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Beschluss

1 LA 3/25

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0423.1LA3.25.00
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Leitsätze
Für die Einhaltung einer Frist kommt es auf den Eingang in dem EGVP des Gerichts an.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichter – vom 19. Dezember 2024 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,– Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Einhaltung einer Frist kommt es auf den Eingang in dem EGVP des Gerichts an.(Rn.5) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichter – vom 19. Dezember 2024 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,– Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Der Kläger hat die Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nicht eingehalten. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht einzureichen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. Dezember 2024 gegen Empfangsbekenntnis (Bl. 183 Gerichtsakte VG-Band) zugestellt worden, sodass der Kläger bis zum 19. Februar 2025 dem Oberverwaltungsgericht die Antragsbegründung hätte vorlegen müssen. Daran fehlt es. Am 20. Februar 2025 um 6:21 Uhr und damit nach Ablauf der Frist ist im Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Oberverwaltungsgerichts eine Nachricht des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts eingegangen, die den an das Verwaltungsgericht adressierten und am 19. Februar 2025 um 13:53 Uhr im EGVP des Verwaltungsgerichts eingegangenen Begründungsschriftsatz des Klägers enthielt (vgl. Eingangsnachweis, Bl. 57 Gerichtsakte OVG-Band). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO kommt nicht in Betracht. Zwar war hier gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO ein Antrag entbehrlich, weil die Begründung des Zulassungsantrags innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Allerdings müssen die für die Wiedereinsetzung erheblichen Tatsachen dem Gericht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden, sofern sie nicht offenkundig sind. Diese Voraussetzungen ersetzt § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 – 3 B 41.00 –, juris Rn. 8). Daran fehlt es hier. Der Kläger hat innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist mitgeteilt: „Mit Blick auf den Hinweis auf den verspäteten Eingang wird mitgeteilt, dass nach Kenntnis des Unterzeichners die Post für das Verwaltungsgericht sowie für das Oberverwaltungsgericht an derselben Stelle postalisch in der Brockdorff-Rantzau-Straße 13, Schleswig, eingeht. Vor diesem Hintergrund nimmt es wunder, dass der Eingang beim zuständigen Gericht erst am Folgetag stattgefunden haben soll.“ Damit hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die geeignet sind, das Fristversäumnis zu entschuldigen. Auf den Umstand, dass die Post für das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht an derselben postalischen Adresse eingeht, kommt es nicht an. Maßgeblich für den Eingang elektronischer Dokumente bei Gericht – wie im vorliegenden Fall – ist gemäß § 55a Abs. 5 Satz 1 VwGO die Speicherung auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts. Das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht verfügen jeweils über ein eigenes EGVP auf dem landesweit zentralen Eingangsserver (sog. Intermediär). Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang in dem EGVP des Oberverwaltungsgerichts an (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 19. Juni 2024 – 3 A 496/23 −, juris Rn. 8 ff.; zu der inhaltsgleichen Regelung des § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO: BGH, Beschluss vom 30. November 2022 – IV ZB 17/22 –, juris Rn. 8). Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) gehört die Überprüfung der nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO übermittelten automatisierten Eingangsbestätigung, und zwar auch daraufhin, ob der fristgebundene Schriftsatz (vollständig) an das richtige Gericht übermittelt worden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. Januar 2025 – 8 S 1106/24 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Dem Vortrag des Klägers ist nichts zu entnehmen, was darauf hindeuten könnte, dass er seiner Sorgfaltspflicht gerecht wurde. Das dem Kläger danach jedenfalls zuzurechnende Verschulden seines Prozessbevollmächtigten kann hier auch nicht deshalb außer Betracht bleiben, weil es sich auf seine Versäumung der Antragsbegründungsfrist nicht mehr ausgewirkt hätte. Denn solches käme aufgrund der prozessualen Fürsorgepflicht nur in Betracht, wenn die Antragsbegründung so zeitig beim Verwaltungsgericht eingegangen wäre, dass eine fristgerechte Weiterleitung an das beschließende Oberverwaltungsgericht im ordentlichen bzw. ordnungsgemäßen Geschäftsgang ohne weiteres zu erwarten gewesen wäre (VGH Bad.-Württ., a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). Davon kann hier indes keine Rede sein. Der an das Verwaltungsgericht adressierte Schriftsatz ging dort am letzten Tag der Frist am frühen Nachmittag ein und wurde von dort am nächsten Morgen um 6:21 Uhr elektronisch an das Oberverwaltungsgericht weitergeleitet. Das entspricht in jeder Hinsicht den Erwartungen an einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang. Mehr durfte der Kläger hier nicht erwarten. Das unzuständige Gericht braucht den Beteiligten und ihren Prozessbevollmächtigten nicht die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien abzunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O., Rn. 11 m.w.N.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie sich nicht am Zulassungsverfahren beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).