlV SH 2018 lässt für ein solches Normverständnis keinen Raum. Die Vorschrift ordnet unzweideutig auch für die Wahl des Hauptpersonalrats die Bekanntgabe des Wahlausschreibens durch den örtlichen Wahlvorstand in der jeweiligen Dienststelle an, wobei Schulen nach § 78 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. Dienststellen im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein sind. Hierfür spricht auch die Systematik der Norm, da § 45 i.V.m. § 40 Abs. 2 PersRWahlV SH 2018 ersichtlich von einem Wahlausschreiben des Hauptwahlvorstands für die Wahl des Hauptpersonalrats ausgeht, dass in der jeweiligen Dienststelle des örtlichen Wahlvorstands bekanntzugeben und durch diesen um die sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden weiteren Angaben nach § 40 Abs. 4 PersRWahlV SH 2018 zu ergänzen ist. Nach dieser Vorschrift ergänzt der örtliche Wahlvorstand das Wahlausschreiben unter anderem um Angaben zum Ort und der Zeit der Stimmabgabe (§ 40 Abs. 4 Nr. 4 PersRWahlV SH 2018), Angaben, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und die Wahlordnung zur Einsicht ausliegen (§ 40 Abs. 4 Nr. 1 PersRWahlV SH 2018) und den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können (§ 40 Abs. 4 Nr. 2 PersRWahlV SH 2018). Ferner vermerkt der örtliche Wahlvorstand auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushangs (§ 40 Abs. 5 PersRWahlV SH 2018). Wäre für die Einleitung der Wahl allein die Bekanntgabe des Wahlausschreibens in dem für Bildung zuständigen Ministerium maßgeblich, würde die Anordnung zur Ergänzung des Wahlausschreibens durch den örtlichen Wahlvorstand ins Leere gehen und insbesondere keine Frist für die Einlegung von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis in Gang gesetzt. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 PersRWahlV SH 2018 müssen der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens und der Tag seiner Bekanntgabe übereinstimmen. Gemäß § 40 Abs. 7 PersvWahlV SH 2018 ist die Wahl mit dem Tage des Erlasses des Wahlausschreibens eingeleitet und setzt den Lauf bestimmter Fristen in Gang. Der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens und der des Aushangs dürfen daher nicht auseinanderfallen. So löst bereits eine - vor dem eigentlichen Erlass erfolgte - Bekanntgabe des Wahlausschreibens auch bei abweichenden Angaben den Lauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen aus. Da diesbezügliche Zeitangaben im Wahlausschreiben nur deklaratorische Bedeutung haben, können sie an der Rechtsfolge nichts ändern, die eine den Erlass des Wahlausschreibens voraussetzende Bekanntgabe hat (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1980 – 6 P 4/80 –, juris Rn. 18). Der Aushang des Wahlausschreibens ist aber nicht an allen Dienststellen am Tag des Erlasses erfolgt. Erst mit dem Aushang an allen, auch der letzten Dienststelle ist sichergestellt, dass alle Mitarbeiter ausreichend Kenntnis von der Wahl erlangen und damit auch die Möglichkeit haben, Wahlvorschläge einzureichen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. März 2017 – 18 LP 7/16 –, juris Rn. 32). Dies ist hier bereits nach dem Vorbringen des Beteiligten zu 1) nicht erfolgt. Bei dem … in … ist das Wahlausschreiben erst im März 2023 ausgehängt worden, bei der Schule am …-Förderzentrum- und bei der …-Gemeinschaftsschule in … ist der Aushang etwas verspätet vorgenommen worden. Damit steht fest, dass die Fristen nicht einheitlich in Lauf gesetzt worden sind, was für eine ordnungsgemäße Wahl unerlässlich ist, um unterschiedliche maßgebliche Firsten für die Einreichung von Wahlvorschlägen auszuschließen. Demgegenüber ist unmaßgeblich, dass niemand an der Wahl gehindert worden ist, da es hier gerade um die fristgerechte Einreichung eines Wahlvorschlages geht. Damit ist gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren verstoßen worden. (OVG Weimar, Beschluss vom 18. September 2013 – 5 PO 1430/10 –, Rn. 39 - 40, juris). Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge nach § 9 Abs. 2 PersRWahlV SH 2018 ist nicht wirksam einheitlich in Lauf gesetzt worden. Aufgrund dieser zwingenden Regelungen können Gesichtspunkte der Praktikabilität dem nicht entgegengehalten werden. 1.3 Weder das Verwaltungsgericht noch der Senat haben gegen den Untersuchungs- und Amtsermittlungsgrundsatz oder gegen Beweislastregelungen verstoßen und waren gehalten, hunderte von Wahlaushängen bei den einzelnen Schulen anzufordern. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt für die Aufklärung des Sachverhalts dabei nach § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 83 Abs. 1 ArbGG ein eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen im Rahmen der gestellten Anträge. Das Gericht ist nicht verpflichtet, ungefragt sämtlichen hypothetischen Wahlrechtsverstößen nachzugehen, es ist aber auch nicht an den Vortrag des Antragstellers und an die von ihm angeführten Anfechtungsgründe gebunden und damit nicht auf die von ihm gerügten Mängel beschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1998 – 6 P 9.97 – juris Rn. 31; Baden in: Altvater u.a., BPersVG, 11. Aufl. 2019, § 26 BPersVG Rn. 24 m.w.N.). So hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass grundsätzlich die (objektive) Beweislast dafür, dass gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, bei demjenigen liegt, der die Wahl anficht (vgl. Weiß/Benning/Warnecke/Reimers, MBG Schl.-H.-Kommentar, Stand: 12.2023, Erl. 3.3. zu § 18). Dies gelte im Hinblick auf die das Wahlverfahren prägende Formstrenge jedoch nicht, wenn bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl gegen zwingende Dokumentationsvorschriften verstoßen wird. Ein solcher Verstoß indiziert, dass die dokumentationspflichtige Handlung nicht vorgenommen wurde. Nach § 45 i.V.m. § 40 Abs. 5 PersRWahlV SH 2018 muss der örtliche Wahlvorstand den ersten und letzten Tag des Aushangs auf dem Wahlausschreiben für die Wahl des Hauptpersonalrats durch einen Vermerk dokumentieren. Das in der Dienststelle bekanntgemachte Wahlausschreiben gehört damit zu den nach § 45 i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 2 PersRWahlV SH 2018 vom örtlichen Personalrat bis zur nächsten Wahl aufzubewahrenden Wahlunterlagen im Sinne des § 27 PersRWahlV SH 2018 Die Aufbewahrungsvorschriften dienen der Sicherung derjenigen Unterlagen, die bei einer gerichtlichen Überprüfung der Wahl von Beweiswert sein können, und ermöglichen es so, auch nach Abschluss der Wahl vom Inhalt der Wahlakten Kenntnis zu nehmen. Dies dient dem Zweck, die Ordnungsmäßigkeit der Wahl überprüfen zu können. Daher muss sich eine tatsächlich erfolgte Bekanntmachung eindeutig aus den Wahlunterlagen ergeben (vgl. Noll, in: Altvater/Baden/Baunack, BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 24 WO Rn. 1 m.w.N.). Der Beteiligte zu 1) konnte aber auch nach Aufforderung den Aushang des Wahlausschreibens an allen von der Antragstellerin gerügten Schulen nicht belegen. Anhand der vom Beteiligten zu 1) vorgelegten Wahlunterlagen ist nicht nachvollziehen, ob das Wahlausschreiben des Hauptwahlvorstands (L) in den von der Antragstellerin bezeichneten Schulen ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. Damit hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen an den Untersuchungsgrundsatz nicht fehlerhaft angewandt. Zu Recht hat es darauf abgestellt, dass nach § 45 i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 2 PersRWahlV SH 2018 den örtlichen Personalräten die Aufbewahrung der bei den örtlichen Wahlvorständen entstandenen Unterlagen für die Wahl des Hauptpersonalrats obliegt. Ebenso wie jedoch die örtlichen Wahlvorstände die Durchführung der Wahl des Hauptpersonalrats in den einzelnen Dienststellen gemäß § 45 i.V.m. § 36 Abs. 1 PersRWahlV SH 2018 im Auftrag und nach Richtlinien des Hauptwahlvorstands übernehmen, erfolgt auch die Aufbewahrung der Wahlunterlagen durch den örtlichen Personalrat im Auftrag des aus der Wahl hervorgegangenen Hauptpersonalrats, dem seinerseits nach § 45 i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 2 PersRWahlV SH 2018 die Aufbewahrung der beim Hauptwahlvorstand entstandenen Wahlunterlagen obliegt. Hieraus folgt zugleich, dass – insbesondere im Fall einer Anfechtung der Wahl des Hauptpersonalrats – der örtliche Personalrat verpflichtet ist, dem Hauptpersonalrat die betreffenden Wahlunterlagen auf Anforderung vorzulegen. Kann der gewählte Hauptpersonalrat die Wahlunterlagen im Wahlanfechtungsverfahren – aus welchen Gründen auch immer – nicht vorlegen und ist dem Gericht eine Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Wahl deshalb nicht möglich, spricht der sich hieraus ergebende Dokumentationsmangel, abgesehen von den eingeräumten Bekanntgabemängeln in drei Schulen, für die nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlausschreibens. Nach dem Vorbringen der nach § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zur Mitwirkung verpflichteten Beteiligten bestanden auch keine Anhaltpunkte für eine von Amts wegen veranlasste weitere Aufklärung des Sachverhalts, zumal der Beteiligte im Beschwerdeverfahren die Bekanntgabemängel eingeräumt hat. Im Hinblick auf die eindeutigen Regelungen zur Dokumentation der Bekanntgabe des Wahlausschreibens gemäß § 40 Abs. 2 PersRWahlV SH 2018 und Aufbewahrung der Wahlunterlagen in § 44 Abs. 2 Satz 2 PersRWahlV SH 2018 (jeweils i.V.m. § 45 PersRWahlV SH 2018) musste das Verwaltungsgericht nicht seinerseits – anstelle des Beteiligten zu 1) – an die örtlichen Personalräte der betreffenden Schulen herantreten, um zu erfragen, ob dort eventuell noch Unterlagen zur Wahl des Hauptpersonalrats (L) vorhanden sind, und – bei einem etwaigen Verstoß gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungsvorschriften – gegebenenfalls weiter nachforschen, ob ein Aushang des Wahlausschreibens für die Wahl des Hauptpersonalrats (L) tatsächlich erfolgt ist und welches als Zeuge in Betracht kommende Mitglied des örtlichen Wahlvorstands möglicherweise den Aus- und Abhang in den betreffenden Schulen vorgenommen haben könnte. 2. Der festgestellte wesentliche Fehler gegen Wahlvorschriften hatte auch Auswirkung auf das Ergebnis der Wahl des Hauptpersonalrates (L). Die Wahl bleibt nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 MBG Schl.-H. deshalb gültig, weil der Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst haben kann. Nach dem Wortlaut der Norm genügt bereits die theoretische Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 5 P 7.14 – juris Rn. 21, BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2003 – 6 P 17/02 –, juris Rn. 11). Danach lässt sich hier nicht ausschließen, dass bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe des Wahlausschreibens weitere Wahlvorschläge fristgerecht eingereicht worden wären. Dass niemand von der Wahl abgehalten worden sei, liegt neben der Sache. Maßgeblich ist hier, ob der Fristbeginn für die Einreichung von Wahlvorschlägen korrekt in Gang gesetzt worden ist. Immerhin wurde der Wahlvorschlag des ... gerade wegen Verfristung nach § 12 Abs. 3 PersRWahlV SH 2018 zurückgegeben. Ebenso verbieten sich hypothetische Erwägungen dazu, ob weitere Wahlvorschläge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eingegangen wären oder ob in der Vergangenheit allein Gewerkschaften und entsprechende Verbände Wahlvorschläge eingereicht haben. Durch den fehlerhaften, z.T. verspäteten Aushang des Wahlausschreibens ist die Frist zur Abgabe von Wahlvorschlägen nicht wirksam in Lauf gesetzt worden, so dass der Wahlvorschlag des ... nicht als verspätet nach § 9 Abs. 2 PersRWahlV SH 2018 zurückgegeben werden durfte. Wie insoweit eine Fehlerheilung hätte erfolgen können, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es hätte sich aber u.U. angeboten, das Verfahren von dem Zeitpunkt des Fehlers an, der bereits im März 2023 gerügt worden war, zu wiederholen, sprich ein neues Wahlausschreiben zu erlassen. Auch wäre eventuell bei einem nachgewiesenen Verstoß gegen die Aushangpflicht u.U. auf einen Zeitpunkt der verspäteten Bekanntgabe als Fristbeginn abzustellen gewesen. III. Der Hilfsantrag des Beteiligten zu 1) dürfte zulässig sein, da in der Sache weniger als die gänzliche Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses beantragt wird. Dies kann hier aber dahinstehen, da auch der Hilfsantrag unbegründet ist. Kann sich der die Wahlanfechtung begründende Verstoß nur bei einer Gruppe, hier die Gruppe der Gymnasien, ausgewirkt haben, so kann die Erklärung der Ungültigkeit auf diese Gruppe beschränkt werden, unabhängig davon, ob ein Vertreter diese Gruppe die Wahlanfechtung betreibt oder ob ein entsprechender Hilfsantrag gestellt worden ist (Baden in Altvater u.a., BPersVG, 11. Aufl., § 26 Rn. 27 m.w.N.). Dies ist hier aber nicht der Fall, da der Fehler des Aushangs des Wahlausschreibens gerade nicht auf die Gymnasien beschränkt war. So ist bereits nach dem Vorbringen des Beteiligten zu 1) das Wahlausschreiben an der Schule am …-Förderzentrum und an der …-Gemeinschaftsschule in … verspätet ausgehängt worden. Gründe gem. § 88 Abs. 2 MBG-SH i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde zuzulassen liegen nicht vor.