Beschluss
1 MB 8/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0808.1MB8.24.00
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Leitsätze
Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO kann mit der Behauptung von Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden. Denn anders als die Vorschriften über Berufung und Revision kennt diese Norm kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr), sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. (Rn.6)
Wenn eine Veränderungssperre – z. B. aufgrund einer Freistellungsklausel gemäß § 14 Abs. 3 BauGB – der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der Nutzung nicht entgegensteht, stellt sich die Frage des materiellen Bestandsschutzes ggf. nicht. (Rn.12)
Die Baugenehmigungsbehörde ist trotz bisher zugelassener Ausnahmen im Plangebiet nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG gehindert, bei späteren Bauanträgen eine Ausnahme abzulehnen. (Rn.13)
Bei Vermietung einer ungenehmigten Ferienwohnung besteht grundsätzlich das Risiko einer Nutzungsuntersagung. Dieses Risiko ist der Sphäre des Vermieters zuzuordnen, einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche von Mietern, deren Buchung kurzfristig storniert werden müssen. (Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichterin – vom 18. April 2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichterin – vom 18. April 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die gemäß § 146 Abs. 1 und Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 18. April 2024 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die mit der Beschwerde erstrebte Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Die Antragsteller – Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks …, … (Flurstück … der Flur …, Gemarkung …) – wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine für sofort vollziehbar erklärte bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung, mit der Ihnen die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung untersagt worden ist, sowie gegen die damit verbundene Zwangsgeldandrohung. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss u. a. ausgeführt, die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO seien erfüllt. Die Begründung des Antragsgegners, dass nur mit einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung vermieden werden könne, dass die präventive Kontrolle der Bauaufsichtsbehörde erfolgreich unterlaufen werde und nicht hingenommen werden könne, dass während eines eventuellen langwierigen Widerspruchs- und Klageverfahrens weiterhin Einnahmen mit einer ungenehmigten Ferienwohnung erzielt würden und so andere Bauherren, die sich an die formellen Vorgaben der Landesbauordnung hielten, schlechter gestellt würden, sei nicht zu beanstanden. In materieller Hinsicht sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, in die die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen sei, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich sei. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides könne kein besonderes Interesse bestehen. Sei der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, sei ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lasse sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergehe die Entscheidung aufgrund einer Interessenabwägung, in der gegenüberzustellen seien zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben werde, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibe, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass der Antrag abgelehnt, seine gegen die Verfügung erhobene Klage indes Erfolg habe. Die Nutzungsuntersagung erweise sich nach der summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere sei die formell illegale Nutzung als Ferienwohnung nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Dem stehe die Veränderungssperre für das Gebiet der in Aufstellung befindlichen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 „Geltinger Bucht“ entgegen. Bei der von den Antragstellern praktizierten Ferienwohnnutzung handele es sich nicht um eine bisher materiell legale Nutzung gemäß § 14 Abs. 3 Var. 4 BauGB. Es handele sich nicht um eine allgemein zulässige Nutzung in dem hier relevanten allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 2 BauNVO), sondern lediglich um eine Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Auf eine solche bestehe jedoch kein Rechtsanspruch, sondern sie stehe nach § 31 Abs. 1 BauGB im Ermessen der Baugenehmigungsbehörde. Der Antragsgegner habe sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in diesem Eilverfahren mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen einer befürchteten Gebietsunverträglichkeit Dauerwohnen/Ferienwohnungen nicht als gegeben angesehen würden, weshalb auch die Gemeinde die Erteilung des Einvernehmens nicht in Aussicht gestellt habe. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit scheide damit aus. Der Antragsgegner habe das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Einnahmeeinbußen der Antragsteller seien in die Abwägung eingestellt worden, auch wenn die von den Antragstellern besonders herausgehobene Rolliplus-Zertifizierung nicht besonders berücksichtigt worden sei. Hiergegen sei nichts zu erinnern, insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass in den Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen – wie hier – in der Regel der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht sei, denn die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften ergebe, dass der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein intendiertes Ermessen eingeräumt sei. Die Antragsteller machen im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den Kern ihres Vorbringens zur fehlenden materiellen Illegalität der Ferienhausnutzung nicht berücksichtigt habe. Die Prüfung der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht übersehe die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung, die sich daraus ergebe, dass die Nutzung materiellen Bestandsschutz genieße. Das Verwaltungsgericht schließe rechtsfehlerhaft von der „Mitteilung“ des Antragsgegners, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von ihm als nicht gegeben angesehen werden, auf das Ausscheiden einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit. Selbst falls man vom materiellen Bestandsschutz absähe, wäre eine Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig, weil die Ferienwohnung eine Rolliplus-Zertifizierung aufweise. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei selbst dann unrichtig und zu ändern, falls man die Nutzungsuntersagung nicht als offensichtlich rechtswidrig beurteilen würde. Die sodann erforderliche Interessenabwägung zeige, dass auch dann kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bestehe. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung durch den Senat. 1. Die von den Antragstellern geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs stellt keinen durchgreifenden Verfahrensfehler dar. Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO kann mit der Behauptung von Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden. Denn anders als die Vorschriften über Berufung und Revision kennt diese Norm kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr), sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Das gilt namentlich für einen – hier behaupteten – erstinstanzlichen Gehörsverstoß, der durch nachholende Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren „geheilt“ wird (Senatsbeschluss vom 26. Mai 2023 – 1 MB 13/22 –, juris Rn. 28 m. w. N.). Zudem liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Fachgerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (BVerfG, Beschluss vom 25. September 2020 – 2 BvR 854/20 –, juris Rn. 26). Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 10 B 38.11 –, juris Rn. 2). Gemessen daran liegt kein Gehörsverstoß vor. Zunächst machen die Antragsteller nicht geltend, dass der wesentliche Kern ihres Vortrags in tatsächlicher Hinsicht unberücksichtigt geblieben ist. Sie rügen vielmehr, dass das Verwaltungsgericht sich nicht mit jedem Detail ihrer rechtlichen Argumentation ausdrücklich befasst hat. Dies ist entsprechend den obigen Ausführungen auch nicht notwendig. Insbesondere folgt aus dem Gebot rechtlichen Gehörs nicht die Pflicht, sich mit jeder Entscheidung, die die Beteiligten zur Untermauerung ihrer rechtlichen Argumentation zitieren, ausdrücklich zu befassen. Im Übrigen ergibt sich aus den von den Antragtellern zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg lediglich, dass bei Ausübung des Ermessens nach § 31 Abs. 1 BauGB nur städtebauliche Gründe zu berücksichtigen sind und die Versagung einer Ausnahme in den konkret zugrunde liegenden Fallkonstellationen ermessensfehlerhaft war (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 –, juris Rn. 131 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31. Januar 1997 – 8 S 3167/96 –, juris Rn. 18 ff. ). Diese – zutreffende – Rechtsauffassung ergibt sich gleichermaßen aus der vom Verwaltungsgericht auf Seite 5 des Beschlussabdrucks zitierten Kommentierung (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Januar 2024, § 31 Rn. 26 ). Mit der für die Entscheidung wesentlichen rechtlichen Frage, ob die streitgegenständliche Nutzung vor Erlass der Veränderungssperre materiell legal war, was einer Nutzungsuntersagung entgegenstehen könnte, hat sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss verhalten. Es hat insoweit das Vorbringen der Antragsteller erwogen und zutreffend geprüft, ob eine Freistellung von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 3 Var. 4 BauGB vorliegt. Dass es keine Ermessenreduzierung auf Null angenommen hat, ergibt sich aus den weiteren Ausführungen zu der Ermessensausübung durch den Antragsgegner (BA, S. 5). Das Verwaltungsgericht vertritt insofern eine andere Rechtsauffassung als die Antragsteller. Hierin liegt keine Gehörsverletzung. 2. Die zu den formellen Anforderungen an die Vollziehungsanordnung dargelegten Gründe führen – unabhängig von der Frage der Rechtsfolge eines solchen Verstoßes – nicht zum Erfolg der Beschwerde. Dass bei gleichartigen Fallgruppen auch eine standardisierte, „gruppentypisierte“ Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen kann, räumen die Antragsteller ein (S. 20 des Schriftsatzes vom 10. Mai 2024). Die Rechtsauffassung der Antragsteller, dass es vorliegend aufgrund der sog. Rolliplus-Zertifizierung der Ferienwohnung einer besonderen Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurft hätte, teilt der Senat nicht. Eine formell illegale Nutzung liegt unstreitig vor, sodass die Begründung der Vollziehungsanordnung den Anforderungen in der Rechtsprechung des Senats entspricht (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 – 1 MB 18/17 –, juris Rn. 9). Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse der Antragsteller – unter Berücksichtigung der Rollipus-Zertifizierung – das gegenläufige Vollziehungsinteresse überwiegt, ist hingegen Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung und keine Frage der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 3. Das Beschwerdevorbringen zur Frage der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung führt nicht zu der mit der Beschwerde erstrebten Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Zunächst hat das Verwaltungsgericht die Frage des materiellen Bestandsschutzes entgegen der Auffassung der Antragsteller (S. 26, 29 und 31 des Schriftsatzes vom 10. Mai 2024) nicht rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen. Es hat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 –, juris Rn. 16 m. w. N.) geprüft, ob die formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht untersagt werden darf, weil sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (BA, S. 4). Im Rahmen dieser Prüfung hat es den Vortrag der Antragsteller, dass die Nutzung vor Erlass der Veränderungssperre materiell legal gewesen sei, zutreffend anhand des speziellen veränderungssperrenrechtlichen Bestandsschutzes gemäß § 14 Abs. 3 Var. 4 BauGB gewürdigt. Eines Rückgriffs auf die allgemeine Einrede des Bestandsschutzes – wie von den Antragstellern in der Beschwerdebegründung geltend gemacht – bedurfte es in der vorliegenden Fallkonstellation, in der der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB entgegensteht, gerade nicht. Denn wenn die Veränderungssperre – z. B. aufgrund einer Freistellungsklausel gemäß § 14 Abs. 3 BauGB – der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der Nutzung nicht entgegensteht, stellt sich die Frage des materiellen Bestandsschutzes ggf. nicht. Der zu sichernde Bebauungsplan ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten, sodass der untersagten Nutzung jedenfalls aus diesem Grund (noch) nicht eine neue planungsrechtliche Lage entgegenzuhalten ist. In einer solchen Konstellation ist es dem Bauherrn zudem zuzumuten, einen Bauantrag zu stellen, um die seiner Ansicht nach zulässige Nutzung formell zu legalisieren und damit dem baurechtlichen Genehmigungserfordernis nachzukommen. Es liegt insofern eine andere Sachlage vor als bei der Berufung auf materiellen Bestandsschutz, wenn die Nutzung durch nachträgliche Veränderungen nicht mehr mit den maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften im Einklang steht. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung zum Bauantragserfordernis (S. 37 f. des Schriftsatzes vom 10. Mai 2024) sind aber in diesem Verfahren auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Antrags auf Nutzungsänderung zugrunde gelegt hat (BA, S. 3). Soweit die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB rechtsfehlerhaft von der Mitteilung des Antragsgegners abhängig gemacht, versteht der Senat die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (BA, S. 5) dahingehend, dass sie sich auf die Ermessensausübung des Antragsgegners beziehen, das Verwaltungsgericht dementsprechend eine Ermessenreduktion auf Null abgelehnt und letztere dementsprechend auch nicht weiter erörtert hat. Jedenfalls verhelfen die Rügen der Antragsteller bezüglich einer Reduktion des nach § 31 Abs. 1 BauGB eröffneten Ermessens auf Null der Beschwerde nicht zum Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob ein Bauherr materiellen Bestandsschutz bzw. die Freistellungsklausel gemäß § 14 Abs. 3 Var. 4 BauGB daraus ableiten kann, dass in der Vergangenheit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs.1 BauGB vorgelegen haben, das Ermessen auf Null reduziert gewesen ist und welche Darlegungslast den Bauherrn insoweit in tatsächlicher Hinsicht treffen. Denn vorliegend war das gemäß § 31 Abs. 1 BauGB eröffnete Ermessen vor Erlass der Veränderungssperre nicht auf Null reduziert. Insbesondere wäre der Antragsgegner trotz der bisher zugelassenen Ausnahmen im Plangebiet nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG gehindert, bei späteren Bauanträgen eine Ausnahme abzulehnen (Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2024, § 31 Rn. 36). Die Antragsteller tragen zwar zutreffend vor, dass die Versagung einer Ausnahme nur aus städtebaulichen Gründen erfolgen darf. Die Wahrung des im Bebauungsplan, der für das betroffene Gebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt, angelegten Verhältnisses zwischen Regelbebauung gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO und Ausnahmebebauung gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO, stellt einen städtebaulichen Grund dar. Dabei kommt es nicht allein darauf an, wie sich das numerische Verhältnis von genehmigten Wohnnutzungen zu genehmigten Ferienwohnnutzungen vor Erlass der Veränderungssperre dargestellt hat. Der Antragsgegner konnte außerdem berücksichtigen, wie viele weitere ungenehmigte Ferienwohnnutzungen im Plangebiet existierten, ob insoweit Anträge auf Nutzungsänderungen vorlagen und nach welchen Kriterien die Kapazität der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschöpft werden sollen (z. B. Windhundprinzip, Berücksichtigung der Lage im Plangebiet, Berücksichtigung, ob den Eigentümern bereits Ferienwohnnutzung genehmigt worden ist, usw.). Es sind zudem noch weitere mögliche Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO – abgesehen von den planungsrechtlich ausgeschlossenen Gartenbaubetrieben und Tankstellen – in Betracht zu ziehen und im Hinblick auf das Regel-Ausnahme-Verhältnis zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung wäre auch eine Berücksichtigung der Rolliplus-Zertifizierung der Ferienwohnung der Antragsteller möglich; aus ihr folgt indes keine Ermessensreduzierung auf Null. Vorliegend haben die Antragsteller nicht dargelegt, dass vor Erlass der Veränderungssperre das Ermessen des Antragsgegners vor dem Hintergrund der für die Ausübung des Ermessens relevanten genannten Aspekte auf Null reduziert gewesen ist. Sie befassen sich alleine mit dem Verhältnis der genehmigten Wohnnutzungen zu den genehmigten Ferienwohnnutzungen, ohne alle weiteren vor Erlass der Veränderungssperre möglichen Faktoren, die bei einer (hypothetischen) Ermessensentscheidung von Bedeutung hätten sein können, zu erörtern. Der weitere Vortrag der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht im Rahmen der Prüfung des Ermessens gemäß §§ 58 Abs. 2, 80 Satz 2 LBO auf die formelle Illegalität abgestellt und habe eine Ermessensreduktion auf Null in Bezug auf die Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB nicht geprüft (S. 30 des Schriftsatzes vom 10. Mai 2024), lässt außer Acht, dass das Verwaltungsgericht sich mit § 31 Abs. 1 BauGB bei der Prüfung der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit befasst hat. Dass das Verwaltungsgericht keinen Ermessensfehler darin gesehen hat, dass der Antragsgegner die Rolliplus-Zertifizierung nicht besonders berücksichtigt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Anknüpfend an die formelle Illegalität und die fehlende offensichtliche Genehmigungsfähigkeit vermag die Zertifizierung das Ermessen des Antragsgegners nicht dahingehend einzuschränken, dass eine Nutzungsuntersagung rechtswidrig wäre. Die Zertifizierung entbindet nicht von der baurechtlichen Genehmigungspflicht. Die Nutzungsuntersagung ist auch unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips nicht unverhältnismäßig. Die Antragsteller machen insoweit geltend, dass es bereits Buchungen über den 1. April 2024 hinaus gegeben habe, diese Buchungen storniert werden müssten und die betroffenen Menschen mit Behinderung so kurzfristig keine Möglichkeit mehr hätten, ihren Urlaub anderweitig zu verbringen (S. 38 ff. des Schriftsatzes vom 10. Mai 2024). Hierzu ist zunächst festzustellen, dass bei Vermietung einer ungenehmigten Ferienwohnung grundsätzlich das Risiko einer Nutzungsuntersagung besteht und dieses Risiko der Sphäre des Vermieters zuzuordnen ist, einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche von Mietern, deren Buchung kurzfristig storniert werden müssten. Im Übrigen haben die Antragsteller nicht dargelegt, dass Buchungen vorliegen, die über den Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde hinausgehen. Sie haben lediglich vorgetragen, dass eine Buchung im April 2024 und eine Anfrage für den Juni 2024 vorliegen (Anlage Ast. 8, Bl. 56 ff. d. A. VG). Sollten die Antragsteller nach Erlass der Nutzungsuntersagung weitere Buchungen angenommen haben, wären die Konsequenzen ebenfalls ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen. 4. Letztlich führt auch das Vorbringen der Antragsteller zur weiteren Interessenabwägung (S. 41 ff. des Schriftsatzes vom 10. Mai 2024) nicht zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Zunächst haben die Antragsteller entsprechend den obigen Ausführungen nicht dargelegt, dass die Nutzungsuntersagung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht offensichtlich rechtmäßig ist. In diesem Fall ist indes nach den vom Verwaltungsgericht angelegten und von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogenen (vgl. S. 25 des Schriftsatzes vom 10. Mai 2024) Maßstäben keine weitere Interessenabwägung erforderlich. Auch wenn danach bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts das Aussetzungsinteresse „nur“ regelmäßig abzulehnen ist, rechtfertigt das Beschwerdevorbringen keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller. Der in der Beschwerdebegründung dargestellte rechtliche Rahmen betreffend die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft begründet kein überwiegendes Aussetzungsinteresse von gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen, deren Nutzung sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig ist. 5. Hinsichtlich des Vorbringens zum Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (S. 46 f. des Schriftsatzes vom 10. Mai 2024) ist zunächst festzustellen, dass ein solcher „Annexantrag“ vorliegend nicht statthaft ist. Nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Eine Vollziehung liegt indes hinsichtlich der unter Ziffer 3 des Bescheids vom 5. Februar 2024 verfügten Zwangsgeldandrohung gerade nicht vor. Vielmehr erfolgte die Androhung nur für den Fall der Bestandskraft der Nutzungsuntersagung. Statthaft ist dementsprechend der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Inhaltlich bezieht sich die Beschwerdebegründung lediglich auf die Akzessorietät der Zwangsgeldandrohung zur Nutzungsuntersagung und enthält keine spezifischen vollstreckungsrechtlichen Rügen, sodass insoweit auf die obigen Ausführungen verweisen werden kann. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).