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Beschluss

1 MB 23/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0130.1MB23.22.00
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Leitsätze
Vorhaben im Sinne des § 63 LBO 2016 müssen in jeder Hinsicht selbstständige Einzelvorhaben sein und dürfen nicht unselbstständiger Teil eines einheitlich zu beurteilenden Gesamtvorhabens sein. (Rn.21) Selbstständige Einzelvorhaben setzen u. a. voraus, dass sie nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausführung eines Vorhabens stehen. In der Regel müssen die Bauarbeiten von Vorhaben, die einem bauaufsichtlichen Verfahren unterlegen haben, abgeschlossen sein. Sind einzelne Vorhaben, die für sich betrachtet zwar verfahrensfrei sind, unselbstständige Teile von Gesamtvorhaben, die selbst einem baulichen Verfahren unterliegen, erstreckt sich das bauaufsichtliche Verfahren auch auf diese. Ist ein aus mehreren Baumaßnahmen bestehendes Gesamtvorhaben als Einheit beispielsweise planerisch, technisch oder funktionell so zu behandeln, unterliegt es insgesamt einem bauaufsichtlichen Verfahren. (Rn.21) Es bestehen im Ausgangspunkt keine Bedenken gegen die Kombination zweier Befreiungstatbestände aus dem Katalog in § 63 LBO 2016 – vorliegend kommen die Verfahrensfreiheit der Bedachung einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung als tragende und nichttragende Bauteile gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 lit. d) LBO 2016 sowie Instandhaltungsarbeiten gemäß § 63 Abs. 4 LBO 2016 in Betracht. (Rn.29) Etwas anderes gilt aber dann, wenn zumindest teilweise Maßnahmen in Rede stehen, die keinem Befreiungstatbestand zugeordnet werden können. (Rn.29) Eingriffe in tragende Teile der Dachkonstruktion, wie die Entfernung der ursprünglichen Zangenanlage und die Anordnung einer neuen Zangenanlage auf neuen Mittelpfetten einschließlich des Heraussägens der Kopfbandstiele und deren Versetzen unter neu angeordnete Mittelpfetten sowie das Versetzen der Stützen innerhalb des Pfettenstranges, unterfallen nicht der Regelung in § 63 Abs. 1 Nr. 1 lit. d) LBO 2016. (Rn.30)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 6. Oktober 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorhaben im Sinne des § 63 LBO 2016 müssen in jeder Hinsicht selbstständige Einzelvorhaben sein und dürfen nicht unselbstständiger Teil eines einheitlich zu beurteilenden Gesamtvorhabens sein. (Rn.21) Selbstständige Einzelvorhaben setzen u. a. voraus, dass sie nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausführung eines Vorhabens stehen. In der Regel müssen die Bauarbeiten von Vorhaben, die einem bauaufsichtlichen Verfahren unterlegen haben, abgeschlossen sein. Sind einzelne Vorhaben, die für sich betrachtet zwar verfahrensfrei sind, unselbstständige Teile von Gesamtvorhaben, die selbst einem baulichen Verfahren unterliegen, erstreckt sich das bauaufsichtliche Verfahren auch auf diese. Ist ein aus mehreren Baumaßnahmen bestehendes Gesamtvorhaben als Einheit beispielsweise planerisch, technisch oder funktionell so zu behandeln, unterliegt es insgesamt einem bauaufsichtlichen Verfahren. (Rn.21) Es bestehen im Ausgangspunkt keine Bedenken gegen die Kombination zweier Befreiungstatbestände aus dem Katalog in § 63 LBO 2016 – vorliegend kommen die Verfahrensfreiheit der Bedachung einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung als tragende und nichttragende Bauteile gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 lit. d) LBO 2016 sowie Instandhaltungsarbeiten gemäß § 63 Abs. 4 LBO 2016 in Betracht. (Rn.29) Etwas anderes gilt aber dann, wenn zumindest teilweise Maßnahmen in Rede stehen, die keinem Befreiungstatbestand zugeordnet werden können. (Rn.29) Eingriffe in tragende Teile der Dachkonstruktion, wie die Entfernung der ursprünglichen Zangenanlage und die Anordnung einer neuen Zangenanlage auf neuen Mittelpfetten einschließlich des Heraussägens der Kopfbandstiele und deren Versetzen unter neu angeordnete Mittelpfetten sowie das Versetzen der Stützen innerhalb des Pfettenstranges, unterfallen nicht der Regelung in § 63 Abs. 1 Nr. 1 lit. d) LBO 2016. (Rn.30) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 6. Oktober 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen eine mit einer Zwangsgeldandrohung versehene sofort vollziehbare Baustilllegungsverfügung des Antragsgegners. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist Eigentümerin des 11.343 m² großen, im Außenbereich gelegenen und mit einem Wohnhaus, einem Stallgebäude sowie einem diese verbindenden Zwischentrakt bebauten Grundstücks … in … (Flurstück …, Flur …, Gemarkung …). Die Gebäude wurden nach den Angaben der Antragstellerin im Jahr 1936 erbaut, wobei das Wohngebäude seither zum Wohnen genutzt worden sei. Die Antragstellerin beabsichtigt, das Stallgebäude nunmehr ebenfalls umzubauen und eine Nutzungsänderung zur Wohnnutzung herbeizuführen. Der vorhandene Zwischentrakt soll zu einem Wasch-, Technik- sowie Abstellraum ausgebaut werden. Entsprechende Baugenehmigungen lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Anlässlich eines Ortstermins am 30. März 2022 durch den Antragsgegner wurde ausweislich des Baukontrollenberichts festgestellt, dass die Gebäude des Grundstücks großflächig umgebaut und Eingriffe in die Statik (Dach, Außenwände, Decken) vorgenommen worden seien. Es wurden Lichtbilder gefertigt (Bl. 2 ff. Beiakte), auf denen diverse Baumaßnahmen an allen drei beschriebenen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen erkennbar sind. Unter dem 31. März 2022 erließ der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin eine mit Sofortvollzug und Zwangsgeldandrohung versehene Baustilllegungsverfügung auf der Grundlage von § 59 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2016. Zur Begründung heißt es, es seien Umbaumaßnahmen sowie Eingriffe in die Statik am Wohnhaus und am Wirtschaftsteil festgestellt worden. Es seien zum Teil Außen- und Innenwände entfernt und teilweise neu errichtet worden. In mancher Hinsicht hätten diese Wände eine tragende Funktion gehabt, sodass zum aktuellen Zeitpunkt Stützen zum Abfangen der Lasten hätten aufgestellt werden müssen. Auch seien Eingriffe an den Fundamenten, den Decken und Dachkonstruktionen festzustellen gewesen (Bl. 16 f. Beiakte). Die Antragstellerin legte hiergegen unter dem 28. April 2022 Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es seien lediglich Baumaßnahmen durchgeführt worden, die verfahrensfrei nach § 63 Abs. 1 Nr. 11 LBO 2016 seien. Aus den übersandten Fotografien (Bl. 41 ff. Beiakte) ergebe sich, dass die Außenwände nicht tragend gewesen seien. Problematisch seien aus ihrer Sicht lediglich die Arbeiten am Dachstuhl gewesen. Der Dachstuhl sei eingebrochen, sodass sie keine andere Möglichkeit gesehen habe als den Dachstuhl zu erneuern. Unter dem 5. Mai 2022 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die Erteilung einer Baugenehmigung für Umbau und Nutzungsänderung eines ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäudes zu einem Wohngebäude mit drei Wohnungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2022 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit bzw. Baurechtmäßigkeit sei nicht gegeben. An den Erlass einer Baustilllegungsverfügung seien keine überspannten Anforderungen zu stellen. Vorliegend bestehe ein Anfangsverdacht für ein formell und materiell baurechtswidriges Vorgehen. Die Baugenehmigungspflicht richte sich stets nach dem Gesamtvorhaben. Es sei nicht zulässig, ein einheitliches Vorhaben in mehrere Baugeschehen aufzuteilen. Auf die Erteilung einer Baugenehmigung bestehe kein offensichtlicher Anspruch, denn das Grundstück liege im Außenbereich. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen (Bl. 74 ff. Beiakte). Unter dem 7. Juli 2022 hat die Antragstellerin Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht gegen den Bescheid vom 31. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2022 erhoben. Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 hat sie sodann den Bauantrag vom 5. Mai 2022 zurückgenommen (Anlage ASt 4 zum Schriftsatz vom 18. August 2022). Unter dem 18. August 2022 hat die Antragstellerin zudem um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Stilllegungsverfügung des Antragsgegners vom 31. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2022 insoweit wiederherzustellen, als sich die Stilllegungsverfügung auch auf die energetische Sanierung des Vorderhauses des betreffenden Gebäudekomplexes beziehe, das seit Bestehen zu Wohnzwecken genutzt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 6. Oktober 2022 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag dürfe bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein, denn es sei vor dem Hintergrund der fehlenden Begriffsdefinition der „energetischen Sanierung“ nicht zu erwarten, dass der Streit zwischen den Beteiligten, welche Arbeiten genehmigungsfrei durchgeführt werden könnten, abschließend geklärt werde. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass der Antrag sämtliche Arbeiten am Dachstuhl umfasse, sei der Antrag jedenfalls unbegründet, denn die Stilllegungsverfügung erweise sich als offensichtlich rechtmäßig. Die streitgegenständlichen Bauarbeiten im Vorderhaus seien nicht nach § 63 LBO 2016 verfahrensfrei, sondern bedürften einer Baugenehmigung. Es handele sich insoweit weder um verfahrensfreie „Instandhaltungsarbeiten“ nach § 63 Abs. 4 LBO 2016 noch um verfahrensfreie Arbeiten nach § 63 Abs. 1 Nr. 11 lit. d) LBO 2016. Die unstreitig vorgenommenen Arbeiten gingen weit über eine Instandhaltung hinaus, bei der nur der bisherige Zustand durch Wartung, Vornahme notwendiger Pflege oder Austausch einzelner Teile erhalten werde. Die beschriebenen Arbeiten unterfielen auch nicht § 63 Abs. 1 Nr. 11 lit. d) LBO 2016, wonach Arbeiten an der Bedachung einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung (auch als Maßnahme der Instandsetzung) verfahrensfrei seien. Die Verfahrensfreiheit für Bedachungen beziehe sich auf den Austausch der Dacheindeckung bzw. Maßnahmen der Wärmedämmung einschließlich dadurch bedingter konstruktiver Eingriffe, aber nicht auf konstruktive Teile raumhaltiger Bedachungen mit großen Spannweiten, die einen wesentlichen Beitrag zur Standsicherheit der gesamten Dachkonstruktion leisteten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die am 20. Oktober 2022 eingelegte und mit Schriftsatz vom 4. November 2022 begründete Beschwerde. Die Antragstellerin trägt in tatsächlicher Hinsicht zunächst vor, Wohnhaus, Zwischengebäude und Stallgebäude seien eigenständige Gebäude. Dies zeige der Grundriss zum Erdgeschoss (Anlage ASt 1 zum Schriftsatz vom 18. August 2022). Die bereits erfolgten Baumaßnahmen am Zwischentrakt seien erforderlich gewesen, da dessen Dachstuhl durch einen Sturm stark beschädigt worden sei und daher insgesamt wieder habe aufgebaut werden müssen. Im Übrigen befinde sich das Vorhaben „Stallgebäude und Zwischentrakt“ aber in der Planungsphase. Daneben sei die energetische Sanierung des Wohngebäudes beabsichtigt. Hierzu sei beabsichtigt, die Fenster zu erneuern und die Außenwände, den Estrich sowie das Dach mit einer Dämmung zu versehen. Zur Aufnahme der Wärmedämmung des Daches seien neben die vorhandenen Sparren zusätzliche Holzbalken gesetzt worden. Ein Austausch der vorhandenen Dachkonstruktion sei somit nicht erfolgt. Das Fundament habe außerdem durch Auftragen eines Sockelputzes gegen aufsteigende Feuchtigkeit geschützt und im Rahmen dieser Arbeiten im Hinblick auf einzelne Bauteile erkannter Sanierungsbedarf durch deren Austausch behoben werden sollen; letzteres betreffe konkret die Erneuerung der Zangenanlage sowie den Austausch einzelner maroder Holzstützen der Dachkonstruktion (Mittelpfetten und Kopfbandstiele). Die Statik des Wohnhauses werde durch keine der Baumaßnahmen beeinträchtigt. Insbesondere führe die Dämmung zu einer lediglich geringfügigen Mehrbelastung auf das Erdgeschoss, die durch die Lastverteilung der Betondecke keinen statischen Einfluss habe. Das Ingenieurbüro für Baustatik und Konstruktion, … aus … habe die baulichen Maßnahmen, die zur energetischen Sanierung des Wohnhauses hätten erfolgen sollen, in einem Schreiben noch einmal im Einzelnen näher dargestellt und deren statische Unbedenklichkeit erläutert (Anlage ASt 2 zum Antrag vom 18. August 2022; Lichtbilder, ASt 3 zum Antrag vom 18. August 2022). In rechtlicher Hinsicht macht die Antragstellerin zunächst geltend, der Antrag sei zulässig. Unter Heranziehung ihrer Antragsbegründung sei es jedenfalls auslegungsfähig gewesen, was sie im Eilverfahren habe erreichen wollen. Zwischen den Beteiligten sei immer klar gewesen, worum es gegangen sei; dies ergebe sich auch aus dem Widerspruchsbescheid. Der Antrag sei auch begründet, denn die Stilllegungsverfügung erweise sich als offensichtlich rechtswidrig. Es handele sich ausschließlich um nach § 63 Abs. 1 Nr. 11 lit. d) bzw. Abs. 4 LBO 2016 verfahrensfreie Maßnahmen. Unzutreffend sei, dass das Verwaltungsgericht die Verfahrensfreiheit schon deshalb ablehne, weil es sich um Instandsetzungs- und nicht um Instandhaltungsarbeiten handele. Anders als das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 6. Februar 2020 (Az. 1 LB 4/17) meine, sei der Begriff von demjenigen im Zivilrecht zu unterscheiden. Die Abgrenzung der verfahrensfreien von den nicht verfahrensfreien Maßnahmen vollziehe sich nicht am Übergang von Instandhaltung zur Instandsetzung, sondern dem bauordnungsrechtlich allein maßgeblichen Begriff der Änderung. Dieses weite Begriffsverständnis stehe in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Bundesländer zum dort ebenfalls in Angleichung an die Musterbauordnung übernommenen und verwendeten Begriff des Instandhaltens. Arbeiten am Dach überschritten diese Grenze regelmäßig erst bei einem vollständigen Austausch der Dachkonstruktion, mit dem ein Eingriff in die Statik des Gebäudes erfolge, oder der kompletten Erneuerung eines Dachs. Die Vollzugsbekanntmachung zur Landesbauordnung vom 22. Juni 2022 (VollzBekLBO) zum – insoweit unveränderten – § 62 LBO n. F. stelle dies unter Verweis auf den Begriff des Instandhaltens im Sinne des § 3 LBO n. F. ausdrücklich klar. Diese Grenze werde vorliegend nicht überschritten. Insbesondere stellten die Arbeiten im Dachbereich des Wohnhauses keinen intensiven Eingriff in die Substanz des Wohnhauses dar, in dessen Folge von einer Identitätsänderung die Rede sei. Die Instandhaltungsarbeiten beschränkten sich auf den Austausch einzelner Bauteile, die zudem wie vorhanden ersetzt würden. Die baulichen Maßnahmen führten auch nicht dazu, dass die Standsicherheit des Daches neu nachzuweisen sei; erst Recht werde nicht die Statik des Gesamtgebäudes beeinträchtigt. Für die Standsicherheit des Daches selbst folge dies unmittelbar daraus, dass lediglich der bisherige Zustand wiederhergestellt werde und sich die Maßnahmen auf einzelne Bauteile der Dachkonstruktion beschränkten. Durch den Austausch sanierungsbedürftiger Bauteile wie vorhanden werde der bisherige Zustand lediglich aufrechterhalten bzw. wiederhergestellt werden. Hiervon zu unterscheiden seien die Maßnahmen der Wärmedämmung. Auch diese überschritten aber nicht den zulässigen Rahmen. Zur Aufnahme der Wärmedämmung seien lediglich die vorhandenen Sparren verstärkt worden, indem zusätzliche Holzbalken daneben gesetzt worden seien. Insbesondere bestünden auch im Hinblick auf diese Arbeiten keine Zweifel am Fortbestand der Standsicherheit des Gebäudes insgesamt. Zu einem erhöhten Gewicht des Daches führten neben dem neu aufgebrachten Dämmmaterial ausschließlich die neben die vorhandenen Sparren gesetzten zusätzlichen Holzstützen. Beides erhöhe das Gewicht der Dachkonstruktion insgesamt jedoch lediglich geringfügig und führe entsprechend auch nur zu einer geringfügigen Mehrbelastung auf das Erdgeschoss. In den unteren Geschossen seien jedoch in deren Folge keine – erst recht keine wesentlichen – baulichen Änderungen erforderlich. Die ohnehin geringfügige Mehrbelastung werde durch die Lastverteilung der Betondecke vollständig aufgefangen. Diese habe somit keinen statischen Einfluss auf das Gebäude, wie sich aus dem Schreiben des Ingenieurbüros … (Anlage ASt. 2 zum Antrag vom 18. August 2022) ergebe. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss der 8. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2022 (Az. 8 B 57/22) zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 7. Juli 2022 (Az. 8 A 90/22) gegen die Stilllegungsverfügung des Antragsgegners vom 31. März 2022 (Az. 4.60.2-604301142022) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2022 (Az. 2.20.0.01-WL 52/22) wiederherzustellen, soweit sich die Stilllegungsverfügung auch auf die energetische Sanierung des seit Bestehen für Wohnzwecke genutzten Vorderhauses des betreffenden Gebäudekomplexes bezieht. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung ist er dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30. November 2022 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 16. November 2022 hat der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin mittlerweile die Entfernung des Wohnhauses sowie des Verbindungsbaus zwischen Wohnhaus und Wirtschaftsteil innerhalb von zwölf Wochen nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung verfügt, da keine Aussicht auf Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung bestehe und nicht auf andere Weise ein ordnungsgemäßer Zustand wiederhergestellt werden könne. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2022 ist zulässig, aber unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht infrage. Das Verwaltungsgericht hat die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 7. Juli 2022 gegen die Baustilllegungsverfügung vom 31. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2022 zu Recht abgelehnt. Allerdings geht der Senat davon aus, dass der Antrag vom 18. August 2022 zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, und damit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist. Auch wenn der Begriff der „energetischen Sanierung“ nicht legal definiert ist, war der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage „insoweit wiederherzustellen, als sich die Stilllegungsverfügung auch auf die energetische Sanierung des Vorderhauses des betreffenden Gebäudekomplexes bezieht, das seit Bestehen zu Wohnzwecken genutzt wurde“ auslegungsfähig. Der Antrag bezog sich ausdrücklich auf das Schreiben des Ingenieurbüros … vom 20. Juli 2022 (vgl. S. 5 des Antrags vom 18. August 2022), das diesem als Anlage ASt 2 beigefügt war und welches ebenfalls den Begriff der „energetischen Sanierung“ verwendet. Dieses Schreiben führt die einzelnen von der Antragstellerin durchgeführten bzw. noch durchzuführenden Maßnahmen auf. Diese Maßnahmen möchte die Antragstellerin von der Stilllegungsverfügung ausgenommen wissen. Der Antrag ist allerdings unbegründet. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach sich die Stilllegungsverfügung nach derzeitigem Sachstand im Eilverfahren als bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig erweist. Rechtsgrundlage für die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene Baustilllegungsverfügung des Antragsgegners ist § 59 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) LBO 2016 i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Bauaufsichtsbehörden können insbesondere die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden; dies gilt auch dann, wenn die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften des § 73 Abs. 6 und 8 LBO 2016 begonnen wurde. Gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LBO 2016 darf mit der Bauausführung erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung der Bauherrin oder dem Bauherrn zugegangen ist. Dabei kann eine Baustilllegungsverfügung nach der Rechtsprechung des Senats schon dann ergehen, wenn mit der Bauausführung begonnen worden ist, bevor eine dem Bauvorhaben entsprechende Baugenehmigung erteilt worden ist. Die Einstellung verhindert die Schaffung vollendeter Tatsachen, die nur schwer zu revidieren sind und stellt den Vorrang des Baugenehmigungsverfahrens sicher. Für eine Baustilllegungsverfügung genügt bereits unabhängig von der materiellen Genehmigungsfähigkeit einer baulichen Anlage grundsätzlich deren formelle Illegalität. Eine abschließende Prüfung der materiellen Zulässigkeit ist insoweit nicht vorgesehen, sondern einem nachfolgend durchzuführenden Genehmigungsverfahren vorbehalten. Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn die (nicht genehmigte) geänderte Bauausführung offensichtlich genehmigungsfähig wäre und die Erteilung der Baugenehmigung (deshalb) alsbald zu erwarten wäre (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 26.04.2017 – 1 MB 2/17 –, juris, Rn. 4; Beschluss vom 12.10.2020 – 1 MB 14/20 –, S. 8 Beschl.-Abdr., n. v.). Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Antrag auch in der Sache zu Recht abgelehnt. Wie auch der Antragsgegner, hält der Senat die Baustilllegungsverfügung bei summarischer Prüfung aber bereits deshalb für offensichtlich rechtmäßig, weil die am Wohngebäude vorgenommenen und noch geplanten Arbeiten nicht isoliert von denjenigen am ehemaligen Stallgebäude und am Zwischentrakt betrachtet werden können; vielmehr dürfte es sich auf der Grundlage der im Eilverfahren vorliegenden Erkenntnisse um ein einheitliches Vorhaben handeln, das insgesamt nicht dem Anwendungsbereich von § 63 LBO 2016 unterfällt. Diese Regelung stellt baurechtlich weniger bedeutsame Bauvorhaben von einem bauaufsichtlichen Verfahren frei, die selbstständig als Einzelvorhaben ausgeführt werden sollen. Zweck dieser Regelung ist es, die Bauaufsichtsbehörden bei untergeordneten und unbedeutenden Anlagen zu entlasten. Dieses Ziel kann nur in den Fällen erreicht werden, in denen diese Anlagen als Einzelvorhaben ausgeführt werden und die Bauaufsichtsbehörde nicht ohnehin mit einem Vorhaben befasst ist. Solche Vorhaben müssen in jeder Hinsicht selbstständige Einzelvorhaben sein und dürfen nicht unselbstständiger Teil eines einheitlich zu beurteilenden Gesamtvorhabens sein. Selbstständige Einzelvorhaben setzen u. a. voraus, dass sie nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausführung eines Vorhabens stehen. In der Regel müssen die Bauarbeiten von Vorhaben, die einem bauaufsichtlichen Verfahren unterlegen haben, abgeschlossen sein. Sind einzelne Vorhaben, die für sich betrachtet zwar verfahrensfrei sind, unselbstständige Teile von Gesamtvorhaben, die selbst einem baulichen Verfahren unterliegen, erstreckt sich das bauaufsichtliche Verfahren auch auf diese. Ist ein aus mehreren Baumaßnahmen bestehendes Gesamtvorhaben als Einheit beispielsweise planerisch, technisch oder funktionell so zu behandeln, unterliegt es insgesamt einem bauaufsichtlichen Verfahren (ausführlich: Möller/Bebensee, LBO, 3. Aufl., Stand: September 2020, § 63 Rn. 10 ff. m. w. N.). So liegt es bei summarischer Prüfung hier. Im Ausgangspunkt spricht dafür zunächst der anlässlich eines Ortstermins am 30. März 2022 dokumentierte enge zeitliche Zusammenhang der Arbeiten an allen drei Gebäuden bzw. Gebäudeteilen. Dies belegen auch die im Verwaltungsvorgang enthaltenen, anlässlich des Ortstermins aufgenommenen Lichtbilder (Bl. 3 ff. Beiakte) sowie die von der Antragstellerin als Anlagen zum Schriftsatz vom 25. Mai 2022 eingereichten Lichtbilder (Bl. 41 ff. Beiakte). Eindrücklich sind darauf zudem die Arbeiten am Mauerwerk und am Dachstuhl des Zwischentrakts zu sehen (Bl. 3, 14 unten links und Bl. 46 Beiakte), die sich darauf wohl als nahezu vollständige Neuerrichtung darstellen dürften. Die Beseitigung lediglich sturmbedingter Schäden ist zumindest anhand der Lichtbilder schwerlich nachvollziehbar. Auch die Antragstellerin selbst scheint zu Beginn des Verwaltungsverfahrens noch von einem einheitlichen Bauvorhaben ausgegangen zu sein, das sie im Betreff ihres Schriftsatzes vom 19. April 2022 (Bl. 23 f. Beiakte) beschreibt, als „Bauvorhaben: Umbauarbeiten im und am Bestandsgebäude (Wohnhaus mit Wirtschaftsteil) sowie Eingriffe in die Statik“. Dieses Vorhabenverständnis prägt auch den – später zurückgenommenen – Bauantrag vom 5. Mai 2022. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners beschreibt die Antragstellerin ihr Bauvorhaben dort als „Umbau und Nutzungsänderung eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes zu einem Wohngebäude mit 3 Wohnungen“, wobei das landwirtschaftliche Betriebsgebäude aus dem Betriebsleiterwohnhaus, dem Verbindungsgebäude und dem Stall mit Scheune bestehe. Vorgesehen sei neben der Sanierung des Wohngebäudes der Einbau von zwei weiteren Wohnungen in dem Stall einschließlich der Scheune (Bl. 14 Beiakte Bauantrag). Auch die dem Bauantrag beigefügten Ansichten im Bestand, wie auch in der Planung (Bl. 26 ff. Beiakte Bauantrag) zeigen ein einheitliches Gesamtvorhaben. Allein der Vortrag, dass das Wohngebäude eine eigenständige Einheit darstelle, ändert nichts daran, dass die Baumaßnahmen am Wohngebäude Teil des – zwischen den Beteiligten unstreitig baugenehmigungspflichtigen – Gesamtvorhabens sein dürften. Im Übrigen hat der Senat aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zumindest Zweifel, ob dieser Vortrag zutrifft, denn aus der Anlage 1 zum Antrag vom 18. August 2022 ergibt sich, dass im Zwischengebäude die Räumlichkeiten für „Waschen“, „Technik“ und „Abstellen“ geplant sind, wohingegen der Grundriss des künftigen Wohngebäudes solche Räumlichkeiten nicht aufweist. Auch wenn keine direkte bauliche Verbindung zum Zwischentrakt besteht – wie dies übrigens im Hinblick auf das ehemalige Stallgebäude ebenfalls der Fall ist – liegt es danach nahe, dass die Räumlichkeiten des Zwischentraktes nicht nur seitens der Bewohner des ehemaligen Stallgebäudes genutzt werden. Auch unter Synergiegesichtspunkten dürfte es zweckmäßig sein, diese „Infrastruktur“ für beide Wohngebäude vorzuhalten. Unabhängig von diesen Erwägungen teilt der Senat aber auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach selbst die – in der Summe betrachteten – Arbeiten am Dachstuhl des Wohngebäudes nicht der Regelung in § 63 LBO 2016 unterfallen. Im Einzelnen hat der Antragsgegner die Einzelmaßnahmen in seinem Schriftsatz vom 24. August 2022 wie folgt wiedergegeben: - Der Dachstuhl wurde außenseitig mit einer neuen Lattung, einer Unterspannbahn und einer Bekleidung mit Unterdeckplatten versehen. - Das Tragwerk des Dachstuhls (Pfettendach) wurde umfangreich verändert. - Die ursprüngliche Zangenanlage wurde vollständig entfernt und es wurde oberhalb der vorhandenen Mittelpfetten eine neue Zangenanlage angeordnet, die auf neuen, parallel zu den vorhandenen angeordneten Mittelpfetten aufgelegt ist. - Die vorhandenen Kopfbandstiele wurden unter den vorhandenen Mittelpfetten herausgesägt und unter neu angeordnete Mittelpfetten versetzt. Hierbei wurde teilweise auch die ursprüngliche Lage der Stützen innerhalb des Pfettenstranges verändert. - Über die gesamte Länge des Dachstuhls wurden im unteren Feld des Pfettendaches neue Sparren mit höherem Querschnitt angeordnet. Bei den Arbeiten am Dachstuhl handelt es sich bei summarischer Prüfung indes nicht um ein verfahrensfreies Vorhaben. Zwar bestehen im Ausgangspunkt keine Bedenken gegen die Kombination zweier Befreiungstatbestände aus dem Katalog in § 63 LBO 2016 – vorliegend kommen die Verfahrensfreiheit der Bedachung einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung als tragende und nichttragende Bauteile gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 lit. d) LBO 2016 sowie Instandhaltungsarbeiten gemäß § 63 Abs. 4 LBO 2016 in Betracht. Im Ausgangspunkt ist die Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren, dass verschiedene Verfahrensfreistellungstatbestände miteinander kombiniert werden können; geboten ist insoweit eine Gesamtbetrachtung der Maßnahme (vgl. zur niedersächsischen LBO: Nds. OVG, Beschluss vom 10.12.2021 – 1 ME 123/21 –, juris, Rn. 6, m. w. N.). Vorliegend stehen aber zumindest teilweise Maßnahmen in Rede, die keinem der beiden Befreiungstatbestände zugeordnet werden können. Mit der Regelung in § 63 Abs. 1 Nr. 1 lit. d) LBO 2016 wollte der Gesetzgeber „vor dem Hintergrund der Bestrebungen zur Energieeinsparung und der Regelungen der EnEV […] auch Maßnahmen der Wärmedämmung in den Katalog der verfahrensfreien Bauvorhaben“ (LT-Drs. 18/2778, S. 78) aufnehmen. Hierzu heißt es in der Landtagsdrucksache weiter: „Auch wenn das Aufbringen einer Dämmung auf Wände bereits unter den Begriff der Außenwandbekleidung subsumiert werden könnte, werden Maßnahmen zur Wärmedämmung nun ausdrücklich genannt. Ferner ist durch den neuen Buchstaben d auch das Aufbringen einer Dämmung auf Dächer erfasst.“ (LT-Drs. a. a. O.). Danach stand dem Gesetzgeber in erster Linie vor Augen, Maßnahmen der Wärmedämmung zu privilegieren, nicht jedoch unbegrenzt konstruktive Eingriffe an der Dachkonstruktion verfahrensfrei zu stellen. Richtigerweise umfasst der Tatbestand in § 63 Abs. 1 Nr. 1 lit. d) LBO 2016 daher bei der gebotenen engen Auslegung zwar den Austausch der Dacheindeckung einschließlich dadurch ggf. bedingter konstruktiver Eingriffe, wie etwa die erforderliche Aufdoppelung der Sparren. Sie erstreckt sich aber nicht auf den Austausch der Sparren oder sonstiger tragender Teile der Dachkonstruktion wie sonstiger konstruktiver bzw. gestalterischer Änderungen der Dachkonstruktion (vgl. zur BayBO: Weinmann, in: BeckOK BauordnungsR, BayBO, Art. 57 Rn. 168; Lechner/Busse, in: Busse/Kraus, BayBO, Stand: September 2022, Art. 57 Rn. 280). Hiervon ausgehend unterfallen die Entfernung der ursprünglichen Zangenanlage und die Anordnung einer neuen Zangenanlage auf neuen Mittelpfetten einschließlich des Heraussägens der Kopfbandstiele und deren Versetzen unter neu angeordnete Mittelpfetten sowie das Versetzen der Stützen innerhalb des Pfettenstranges nicht der Regelung in § 63 Abs. 1 Nr. 1 lit. d) LBO 2016. Es handelt sich jeweils um Eingriffe in tragende Teile der Dachkonstruktion. Jedenfalls das Verschieben einzelner Stützen innerhalb des Pfettenstranges ist dabei auch unter keinem Gesichtspunkt als zwingende Folgemaßnahme einer Maßnahme der Wärmedämmung zu betrachten. Es bedarf keiner abschließenden Beurteilung im vorliegenden Eilverfahren, in welchem exakten Umfang diese Maßnahmen noch unter den Tatbestand der Instandhaltungsarbeiten gemäß § 63 Abs. 4 LBO 2016 subsumiert werden könnten. Selbst wenn man hier der durch die Antragstellerin befürworteten weiten Auslegung der Norm näher treten wollte, ließe sich jedenfalls die Neuanordnung der Zangenanlage nicht als Instandhaltungsarbeit einordnen. Die Antragstellerin hat hierzu im Beschwerdevorbringen ausführlich vorgetragen. Sie hat sich insbesondere mit der Entscheidung des Senats vom 6. Februar 2020 auseinandergesetzt, wonach eine Instandhaltung nur den bisherigen Zustand erhält (durch Wartung, Vornahme notwendiger Pflege etc.), wohingegen eine Instandsetzung die Wiederherstellung eines einmal vorhanden gewesenen ordnungsgemäßen Zustandes darstellt (Urteil des Senats vom 06.02.2020 – 1 LB 4/17 –, juris, Rn. 49) und unter Heranziehung u. a. von obergerichtlicher Rechtsprechung das von dieser Entscheidung ausgehende Begriffsverständnis des Verwaltungsgerichts beanstandet. Dies führt aber nicht auf eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn selbst die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung versteht unter dem Oberbegriff der Instandhaltungsarbeiten zwar – neben den bestands- und werterhaltenden Unterhaltungsmaßnahmen – auch Instandsetzungsmaßnahmen, bei denen einzelne Bauteile ausgebessert und gegebenenfalls ausgetauscht werden, um durch Abnutzung, Alterung, Witterung oder sonstige Einflüsse entstandene Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Maßgebend ist aber auch hiernach, dass dabei die Identität der baulichen Anlage einschließlich ihres Nutzungszwecks gewahrt bleibt und sie hinsichtlich Konstruktion, Standsicherheit, Bausubstanz und äußerem Erscheinungsbild keine wesentlichen Änderungen erfährt (OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 22.12.2016 – OVG 10 S 42.15 –, juris, Rn. 4). Das ist hier indes nicht der Fall. Vorliegend wurde die Dachkonstruktion nämlich nicht „wie vorhanden“ (so S. 14 der Beschwerdebegründung vom 4. November 2022) ausgetauscht und lediglich der bisherige Zustand durch Wartung oder Pflegearbeiten wiederhergestellt. Auf den Lichtbildern ist vielmehr deutlich erkennbar, dass eine neue Zangenanlage errichtet wurde. Die neu angeordnete Mittelpfette (gut erkennbar auf Bl. 45 Beiakte) wurde dabei vor die vorhandene Mittelpfette gesetzt. Auf Blatt 44 der Beiakte sind beide Mittelpfetten sichtbar. Erkennbar ist auf diesem Lichtbild auch, dass die Stützen innerhalb des Pfettenstranges versetzt wurden. Die knappe Darstellung in dem Schreiben des Ingenieurbüros … vom 20. Juli 2022, wonach die nicht mehr tragfähigen Holzstützen (Feuchtigkeit, Nagetiere) in gleicher Weise wie vorhanden ersetzt worden seien und diese durch den Baustopp nicht hätten in die ursprüngliche Position zurückversetzt werden können (Anlage ASt 2 zum Antrag vom 18. August 2022), erscheint vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Nach den Lichtbildern (Bl. 43, 44 und 46 Beiakte) scheint es sich vielmehr um eine dauerhafte Konstruktion und kein bloßes Provisorium zu handeln. Die Stützen sind verschraubt (Bl. 43, 44 Beiakte). Auch baulich dürfte aufgrund der mit deutlich höherem Querschnitt versehenen Sparren im unteren Feld des Pfettendaches (vgl. Bl. 43 Beiakte) ein Zurückversetzen der Stützen unter die ursprüngliche Mittelpfette ausgeschlossen sein. Die damit vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen den Erlass einer Stilllegungsverfügung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat den Streitwert für die Baustilllegung im Hauptsacheverfahren mit dem halben Genehmigungswert ansetzt, der nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats für ein Einfamilienhaus 20.000,00 Euro beträgt. Der Streitwert des Hauptsacheverfahrens zur Baustilllegung beträgt demnach 10.000,00 Euro. Dieser Betrag ist in diesem auf die Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren zu halbieren, mithin auf 5.000,00 Euro (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 26. April 2017 – 1 MB 2/17 –, Rn. 13, juris). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).