Beschluss
1 LA 71/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0107.1LA71.23.00
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Leitsätze
Wird Bausubstanz nicht nur punktuell, sondern in wesentlichen Teilen ausgetauscht und das massiv geschädigte bzw. verfallene Gebäude damit in wesentlichen Teilen „neu errichtet“ entfällt der baugenehmigte Bestandsschutz für dieses Gebäude. (Rn.16)
Im Fall der Anwendung einer Stichtagsregelung ist auf den Zeitpunkt einer zwischenzeitlich erfolgten wesentlichen Veränderung der baulichen Anlage abzustellen, d.h. zu diesem Zeitpunkt muss die bauliche Anlage jahrzehntelang existent sein, um eine Ausnahme vom bauaufsichtlichen Einschreiten zu rechtfertigen. (Rn.20)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2023 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Berichterstatter - vom 4. Dezember 2023 (2 A 64/22) wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird Bausubstanz nicht nur punktuell, sondern in wesentlichen Teilen ausgetauscht und das massiv geschädigte bzw. verfallene Gebäude damit in wesentlichen Teilen „neu errichtet“ entfällt der baugenehmigte Bestandsschutz für dieses Gebäude. (Rn.16) Im Fall der Anwendung einer Stichtagsregelung ist auf den Zeitpunkt einer zwischenzeitlich erfolgten wesentlichen Veränderung der baulichen Anlage abzustellen, d.h. zu diesem Zeitpunkt muss die bauliche Anlage jahrzehntelang existent sein, um eine Ausnahme vom bauaufsichtlichen Einschreiten zu rechtfertigen. (Rn.20) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2023 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Berichterstatter - vom 4. Dezember 2023 (2 A 64/22) wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich (noch) gegen eine von dem Beklagten erlassene Beseitigungsanordnung nebst hierzu erlassenem Gebührenbescheid. Die Klägerin war Eigentümerin des Flurstücks … der Flur …, Gemarkung …, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 26 der Gemeinde Trittau aus dem Jahr 1984 liegt. Der – qualifizierte – Bebauungsplan weist das Grundstück als Sondergebiet – Wochenendhausgebiet – mit zwei Baufenstern aus. An der nordwestlichen Ecke dieses Grundstücks befindet sich – außerhalb der vorgenannten Baufenster – ein eingeschossiges Gebäude mit einer überbauten Fläche von ca. 70 m², welches nach Angaben der Klägerin ursprünglich in den 1930er Jahren dort errichtet worden war. Das mit einem Flachdach versehene Gebäude wird von einer Holzbalkenkonstruktion getragen, die ihrerseits auf einem Betonfundament fußt. Die Wände sind von außen mit OSB-Platten bzw. Holz verkleidet. Im Übrigen verfügt es über einen gemauerten Schornstein mit angeschlossenem Ofen. Im Rahmen einer durch einen Mitarbeiter des Beklagten am 25. September 2013 durchgeführten Ortsbesichtigung wurde festgestellt, dass an dem seinerzeit noch im Eigentum der Klägerin stehenden Gebäude verschiedene bauliche Veränderungen vorgenommen worden waren. Am 27. August 2014 erfolgte eine weitere Ortsbesichtigung, bei der die annähernde Fertigstellung des Gebäudes trotz einer im Herbst 2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügten Baueinstellung festgestellt wurde. Wegen der Einzelheiten der gegenüber dem dokumentierten Zustand vom 25. September 2013 (Bl. 119 ff. der Beiakte A) am 27. August 2014 festgestellten Veränderungen wird auf den Bericht vom 1. September 2014 (Bl. 138 Beiakte A) nebst Lichtbildern (Bl. 139 ff. Beiakte A) verwiesen. Mit Bauordnungsverfügung vom 13. Januar 2016 forderte der Beklagte die Klägerin auf, das „errichtete Wochenendhaus“ bis zum 30. Oktober 2016 zu entfernen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 Euro an. Zudem setzte er für seine erlassene bauaufsichtliche Anordnung mit gesondertem „Kostenbescheid“ vom gleichen Tag eine Gebühr in Höhe von 100 Euro fest. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die bauliche Anlage sowohl formell als auch materiell illegal sei. Eine Baugenehmigung für das Gebäude, das sich außerhalb des im Bebauungsplan festgesetzten Baufensters befinde und dort als künftig fortfallend dargestellt sei, könne die Klägerin nicht nachweisen. Selbst wenn eine solche Baugenehmigung bestanden hätte, seien die durchgeführten Bauarbeiten derart umfangreich, dass sie einen etwaigen Bestandsschutz hätten entfallen lassen. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung sei hier ein Einschreiten gegen die formell und materiell baurechtswidrige Anlage der Regel folgend geboten und auch verhältnismäßig, zumal sich die Klägerin über die erlassene Baueinstellungsverfügung hinweggesetzt und vollendete Tatsachen geschaffen habe. Der nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren am 6. April 2022 erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer am 30. November 2023 vor Ort durchgeführten mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 4. Dezember 2023 hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und hinsichtlich der Klagabweisung zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei auch nach der Übertragung des Eigentums an dem streitbefangenen Grundstück auf den Sohn bzw. die Söhne der Klägerin gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung zulässig geblieben. Sie sei jedoch sowohl hinsichtlich der Beseitigungsanordnung als auch hinsichtlich der Gebührenforderung unbegründet. Die Beseitigungsanordnung habe ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO 2009/2016 (bzw. nunmehr § 80 Satz 1 LBO 2021). Sie sei formell und materiell rechtmäßig, insbesondere auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Zudem lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage vor, da das zu entfernende Gebäude formell baurechtswidrig und auch wegen Verstoßes gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften als im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet anzusehen sei, ohne dass auf andere Weise, d.h. durch eine nachträgliche Genehmigung, rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Die Klägerin könne keine Baugenehmigung für das Gebäude vorweisen, obgleich sie dafür beweispflichtig sei. Nach dem insoweit einschlägigen Maßstab des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass das Gebäude bauaufsichtlich genehmigt worden sei. Hierfür fehle es an hinreichend gewichtigen Indizien, die eine entsprechende positive Überzeugungsbildung tragen könnten. Insbesondere auch aus der geltend gemachten staatlich veranlassten Einweisung von Flüchtlingen in Kriegszeiten folge eine solche Genehmigung, die ohnedies weder eine Nutzung als Ferienhaus noch eine Dauerwohnnutzung legalisieren könnte, nicht. Das Gebäude verstoße seit seiner Errichtung gegen materiell-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts. „Materiell-rechtlichen“ Bestandsschutz, den die Klägerin dem Beseitigungsverlangen als „Gegenrecht“ entgegenhalten könnte, sei nicht zu konstatieren. Ausgehend von den Angaben der Klägerin zum Errichtungszeitpunkt des Gebäudes in den 1930er Jahren wäre es als reines Wohngebäude weder nach § 3 Abs. 1 BauRegVO vom 15. Februar 1936 zulässig gewesen noch nach den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung über die Regelungen der Bebauung einschlägigen Bestimmungen der Baupolizeiverordnung für das platte Land des Regierungsbezirks Schleswig vom 3. Mai 1930 oder den noch davor geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Nach der ab dem 9. September 1950 geltenden Rechtslage seien reine Wohngebäude in sog. Außengebieten – wovon nach den örtlichen Gegebenheiten zu jenem Zeitpunkt auszugehen sei – gemäß § 47 der Verordnung über die Errichtung, Veränderung und den Abbruch von Bauten für das Land Schleswig-Holstein vom 1. August 1950 gleichsam unzulässig gewesen. Ab dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 folge seine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit aus der Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 BBauG in seiner jeweiligen Fassung, namentlich aus der siedlungsstrukturell unerwünschten räumlichen Ausdehnung von (Wohn-) Bebauung in den Außenbereich. Seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 26 der Gemeinde Trittau im Jahr 1984 widerspreche das Gebäude schließlich den darin enthaltenen Festsetzungen über Baugrenzen (§ 30 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1977) und stehe mit der festgestellten Dauerwohnnutzung durch den Sohn der Klägerin auch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Widerspruch zur Festsetzung als Wochenendhausgebiet. Insofern könnten auch nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden. Insbesondere komme auch keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht, weil dadurch Grundzüge der Planung berührt würden. Denn Planungsziel sei es gewesen, insgesamt nur 18 Baufenster für Wochenendhäuser mit einer auf 60 m² begrenzten Grundfläche festzusetzen, um der „in der Eigenart eines [Wochenendhausgebiets] liegenden übermäßigen Ausweisungstendenz entgegenzuwirken (Ziffer 3 der Planbegründung). Selbst wenn zugunsten der Klägerin ein formeller oder materieller Bestandsschutz bestanden hätte, wäre dieser zwischenzeitlich entfallen. Nach einem Vergleich des Zustands der baulichen Anlage vor und nach den im Jahr 2013 durchgeführten Arbeiten sei eine Auswechslung wesentlich bestimmender Bauteile und damit ein massiver Eingriff in die Bausubstanz zu erkennen, wodurch eine Einordnung als Instandsetzungsarbeiten nicht mehr gerechtfertigt erscheine. Der Austausch der Bausubstanz in weiten Teilen – und nicht etwa nur punktuell – habe nicht mehr dem reinen Schutz des Baubestandes gedient. Einem Verfall des durch Vandalismus und Feuchtigkeit massiv beschädigten Gebäudes – insbesondere der Außenwände – habe durch bloße Instandsetzungsarbeiten nicht mehr entgegengewirkt werden können. Vielmehr sei das bereits teilweise verfallene Gebäude in wesentlichen Teilen neu errichtet worden. Gerade mit Blick darauf, dass das Gebäude keine massive Bauweise aufweise, sondern vielmehr aus einer vergleichsweise einfachen Holzkonstruktion bestehe, würden die vorgenommenen Arbeiten unter besonderer Berücksichtigung der ohnehin überschaubaren Bausubstanz nicht mehr dem bloßen Erhalt selbiger dienen. Der Beklagte habe in zulässiger Weise seine Anordnung gegen die nach § 219 Abs. 1 LVwG verantwortliche Zustandsstörerin gerichtet. Auch sei die gewählte Rechtsfolge nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe seinen Ermessensspielraum erkannt und sich zur Begründung seiner Ermessensentscheidung im Wesentlichen auf die formelle sowie im Besonderen auf die materielle Baurechtswidrigkeit der baulichen Anlage berufen. Der Beklagte sei nicht gezwungen gewesen, eine sog. „Stichtagsregelung“ oder einen Analogieschluss zu den zivilrechtlichen Vorschriften über die Ersitzung in Betracht zu ziehen. Gegen das der Klägerin am 5. Dezember 2023 zugestellte Urteil richtet sich ihr am 19. Dezember 2023 gestellter und am 4. Januar 2024 begründeter Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend. Das Verwaltungsgericht habe unrichtigerweise angenommen, dass dann, wenn das in Streit stehende Gebäude ursprünglich Bestandsschutz genossen habe, dieser durch die vorgenommenen Baumaßnahmen entfallen sei. Die vom Verwaltungsgericht getätigten Feststellungen, das Gebäude sei bereits teilweise verfallen und unter anderem auch durch Feuchtigkeit massiv geschädigt gewesen, hätten keine Grundlage in den tatsächlichen Feststellungen. Sämtliche durchgeführten Arbeiten bezögen sich auf die Instandsetzung und Überarbeitung bzw. den Austausch einzelner Bauteile des bestehenden Gebäudes; sie seien allesamt Arbeiten, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der baulichen Anlage durchzuführen seien, ohne eine Neuerrichtung bzw. einen Ersatzbau darzustellen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Beklagte zudem bei seiner Entscheidung nicht das ihm obliegende Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Selbst dann, wenn von einem Bestandsschutz nicht ausgegangen werden könne, das Gebäude aber in den 1930er Jahren errichtet und seitdem durchweg als Wohnhaus genutzt worden sei, sei die Bauaufsichtsbehörde keineswegs ausnahmslos verpflichtet, die Beseitigung ungeachtet der Frage zu betreiben, wann und unter welchen Umständen die Anlage errichtet worden ist und wie lange sie beanstandungslos genutzt wurde. Der Beklagte tritt dem Zulassungsvorbringen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. II. Der fristgerecht gestellte und ebenso fristgerecht begründete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ohne Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin, welches den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung aus dem allein geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) nicht. Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des im Tenor bezeichneten Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Berufungszulassung rechtfertigende ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Für eine hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und insbesondere aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen (st. Rspr. des Senats: Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 1 LA 71/19 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 8. August 2024 – 1 LA 47/22 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 5. September 2024 – 1 LA 66/23 –, juris Rn. 4). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 6. Juni 2008 – 5 LA 270/05 –, juris Rn. 22). Erforderlich ist insoweit, dass sich aus der Antragsbegründung schlüssige Gegenargumente ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung infrage stellen, und dass die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Das ist vorliegend nicht der Fall; das Zulassungsvorbringen weckt solcherlei Zweifel nicht. 1. Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils wird nicht durch die Rüge der Klägerin ernstlich in Zweifel gezogen, das Verwaltungsgericht habe unrichtigerweise angenommen, Bestandsschutz sei jedenfalls infolge der in den Jahren 2013 und 2014 vorgenommenen Baumaßnahmen entfallen. Die Rüge übersieht insoweit bereits, dass das Verwaltungsgericht dem rechtlichen Aspekt des Entfallens von Bestandsschutz zentral und insoweit selbstständig tragend ausführlich vorangestellt hat, dass die Klägerin dem streitgegenständlichen Beseitigungsverlangen des Beklagten weder formellen noch „materiell-rechtlichen“ Bestandsschutz als „Gegenrecht“ entgegengehalten könne, da sie keine förmliche Genehmigung des Gebäudes nachweisen könne und das Gebäude ausgehend vom angegebenen Errichtungszeitpunkt in den 1930er Jahren auch sonst zu keiner Zeit zulässig gewesen sei. Mit keinem dieser Gesichtspunkte setzt sich das Zulassungsvorbringen auseinander, weder mit der nicht belegten formellen Genehmigungslage (Urt.-Abdr. S. 8 – 10) noch mit den Darlegungen im Urteil zur fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Gebäudes in der Vergangenheit, namentlich nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 BauRegVO vom 15. Februar 1936 und den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung über die Regelungen der Bebauung einschlägigen Bestimmungen der Baupolizeiverordnung für das platte Land des Regierungsbezirks Schleswig vom 3. Mai 1930 (dort § 1 A. Nr. 1 i.V.m. §§ 13 ff. des ersten Anhangs zur Bau-Polizeiverordnung) oder den noch davor geltenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. II. § 13 des Gesetzes betreffend die Gründung neuer Ansiedlungen in der Provinz Schleswig-Holstein vom 13. Juni 1888; vgl. zudem § 1 des Gesetzes betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875), auch nicht mit der aufgezeigten, ab dem 9. September 1950 geltenden Rechtlage (§ 47 der Verordnung über die Errichtung, Veränderung und den Abbruch von Bauten für das Land Schleswig-Holstein vom 1. August 1950) bzw. der seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 aus § 35 Abs. 2 BBauG folgenden bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Gebäudes, das auch mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 26 der Gemeinde Trittau im Jahr 1984 nicht legalisiert wurde (Urt.-Abdr. S. 10 – 14). Der Zulassungsvortrag unterstellt im Gegenteil vielmehr selbst ab Seite 5 der Begründung im Schriftsatz vom 2. Januar 2024 fehlenden Bestandsschutz, wenngleich im anderen rechtlichen Kontext der vermeintlich zu Unrecht als rechtmäßig bestätigten Ermessensentscheidung des Beklagten (dazu unter 2.). Dessen ungeachtet zeigt die Klägerin auch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf, soweit sie geltend macht, unterstellter Bestandsschutz sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durch die von ihr veranlassten Baumaßnahmen, denen sie sämtlich die Qualität reiner Renovierungsarbeiten beimisst, entfallen. Bestandsschutz berechtigt nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urt.-Abdr. S. 14) grundsätzlich (nur) dazu, eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen. In gewissem Umfang können auch die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der baulichen Anlage notwendigen Maßnahmen zulässig sein, wenn sie den bisherigen Zustand im Wesentlichen unverändert lassen (BayVGH, Beschluss vom 13. Januar 1997 – 1 CS 96.3580 – BeckRS 1997, 18613). Vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt sind daher solche Maßnahmen, die einer Neuerrichtung gleichkommen. Die Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk muss gewahrt bleiben. Kennzeichen dieser Identität ist es, dass das ursprüngliche Gebäude nach wie vor als die „Hauptsache“ erscheint. Hieran fehlt es dann, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauwerk wesentlich erweitert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 – 4 C 80.82 –, juris Rn. 12). Erforderlich ist insoweit eine verständige Gesamtbetrachtung der Baumaßnahmen, die den Rahmen der bloßen Instandhaltung dann verlassen, wenn wesentliche Bauteile vollständig ausgewechselt werden oder das gesamte Bauwerk derart entkernt wird, dass es einer Neuerrichtung gleichkommt (BayVGH, Beschluss vom 13. Januar 1997 – 1 CS 96.3580 – BeckRS 1997, 18613) und dadurch die Lebensdauer des „neu“ geschaffenen Bauwerks diejenige des unter Bestandsschutz stehenden Gebäudes übersteigt (vgl. zu letztgenanntem Aspekt: BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1972 – IV C 212.65 –, juris Rn. 21 f.). Gemessen an diesen Grundsätzen stellt die klägerische eher pauschale Bewertung der durchgeführten Baumaßnahmen als reiner Erhaltungsaufwand die gegenteilige Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich infrage, dass mit der Auswechselung wesentlich bestimmender Bauteile ein massiver Eingriff in die Bausubstanz des Gebäudes erfolgt ist und der Aufwand auch der übrigen vorgenommenen Arbeiten an der ohnehin überschaubaren Bausubstanz mindestens demjenigen einer Neuerrichtung entspricht, ohne noch als Instandsetzung oder dem Erhalt des Gebäudes dienend eingeordnet werden zu können. Das Verwaltungsgericht stellt insoweit unter Rückgriff auf die bei den Ortsbesichtigungen am 25. September 2013 und am 27. August 2014 getroffenen Feststellungen des Beklagten einschließlich der jeweils zur Dokumentation gefertigten Lichtbilder sowie der Einlassungen der Klägerin im Verwaltungsverfahren nachvollziehbar fest, dass Bausubstanz nicht nur punktuell, sondern in wesentlichen Teilen ausgetauscht worden ist und das massiv geschädigte bzw. verfallene Gebäude damit in wesentlichen Teilen „neu errichtet“ wurde. So wurden die Außenwände inklusive der Fenster nahezu vollständig entfernt. Die gesamte (westliche) Rückwand, die (nördlichen und südlichen) Seiten sowie ein Großteil der (östlichen) Vorderseite des Gebäudes wurden mit neuen OSB-Platten verkleidet, woraus folgt, dass das Gebäude zuvor derart entkernt wurde, dass der vorhandene Bestand im Wesentlichen auf den Betonboden, das Ständerwerk nebst Kaminschacht und das Dach reduziert war. Neben der Neuerrichtung nahezu aller Außenwände – mit Ausnahme des tragenden Ständerwerks, das allerdings in der Mitte des Wohnzimmers eine neue, das Dach (mit-) tragende Holstütze erhalten hat – wurde annähernd die gesamte Fassade neu mit Holz vertäfelt. Ebenso wurden die zugehörigen Innenwände und die Decke neu verkleidet, gedämmt und anschließend tapeziert bzw. gestrichen. Ferner wurden alle Heizkörper und Heizungsrohre, die der Vormieter nach Angaben der Klägerin mit Bauschaum aufgefüllt hatte, ausgetauscht. Zudem wurde das Fundament ausgebessert, es wurde Estrich aufgetragen und ein neuer Fußboden verlegt. Auch wurden die sanitären Anlagen unter Modifikation der vorhandenen Wasserleitungen komplett erneuert, sodass die ausgeführten Maßnahmen unter Verwendung moderner Materialien in Summe die Lebensdauer des Bauwerks dergestalt verlängert haben, dass sie der Lebensdauer eines neu errichteten Bauwerks gleichkommt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, das Verwaltungsgericht habe, indem es von einem teilweisen Verfall des Gebäudes und von massiven Schädigungen durch Feuchtigkeit ausgegangen sei, seiner Würdigung Annahmen zugrunde gelegt, die keine Grundlage in den tatsächlichen Feststellungen hätten, kann sie damit nicht durchdringen. Sie selbst gab ausweislich eines Gesprächsvermerks eines Mitarbeiters des Beklagten vom 30. September 2013 diesem gegenüber an, dass ihr vorheriger Mieter „alles zerstört“ und beispielsweise Bauschaum in die Heizungsleitungen gespritzt habe (Bl. 125 Beiakte A). In ihrer Widerspruchsbegründung vom 14. März 2016 (Bl. 215 ff. Beiakte A) gegen die Beseitigungsanordnung des Beklagten beschrieb sie das Verhalten ihres ehemaligen Mieters als „Vandalismusaktionen“, bei denen Wände und Fußboden sowie Badeinrichtung und Fenster beschädigt worden seien. Ferner brachte sie in diesem Schreiben vor, dass „verrottete Bestandteile der Außenwände durch taugliche ersetzt [worden seien]“ (Bl. 216 Beiakte A). Dass die insoweit geschilderten Beschädigungen auf einen verfallenen Zustand des Bauwerks weisen und eine „Verrottung“ der hölzernen Außenwände zumindest auch auf den Einfluss von Feuchtigkeit zurückzuführen ist, erscheint lebensnah und folgerichtig, sodass sich die entsprechende Wertung des Verwaltungsgerichts sehr wohl als faktenbasiert erweist bzw. dem eigenen Vortrag der Klägerin entspricht. 2. Mit ihrer weiteren Rüge, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend eine fehlerfreie Ermessensausübung durch den Beklagten angenommen, zeigt die Klägerin ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Soweit sie unter Rückgriff auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die dort angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 24. Februar 2016 – 7 A 19/14 –, juris) meint, die Beseitigungsanordnung des Beklagten sei aufgrund einer fehlenden Auseinandersetzung mit der Möglichkeit einer sog. „Stichtagsregelung“ ermessensfehlerhaft erfolgt, verfängt dieser Einwand in mehrfacher Hinsicht nicht. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in jener zitierten Entscheidung zunächst herausgestellt, dass eine Beseitigungs- und Rückbauverfügung im Regelfall ordnungsgemäß damit begründet werden könne, dass die zu beseitigende Anlage formell und materiell illegal sei und ein öffentliches Interesse daran bestehe, keinen Präzedenz- oder Berufungsfall zu schaffen (OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 – 7 A 19/14 –, juris Rn. 27). Eine weitergehende Abwägung des "Für und Wider" einer Beseitigungsanordnung sei nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte ausnahmsweise für die Angemessenheit einer vorübergehenden oder dauerhaften Duldung eines rechtswidrigen oder ordnungswidrigen Zustands sprächen (OVG NRW, a.a.O., Rn. 29). Letzteres hat das Gericht sodann mit Blick auf den Umstand angenommen, dass das dort streitige Gebäude zwischen 1936 und 1944 errichtet und seitdem durchweg als Wohnhaus genutzt worden war. Es hat darauf verwiesen, dass die Bauaufsichtsbehörden nicht ausnahmslos verpflichtet seien, die Beseitigung formell und materiell illegaler Bauten zu betreiben, sondern bei der Bekämpfung von Schwarzbauten im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung so genannte „Stichtagsregelungen“ zugrunde legen dürften. Das Gericht stützt sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG auch dann genügt werden kann, wenn die Behörde nur gegen Schwarzbauten vorgeht, die nach einem bestimmten Zeitpunkt errichtet oder verändert worden sind, um so die Verschlechterung einer vorgefundenen Situation zu verhindern (BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 4 B 34.14 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Die Frage, ob das Vorgehen durch eine derartige Regelung begrenzt werden solle, stelle sich – so das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – mit besonderem Gewicht im Hinblick auf solche Schwarzbauten, die vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges errichtet worden seien. Insofern müsse die Bauaufsicht die Gesichtspunkte prüfen und in ihre Entscheidung mit besonderem Gewicht einstellen, dass solche baulichen Anlagen inzwischen seit vielen Jahrzehnten existierten, sie als Bauaufsichtsbehörde in diesem langen Zeitraum nicht gegen sie eingeschritten sei, vielfach Aktenbestände durch die Kriegsverhältnisse unvollständig geworden oder ganz verloren gegangen seien und die verstrichene Zeit es regelmäßig ausschließe, sich durch die Vernehmung von Zeugen Gewissheit über die Umstände der Errichtung eines Gebäudes zu verschaffen (OVG NRW, a.a.O., Rn. 31, 33). Bereits der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt entspricht nicht den tatsächlichen Prämissen des von dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschiedenen Falles. Auch wenn das Gebäude der Klägerin ursprünglich ebenfalls in den 1930er Jahren errichtet worden sein mag, hat es – wie ausgeführt – einen Austausch der Bausubstanz in den Jahren 2013/2014 erfahren und besteht in der jetzigen Form daher nicht bereits seit mehreren Jahrzehnten. Im Fall der Anwendung einer Stichtagsregelung wäre daher auf den Zeitpunkt der zwischenzeitlich erfolgten Veränderung der baulichen Anlage abzustellen. Von einer jahrzehntelangen Existenz, welche die Angemessenheit einer Ausnahme vom bauaufsichtlichen Einschreiten hätte nahelegen können, kann hier bereits aufgrund der durchgeführten erheblichen baulichen Veränderungen daher nicht ausgegangen werden. Dass der Beklagte eine Stichtagsregelung nicht in Betracht gezogen hat, ist schon vor diesem Hintergrund mithin nicht zu beanstanden. Zudem kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend darlegt (Urt.-Abdr. S. 17), der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 4 B 34.14 –, juris Rn. 4) keine abstrakte Vorgabe dahingehend entnommen werden, dass nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Jahren gegenüber illegalen Bauwerken nur nach Prüfung einer „Stichtagsregelung“ ermessensfehlerfrei eingeschritten werden darf. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Instrument einer Stichtagsregelung vielmehr allein eine Möglichkeit aufgezeigt, wie im Rahmen der Ermessensbetätigung das Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG beachtet und beim Vorgehen gegen sogenannte Schwarzbauten ein unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Ermessensauübung gleichmäßiges Behördenvorgehen gewährleistet werden kann. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen ebenso wenig auseinander wie mit dem ergänzenden Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 2022 (Hess. VGH, Beschluss vom 3. November 2022 – 3 A 2346/21.Z –, juris Rn. 15), die hervorhebt, dass dem Bauordnungsrecht grundsätzlich die Tendenz zu eigen ist, die im öffentlichen Interesse gebotene Pflicht zum Einschreiten zu verwirklichen; auch insoweit zeigt der Zulassungsantrag mithin keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).