Beschluss
1 LA 40/22
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0814.1LA40.22.00
15Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Durch die Nutzungsaufnahme – insbesondere von Gebäuden – steigt die mögliche Schadensintensität, sodass regelmäßig Anlass für eine bauaufsichtliche Kontrolle gegeben ist. (Rn.16)
Werden zur Prüfung der Standsicherheit erforderliche Unterlagen nicht vom Bauherrn bzw. Eigentümer vorgelegt, kann die Bauordnungsbehörde diese – als milderes Mittel zur Nutzungsuntersagung – vom Bauherrn bzw. Eigentümer anfordern. (Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichter – vom 12. April 2022 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichter – vom 12. April 2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung der Beklagten, mit der ihm unter Androhung eines Zwangsgelds aufgegeben wurde, hinsichtlich einer nachträglich genehmigten Errichtung eines Abstellraums mit Freisitz die Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme sowie den Nachweis eines Statikers zur Fertigstellung nachzureichen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, statthafte Klageart sei die Anfechtungsklage, auch wenn der Kläger den Forderungen aus der Ordnungsverfügung inzwischen nachgekommen sei. Ein Verwaltungsakt bleibe gemäß § 112 Abs. 2 LVwG wirksam, solange er nicht u. a. durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sei. Allein der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsakts müsse nicht bereits zu dessen Erledigung führen und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen würden. Die Erledigung eines Verwaltungsakts trete vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet sei, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innegewohnt habe, nachträglich entfallen sei. Von einem Verwaltungsakt, mit dem Handlungspflichten auferlegt werden, denen der Adressat inzwischen nachgekommen sei, gingen auch weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus. Denn der Grundverwaltungsakt bilde zugleich die Grundlage für den Kostenbescheid. Diese Titelfunktion des Grundverwaltungsakts dauere an. Daran gemessen habe sich die streitbefangene Ordnungsverfügung noch nicht erledigt. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Aufforderungen, als Bauherr unter Verwendung eines entsprechenden Vordrucks einen Nachweis eines Statikers zur Fertigstellung (Bescheinigung zur Anlage 3) und eine Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung vorzulegen, seien rechtmäßig. Es handele sich jeweils um gesetzlich vorgeschriebene Anforderungen an die Durchführung eines Bauvorhabens, die der Kläger – jedenfalls bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids – nicht fristgerecht erfüllt habe. Die Beklagte habe ihr Recht, die Bescheinigungen von ihm zu fordern, nicht durch Zeitablauf verwirkt. Selbst ein langjähriges Bestehen baurechtswidriger Zustände sei kein Hindernis für ein bauaufsichtliches Einschreiten. Es erweise sich auch keineswegs als ermessensfehlerhaft, dass sich die Beklagte an den Kläger in seiner Eigenschaft als Bauherr und nicht an den neuen Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Vorhaben verwirklicht sei, mit den Forderungen gewandt habe. Letzteres wäre allenfalls dann geboten gewesen, wenn eine bauordnungsrechtliche Forderung gestellt worden wäre, die nur von dem Grundstückseigentümer oder unter dessen Mitwirkung hätte erfüllt werden können, was hier offenkundig gerade nicht der Fall gewesen sei. Auch die Zwangsgeldandrohung für den Fall, dass die Forderungen nicht fristgerecht befolgt werden sollten, begegne angesichts der berechtigten Forderungen keinen Bedenken. 1. Der vom Kläger geltend gemachte der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegende Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Mit der Verfahrensrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe sein Klagebegehren unzutreffend ausgelegt, indem es nicht lediglich über die Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom 27. Februar 2020 verfügten Zwangsgeldandrohung entschieden habe. Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Ist aber der Kläger bei der Fassung des Klageantrags anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht. (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 – 9 B 56.11 –, juris Rn. 7 f.; Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2023 – 1 MB 16/23 –, juris Rn. 13). Ein Verstoß gegen die Bindung des Gerichts an das Klagebegehren stellt einen Verfahrensfehler dar (Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Januar 2024, § 88 Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 24. März 2009 – 10 LA 377/08 –, juris Rn. 13 m. w. N.) Gemessen daran greift der Einwand des Klägers zur fehlerhaften Auslegung seines Klagebegehrens nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger (auch) die Aufhebung desjenigen Teils des Grundverwaltungsakts, der zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung noch anhängig war (Aufforderungen, als Bauherr unter Verwendung eines entsprechenden Vordrucks einen Nachweis eines Statikers zur Fertigstellung und eine Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung vorzulegen), begehrte. Der auch im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger hat in dem beim Verwaltungsgericht am 12. März 2021 eingegangen Schriftsatz (datiert auf den 11. Januar 2021), in dem er zugleich sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hat, erklärt, dass er „[…] die Aufhebung der Ordnungsverfügungen bzw. die Feststellung, dass diese unwirksam erfolgten, soweit sie inzwischen als erfüllt angenommen worden sind [, begehrt]“. Diese Formulierung steht einer Beschränkung auf die rechtliche Überprüfung der Zwangsgeldandrohungen entgegen. Auch in dem zuletzt eingereichten Schriftsatz vom 5. April 2022 ist für den Kläger noch ausgeführt worden, dass „[die Ordnungsverfügungen] insgesamt rechtswidrig und damit aufzuheben [seien]“. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat den Ausführungen in der Zulassungsbegründung, wonach sich die Klage ausschließlich gegen die Zwangsgeldandrohung gerichtet habe, nicht zu folgen. Neben der anwaltlich formulierten Antragstellung spricht hierfür, dass die isolierte Anfechtung der Zwangsgeldandrohung auch in Anbetracht der klägerischen Argumentation nicht zielführend gewesen wäre. Denn der Kläger macht geltend, dass die Anordnung der Nachreichung der Unterlagen bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids rechtswidrig gewesen sei, weil die verlangte Handlung zweieinhalb Jahre nach Nutzungsaufnahme unmöglich gewesen sei. Weshalb dann aber ein Erwachsen der Grundverfügung in Bestandskraft und lediglich die Aufhebung der Zwangsmittelandrohung dem Rechtsschutzziel des Klägers entsprochen haben soll, erschließt sich nicht. 2. Der weitere von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wurde nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris Rn. 32; Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (st.Rspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 9; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 30. Juli 2021 – 2 LA 15/19 –, juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30. November 2020 – OVG 11 N 63.19 –, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2023 – 1 LA 135/20 –, juris Rn. 6). Deshalb reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit bedeutungslos bleiben wird. Allerdings ist das Oberverwaltungsgericht nicht verpflichtet, schon im Zulassungsverfahren umfassend nachzuprüfen, ob das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt, wenn an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Zweifel bestehen. Das Zulassungsverfahren wäre anderenfalls in der Sache ein Berufungsverfahren. Die abschließende Prüfung des angefochtenen Urteils in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ist nach wie vor dem Berufungsverfahren vorbehalten. Das Oberverwaltungsgericht soll sich jedoch zu seiner Entlastung nicht mehr mit den Rechtssachen befassen müssen, in denen dies mit Blick auf die zu gewährleistende Gerechtigkeit im Einzelfall nicht erforderlich erscheint. Das sind die Rechtssachen, von denen sich ohne den Aufwand eines Berufungsverfahrens schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen lässt, das Verwaltungsgericht habe sie im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Oberverwaltungsgericht kann demgemäß im Zulassungsverfahren nur dann auf andere Gründe abstellen, aus denen das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist, wenn diese Gründe ohne Weiteres auf der Hand liegen, ihre Heranziehung also nicht über den Aufwand hinausgeht, der in einem Zulassungsverfahren mit Blick auf dessen Zweck vernünftigerweise zu leisten ist. Anderenfalls ist die Berufung zuzulassen, wenn entscheidungstragende Gründe des Verwaltungsgerichts in ihrer Richtigkeit zweifelhaft sind; dem Berufungsverfahren ist dann die Prüfung vorbehalten, ob das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig erweist (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 9 f.; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2023 – 1 LA 4/18 –, juris Rn. 7). Darlegen bedeutet mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich etwas zu erläutern, näher auf etwas eingehen oder etwas substanziieren. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Begründung des Zulassungsantrags muss sich an den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung orientieren und – insoweit geordnet und fallbezogen – erläutern, in welcher Hinsicht die geltend gemachten Zulassungstatbestände vorliegen sollen (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, juris Rn. 3). Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage in der Regel ohne weitere aufwendige Ermittlungen ermöglicht (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194). Gemessen daran ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen. a) Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass dem Grundverwaltungsakt noch eine Regelungswirkung zukomme, setzt er sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu der (verneinten) Erledigung des Verwaltungsakts (UA, S. 9) auseinander und erfüllt damit nicht das Darlegungserfordernis. Im Übrigen wäre die Berufung auch aus anderen Gründen nicht zuzulassen. Zwar dürften sich die Aufforderungen, als Bauherr unter Verwendung eines entsprechenden Vordrucks einen Nachweis eines Statikers zur Fertigstellung (Bescheinigung zur Anlage 3) und eine Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung vorzulegen, mit Einreichung der entsprechenden Unterlagen durch den Kläger unter dem 20. Januar 2021 erledigt haben. Denn den Aufforderungen ist keine in die Zukunft wirkende Steuerungsfunktion zu entnehmen, die gegen eine Erledigung des Verwaltungsakts nach Erfüllung der Pflichten durch den Kläger sprechen könnten. Nach Befolgung der Vorlagepflicht gingen von dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt keine rechtlichen Wirkungen – auch nicht für das Vollstreckungsverfahren – mehr aus. Da keine kostenrechtlich relevante Vollstreckung erfolgt war, bildete der Verwaltungsakt keine Grundlage für einen etwaigen auf die Vollstreckung folgenden Kostenbescheid (vgl. für den Fall der Ersatzvornahme BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5.08 –, juris Rn. 13). Auch war nicht ausnahmsweise die Festsetzung und Beitreibung angedrohter Zwangsgelder nach Beendigung eines Verstoßes und bei Unmöglichkeit weiterer Verstöße zulässig, wie es bei Unterlassungspflichten der Fall sein kann (vgl. dazu OVG Saarl., Urteil vom 27. November 2001 – 2 R 9/00 –, juris Rn. 29 f.), da die Androhung vorliegend zwecks Durchsetzung einer Handlungspflicht erfolgt ist. Dementsprechend dauerte die Titelfunktion des Verwaltungsakts nicht mehr an. Aber auch wenn sich der streitgegenständliche Verwaltungsakt danach erledigt hatte, stellt sich das angefochtene Urteil insoweit aus anderen Gründen als richtig dar. Denn die Anfechtungsklage wäre unter dieser Prämisse als unzulässig abzuweisen gewesen, da sie unstatthaft gewesen wäre (Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 24 m. w. N.). Für die gerichtliche Feststellung einer vor Erledigung bestandenen Rechtswidrigkeit im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fehlt es an dem hierfür erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse (vgl. hierzu Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 265 ff. m. w. N.). Darüber hinaus wäre eine entsprechende Feststellung daran gescheitert, dass der erledigte Verwaltungsakt nicht rechtswidrig gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Aufforderungen in dem Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2020 rechtmäßig gewesen sind (hierzu sogleich unter b). b) Entgegen dem Vorbringen des Klägers waren die Aufforderungen, als Bauherr unter Verwendung eines entsprechenden Vordrucks einen Nachweis eines Statikers zur Fertigstellung (Bescheinigung zur Anlage 3) und eine Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung vorzulegen, rechtmäßig. Der Auffassung des Klägers, die Aufforderungen seien deshalb rechtswidrig, weil ihm deren Erfüllung – nachdem er sie nicht rechtzeitig vor der Nutzungsaufnahme erfüllt habe – nach Zeitablauf unmöglich geworden sei, folgt der Senat nicht. Durch die Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme gemäß § 79 Abs. 2 LBO 2019 (nunmehr § 82 Abs. 2 Satz 1 und 2 LBO) soll eine Kontrolle des Vorliegens der Benutzbarkeitsvoraussetzungen ermöglicht werden. Durch die Nutzungsaufnahme – insbesondere von Gebäuden – steigt die mögliche Schadensintensität, sodass regelmäßig Anlass für eine bauaufsichtliche Kontrolle gegeben ist (Lehmann/Reußow, Kommentar, LBO, Stand Mai 2024, § 82 Erl. 3). Da die erforderlichen Unterlagen nicht vom Kläger vorgelegt worden waren, konnte die Beklagte diese – als milderes Mittel zur Nutzungsuntersagung – vom Kläger anfordern. Inwiefern die nachgereichte Bescheinigung zum Standsicherheitsnachweis nicht mehr dazu geeignet war, die Aufforderung zu erfüllen, erschließt sich dem Senat nicht. c) Soweit der Kläger vorträgt, er sei nach Veräußerung des Grundstücks nicht der richtige Adressat der Ordnungsverfügung gewesen, setzt er sich nicht mit den Ausführungen hierzu in dem angefochtenen Urteil (UA, S. 11) auseinander und erfüllt damit nicht das Darlegungserfordernis. Er legt insbesondere nicht dar, dass der von ihm behauptete Bauherrenwechsel gemäß § 54 Abs. 1 Satz 6 LBO 2019 (nunmehr § 53 Abs. 1 Satz 6 LBO) stattgefunden hat. Er dürfte sich damit auf die hiervon zu unterscheidende Veräußerung des Grundstücks beziehen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).