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Beschluss

1 LA 2/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0916.1LA2.24.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 6. Dezember 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 6. Dezember 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. I. Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung eines Bauvorbescheids für ein Bauvorhaben auf dem im Eigentum des Klägers stehenden Grundstück … im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2) gerichtete Verpflichtungsklage abgewiesen. Das Grundstück ist aufgrund einer in den sechziger Jahren erteilten Baugenehmigung mit einem Einfamilienhaus bebaut. Der Kläger beabsichtigt dessen Abriss und die Neuerrichtung eines zweigeschossigen Wohngebäudes. Der unter dem 28. Januar 1974 beschlossene Bebauungsplan Nr. 13 der Beigeladenen zu 2) setzt für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet fest. Westlich und südlich grenzen Flächen an, die darin als Parkanlage festgesetzt sind. Bei diesen Flächen handelt es sich um den so genannten Kurwald, zu dem das Vorhaben nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts einen Abstand von 7,70 m bzw. 9,90 m einhält. Unter dem 4. März 2019 beschloss die Beigeladenen zu 2) für den südwestlich angrenzenden Bereich des klägerischen Grundstücks den Bebauungsplan Nr. 13C, der den „Kurwald“ im Wege einer „nachrichtlichen Übernahme“ gemäß § 24 LWaldG und einen Waldabstand im westlichen Teil des insoweit überplanten Gebiets von 20 m zeichnerisch darstellt. Unter dem 28. November 2019 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids zu den Fragen, ob die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses auf dem Flurstück … planungsrechtlich zulässig sei, ob Vorschriften des LWaldG entgegenstünden bzw. (hilfsweise) eine Unterschreitung des Waldabstandes zugelassen werden könne. Seine Klagabweisung hat das Verwaltungsgericht tragend damit begründet, dass das Vorhaben den erforderlichen Waldabstand nicht einhalte. Der erforderliche Waldabstand ergebe sich allerdings nicht unmittelbar aus § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG und sei nicht mit 30 m zu bemessen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der erforderliche Waldabstand hier mit 20 m zu bemessen sei. Der Waldabstand von 20 m resultiere offenbar aus der vom Beigeladenen zu 1) in seinem Schriftsatz vom 8. Juni 2023 angesprochenen Stellungnahme der Forstbehörde vom 17. Januar 1974, in der ein Waldabstand von 20 m gefordert worden sei. Dieser – bereits reduzierte – Waldabstand werde unterschritten. § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG sei auf den bereits vor seinem Inkrafttreten beschlossenen und in Kraft getretenen Bebauungsplan nicht anwendbar. Eine weitere Unterschreitung des Waldabstands nach § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG sei nicht möglich. Auch ein Anspruch auf Befreiung nach § 41 LWaldG bestehe nicht. Die Regelung sei neben § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG nicht anwendbar; zudem lägen die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung, den der Kläger mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils sowie grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begründet. Ernstliche Richtigkeitszweifel begründet er mit der entsprechenden Anwendbarkeit von § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG, dem aus seiner Sicht bestehenden Anspruch auf Befreiung und der Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG. Grundsätzliche Bedeutung habe die Rechtssache im Wesentlichen deshalb, weil klärungsbedürftig sei, inwieweit § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG Auswirkungen auf zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits vorhandene Bebauungspläne habe. II. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig aber unbegründet. Das Vorbringen, welches den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Für eine hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und insbesondere aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus der Antragsbegründung schlüssige Gegenargumente ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung infrage stellen und dass die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (stRspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 30. Juni 2025 – 1 LA 76/24 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Das Zulassungsvorbringen weckt solcherlei Zweifel im Ergebnis nicht. a) Im Ergebnis zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids nicht besteht, weil das Vorhaben innerhalb der südlich und westlich gelegenen Waldabstandsflächen liegt. Zu Unrecht geht das Verwaltungsgericht allerdings davon aus, dass der Waldabstand vorliegend nicht 30 m beträgt. Dies ist anhand der Urteilsbegründung auch nicht schlüssig begründet. Der gesetzlich in § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG vom 5. Dezember 2004 vorgesehene Waldabstand beträgt 30 m. Er ist gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 LWaldG nachrichtlich in die Bebauungspläne aufzunehmen. Das ist hier in dem das klägerische Grundstück betreffenden Bebauungsplan Nr. 13 nicht geschehen, weil die Beschlussfassung über diesen bereits unter dem 28. Januar 1974 erfolgte. Eine entsprechende Regelung gab es im LWaldG vom 18. März 1971 (GVOBl. 1971, S. 94 ff., 100), das am 1. Mai 1971 in Kraft getreten war (siehe § 40 LWaldG 1971), nicht. Auch in dem Bebauungsplan Nr. 13C, den die Antragsgegnerin unter dem 4. März 2019 beschlossen hat, gibt es keine solchen nachrichtlichen Wiedergaben für den Bereich westlich und südlich des klägerischen Grundstücks. Dieser Bebauungsplan gibt nachrichtlich lediglich im westlichen Geltungsbereich Waldabstandsflächen von 20 m zur dort vorhandenen Bebauung wieder. Dies ist auch nachvollziehbar, denn die dort an den Kurwald angrenzende Bebauung wurde in den Bebauungsplan Nr. 13C einbezogen, sodass eine entsprechende Konfliktbewältigung auf Planungsebene stattfinden konnte; dies gilt für das außerhalb des Plangebiets des Planes Nr. 13C liegende Grundstück des Klägers gerade nicht. Auch eine Unterschreitung des Waldabstands im Einvernehmen mit der Forstbehörde auf der Grundlage von § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG hat der Antragsgegner nicht erteilt. Dies wirkt sich aber im Ergebnis nicht aus, denn maßgeblich bleibt der gesetzliche Waldabstand von 30 m, den das Vorhaben nach den – nicht angegriffenen – Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht einhält. b) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Satz 2 LWaldG 2004 auf den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 13 nicht anwendbar ist. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 LWaldG 2004 ist der Waldabstand nachrichtlich in die Bebauungspläne oder Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuches aufzunehmen. Nach Satz 2 kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde Unterschreitungen des Abstandes im Einvernehmen mit der Forstbehörde zulassen, wenn eine Gefährdung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu besorgen ist. Satz 4 ergänzt Satz 2 dahingehend, dass die Entscheidung bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanes oder der Satzung erfolgt, wenn die Unterschreitung Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorhabens in Gebieten mit Bebauungsplänen oder Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuches ist. Maßgeblich für die Abwägung im Bebauungsplan ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung, § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Systematisch und inhaltlich knüpft die Vorschrift an das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot an. In funktionaler Hinsicht enthält § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine materielle Präklusion. Das Gesetz will verhindern, dass nachträgliche tatsächliche Veränderungen der städtebaulichen Verhältnisse oder geänderte Rechtslagen bei der späteren Beurteilung der Rechtsgültigkeit des beschlossenen Bauleitplans geltend gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1995 – 4 NB 11.95 –, juris Rn. 10). Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 13 am 28. Januar 1984 fand § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG vom 5. Dezember 2004 denklogisch keine Anwendung. Die Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG 2004 wirkt sich als nachträglich in Kraft getretene Verfahrensvorschrift auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 13 nicht aus. In der Folge musste der Beklagte im Rahmen seines normativen Prüfprogramms bei Prüfung des Anspruchs auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (vgl. § 73 Abs. 1 LBO 2016) die Einhaltung des gesetzlich normierten Waldabstands in § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG 2004 prüfen. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. c) Anders als der Kläger im Zulassungsantrag meint, handelt es sich bei der heutigen Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG 2004 auch nicht um einen verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken, der bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung entsprechend gegolten hat. aa) Ursprünglich sah § 4 der Verordnung zum Schutze der Wälder, Moore und Heiden gegen Brände (Waldbrandschutzverordnung) vom 25. Juni 1938 (RGBl. I S. 700) vor, dass die untere Bauaufsichtsbehörde über Bauanträge für die Errichtung von mit Feuerstätten versehenen baulichen Anlagen, welche in einem Abstand von weniger als 100 m von über 5 ha großen Wald-, Moor- oder Heideflächen errichtet werden sollten, im Benehmen mit der örtlich zuständigen unteren Forstbehörde (Kreislandwirtschaftsbehörde) zu entscheiden hatte. Daraus ergab sich aber keine Aussage für das Planaufstellungs-, sondern nur für das Baugenehmigungsverfahren. bb) Das Gesetz zur Walderhaltung vom 30. Mai 1950 (GVOBl. 1950, S. 199 ff.) enthielt ebenfalls noch keine Bestimmung zum Waldabstand. cc) Das LWaldG vom 18. März 1971 (GVOBl. 1971, S. 94 ff., 100), das am 1. Mai 1971 in Kraft getreten war (siehe § 40 LWaldG 1971), enthielt in § 33 folgende Regelung: „Die Forstbehörden sind von allen behördlichen Planungen oder Verfahren über Vorhaben, von denen Waldflächen betroffen werden, rechtzeitig zu unterrichten. Sie sind zu diesen Planungen oder Verfahren zu hören, soweit nicht eine andere Form der Beteiligung gesetzlich vorgeschrieben ist.“ Ein solches Beteiligungsrecht war allerdings auch – allgemein – bereits bundesgesetzlich in § 2 Abs. 5 BBauG 1960 (BGBl., 1960, S. 345) enthalten, wonach bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Behörden und Stellen beteiligt werden sollten, die Träger öffentlicher Belange waren. Auf dieser Grundlage ist auch vorliegend die Beteiligung im Planaufstellungsverfahren erfolgt, auf die sich der Kläger beruft (S. 12 ff. der Antragsbegründung). Daraus folgt aber keineswegs ein Einvernehmen zur Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands, der zu diesem Zeitpunkt gesetzlich nicht vorgesehen war und auch nicht antizipiert werden konnte. dd) Erstmals sprach der Erlass des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein vom 20. August 1971 (Amtsblatt 1971, S. 622) davon, dass nicht nur von Bebauung Gefahren für den Wald ausgingen, sondern auch Gefahren für die Bebauung selbst und damit für Leben und Gesundheit der Bewohner. Dem könne durch Einhaltung eines Abstandes vom Wald begegnet werden. Im Allgemeinen werde dafür ein Abstand von 30 m ausreichen, es sei denn, dass aufgrund besonders brandgefährdeter Waldflächen von der Forstbehörde ein größerer Abstand für notwendig erachtet werde. Erstmals wurde hier auch problematisiert, dass die Forstbehörden bei der Errichtung von Gebäuden in Waldesnähe immer wieder auf die auch vom Wald durch umstürzende Bäume und Waldbrände ausgehenden Gefahren hinweisen würden, diese Empfehlung häufig aber nicht genügend beachtet werde. Es sei darum – so der Erlass – schon bei Aufstellung von Bebauungsplänen darauf hinzuwirken, dass durch geeignete Festsetzung von Baugrenzen im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde der erforderliche Abstand planungsrechtlich sichergestellt werde. Darüber hinaus sei im Baugenehmigungsverfahren im Benehmen mit der örtlich zuständigen unteren Forstbehörde der zur Gefahrenabwehr erforderliche Abstand im Einzelfall zu ermitteln und zu fordern. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sei die für die Zustimmung nach § 34 LWaldG 1971 zuständige Forstbehörde zu beteiligen, da nach § 21 LWaldG 1971 die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart nur mit Zustimmung der Forstbehörde erfolgen könne. Entgegen der klägerischen Auffassung ergibt sich daraus aber weder ein gesetzlicher Waldabstand noch eine mit § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG vergleichbare Pflicht, über eine Abstandsunterschreitung auf Planungsebene zu entscheiden, wenn diese Zulassungsvoraussetzung für ein Vorhaben war. Abgesehen davon, dass der Erlass nur formulierte, es sei „darauf hinzuwirken“, dass entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan erfolgen sollten, gab es zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Rechtsgrundlage. Im Landesrecht gab es keine gesetzliche Regelung über einen einzuhaltenden Waldabstand, der – aufgrund seiner dann unmittelbaren Geltung allein nachrichtlich – in einen Bebauungsplan hätte übernommen werden können. ee) 1976 griff zwar § 3 Abs. 1 Satz 1 der LVO zum Schutz der Wälder, Moore und Heiden gegen Brände vom 2. Dezember 1976 (GVOBl. 1976, S. 289, 290) die Idee eines Waldabstands auf Verordnungsebene auf, sah aber weiterhin von einer Beachtung auf Planungsebene ab: „(1) Gebäude und Zeiteinheiten gemäß § 43 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes sowie von der Brandlast oder Brandempfindlichkeit her vergleichbare Anlagen dürfen in Wäldern, auf Mooren und Heiden sowie in einem Abstand bis zu 30 m von diesen Flächen nicht errichtet werden. Bei baulichen Anlagen mit weicher Bedachung, bei Gebäuden mit nicht mindestens feuerhemmenden Außenwänden sowie bei Gebäuden und Anlagen, die bezüglich ihrer Brandlast oder Brandempfindlichkeit den vorgenannten Gebäuden oder Anlagen gleichzusetzen sind, ist ein Abstand von 50 m zu den genannten Flächen einzuhalten. (2) Bei Mooren und Heiden, die nicht innerhalb von Wäldern liegen oder mit ihnen in räumlichem Zusammenhang stehen, kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde von den in Absatz 1 genannten Mindestabständen Ausnahmen zulassen. (3) Bei einem vorgesehenen Abstand von mehr als 30 m bis zu 100 m von Wäldern, Mooren und Heiden entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde.“ ff) Erst 1978 wurde insoweit eine Änderung auf Verordnungsebene vorgenommen. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der LVO zum Schutz der Wälder, Moore und Heiden vom 18. April 1978 (GVOBl. 1978, S. 124 f.) hielt an dem Waldabstand von 30 m zum einen grundsätzlich fest: „(1) Gebäude und nach der Brandlast oder Brandempfindlichkeit vergleichbare bauliche Anlagen sowie Zelte, Wohnwagen und ähnliche bewegliche Unterkünfte dürfen 1. in Wäldern, auf Mooren und Heiden sowie 2. in einem Abstand bis zu 30 m von diesen Flächen (Mindestabstand) nicht errichtet oder aufgestellt werden.“ Zum anderen schaffte der Verordnungsgeber mit Absatz 6 dieser Vorschrift eine konkrete Regelung für Bebauungspläne: „(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht 1. für Vorhaben, die den Festsetzungen eines rechtskräftigen Bebauungsplanes entsprechen, denen die nach § 4 zuständigen Behörden nicht widersprochen haben, 2. für bauliche Anlagen, Zelte, Wohnwagen und ähnliche bewegliche Unterkünfte, auf deren Errichtung vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Rechtsanspruch bestanden hat sowie 3. für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigte Bebauungspläne.“ Zu diesem Zeitpunkt ging der Verordnungsgeber also offenbar erstmals davon aus, dass den Festsetzungen eines Bebauungsplans Vorrang vor dem – nur auf Verordnungsebene festgelegten – Waldabstand zukommen sollte, sofern die zuständigen Behörden nicht widersprochen hatten. gg) Auch in § 32 Abs. 4 Satz 3 LWaldG 1983 (GVOBl. 1983, S. 11, 20) wurde noch auf eine gesetzliche Normierung eines Waldabstandes verzichtet. Vielmehr hieß es dort lediglich: „Die Regelung des einzuhaltenden Abstandes von baulichen Anlagen zum Wald hat auch die Sicherung der Waldbewirtschaftung, der Walderhaltung gegenüber stillschweigenden Nutzungsänderungen und der besonderen Bedeutung des Waldrandes für den Naturschutz und die Landschaftspflege sowie die Sicherung der baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf und Waldbrand zu berücksichtigen.“ hh) Erst mit § 32 Abs. 5 LWaldG in der Fassung seiner Bekanntmachung vom 10. Januar 1994 (GVOBl. 1994, S. 438 ff., 448) wurde eine einfachgesetzliche Regelung geschaffen, die nun den Waldabstand als Regelabstand normierte, hinsichtlich der Systematik allerdings von der LVO zum Schutz der Wälder, Moore und Heiden vom 18. April 1978 abwich und eine Genehmigung der Über- oder Unterschreitung im Rahmen der Bauleitplanung zuließ: „Der Regelabstand baulicher Vorhaben zum vorhandenen Wald beträgt 30 m (Waldschutzstreifen). Der Waldschutzstreifen ist als Festsetzung in die Bebauungspläne oder Satzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuchs aufzunehmen. Die zuständige Behörde kann während des Verfahrens der Bauleitplanung oder der Genehmigung von baulichen Einzelvorhaben eine Unter- oder Überschreitung dieses Abstandes in begründeten Ausnahmefällen zulassen.“ In der Gesetzesbegründung hieß es: „Das Abstandmaß wird unverändert aus der LVO zum Schutz der Wälder, Moore und Heiden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 vom 18. April 1978 – GVOBl. S. 124 –) in das Gesetz übernommen mit dem Ziel, die Abstandsregelung stärker zu sichern und die Darstellung der Abstände in der Bauleitplanung zu erreichen. Die Möglichkeit der Abstandsüberschreitung durch die zuständige Baubehörde war auch bisher gegeben, die der Unterschreitung durch die Behörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde gleichfalls. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfällt das Einvernehmenserfordernis.“ (LT-Drs. 13/27, S. 145). jj) Daraus ergibt sich, dass in der Regelung im heute geltenden § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG kein allgemeiner Rechtsgedanke gesehen werden kann. Eine der heutigen Regelung ähnliche Normierung findet sich auf landesgesetzlicher Ebene erst seit 1994 und damit deutlich nach Beschlussfassung über den hier in Rede stehenden Bebauungsplan. d) Zu keinem anderen Ergebnis führen die Darlegungen des Klägers zum Sinn und Zweck von § 24 LWaldG. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht verkenne, dass der Waldabstand durch die Neuschaffung von § 24 LWaldG gerade nicht den Zweck gehabt habe, in altes Baurecht einzugreifen und dieses zu beschränken. Ziel der Landesregierung Schleswig-Holsteins sei es gewesen, das Landeswaldgesetz auf den Stand der heutigen forstwirtschaftlichen Praxis zu bringen. Es ist zwar zutreffend, dass sich dieser Zweck aus den vom Kläger vorgelegten Landtagsdrucksachen ergibt (LT-Drs. 15/3262). Der Kläger differenziert mit seiner Argumentation indes nicht ausreichend, wenn er meint, dass der Gesetzgeber nicht in „altes Baurecht“ habe eingreifen wollen. Abgesehen davon, dass es hierfür keinen Beleg in den besagten Landtagsdrucksachen gibt, hat die Einführung eines gesetzlichen Waldabstands auf erteilte Baugenehmigungen keine Auswirkungen; der Bestandsschutz wird nicht tangiert. Die gesetzliche Neuregelung ist aber – als höherrangiges Recht – im Rahmen der Vorhabenzulassung unmittelbar zu berücksichtigen. Hätte der Landesgesetzgeber hiervon eine Ausnahme machen wollen, hätte er eine Übergangsregelung schaffen müssen. Die gegenteilig lautende Argumentation des Klägers, der Landesgesetzgeber habe positiv normieren müssen, dass er eine Einbeziehung auf bestehende Bebauungspläne gewollte habe, teilt der Senat nicht. Abgesehen davon hatte der Landesgesetzgeber auch bereits zuvor mit § 32 Abs. 5 LWaldG 1994 eine entsprechende einfachgesetzliche Regelung geschaffen, die den Waldabstand als Regelabstand normierte, sodass eine Auseinandersetzung mit dieser Thematik in der vom Kläger bezeichneten Landtagsdrucksache nicht zwingend zu erwarten war. e) Es unterliegt keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln, dass der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung nach § 41 LWaldG hat. Das Verwaltungsgericht hat seine diesbezügliche Argumentation auf zwei selbstständig tragende Erwägungen gestützt, nämlich die aufgrund von Spezialität fehlende Anwendbarkeit neben § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG und die nicht erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen. Der Kläger wendet sich allein gegen letzteren Aspekt, legt aber nicht dar, weshalb die – gedanklich vorgeschaltete – erstinstanzliche Annahme der Unanwendbarkeit unzutreffend sein könnte, sodass es weiterer Ausführungen insoweit nicht bedarf. Die behauptete Selbstbindung der Verwaltung betrifft ebenfalls nur die Ausübung des Befreiungsermessens, nicht aber die Frage der Anwendbarkeit von § 41 LWaldG neben § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG, die eine Rechtsfrage – außerhalb des Ermessens des Beklagten – darstellt. f) Zu keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln führen die Darlegungen des Klägers, § 24 LWaldG sei verfassungswidrig, nämlich mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Das vermag der Senat im Zulassungsverfahren nicht zu erkennen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit weckt der konkrete Vortrag insoweit nicht; eine Grundsatzbedeutsamkeit legt der Kläger unter diesem Gesichtspunkt nicht dar. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 24 LWaldG eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums darstellt. Mit dem – historisch gewachsenen (s. o.) – Ziel, Leben und Gesundheit zu schützen kommt der Landesgesetzgeber seinen grundrechtlichen Schutzpflichten nach (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG beansprucht gerade keine uneingeschränkte Geltung, sondern ist – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und u. a. vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 GG – mit Mechanismen ausgestattet, um eine Einzelfallgerechtigkeit herstellen zu können. Dem dienen die Regelungen in § 24 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 LWaldG. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Relevanz war und sich auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellte, einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden berufungsgerichtlichen Klärung bedarf und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Verfahrensrügen erhoben worden sind. Im Antrag auf Berufungszulassung sind die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der Frage sowie Gründe, warum sie im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte, substanziiert darzulegen. Dabei ist erforderlich, dass in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts dargetan wird, aus welchen Gründen dessen Auffassung im Berufungsverfahren nicht zu folgen sein wird; nicht ausreichend ist es, wenn der Zulassungsantragsteller sich lediglich gegen die Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht wendet und eine Neubewertung verlangt (stRspr. des Senats, Beschluss vom 7. Mai 2021 – 1 LA 195/20 – , juris Rn. 17 m. w. N. zu § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG; Beschluss des Senats vom 4. September 2024 – 1 LA 51/22 –, juris Rn. 4). Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG auch Anwendung auf Bebauungspläne findet, die vor Inkrafttreten des Landeswaldgesetzes Schleswig-Holstein in Kraft getreten sind, ist zwar klärungsfähig und vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung auch entscheidungserheblich. Sie lässt sich allerdings – wie oben dargestellt – mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens im Sinne des Verwaltungsgerichts beantworten (vgl. zu diesen Anforderungen im Revisionsverfahren: BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2022 – 1 B 9.22 –, juris Rn. 21, vom 10. März 2015 – 1 B 7.15 –, juris Rn. 3 und vom 1. April 2014 – 1 B 1.14 –, juris Rn. 2; vgl. zum Berufungsverfahren: Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 29. August 2025 – 6 LA 134/24 –, juris Rn. 20). Die weitere Frage, inwieweit einzelne Unterschreitungen der Mindestabstandsfläche im Einzelfall erlaubt werden können, ist erkennbar nicht verallgemeinerungsfähig und würde sich in einem Berufungsverfahren in dieser Allgemeinheit nicht stellen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht beteiligt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).