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Urteil

1 KN 10/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:1114.1KN10.22.00
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Leitsätze
1) Zu den Voraussetzungen der "besonderen Umstände" im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB. (Rn.28) 2) Die nach § 209 BauGB bestehende Duldungspflicht bezieht sich auch auf solche Arbeiten, die zur Vorbereitung des Erlasses eines Bebauungsplans vorzunehmen sind. (Rn.33)
Tenor
Die Satzung vom 22. November 2021 über die 2. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre der Antragsgegnerin für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 15 (östlich des Verkehrsweges „Satrupholm“, ca. 200 m nördlich des Verkehrsweges „Bondebrück“, ca. 500 m westlich der „Bondenau“, nordöstlich der Ortslage Satrup) wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Zu den Voraussetzungen der "besonderen Umstände" im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB. (Rn.28) 2) Die nach § 209 BauGB bestehende Duldungspflicht bezieht sich auch auf solche Arbeiten, die zur Vorbereitung des Erlasses eines Bebauungsplans vorzunehmen sind. (Rn.33) Die Satzung vom 22. November 2021 über die 2. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre der Antragsgegnerin für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 15 (östlich des Verkehrsweges „Satrupholm“, ca. 200 m nördlich des Verkehrsweges „Bondebrück“, ca. 500 m westlich der „Bondenau“, nordöstlich der Ortslage Satrup) wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht stellen. Die Antragstellerin ist als alleinige Eigentümerin der von der Veränderungssperre erfassten Grundstücke antragsbefugt. Der am 12. April 2022 gestellte Normenkontrollantrag wahrt die Frist von einem Jahr nach Bekanntmachung der Veränderungssperre vom 22. November 2021. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Eine obsiegende Entscheidung kann die Rechtsstellung der Antragstellerin verbessern, da sie eine Nutzungsänderung beabsichtigt und ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung unter Hinweis auf die Veränderungssperre abgelehnt worden ist. Einer abschließenden Klärung der Frage, ob das Vorhaben der Antragstellerin im Falle der Unwirksamkeit der Veränderungssperre zulässig ist, bedarf es für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 26.08.2022 - 1 KN 12/20 -, Rn. 28, juris; Beschluss vom 30.09.2021 - 1 MR 2/21 -, Rn. 18, juris). Die 2. Verlängerung der Veränderungssperre ist auch noch wirksam. Das ergibt sich daraus, dass die Veränderungssperre in ihrer Ursprungsfassung bis zum 7. Dezember 2020 wirksam war und durch § 1 der 1. und der 2. Verlängerung jeweils um ein Jahr verlängert worden ist (vgl. zum Fristlauf Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 22.11.2021 - 1 KN 20/19 -, Rn. 27, juris). 2. Der Antrag ist auch begründet. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 VwGO begründet, wenn die Satzung ungültig ist, d. h., wenn sie an einem formellen oder materiellen Fehler leidet, der nach den §§ 214, 215 BauGB vom Gericht beachtet werden muss. Das ist hier in materiell-rechtlicher Hinsicht der Fall. Gemäß § 14 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen (§ 16 Abs. 1 BauGB). Sie kann gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr und, wenn besondere Gründe es erfordern, gemäß § 17 Abs. 2 BauGB bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängert werden. Die Veränderungssperre und ihre 1. Verlängerung sind aus den Gründen des rechtskräftigen Urteils des Senats vom 22. November 2021 - 1 KN 20/19 - (juris) formell und materiell rechtmäßig. Die 2. Verlängerung der Veränderungssperre durch Beschluss vom 22. November 2021 ist formell rechtmäßig. Beachtliche Fehler hinsichtlich der Ausfertigung oder der Bekanntmachung der Satzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die 2. Verlängerung der Veränderungssperre weist aber materielle Fehler auf und ist deshalb für unwirksam zu erklären. a) Die allgemeinen Voraussetzungen einer Veränderungssperre (§ 14 Abs. 1 BauGB) sind weiterhin erfüllt. Die Satzung hat ausweislich ihres § 2 den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB vorgesehenen Inhalt. Auch im Übrigen bestehen die Voraussetzungen für ihren Erlass fort (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, Rn. 27 ff., juris). Ein ordnungsgemäßer Planaufstellungsbeschluss, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll, liegt vor (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 22.11.2021 - 1 KN 20/19 -, Rn. 47 ff., juris). Die Veränderungssperre ist auch weiterhin im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der mit diesem Beschluss eingeleiteten Planung erforderlich. Mit dem derzeitigen Planungsstand, wie er sich aus dem vom 29. Juni 2022 bis einschließlich 29. Juli 2022 ausgelegten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 15 „Satrupholm“ der Antragsgegnerin ergibt, ist das auf die Genehmigung einer Kindertagesstätte gerichtete Vorhaben der Antragstellerin nicht vereinbar. Nach dem Text (Teil B) des Entwurfs soll ein sonstiges Sondergebiet – Jugendhilfeeinrichtung – festgesetzt werden, innerhalb dessen als Nutzung nur Jugendhilfeeinrichtungen für Kinder und Jugendliche oder junge Volljährige mit Kind im Sinne des § 19 SGB VIII, Jugendhilfeeinrichtungen zur Inobhutnahme für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge im Sinne des § 42 SGB VIII und Anlagen zur Verwaltung der vorgenannten Einrichtungen zulässig sind. b) Die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 BauGB für eine 2. Verlängerung der Veränderungssperre liegen aber nicht vor. Die Veränderungssperre ist zunächst gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB für zwei Jahre erlassen und dann gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert worden. Gemäß § 17 Abs. 2 BauGB kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern, wenn besondere Umstände es erfordern. Hintergrund dieser Einschränkung ist Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Danach ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Eine enteignende Veränderungssperre dient dem allgemeinen Wohl nur dann, wenn das zugrundeliegende Planverfahren wegen besonderer Umstände nicht innerhalb der vom Baugesetzbuch vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden konnte. In der nach § 17 Abs. 2 BauGB zulässigen Überschreitung der Dreijahresfrist liegt eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckte Bestimmung des Eigentumsinhaltes, die jedoch nicht nur zulasten, sondern auch zugunsten des betroffenen Grundeigentums wirkt. Mit den ersten beiden Absätzen des § 17 BauGB hat das Baugesetzbuch verbindlich zum Ausdruck gebracht, dass die Schaffung von Bebauungsplänen im Regelfall innerhalb von drei Jahren bewältigt werden (kann und auch) muss und diese Frist bei „besonderen Umständen“ um ein Jahr überschritten werden darf. Ein Planverfahren, das in seiner zeitlichen Ausdehnung selbst darüber noch hinausreicht, entzieht sich der Regel in einem Maße, die es in seinen etwa enteignenden Wirkungen als dennoch dem Gemeinwohl dienend nur erscheinen lassen kann, wenn – und wenn erst recht – besondere Umstände vorliegen. Unabhängig davon, dass mit dem Ablauf spätestens des vierten Jahres die Veränderungssperre eines Grundstücks von der Eigentumsbindung in die Enteignung umschlägt, setzt die Zulässigkeit einer solchen Sperre vom Ablauf des dritten Jahres an das Vorliegen besonderer Umstände voraus, und zwar mit weiterem Zeitablauf in einer die Anforderungen kontinuierlich steigernden Weise. Fehlt es – in welchem Zeitraum auch immer – an hinreichenden „besonderen Umständen“, so führt eine gleichwohl verhängte Veränderungssperre nicht etwa zu einer irgendwie erhöhten oder vorzeitig zu leistenden Enteignungsentschädigung. Eine solche Veränderungssperre ist vielmehr unzulässig und infolgedessen unwirksam. Besondere Umstände liegen nur vor, wenn ein Planverfahren durch eine Ungewöhnlichkeit gekennzeichnet wird, die sich von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt, mag es sich bei dieser Ungewöhnlichkeit um Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes handeln. Notwendig ist weiterhin ein ursächlicher Zusammenhang; gerade die Ungewöhnlichkeit des Falles muss ursächlich dafür sein, dass die Aufstellung des Planes mehr als die übliche Zeit erfordert. Auch das reicht jedoch zur Rechtfertigung einer den Zeitraum von drei Jahren überschreitenden Veränderungssperre nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr außerdem noch, dass die jeweilige Gemeinde die – verzögerungsverursachende – Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten hat. Vertreten muss eine Gemeinde insoweit jedes ihr vorwerfbare Fehlverhalten, wobei im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde auftreten - zum Beispiel eine zu Verzögerungen führende Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Plangebietes -, auf ein Fehlverhalten der Gemeinde zurückzuführen sind. Das ist aber nur eine widerlegbare Regel. Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde auftreten, müssen nicht stets auf ein Fehlverhalten zurückzuführen sein. Kann eine Gemeinde dartun, dass sie sich im jeweiligen Zeitpunkt objektiv vernünftig verhalten hat, kann ihr nicht dennoch der Vorwurf eines Fehlverhaltens gemacht werden (so BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, Rn. 41 f., juris). Besondere Umstände, die eine 2. Verlängerung der Veränderungssperre erfordern, liegen danach zusammenfassend nur vor, wenn die Verzögerung des Planverfahrens durch eine ungewöhnliche Sachlage verursacht worden ist und der Gemeinde im Zusammenhang damit nicht der Vorwurf eines Fehlverhaltens gemacht werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es geradezu in der Natur der Sache liegt, dass sich bei Planungen fast immer Argumente dafür finden lassen werden, sie noch nicht abzuschließen, sondern durch weitere Bemühungen das Ergebnis zu verbessern oder zusätzlich abzusichern. Derart zu argumentieren ist – gerade wegen der in dieser Argumentation liegenden Gefahr der Endlosigkeit – bei der verbindlichen Bauleitplanung nur im Rahmen der Fristen des § 17 BauGB oder unter gehörigem Respekt vor diesen Fristen vertretbar. Dass sich – vielleicht – noch bessere Lösungen denken lassen, rechtfertigt nicht, eine Planung (auch in ihrer das Eigentum belastenden Auswirkung) auf Dauer in der Schwebe zu halten (BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, Rn. 47, juris). Dies vorausgesetzt lagen zum Zeitpunkt des Beschlusses über die 2. Verlängerung der Veränderungssperre keine besonderen Umstände vor, die es erforderten, die Frist nochmals um ein Jahr zu verlängern. Das Planverfahren war nicht durch eine Ungewöhnlichkeit gekennzeichnet, die sich von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhob. Besonderheiten des Umfanges oder des Schwierigkeitsgrades kommen, auch nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin, nicht in Betracht, da es (nur) um die Bestandsüberplanung eines ehemals landwirtschaftlichen Anwesens geht. Aber auch die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Besonderheiten des Verfahrensablaufs liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin macht geltend, dass sie trotz mehrfacher schriftlicher Nachfragen weder von Seiten des Kreises Schleswig-Flensburg noch von Seiten der Antragstellerin Unterstützung für eine Bestandsaufnahme erhalten habe. Die von ihr gewünschte Unterstützung durch den Kreis betraf nach der Niederschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung vom 22. November 2021 das Nachvollziehen der konkreten Nutzung des Standortes hinsichtlich Nutzungsart und Versiegelung von Flächen als Grundlage für Festsetzungen im Bebauungsplan zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung (nachfolgend bb). Die von ihr gewünschte Unterstützung durch die Antragstellerin betraf nach der vorgenannten Niederschrift die Möglichkeit der Vornahme einer Vermessung (nachfolgend aa). aa) Dass die Antragstellerin eine Vermessung ihres Grundstücks nicht ermöglicht hat, indem sie auf entsprechende Bitten nicht reagiert (vgl. Schreiben vom 14. Juli und 23. September 2021) oder sogar ein Betretungsverbot ausgesprochen bzw. das Betreten verwehrt hat (vgl. Umweltbericht, Seite 5, 8, 9, 19) ist kein besonderer Umstand im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB. Es ist keine das Planverfahren kennzeichnende Ungewöhnlichkeit des Verfahrensablaufs, weil es sich von selbst versteht und der Lebenswirklichkeit entspricht, dass Eigentümer, die damit rechnen, dass ein Bebauungsplan für sie ungünstige Regelungen enthalten wird, nicht zwingend bereit sind zu kooperieren. Dass es keine Ungewöhnlichkeit ist, folgt ferner daraus, dass das Baugesetzbuch mit der Regelung in § 209 BauGB gerade einer möglichen Verweigerungshaltung von Eigentümern Rechnung trägt. Nach § 209 Abs. 1 BauGB haben Eigentümer und Besitzer zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen. Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist den Eigentümern oder Besitzern vorher bekannt zu geben. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden. Zu den nach dem Baugesetzbuch zu treffenden Maßnahmen zählt auch der Erlass eines Bebauungsplans. Die nach § 209 Abs. 1 BauGB bestehende Duldungspflicht bezieht sich somit auch auf solche Arbeiten, die zur Vorbereitung des Erlasses eines Bebauungsplans vorzunehmen sind. § 209 Abs. 1 BauGB ist daher jedenfalls in der Zeit nach dem Aufstellungsbeschluss bis zum Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB anwendbar (so OVG NRW, Beschluss vom 15.08.2001 - 10 A 3545/00 -, Rn. 2, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11.11.1988 - 7 B 3664/87 -, Orientierungssatz bei juris). Nach dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs müssen die Maßnahmen notwendig sein (vgl. zu Vermessungsarbeiten Bank, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2022, § 209 Rn. 36, 39). Durchgesetzt werden kann diese Duldungspflicht im Wege eines Verwaltungsakts, dessen sofortige Vollziehung angeordnet und der mit der Androhung von Zwangsmitteln verbunden werden kann (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2004 - 4 L 2779/04 -, Rn. 7-10, Rn. 19, 28 f., juris, zu Probebohrungen und der Einrichtung von Grundwassermessstellen im Hinblick auf einen Altlastenverdacht; VG Cottbus, Beschluss vom 12.03.2018 - 3 L 186/18 -, Rn. 4 ff., juris, zu einer naturschutz-/artenschutzfachlichen Untersuchung). Insoweit kann § 209 Abs. 1 BauGB die Ermächtigung zum Erlass eines – auf die Duldung der Vornahme von Realakten gerichteten – Verwaltungsakts durch Auslegung entnommen werden (Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2022, § 209 Rn. 17 ff.; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, § 209 Rn. 19 ff.; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 209 Rn. 3; Bank, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2022, § 209 Rn. 48; vgl. mit Rückgriff auf allgemeine Vorschriften des Ordnungsrechts VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2004 - 4 L 2779/04 -, Rn. 23, juris: § 14, § 12 Abs. 2 OBG NRW). Aber selbst, wenn man in dem Verhalten der Antragstellerin eine Ungewöhnlichkeit sehen würde, läge kein besonderer Umstand im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB vor. Es fehlte dann der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Ungewöhnlichkeit des Falles und der mehr als die übliche Zeit erfordernden Aufstellung des Bebauungsplans. Der Antragsgegnerin wäre dann entgegenzuhalten, dass sie sich auf höfliche Schreiben beschränkt und nicht von der Möglichkeit des § 209 BauGB Gebrauch gemacht hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin eine Maßnahme nach § 209 BauGB nicht erfolgreich hätte durchsetzen können, wenn die Vermessungen für die Aufstellung des Bebauungsplans wirklich erforderlich waren. Hierfür standen ihr drei Jahre zur Verfügung, von denen ca. 15 Monate (Dezember 2018 bis Februar 2020) in die Zeit vor der Corona-Pandemie fielen. Sie hat sich aber erst mit Schreiben vom 14. Juli 2021 und erneut mit Schreiben vom 23. September 2021 wegen einer Betretungserlaubnis an die Antragstellerin gewandt. Aus dem Datum des ersten Schreibens, das vor der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Schreiben vom 28. Juli 2021 liegt, folgt, dass die Erforderlichkeit sich nicht erst aus den Stellungnahmen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens ergeben hat. Das folgt ferner daraus, dass es sich nach der Formulierung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 12. Juli 2022 um die „übliche Vorgehensweise der Bestandsermittlung vor Ort“ gehandelt hat, die – nur so kann diese Formulierung verstanden werden – am Anfang einer jeden Planung steht. Zwar verweist die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 14. Juli 2021 darauf, dass es mit „Fortschreitung des Planverfahrens“ erforderlich sei, die Grundstücksbestände über die Aktenlage hinaus zu erfassen, und bittet um eine Grundstücksbetretungserlaubnis für das von ihr beauftragte Vermessungsbüro „für die Dokumentierung des Bestandes im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens“. Aber selbst wenn der Bedarf sich erst im Verlauf des Planverfahrens abgezeichnet hatte, musste die Antragsgegnerin doch den baldigen Ablauf der 1. Verlängerung der Veränderungssperre im Blick haben und sich im Hinblick auf Art. 14 GG um eine zügige Umsetzung der Vermessung bemühen. Hierfür war die höfliche Erinnerung an das Schreiben vom 14. Juli 2021 im Schreiben vom 23. September 2021 nicht ausreichend. Es ist die Antragsgegnerin, die das Risiko trägt, dass sie ein Verfahren nachlässig beginnt und deshalb zum Ende der Dreijahresfrist Probleme bekommt. Sie hat die Wahl, die im Baugesetzbuch vorgesehene Frist von grundsätzlich drei Jahren bis zur Fertigstellung eines Bebauungsplans sinnvoll zu nutzen oder hinzunehmen, dass die Fertigstellung erst nach Ablauf der 1. Verlängerung gelingt und in der Zwischenzeit bis zum endgültigen Satzungsbeschluss und dessen Inkrafttreten Baugenehmigungsanträge nicht unter bloßem Hinweis auf die Veränderungssperre abgelehnt werden können. Dass eine solche Nachlässigkeit vorliegt, folgt insbesondere aus dem Schreiben vom 30. Oktober 2020, in dem unter dem Betreff „Fortführung der Bauleitplanung – Vereinbarung Ortstermin“ ausgeführt wird, dass das Bauleitplanverfahren nach Abarbeitung einiger prioritärer Projekte „nun … weiter vorangebracht werden“ solle. Zu dem Zeitpunkt war die Veränderungssperre nur noch fünf Wochen gültig. Der Senat folgt der Antragsgegnerin nicht in der Annahme, dass ein Vorgehen gemäß § 209 BauGB von der Antragstellerin durch Rechtsmittel hätte maßgeblich verzögert werden können und die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß hätte begründet werden können. Das öffentliche Interesse an der Fortführung des Bauleitplanverfahrens überwiegt das Interesse des Eigentümers daran, unbehelligt zu bleiben, wenn seine Nutzung des Flurstücks kaum fühlbar belastet wird (so VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2004 - 4 L 2779/04 -, Rn. 7-10, Rn. 28, juris, zu Probebohrungen und der Einrichtung von Grundwassermessstellen im Hinblick auf einen Altlastenverdacht; so im Ergebnis VG Cottbus, Beschluss vom 12.03.2018 - 3 L 186/18 -, Rn. 5, juris, zu einer naturschutz-/artenschutzfachlichen Untersuchung; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11.11.1988 - 7 B 3664/87 -, Orientierungssatz bei juris). Dies gilt erst recht, wenn die Fortführung des Bauleitplanverfahrens wegen einer aus Sicht der Gemeinde notwendigen Veränderungssperre besonders dringlich ist. Jedenfalls muss die Antragsgegnerin sich entgegenhalten lassen, dass sie es nicht einmal versucht hat, eine sofort vollziehbare Anordnung zu erlassen. Die Prognose, dass jemand, der auf die Bitte um eine Grundstücksbetretungserlaubnis nicht reagiert, auf jeden Fall Rechtsmittel gegen einen entsprechenden Verwaltungsakt einlegen werde, verfängt in dieser Allgemeinheit nicht. Es kann deshalb offenbleiben, ob gegen die Ursächlichkeit des Betretungsverbots für die Dauer des Verfahrens auch spricht, dass es der Antragsgegnerin letztlich auch ohne Betreten des Grundstücks gelungen ist, einen Bebauungsplanentwurf zu erstellen, der im Sommer 2022 ausgelegt worden und dem nicht zu entnehmen ist, dass dem Planer tatsächliche Feststellungen gefehlt hätten. Dafür sprechen zum Beispiel die konkreten Ausführungen zum Maß der baulichen Nutzung (Seite 11 f. der Begründung): „Für die bestehenden Hauptanlagen ergibt sich eine GRZ von rund 0,12, was auch den seinerzeit im Rahmen der Nutzungsänderung/Neubau im Jahre 2016 dargelegten Werten entspricht. Die festgesetzte GRZ ermöglicht demnach in der Theorie eine geringfügige bauliche Erweiterung der Hauptanlagen, allerdings wird die zulässige GRZ II (bis zu 50 % Überschreitung der GRZ) von 0,30 bereits jetzt durch vorhandene Nebenanlagen und Stellplätze ausgenutzt, sodass eine bauliche Erweiterung faktisch nicht möglich ist.“ Lediglich in der mit Schriftsatz vom 4. November 2022 vorgelegten internen E-Mail des Ingenieurbüros vom 7. April 2022 wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der fehlenden topographischen Grundlagenvermessung die Planung bisher auf Grundlage des Katasterauszugs erfolgt sei, weshalb Ungenauigkeiten auftreten könnten. Zudem hätten die Flächenversiegelungen lediglich grob anhand von Luftbildern ermittelt werden können. Ausdrückliche Hinweise darauf, dass „eigentlich“ ein Betreten des Grundstücks erforderlich gewesen wäre, finden sich demgegenüber allein im Umweltbericht, in dem mehrfach darauf verwiesen wird, dass bestimmten Ermittlungen das „Betretungsverbot“ entgegengestanden habe (Seiten 5, 8, 9, 19). Diese Problematik der Bestandserfassung für den Umweltbericht wird aber gerade nicht von der offiziellen Begründung einer fehlenden Möglichkeit zur „Vermessung“ erfasst. Sie wäre zudem auch über § 209 BauGB zu lösen gewesen. Jedenfalls hätte die Antragsgegnerin eine verzögerungsverursachende Ungewöhnlichkeit zu vertreten, weil sie nicht dartun könnte, sich im jeweiligen Zeitpunkt objektiv vernünftig verhalten zu haben. Wenn das langsame Betreiben des Planungsverfahrens keine Absicht war, um, wie die Antragstellerin annimmt, den Bau einer Kintertagesstätte ohne ihre Beteiligung voranzutreiben, kann nur angenommen werden, dass die Antragsgegnerin mit dem Verhalten der Antragstellerin im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überfordert war, die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten des § 209 BauGB nicht kannte oder von ihnen keinen Gebrauch machen wollte und „im Angesicht von Art. 14 GG“ das Verfahren „einfach laufen ließ“. bb) Ein besonderer Umstand im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB liegt auch nicht vor, soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass ein Ortstermin mit der Bauaufsichtsbehörde des Kreises nicht zustande gekommen sei. Dabei ging es ihr nach der Niederschrift vom 22. November 2021 darum, die konkrete Nutzung des Standorts hinsichtlich der Nutzungsart der Gebäude und auch der Versiegelung von Flächen als Grundlage für Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung nachzuvollziehen. Das steht in Übereinstimmung mit dem Inhalt des Schreibens vom 30. Oktober 2020. Dort heißt es, dass die flächenmäßig bedeutende Liegenschaft … für die Lage im Außenbereich, in Form einer Gemengelage, unnatürlich anwachse. Das betreffe sowohl die Nutzungsart der Gebäude als auch die Versiegelung von Flächen, deren Genehmigungen bei der Antragsgegnerin leider nicht vorlägen, weshalb unter anderem eine Bestimmung der Nutzungsart im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bislang nicht möglich gewesen sei. In dem sich anschließenden Absatz wird „aus den zuvor genannten Gründen“ um die Unterstützung des Kreises und um einen Ortstermin gebeten und werden hierfür zwei Termine im November 2020 vorgeschlagen. Bei Bedarf sei auch die zuständige Denkmalschutzbehörde hinzuzuziehen, da nach ihrem, der Antragsgegnerin, Kenntnisstand, eine Nutzung vor dem Hintergrund der schützenswerten Bausubstanz erfolge. Mit E-Mail vom 9. November 2020 wird dann der Sachverhalt aus Sicht der Antragsgegnerin geschildert und um einen Abgleich mit der Aktenlage des Kreises und in der Folge (sobald coronabedingt möglich) um eine Ortsbegehung gebeten. Erst unter dem 23. September 2021 wird eine E-Mail an den Kreis geschickt, in der darauf hingewiesen wird, dass die erforderliche Bestandsermittlung vorzunehmen sei. In diesem Zusammenhang werde an den noch ausstehenden gemeinsamen Ortstermin erinnert „mit dem Ziel, die tatsächliche Nutzung und im Abgleich mit der genehmigten Nutzung festzustellen, sowie die versiegelten Flächen außerhalb der genehmigten Vorhaben im Rahmen einer Bestandsermittlung zu erfassen“. Das Schreiben an den neuen Leiter der Bauaufsichtsbehörde vom 08. Februar 2022 fasst die früheren Schreiben zusammen und verweist zusätzlich auf die Tatsache, dass aufgrund der Vielzahl der Fahrzeuge, die … täglich frequentierten, der begründete Verdacht bestehe, dass schon heute dort Nutzungen stattfänden, die nicht genehmigt seien und zudem mit dem Parkplatz im Außenbereich bereits eine ungenehmigte weitere Versiegelung erfolgt sei. Aus den zuvor genannten Gründen werde deshalb eine Mitwirkung in dieser Sache für unentbehrlich gehalten und sei von dem Vorgänger in der Bauaufsichtsleitung bereits zugesagt worden. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich kein besonderer Umstand, der eine 2. Verlängerung der Veränderungssperre rechtfertigen könnte. Auf den ersten Blick könnte eine das Planverfahren kennzeichnende Ungewöhnlichkeit des Verfahrensablaufs zu bejahen sein, weil im Verhältnis von Gemeinde und zuständiger Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Letztere die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützt. Die seltenen Schreiben (Ende Oktober/Anfang November 2020, September 2021, Februar 2022) sprechen aber eher für ein wechselseitiges „Laufenlassen“ der Angelegenheit als für eine Verweigerungshaltung des Kreises. Zudem spricht der Inhalt des von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin mit einer Mitarbeiterin der Bauaufsichtsbehörde im April 2022 geführten Telefonats, wie er im Schriftsatz vom 12. Juli 2022 wiedergegeben wird, dafür, dass auch insoweit nicht eine Weigerung des Kreises, sondern die fehlende Mitarbeit der Antragstellerin ursächlich war. Im dem Telefonat soll die Mitarbeiterin der Bauaufsichtsbehörde berichtet haben, dass die Antragstellerin auf keinerlei Terminanfragen antworte. Dann würde auch hier gelten, dass es Sache der Antragsgegnerin gewesen ist, ein Betreten des Grundstücks für einen Ortstermin mit der Bauaufsichtsbehörde, sei es unter dem Gesichtspunkt der Vermessung oder aber unter dem Gesichtspunkt der Ausführung ähnlicher Arbeiten, gemäß § 209 BauGB durchzusetzen. Aber selbst, wenn man in dem Verhalten des Kreises eine Ungewöhnlichkeit sehen würde, läge kein besonderer Umstand im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB vor. Es fehlte dann der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Ungewöhnlichkeit des Falles und der mehr als die übliche Zeit erfordernden Aufstellung des Bebauungsplans. Nach dem Inhalt des Schriftwechsels mit der Bauaufsichtsbehörde des Kreises geht es bei dem angedachten Ortstermin um Feststellungen zur Nutzungsart und zum Bestand im Gebiet des Bebauungsplans. Hier greift wieder der Aspekt des § 209 BauGB ein. Wenn es der Antragsgegnerin nicht gelang, den von ihr für erforderlich gehaltenen gemeinsamen Ortstermin mit dem Kreis oder gegebenenfalls auch der Denkmalschutzbehörde zu organisieren, so war sie, wiederum unter Berücksichtigung von Art. 14 GG, gehalten, sich selbst um die Feststellungen zu kümmern und diese gegebenenfalls im Nachhinein mit dem Kreis abzugleichen. Das entspräche auch der Konzeption des Baugesetzbuchs, das eine Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde (erst) im Rahmen der Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB vorsieht. Es wird auch nicht hinreichend deutlich und von der Antragsgegnerin auch nicht dargelegt, warum dieser gemeinsame Ortstermin nötig war und nicht durch die Heranziehung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster oder Grundbuchauszüge oder die Beiziehung – ihr, jedenfalls aber dem Kreis – vorliegender Verwaltungsvorgänge zu Baugenehmigungen ersetzt werden konnte. Insoweit ist auch die freie Zugänglichkeit von Luftbildern und diverser anderer Karten über das Internet, sei es Google Maps oder – mit noch weitergehenden Möglichkeiten – der DigitaleAtlasNord, zu berücksichtigen. Jedenfalls hätte die Antragsgegnerin eine verzögerungsverursachende Ungewöhnlichkeit zu vertreten, weil sie nicht dartun könnte, sich im jeweiligen Zeitpunkt objektiv vernünftig verhalten zu haben. Ebenso wie im Verhältnis zur Antragstellerin gilt auch hier, dass die Antragsgegnerin – wenn es denn eine „Verweigerungshaltung“ des Kreises gab – mit dem Verhalten der Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde überfordert war, die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten des § 209 BauGB nicht kannte oder von ihnen keinen Gebrauch machen wollte und „im Angesicht von Art. 14 GG“ das Verfahren „einfach laufen ließ“. Das bleibt ihr in einem Bauleitplanverfahren grundsätzlich unbenommen. Will sie aber zugleich von den Vorteilen einer Veränderungssperre profitieren, so muss sie dafür sorgen, dass das Verfahren „Fahrt aufnimmt“. Daran fehlt es hier. Das Bemühen um einen Ortstermin mit der Bauaufsichtsbehörde begann überhaupt erst im Oktober 2020, d. h. kurz vor Ablauf der für zwei Jahre beschlossenen 1. Veränderungssperre. Dies ist nicht etwa auf Umstände im Verlauf des Bauleitplanverfahrens zurückzuführen, sondern ausweislich des Schreibens vom 30. Oktober 2020 auf die „Abarbeitung einiger prioritärer Projekte“. Andere Projekte sind vor dem Hintergrund von Art. 14 GG grundsätzlich nicht geeignet, Verzögerungen eines Bauleitplanverfahrens mit der Folge einer Verlängerung der Veränderungssperre zu rechtfertigen. Vorliegend kommt hinzu, dass nicht einmal beurteilt werden kann, welcher Art diese angeblich prioritären Projekte sind. Trotz ausdrücklicher Bitte in der Verfügung vom 13. April 2022 ist dazu nicht Stellung genommen worden. Angesichts dessen, dass die Veränderungssperre, wie dargelegt, enteignungsgleiche Wirkung entfaltet, ist es deshalb Sache der planenden Gemeinde, eine ihr wichtige Planung ggf. auch ohne Ortsbesichtigung voranzutreiben. Die Gemeinde darf sich zwar über Jahre um einen Ortstermin bemühen, sie darf dies aber nicht über mehr als drei Jahre mit einer Veränderungssperre verbinden. cc) Ein besonderer Umstand im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie. Es ist keine das Planverfahren kennzeichnende Ungewöhnlichkeit des Verfahrens. Die Pandemie ist zwar eine Ungewöhnlichkeit. Sie ist aber vorliegend keine Ungewöhnlichkeit, die das Planverfahren gekennzeichnet hat. Das macht die Antragsgegnerin ausweislich der Niederschrift vom 22. November 2021 selbst nicht geltend. Zwar wird in der E-Mail vom 9. November 2020 um eine Ortsbegehung – sobald coronabedingt möglich – gebeten, aber im Schriftsatz vom 12. Juli 2022 wird das dahin eingeschränkt, dass es – wohl auch – wegen der Coronabedingungen schwierig gewesen sei, einen Ortstermin zu erhalten. Ein besonderer Grund dafür, das Bauleitplanverfahren wegen einer nicht möglichen Vermessung und eines nicht stattfindenden Ortstermins mit der Bauaufsichtsbehörde nicht in drei Jahren abzuschließen, ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Dies gilt jedenfalls bei einer – wie hier – überschaubaren Planung und auch deshalb, weil es im Wesentlichen um Termine „an der frischen Luft“ ging. Die als fehlend bezeichneten Feststellungen waren im Wesentlichen draußen zu treffen. Zudem fielen ca. 15 Monate des Planaufstellungsverfahrens (Dezember 2018 bis Februar 2020) nicht in die Zeit der Pandemie. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die 2. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre der Antragsgegnerin für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 15. Die Antragstellerin ist ein anerkannter freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe und betreibt mehr als 20 Kindertagesstätten in Schleswig-Holstein und Hamburg, in denen ca. 2.000 Kinder betreut werden. Sie ist Eigentümerin der Grundstücke … und … im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Auf diesen Grundstücken wird seit langer Zeit eine Mutter-Kind-Einrichtung betrieben, zuletzt wurde auch eine Jugendhilfemaßnahme für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge angeboten.Die streitgegenständliche Veränderungssperre betrifft mit den Flurstücken … und … der Flur … der Gemarkung … der Antragsgegnerin ausschließlich die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke. Am 9. Oktober 2015 schlossen die Beteiligten eine Kooperationsvereinbarung zur Regelung von Rahmenbedingungen für eine geplante bauliche Erweiterung der bestehenden Heimeinrichtung der Antragstellerin. Hintergrund der Kooperationsvereinbarung war nach der Präambel, dass einerseits die Antragstellerin aufgrund des erheblichen Zustroms unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge und entsprechender Nachfragen der zuweisenden Behörden ein vitales Interesse daran hatte, eine geplante bauliche Erweiterung für die Aufnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge zügig umzusetzen, wofür das baurechtliche Einvernehmen der Antragsgegnerin erforderlich war, und dass andererseits die Antragsgegnerin aufgrund der vorhandenen Nachfrage nach Kindertagesstättenplätzen ein vitales Interesse daran hatte, ein von der Antragstellerin angestrengtes verwaltungsgerichtliches Verfahren zu beenden, das sich gegen ein von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Neubau einer Kindertagesstätte durchgeführtes Interessenbekundungsverfahren richtete. Die Kooperationsvereinbarung sieht vor, dass die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen zu den geplanten baulichen Maßnahmen der Antragstellerin erteilt und einer eventuellen Nachnutzung der vorhandenen Baulichkeiten als Wohngebäude zustimmt, soweit eine Nutzung als Heimeinrichtung mangels Bedarfs nicht mehr erfolgt. Sie sieht ferner vor, dass die Antragstellerin die verwaltungsgerichtlichen Verfahren beendet und sich verpflichtet, aktuell und für die Zukunft im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin keine Trägerschaft von Kindertagesstätten anzustreben und keine Anträge auf Aufnahme in den Kindertagesstättenbedarfsplan zu stellen oder sich am Bau und dem Betrieb von Kindertageseinrichtungen zu beteiligen. Unter dem 27. Februar 2018 stellte die Antragstellerin, um, so ihr Vortrag, den eigenen Bedarf an Kindertagesstättenplätzen in der Gemeinde zu decken, einen Antrag auf Aufnahme in den Kindertagesstättenbedarfsplan für mindestens eine Gruppe für unter dreijährige Kinder auf ihrem Grundstück, den sie unter dem 7. Juni 2018 um eine altersgemischte Gruppe für die Antragsgegnerin bzw. das Amt Langballig ergänzte. Unter dem 16. Juli 2018 teilte der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg der Antragstellerin mit, dass die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen mit der Aufnahme der von der Antragstellerin geplanten Maßnahme in den KiTa-Bedarfsplan versagt habe. Am 18. September 2018 beantragte die Antragstellerin eine Teilnutzungsänderung für das Erdgeschoss der großen Scheune und zwar die Nutzungsänderung von einem Kinderferienheim zu einer Kindertagesstätte. Hintergrund war, so ihr Vortrag, dass die Planung einer Kindertageseinrichtung durch die Antragsgegnerin nur schleppend vorankam und sie wegen des Betriebs der Mutter-Kind-Einrichtung auf eine Kindertagesbetreuung angewiesen ist. Das Kreisjugendamt stellte die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach Vorliegen der Baugenehmigung in Aussicht. In ihrer Sitzung vom 20. November 2018 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15 für das Gebiet östlich des Verkehrsweges „Satrupholm“, ca. 200 m nördlich des Verkehrsweges „Bondebrück“, ca. 500 m westlich der „Bondenau“, nordöstlich der Ortslage Satrup auf den Flurstücken … und … der Flur … der Gemarkung … . Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15 sollten die innerhalb des im Außenbereich liegenden Plangebiets befindlichen baulichen Anlagen inklusive ihrer Nutzung durch Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 BauNVO neu gefasst und festgeschrieben werden. Abgesichert werden sollten insbesondere die bestehenden Jugendhilfeeinrichtungen sowie die Nutzung als Kinderferienheim. Die Planung sollte unter Berücksichtigung gemeindlicher Interessen und der Wahrung der städtebaulichen Ordnung erfolgen. Ebenfalls am 20. November 2018 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin mit derselben Zielsetzung die 12. Änderung des Flächennutzungsplans für das vorgenannte Gebiet, weil der Flächennutzungsplan dort eine Fläche für die Landwirtschaft vorsieht. Zur Sicherung ihrer Bauleitplanung beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin zudem in derselben Sitzung die Satzung über eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 15. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2018 lehnte der Kreis Schleswig-Flensburg die Erteilung der beantragten Baugenehmigung unter Hinweis auf die Veränderungssperre ab. Die Antragstellerin hat am 25. November 2019 zum Aktenzeichen 1 KN 20/19 einen Antrag auf Normenkontrolle mit dem Ziel, die Veränderungssperre für unwirksam zu erklären, gestellt, den sie im weiteren Verlauf auf die unter dem 19. November 2020 beschlossene 1. Verlängerung der Satzung über die Veränderungssperre ausgedehnt hat. Der Senat hat den Antrag mit Urteil vom 22. November 2021 abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Veränderungssperre und ihre Verlängerung formell und materiell rechtmäßig seien. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf die den Beteiligten bekannte Entscheidung verwiesen (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 22.11.2021- 1 KN 20/19 -, Rn. 28 ff., juris). In der Sitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin vom 22. November 2021 wurde beschlossen, die Geltungsdauer der Satzung über eine Veränderungssperre ein zweites Mal um ein Jahr zu verlängern. Die Satzung wurde von der Bürgermeisterin ausgefertigt und in der Zeit vom 23. November bis zum 1. Dezember 2021 in den Bekanntmachungskästen ausgehängt sowie im Internet bereitgestellt. Zu der 2. Verlängerung der Veränderungssperre wird in der Niederschrift der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin vom 22. November 2021 ausgeführt: „Die Gemeinde hat sich in der Zwischenzeit mehrfach bemüht, einen Termin mit der Bauaufsichtsbehörde vor Ort zu vereinbaren, um die konkrete Nutzung des Standortes nachzuvollziehen. Dies betrifft sowohl die Nutzungsart der Gebäude, als auch etwa die Versiegelung von Flächen, die Grundlage für die Festsetzungen des Bebauungsplanes der baulichen Art und des baulichen Maßes der Nutzung unbedingt zu wissen erforderlich ist. Ein solcher Termin mit der Bauaufsichtsbehörde ist während des letzten Jahres – trotz Erinnerung an den Kreis – nicht zustande gekommen. Zudem war es für das Bauleitplanverfahren erforderlich, die Vermessung auf dem Grundstück vorzunehmen. Die Gemeinde hatte aber keine Möglichkeit, auf das Grundstück zu gelangen, um eine Vermessung vorzunehmen. Das Bauleitplanverfahren soll weiter, nach Abarbeitung einiger prioritären Projekte, dennoch zügig weiter vorangebracht werden.“ Die Antragstellerin hat am 12. April 2022 den vorliegenden Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Sie macht geltend, dass es sich bei der Veränderungssperre, und zwar auch bei deren 2. Verlängerung, um ein unzulässiges Einzelfallgesetz handele. Sie habe nur das negative Ziel, einen Baugenehmigungsantrag unter Hinweis auf die Veränderungssperre ablehnen zu können und so eine Nutzungsänderung eines Teils des Gebäudes auf dem Grundstück …b in eine Kindertagesstätte oder zu anderen Zwecken, z. B. späteren Wohnzwecken gemäß § 2 der Kooperationsvereinbarung, zu verhindern. Dies sei schon deshalb rechtsfremd, weil jugendhilferechtliche Fragen dazu, ob eine Kindertagesstätte grundsätzlich zulässig sei, im Verfahren nach dem SGB VIII und im Baugenehmigungsverfahren, nicht aber durch ein Einzelfallgesetz zu klären seien. Irgendeinen nachvollziehbaren Grund für eine Änderung des Flächennutzungsplans und damit auch für die Veränderungssperre gebe es nicht. Die Änderung sei willkürlich und greife in ihr Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG ein. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund der Kooperationsvereinbarung, in der sich die Antragsgegnerin noch verpflichtet habe, zukünftig jedenfalls ihr Einvernehmen mit einer Wohnnutzung zu erteilen. Bezeichnend sei, dass von der Antragsgegnerin seit Veröffentlichung der Aufstellungspläne im Hinblick auf den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan nichts weiter unternommen worden sei. Hintergrund dürfte sein, dass die Planung der Kindertagesstätte der Gemeinde ungestört abgeschlossen und diese Kindertagesstätte der Gemeinde gebaut und dann auch in Betrieb genommen werden solle. Die Veränderungssperre verhindere, dass sie, die Antragstellerin, in den – seinerzeit nicht beabsichtigten – Wettbewerb zur örtlichen Kindertagesstätte trete. Das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel, das Grundstück dauerhaft als soziale Einrichtung für den Jugendschutz zu nutzen, sei als Planungsziel irrelevant, da das Grundstück seit mehr als 20 Jahren für Jugendhilfeeinrichtungen genutzt werde und insoweit Bestandsschutz bestehe. Das mit dem Bebauungsplan vorgegebene Ziel sei also bereits vor der Bebauungsplanung erreicht. Es sei im Übrigen schwer vorstellbar, einen zulässigen Bebauungsplan zu erstellen, der – fast gleich, bei welcher Festsetzung nach den §§ 2 ff. BauNVO – tatsächlich die Nutzung dieser Fläche, wenn sie denn allgemein für soziale Zwecke vorgesehen sei, ausgerechnet für Kindertageseinrichtungen herausnehme. Warum hier eine Festsetzung nach § 11 BauNVO erfolgen solle, erschließe sich schon deshalb nicht, weil Einrichtungen für soziale Zwecke auch in den anderen vertypten Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung weitgehend zulässig seien, wenn man von Gewerbe- und Industriegebieten absehe, wo sie nur ausnahmsweise zulässig seien. Dies belege einmal mehr, dass die Veränderungssperre nur vorgeschoben und es eigentliches Ziel der Antragsgegnerin sei, vor Ablauf der Veränderungssperre eine eigene Kindertagesstätte im Gemeindegebiet zu planen, zu bauen und zu betreiben. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil nur ihr Grundstück umfasst sei und es ohnehin seltsam anmute, ein einziges Grundstück als Sondergebiet auszuweisen. Genauso gut könne der durchaus größere Bereich der Umgebung in einem neuen Bebauungsplan als eines der Gebiete nach den §§ 2-7 BauNVO ausgewiesen werden. Die Missbräuchlichkeit der Veränderungssperre und der Satzung zur 2. Verlängerung der Veränderungssperre ergebe sich daraus, dass die Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar darlegen könne und darlege, was sie seit Erlass der Veränderungssperre Ende 2018 unternommen habe, um die Bebauungsplanung voranzutreiben. Ein Termin mit der Baubehörde des Kreises könne nicht ernsthaft in einem gesamten Kalenderjahr oder in drei Kalenderjahren nicht zustande kommen. Sie bezweifle, dass eine Vermessung notwendig sei, weil es sich um ein einziges Grundstück handele, das bereits lange vermessen sei. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung vom 22. November 2021 über die 2. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre der Antragsgegnerin für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 15 (östlich des Verkehrsweges „Satrupholm“, ca. 200 m nördlich des Verkehrsweges „Bondebrück“, ca. 500 m westlich der „Bondenau“, nordöstlich der Ortslage Satrup) für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht geltend, dass die für eine 2. Verlängerung der Veränderungssperre erforderlichen besonderen Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB sich daraus ergäben, dass sie trotz mehrfacher schriftlicher Nachfragen weder von Seiten des Kreises Schleswig-Flensburg noch von Seiten der Antragstellerin Unterstützung für eine Bestandsaufnahme erhalten habe. Es seien weder Vermessungen noch Ortsbegehungen möglich gewesen, die als Planungsunterlagen für das von ihr beauftragte Büro benötigt worden seien. Im Einzelnen hat die Antragsgegnerin insoweit auf Schreiben bzw. E-Mails an den Kreis Schleswig-Flensburg vom 30. Oktober 2020, vom 9. November 2020, vom 23. September 2021 und vom 8. Februar 2022, ferner auf Schreiben an die Antragstellerin vom 14. Juli 2021 und vom 23. September 2021 verwiesen. Ein Telefonat mit der Bauaufsichtsbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg im April 2022 habe ergeben, dass die Antragstellerin auf keinerlei Terminanfragen antworte. Deshalb habe die „übliche Vorgehensweise der Bestandsermittlung vor Ort“ nicht erfolgen können. Gerade vor dem Hintergrund, dass mit dem Bebauungsplan Nr. 15 der Bestand habe festgeschrieben werden sollen (mit geringfügigen Entwicklungsmöglichkeiten) und es – wohl auch – wegen der Coronabedingungen schwierig gewesen sei, einen Ortstermin zu erhalten, seien besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB gegeben gewesen, die eine 2. Verlängerung der Veränderungssperre erforderlich gemacht hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.