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Beschluss

1 LA 12/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0227.1LA12.21.00
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Leitsätze
1. Voraussetzung für die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 26 Abs 5 S 1 und 2 i.V.m. Abs 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist nicht, dass ein minderjähriges Kind eines als Flüchtling anerkannten Elternteils mit diesem stammberechtigten Elternteil in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt. (Rn.8) 2. Der Wortlaut von § 26 Abs 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nennt abschließend die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anerkennung eines minderjährigen ledigen Kindes eines Asylberechtigten als asylberechtigt. Gemäß § 26 Abs 5 S 1 und 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wird diese Regelung auf Familienangehörige von international Schutzberechtigten entsprechend angewendet. (Rn.9) 3. Es sind keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, die eine über diesen Wortlaut hinausgehende Auslegung zulassen würden. (Rn.10)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 8. Januar 2021 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 26 Abs 5 S 1 und 2 i.V.m. Abs 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist nicht, dass ein minderjähriges Kind eines als Flüchtling anerkannten Elternteils mit diesem stammberechtigten Elternteil in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt. (Rn.8) 2. Der Wortlaut von § 26 Abs 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nennt abschließend die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anerkennung eines minderjährigen ledigen Kindes eines Asylberechtigten als asylberechtigt. Gemäß § 26 Abs 5 S 1 und 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wird diese Regelung auf Familienangehörige von international Schutzberechtigten entsprechend angewendet. (Rn.9) 3. Es sind keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, die eine über diesen Wortlaut hinausgehende Auslegung zulassen würden. (Rn.10) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 8. Januar 2021 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Kläger, ein am 17. Februar 2020 in der Bundesrepublik Deutschland geborener eritreischer Staatsangehöriger, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Mutter des Klägers, bei welcher dieser lebt, wurde rechtskräftig der subsidiäre Schutz zuerkannt. Der Vater des Klägers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2016 als Flüchtling anerkannt. Für den Kläger wurde nach seiner Geburt gemäß § 14a AsylG ein Asylverfahren eingeleitet. Mit Bescheid vom 26. Mai 2020 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgrund der Anerkennung seiner Mutter als subsidiär Schutzberechtigte den subsidiären Schutzstatus auf der Grundlage von § 26 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 26 Abs. 5 AsylG zu (Ziffer 1), lehnte jedoch den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziffer 2). Der Kläger hat am 11. Juni 2020 Klage erhoben. Die Beklagte hat zur Begründung ihrer Entscheidung ausgeführt, das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft auch in Deutschland sei aus ihrer Sicht Voraussetzung für eine Möglichkeit der Ableitung aus § 26 Abs. 2 AsylG. Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die Beklagte mit Urteil vom 8. Januar 2021 verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 26. Mai 2020 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Hiergegen richtet sich der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung vom 4. Februar 2021. Sie hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob ein über § 26 AsylG abzuleitender Zuerkennungsanspruch ausscheide, wenn im Bundesgebiet die familiäre Gemeinschaft zwischen dem Angehörigen und dem Stammberechtigten, von dem der Anspruch abgeleitet werden solle, nicht bestehe. Diese Frage sei klärungsbedürftig, denn sie sei revisionsrechtlich noch nicht geklärt und andere Obergerichte verträten eine vom Verwaltungsgericht abweichende Auffassung. Die Sichtweise des Verwaltungsgerichts begegne durchgreifenden Zweifeln. Zwar treffe die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 29.07.2002 - 9 UZ 454/02. A -, juris) sich zu dieser Frage nicht entscheidungserheblich verhalten habe. Dennoch habe in dieser Entscheidung obergerichtlich Bestätigung gefunden, dass im Rahmen von § 26 Abs. 2 AsylG ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzungen zu erfüllen seien. Auch instanzgerichtlich sei diese Frage umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Hinblick auf § 26 Abs. 3 AsylG sogar unionsrechtlichen Klärungsbedarf gesehen und dem Europäischen Gerichtshof die Rechtsfrage vorgelegt, ob es hinsichtlich des von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG der Sache nach in Bezug genommenen Begriffs des Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9 ff.) (im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU) auf das Bestehen einer familiären Gemeinschaft während des Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat ankomme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.2019 – 1 C 32.18 –, juris). Zwar sei dieser Beschluss im Kontext mit der Anwendung des § 26 Abs. 3 AsylG ergangen, während vorliegend ein über § 26 Abs. 2 AsylG herzuleitender Anspruch in Rede stehe. Allerdings zeige sich der Gesichtspunkt einer im Bundesgebiet gelebten familiären Gemeinschaft mit dem Stammberechtigten als erkennbar im Rahmen des § 26 AsylG übergeordnet verfolgte Anforderung. So hebe § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG mit der Voraussetzung, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Stammberechtigten „schon“ im Verfolgerstaat bestanden haben müsse, darauf ab, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft gerade auch im Bundesgebiet weiterbestehe. Dieses Verständnis werde allein dem hinter dem Tatbestandserfordernis stehenden Grundgedanken gerecht, dass die Gewährung des Familienasyls an den Ehegatten wegen dessen Nähe zum Verfolgungsgeschehen und damit wegen der daraus gleichfalls für ihn herrührenden Gefahr gerechtfertigt sei. Weshalb insoweit bezüglich der minderjährigen Kinder grundlegend anderes gelten solle, erschließe sich nicht ohne Weiteres. Aber selbst unterstellt, dass es nach der innerstaatlichen Regelung nicht auf eine mit dem Stammberechtigten fortgeführte familiäre Gemeinschaft ankommen solle, bleibe klärungsbedürftig, ob eine solche Regelung dann unionsrechtlich zulässig sein könne. Denn danach gelte der Grundsatz, dass aufgrund von Art. 3 letzter Halbsatz der Richtlinie 2011/95/EU Normen verboten seien, welche die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollten, die sich in Situationen befänden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufwiesen. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Antragsbegründung vom 4. Februar 2021 Bezug genommen. II. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 2021 hat mit dem allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) keinen Erfolg. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechts-sache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Relevanz war und sich auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellte, einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden berufungsgerichtlicher Klärung bedarf und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Die zulässige Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit sowie von Gründen, warum sie im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und schließlich einen Hinweis auf deren über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 09.07.2020 – 1 LA 120/20 –, juris, Rn. 2, und vom 17.08.2021 – 1 LA 43/21 –, juris, Rn. 2, jeweils m. w. N.). Davon ausgehend kommt der von der Beklagten für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Frage, ob ein über § 26 AsylG abzuleitender Zuerkennungsanspruch ausscheidet, wenn im Bundesgebiet die familiäre Gemeinschaft zwischen dem Angehörigen und dem Stammberechtigten, von dem ein Anspruch abgeleitet werden soll, nicht besteht, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Diese kann bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden. Das Verwaltungsgericht ist nämlich zutreffend davon ausgegangen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 AsylG nicht ist, dass ein minderjähriges Kind eines als Flüchtling anerkannten Elternteils mit diesem stammberechtigten Elternteil in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt. 1. Für dieses Normverständnis spricht zunächst der Wortlaut von § 26 Abs. 2 AsylG, wonach ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt wird, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG wird diese Regelung auf Familienangehörige von international Schutzberechtigten entsprechend angewendet, wobei an die Stelle der Asylberechtigung die Flüchtlingseigenschaft bzw. der subsidiäre Schutzstatus tritt. Das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft mit dem stammberechtigten Flüchtling ist nach dem Wortlaut nicht Voraussetzung für die Zuerkennung. Das macht auch die Beklagte nicht geltend; sie argumentiert lediglich dahingehend, dass der Tatbestand um ungeschriebene Voraussetzungen zu erweitern sei. Das ist nach Auffassung des Senats indes nicht der Fall. Es fehlt an jeglichem Anknüpfungspunkt im Gesetzestext für das von der Beklagten angenommene ungeschriebene Erfordernis einer bestehenden familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland (von einem eindeutigen Wortlaut ausgehend auch: Hamb. OVG, Beschluss vom 14.12.2020 – 6 Bf 240/20.AZ –, juris, Rn. 14; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 11.12.2020 – OVG 3 N 189/20 –, juris, Rn. 6; Marx, Kommentar zum AsylG, 11. Aufl., 2022, § 26 Rn. 35). Dass sich die Forderung, § 26 Abs. 2 AsylG um weitere – ungeschriebene – Tatbestandsvoraussetzungen zu erweitern, nicht aus dem Wortlaut ergibt, erkennen auch verschiedene Gerichte, die im Ergebnis die Gegenauffassung vertreten, an (Hess. VGH, Beschluss vom 29.07.2002 – 9 UZ 454/02.A –, juris, Rn. 6; VG München, Urteil vom 23.02.2022 – M 32 K 21.30451 –, juris, Rn. 10). Es sind keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, die eine über diesen Wortlaut hinausgehende Auslegung zulassen würden. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu. Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung setzt unabhängig von dem in Betracht kommenden methodischen Mittel eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2021 – 5 C 7.20 –, juris, Rn. 14 m. w. N.; s. a. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 26.06.2014 – 4 LB 22/13 –, juris, Rn. 31). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 2. Zunächst sprechen systematische Erwägungen gegen die von der Beklagten befürwortete einschränkende Auslegung. Die Beklagte macht insoweit geltend, § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stelle mit der Voraussetzung, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Stammberechtigten „schon“ im Verfolgerstaat bestanden haben müsse, darauf ab, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft gerade auch im Bundesgebiet weiterbestehe; dahinter stehe der Grundgedanke, dass die Gewährung des Familienasyls an den Ehegatten wegen dessen Nähe zum Verfolgungsgeschehen gerechtfertigt sei, was auch für minderjährige Kinder gelten müsse. Dem ist nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass in § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG eine Regelung fehlt, welche derjenigen in § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG und derjenigen in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG entspricht. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG wird der Ehegatte oder Lebenspartner eines Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird; die Regelung ist auf den Ehegatten oder Lebenspartner von international Schutzberechtigten gemäß § 26 Abs. 5 AsylG entsprechend anzuwenden. Eine vergleichbare Regelung findet sich auch in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG, wonach u.a. die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt werden, wenn u.a. die Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird. Eine entsprechende Regelung fehlt in § 26 Abs. 2 AsylG. Daraus lässt sich indes nicht schlussfolgern, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu fordern wäre. Hiergegen spricht schon, dass der Europäische Gerichtshof der entsprechenden Argumentation der Beklagten zu den Tatbestandsvoraussetzungen von § 26 Abs. 3 AsylG nicht gefolgt ist. Vielmehr hat er ausgeführt, dass der Begriff „Familienangehöriger“ in Art. 2 Buchst. j dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2011/95/EU nur von den drei dort genannten Voraussetzungen abhänge, und zwar, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden habe, dass sich die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden sei, im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhielten und dass die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden sei, minderjährig und nicht verheiratet sei. Die tatsächliche Wiederaufnahme des Familienlebens im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats gehöre dagegen nicht zu diesen Voraussetzungen (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-768/19 –, juris, Rn. 54). Vertiefend hat der Europäische Gerichtshof insoweit ausgeführt, dass die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU und der Charta zwar das Recht auf ein Familienleben schützten und dessen Wahrung förderten, doch überließen sie es grundsätzlich den Inhabern dieses Rechts, darüber zu entscheiden, wie sie ihr Familienleben führen wollten, und stellten insbesondere keine Anforderungen an die Intensität ihrer familiären Beziehung (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-768/19 –, juris, Rn. 58). Nichts anderes kann im Anwendungsbereich von § 26 Abs. 2 AsylG gelten, zumal der Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2011/95/EU vorsieht, dass der Begriff „Familienangehörige“ ausgeweitet werden muss, wobei den unterschiedlichen besonderen Umständen der Abhängigkeit Rechnung zu tragen und das Wohl des Kindes besonders zu berücksichtigen ist. Der Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2011/95/EU sieht in Satz 2 wiederum vor, dass bei der Bewertung der Frage, was dem Wohl des Kindes dient, die Mitgliedstaaten insbesondere dem Grundsatz des Familienverbands, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen, Sicherheitsaspekten sowie dem Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife Rechnung tragen sollten. Im Nachgang zu dem Urteil des Europäische Gerichtshofs vom 9. September 2021 (Az. C-768/19 –, juris) würde die im Zulassungsverfahren unverändert aufrecht erhaltene Argumentation der Beklagten aus dem Zulassungsantrag vom 4. Februar 2021 bedeuten, dass engere Tatbestandsvoraussetzungen für die abgeleitete Anerkennung eines Kindes aufgestellt würden, als für die Anerkennung eines Ehegatten oder Lebenspartners. Dies erscheint dem Senat zumindest normsystematisch nicht überzeugend. Für den Senat ist vor diesem Hintergrund aber auch nicht ersichtlich, dass § 26 Abs. 2 AsylG eine Regelungslücke aufweist, welche durch die zu ergänzenden Tatbestandsvoraussetzungen zu schließen wäre. Es ist nicht erkennbar, dass die Norm Fälle umfasst, welche der Gesetzgeber eigentlich ausschließen wollte. Denn der Gesetzgeber hat hier von der Normierung weiterer Tatbestandsvoraussetzungen und damit – im Unterschied zu den Regelungen in den vorbenannten Absätzen – von einem differenzierteren Regelungssystem gerade abgesehen. Ihm zu unterstellen, dass er die Möglichkeit übersehen hat, weitere, den Anwendungsbereich einengende Tatbestandsvoraussetzungen, zu normieren, erscheint dem Senat vor dem Hintergrund des normativen Gesamtkonzepts von § 26 AsylG fernliegend. 3. Gegenteilige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der Gesetzgebungshistorie. Das für die Gewährung von Familienasyl bestehende Leitbild einer noch bestehenden Lebensgemeinschaft zwischen dem minderjährigen ledigen Kind und dem Stammberechtigten hat der Gesetzgeber bereits mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetz zugunsten eines einheitlichen Rechtsstatus des Stammberechtigten und seiner minderjährigen Kinder aufgegeben. Das Interesse an einem einheitlichen Rechtsstatus und nach einem gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status für die engsten Familienangehörigen war nach der Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drs. 12/2718, S. 60) bereits bei der Erweiterung des Kreises der familienasylberechtigten Kinder auf die nach der Anerkennung des Asylberechtigten geborenen Kinder durch das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens leitendes Motiv des Gesetzgebers (ausführlich dazu: Hamb. OVG, Beschluss vom 14.12.2020 – 6 Bf 240/20.AZ –, juris, Rn. 23 f. m.w.N.). Die Beklagte hat hierzu im Zulassungsantrag nichts vorgetragen, sodass der Senat auf weitere Ausführungen verzichtet. 4. Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung dafür, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem minderjährigen Kind und dem im Sinne des § 26 Abs. 2 AsylG Stammberechtigten nicht zwingend bei Beantragung der Rechtsstellung aus § 26 AsylG bestehen muss. Die Erstreckung des internationalen Schutzes auf enge Familienangehörige eines international Schutzberechtigten, die § 26 AsylG unabhängig davon vorsieht, ob auch in eigener Person Schutzgründe vorliegen, hat nach nationalem Recht eine Doppelfunktion (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 18.12.2019 – 1 C 2.19 –, juris, Rn. 19). Zum einen knüpft sie an die Erfahrung an, dass im Kampf gegen oppositionelle Kräfte unduldsame Staaten dazu neigen, anstelle des politischen Gegners, dessen sie nicht habhaft werden können, auf Personen zurückzugreifen, die dem Verfolgten besonders nahestehen, um hierdurch in der einen oder anderen Weise ihr auf Unterdrückung abweichender Meinungen gerichtetes Ziel doch noch zu erreichen. Diesen Zusammenhang betont der 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 18.12.2019 – 1 C 2.19 –, juris, Rn. 19): „Familienangehörige sind aufgrund der alleinigen Tatsache, dass sie mit dem Flüchtling verwandt sind, in der Regel gefährdet, in einer Art und Weise verfolgt zu werden, dass ein Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gegeben sein kann.“ Die Richtlinie stellt den vermuteten Gefährdungszusammenhang hier allein aufgrund der formellen Betrachtung der Verwandtschaft her, unterscheidet indes gerade nicht danach, ob im Aufnahmestaat ein familiäres Zusammenleben erfolgt. Der Senat hält diese von der Beklagten befürwortete Betrachtungsweise auch für wenig praktikabel. Denn das familiäre Zusammenleben unterliegt in der Lebensrealität nicht selten wechselnden Rahmenbedingungen. Auch soweit § 26 AsylG vor dem so aufgezeigten Hintergrund der Entlastung des Bundesamtes sowie der Gerichte von einer eigenen Prüfung der Bedrohungslage für diesen Personenkreis, wenn sie sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf Asyl bzw. auf Gewährung von internationalem Schutz im Bundesgebiet aufhalten, dient (vgl. dazu: Hamb. OVG, Beschluss vom 14.12.2020 – 6 Bf 240/20.AZ –, juris, Rn. 25 mit Verweis auf BT-Drs. 17/13063, S. 21 zu dem am 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I 2013 S. 3474: „Dies erleichtert die Rechtsanwendung und trägt auch der Tatsache Rechnung, dass bei Familienangehörigen häufig eine vergleichbare Bedrohungslage wie bei dem Stammberechtigten vorliegen wird.“), vermag der Senat nicht zu erkennen, dass diesem Zweck nur genügt wird, wenn zwischen dem Kind und dem Stammberechtigten ein familiäres Zusammenleben besteht. Zum anderen setzt § 26 AsylG den durch Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU gebotenen Familienschutz für Familienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, in vom Unionsrecht so nicht gebotener Weise „überschießend“ um (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 18.12.2019 – 1 C 2.19 –, juris, Rn. 19). § 26 AsylG dient der Erfüllung der aus der Richtlinie 2011/95/EU und insbesondere deren Art. 23 Abs. 1 gründenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass der Familienverband der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aufrechterhalten werden kann (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 21 und EuGH, Urteil vom 09.11.2021 – C-91/20 –, juris, Rn. 43). Zwar fordert die Richtlinie 2011/95/EU die in § 26 AsylG normierte Erstreckung des internationalen Schutzes auf Familienangehörige nicht. Sie steht indes, wie aus Art. 3 der Richtlinie 2011/95/EU folgt, einer mit dieser Richtlinie vereinbaren günstigeren nationalen Norm zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling oder als Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, auch nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 25.11.2021 – 1 C 4.21 –, juris, Rn. 11). Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Gewährung eines internationalen Schutzstatus an minderjährige Kinder, die nicht (mehr) im Haushalt mit dem Stammberechtigten leben, anders als die Beklagte meint (S. 4 f. Schriftsatz vom 4. Februar 2021), nicht im Widerspruch zu Art. 3 der Richtlinie 2011/95/EU steht. Danach können die Mitgliedstaaten günstigere Normen zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind. So liegt es hier. Nach Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2011/95/EU sollten die Mitgliedstaaten die Befugnis haben, günstigere Regelungen als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Normen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die um internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat ersuchen, einzuführen oder beizubehalten, wenn ein solcher Antrag als mit der Begründung gestellt verstanden wird, dass der Betreffende entweder ein Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschn. A der Genfer Konvention oder eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ist. Die Vereinbarkeit der günstigeren Norm mit der Richtlinie 2011/95/EU setzt voraus, dass diese Norm die allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie nicht gefährdet. Verboten sind insbesondere solche Normen, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen. Ein Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes liegt vor, wenn die Flüchtlingseigenschaft einer Person automatisch auf einen Angehörigen ihrer Kernfamilie mit dem Ziel erstreckt wird, es der schutzberechtigten Person zu ermöglichen, die Einheit ihrer Kernfamilie, welche für sie ein unentbehrliches Recht darstellt, aufrechtzuerhalten. Eine solche automatische Erstreckung des internationalen Schutzes im Wege der Ableitung trägt dem Gebot, den Familienverband zu wahren, unabhängig davon Rechnung, ob der Angehörige der Kernfamilie selbst die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes erfüllt (EuGH, Urteile vom 04.10.2018 – C-652/16 –, juris, Rn. 72 f. und vom 09.11.2021 – C-91/20 –, juris, Rn. 41 ff.). Sie ist zudem nicht auf solche Familienangehörige beschränkt, die von Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU erfasst sind, sondern kann auch weitere Mitglieder der Kernfamilie, so im Aufnahmemitgliedstaat geborene Kinder (EuGH, Urteil vom 09.11.2021 – C-91/20 –, juris, Rn. 44) erfassen (BVerwG, Urteil vom 25.11.2021 – 1 C 4.21 –, juris, Rn. 16 f. m.w.N.). Auch der insoweit durch die Beklagte aufgezeigte Klärungsbedarf führt danach nicht zur Zulassung der Berufung. Es ist nicht ausreichend dargelegt und für den Senat auch nicht ersichtlich, dass die nationale Regelung in § 26 AsylG die allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie 2011/95/EU gefährdet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).