OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 LB 6/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:1001.1LB6.22.00
10Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 30. September 2021 geändert: Die Beseitigungsverfügungen vom 10. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2020 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 30. September 2021 geändert: Die Beseitigungsverfügungen vom 10. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2020 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Kläger wenden sich gegen eine Beseitigungsverfügung des Beklagten für ein ehemaliges Stall- und Wirtschaftsgebäude. Sie sind Eigentümer des Grundstücks … … in … (Flurstück …, Flur …, Gemarkung …). Darauf befand sich ursprünglich ein Resthof, der aus einem Stallgebäude und einem Wohnhaus bestand. Unter dem 15. März 2017 beantragten die Kläger die Nutzungsänderung des Stallgebäudes in zwei Wohneinheiten und Garage. In der Baubeschreibung vom 30. Januar 2017 heißt es zum Umbau und der Neugestaltung des ehemaligen Stall- und Wirtschaftsgebäudes, dass die vorhandene Vormauerschale abgebrochen und mit Kerndämmung sowie Vormauerziegeln neu verblendet werden soll. Ausweislich der Bauzeichnung sollte das Innenmauerwerk im ehemaligen Stall- bzw. Wirtschaftsgebäude vollständig im Bestand erhalten bleiben. Unter dem 23. Mai 2017 wurde die Genehmigung zur Nutzungsänderung erteilt. In einem Baukontrollbericht vom 5. Juli 2018 heißt es, dass bei einem Ortstermin festgestellt worden sei, dass das Bauvorhaben abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden sei. Die Außen- und Innenwände des Erdgeschosses seien komplett abgerissen und erneuert worden. Auch im Obergeschoss seien Wände, die in den Bauvorlagen als zu erhaltendes Mauerwerk gekennzeichnet worden seien, abgerissen und neu aufgemauert worden. Unter dem 5. Juli 2018 wurde eine Baustilllegung verfügt und die sofortige Vollziehung angeordnet. Gegen die Baustilllegungsverfügung wurde Widerspruch eingelegt. Unter dem 12. Februar 2019 beantragten die Kläger zudem die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erneuerung der Innenwandschale. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2019 ab. Das Widerspruchsverfahren ruht zurzeit. Mit Bescheiden vom 10. September 2020 verfügte der Beklagte die Beseitigung des ehemaligen Stall- und Wirtschaftsgebäudes innerhalb von 12 Wochen nach Unanfechtbarkeit und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000,00 Euro an. Das Vorhaben sei nicht von der erteilten Baugenehmigung gedeckt. Durch den Abriss des Außenmauerwerks mitsamt der tragenden Innenschale sowie von tragenden Innenwänden im Obergeschoss sei massiv in die vorhandene Bausubstanz eingegriffen worden. Es sei eine statische Nachberechnung des Gebäudes notwendig. Das Bauwerk sei seiner ursprünglichen Identität beraubt worden. Es könne deshalb nicht mehr von einer Sanierung gesprochen werden. Vielmehr handele es sich um eine Neuerrichtung. Diese sei aber materiell nicht genehmigungsfähig. Das Vorhaben befinde sich im Außenbereich. Es stünden öffentliche Belange entgegen. Auch eine Genehmigung nach § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB komme nicht in Betracht. Es liege kein begründeter Einzelfall vor. Die Kläger könnten nicht belegen, dass die Innenwandschale derart schadhaft gewesen sei, dass sie habe ausgetauscht werden müssen. Sie hätten auch nicht dargetan, weshalb eine Sanierung der maroden Innenwandschale nicht möglich gewesen sei. Es fehle an Nachweisen, die eine bautechnische und wirtschaftliche Durchführbarkeit von Sanierungsmaßnahmen des Mauerwerks ausschließen würden. Es sei auch fraglich, ob es sich um ein zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswertes Gebäude handele. Von dem Gebäude gingen weder architektonische noch kulturhistorische Wirkungen auf die Umgebung aus. Die Pflicht zur Beseitigung stehe im Ermessen. Bei der Abwägung der öffentlichen Belange und der privaten Interessen müsse den öffentlichen Belangen der Vorrang gegeben werden. Zur Wahrung der Rechtstaatlichkeit sei das Baurecht einzuhalten. Eine ungeordnete bauliche Entwicklung müsse verhindert werden. Dies sei nur durch die Entfernung der baulichen Anlage möglich. Sonst würde ein Anreiz für andere geschaffen werden, ebenfalls unter Missachtung des Baurechts bauliche Anlagen zu errichten. Es sei auch berücksichtigt worden, dass die äußeren Abmessungen des Gebäudes nicht verändert worden seien. Die nach Durchführung eines Vorverfahrens erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. September 2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die durchgeführten Bauarbeiten würden nicht durch die unter dem 23. Mai 2017 genehmigte Nutzungsänderung legalisiert. Das Bauvorhaben sei auch materiell rechtswidrig. Es sei nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig, weil das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche und außerdem die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten sei. Das Vorhaben sei auch nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB genehmigungsfähig. Zwar sei das Gebäude der Kläger vom äußeren Erscheinungsbild zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert. Es sei auch keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten als in den Fällen des Satzes 1, und die Neuerrichtung sei auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar. Allerdings handele es sich nicht um einen „begründeten Einzelfall“. Die Kläger hätten der Bauaufsichtsbehörde des Beklagten zu keinem Zeitpunkt in überprüfbarer Weise dargetan, dass und weshalb eine Sanierung der Innenwandschale unmöglich oder zumindest nicht mehr wirtschaftlich tragbar gewesen sei. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Auf Antrag der Kläger hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 19. August 2022, welcher den Klägern am 23. August 2022 zugestellt wurde, zugelassen. Die Annahme, es handele sich nicht um einen „begründeten Einzelfall“, unterliege ebenso ernstlichen Zweifeln wie die Ermessensausübung, denn es sei zu berücksichtigen, dass das genehmigte Wohnhaus seinerseits so klein konzipiert worden sei, dass es weder über eine eigene Küche noch über einen eigenen Heizraum verfüge, sodass die verfügte Beseitigung des angrenzenden Stallgebäudes zu einem Verlust der Nutzbarkeit des genehmigten Wohnhauses führen könnte. Die Kläger haben die Berufung mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2022 begründet. Ihr Vorhaben sei bereits nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Außerdem sei es jedenfalls nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB genehmigungsfähig. Insoweit sei es unzutreffend, dass das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass es sich um einen Neubau handele. Das Verwaltungsgericht habe diese Qualifizierung maßgeblich darauf gestützt, dass die Baumaßnahmen eine neue Statikprüfung erfordert habe. Aus dem Schreiben des Beratenden Ingenieurs für Baustatik … vom 16. September 2020 ergebe sich, dass für die o. a. Maßnahme keine statischen Berechnungen erforderlich seien, da der Ersatz durch ein annähernd gleichwertiges Mauerwerk in gleicher Stärke und Lage erfolgt sei. Übereinstimmend damit werde in der unter dem 15. September 2020 aktualisierten Baubeschreibung des Architekten … ausgeführt, dass die Statik von dieser Maßnahme nicht berührt werde, sodass keine neuen bzw. zusätzlichen statischen Nachweise erforderlich geworden seien. Hierbei komme es darauf an, ob eine statische Neuberechnung im konkreten Einzelfall erforderlich wird. Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2005 – 4 B 60.05 –, juris Rn. 4). Die Identität der baulichen Anlage sei hier nicht verändert worden. Innerhalb eines Vergleichs des Gebäudes vor und nach den Arbeiten sei der Austausch der Innenwandschale als Instandhaltungsmaßnahme anzusehen, die vom bisherigen Bestandsschutz gedeckt sei. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass sich das Gebäude auch ausweislich der oben in Bezug genommenen Einschätzungen hinsichtlich seiner Konstruktion, seiner Standsicherheit und seiner Bausubstanz nicht verändert habe. Diese Einschätzung werde auch durch die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen … vom 18. November 2021 bekräftigt, in welcher dieser auf Seite 5 von einer „Ersatzherstellung“ der Innenwandflächen spreche und deren Vorzüge gegenüber einer „Teilsanierung“ betone. Jedenfalls sei das Vorhaben aber auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB genehmigungsfähig. Das Stallgebäude weise eine Warftlage auf und habe schon dadurch einen besonderen Bezug zur Umgebung. Weiterhin stelle das ursprünglich vor 1870 errichtete und in 1964 instandgesetzte Wohn- und Wirtschaftsgebäude ein Zeugnis der Epoche der Neugestaltung landwirtschaftlich genutzter Gebäude in den 1960er Jahren dar. Das ergebe sich auch aus dem als Anlage ASt. 5 vorgelegten Auszug aus der Dorfchronik von … . Das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB allein mit der Erwägung verneint, dass es sich nicht um einen „begründeten Einzelfall“ im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB handele; dies treffe nicht zu. Es habe bautechnische Gründe für die veränderte Bauausführung gegeben. In seiner gutachterlichen Stellungnahme führe der Sachverständige … u. a. aus, dass ein Beibehalten der Innenschale im besagten Bereich mit einer erheblichen Gefährdung für den Bestand des Bauwerks verbunden gewesen wäre. Hinzu komme, dass die Bestandssanierung mehr als doppelt so teuer sei wie bei der erfolgten streitgegenständlichen Ausführung. Auch sei der damals erbaute Stall nicht für Schweinehaltung mit Spaltenlage vorgesehen gewesen. Dies lasse sich aus den Zeichnungen des Gebäudes von 1964 ersehen. Aus der Baubeschreibung des damaligen Bauherrn vom 24. April 1964 ergebe sich, dass das Außenmauerwerk lediglich von innen weiß verfugt werden sollte. Schon zu der damaligen Zeit sei keine Schutzmaßnahme für das Innenmauerwerk vorgenommen worden. Der Großteil des Stalls sei für Rinderhaltung mit Einstreu in Ständerhaltung erbaut worden. Der Pächter habe diesen in den Jahren 1996 bis 1997 zur Schweinemasthaltung umgebaut, indem er lediglich die Bodenplatte begradigt und Abteilungswände und Güllekanäle eingezogen habe. Das Außenmauerwerk sei hierbei nicht verändert worden und nicht mit den notwendigen Schutzmaßnahmen versehen worden. Insoweit sei lediglich ein Anstrich des Innenmauerwerks erfolgt, der jedoch zum Schutz des Mauerwerks nicht ausreichend gewesen sei. Die Steine seien über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren ungeschützt der Gülle ausgesetzt gewesen. Außerdem sei der Stall – wie in der Schweinehaltung üblich – mit einem Hochdruckreiniger beim Schweinewechsel gewaschen worden, was zur weiteren starken Belastung und Beschädigung der Steine und des Fugenwerks beigetragen habe. Darüber hinaus sei die Entscheidung des Beklagten auch ermessensfehlerhaft. Es liege ein Ermessensdefizit vor und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht beachtet worden. Die vorstehend aufgezeigten Umstände des Einzelfalls seien auch im Rahmen der Ermessensausübung relevant. Das als Wohnhaus genehmigte Gebäude sei isoliert nicht mehr zu Wohnzwecken nutzbar, weil es über keine Küche, keinen Technikraum, keine Speisekammer, keine Abstellmöglichkeiten und auch nicht über das vorgesehene Schlafzimmer verfügen würde. Zudem wäre auch keine reguläre Heizungsmöglichkeit gegeben; gegenwärtig würden sie sich notdürftig mit einer externen mobilen Ölheizung behelfen, die durch isolierte Rohre die Wärme in das Gebäudeinnere leite. Ein Einbau der vorgesehenen Wärmepumpe könne derzeit in sinnvoller Weise noch nicht erfolgen, weil diese, wenn es zu einer Bestandskraft der Beseitigungsanordnungen käme, deutlich überdimensioniert wäre. Die Kläger beantragen, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 30. September 2021 (Az. 8 A 173/20) zu ändern und die Beseitigungsverfügungen vom 10. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf sein erstinstanzliches Vorbringen und auf seinen Schriftsatz im Zulassungsverfahren vom 13. Januar 2022. Die formelle Baurechtswidrigkeit liege unstreitig vor. Das Vorhaben sei auch nicht genehmigungsfähig. In Bezug auf die geltend gemachte Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB übersähen die Kläger, dass der Bestandsschutz ihres Gebäudes erloschen sei. Auch eine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB liege nicht vor, da aufgrund des Bestandsschutzverlustes von einer Neuerrichtung auszugehen sei. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Bestandsschutzverlust seien richtig. Durch den Austausch der tragenden Innenwandschale und einer tragenden Wand im Obergeschoss handele es sich um einen derart intensiven Eingriff, der Auswirkungen auf die Statik habe. Unbeachtlich sei, dass – rein tatsächlich – keine statische Nachberechnung erfolgt sein möge, da „annähernd gleichwertiges Mauerwerk, in gleicher Stärke und Lage“ genutzt worden sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass dem Grunde nach eine statische Neuberechnung erforderlich gewesen wäre, da durch den Austausch der gesamten Innenwandschale ein Identitätsverlust eingetreten sei. Es sei auch nicht lediglich ein Bauteil ausgebessert, sondern die gesamte Innenwandschale erneuert worden. Dabei sei es zu einem erheblichen Austausch der Bausubstanz gekommen, sodass davon auszugehen sei, dass das Gebäude nicht mehr als Hauptsache erscheine. Die vermutlich noch vorhandenen Gründungsbauteile im Bereich der Außenwände seien durch die über die Gebäudegrundfläche vollflächig neu hergestellte Stahlbetonsohlplatte und Vorbetonierungen vor den vorhandenen Streifenfundamenten erweitert worden, um den dickeren Aufbau der Außenwände (47 cm gegenüber ursprünglich 35 cm) aufzunehmen. Das ursprünglich vorhandene Mauerwerk sei auch nicht identisch oder durch ein annähernd gleichwertiges Mauerwerk ersetzt worden. Dieses sei mit Kalksandvollsteinen und Kalkzementmörtel errichtet worden (KS12-1,8 in Mörtelgruppe II nach DIN 1053), was bedeute, dass es sich um Kalksandvollstein mit der Druckfestigkeitsklasse 12 und der Rohdichteklasse 1,8 kg/dm3 gehandelt habe. Das ursprüngliche Mauerwerk wäre nach der aktuell geltenden Norm DIN EN 1996 bei einem Standsicherheitsnachweis mit einer charakteristischen Mauerwerksdruckfestigkeit von fk= 5,4 N/mm2 anzusetzen. Das neu errichtete Mauerwerk sei aus Porenbeton-Plansteinen PP4-0,5 in Dünnbettmörtel hergestellt worden. Die charakteristische Mauerwerksdruckfestigkeit betrage hierfür nach der vorgenannten Norm lediglich fk= 2,6 N/mm2 und somit nur rund 50 % des ursprünglichen Wertes. Die ausreichende Dimensionierung des tragenden Mauerwerks im Erdgeschoss sei entscheidend für eine sichere Ableitung der auf das Gebäude einwirkenden Windlasten. Nach der zum Errichtungszeitpunkt des Gebäudes geltenden DIN 1055-4 (Fassung von 1938) sei für den Nachweis der Standsicherheit für Einwirkungen aus Wind ein Staudruck von 0,50 KN/m2 in Rechnung zu stellen gewesen. Mit der bauaufsichtlichen Einführung der DIN 1055-4 (Fassung März 2005) am 1. Januar 2007 seien die für den Standsicherheitsnachweis von baulichen Anlagen anzusetzenden Windbelastungen grundlegend neu geregelt worden. Die vorgenannte Norm sei zwischenzeitlich durch DIN EN 1991-1-4 (Eurocode 1 Teil 1-4) mit im Wesentlichen gleichem Inhalt ersetzt worden. Der danach für den Standort des Gebäudes in Rechnung zu stellende Böengeschwindigkeitsdruck betrage 1,01 KN/m2 und somit rund das Zweifache des ursprünglich in Rechnung zu stellenden Wertes. Im Übrigen zeigten die Fotos vom Ortstermin sogar einen Widerspruch zu dem beantragten Nachtrag für die nachträgliche Legalisierung des Vorhabens aus dem Jahr 2017. Denn die Stürze hätten weder die laut Plan angegeben 36,5 cm Übermauerung und auch nicht die laut Gesetz mindestens vorgeschriebenen 25 cm. Die Übermauerung der Stürze sei deutlich geringer und in der Form nicht zulassungsfähig und hätte daher dringend statisch überprüft werden müssen. Richtig sei zwar, dass die Stahlträger in der Erdgeschossdecke Vertikallasten tragen würden, jedoch nicht alleine für sich gesehen, sondern gerade nur in Kombination mit der Innenwandschale. Zudem seien die nach wie vor vorhandenen alten Bahnschienen zwar dafür ausgelegt, dass Züge darauf fahren könnten, aber nicht, um Vertikallasten abzutragen. Somit hätten diese gerade keinen Einfluss auf die entscheidende Statik. Auch eine Genehmigungsfähigkeit auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB scheide aus. Hier habe das Verwaltungsgericht unzutreffend die Rechtsauffassung vertreten, dass das Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert sei. Weder architektonisch noch kulturhistorisch gingen von dem Gebäude irgendwelche Wirkungen auf die Umgebung aus. Es könne insoweit nur auf das in Rede stehende Gebäude und nicht auf das Ensemble ankommen. Insofern sei schon nicht im Ansatz davon auszugehen, dass es sich bei dem Stallgebäude um ein für die Kulturlandschaft erhaltenswertes Gebäude handele, weil dieses sich aufgrund seiner Gewöhnlichkeit nicht von anderen alten Wirtschaftsgebäuden in Nordfriesland unterscheide. Unabhängig davon liege kein „begründeter Einzelfall“ vor. Es sei hierfür etwa zu verlangen, ob der Aufwand für Maßnahmen im jeweiligen Gebäudebestand im Verhältnis zu einer Neuerrichtung technisch und wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre. Es sei bis heute nicht hinreichend glaubhaft gemacht und durch die Kläger bewiesen, dass überhaupt eine solche Schadhaftigkeit des Mauerwerks vorgelegen habe, die den kompletten Austausch erfordert habe. Der Sachverständige sei nicht selbst vor Ort gewesen und habe sein Gutachten daher gerade nicht aus eigener Anschauung erstellen können. Das Gutachten erschöpfe sich letztendlich nur in allgemeinen Aussagen zur angegriffenen Wandsubstanz in ehemaligen Ställen und eine daraus resultierende Empfehlung zur Neuerrichtung. Auch aus den vorgelegten Fotos sei es unmöglich, den behaupteten Zustand zweifelsfrei zu erkennen. Das Gutachten sei unschlüssig, denn es sei widersprüchlich, dass Stahlträger erhalten werden könnten, obwohl diese insbesondere – im Sinne von „zuerst“ – angegriffen würden, das Mauerwerk aber angeblich nicht. Insbesondere sei aus den Fotos auch nicht der tatsächliche damalige Zustand erkennbar. Sämtliche Aussagen des Sachverständigen beruhten daher auf allgemeingültigen Einschätzungen, seien jedoch nicht auf diesen konkreten Einzelfall gemünzt und bewiesen daher gerade nicht, dass die Bausubstanz so marode gewesen sei, dass eine Sanierung in der dort dargestellten Kostengrößenordnung erforderlich gewesen wäre und die Neuerrichtung überstiegen hätte. Sollte tatsächlich eine derartige Schadhaftigkeit gegeben sein, bleibe nicht nachvollziehbar, weshalb die Innenwandschale des Außenmauerwerks in den Bauunterlagen durch den Architekten als Bestand gekennzeichnet worden sei. Soweit die Kläger die Baugenehmigung aus dem Jahr 1964 vorgelegt hätten, sei es so, dass damals die Erneuerung eines Wirtschaftsgebäudes beantragt und genehmigt worden sei. Dieses habe zu 180,89 m2 als Viehstall und zu 79,05 m2 als Schweinestall genutzt werden sollen. Ausweislich des klägerischen Vortrags sei der Stall jedoch in der Zeit von 1995 bis 2008 als reiner Schweinestall genutzt worden. Bei dieser Umstellung (Viehstall auf reine Schweinehaltung) habe es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung gehandelt. Er habe auch das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Eine besondere Begründung sei nur in einem atypischen Fall angezeigt, der hier nicht vorliege. Auch die Tatsache, dass im Falle der Beseitigung des ehemaligen Stallgebäudes die dort geplanten Räumlichkeiten wie Küche, Technikraum, weiteres Schlafzimmer, Speisekammer ebenfalls beseitigt werden würden, führe nicht zu einer besonderen Atypik, die ausnahmsweise eine Duldung des baurechtswidrigen Zustandes rechtfertigen würde. Denn das genehmigte Wohnhaus sei nicht „zu klein konzipiert“, sodass eine Wohnnutzung nicht (mehr) möglich sein würde. Die möglicherweise fehlenden notwendigen Räumlichkeiten könnten problemlos noch integriert werden. Mit Schriftsatz vom 12. August 2024 haben die Kläger ergänzend vorgetragen, dass ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen … vom 18. November 2021 ursprünglich kein Kalksand-Vollstein, sondern ein Kalksand-Lochstein verwendet worden sei. Dieser weise aber eine erheblich geringere Druckfestigkeit als ein Vollstein auf. Hinzu komme, dass ohnehin auf eine statische Nachberechnung habe verzichtet werden dürfen. Der beigefügten Stellungnahme des Ingenieurbüros … PartG mbB vom 9. Juli 2024 sei zu entnehmen, dass „[n]ach DIN EN1996-1-1/NA […] die statisch-konstruktive Regel [gelte], nach der auf einen statischen Nachweis verzichtet werden kann, wenn die gewählte Wanddicke offensichtlich ausreichend ist.“ Der Vortrag des Beklagten bzgl. der Übermauerung der Flachstürze sei im Ansatz unzutreffend. In dem vorliegenden Fall betrage die Gesamthöhe des Sturzes 250 mm und liege damit nahezu exakt in dem geforderten Maß mit einer Übermauerung von Ü = 126 mm. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 8. Mai 2024 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll und die gefertigten Lichtbilder Bezug genommen. Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 wurde eine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage gegeben. Die Beteiligten sind zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO mit Verfügung vom 21. August 2024 angehört worden. Auf die daraufhin erfolgte Stellungnahme des Beklagten im Schriftsatz vom 4. September 2024 und einen darin gestellten Beweisantrag ist den Beteiligten mit Verfügung vom selben Tage mitgeteilt worden, dass unverändert beabsichtigt sei, durch Beschluss nach § 130a VwGO zu entscheiden. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. II. Der Senat hält die zulässige Berufung der Kläger einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Der Sach-und Streitstand ist ergiebig ausgeschrieben. Es hat ein Ortstermin stattgefunden; die Tatsachenlage ist geklärt. Über die Berufung kann daher gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Insbesondere war der Senat trotz des gestellten Beweisantrags des Beklagten nicht gehindert, nach § 130a VwGO zu entscheiden. Denn allein der Umstand, dass nach der Anhörungsmitteilung zum vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO ein Beweisantrag angekündigt oder gestellt wird, verpflichtet das Gericht nicht, nunmehr eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Gericht ist in derartigen Fällen auch nicht verpflichtet, dem Beteiligten vorab die Gründe für die beabsichtigte Ablehnung seines Beweisantrags mitzuteilen. Allerdings muss das Gericht den Beweisantrag auf seine Rechtserheblichkeit prüfen und den Beteiligten grundsätzlich durch eine erneute Anhörungsmitteilung auf die unverändert beabsichtigte Verfahrensweise und damit darauf hinweisen, dass es dem Beweisantrag nicht nachgehen werde (BVerwG, Beschluss vom 23. September 2002 – 1 B 228.02, BeckRS 2002, 24392, beck-online; Beschluss vom 18. Juni 1996 – 9 B 140.96 –, juris Rn. 4); das ist durch den gerichtlichen Hinweis vom 4. September 2024 erfolgt. Der Senat sieht sich auch nicht gehindert nach § 130a VwGO zu entscheiden, weil dem Beklagten in der gerichtlichen Verfügung vom 14. August 2024 eine Frist zur möglichen Stellungnahme innerhalb eines Monats gesetzt worden war. Denn diese Frist ist – abgesehen davon, dass der Beklagte auch die verkürzte Frist genutzt hat, um sich zu äußern – inzwischen abgelaufen, ohne dass weiterer Vortrag erfolgt ist. Die aufgrund der Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, sodass das Urteil zu ändern ist und die Beseitigungsverfügungen aufzuheben sind. Die Beseitigungsverfügungen vom 10. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2020 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die zutreffend herangezogene Rechtsgrundlage ist § 59 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO 2016 (heute § 80 LBO 2024). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden die bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie können insbesondere die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen nicht vor. Das klägerische Vorhaben erweist sich zwar nicht auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB als genehmigungsfähig; insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Allerdings ergibt sich die Genehmigungsfähigkeit aus § 35 Abs. 4 BauGB, sodass auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 1. Das Vorhaben ist bereits auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB genehmigungsfähig. Danach kann der Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspreche, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 ist, wenn zusätzlich die weiteren in Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis g) genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bundesrechtlich ist danach erforderlich, dass a) das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dient, b) die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleibt, c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurück liegt, d) das Gebäude vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden ist, e) das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs steht, f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle entstehen und g) eine Verpflichtung übernommen wird, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich. Der Landesgesetzgeber hat zudem von der in § 245b Abs. 2 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 21. Oktober 1998 vorsieht, dass die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c BauGB als Voraussetzung für die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Außenbereich nicht anzuwenden ist. Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. a) Insbesondere dient das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz und die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt. Bei einem nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB begünstigten Vorhaben muss die Nutzungsänderung im Vordergrund stehen und das Vorhaben prägen; die bauliche Änderung darf nur „begleitenden“ Charakter haben. Der zulässige Umfang baulicher Änderungen ergibt sich dabei aus den bereits mit dem Begriff der Nutzungsänderung gesetzten Grenzen sowie aus den Anforderungen gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a und b BauGB. Zum einen kann von einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz (Buchstabe a) nur dann die Rede sein, wenn die Bausubstanz nicht völlig beseitigt wird; zum anderen ist der Anforderung, die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen zu wahren (Buchstabe b), nicht nur im Umkehrschluss zu entnehmen, dass mit der Nutzungsänderung einhergehende bauliche Änderungen nicht ausgeschlossen sind und dass diese jedenfalls weitgehende Eingriffe in das Gebäudeinnere (einschließlich seiner sogenannten Entkernung) umfassen dürfen. Die Anforderung des Buchstaben b hat aber auch eine begrenzende Funktion: Sie verbietet bauliche Änderungen, welche die äußere Gestalt des Gebäudes wesentlich verändern. Dabei erfasst der Begriff der äußeren Gebäudegestalt nicht nur die äußere Form (Kubatur) des Gebäudes und die wesentlichen, sein Erscheinungsbild prägenden Elemente seiner äußeren Gestaltung. Im Hinblick darauf, dass § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nur Nutzungsänderungen begünstigt, ist das Tatbestandsmerkmal der „äußeren Gestalt“ auch auf die nach Buchstabe a der Vorschrift zweckmäßig weiterzuverwendende Bausubstanz zu beziehen. Dies führt zu dem Ergebnis, dass mit der Nutzungsänderung zwar erhebliche bauliche Änderungen, insbesondere im Gebäudeinneren, verbunden sein dürfen, dass aber von den die äußere Gestalt bestimmenden Gebäudeteilen (Außenwände, Dach) zumindest wesentliche Teile erhalten werden müssen. Ein Beleg für die Richtigkeit dieser Auslegung findet sich auch in den Materialien zum Bau- und Raumordnungsgesetz. Im Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zum Entwurf der Bundesregierung für dieses Gesetz wird die (mehrheitliche) Ablehnung des Antrags, die nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB begünstigte Nutzungsänderung wieder davon abhängig zu machen, dass sie ohne wesentliche Änderung der baulichen Anlage erfolgt, damit begründet, dass „umnutzungsbedingte Änderungen an der baulichen Anlage (Raumaufteilung, Einbau von Treppen etc.) keinen der in § 35 Abs. 3 BauGB genannten öffentlichen Belange beeinträchtigen können“ (BT-Drs 13/7589, Seite 19). Diese Begründung zeigt deutlich, dass dem Gesetzgeber die Vorstellung, eine Nutzungsänderung dürfe zu einer (nahezu) vollständigen Beseitigung auch der äußeren Bausubstanz führen, fremd war (BayVGH, Urteil vom 5. Februar 2007 – 1 BV 05.2981 –, juris Rn. 31 f. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – 2 A 2794/10 –, juris Rn. 15). aa) Im vorliegenden Einzelfall dient das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz. Dem Beklagten ist allerdings zuzugestehen, dass es sich um einen Grenzfall handelt. Der Senat legt seiner Einschätzung die Erkenntnisse aus dem Ortstermin sowie aus dem Verwaltungsvorgang und den Gerichtsakten zugrunde, einschließlich der verfügbaren Licht- und Luftbilder. Von dem Bestandsgebäude bleiben nach dem Erkenntnisstand im Ortstermin die Zwischendecke, das statisch relevante Stahlträgerwerk, das Holzständerwerk im Dachgeschoss, der Dachstuhl sowie weite Teile der ursprünglichen Bodenplatte erhalten. Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass es nach Auffassung des Beklagten einer statischen Neuberechnung bedurft hätte. Nach den aufgestellten Rechtsmaßstäben weist diese Tatsachenbehauptung des Beklagten schon keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Frage erhaltenswerter Bausubstanz auf. Angelehnt hat der Beklagte diese Argumentationsfigur offenbar an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur zum Verlust von Bestandsschutz führenden „Identitätsänderung“ (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2001 – 4 B 18.01 –, juris Rn. 11). Dass die dort aufgestellten Maßstäbe auf den Tatbestand von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a BauGB unmittelbar übertragbar sind, ist aber keineswegs zwingend. Wie ausgeführt, ist entscheidungserheblich, ob von den die äußere Gestalt bestimmenden Gebäudeteilen zumindest wesentliche Teile erhalten bleiben. Das ist vorliegend der Fall, wie die obige wertende Gesamtbetrachtung der in Rede stehenden Tatsachen gezeigt hat. Für die kategorische Herangehensweise des Beklagten, wonach das Erfordernis einer statischen Neuberechnung stets der Annahme entgegenstehe, die äußere Gestalt bestimmende Gebäudeteilen blieben zumindest in wesentlichen Teilen erhalten, ist im Rahmen einer solchen wertenden Gesamtbetrachtung kein Raum, nicht zuletzt auch deshalb, weil schon nicht jede statisch relevante Maßnahme die Identität eines Bauwerks insgesamt infrage stellt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – 1 ME 123/21 –, juris Rn. 7). Abgesehen davon ist der Senat aber auch nicht der Überzeugung, dass eine statische Neuberechnung vorliegend tatsächlich erforderlich war. Hierzu hat der Dipl.-Ing. … ausgeführt, für die o. a. Maßnahme seien keine statischen Berechnungen erforderlich, da der Ersatz durch ein annähernd gleichwertiges Mauerwerk in gleicher Stärke und Lage erfolge. Die jahrzehntelange Nutzung als Schweinestall habe bei der Innenschale der Außenwand zu Ammoniak- und Salpeterblühungen geführt. Daher sei das Mauerwerk der Innenschale abschnittsweise in gleichwertiger Bauweise und gleicher Lage ersetzt worden. Die Lasten der Hohlsteindecke würden überwiegend über rechtwinklig zur Traufe verlaufende Stahlträger abgeleitet. Die Decke sei für die abschnittsweise Erneuerung der Innenschale nach anerkannten Regeln abzustützen. Nach Fertigstellung des Mauerwerks sei die Fuge zwischen Decke und Mauerwerk vollflächig zu verfugen. Aus den genannten Gründen seien für diese Maßnahmen keine statischen Nachweise erforderlich. Die statischen Nachweise des Bestandes seien weiterhin gültig (vgl. Stellungnahme des Dipl.-Ing. … vom 16. September 2020, Anlage ASt. 1). Dies bestätigt die Baubeschreibung des Architekten … vom 15. September 2020 (Anlage ASt. 2), in der es heißt, die vorhandene Gebäudestatik sei durch diese Maßnahmen nicht betroffen gewesen, da die vorhandenen Wandaussteifungsstützen des Außenmauerwerks unverändert ins neue Innenmauerwerk übernommen und integriert worden seien. Die Statik sei von dieser Maßnahme nicht berührt worden, sodass keine neuen bzw. zusätzlichen statischen Nachweise erforderlich geworden seien. (1) Soweit der Beklagte dieser Einschätzung entgegentritt, indem er geltend macht, das ursprünglich vorhandene Mauerwerk sei nicht identisch oder durch ein annährend gleiches Mauerwerk ersetzt worden, trifft dies in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Das Ingenieurbüro … PartG mbH hat in der Stellungnahme vom 9. Juli 2024 (Anlage ASt. 9) insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass der seitens des Beklagten angegebene Wert von fk = 5,4 N/mm2 sich auf einen Kalksand-Vollstein beziehe, der aber nicht zur Ausführung gekommen sei. Der neu verwendete Porenbeton PP4-0,5 in Dünnbettmörtel hingegen besitze nur eine Druckfestigkeit von fk = 2,6 N/mm2 und damit nur circa 50 % der ursprünglichen Festigkeit des angesetzten Kalksand-Vollsteines. Gegenüber dem tatsächlich verwendeten Stein betrage die Festigkeit des Porenbetons jedoch 67 %. Bei der Durchsicht der Umbaustatik des Ingenieurbüros Bernd Johannsen vom 16. Mai 2017 sei zudem ersichtlich geworden, dass die Auflast an der Mauerwerkskrone lediglich bei circa Fk = 11,0 kN/m liege. Eine Auflast in dieser Größenordnung bedeute erfahrungsgemäß bei einem Lochstein aus Kalksandstein der Steinklasse KS12-1,8 in der Mörtelgruppe II eine Ausnutzung der Druckfestigkeit von deutlich unter 10 %. Bei dieser geringen Ausnutzung könne ohne weiteren rechnerischen Nachweis ein Porenbeton PP4-0,5 in Dünnbettmörtel verwendet werden, auch wenn dieser eine deutlich geringere Druckfestigkeit besitze. Aus diesem Grund könne der Ansatz der durchgeführten Steinwahl – ohne rechnerischen Nachweis – nachvollzogen werden (S. 2). (2) Nichts anderes ergibt sich, soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass eine statische Nachberechnung erforderlich gewesen sei, weil die ausreichende Dimensionierung des tragenden Mauerwerks im Erdgeschoss entscheidend sei für eine sichere Ableitung der auf das Gebäude einwirkenden Windlasten. Auch hierzu verhält sich die besagte Stellungnahme des Ingenieurbüros … PartG mbH in nachvollziehbarer Weise. Hinsichtlich der Gebäudeaussteifung zur Ableitung der horizontalen Windlasten könne demnach ebenfalls auf einen Nachweis verzichtet werden, wenn die Anwendungsgrenzen des vereinfachten Bemessungsverfahrens eingehalten würden. In dem vorliegenden Fall erfülle die Konstruktion des Stalles alle Punkte, sodass hinsichtlich der räumlichen Gebäudeaussteifung nur noch zu beachten sei, dass die Decken als steife Scheiben ausgebildet würden und in Längs- und Querrichtung des Bauwerks eine offensichtlich ausreichende Anzahl von aussteifenden Wänden vorhanden sei. Diese müssten ohne größere Schwächungen und Versprünge auf die Fundamente geführt werden. Auch diese beiden Punkte würden offensichtlich erfüllt, sodass eine Bemessung nach dem vereinfachten Bemessungsverfahren möglich gewesen sei. Da in diesem Verfahren die horizontale Windlast auf die einzelnen Wandscheiben in der Berechnung nicht zu berücksichtigen sei, könne aufgrund der unter Punkt 1 (Steinfestigkeit) beschriebenen geringen Auslastung des Mauerwerks auf einen Nachweis verzichtet werden. Diese Entscheidung obliege dem Ingenieur und könne unter Berücksichtigung des ingenieurmäßigen Denkens und jahrelanger Berufserfahrung so getroffen werden. Auch in diesem Punkt könne nachvollzogen werden, dass auf einen rechnerischen Nachweis des Mauerwerks verzichtet worden sei (S. 2 f.). (3) Auch soweit der Beklagte meint, anhand der Fotos des Ortstermins sei ersichtlich, dass die Stürze in der ausgeführten Form nicht zulassungsfähig seien und dringend statisch überprüft werden müssten, trifft dies nicht zu. Das Ingenieurbüro … PartG mbH hat in der Stellungnahme vom 9. Juli 2024 insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass diese Darstellung nicht der Zulassung der verwendeten PB-Flachstürze der Firma H + H entspreche. Gemäß der Zulassung Z-17.1-634 Anlage 1 mit Geltungsdauer bis zum 2. Juli 2028 sei eine Übermauerung bzw. Druckzonenhöhe von 125 mm ≤ U ≤ 750 mm zulässig. In dem vorliegenden Fall betrage die Gesamthöhe des Sturzes 250 mm und liege damit nahezu exakt in dem geforderten Maß mit einer Übermauerung von U = 126 mm. Hinzu komme, dass je nach Beschaffenheit der Decke diese zusätzlich zur Übermauerung in der Druckzonenhöhe mit angesetzt werden dürfe. Aufgrund der zuvor genannten Punkte könne die geometrische Einhaltung der Zulassung bestätigt werden (S. 3). (4) Aus dem weiteren Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 4. September 2024 ergeben sich insoweit keine durchgreifenden Anhaltspunkte für Methodenfehler oder unvollständige oder unrichtige zugrunde gelegte Tatsachen. Aus der Stellungnahme ergibt sich, dass der Bewertung die zu dem Gebäude vorliegenden Bauantragspläne, eine statische Berechnung vom 16. Mai 2017 und Positionspläne vom 22. Mai 2017 vorlagen. Eine Unvollständigkeit dieser Tatsachengrundlage zeigt der Beklagte nicht auf. Soweit er sich gegen die Bewertung in Bezug auf die „Steinfestigkeit“ wendet, sind die Ausführungen der Ingenieurbüro … PartG mbH in der Stellungnahme vom 9. Juli 2024 (Anlage ASt. 9) weiterhin nachvollziehbar. Dieser hatte insoweit ausgeführt, dass eine Auflast in der benannten Größenordnung erfahrungsgemäß bei einem Lochstein aus Kalksandstein der Steinklasse KS12-1,8 in Mörtelgruppe II eine Ausnutzung der Druckfestigkeit von deutlich unter 10 % bedeute. Nichts anderes ergibt sich, soweit der Beklagte jetzt vorträgt, der Anwendbarkeit des vereinfachten Bemessungsverfahrens stehe entgegen, dass der Mittenabstand der die östliche Außenwand im Bereich der Küche aussteifenden Wände rechnerisch 9,475 m betrage und die Wand durch zwei Türöffnungen in nahezu ganzer Höhe geschwächt werde. Methodenfehler zeigt der Beklagte auch insoweit nicht auf. Soweit er sich zur Auslegung des Merkmals „offensichtlich ausreichende Anzahl“ in der DIN EN 1996 in der Stellungnahme vom 9. Juli 2024 wendet, räumt er selbst ein, dass es der DIN EN 1996 an einer verbindlichen Definition fehle und greift zur Auslegung auf eine Kommentierung zurück, die ihrerseits auf die – nicht mehr geltende – DIN 1053 verweist. Diese Vorgehensweise ist indes keineswegs zwingend und zeigt jedenfalls keinen durchgreifenden Methodenfehler in der Stellungnahme vom 9. Juli 2024 auf. Soweit sich der Beklagte zudem auf den Standpunkt stellt, die nach der Zulassung erforderliche Gesamtsturzhöhe von 25 cm werde nicht ausnahmslos eingehalten, geht dies an der Argumentation in der Stellungnahme vom 9. Juli 2024 vorbei, die darauf abstellt, dass gemäß der Zulassung Z-17.1-634 Anlage 1 mit Geltungsdauer bis zum 2. Juli 2028 eine Übermauerung bzw. Druckzonenhöhe von 125 mm ≤ U ≤ 750 mm zulässig sei. bb) Auch bleibt die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt, da hier lediglich die vorhandene Vormauerschale abgebrochen und mit Kerndämmung sowie Vormauerziegeln neuverblendet werden sollte. Kubatur und äußeres Erscheinungsbild bleiben im Wesentlichen erhalten. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig und bedarf insoweit keiner vertieften Ausführungen. b) Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. So steht das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der (ehemaligen) Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebs. Mit dieser Anforderung wird der Zusammenhang mit der bisherigen privilegiert zulässigen Nutzung hergestellt. Erforderlich ist eine entsprechende räumliche und den Zusammenhängen mit der bisherigen Hofstelle entsprechende Zuordnung. Der Zusammenhang muss sich auf die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebs beziehen, von dem das Gebäude seine bisherige Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abgeleitet hat (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 4 C 13.00 –, juris Rn. 19). Es muss daher überhaupt eine Hofstelle vorhanden sein oder bei vollständiger Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs vorhanden gewesen sein (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2024, § 35 Rn. 144; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 35 Rn. 137). Das ist hier der Fall. Auch ist das Gebäude vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden. Ausreichend ist insoweit die materielle Legalität der baulichen Anlage. Dabei ist nur zu verlangen, dass das Gebäude zu irgendeinem Zeitpunkt seines Bestehens materiell genehmigungsfähig war (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, BauGB, Stand: Januar 2024, § 35 Rn. 143; Söfker, in: BeckOK BauGB, Stand: August 2024, § 35 Rn. 128; Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 207). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Gebäude aufgrund des Bauscheins für den Abbruch und Wiederaufbau des Stall- und Wirtschaftsgebäudes des damaligen Kreises Südtondern – Kreisbauamt – vom 8. Februar 1965 zulässigerweise errichtet worden ist. Auf die entsprechenden Ausführungen im Schriftsatz der Kläger vom 1. März 2023 (S. 24 ff.) wird insoweit Bezug genommen. Dies stellt der Beklagte auch nicht in Abrede. Er stellt sich – im Nachgang zum Erörterungstermin – lediglich auf den Standpunkt, ausweislich des klägerischen Vortrags sei der Stall in der Zeit von 1995 bis 2008 ausschließlich als reiner Schweinestall genutzt worden, wobei es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung gehandelt habe; ein entsprechendes Genehmigungsverfahren sei nicht durchlaufen worden. Darauf kommt es indes in diesem Zusammenhang nicht an. Die Tatbestandsvoraussetzung, dass das Gebäude vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden ist, berücksichtigt den Zweck des Begünstigungstatbestandes in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, im Rahmen des Strukturwandels vor allem in der Landwirtschaft eine Weiterverwendung nicht mehr benötigter Gebäude im Außenbereich zu erleichtern. Deswegen wird verlangt, dass zwischen der Errichtung von Gebäuden für land- und forstwirtschaftliche Zwecke und deren Nutzungsänderung im Sinne von Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift ein bestimmter Zeitraum liegt. Diese Voraussetzung trägt daher im Rahmen von § 35 BauGB dazu bei, dass eine Nutzungsänderung von land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden nicht schon in einer kürzeren Zeit nach deren Errichtung vorgenommen wird. Sie verhindert damit auch eine missbräuchliche Anwendung der Begünstigung im Sinne des Absatzes 4 dieser Vorschrift und steht insoweit im Zusammenhang mit der Regelung in Buchstabe g) dieser Vorschrift (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2024, § 35 Rn. 143). Auch dem Erfordernis gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe f) BauGB, dass im Falle der Nutzungsänderung zu Wohnzwecken neben den bisher nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässigen Wohnungen höchstens fünf (weitere) Wohnungen je Hofstelle entstehen dürfen, ist gewahrt, da der Bauantrag die Nutzungsänderung des ehemaligen Resthofes in zwei Wohneinheiten und eine Garage vorsah. Auch haben die Kläger jedenfalls in ihrem Schriftsatz vom 1. März 2023 (S. 27) erklärt, einen Weiterbetrieb des landwirtschaftlichen Betriebes weder zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe noch später zu beabsichtigen und damit dem Erfordernis in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g) BauGB entsprochen. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten und hat insoweit auch keine anderen Anforderungen gestellt. 2. Selbst, wenn man dies mit dem Beklagten anders sehen wollte und zugrunde legen würden, dass die erhaltene Bestandsteile des Gebäudes nicht als erhaltenswerte Bausubstanz anzusehen seien, ergäbe sich die materielle Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aus § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB. Danach gilt in begründeten Einzelfällen die Rechtsfolge des Satzes 1 dieser Vorschrift auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. a) Die Tatbestandsvoraussetzung von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 a) BauGB, wonach das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dient, grenzt im Umkehrschluss zugleich den Anwendungsbereich von § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB ein, wonach in begründeten Einzelfällen die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gilt, wenn die weiteren dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Was der Gesetzgeber genau gemeint hat mit „begründeten Einzelfällen“ ergibt sich zwar nicht aus der Norm selbst. Dass die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich stets eine Einzelfallprüfung erfordert und nicht dem Regelfall entspricht, folgt bereits aus § 35 Abs. 2 BauGB („im Einzelfall“). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift umfasst der begründete Einzelfall im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB aber jedenfalls diejenigen Fälle, in denen sich die Bausubstanz als nicht erhaltenswert erweist. Das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, in der die Rede davon ist, dass eine optisch intakte Bausubstanz „marode“ ist, sodass „nur eine Neuerrichtung in Betracht kommt“. Hintergrund der Gesetzesänderung war es, den Strukturwandel in der Landwirtschaft zu unterstützen; daher soll im Einzelfall auch eine Neuerrichtung von Gebäuden begünstigt werden (BT-Drs. 17/11468, S. 15). Von Bedeutung kann für die Annahme eines begründeten Einzelfalls daher sein, ob die baulichen Voraussetzungen zur Ermöglichung der Nutzungsänderung durch Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen oder nur durch weitergehende grundlegende bauliche Änderungen des Gebäudes ermöglicht werden können (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Stand: Januar 2024, § 35 Rn. 163c). Gleichwohl trifft es zu, wenn in der Literatur darauf hingewiesen wird, dass der Gesetzgeber sicherstellen will, dass nicht jede Neuerrichtung, die aufgrund maroden Mauerwerks erforderlich wird, erfasst wird (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 15. Aufl. 2022, BauGB § 35 Rn. 166). Dem beugt der Gesetzgeber indes vor, indem er weitere eingrenzende Tatbestandsmerkmale in § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB aufgenommen hat. aa) Insoweit haben die Kläger zur Überzeugung des Senats nachvollziehbar dargelegt, dass das Innenmauerwerk aufgrund jahrzehntelang betriebener Schweinehaltung durch Jauche- und Gülleeinfluss (Ammoniak) belastet gewesen und ein Austausch und Ersatz der 17,5 cm starken Innenwandschale erforderlich geworden sei (Anlage ASt. 2). Das Gutachten des Dipl.-Ing. … kommt ferner zu dem Ergebnis, dass durch das Aufbringen von Sanierputz kein dauerhafter Erfolg zu verzeichnen gewesen wäre; vielmehr sei der Schadensprozess wiederkehrend. Bei der Umnutzung zu Wohnzwecken seien Beschichtungen bauphysikalisch hinderlich, da es zu keinem Diffusionsdurchfluss komme und ein Kondensatschaden eintrete. Ein Teilmauerwerksersatz hätte nur mit dem Einbau einer Horizontalsperre erfolgen können, die aber wiederum horizontale Rissbildungen und entsprechende Sanierungen zur Folge gehabt hätte (Anlage ASt. 3, S. 5 ff.). Die Kläger haben im Ortstermin insoweit plausibel dargelegt, dass sie die Schadhaftigkeit des Innenmauerwerks erst nach Rückbau des ursprünglich deutlich höher gelegenen Stallbodens entdeckt hätten. Dies sei bei Bauantragstellung nicht bekannt gewesen. Der Boden sei 70 cm höher gewesen und die Schweinegülle sei durch die Spalten unter die Platte gefallen. Dies habe zur hohen Belastung der Wände geführt. bb) Soweit der Beklagte dem weiterhin entgegentritt, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Die Ausführungen der Kläger im Ortstermin waren schlüssig und nachvollziehbar. Der Einwand des Beklagten, die Schadhaftigkeit des Untermauerwerks habe bereits bei Bauantragstellung erkennbar sein müssen, verfängt nicht. Die Kläger haben dargelegt, dass die Schadhaftigkeit der Wände gerade im Bereich unterhalb des ehemaligen Stallbodens befindlich gewesen sei. Dies war naturgemäß erst nach Entfernen dieses Bodens erkennbar. Die Kläger haben insoweit zudem nachvollziehbar vorgetragen, dass das Außenmauerwerk ursprünglich lediglich von innen weiß verfugt werden sollte. Schon zu der damaligen Zeit sei keine Schutzmaßnahme für das Innenmauerwerk vorgenommen worden. Dem ist der Beklagte nicht substanziiert entgegengetreten. cc) Auch die weitere Methodenkritik des Beklagten an der Gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen … vom 18. November 2021 überzeugt nicht. Dies gilt zunächst, soweit der Beklagte beanstandet, der Sachverständige sei nicht selbst vor Ort gewesen und habe sein Gutachten daher gerade nicht aus eigener Anschauung tätigen können. Es gibt keinen Grundsatz, wonach ein Gutachter stets eine Inaugenscheinnahme vornehmen muss. Der Beklagte verfährt im vorliegenden Verfahren entsprechend, wenn er sich mit seiner baustatischen Einschätzung im Schriftsatz vom 4. September 2024 ebenfalls lediglich auf Fotos vom Ortstermin stützt. Soweit der Beklagte meint, der Gutachter sei nur deshalb nicht vor Ort gewesen, weil er keinen Altbestand mehr vorgefunden hätte, den er hätte begutachten können (S. 6 des Schriftsatzes vom 17. November 2023), führt dies nicht auf einen durchgreifenden Methodenfehler. Der Gutachter hat insoweit ausgeführt, es sei nicht notwendig gewesen, einen Ortstermin durchzuführen, da ihm zahlreiche Fotoaufnahmen zur Verfügung gestellt worden seien. Der Sachverständige hat dieses Gutachten nach seinen Ausführungen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet (S. 10). Durch ihn sei durch die Sichtung der ihm überlassenen Fotoaufnahmen nachweislich festgestellt worden, dass das ursprünglich vorhandene Stallmauerwerk des ehemals genutzten Schweinestalls aus einem kleinformatigen, für Schweineställe üblichen und somit tauglichen Kalksandsteinmauerwerk hergestellt gewesen sei. Weiter habe festgestellt werden können, dass der untere Wandbereich nur an der nördlich gelegenen Gebäudeseite mit einer schwarzen Beschichtung zum Schutz des Mauerwerkes ausgestattet gewesen sei. Teilweise sei dieser Schutzanstrich, wie auf den vorgelegten Fotoaufnahmen erkennbar, jedoch mit mechanisch ersichtlichen Beschädigungen belastet gewesen (S. 4). Der Sachverständige verfügte demnach nach eigener Darlegung über ausreichendes Anschauungsmaterial, sodass es keines Ortstermins bedurfte. Tatsächlich zeigen die im Vorgang enthaltenen Lichtbilder auf Blatt 209, 210, 211, 213 und 215 der Gerichtsakte die ehemaligen Stallgebäudewände. Lichtbild Blatt 211 zeigt die gutachterlicherseits benannte schwarze Schicht. Auf keinen Methodenfehler führt auch, dass der Gutachter sich angeblich nicht mit dem hier in Rede stehenden Einzelfall befasst habe. Dies trifft erkennbar nicht zu. Es ist nicht nur nicht zu beanstanden, sondern methodisch korrekt, dass der Gutachter zunächst allgemeine Ausführungen zu den in Rede stehenden Rahmenbedingungen macht – hier die mit der Tierhaltung typischerweise einhergehenden Belastungen für Stallwände –, bevor er diese auf den konkret in Rede stehenden Einzelfall überträgt. Letzteres erfolgt hier im Gutachten ab Seite 6. b) Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat in Bezug auf das Vorhaben der Kläger vom Vorliegen der weiteren Tatbestandvoraussetzungen von § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB aus. Satz 2 dieser Vorschrift verlangt insoweit zunächst, dass das Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild erhaltenswert ist. Dabei ist zu verlangen, dass es aus städtebaulicher Sicht erhaltenswert ist, wobei es darauf ankommt, wie es nach außen hin in Erscheinung tritt. Auf die künftige Nutzung des Gebäudes kommt es hier wie in Fällen des Satzes 1 Nr. 1 dieser Vorschrift nicht an, weil beide Tatbestände die Nutzungsänderung ermöglichen wollen. Erhaltenswert bedeutet aber auch, dass das Gebäude an sich für eine Nutzungsänderung geeignet ist. Dies bedeutet bezogen auf Satz 2, dass das Gebäude für eine Neuerrichtung im Sinne eines Ersatzbaus in Betracht kommt. Durch das weitere Merkmal „auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert“ wird für die Einordnung, ob das Gebäude erhaltenswert ist, ein Bezug zur Umgebung hergestellt. Als Kulturlandschaft kann die durch den Menschen geprägte Landschaft verstanden werden. In den hier interessierenden Zusammenhängen ist darunter unter Berücksichtigung von Satz 1 Nr. 1 namentlich die Prägung der Landschaft durch landwirtschaftliche Nutzungen und ihre Gebäude zu verstehen. Das ursprüngliche Gebäude muss – nach seinem äußeren Erscheinungsbild – auch zur Wahrung dieser Funktion erhaltenswert sein. Es muss zu der Kulturlandschaft durch seine äußere Erscheinung beitragen. Anders als der Tatbestand des Satzes 1 Nr. 4 kommt es aber nicht weitergehend darauf an, dass das Gebäude die Kulturlandschaft auch prägt (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2024, § 35 Rn. 163b). Hiervon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Entscheidend sei die erhöhte Lage des Gebäudes auf einer Warft. Es sei schon aus der Ferne erkennbar. Es stelle damit ein typisches Bild der Kulturlandschaft dar. In Sichtweite seien mehrere auf Warften liegende Wohn- und Wirtschaftsgebäude vorhanden. Insofern werde das Bild der Kulturlandschaft von auf Warften liegenden Gebäuden bestimmt. Das hier fragliche Gebäude füge sich harmonisch in die Kulturlandschaft ein und sei vom äußeren Erscheinungsbild erhaltenswert. Diesen Eindruck hat die Inaugenscheinnahme im Rahmen des Ortstermins, die der Senat nachvollzogen hat, bestätigt. Das Stallgebäude weist durch die Warftlage einen besonderen Bezug zur Umgebung auf, in einem Raum, der sich kulturlandschaftlich ansonsten als eher karg erweist. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass mit dem Vorhaben keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist. Auf die entsprechenden Ausführungen nimmt der Senat Bezug. Soweit § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB anordnet, dass die in Satz 1 Nr. 1 Buchstaben b bis g der Regelung normierten Voraussetzungen entsprechend gelten, nimmt der Senat auf die bereits getätigten Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. 3. Dem – bedingten – Beweisantrag des Beklagten war nicht nachzugehen. Insoweit heißt es in dem Schriftsatz vom 4. September 2024: „Sollte der Senat den Ausführungen des Beklagten zur dem Grunde nach erforderlichen statischen Neuberechnung des Gebäudes und dem damit einhergehenden Identitätsverlust nicht folgen wird somit hiermit ausdrücklich die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt“ (S. 7). Die Beantwortung der Frage, ob hier ein Identitätsverlust vorliegt, ist keine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern unterliegt einem Subsumtionsvorgang und stellt damit eine Rechtsfrage dar. Abgesehen davon ist diese Frage aber auch, wie ausgeführt, nicht ohne weiteres rechtlich erheblich. Schließlich sieht der Senat für die Einholung eines Sachverständigengutachtens aber auch vor dem Hintergrund der bereits vorliegenden, in sich schlüssigen Stellungnahmen vom 16. September 2020, vom 15. September 2020 (Erstfassung vom 12. Februar 2019), vom 18. November 2021 und vom 9. Juli 2024 keine Veranlassung. Durchgreifende Methodenfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Auch hat der Beklagte keine entscheidungserheblichen Tatsachen aufgezeigt, die seitens der vorhandenen Gutachten nicht bereits einbezogen worden wären. Die Beteiligten streiten allein um deren Bewertung. Insoweit reicht dem Senat aber die vorhandene Tatsachenlage für seine Entscheidung. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.