Urteil
10 KS 1/14
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2019:1213.10KS1.14.00
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Leitsätze
1. Auf die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens sind nach § 138 Abs 1 S 2 FlurbG i.V.m. § 153 Abs 1 VwGO die Vorschriften der §§ 578 ff. ZPO anzuwenden.(Rn.16)
2. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO scheidet aus, wenn das wiederaufzugreifende Verfahren nach Rücknahme der Klage durch einen Einstellungsbeschluss endete.(Rn.17)
3. Grundsätzlich können an sich bedingungsfeindliche und unwiderrufliche Prozesshandlungen – dazu zählt eine Erklärung der Rücknahme der Klage – bei Vorliegen von Restitutionsgründen widerrufen werden, wenn gegen ein rechtskräftiges Urteil eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO gegeben wäre; hierzu würde vor allem der Fall der durch Täuschung oder Drohung veranlassten Prozesshandlung gehören.(Rn.19)
Tenor
Die Klage auf Wiederaufnahme der Verfahren des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Flurbereinigungsgericht) – Az. F OVG A 24/82 – und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Flurbereinigungsgericht) – Az. 10 KS 3/04 – wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens sind nach § 138 Abs 1 S 2 FlurbG i.V.m. § 153 Abs 1 VwGO die Vorschriften der §§ 578 ff. ZPO anzuwenden.(Rn.16) 2. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO scheidet aus, wenn das wiederaufzugreifende Verfahren nach Rücknahme der Klage durch einen Einstellungsbeschluss endete.(Rn.17) 3. Grundsätzlich können an sich bedingungsfeindliche und unwiderrufliche Prozesshandlungen – dazu zählt eine Erklärung der Rücknahme der Klage – bei Vorliegen von Restitutionsgründen widerrufen werden, wenn gegen ein rechtskräftiges Urteil eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO gegeben wäre; hierzu würde vor allem der Fall der durch Täuschung oder Drohung veranlassten Prozesshandlung gehören.(Rn.19) Die Klage auf Wiederaufnahme der Verfahren des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Flurbereinigungsgericht) – Az. F OVG A 24/82 – und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Flurbereinigungsgericht) – Az. 10 KS 3/04 – wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag auf Wiederaufnahme der Klagen von 1982 (Flurbereinigungsgericht) bei dem Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein – Az. F OVG A 24/82) und vom 29. Dezember 2004 (10. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Flurbereinigungsgericht) – Az. 10 KS 3/04) ist unzulässig. 1. Die vom Kläger ausdrücklich beantragte Wiederaufnahmeklage ist bereits mangels rechtskräftigen Urteils schon nicht statthaft. Auf die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens sind nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 153 Abs. 1 VwGO die Vorschriften der §§ 578 ff. ZPO anzuwenden. Eine Wiederaufnahmeklage setzt danach ein rechtskräftiges Urteil voraus. Eine Wiederaufnahmeklage ist dementsprechend zulässig gegen formell rechtskräftige Endurteile (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23.10.1998 – 7 B 234.98 –, LS in juris; VGH München, Urteil vom 07.12.2017 – 13 A 17.439 –, juris Rn 16 f). Eine Wiederaufnahme ist weiter zulässig gegen Beschlüsse, die rechtskräftig oder nicht anfechtbar sind, auf einer Sachprüfung beruhen und ein Verfahren abschließen. Das gilt insbesondere für sogenannte urteilsvertretende Beschlüsse (vgl. dazu ausführlich VGH München, a.a.O.). Die Wiederaufnahme ist dagegen nicht zulässig gegen nicht rechtskräftige Urteile und Beschlüsse sowie gegen Beschlüsse, welche die Instanz nicht abschließen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO scheidet damit vorliegend aus, weil eine solche nur bei einem durch ein rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahren statthaft ist (§ 578 Abs. 1 ZPO), hier jedoch das Verfahren des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Az.: F OVG A 24/82) und des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (Az.:10 KS 3/04) jeweils nach Rücknahme der Klage durch einen Einstellungsbeschluss endeten. Die Einstellung eines Verfahrens nach Klagrücknahme, mit der das Gericht die aufgrund der Rücknahmeerklärung bereits unmittelbar kraft Gesetzes eingetretene Verfahrensbeendigung deklaratorisch feststellt, zählt nicht zu der Wiederaufnahme nach § 153 VwGO zugänglichen Entscheidungen (BVerwG, Beschluss vom 23.10.1998, a.a.O.). 2. Soweit der Kläger mit seiner Klage möglicherweise seine Rücknahmeerklärungen in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg und die Rücknahmeerklärung seiner Prozessbevollmächtigten im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig widerrufen möchte – eine ausdrückliche Erklärung dazu fehlt allerdings – und seine Klage als Antrag auf Fortsetzung dieser Verfahren ausgelegt werden könnten, gilt Folgendes: Grundsätzlich können an sich bedingungsfeindliche und unwiderrufliche Prozesshandlungen – dazu zählt eine Erklärung der Rücknahme der Klage – bei Vorliegen von Restitutionsgründen widerrufen werden, wenn gegen ein rechtskräftiges Urteil eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO gegeben wäre; hierzu würde vor allem der Fall der durch Täuschung oder Drohung veranlassten Prozesshandlung gehören (vgl. nur Peters/Georg, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 92 Rn. 31). Der Kläger hat in Bezug auf das beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg geführte Verfahren „von 1982“ mit Schreiben vom 31. Januar 2015 und ergänzend mit Schreiben vom 15.05.2015 vorgetragen, dass er die Klage von 1982 zurückgenommen habe, „weil das damalige ALW mir die mir jetzt vorliegenden Schriftstücke in böswilliger Absicht nicht zur Kenntnis gebracht“ habe und auch seinem Vater die Schriften und Akten nicht bekannt gewesen seien. Aus diesem Grunde läge bezogen auf das Flurbereinigungsverfahren von 1961 eine arglistige Täuschung vor. Mit weiterem Schreiben vom 14. November 2019 hat er seinen Vortrag vertieft und das Verschweigen von – aus seiner Sicht – Straftaten gerügt. Auch in Anbetracht des Vortrages des Klägers zu den Umständen der von ihm im Verfahren des Oberverwaltungsgericht Lüneburg erklärten Rücknahme der Klage hat der Senat jedoch bereits erhebliche Zweifel daran, dass die von ihm vorgetragenen Umstände tatsächlich einen Fall der durch Täuschung oder Drohung der veranlassten Prozesshandlung konstituieren könnten. Dies gilt erst Recht für die im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig im Namen des Klägers erklärte Rücknahme der Klage durch seine damalige Prozessbevollmächtigte. In deren Erklärung (Bl. 77 GA - 10 KS 3/04) heißt es wörtlich, dass „nach Durchsicht und Prüfung der Aktenlage der Kläger die Klage hiermit zurücknimmt.“ Der Kläger hat zu einer Täuschung seiner damaligen Prozessbevollmächtigten, deren Erklärung er sich zurechnen lassen muss, nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte dargelegt. Im Ergebnis bedarf allerdings die Frage, ob der vom Kläger im Hinblick auf das Verfahren beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg und beim Oberverwaltungsgericht Schleswig behauptete Fall einer durch Täuschung oder Drohung veranlassten Prozesshandlung – hier: Rücknahme der Klagen – überhaupt vorliegt, aus den nachfolgenden Gründen keiner abschließenden Erörterung. 3. Der Kläger hat bereits im Verfahren beim OVG Schleswig – Az.: 10 KS 3/04 – ein mit der vorliegenden Klage sinngemäß gleiches Begehren verfolgt. In seinem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 12. Mai 2005 hat der Senat in jenem Verfahren dazu ausgeführt: “Hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung fehlen schon deshalb, weil die Klage unzulässig ist. Zwar ist die Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts gemäß § 140 FlurbG gegeben, soweit der Kläger sinngemäß Maßnahmen des beklagten Amtes nach einen Wiederaufgreifen des - bestandskräftig abgeschlossenen - Flurbereinigungsverfahrens begehrt und seine Klage nicht - wie sein unklares Vorbringen unter Umständen auch verstanden werden könnte - auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung gerichtet ist. Auch steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass der Kläger nicht anwaltlich vertreten ist (§ 140 S. 3 FlurbG). Die Klage ist jedoch unzulässig, weil der Kläger nicht geltend machen kann, durch die von ihm angegriffene Flurbereinigungsmaßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein. Es fehlt mithin an der nach § 138 Abs. 1 S. 2 FlurbG i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis. Der Kläger war niemals Eigentümer des in das Flurbereinigungsverfahren Groß Wittensee einbezogenen Betriebes seines Vaters. Aufgrund seines Vorbringens ist nicht ersichtlich, in welcher Weise seine Rechte als Pächter des Betriebes in der Zeit von 1975 bis 1982 - so das Amt - oder bis 1985 - so der Kläger - verletzt sein könnten. Auch wenn seine Behauptung, fehlerhafte Maßnahmen und Entscheidungen des beklagten Amtes im Rahmen der Flurbereinigung seien die Ursache für einen Verkauf von Teilflächen im Jahre 1977 und schließlich für die Übertragung des Restbetriebes auf den Bruder im Jahre 1990 gewesen, zutreffen sollte, wären davon Rechte des Klägers nicht berührt. Er kann im Rahmen der erhobenen Klage nicht beanspruchen, dass das Flurbereinigungsgericht das Flurbereinigungsverfahren auf eventuelle Fehler hin überprüft…..“ Der Kläger hat in diesem – neuen – Verfahren seiner Klageschrift vom 30. Dezember 2014 und im weiteren gesamten Verlauf des Verfahrens einschließlich der mündlichen Verhandlung erneut (lediglich) vorgetragen, Pächter des Betriebes seines Vaters gewesen zu sein. Das bestätigt die im Verfahren 10 KS 3/04 mit Beschluss vom 12. Mai 2004 getroffene Feststellung des Senates, dass es dem Kläger an der nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis fehlt, weil er niemals Eigentümer des in das Flurbereinigungsverfahren Groß-Wittensee einbezogenen Betriebes seines Vaters gewesen ist. An der bereits im Beschluss vom 12. Mai 2004 vertretenen Rechtsauffassung zur fehlenden Klagebefugnis des Klägers und damit zur Unzulässigkeit seiner Klage hält der Senat fest. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Gerichtskosten aus § 147 FlurbG und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten aus § 147 FlurbG i.V.m. § 138 Abs. 1 FlurbG sowie § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil dafür die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme einer Klage von 1982 (Flurbereinigungsgericht) bei dem Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein – Az. F OVG A 24/82 – und einer Klage vom 29. Dezember 2004 bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (Flurbereinigungsgericht) – Az. 10 KS 3/04 –. Der Kläger hat sich in der Vergangenheit gegen Maßnahmen des beklagten Amtes gewandt, die im Zusammenhang mit einem Flurbereinigungsverfahren standen. Der Kläger hatte einen in Groß-Wittensee belegenen landwirtschaftlichen Betrieb von seinem Vater gepachtet. Der Betrieb war 1962 ausgesiedelt und - in neuer Lage - 1974 in das Flurbereinigungsverfahren Groß-Wittensee einbezogen worden. Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan nahm der Vater des Klägers zurück oder sie wurden in seinem Sinne beschieden. Der Kläger bat im Hinblick auf eine zuvor beim Oberverwaltungsgericht (Flurbereinigungsgericht) für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein erhobene Klage (Az.: F OVG A 24/82) mit Schreiben vom 1. Dezember 1982 (Beiakte B – Bl. 1) um ein Ruhen des Verfahrens. Mit nachfolgenden Schreiben vom 26. April 1983 (GA 10 KS 3/04 – Bl. 27) nahm er die Klage zurück. Mit Beschluss vom 29. April 1983 stellte das Oberverwaltungsgericht (Flurbereinigungsgericht) für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein daraufhin das Verfahren ein. In diesem Verfahren hatte er u.a. geltend gemacht, dass im Flurbereinigungsverfahren der von ihm gepachtete Betrieb seines Vaters nicht als Aussiedlung und damit nicht als vorrangig behandelt worden sei. Nach Aktenlage (GA 10 KS 3/04 – Bl. 37) übertrug der Vater des Klägers den Resthof im Jahre 1990 durch Überlassungsvertrag einem anderen Sohn (...). Mit einer am 29. Dezember 2004 beim Oberverwaltungsgericht (Flurbereinigungsgericht) Schleswig-Holstein erhobenen Klage (Az.: 10 KS 3/04) machte der Kläger das beklagte Amt dafür verantwortlich, dass es den Betrieb seines Vaters nicht als förderungswürdigen Betrieb in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen habe. Er begehrte die Wiederherstellung des Zustandes vom 01. Juni 1974 für die Aussiedlung und “wie im Flurbereinigungsverfahren von 1961 vorgesehen die Arrondierung“. Die Tatsache, dass die im Zusammenhang mit der Aussiedlung zugesagten Maßnahmen nicht durchgeführt worden seien, wertete der Kläger als Verfahrensfehler. Die Zuweisung landwirtschaftlich nicht nutzbarer Flächen habe den Betrieb finanziell so geschwächt, dass er nicht mehr als Vollerwerbsbetrieb überlebensfähig gewesen sei. Darin sah der Kläger eine Maßnahme, die die Rechte des Betriebes verletzt habe. Die finanzielle Schwächung des Betriebes habe zur Folge gehabt, dass sein Vater die 1977 zugewiesenen Flächen veräußert und ihn, den Kläger, als vorgesehenen Hoferben in die normale Erbfolge eingereiht habe. Mit Beschluss vom 12. Mai 2005 lehnte das Oberverwaltungsgericht Schleswig (Flurbereinigungsgericht) einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das dort anhängige Verfahren (GA 10 KS 3/04 – Bl. 59 ff) ab. Mit nachfolgendem Bescheid des Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichts vom 08. Juni 2005 wurde die Klage des Klägers nach § 145 Abs. 1 FlurbG als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger nicht geltend machen könne, durch die Flurbereinigungsmaßnahme in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Betriebes seines Vaters gewesen, so dass es ihm an der erforderlichen Klagebefugnis fehle. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Juni 2005 beantragte der Kläger zunächst mündliche Verhandlung, mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 02. November 2005 (GA 10 KS 3/04 – Bl. 77) nahm der Kläger dann seine Klage jedoch zurück. Daraufhin ist das Verfahren vom Berichterstatter des Flurbereinigungsgerichts mit Beschluss vom 04. November 2005 eingestellt worden (GA 10 KS 3/04 – Bl. 79). Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 hat der Kläger beim Oberverwaltungsgericht Schleswig (Flurbereinigungsgericht) – unter ausdrücklicher Benennung der Aktenzeichen F OVG A 24/82 und 10 KS 3/04 – eine Wiederaufnahme seiner Klage von 1982 und vom 27. Dezember 2004 beantragt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die aus dem Flurbereinigungsverfahren Groß-Wittensee aus dem Jahre 1961 stammenden Unterlagen ihm erst im Jahre 2008 und durch das Landesarchiv erst im Jahre 2012 zur Verfügung gestellt worden seien. Daraus ergebe sich für ihn, dass die Aussiedlung 70/K8 im Flurbereinigungsverfahren von 1961 in der Gemeinde Groß-Wittensee in böswilliger Absicht und entgegen dem Bauvertrag ohne Luftschicht und 59.000,00 DM zu teuer gebaut worden sei. Im weiteren Verlauf des Flurbereinigungsverfahrens sei aufgrund einer gefälschten Bauzeichnung der Betrieb seines Vaters, der zu 100 Prozent in das Flurbereinigungsverfahren integriert gewesen sei, aus dem Verfahren genommen und fortan nur noch als Anliegersiedlung geführt worden. Ungeachtet dieser Vorgänge habe die Landgesellschaft 17 ha landwirtschaftliche Nutzfläche in der Gemeinde Groß-Wittensee angekauft, sie jedoch entgegen früherer Absicht nicht der Aussiedlung 70/K8 zugeschlagen, sondern im Flurbereinigungsverfahren von 1974 an den Landwirt … verkauft. Der Betrieb seines – des Klägers – Vaters sei von 33 ha auf 18 ha verkleinert worden, was dazu geführt habe, dass 1974 der gesamte Milchviehbestand habe verkauft werden müssen, um kurzfristige Verbindlichkeiten abzulösen. Eine Arrondierung des Betriebes habe weder im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren noch im Flurbereinigungsverfahren 1974 stattgefunden. Im Flurbereinigungsverfahren von 1961 sei die Landesstraße IO zur Bundesstraße B 203 heraufgestuft und der Verlauf der Umgehung der Orte Groß- und Klein-Wittensee festgelegt worden. Aus einer Anlage gehe hervor, dass der Mitarbeiter … vom Amt für Land- und Wasserwirtschaft die Landwirte bezüglich der Umgehungsstraße massiv belogen habe. Für ihn – dem Kläger – sei auch der Beschluss des vorläufigen Vorstandes des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens vom Januar 1964 nicht nachvollziehbar, wonach eine Arrondierung und Aufstockung der Aussiedlung 70/K8 zurückgestellt worden sei. Die Ländereien der Familie … seien nicht für den Betrieb seines Vaters verwendet, sondern an den Betrieb … weitergegeben worden. Durch die im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens von 1974 erfolgte Abfindung in ein zusammenhängendes Feuchtgebiet sei es im Jahre 1977 zu einem Zerwürfnis mit seinem Vater und dem Abverkauf von 9,25 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche gekommen. Er beantrage deshalb auch die Wiederherstellung der Verhältnisse im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren vor der Einreichung der gefälschten Bauzeichnung vom 8. Oktober 1962. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit nachfolgendem Schriftsatz vom 31. Januar 2015 teilte der Kläger mit, dass die Klage von 1982 zurückgenommen worden sei, weil das damalige ALW ihm die jetzt vorliegenden Schriftstücke in böswilliger Absicht nicht zur Kenntnis gebracht habe. Auch seinem Vater seien die Schriften und Akten nicht bekannt gewesen. Aus diesem Grunde liege im Hinblick auf das Flurbereinigungsverfahren von 1961 eine arglistige Täuschung vor. Das Flurbereinigungsverfahren von 1974 sei nur durchgeführt worden, um die arglistige Täuschung und die damit verbundenen Betrügereien der Landgesellschaft zu vertuschen und zu verschleiern. Er beantrage deshalb, das Flurbereinigungsverfahren von 1961 wieder zu eröffnen und den Zustand von 1962 wiederherzustellen. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 24. Februar 2015 ab. Mit nachfolgenden Bescheid des Flurbereinigungsgerichts vom 04. März 2015 wurde die Klage des Klägers im Wege einer Entscheidung des Vorsitzenden nach § 145 Abs. 1 FlurbG als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Mit Schreiben vom 15. März 2015 beantragte der Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2015 begründete der Kläger seinen Antrag unter Wiederholung seines Vorbringens und beantragte erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Diesen Antrag lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 11. Oktober 2019 ab. Der Kläger beantragt, seine Klage von 1982 und vom 27. Oktober 2004 wiederaufzunehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage für unzulässig und im Übrigen für unbegründet. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.