Beschluss
1 LA 50/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:1119.1LA50.24.00
13Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Straßen oder Wege können zwar auch für die Frage von Bedeutung sein, ob ein Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper endet oder ob noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze mit eingeschlossen werden. Ob sie geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann aber stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2024 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 60.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2024 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 60.000,00 Euro festgesetzt. Der zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Kläger wenden sich gegen die Rücknahme eines fiktiv entstandenen Bauvorbescheids für die Errichtung von drei Wohnhäusern auf dem Grundstück … (Flurstücke … und … der Flur …, Gemarkung …). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Rücknahmebescheid sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Der fiktive Bauvorbescheid erweise sich als rechtswidrig. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Erteilung des positiven Bauvorbescheids. Das Vorhabengrundstück befinde sich im Außenbereich. Es nehme nicht mehr an dem Bebauungszusammenhang entlang des …wegs, der mit dem bereits errichteten Wohnhaus der Kläger bzw. dem Nebengebäude ende, teil. Die sich daran anschließenden bisher nicht bebauten Flächen, auf denen das streitgegenständliche Vorhaben geplant sei, lägen außerhalb dieses Bebauungszusammenhangs. Weder der an der Westgrenze des Grundstücks gelegene Knick noch die mit Bäumen gesäumte Zufahrt zum Wohnhaus würden eine Einbeziehung dieser Flächen in den Bebauungszusammenhang rechtfertigen. Zwischen letzterer und dem Wohnhaus lägen immerhin etwa 40 m. Weder die nur lose befestigte Zufahrt noch die entlang der Zufahrt befindlichen etwa 25 Jahre alten Bäume seien nach der Verkehrsauffassung geeignet, abweichend vom Regelfall den Eindruck der Zugehörigkeit bis zum übrigen Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Es handele sich nach den Gesamtumständen auf dem Grundstück der Kläger von der Qualität her nicht um besondere – markante – topografische Besonderheiten, sondern lediglich um eine großzügig angelegte Zufahrt zum Wohngebäude der Kläger. 1. Der von den Klägern allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils wurde nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris Rn. 32; Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (st.Rspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 9; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 30. Juli 2021 – 2 LA 15/19 –, juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30. November 2020 – OVG 11 N 63.19 –, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2023 – 1 LA 135/20 –, juris Rn. 6). Darlegen bedeutet mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich etwas zu erläutern, näher auf etwas eingehen oder etwas substanziieren. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Begründung des Zulassungsantrags muss sich an den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung orientieren und – insoweit geordnet und fallbezogen – erläutern, in welcher Hinsicht die geltend gemachten Zulassungstatbestände vorliegen sollen (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, juris Rn. 3). Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage in der Regel ohne weitere aufwendige Ermittlungen ermöglicht (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194). Gemessen daran ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen. a) Der Vortrag der Kläger, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Zufahrt nebst Allee und Wall im Außenbereich lägen, obwohl es sich dabei um „verklammernde Innenbereichsteile“ handele, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Zunächst erfüllt der Vortrag der Kläger, der Außenbereich beginne erst westlich des Walls, nicht die Darlegungsanforderungen. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der tragenden Erwägung in dem angefochtenen Urteil, dass es sich bei dem Wall um einen Knick handele und dieser als typischer Bestandteil der (freien) Landschaft in Schleswig-Holstein grundsätzlich keine an eine Bebauung "herandrückende" Wirkung haben könne (UA S. 2 und 6, unter Verweis auf das Senatsurteil vom 21. September 2006 – 1 LB 112/05 –, juris Rn. 15). Auch das Vorbringen, die auf dem Grundstück angelegte Zufahrt (in der Zulassungsbegründung als „Zufahrtsstraße nebst Allee“ bezeichnet) „verklammere“ den Innenbereich, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die Grundstückszufahrt, die ausweislich der im Ortstermin gefertigten Lichtbilder (Bl. 88 f. d.A. VG) nur teilweise befestigt ist, bildet offenkundig keine städtebauliche Zäsur. Der von den Klägern zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 –, juris Rn. 48 ff.) lag ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde. Die Straße, der dort eine trennende Wirkung – in Bezug auf die Frage, wie weit der Umgriff der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB zu bestimmen ist – zugemessen wurde, war vierspurig und war zudem noch durch einen mittigen, mit Bäumen bepflanzten Grünstreifen verbreitert. Dies kann nicht auf eine auf einem Privatgrundstück angelegte Zufahrt übertragen werden, auch dann nicht, wenn diese mit Bäumen gesäumt ist. Straßen oder Wege können zwar auch für die Frage von Bedeutung sein, ob ein Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper endet oder ob noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze mit eingeschlossen werden. Ob sie geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann aber stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein (BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 1995 – 4 B 273/94 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Die Kläger argumentieren insoweit damit, dass es sich um einen einseitig bebauten Weg handele, dieser sehr markant mit Alleebäumen bepflanzt sei und deshalb prägend zur Siedlungsstruktur beitrage. Die Grundstückszufahrt als einseitig bebauten Weg zu bezeichnen ist bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil keine Bebauung entlang des Weges vorhanden ist, sondern die Zufahrt vom …weg – der an dieser Stelle einseitig bebaut ist – abzweigt und zum Wohngebäude führt. Inwiefern die Zufahrt prägend zur Siedlungsstruktur beiträgt und damit auch maßgeblichen Einfluss – über das Grundstück der Kläger hinaus – auf die weitere Bebauung entlang des …wegs hat, legen die Kläger nicht dar. Ihr Vortrag erschöpft sich insoweit in einer bloßen Behauptung. Im Übrigen ist eine Prägung der Siedlungsstruktur durch die private Zufahrt auch fernliegend. Letztlich dürfte die Zufahrt für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sein. Auch legen die Kläger nicht dar, inwiefern die Genehmigungssituation bezüglich des Nebengebäudes für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich von Bedeutung sein soll, zumal das Nebengebäude in dem angefochtenen Urteil als dem Bebauungszusammenhang zugehörig eingeschätzt wird (UA S. 5). Für die Kläger günstige Auswirkungen auf die bauplanungsrechtliche Einordnung der Vorhabenfläche werden nicht dargelegt. b) Ernstliche Zweifel legen die Kläger auch nicht mit ihrem Vorbringen dar, dass die streitgegenständlichen Grundstücke laut dem Grundsteuerportal: Bodenrichtwerte als „gemischte Bauflächen" ausgewiesen würden und sich laut der gewöhnlichen Bodenrichtwertkarte auf dem Flurstück 53/13 (richtig: 51/13) ein Mischgebiet befinde. Inwiefern die grundsteuerrechtliche Bewertung des Vorhabengrundstücks für die Frage der Zugehörigkeit zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich sein soll, wird nicht näher erläutert (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 20. August 2024 – 1 LA 92/22 –, juris Rn. 10). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie sich am Zulassungsverfahren nicht beteiligt, keine Anträge gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).