Beschluss
12 LB 1/19
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2020:0923.12LB1.19.00
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Leitsätze
Das Rechtsschutzbedürfnis für ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren entfällt, soweit die abgeschlossene Maßnahme im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Rechtswirkung mehr entfaltet und eine Antragsänderung nicht zulässig ist. (Rn.47)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.10.2018 – 19 A 19/17 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Rechtsschutzbedürfnis für ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren entfällt, soweit die abgeschlossene Maßnahme im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Rechtswirkung mehr entfaltet und eine Antragsänderung nicht zulässig ist. (Rn.47) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.10.2018 – 19 A 19/17 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Frage, ob die Einstellung von Herrn Dr. … als Leiter der Stabstelle IT der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Die Organisation der IT-Tätigkeiten im Universitätsklinikum (UKSH) stellt sich wie folgt dar: Das UKSH und ein privatrechtlich organisierter Partner sind Gesellschafter von zwei Tochtergesellschaften, der Gesellschaft für IT Services mbH, die seit 01.01.2010 sämtliche IT-Dienstleistungen erbringt, und der Gesellschaft für Informationstechnologie mbH, die für die Sicherstellung des IT-Betriebes (Regelbetrieb) zuständig ist. Zusammen haben diese beiden Gesellschaften ca. 130 Mitarbeiter. Beide Gesellschaften werden durch einen operativen Geschäftsführer geführt. Daneben besteht im UKSH eine „Stabstelle IT“, die mit vier Arbeitnehmern besetzt ist. Ihre Aufgabe besteht in der Unterstützung der strategischen und taktischen Ausrichtung der IT des UKSH und sie ist verantwortlich für Koordination und Durchführung von IT-Projekten im UKSH. In der 32. Sitzung des Aufsichtsrats des UKSH vom 16.11.2009 fasste dieser zum Vergabeverfahren Teil-Privatisierung des Bereichs IT den zustimmenden Beschluss unter dem Vorbehalt des Vorliegens einer verbindlichen Auskunft des Finanzamtes …, dass die Teilprivatisierung des Bereichs Informationstechnologie zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen dem UKSH und den beiden IT-Gesellschaften führen wird und die Gemeinnützigkeit des UKSH nicht gefährdet wird. Dem lag zu Grunde, dass die Geschäftsführung der Gesellschaft für IT-Services und der Gesellschaft für Informationstechnologie nach dem „Gesellschaftsvertrag der UKSH Gesellschaft für IT-Services“ und „Gesellschaftsvertrag der UKSH Gesellschaft für Informationstechnologie mbH“ personenidentisch sein sollen und in beiden Gesellschaften die Geschäftsführung danach aus drei Geschäftsführern bestehen soll, wobei zwei der Geschäftsführer vom UKSH und einer vom privaten Dritten benannt werden sollen. Die zwei Geschäftsführer des UKSH sollen zugleich eine leitende Tätigkeit im UKSH ausüben. Weiter heißt es in der Anfrage des UKSH vom 03. November 2009 an das Finanzamt … unter 2.7 „Umsatzsteuerliche Organschaft“: Es soll eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen dem UKSH und der GfIT sowie dem UKSH und der IT SG bestehen. Im Falle des Nichtbestehens der umsatzsteuerlichen Organschaft schuldet das UKSH auf die Vergütungen die gesetzliche Umsatzsteuer. Unter dem 04.12.2009 erteilte daraufhin das Finanzamt … die verbindliche Auskunft, dass unter den im Sachverhalt dargestellten Umständen die notwendigen Voraussetzungen für die Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft sowohl zwischen dem UKSH und der GfIT als auch zwischen dem UKSH und der IT-SG vorliegen. Am 20.10.2017 fassten die Gesellschafterversammlungen der beiden IT-Gesellschaften den Gesellschafterbeschluss Dr. … befristet zum Geschäftsführer beider Gesellschaften zu bestellen. Entsprechende Eintragungen ins Handelsregister erfolgten im Dezember 2017. Ende Oktober 2017 erfuhr die Antragstellerin, dass nach Ausscheiden der bisherigen Leiterin der Stabstelle IT der Beteiligte Dr. … eingestellt und ihm diese Position übertragen habe. Der Antragsteller beanstandete, an diesem Verfahren nicht beteiligt worden zu sein. Er erhielt die Mitteilung, dass es sich nur um eine vorübergehende Beschäftigung für die Dauer von etwa sechs Monaten handeln solle, damit die Stelle ordnungsgemäß nachbesetzt werden könne. Am 16.03.2018 beantragte der Beteiligte beim Antragsteller die Zustimmung, Dr. … die Leitung der Stabsstelle IT bis zum 31.10.2018 weiterhin zu übertragen unter Hinweis darauf, dass das Ausschreibungsverfahren für die Geschäftsführung der beiden IT-Gesellschaften noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde und die Leitung der Stabstelle IT untrennbar mit der Geschäftsführung beider IT-Gesellschaften verbunden sei. Diesen Antrag lehnte der Antragsteller ab. Im daraufhin eingeleiteten Einigungsstellenverfahren fasste die Einigungsstelle am 16.07.2018 in dem Verfahren „befristete Verlängerung des AV Dr. …“ den Beschluss, die Zustimmung des GPR zur Verlängerung des Dienstvertrags Herrn Dr. … als Leiter der Stabsstelle IT bis zum 31.10.2018 zu ersetzen. Dies wurde u.a. damit begründet, dass die Entscheidung mitbestimmungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Sie beruhe auf der unternehmerischen Entscheidung, das Verhältnis des UKSH zu seinen Tochtergesellschaften UKSH ITSG und UKSH GfIT in der Weise zu gestalten, dass eine von der Finanzverwaltung verbindlich anerkannte umsatzsteuerliche Organschaft vorliege und die Gemeinnützigkeit des UKSH nicht gefährdet sei. Diese unternehmerische Entscheidung habe die Geschäftsführung durch Vorlage des Beschlusses des Aufsichtsrates vom 16.11.2009 und des Schreibens des Vorstandes vom 18.06.2018 hinreichend belegt. Voraussetzung wiederum für diese unbedingt angestrebte umsatzsteuerliche Organschaft sei die Übertragung von leitenden Tätigkeiten beim UKSH auf die zwei vom UKSH bestellten Geschäftsführer der Tochtergesellschaften. Das ergebe sich aus dem Antrag der KPMG vom 03.11.2009 an das Finanzamt … und der „verbindlichen Auskunft Vergabeverfahren „Informationstechnologie“ des Finanzamtes … vom 04.12.2009. Am 29.12.2017 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren bei dem Verwaltungsgericht eingeleitet. Er ist der Auffassung, dass die Einstellung des Leiters der Stabsstelle IT im UKSH mitbestimmungspflichtig sei. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte bei der Einstellung von Herr Dr. … als Leiter der Stabsstelle IT die Beteiligungsrechte des Antragstellers verletzt hat, und festzustellen, dass der Antragsteller bei der Einstellung des Leiters/der Leiterin der Stabstelle IT am UKSH vollumfänglich zu beteiligten ist, ohne Beschränkung auf Zustimmungsweigerungsgründe, die in der Person des Einzustellenden liegen. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge mit Beschluss vom 10.10.2018 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass Maßnahmen im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG SH nur dann der Mitbestimmung der Personalräte unterlägen, wenn ein Entscheidungsspielraum vorhanden sei. Dies sei hier aufgrund der unternehmerischen Entscheidung des Beteiligten nicht der Fall. Denn aufgrund der unternehmerischen Entscheidung des Aufsichtsrats des UKSH zur Teilprivatisierung des Bereichs Informationstechnologie zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen dem UKSH und seinen privaten Tochtergesellschaften Gesellschaft für IT-Services mbH und Gesellschaft für Informationstechnologie mbH sei Voraussetzung gewesen, dieses Verhältnis derart zu gestalten, dass eine von der Finanzverwaltung verbindliche anerkannte umsatzsteuerliche Organschaft vorliege und damit die Gemeinnützigkeit des UKSH nicht gefährdet werde, da ansonsten das UKSH nicht von der Umsatzsteuer befreit bliebe. Dies sei dadurch erreicht worden, dass die Geschäftsführung der beiden Tochtergesellschaften personenidentisch und in beiden Gesellschaften die Geschäftsführung aus drei Geschäftsführern festgelegt worden sei, wobei zwei der Geschäftsführer vom UKSH und einer von privaten Dritten benannt werde. Dabei sollen die zwei Geschäftsführer des UKSH zugleich eine leitende Tätigkeit im UKSH ausüben. Unter diesen Prämissen habe das Finanzamt … die verbindliche Auskunft des Vorliegens der notwendigen Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft sowohl zwischen dem UKSH und der Gesellschaft für IT-Services mbH und dem UKSH und der Gesellschaft für Informationstechnologie mbH erteilt. Auf die Besetzungsentscheidung der Geschäftsführer der beiden privaten IT-Gesellschaften durch die Gesellschafterversammlungen könne und dürfe der Antragsteller keinen Einfluss haben. Aus der zwingenden Voraussetzung, dass die beiden vom UKSH benannten Geschäftsführer eine leitende Tätigkeit im UKSH ausüben müssten, und der Festlegung, dass Prof. … als Vorstandsmitglied des UKSH einer dieser Geschäftsführer sei und der andere der Leiter der Stabsstelle IT sein solle, bestehe eine zwingende Verbindung der Geschäftsführungen in den beiden IT-Tochtergesellschaften einerseits und der Leitung der Stabsstelle IT andererseits. Daraus folge, dass die Leitung der IT-Stabsstelle ein schlichter „Annex“ zu der „operativen Geschäftsführerfunktion“ der beiden IT-Gesellschaften gewesen sei und sei. Hinsichtlich dieser Verknüpfung komme dem Antragsteller deshalb keine Mitbestimmung zu. Damit sei die Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats nach der bestehenden Praxis des Beteiligten jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen, wie sich auch im Verfahren der Einstellung von Herrn … zum Leiter der Stabsstelle Informationstechnologie des UKSH gezeigt habe. Denn in diesem Verfahren sei ausgeführt worden, dass der Gesamtpersonalrat (nW) ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung habe, das sich allerdings auf die Prüfung von der Einstellung entgegenstehenden Hinderungsgründen, die in der Person des Betreffenden lägen, beschränke. Herr Dr. … ist mit Ablauf des 31.12.2018 aus dem Beschäftigungsverhältnis zum UKSH ausgeschieden. Der Antragsteller hat am 14.01.2019 Beschwerde gegen den am 21.12.2018 zugestellten Beschluss erhoben und diese nach Fristverlängerung bis zum 21.03.2019 am 14.03.2019 begründet. Zur Begründung führt der Antragsteller an, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrten Feststellungen nicht entfallen sei, weil eine Wiederholungsgefahr bestehe und die Stelle auch in Zukunft besetzt werden müsse, sodass das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers für die Zukunft geklärt werden müsse. Bei einer Einstellung handele es sich grundsätzlich um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit. Der Leiter der Stabsstelle IT sei im UKSH auch ein leitender Angestellter. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass eine Beteiligung entfallen oder eingeschränkt sei, weil die Dienststelle bezüglich der Einstellung des Leiters der Stabstelle IT keinen Entscheidungsspielraum habe. Es liege schon keine Entscheidung des Aufsichtsrates vor, wonach die Positionen des Leiters der Stabstelle IT und des operativen Geschäftsführers der Gesellschaften personenidentisch sein müssten. Der Aufsichtsrat habe nur entschieden, dass er der Teilprivatisierung unter der Voraussetzung des Vorliegens einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zustimme. Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft setze aber keineswegs zwingend voraus, dass es zwei Geschäftsführer gebe, die zugleich leitende Funktionen im UKSH bekleideten. Dies könne auf verschiedene Art und Weise erreicht werden. Die beiden IT-Gesellschaften hätten mehrere Geschäftsführer und Herr Prof. Dr. …, der Vorstandsvorsitzende des UKSH, sei einer von ihnen, wodurch die beherrschende Einflussnahme gesichert sei. Außerdem könne die Einflussnahme durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gesichert werden. Möglicherweise habe es einen Beschluss des Vorstandes des UKSH gegeben, die Positionen identisch zu besetzen. Bei dieser Beschlussfassung wäre der Antragsteller ebenfalls zu beteiligen gewesen, denn eine solche unternehmerische Entscheidung sei nicht per se mitbestimmungsfrei. Der Antragsteller begehre keine Beteiligung bei wirtschaftlichen Fragen, sondern schlicht und einfach bei einer personellen Maßnahme, der Einstellung eines Mitarbeiters. Aber selbst wenn eine zwingende Verbindung der Personen anzunehmen sein sollte, sei damit die Beteiligung des Antragstellers nicht ausgeschlossen oder beschränkt. Die Besetzung der Stelle der operativen Geschäftsführer der Gesellschaften sei ein Annex zur Besetzung der Position des Leiters der Stabsstelle IT und nicht umgekehrt. Der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses liege im UKSH. Es gehe um die Leitung der IT-Abteilung. Wären die Bereiche nicht privatisiert, wäre der Leiter der Stabstelle IT schlicht und einfach Leiter der organisatorischen Einheit IT und vollumfänglich ins UKSH eingegliedert. Der operative Geschäftsführer sei beim UKSH angestellt und werde dort vergütet. Die Mitgesellschafter hätten zudem keinen Einfluss auf die Besetzung der UKSH-Geschäftsführerpositionen. Auch die Vorgehensweise in der Vergangenheit belege, dass eine Beteiligung ohne weiteres möglich sei. Der Antrag zu 2. sei begründet, da der Beteiligte nicht eingeschränkte Beteiligungsrechte kreieren könne, das Zustimmungsverweigerungsrecht könne nicht auf bestimmte Gründe, die in der Person des Einzustellenden liegen, beschränkt werden. Der Antragsteller kündigte zunächst folgende Anträge an: den Beschluss des ischen Verwaltungsgerichts vom 10.10. 2018, Az. 19 A 19/17, abzuändern und festzustellen 1. dass die Beteiligte bei der Einstellung von Herrn Dr. … als Leiter der Stabsstelle IT die Beteiligungsrechte des Antragsstellers verletzt hat; 2. dass der Antragssteller bei der Einstellung des Leiters/der Leiterin der Stabsstelle IT am UKSH vollumfänglich zu beteiligen ist, ohne Beschränkung auf Zustimmungsverweigerungsgründe, die in der Person des Einzustellenden liegen. Der Antragsteller beantragt nunmehr: den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10.10. 2018, Az. 19 A 19/17, abzuändern und festzustellen 1. dass die der Beteiligte bei der Einstellung von Herrn Dr. … als Leiter der Stabsstelle IT die Beteiligungsrechte des Antragsstellers verletzt hat; 2. es wird beantragt festzustellen, dass der Antragsteller bei der Einstellung des Leiters/der Leiterin der Stabsstelle IT am Universitätsklinikum vollumfänglich zu beteiligen ist, ohne Beschränkung auf Zustimmungsverweigerungsgründe, die in der Person des einzustellenden liegen, soweit die Pflicht zur Beteiligung nicht gemäß § 12 Abs. 3 i. V. m. 51 Abs. 4 S. 1 MBG, § 52 Abs. 5 und 6 MBG S-H oder § 84 Abs. 1 MBG S-H entfällt, hilfsweise hierzu wird beantragt festzustellen, 3. dass der Antragsteller bei der Einstellung des Leiters/der Leiterin der Stabsstelle IT am Universitätsklinikum zu beteiligen ist, soweit die Pflicht zur Beteiligung nicht gemäß § 12 Abs. 3 i. V. m. 51 Abs. 4 S. 1 MBG, § 52 Abs. 5 und 6 MBG S-H oder § 84 Abs. 1 MBG S-H entfällt. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen. Die mit der Beschwerde weiter verfolgten Anträge seien unzulässig. Der Antrag zu 1. auf Feststellung sei unzulässig, da Herr Dr. … zwischenzeitlich aus dem Beschäftigungsverhältnis mit dem UKSH ausgeschieden sei. Der Streitgegenstand habe sich erledigt. Es fehle daher das Rechtsschutzinteresse, da die Maßnahme im Zeitpunkt der Entscheidung keine Rechtswirkung mehr entfalte. Der auf den abgeschlossenen Vorgang bezogene Antrag und der Antrag hinsichtlich künftiger gleichgelagerter Vorgänge betreffe unterschiedliche Streitgegenstände. Im vorliegenden Fall dürfte eine Änderung der Anträge zu 2. und 3. in der Beschwerdeinstanz unzulässig sein. Es handele sich hier um eine Auswechselung des Streitgegenstandes, der zweitinstanzlich nicht möglich sei. Angesichts des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht in der ersten Instanz über den Streitgegenstand, den die Antragstellerin nunmehr geltend mache, gar nicht entschieden habe, liege insoweit weder eine Beschwer für den antragstellenden Gesamtpersonalrat vor noch existiere überhaupt eine Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richten könne. Ungeachtet dessen seien die Anträge unzulässig. Es sei unklar, um welche Beteiligungsrechte es im vorliegenden Fall eigentlich gehen soll. Dies führe zur Unbestimmtheit des Antrages. Hinzu komme, dass auch das Rechtsschutzinteresse fehle. Eine rechtliche Auseinandersetzung über eine Beschränkung auf Zustimmungsverweigerungsgründe habe es zu keiner Zeit gegeben. Insbesondere vertrete das Klinikum auch nicht die Auffassung, dass eine Beteiligung des Gesamtpersonalrates beschränkt durchzuführen sei, bei der die Zustimmungsverweigerungsgründe ausschließlich auf die Person des einzustellenden Bewerbers bezogen sein dürften. Das Klinikum sei vielmehr der Auffassung, dass in dem zu entscheidenden Fall des Herrn Dr. … eine Auswahlentscheidung des Klinikums gar nicht stattgefunden habe, weil Herr Dr. … als Geschäftsführer der beiden IT Gesellschaften für die Leitung der Stabsstelle IT des UKSH „gesetzt gewesen sei“. Es sei völlig unklar, ob eine solche Situation bei der nächsten möglichen Besetzung der Stabsstelle IT in gleicher Weise vorliege. Es fehle deshalb an einem für die begehrte Feststellung erforderlichen einschlägigen Anlassfall. Hinzu komme, dass nicht einmal erkennbar ist, ob sich irgendwann eine vergleichbare Fragestellung noch einmal stellen werde. Eine eingeschränkte Beteiligung sei nur deshalb in die Diskussion geraten, weil dies bei der Verhandlung des Verwaltungsgerichts als Kompromissvorschlag vom Prozessvertreter angeboten worden sei. Dies sei aber nicht weiterverfolgt worden. In Ermangelung eines Anlassfalles bestehe kein schützenswertes Interesse des Antragstellers. Der Antrag zu 1. sei aber auch unbegründet. Der Vorstand des UKSH habe auf Veranlassung des Aufsichtsrates die Entscheidung getroffen und stelle seit dem 04.12.2009 sicher, dass zum Leiter der Stabsstelle IT nur der operative Geschäftsführer der beiden IT-Gesellschaften bestimmt werde, um die vom Finanzamt … bestätigten Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft zu erhalten. Die sei eine unternehmerische Entscheidung. Es sei eine verbindliche Entscheidung des Finanzamtes eingeholt worden, die nur dann die erstrebte Wirkung entfalte, wenn der Sachverhalt unverändert bleibe. Die umsatzsteuerliche Organschaft sei für das UKSH von erheblicher Bedeutung, da ansonsten der Leistungsaustausch zwischen den Gesellschaften und dem UKSH umsatzsteuerpflichtig wäre. Dem UKSH könne es nicht zugemutet werden, diesbezüglich irgendwelche Risiken einzugehen. Die umsatzsteuerliche Rechtsauffassung des Antragstellers ändere nichts an der verbindlichen Auskunft des Finanzamtes und könne diese nicht ersetzen. Die überwiegende Tätigkeitszeit falle bei der Geschäftsführung der beiden IT-Gesellschaften an, der Umfang der Tätigkeit als Leiter der Stabsstelle IT sei demgegenüber von ganz untergeordnetem Umfang. Die Erwägungen zur Stabsstelle IT im Falle einer Nichtprivatisierung der IT-Bereiche sei eine hypothetische Spekulation, die mit dem zu beurteilenden Sachverhalt nichts zu tun habe. Die Stabsstelle IT diene der Koordinierung der Anforderungen des UKSH mit den organisatorischen Einheiten, die die IT-Versorgung hardware- und softwaremäßig sicherstellen. Eine solche Koordinierungsfunktion sei wohl auch bei einer unterbliebenen Privatisierung erforderlich, wobei es spekulativ sei, ob dann eine Personenidentität vorgesehen sei. Die Vergütungsregelung sei für den Schwerpunkt der Tätigkeit nicht entscheidend, sondern beruhe auf einer Absprache der Gesellschafter. Die Machtverhältnisse in den privaten Gesellschaften hätten mit der streitgegenständlichen Frage nichts zu tun. Es komme nicht darauf an, welche Entscheidungen das UKSH bei den Gesellschaften durchsetzen könne. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei den Gesellschaften bestehe nicht. Auch die beiden weiteren Anträge seien unbegründet. Eine Wahrnehmungszuständigkeit des antragsstellenden Gesamtpersonalrates im Zusammenhang mit einer - vielleicht zukünftig einmal stattfindenden - Einstellung eines Leiters der Stabsstelle IT bestehe nicht. Zumindest sei nicht erkennbar, dass in absehbarer Zeit eine solche Einstellung erfolgen könne und dass die Beteiligung des Gesamtpersonalrates bei dieser Einstellung streitig sein werde. Es handele sich um einen sog. Globalantrag, der nur Erfolg haben könne, wenn kein einziger Fall denkbar sei, in dem ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates nicht bestehe, was hier erkennbar nicht der Fall sei. Es bestehe bereits kein Mitbestimmungsrecht bei der Besetzung des Leiters/der Leiterin der Stabsstelle, wenn die unternehmerische Entscheidung getroffen worden sei, dass ausschließlich der operative Geschäftsführer in Betracht komme. Es seien in Zukunft Fälle denkbar, in denen auch aus anderen Gründen eine Mitbestimmung nicht in Betracht kommen könne, nämlich wenn die Leitung der Stabstelle umgestaltet würde, sodass die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 MBG (Dienststellenleitungen mit Personalbefugnissen) erfüllt seien. Auch eine Dotierung der Stelle käme in Betracht, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 6 MBG-SH (B-Besoldung) erfüllt seien. Auch solche Konstellationen wären vom Antrag erfasst, sodass der Antrag zu 2 keinen Erfolg haben könne Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Grundsätzlich setzt das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG voraus, dass der Rechtsmittelführer die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt. Ein lediglich im Wege der Antragsänderung neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (vgl. BAG, Beschluss vom 24. Oktober 2017 – 1 ABR 45/16 –, juris Rn. 9). Die vom Antragsteller gestellten Anträgen sind aber nicht auf die Beseitigung einer in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegenden Beschwer gerichtet. Der Antrag zu 1. ist in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Kann eine nach Ansicht des Personalrats mitbestimmungspflichtige, aber ohne seine Zustimmung getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht oder geändert, das Mitbestimmungsverfahren nachgeholt werden, muss der Antrag als konkreter anlassbezogener Feststellungsantrag darauf gerichtet sein, das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts in einem konkreten Fall festzustellen, mit der Folge, dass das Mitbestimmungsverfahren nachzuholen ist (vgl. Altvater, BPersVG, 10. Aufl., 2019, § 83 Rn. 45b m.w.N.). Insoweit liegt hier kein konkreter anlassbezogener Feststellungsantrag vor, da durch Fortgang Dr. … zum 31.12.2018 eine Erledigung des Streitbegehrens eingetreten ist. Es liegt kein Rechtsschutzbedürfnis vor, wenn die Feststellung begehrt wird, dass an einer bestimmten, bereits abgeschlossenen Maßnahme ein Beteiligungsrecht bestanden habe, falls die Maßnahme im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Rechtswirkung mehr entfaltet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. Juli 2008 – 6 P 13/07 –, juris, Rn. 10). So ist es hier, da Dr. Pauls als Leiter der IT-Stelle ausgeschieden ist. Der Antrag zu 2. ist unzulässig. Zwar ist es einem Antragsteller nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht verwehrt, einen vom anlassgebenden konkreten Vorgang losgelösten Antrag zu einer Rechtsfrage zu stellen (siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 - BVerwG 6 P 19.93 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 90). Dies gilt aber in der Regel nur für Rechtsfragen, die hinter dem anlassgebenden Vorgang stehen (siehe BVerwG, Beschlüsse vom 8. Oktober 1997 - BVerwG 6 P 9.95 - BVerwGE 105, 247 = PersR 1998, 155, vom 14. Juni 1995 - BVerwG 6 P 43.93 -, vom 20. April 1995 - BVerwG 6 P 17.93 - und vom 2. Juni 1993 - BVerwG 6 P 3.92 - a.a.O.; ebenso BAGE 65, 270, 275; 39, 259, 267), die dem konkreten Vorgang zugrunde liegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994 - BVerwG 6 P 21.92 -, juris) bzw. die durch den konkreten Anlass als entscheidungserheblich aufgeworfen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 - BVerwG 6 P 19.93 -, juris). Die Rechtsfrage muss sich also auf künftige vergleichbare bzw. gleichartige Sachverhalte beziehen (s. Altvater u.a., BPersVG, 10. Aufl., 2019, § 83 Rn. 50b). Das ist nur der Fall, wenn sie künftige Sachverhalte betrifft, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des anlassgebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind somit allein verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen zu klären, die sich an dem konkreten Vorgang ausrichten, durch ihn ausgelöst und auch begrenzt werden. Denn es ist nicht Aufgabe der in diesem Verfahren zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichte, Gutachten zu abstrakten Rechtsfragen zu erstatten, die sich auf Sachverhalte beziehen, die zwar in einem weiteren inhaltlichen Zusammenhang mit dem anlassgebenden Vorgang stehen, aber doch über die durch ihn ausgelöste Streitfrage hinausgehen, indem sie neue, bisher nicht entscheidungserhebliche Rechtsfragen aufwerfen (s. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1999 – 6 P 10/97 –, BVerwGE 108, 347-355, Rn. 23 - 25). Ist zu erwarten, dass die gleiche Streitfrage künftig erneut auftaucht, muss dem durch eine vom Ausgangsfall abgelöste Antragstellung Rechnung getragen werden, weil dann mit Rechtskraftwirkung auch für diese Fälle entschieden werden kann. Ein Antrag, der sich auf ein konkretes, in der Vergangenheit liegendes abgeschlossenes Ereignis bezieht, lässt sich im Allgemeinen nicht vom konkreten Vorgang losgelöst auslegen. Abweichendes kann jedoch im Hinblick auf das gesamte Vorbringen des Antragstellers geboten sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. Juli 2008 – 6 P 13/07 –, juris, Rn. 10). Danach ist für den Antrag zu 2. kein Rechtschutzbedürfnis ersichtlich. Der Antrag bezieht sich nicht auf eine abstrakte, sich wieder stellende Rechtsfrage, der gebotene Anlassfall ist nicht ersichtlich. Es ist nicht absehbar, ob in Zukunft eine ähnliche mitbestimmungsrechtliche Situation wie bei der Einstellung von Dr. … als Leiter der IT-Stelle eintreten wird. Dies gilt einmal in zeitlicher Hinsicht, da nicht absehbar ist, wann eine entsprechende Besetzungsentscheidung wieder zu treffen sein wird. Weiter ist weder die organisatorische Einbindung der IT-Stelle beim UKSH vorhersehbar, aber selbst wenn, ist nicht absehbar, wie sich die unternehmerischen Beziehungen zu den ausgegliederten IT-Gesellschaften darstellen werden. Die vom Beteiligten hervorgehobene Sicherstellung der umsatzsteuerlichen Organschaft mag zwar auch in Zukunft relevant sein, indes sind die steuerrechtlichen und organisatorischen sowie gesellschaftsvertraglichen Entwicklungen nicht vorhersehbar oder prognostizierbar. Eine Entscheidung in der Sache liefe auf die Erstellung eines abstrakten Rechtsgutachtens hinaus, wofür im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum ist. Dies wird auch bereits in der Antragstellung zu 2. (und auch zu 3.) deutlich, der bestimmte zukünftige Fallkonstellationen von vorneherein ausschließen will und damit erst einen hypothetisch mitbestimmungsrechtlichen relevanten Fall kreiert. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob ein im Beschwerdeverfahren unzulässiger Austausch des erstinstanzlich vorgegebenen Streitgegenstandes gegeben ist und ob eine in der Veränderung des Streitgegenstandes liegende Antragsänderung i.S.d. § 81 ArbGG i.V.m. § 88 Abs. 2 MBG-SH vorliegt. Eine solche Antragsänderung wäre nach § 87 Abs. 2 Satz 3 ArbGG i.V.m. § 81 Abs. 3 ArbGG grundsätzlich zulässig, indes fehlt insoweit die erforderliche Zustimmung des Beteiligten und die Sachdienlichkeit, da sich die mitbestimmungsrechtlichen Fragen lediglich hypothetisch stellen. Auch ob der für die Antragsänderung erforderliche entsprechende Beschluss des Personalrates vorliegt (vgl. Altvater u.a., BPersVG, 10. Aufl., 2019, § 83 Rn. 40f; OVG HH, Beschluss vom 28. Februar 2000 – 8 Bf 334/99.PVL -, juris) kann dahinstehen. Weiter ist auch der hilfsweise gestellte Antrag zu 3. unzulässig. Für diesen Antrag gilt das oben zum Antrag zu 2. Gesagte entsprechend. Es ist dem Antragsteller unbenommen, Rechtsschutz bei einem konkreten Einstellungsfall in der Situation, wie sie sich dann darstellt, zu suchen. Gründe gemäß § 88 Abs. 2 MBG-SH, § 92 Abs.1, § 72 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde zuzulassen liegen nicht vor.