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Beschluss

1 MR 4/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:0531.1MR4.22.00
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Leitsätze
Antragsbefugt ist derjenige im Normenkontrollverfahren, der Lärmimmissionsgutachten mit dezidierten inhaltlichen Angriffen auch zur Methodik infrage stellt, sodass sich vor diesem Hintergrund eine Rechtsverletzung in Bezug auf ein etwaiges, aus einer unzureichenden schall- und verkehrstechnischen Untersuchung abzuleitendes Abwägungsdefizit nicht von vornherein ausschließen lässt. 49 Besteht eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für eine Normenkontrolle bzw. für einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. 50 Der Mangel, der Bebauungsplan sei entgegen 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden, dürfte sich nach § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB als unbeachtlich erweisen. (Rn.55) Welche Schlüsse die Planaufstellungsbehörde aus einer lärmtechnischen Bewertung zieht, ist keine Verfahrensfrage im Sinne des 2 Abs. 3 BauGB, sondern eine Frage der (materiellen) Abwägung im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB. (Rn.66) Die Geräuschkontingentierung nach DIN 45691 stellt grundsätzlich das geeignete Instrumentarium dar, um sicherzustellen, dass durch die Summe der Schallabstrahlung aller vorhandenen und geplanten gewerblich genutzten Flächen keine schädlichen Umweltauswirkungen durch Geräusche an den umliegenden schutzwürdigen Nutzungen hervorgerufen und gleichzeitig ausreichende Geräuschkontingente für die geplante gewerbliche Nutzung sichergestellt werden. (Rn.68) Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Planaufstellungsbehörde Daten zu Artenvorkommen, die älter als fünf Jahre sind, als „veraltet“ beurteilt und mindestens einer Relevanzprüfung bzw. gar einer Neubeurteilung – wie geschehen – unterziehen lässt. (Rn.70) Der Pflicht zur Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, kann im Einzelfall auch bereits dadurch genügt sein, dass ein inhaltlich hinreichend verständlicher Titel einer einzelnen Stellungnahme oder eines Gutachtens angeführt wird. (Rn.73) Werden Bauflächen neu festgesetzt, sind im Besonderen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG in den Blick zu nehmen. Auch wenn nicht die Planung selbst, sondern erst ihr Vollzug zu einem Verstoß gegen die besonderen artenschutzrechtlichen Verbote führen kann, hat die Gemeinde schon im Planaufstellungsverfahren vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde bereits auf der Planungsebene zwingend eine umfassende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen hat. Ihre Ermittlungspflicht beschränkt sich im Planaufstellungserfahren vielmehr ausschließlich auf die Frage, ob die Umsetzung des Bebauungsplans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss. (Rn.80) Bestehen die Planungszwecke ausweislich der Planbegründung in der Ausweisung neuer Flächen, erweist sich eine Beschränkung des Plangeltungsbereichs auf die hierzu zur Verfügung stehenden freien Flächen ohne Einbeziehung bereits bebauter Areale als solches nicht als offensichtlich ermessenswidrig. (Rn.82) Für die Festlegung von Emissionskontingenten nach DIN 45691 für den Tag und für die Nacht einschließlich vektorieller, d.h. richtungsabhängiger Zusatzkontingente im zeichnerischen Teil und in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans fehlt es nicht an einer hinreichenden. (Rn.83) Die Planaufstellungsbehörde darf die Lösung eines „Immissionskonflikts“ im Rahmen einer Angebotsplanung auf die jeweilige Genehmigungsebene einzelner Vorhaben verlagern. (Rn.91)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Antragsbefugt ist derjenige im Normenkontrollverfahren, der Lärmimmissionsgutachten mit dezidierten inhaltlichen Angriffen auch zur Methodik infrage stellt, sodass sich vor diesem Hintergrund eine Rechtsverletzung in Bezug auf ein etwaiges, aus einer unzureichenden schall- und verkehrstechnischen Untersuchung abzuleitendes Abwägungsdefizit nicht von vornherein ausschließen lässt. 49 Besteht eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für eine Normenkontrolle bzw. für einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. 50 Der Mangel, der Bebauungsplan sei entgegen 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden, dürfte sich nach § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB als unbeachtlich erweisen. (Rn.55) Welche Schlüsse die Planaufstellungsbehörde aus einer lärmtechnischen Bewertung zieht, ist keine Verfahrensfrage im Sinne des 2 Abs. 3 BauGB, sondern eine Frage der (materiellen) Abwägung im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB. (Rn.66) Die Geräuschkontingentierung nach DIN 45691 stellt grundsätzlich das geeignete Instrumentarium dar, um sicherzustellen, dass durch die Summe der Schallabstrahlung aller vorhandenen und geplanten gewerblich genutzten Flächen keine schädlichen Umweltauswirkungen durch Geräusche an den umliegenden schutzwürdigen Nutzungen hervorgerufen und gleichzeitig ausreichende Geräuschkontingente für die geplante gewerbliche Nutzung sichergestellt werden. (Rn.68) Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Planaufstellungsbehörde Daten zu Artenvorkommen, die älter als fünf Jahre sind, als „veraltet“ beurteilt und mindestens einer Relevanzprüfung bzw. gar einer Neubeurteilung – wie geschehen – unterziehen lässt. (Rn.70) Der Pflicht zur Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, kann im Einzelfall auch bereits dadurch genügt sein, dass ein inhaltlich hinreichend verständlicher Titel einer einzelnen Stellungnahme oder eines Gutachtens angeführt wird. (Rn.73) Werden Bauflächen neu festgesetzt, sind im Besonderen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG in den Blick zu nehmen. Auch wenn nicht die Planung selbst, sondern erst ihr Vollzug zu einem Verstoß gegen die besonderen artenschutzrechtlichen Verbote führen kann, hat die Gemeinde schon im Planaufstellungsverfahren vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde bereits auf der Planungsebene zwingend eine umfassende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen hat. Ihre Ermittlungspflicht beschränkt sich im Planaufstellungserfahren vielmehr ausschließlich auf die Frage, ob die Umsetzung des Bebauungsplans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss. (Rn.80) Bestehen die Planungszwecke ausweislich der Planbegründung in der Ausweisung neuer Flächen, erweist sich eine Beschränkung des Plangeltungsbereichs auf die hierzu zur Verfügung stehenden freien Flächen ohne Einbeziehung bereits bebauter Areale als solches nicht als offensichtlich ermessenswidrig. (Rn.82) Für die Festlegung von Emissionskontingenten nach DIN 45691 für den Tag und für die Nacht einschließlich vektorieller, d.h. richtungsabhängiger Zusatzkontingente im zeichnerischen Teil und in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans fehlt es nicht an einer hinreichenden. (Rn.83) Die Planaufstellungsbehörde darf die Lösung eines „Immissionskonflikts“ im Rahmen einer Angebotsplanung auf die jeweilige Genehmigungsebene einzelner Vorhaben verlagern. (Rn.91) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren 1 KN 5/22 gegen den Bebauungsplan Nr. 42 der Antragsgegnerin für das Gebiet östlich "Hamburger Kamp", nördlich Bebauung "Hansetor" und "Breedenweg", westlich "Barsbütteler Weg" und südlich "Willinghusener Weg". Im vorliegenden Verfahren begehren sie die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Senats in der Hauptsache. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks ... (Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung ...) im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 14, 1. Vereinfachte Änderung, der für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Entlang der Westseite des Grundstücks verläuft der ..., der im Norden in die Straße Meessen mündet. Nördlich des Grundstücks der Antragsteller und östlich des ... befinden sich gemeindliche Sportplatzflächen und nördlich daran anschließend ein Fitnessstudio, ein Jugendzentrum sowie die Kindertagesstätte ... . Ferner ist für diesen Bereich der Neubau einer Grundschule in Planung. Westlich des ... befindet sich auf Höhe des Grundstücks der Antragsteller landwirtschaftlich genutzte Fläche. Die daran nördlich anschließende Grundstücksfläche (Flurstück ..., Gemarkung ...) wird bisher ebenfalls landwirtschaftlich genutzt. Sie ist nunmehr Teil des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. 42, dessen südöstliche Plangebietsgrenze westlich des ... mit einer Entfernung von ca. 50 m vom Grundstück der Antragsteller beginnt und bis zum Einmündungsbereich der Straße ... reicht. Wenige Meter vor dieser Einmündung umfasst der Plangeltungsbereich auch eine Teilfläche des ... sowie eine östlich daran anschließende Fläche in einem solchen Umfang, dass dort ein Kreisverkehr errichtet werden kann. Die nördliche Plangebietsgrenze führt vom Einmündungsbereich Barsbütteler Weg / Meessen Richtung Westen parallel entlang eines Redders bis zum Willinghusener Weg, der dort Richtung Norden abzweigt. Dieser „Knoten“ ist ebenfalls vom Plangebiet mitumfasst, das sich von diesem Punkt aus weiter Richtung Süden erstreckt. Nördlich des Plangebiets finden sich großflächige gewerbliche Strukturen, die planungsrechtlich gesichert sind. Das insgesamt ca. 6,9 ha große Plangebiet, das ca. 700 m östlich der Bundesautobahn A 1 liegt, gliedert sich in zwei Teilbereiche, die Teilbereiche „Ost“ und „West“. Für das östliche Teilgebiet ist im Wesentlichen ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe 2) festgesetzt mit einer Grundflächenzahl von 0,8, einer Geschossflächenzahl von 1,25 und abweichender Bauweise. Die höchstzulässige Gebäudehöhe ist hier mit 49 m über NHN bestimmt. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch die Festsetzung einer Baugrenze erfolgt, welche die gesamte „dreieckförmige“ Gewerbegebietsfläche umfasst. Die Baugrenze grenzt im Norden an die Planstraße 1 an, die sich am „Knoten“ Willinghusener Weg beginnend parallel entlang des nördlich gelegenen Redders über einen bislang nicht versiegelten Schotterweg Richtung Barsbütteler Weg erstreckt und dieses Teilgebiet erschließt; an den übrigen drei Seiten wird die Baugrenze durch festgesetzte private Grünflächen sowie Knickschutzstreifen gerahmt. Als Abgrenzung zum Redder im Norden ist zwischen diesem und der Planstraße 1 eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Abstandsgrün“ festgesetzt, die entlang der Planstraße ebenfalls als Knickschutzstreifen ausgestaltet ist. Wegen der Einzelheiten dieser Festsetzungen wird auf die Planzeichnung nebst Erklärung sowie auf Ziffer 5 der textlichen Festsetzungen verwiesen. Von den nach § 8 Abs. 2 BauNVO in einem Gewerbegebiet allgemein zulässigen Arten von Nutzungen bzw. Arten von Betrieben und Anlagen erklärt Ziffer 1.1.1 der textlichen Festsetzungen folgende für unzulässig: a) Eigenständige Lagerplätze im Außenbereich sowie Betriebe oder Anlagen mit Außenlagerung von Geräten, Paletten, Schrottfahrzeugen und Schrott b) Einzelhandelsbetriebe c) Bordelle und bordellartige Betriebe, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist d) Anlagen, die einen Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereiches wären. Abweichend von b) können Einzelhandelsbetriebe als Ausnahmen zugelassen werden, wenn sie - im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben, Verwaltungs-/Firmensitzen oder Forschungseinrichtungen stehen und diesen räumlich untergeordnet sind (weniger als 50%) oder - Läden, die zur Deckung des täglichen Bedarfes für die im Gewerbegebiet arbeitende Bevölkerung dienen und folgende Sortimente führen: Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Getränke), Schnittblumen, Zeitschriften/Zeitungen und Drogerieartikel und die Verkaufsfläche bis maximal 400 m² beträgt. Tankstellen sind nur ausnahmsweise zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Von den nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind mit Ziffer 1.1.2 der textlichen Festsetzungen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO Anlagen für kulturelle Zwecke sowie Vergnügungsstätten für unzulässig erklärt. Die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind gemäß Ziffer 1.1.3 der textlichen Festsetzungen nur ausnahmsweise zulässig. Als weitere Einschränkung in immissionstechnischer Hinsicht setzt der Plan Emissionskontingente (Lek) gemäß DIN 45691 fest, die tags 54 dB(A)/m² und nachts 39 dB(A)/m² nicht überschreiten dürfen; zudem sind in Ziffer 4.1 der textlichen Festsetzungen vier richtungsgebundene Zusatzkontingente (Lek zus) mit entsprechendem Referenzpunkt festgesetzt, deren Höhe sich tags zwischen 0 und 18 dB(A)/m² und nachts zwischen 0 und 19 dB(A)/m² bewegt. Wegen der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten wird auf den Text zu Ziffer 4.1 des Bebauungsplans verwiesen. Der westliche Teil des Plangebiets besteht aus einem zweiten, deutlich kleineren Gewerbegebiet und zwei südlich angrenzenden, durch eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gemeinschaftsgarten“ davon getrennte allgemeine Wohngebiete (WA 1 und WA 2) für die Errichtung von rund 90 barrierefreien Wohneinheiten in einer Seniorenwohnanlage. Das westliche, für die Aufnahme von Dienstleistungen vorgesehene Gewerbegebiet ist ebenfalls durch die vom „Knoten“ Willinghusener Weg abzweigende Planstraße 1 und deren weiteren südlichen Abzweiger, der beide Teilbereiche voneinander „trennt“, erschlossen. Die weitere Planstraße 2 ist als Verlängerung dieses Abzweigers mit der besonderen Zweckbestimmung „Mischverkehrsfläche“ ausgestaltet und erschließt die beiden WA-Gebiete; sie endet in einer Wendeanlage und wird durch eine für Fußgänger und Radfahrer nutzbare Wegeverbindung bis zur südlichen Grenze des Plangebiets verlängert. Das Gewerbegebiet „West“ ist ebenfalls als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe 1) mit einer Grundflächenzahl von 0,85, einer Geschossflächenzahl von 2,4 und abweichender Bauweise festgesetzt. Die höchstzulässige Gebäudehöhe ist auch hier mit 49 m über NHN bestimmt. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch die Festsetzung einer Baugrenze erfolgt, die im Süden an den „Gemeinschaftsgarten“ grenzt und im Übrigen mit 3 m tiefen seitlichen Abständen zur Planstraße 1 und ihrem südlichen Abzweiger sowie zum westlichen Rand des Plangebiets nahezu die gesamte Gewerbegebietsfläche umfasst. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung decken sich die in den Ziffern 1.1.1 bis 1.1.3 der Textfestsetzungen vorstehend wiedergegebenen Konkretisierungen zu § 8 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauNVO mit denen für das im Osten festgesetzte Gewerbegebiet. Als weitere Einschränkung in immissionstechnischer Hinsicht setzt der Plan auch hier in gleicher Höhe wie für das Gewerbegebiet GEe 2 Emissionskontingente (Lek) fest. Insoweit wird wegen der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten ebenfalls auf den Text zu Ziffer 4.1 des Bebauungsplans verwiesen. Für die beiden WA-Gebiete erklärt Ziffer 1.1.4 der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung die nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO für unzulässig. Für beide Gebiete sind die jeweiligen überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen bestimmt, die jeweils nahezu das gesamte Flächenareal erfassen. Auch sind für beide WA-Gebiete die Maßfestsetzungen hinsichtlich Grundflächenzahl (0,4), Geschossflächenzahl (1,2) und maximal zulässiger Zahl an Vollgeschossen (3) bei offener Bauweise identisch. Allein die zulässige Gebäudehöhe differiert; sie ist mit 44 m über NHN im WA 1-Gebiet und mit 42 m über NHN im Gebiet WA 2 festgesetzt. Zu den für die dortige Bebauung maßgeblichen Außenlärmpegeln gemäß DIN 4109 enthält Ziffer 4.2 der textlichen Festsetzungen konkretisierende Vorgaben, auf die ebenfalls wegen der Details verwiesen wird. Nachdem eine im Jahr 2009 für nahezu dasselbe Plangebiet beschlossene Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 37 mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Etablierung eines Büro- und Verwaltungszentrums zu schaffen, im Jahr 2010 wieder aufgegeben worden war und eine sodann ursprünglich in Aussicht genommene „getrennte“ Planung für den östlichen Bereich als Gewerbestandort (Dienstleistungsstandort und Gewerbe) – Bebauungsplan Nr. 44 – und für den westlichen Bereich als Standort für barrierefreies Wohnen (Bebauungsplan Nr. 42) zu einer „einheitlichen Planung“ zusammengeführt werden sollte, nahm das Planaufstellungsverfahren für den streitgegenständlichen Bebauungsplan im Wesentlichen den folgenden Verlauf: In ihrer Sitzung am 11. März 2019 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 42 für das Gebiet östlich "Hamburger Kamp", nördlich Bebauung "Hansetor" und "Breedenweg", westlich "Barsbütteler Weg" und südlich "Willinghusener Weg". Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte durch Abdruck in der Bergedorfer Zeitung vom 13. März 2019 unter Beifügung eines das Plangebiet darstellenden Übersichtsplans sowie unter Angabe des Planungsziels, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau von seniorengerechten Wohnungen und einem eingeschränkten Gewerbegebiet zu schaffen. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgte durch öffentliche Auslegung von Vorentwürfen des Bebauungsplans nebst Begründung und Umweltbericht sowie von bereits vorliegenden naturschutzrechtlich relevanten Expertisen, schall-, lärm- und verkehrstechnischen Untersuchungen, Baugrunduntersuchungen und -beurteilungen sowie Entwässerungskonzepten in der Zeit vom 21. März 2019 bis zum 23. April 2019 im Rathaus der Antragsgegnerin. Hierauf sowie darauf, dass und wo sämtliche Unterlagen auch auf der Internetpräsenz der Antragsgegnerin zugänglich sein werden, war mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses hingewiesen worden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein könnten, wurden mit Schreiben vom 13. März 2019 über die Planungsabsichten der Antragsgegnerin unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 23. April 2019 aufgefordert. Der von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 30. September 2019 beschlossene und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplans nebst Begründung lag in der Zeit vom 17. Oktober 2019 bis zum 15. November 2019 im Rathaus der Antragsgegnerin öffentlich aus. Die Auslegungsbekanntmachung vom 10. Oktober 2019 in der Bergedorfer Zeitung enthielt den Hinweis darauf, dass von allen Interessierten während dieser Frist Stellungnahmen abgegeben werden können. Sie enthielt ferner die Angabe der zu der Planung im Einzelnen zur Verfügung stehenden umweltrelevanten Informationen sowie dazu, welchen Unterlagen Auswirkungen auf bestimmte Schutzgüter hinsichtlich der Wirkfaktoren einer Wohn- und Gewerbegebietsausweisung entnommen werden können. Der Inhalt der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs und die mit ausgelegten Unterlagen wurden auf der in der Auslegungsbekanntmachung genannten Internetpräsenz der Antragsgegnerin zusätzlich ins Internet eingestellt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein könnten, wurden am 10. Oktober 2019 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 15. November 2019 aufgefordert. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss in ihrer Sitzung am 23. März 2020 nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen und Mitteilung des Prüfergebnisses einen auf dieser Grundlage überarbeiteten Entwurf des Bebauungsplans, der nunmehr u.a. einen Kreisverkehr zum Barsbütteler Weg umfasste, billigte die ebenfalls angepasste Begründung und bestimmte beides zur erneuten Auslegung. Die erneute öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 2. Juni 2020 bis zum 3. Juli 2020 nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in der Bergedorfer Zeitung vom 22. Mai 2020, die den Hinweis auf die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auslegungsfrist enthielt sowie erneut Angaben zu den zur Planung zur Verfügung stehenden umweltrelevanten Informationen, namentlich Angaben dazu, welchen Unterlagen Auswirkungen auf bestimmte Schutzgüter hinsichtlich der Wirkfaktoren einer Wohn- und Gewerbegebietsausweisung entnommen werden können. Der Inhalt der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs und die mit ausgelegten Unterlagen wurden auf der in der Auslegungsbekanntmachung genannten Internetpräsenz der Antragsgegnerin zusätzlich ins Internet eingestellt und über den DigitalenAtlasNord des Landes zugänglich gemacht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein könnten, wurden unter Auflistung der vorgenommenen Änderungen am 26. Mai 2020 über die erneute öffentliche Auslegung unterrichtet und erneut zu einer Stellungnahme bis zum 3. Juli 2020 aufgefordert. Am 10. Januar 2022 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen von Öffentlichkeit und Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange den Bebauungsplan Nr. 42, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung und billigte die Begründung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan am 17. Januar 2022 aus. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte durch Abdruck in der Bergedorfer Zeitung am 27. Januar 2022. Die für dasselbe Gebiet parallel aufgestellte, am 14. Dezember 2020 beschlossene, durch das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein am 17. März 2021 genehmigte und am 9. Juni 2021 ortsüblich in der Bergedorfer Zeitung bekannt gemachte 45. Änderung des Flächennutzungsplans ist am 10. Juni 2021 wirksam geworden. Sie enthält im nördlichen Teil eine Darstellung als „Gewerbliche Bauflächen“, südlich daran anschließend eine Grünflächendarstellung sowie im südwestlichen Teil eine Darstellung „Wohnbaufläche“. Die Antragsteller, die sich bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schreiben vom 22. Juni 2020 gegen die Bauleitplanung der Antragsgegnerin gewandt, einen hinreichenden Ausgleich zwischen öffentlichen und privaten Belangen vermisst, insbesondere die Ausdehnung des Gewerbegebiets in südliche Richtung ohne ausreichenden Grünpuffer zwischen Gewerbe und Wohnen moniert und die beabsichtigte Lärmemissionskontingentierung einschließlich Zusatzkontingenten mit den diesbezüglich zugrunde gelegten, ihrer Auffassung nach zu niedrig angesetzten Eingangsparametern als rechtswidrig gerügt und ihre Sorge vor einer Entwicklung des Barsbütteler Wegs zu einer Durchgangsverkehrsstraße geltend gemacht hatten, haben am 3. März 2022 einen Normenkontrollantrag (1 KN 5/22) sowie den vorliegenden Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 42 der Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Senats in der Hauptsache gestellt. Sie machen geltend, ihr Antrag sei zulässig, insbesondere seien sie antragsbefugt. Als unmittelbare Plannachbarn könnten sie geltend machen, in eigenen abwägungserheblichen Belangen vornehmlich des Lärmschutzes verletzt zu sein. Die Ansiedlung eines Gewerbegebiets neben ihrem in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstück mit bestandsgeschütztem Wohngebäude sei auf der Grundlage unzureichend ermittelter und bewerteter Verkehrsprognosen und ohne Festsetzung einer geeigneten Pufferzone verfahrens- sowie abwägungsfehlerhaft, insbesondere verletze diese Planung den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG. Die Grundlagen für die Festsetzung der Lärmkontingente für die Gewerbeflächen seien fehlerhaft ermittelt worden, soweit dies stark emittierende Anlagen und Verkehre betreffe. Was die Oberflächenentwässerung anbelange, sei diese nicht schlüssig; sie befürchteten deshalb eine Vernässung ihres Grundstücks. Ferner berücksichtige der Plan ihr Interesse am Erhalt der Feldmark als ruhiges Naherholungsgebiet nicht hinreichend. Ihnen stehe ferner das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Rechtsschutzantrag zur Seite, zumal Genehmigungsentscheidungen für das Plangebiet bislang nicht vorlägen. Mit entsprechenden Genehmigungsanträgen und Genehmigungserteilungen sei aber jeder Zeit zu rechnen und deren Realisierung berge die Gefahr, dass das Normenkontrollverfahren ohne den begehrten Eilrechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO dadurch praktisch überholt würde. Ihr einstweiliger Rechtsschutzantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. 42 der Antragsgegnerin leide an beachtlichen Verfahrensmängeln. Er sei unter Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht aus einem im Zeitpunkt seines Inkrafttretens wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden, da die 45. Änderung des Flächennutzungsplans ihrerseits an einem zur Unwirksamkeit führenden Ermittlungsdefizit und Verfahrensfehler leide. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin habe in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2020 den Beschluss vom 18. Mai 2020 über die 45. Änderung des Flächennutzungsplans mitsamt der seinerzeit getroffenen Abwägungsentscheidung aufgehoben. Der in derselben Sitzung sodann neu gefasste Beschluss über die 45. Flächennutzungsplanänderung habe die bisherige Abwägungsentscheidung nicht mit einbezogen, sondern sich lediglich auf die während der erneuten öffentlichen Auslegung eingereichten Stellungnahmen der Öffentlichkeit beschränkt. Zudem enthalte die in der Sitzung in Bezug genommene Anlage 1 zur Beschlussvorlage den Verweis auf die Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 42, der aber erst nach der Flächennutzungsplanänderung beschlossen worden sei. Der Bebauungsplan leide zudem an einem beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB. Die Antragsgegnerin habe ihrer Planung kein ausreichendes Verkehrsgutachten zugrunde gelegt und habe auch die Auswirkungen des Verkehrs- und Gewerbelärms nicht ausreichend ermittelt. Der Gutachter sei in seiner Lärmtechnischen Untersuchung vom 28. Februar 2019 bereits bei der Erfassung der Bestandsdaten methodisch nicht korrekt vorgegangen und habe die planbedingte Vorbelastung aus Gewerbelärm abweichend von den zwingenden Vorgaben in Ziffer 5.2.3 der DIN 18005 ermittelt. An keiner Stelle habe er mit den in unkontingentierten Gewerbegebieten zulässigen 60 dB(A) gerechnet. Hinsichtlich der Geräuschwirkungen durch den Straßenverkehr habe sich der Gutachter der Schalltechnischen Untersuchung vom 27. Februar 2019 mit Rechtsauffassungen zu den Grenzwerten der 16. BImSchV als Obergrenze des gemeindlichen Planungsermessens befasst, was nicht seine Aufgabe sei und wissenschaftlichen Standards nicht genüge. Zudem sei das in der Verkehrstechnischen Untersuchung in Ansatz gebrachte Verkehrsaufkommen nicht plausibel. Dies solle in den letzten 15 Jahren nur marginale Schwankungen aufgewiesen haben und werde auf dem Willinghusener Weg im Bereich der geplanten Anbindung an das Plangebiet mit aktuell 8.000 Kfz/Tag angegeben. Im Jahr 2009 habe derselbe Gutachter indes die tägliche Verkehrsmenge in diesem Bereich mit 5.860 Kfz/Tag, d.h. mit 36,5 % weniger festgestellt. Es kämen mithin unberücksichtigte Quellen der Zunahme des Verkehrslärms hinzu. Mit der Schaffung der neuen Erschließungsstraße würden überdies die bislang über die Straße Meessen laufenden Verkehre zum Golfplatz, zur Sporthalle bzw. zum Sportplatz, zum Jugendzentrum und zur Kindertagesstätte auf diese neue Trasse ausweichen, was besonders problematisch sei, wenn die Straße Meessen zurückgebaut und entwidmet werde. Weiterer Individualverkehr werde über die neue Erschließungsstraße auch im Zusammenhang mit der neuen Schule entstehen. Diese Mehrverkehre, die besonders zu Buche schlagen würden, wenn die ursprünglich geplante Einbahnstraßenregelung unterbliebe und das gesamte Verkehrsaufkommen einschließlich Bus- und Versorgungsverkehr die neue Erschließungsstraße in beide Richtungen belaste, seien nicht untersucht worden. Ermittlungsdefizite lägen ferner hinsichtlich der Lärmbelastungen der Anwohner des Barsbütteler Wegs und der Straße Smaalkoppel vor. Nach den Planfestsetzungen dürfe im Gewerbegebiet in Richtung beider Straßen ein Schallleistungspegel von tags 62 dB(A) emittiert werden, womit der Wert der Emission für den Tag den in DIN 18005 und in der TA-Lärm übereinstimmend mit 60 dB(A) angegebenen Pegel für unkontingentierte Gewerbegebiete übersteige. Diese Festsetzung sei getroffen worden, obgleich ihr Wohngrundstück nur ca. 50 m vom Gewerbegebiet entfernt liege. Demgegenüber seien etwa in nördliche Richtung, wo sich ein Gewerbegebiet befinde, keine Zusatzkontingente festgesetzt worden; in jene Richtung dürften tagsüber absurderweise nur 54 dB(A) emittiert werden. Auch in naturschutzrechtlicher Hinsicht sei die Antragsgegnerin ihren Ermittlungspflichten nicht hinreichend nachgekommen. Aus dem vorangegangenen Bebauungsplanverfahren Nr. 37 habe ihr eine Untersuchung des Plangebiets auf das Vorkommen von Fledermäusen aus Oktober 2009 vorgelegen; die Unterlage habe keine Berücksichtigung gefunden, sodass keine ausreichende Prüfung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG erfolgt sei. Auch bestehe ein Defizit hinsichtlich der naturkundlichen Erhebung. Das Plangebiet umfasse mehrere unter Naturschutz stehende Knicks sowie den Willinghusener Redder mit alten Eichen. Es fehle insoweit eine Untersuchung der Wechselwirkungen des Plangebiets mit den Anschlussflächen und geplanten Unterbrechungen der Grünzüge. Ein weiterer Verfahrensfehler liege darin begründet, dass die Auslegungsbekanntmachung vom 18./22. Mai 2020 den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht gerecht geworden sei; sie habe ihre Anstoßwirkung verfehlt, denn der Antragsgegnerin hätten eine Vielzahl weiterer umweltrelevante Informationen vorgelegen, die sie der Öffentlichkeit mit der Bekanntmachung vom 18. Mai 2020 weder angekündigt noch zur Verfügung gestellt habe; so etwa das vorbenannte Fledermausgutachten aus dem Bebauungsplanverfahren Nr. 37 oder die aus jenem Verfahren vorliegenden Informationen darüber, dass das streitgegenständliche Plangebiet ein relevantes Gebiet zur Bildung von Kaltluft darstelle. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtswidrig. Ihm fehle die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Es handele sich um eine reine Gefälligkeitsplanung zugunsten zweier Investoren. Der Plan diene allein privaten Interessen und solle entgegenstehende öffentliche Belange des Planungsrechts ausschalten. Vielfach genutzte Erholungsflächen im Grünen würden dadurch ohne hinreichende Berücksichtigung maßgeblicher umwelt- und naturschutzrechtlicher Belange zerstört. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen § 9 Abs. 7 BauGB, weil sein räumlicher Geltungsbereich nicht die angrenzenden Wohngebiete von der Querstraße bis zum Barsbütteler Weg und im Süden an der Smaalkoppel mit einbeziehe. Dies sei indessen aufgrund der Immissions- und Verkehrsprobleme und deren Auswirkungen auf diese Bereiche erforderlich gewesen, um zu einer gerechten, dem Gebot der Konfliktbewältigung Rechnung tragenden Abwägung gelangen zu können. Die getroffene Festsetzung der Lärmemissionskontingente verstoße gegen höherrangiges Recht; sie finde insbesondere in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO keine hinreichende Rechtsgrundlage. Der Bebauungsplan verstoße darüber hinaus in mehrfacher Hinsicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Die Festsetzung der Emissionskontingente löse den Konflikt zwischen gewerblicher Nutzung und bestandsgeschützter Wohnbebauung in den angrenzenden, nicht ins Plangebiet einbezogenen Wohngebieten nicht. Insoweit sei der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG verletzt. Als abwägungsfehlerhaft erweise sich auch die Erschließungssituation des Gewerbegebiets sowie die nicht hinreichend berücksichtigte Beeinträchtigung der Anwohner in ihren Eigentumsrechten aus Art. 14 GG durch zunehmenden Verkehr und damit einhergehende Verkehrslärmbelastungen. Es gebe weder Abstände zwischen dem Gewerbegebiet und der Wohnbebauung noch ein hinreichendes Verkehrskonzept. Auch in naturschutzrechtlicher Hinsicht, namentlich hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen liege ein weiteres Abwägungsdefizit im Sinne von § 1 Abs. 7 i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB vor. Aus den Unterlagen ergebe sich diesbezüglich, dass die vorgesehenen Ausgleichsregelungen nicht ausreichend seien. Die Antragsteller beantragen, die Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan Nr. 42 für das Gebiet östlich "Hamburger Kamp", nördlich Bebauung "Hansetor" und "Breedenweg", westlich "Barsbütteler Weg" und südlich "Willinghusener Weg", beschlossen am 10. Januar 2022 und öffentlich bekannt gemacht am 27. Januar 2022 in der Bergedorfer Zeitung, durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) und des Antragstellers zu 2) außer Vollzug zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Sie hält den Antrag bereits für unzulässig. Den Antragstellern fehle aufgrund der plangegebenen gewerblichen Vorbelastung ihres Grundstücks schon die Antragsbefugnis. Sie würden durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans sowohl in Bezug auf Gewerbelärm als auch hinsichtlich des Verkehrslärms lediglich geringfügig betroffen. Der lärmtechnischen Untersuchung vom 28. Februar 2019 sei insoweit zu entnehmen, dass der zulässige Immissionsrichtwert durch die hinzukommenden gewerblichen Flächen nicht (weitergehend) überschritten werde und sich die Verkehrslärmerhöhung am Grundstück der Antragsteller um 0,1 dB(A) ebenso als unwesentlich erweise. Dessen ungeachtet sei der Antrag in jedem Fall aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan sei sehr wohl nach § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Die von der Gemeindevertretung am 14. Dezember 2020 abschließend beschlossene 45. Änderung sei durch das Innenministerium unter dem 17. März 2021 genehmigt worden und sehe im östlichen Teil eine Darstellung als „Gewerbliche Baufläche“ und im südwestlichen Teil eine Darstellung als „Wohnbaufläche“ vor. Die Genehmigung sei am 9. Juni 2021 in der Bergedorfer Zeitung bekanntgemacht worden. Auch sei die Verfahrensweise nicht zu beanstanden, nach der erneuten Auslegung des Änderungsentwurfs zunächst den abschließenden Beschluss über die 45. Änderung vom 18. Mai 2020 aufzuheben, die neu eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, die im Falle der Aufrechterhaltung früherer Einwände oder Anregungen Letztere auch im Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung hätten wiederholen müssen, zu prüfen und (abschließend) abzuwägen und sodann einen erneuten Beschluss über die 45. Änderung des Flächennutzungsplans zu fassen. Den Verfahrensunterlagen lasse sich im Übrigen aber auch entnehmen, dass sämtliche vorherigen Abwägungsentscheidungen mit in den Abwägungsprozess durch entsprechende Inbezugnahme bzw. Beiziehung einbezogen worden seien. In diesem Zusammenhang sei auch auf die im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung vorliegenden – vorangegangenen – Abwägungsentscheidungen zum streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 42 Bezug genommen worden, nicht hingegen auf die am 14. Dezember 2020 noch gar nicht vorliegende Schluss-Abwägung zu diesem Bebauungsplan. Es liege auch kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor. Danach seien nur die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit auszulegen. Eine Verletzung dieser Norm durch das Nicht-Auslegen einer als nicht wesentlich erachteten umweltbezogenen Stellungnahme liege nur dann vor, wenn sich die Einschätzung der Gemeinde hinsichtlich der Stellungnahme als offensichtlich rechtsmissbräuchlich erweise. Das sei vorliegend nicht der Fall. Das von den Antragstellern als fehlend monierte Fledermausgutachten aus dem Jahr 2009 sei zum Bebauungsplan Nr. 37 eingeholt worden, dessen Aufstellungsverfahren im Jahr 2010 eingestellt worden sei. Für den streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 42 sei daher ein neues, eigenständiges Fachgutachten (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag) vom 25. Juli 2019 eingeholt worden, auf das in der Auslegungsbekanntmachung vom 18./22. Mai 2020 auch hingewiesen worden sei. In dieser Bekanntmachung finde sich zudem ein Hinweis, dass im Umweltbericht Aussagen zum vorherrschenden Klima, zur Funktion des Gebiets und zur lufthygienischen Situation getroffen würden. Der Bebauungsplan sei entgegen der Annahme der Antragsteller auch städtebaulich erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Das lasse sich der Planbegründung hinreichend deutlich entnehmen. Auch wenn dort zum Planungsanlass darauf hingewiesen werde, dass ein in Hamburg ansässiges Unternehmen seinen Firmensitz in ihr Gemeindegebiet verlagern und seniorengerechte Wohnungen errichten wolle, werde in der Begründung weiter die anhaltend hohe Nachfrage nach gewerblichen Bauflächen sowohl von ortansässigen Betrieben als auch von sich neu ansiedelnden Unternehmen herausgestellt, die aufgrund fehlender Gewerbeflächen nicht angemessen befriedigt werden könne; es werde auf die Gefahr der Abwanderung ortsansässiger Firmen hingewiesen bzw. darauf, dass die Neuansiedlung von Unternehmen nicht möglich sei. Die Nachfrage nach weiteren Gewerbeflächen und Wohnraum habe bereits vor ca. 10 Jahren Anlass für die durch konkrete Entwicklungsabsichten eines Investors angestoßene Bauleitplanung betreffend den Bebauungsplan Nr. 37 gegeben, die im Jahr 2010 wieder eingestellt worden sei. Die Fläche sei indes aufgrund ihrer besonders verkehrsgünstigen Lage mit einem unmittelbaren Anschluss an die Bundesautobahn A 1 weiterhin für eine gewerbliche sowie eine angrenzende Wohnbebauung prädestiniert. Auch verstoße der Bebauungsplan nicht gegen § 9 Abs. 7 BauGB. Bei der Frage der Eingrenzung des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans werde der planenden Gemeinde ein weites Planungsermessen zugebilligt; der konkrete räumliche Umgriff des Bebauungsplans hänge im Übrigen von dessen Zielrichtung und damit von der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB ab. Dies zugrunde gelegt habe die intendierte Schaffung neuer Gewerbeflächen sowie die Neuausweisung von Wohnbauflächen es hier gerade nicht nahegelegt, die von den Antragstellern benannten Wohngebiete mit in den Plangeltungsbereich einzubeziehen. Des Weiteren sei das Interesse, mit einem Grundstück in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen zu werden, für sich genommen auch kein abwägungserheblicher Belang. Ferner sei die Emissionskontingentierung in den beiden festgesetzten Gewerbegebieten (GEe 1 und GEe 2) nicht zu beanstanden. Die Antragsteller würden hier übersehen, dass sie ausweislich der Unterlage „Gemeindeübergreifende Gliederung der Oststeinbeker Gewerbegebiete im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 42 der Gemeinde Oststeinbek“ aus August 2020 eine gebietsübergreifende Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO vorgenommen habe. Dieser Unterlage ließen sich einerseits die Zielsetzung einer baugebietsübergreifenden Gliederung (Seite 1) sowie konkret die emissionskontingentfreien Gewerbegebiete entnehmen, die namentlich mit den Bebauungsplänen Nr. 9, 2. Änderung und Nr. 39 vorlägen sowie mit dem faktischen Gewerbegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB an der Möllner Landstraße und dem im Flächennutzungsplan ausgewiesenen „Sondergebiet Beton“ im Außenbereich. Entgegen der Sichtweise der Antragsteller habe sie auch eine gerechte Abwägung der Belange vorgenommen. Dabei sei ihr in verfahrensrechtlicher Hinsicht insbesondere keine fehlerhafte Ermittlung der lärmtechnischen Vorbelastung aus den Gewerbegebieten anzulasten. Die von den Antragstellern zitierte DIN 18005 beschreibe in Ziffer 5.2.3 nicht, wie die plangegebene Vorbelastung zu ermitteln sei, sondern wie die Emissionen eines geplanten Gewerbegebiets abzuschätzen seien. Zudem werde in Ziffer 7.5 der DIN 18005 darauf hingewiesen, dass ein Gewerbegebiet durch schutzbedürftige Gebiete ohne ausreichenden Abstand in seinen Emissionsmöglichkeiten beschränkt werde. Insofern wirkten sich die im nördlich gelegenen Gewerbegebiet vorzufindenden diversen Wohnnutzungen einschränkend auf die vorhandenen gewerblichen Nutzungen aus. Dementsprechend sei daher auch (nur) mit einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 50 dB(A)/m² nachts gerechnet worden. Auch die Ermittlung der Geräuscheinwirkungen (Immissionen) durch den Straßenverkehr sei nicht zu beanstanden. Es sei in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die DIN 18005 Orientierungswerte ausweise, deren Einhaltung anzustreben sei, von denen aber auch abgewichen werden könne, wenn andere Belange überwögen. Sie könnten im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung daher als Orientierungshilfe herangezogen werden. Ebenso sei anerkannt, dass die Werte in § 2 der 16. BImSchV als Grenzwerte der Zumutbarkeit von Geräuscheinwirkungen zu betrachten seien. Soweit der Gutachter diese Erkenntnis seinen Aussagen zugrunde gelegt habe, sei dies richtig. Auch resultiere kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler aus dem von den Antragstellern angestellten Vergleich der Angaben zur durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke in der für den streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 42 erstellten Verkehrstechnischen Untersuchung in Bezug auf den Willinghusener Weg im Bereich der Anbindung des Plangebiets und den Annahmen desselben Gutachters zur selben Örtlichkeit aus dem Jahr 2009 für den seinerzeit aufgestellten Bebauungsplan Nr. 37. Der Zuwachs auf 8.000 Kfz/Tag gegenüber den im Jahr 2009 in Ansatz gebrachten durchschnittlichen täglichen Verkehrsmengen (5.860 Kfz/Tag) resultiere daraus, dass seit dieser Zeit im Bereich des Meessen und angrenzender Flächen verschiedene Ansiedlungen stattgefunden hätten, die naturgemäß zu einer Veränderung des Verkehrsaufkommens im östlichen Bereich des Willinghusener Wegs geführt und im Gutachten Berücksichtigung gefunden hätten. Für den Querschnitt des Willinghusener Wegs im Bereich der Zählstelle 3172 der Freien und Hansestadt Hamburg habe das Verkehrsaufkommen nach deren Feststellungen in den letzten Jahren indessen keine Veränderungen erfahren. Im Übrigen gelte es auch zu berücksichtigen, dass die in beiden Bebauungsplänen angedachten Nutzungen nicht vergleichbar seien, was daher auch für das jeweils rechnerisch aus den Flächenentwicklungen zu erwartende Verkehrsaufkommen gelte. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen in Bezug auf eine Zunahme des Verkehrs vermissten, soweit es mögliche Verlagerungen von Erschließungswegen vorhandener oder geplanter Nutzungen (u.a. Golfclub, Kita, Walter Ruckert Halle, Schulneubau) auf die geplanten Erschließungsanlagen anbelange, führe auch dieser Einwand nicht auf ein Ermittlungsdefizit, denn jene bisherigen Erschließungen würden in der bestehenden Form weiter verlaufen können. Insbesondere sei ein Rückbau der Straße Meessen nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. 42 und der Erschließung seines Geltungsbereichs; diesbezügliche Überlegungen stünden allein im Kontext einer perspektivisch in Betracht gezogenen Erweiterung des Gewerbegebiets nördlich des Meessen und wären dort (neu) gutachterlich zu prüfen. Soweit sich in Teilen Verlagerungen auf die neue Wegeverbindung ergeben würden, seien diese analog zu den allgemeinen Schwankungen des täglichen Verkehrsaufkommens in den Prognosedaten enthalten. Der u.a. zur Schulerschließung gewünschte Busverkehr könne nur über die Planstraße abgewickelt werden. Die Überprüfung der Anbindungsleistungsfähigkeit Willinghusener Weg/Planstraße belege indes eine künftig ausreichende Leistungsfähigkeit ohne Signalisierung. Auch hinsichtlich der Lärmbelastungen der Anlieger der Straßen Smaalkoppel und Barsbütteler Weg lasse sich das gerügte Ermittlungs- und Bewertungsdefizit nicht ausmachen. Die in diesem Kontext gerügten Emissionskontingente und deren Eingangsparameter seien – auch nach Einschätzung der Fachbehörde (LLUR) – nicht zu beanstanden. Die DIN 18005 beschreibe in ihrer Ziffer 5.2.3, wie die Emissionen eines geplanten Gewerbegebietes abzuschätzen seien; die TA-Lärm nenne diesbezüglich keinen Wert. Für die festgesetzten Emissionskontingente sei vielmehr die DIN 45691: 2006-12 maßgeblich. Dabei spielten für deren Festlegung Abstände und die Schutzwürdigkeit der Immissionsorte eine Rolle, sodass der von den Antragstellern wohl als Grenzwert gemeinte Wert von 60 dB(A) mit Emissionskontingenten durchaus überschritten werden könne. Soweit der Plan auch Zusatzkontingente festsetze, seien diese in nördliche Richtung aufgrund der Schutzwürdigkeit, der Abstände und von Abschirmungen nicht erforderlich gewesen. In materieller Hinsicht sei entgegen der Annahme der Antragsteller auch kein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchV gegeben. Dieser stelle kein zwingendes Gebot, sondern eine Abwägungsdirektive dar, die bei den Planfestsetzungen beachtet worden sei. So seien bestimmte Arten gewerblicher Nutzungen in den beiden Gewerbegebieten ausgeschlossen worden und durch die Kontingentierung werde zudem sichergestellt, dass geltende Immissionsrichtwerte durch Geräusche nicht überschritten würden. Diese Vorbelastung durch Gewerbelärm berücksichtigend stelle die Lärmtechnische Untersuchung hierzu fest, dass der zulässige Immissionsrichtwert durch die hinzukommenden gewerblichen Flächen nicht (weitergehend) überschritten werde. Hinsichtlich des Verkehrslärms betrage die Erhöhung am Grundstück der Antragsteller nur 0,1 dB(A), was damit auch den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung, namentlich den dafür notwendigen schweren Nachteil nicht erkennen lasse. In materieller Hinsicht sei zuletzt insbesondere auch kein Abwägungsdefizit gegeben, soweit es die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anbelange. Diese würden unter Punkt 13 der Planbegründung „Kompensationsermittlung / Bilanzierung Eingriff – Ausgleich“ dargestellt und seien in ausreichendem Umfang vorgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig (dazu: A.), aber unbegründet (dazu: B.). A. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. 1. Die Antragsteller sind entgegen der Annahme der Antragsgegnerin im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, kann die Antragsbefugnis aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Das dort normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot gewährt ein subjektives Recht. Der Betroffene kann verlangen, dass seine eigenen Belange in der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht „abgearbeitet“ werden. Ein Antragsteller kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Beschluss vom 12.12.2018 - 4 BN 22.18 -, Rn. 6, juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Antragsteller antragsbefugt. Als unmittelbare „Plannachbarn“ bzw. „Planaußenlieger“, deren Grundstück in der Lärmtechnischen Untersuchung der M+O Immissionsschutz Ingenieurgesellschaft für das Bauwesen (im Folgenden: M+O Immissionsschutz) vom 28. Februar 2019 als Immissionsort – IO 9 – sowohl in Bezug auf eine plangegebene gewerbliche Vorbelastung als auch mit Blick auf die planbedingte Änderung des Verkehrslärms betrachtet worden ist, können sie zumindest geltend machen – und tun dies auch –, durch die Anwendung des Bebauungsplans „unzuträglichen“ Lärmimmissionen ausgesetzt zu sein. Die Lärmchnische Untersuchung der M+O Immissionsschutz weist in Bezug auf die gewerbliche Vorbelastung des in einem allgemeinen Wohngebiet liegenden Grundstücks Smaalkoppel 39 der Antragsteller zwar mit Immissionswerten von tags 47 dB(A) und nachts 37 dB(A) Werte aus, die ersichtlich unter den für diese Gebietsart anzustrebenden Orientierungswerten der DIN 18005 von tags 55 dB und nachts 40 dB liegen (Seite 17). Auch stellt die Untersuchung klar heraus, dass darauf abgestellt werde, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte durch die hinzukommenden gewerblichen Flächen nicht, bzw. an Immissionsorten, an denen für den Nachtzeitraum die Orientierungswerte bereits erreicht bzw. überschritten sind, nicht (weitergehend) überschritten werden und schlägt mit dieser Prämisse die von der Antragsgegnerin im Plan übernommenen Emissionskontingente einschließlich Zusatzkontingenten vor (Seite 18 ff.). Hinsichtlich der planbedingten Änderung des Verkehrslärms gelangt die Untersuchung bei der Planprognose am Grundstück der Antragsteller zu Werten von 52 dB(A) am Tag und 42 bzw. 43 dB(A) in der Nacht, die mit 0,1 Differenz über den Daten der Nullprognose liegen und insgesamt den Immissionsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete allerdings deutlich unterschreiten. Gleichwohl schließt dieser gutachterliche Befund die Antragsbefugnis der Antragsteller nicht aus, denn sie stellen das Untersuchungsergebnis sowohl dieser Gutachter als auch dasjenige der Verkehrstechnischen Untersuchung der MASUCH + OLBRISCH Ingenieurgesellschaft für das Bauwesen (im Folgenden: MASUCH + OLBRISCH) vom 31. März 2020 sowie der Schalltechnischen Untersuchung der LÄRMKONTOR GmbH vom 27. Februar 2019 mit dezidierten inhaltlichen Angriffen auch zur Methodik infrage, sodass sich vor diesem Hintergrund eine Rechtsverletzung in Bezug auf ein etwaiges, aus einer unzureichenden schall- und verkehrstechnischen Untersuchung abzuleitendes Abwägungsdefizit nicht von vornherein ausschließen lässt. Ob dies in gleicher Weise für die weiteren eher pauschalen Rügen einer Verletzung des Trennungsgebots nach § 50 BImSchG und der befürchteten Vernässung ihres Grundstücks wegen einer „nicht schlüssigen Oberflächenentwässerung“ zu gelten hat, kann, da die Antragsbefugnis zumindest mit Blick auf einen als abwägungserheblich bezeichneten Belang dargelegt worden ist, dahinstehen. Allerdings erfüllt das geltend gemachte Interesse der Antragsteller am Erhalt der Feldmark als ruhiges Naherholungsgebiet für Radfahrer und Spaziergänger die Anforderungen an die Darlegung eines abwägungsbeachtlichen privaten Belangs schon deshalb nicht, weil insoweit öffentliche Belange und keine eigenen Rechte geltend gemacht werden. 2. Den Antragstellern fehlt überdies nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Besteht – wie hier – eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für eine Normenkontrolle bzw. für einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Besondere Umstände oder eine Konstellation, die das Rechtsschutzinteresse ausnahmsweise entfallen lassen könnte – etwa die vollständige Verwirklichung der Planfestsetzungen –, sind ersichtlich nicht gegeben. B. Der Antrag ist aber unbegründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht im Rahmen eines Normenkontrollantrags eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist; das ist vorliegend nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Senats sind Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, Rn. 12, juris, m. w. N.; Beschluss des Senats vom 28.08.2020 - 1 MR 4/20 -, Rn. 13, juris, m. w. N.). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung wird das Hauptsacheverfahren der Antragsteller (1 KN 5/22) voraussichtlich nicht erfolgreich sein. 1. Der Bebauungsplan Nr. 42 der Antragsgegnerin leidet entgegen der Rüge der Antragsteller nicht an den von ihnen benannten (vermeintlichen) formellen Fehlern; insoweit liegen beachtliche, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach §§ 214, 215 BauGB begründende Mängel nach dem Sachstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vor. a) Das gilt zunächst hinsichtlich der Rüge, der Bebauungsplan sei entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden. Die Antragsteller meinen, die insoweit maßgebliche 45. Änderung des Flächennutzungsplans sei deshalb unwirksam, weil sie ihrerseits unter Verletzung von Verfahrensvorschriften, namentlich unter Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB (unvollständige Ermittlung und Bewertung des entscheidungserheblichen Sachverhalts) beschlossen worden sei. Im Anschluss an eine in der Zeit vom 7. September bis zum 9. Oktober 2020 erfolgte erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs habe die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2020 den zuvor in der Sitzung am 18. Mai 2020 gefassten abschließenden Beschluss über die 45. Änderung des Flächennutzungsplans insgesamt, d.h. einschließlich der mit jenem Beschluss getroffenen Abwägungsentscheidung aufgehoben, anschließend lediglich die während der erneuten öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit abgewogen und auf dieser Grundlage – ohne Berücksichtigung der bereits in der Sitzung vom 18. Mai 2020 vorliegenden Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit – erneut die 45. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. Diese Rüge führt indessen auf keinen beachtlichen Verfahrensfehler. Zwar trifft es zu, dass der am 18. Mai 2020 gefasste abschließende Beschluss über die 45. Änderung des Flächennutzungsplans in der Gemeindevertretersitzung am 14. Dezember 2020 „vollständig“ aufgehoben wurde, bevor die Gemeindevertretung in eine Prüfung der während der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit eingetreten ist. Wegen des Ergebnisses dieser Abwägung verweist das Sitzungsprotokoll zu TOP Ö 22, b) auf eine der Verwaltungsvorlage beigefügte Anlage 1. Diese beinhaltet ausweislich der auf der Internetpräsenz der Antragsgegnerin unter der Rubrik „Bürgerservice & Politik“, Sitzungskalender: Dezember 2020, Montag, 14., „Sitzung der Gemeindevertretung Oststeinbek“, Vorlagen, abrufbaren Dokumente eine entsprechende Abwägungsmatrix (Nr. 1 der der Beschlussvorlage beigefügten Anlagen, pdf-Dokument mit der Kurzbezeichnung „FNP 45. Änd_Abwägung erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (2) i.V.m. & 4a Abs. 3 BauGB“). Gegenstand der Sitzung am 14. Dezember 2020 war jedoch nicht allein diese Anlage 1 zur Beschlussvorlage (Vorlagen-Nr: SG301/20/0004-0-), über die erstmals zu entscheiden war, sondern die Beschlussvorlage mitsamt ihren weiteren „Anhängen“, die ausweislich des Sitzungsprotokolls durch den Gemeindevertreter Schweizer als Vorsitzender des Bauausschusses erläutert wurde. Insofern waren entgegen der Mutmaßung der Antragsteller auch die bisherigen Abwägungsentscheidungen zur 45. Änderung des Flächennutzungsplans (Nrn. 2, 3, 5 und 6 der der Beschlussvorlage beigefügten Anlagen, pdf-Dokumente mit den Kurzbezeichnungen „Anhang 1_BP42 + FNP 45.Änd_Abwägung frühz. Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB“, „Anhang 2_FNP 45. Änd_Abwägung frühz. Behördenbeteiligung nach § 4 (1) BauGB“, „Anhang 4_FNP 45. Änd_Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (2) BauGB“ und „Anhang 5_FNP 45. Änd_Abwägung Behördenbeteiligung nach § 4 (2) BauGB“) Gegenstand der Sitzung und der erneuten abschließenden Abwägungsentscheidung und Beschlussfassung der Gemeindevertretung am 14. Dezember 2020. Das als Verfahrensfehler gerügte Ermittlungs- und Bewertungsdefizit in Bezug auf „älteres Vorbringen“ lässt sich insoweit mithin nicht feststellen, ganz abgesehen davon, dass sich ein solcher Mangel nach § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB auch als unbeachtlich erweisen dürfte. Ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit bei der Entscheidung über die 45. Änderung des Flächennutzungsplans zudem daraus folgern zu wollen, dass die Abwägungsmatrix zu den nach der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs im September/Oktober 2020 eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit (Anlage 1 zur Beschlussvorlage) an mehreren Stellen auf eine „Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 42“ verweise, der Bebauungsplan tatsächlich aber erst nach der 45. Flächennutzungsplanänderung beschlossen worden sei, verfängt ebenfalls nicht. Die von den Antragstellern als Beleg angeführte Passage auf Seite 15 der Abwägungstabelle macht mit der Formulierung „Die von den Einwendern gerügte Schalltechnische Untersuchung erfüllt alle fachwissenschaftlichen Anforderungen, wie bereits in der Abwägung der genannten Stellungnahme der Einwender im Rahmen der erneuten Auslegung des Bebauungsplans umfassend dargelegt wurde“ vielmehr deutlich, dass sich die Bezugnahme ausschließlich auf jenen Verfahrensstand des (parallel geführten) Bebauungsplanverfahrens bezieht, nicht hingegen auf eine noch nicht vorliegende (Schluss-)Abwägung. Auf den noch ausstehenden Satzungsbeschluss (mit vorausgehender Abwägung) verweist beispielsweise auch der Prüf- und Abwägungstext auf Seite 22 jener Abwägungsmatrix, indem es dort heißt: „Das vorliegende Bebauungsplanverfahren Nr. 42 hat mittlerweile das Bebauungsplanverfahren bis zum noch ausstehenden Satzungsbeschluss durchlaufen [...]“. b) Auch ein im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens unterlaufener Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB liegt bei summarischer Prüfung – bezogen auf die von den Antragstellern im Einzelnen angeführten abwägungsbeachtlichen Belange (Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen infolge von Verkehrs- und Gewerbeimmissionen, Beachtung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote und naturschutzrechtlicher Erhebungen einschließlich einer Untersuchung von Wechselwirkungen mit Anschlussflächen) – nicht vor. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach dem Baugesetzbuch nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus. Zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. Nicht abwägungsbeachtlich sind allerdings geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (BVerwG, Beschluss vom 12.06.2018 - 4 B 71.17 -, Rn. 5, juris m. w. N.). aa) Die Antragsgegnerin hat zum einen die immissionsschutzrechtlichen Belange hinreichend ermittelt und bewertet. Insoweit hat sie im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass der Bebauungsplan in der Nachbarschaft vorhandener und künftiger Wohnnutzungen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuansiedlung gewerblicher Nutzungen sowie von Wohnnutzung schafft und mit beiden Nutzungsarten, insbesondere aber mit der gewerblichen Nutzung, regelmäßig Emissionen durch Verkehrsbewegungen und Produktionsabläufe einhergehen. (1) In Bezug auf den von den Antragstellern zunächst angesprochenen Aspekt der Verkehrslärmimmissionen hat sie dabei berücksichtigt, dass einerseits auch auf die im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen Verkehrslärmbelastungen einwirken, die es zu berücksichtigen gilt, und dass andererseits zu betrachten ist, ob als Folge der Planung mit einer Zunahme der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets zu rechnen ist (Planbegründung, Seite 65). Beiden Aspekten ist sie nachgegangen, und zwar durch Einholung einer Schalltechnischen Untersuchung der LÄRMKONTOR GmbH vom 27. Februar 2019 für den Teilbereich „West“ und einer Lärmtechnischen Untersuchung der M+O Immissionsschutz vom 28. Februar 2019 für den Teilbereich „Ost“. Dabei legen beide Gutachten als Basis für ihre jeweiligen lärmtechnischen Berechnungen die in der Verkehrstechnischen Untersuchung der MASUCH + OLBRISCH von Februar 2019 (abschließender Bearbeitungsstand: 31. März 2020) ermittelten Verkehrsdaten (DTV) zugrunde (vgl. Tabelle 5 der Untersuchung der LÄRMKONTOR GmbH und Tabellen 10 und 11 der Untersuchung der M+O Immissionsschutz). Die Einwände der Antragsteller bereits gegen jene Datenbasis verfangen indessen nicht. Sie meinen, die Datenbasis sei deshalb nicht schlüssig, weil das Verkehrstechnische Gutachten einerseits anführe, die Daten der letzten 15 Jahre für den direkt von den Planungen betroffenen Erfassungspegel der Behörde für Wissenschaft und Innovation, Hamburg (BWVI), Willinghusener Weg / Möllner Landstraße / Oststeinbeker Weg / Glinder Straße geprüft und dabei nur marginale Schwankungen, jedoch keine nachweisbare Zunahme des allgemeinen Verkehrsaufkommens festgestellt zu haben, andererseits aber konstatiere, dass auf dem Willinghusener Weg im Bereich der geplanten Anbindung des Plangebiets aktuell rund 8.000 Kfz/Tag führen, obgleich für den damaligen Bebauungsplan Nr. 37 im Jahr 2009 von (nur) 5.860 Kfz/Tag, d.h. von 36,5 % weniger Verkehrsbewegungen an ebendieser geplanten Anbindungsstelle durch dasselbe Planungsbüro ausgegangen worden sei. Bei ihrer Kritik lassen die Antragsteller allerdings außer Acht, dass die Untersuchung auf Verkehrsdaten aus dem Verkehrsentwicklungsplan der Antragsgegnerin von 2018 aufbaut und im Besonderen für die Kreuzung Willinghusener Weg / Möllner Landstraße / Oststeinbeker Weg / Glinder Straße aktuelle Verkehrsdaten aus jährlich stattfindenden Erfassungen der BWVI Hamburg berücksichtigt (Ziffer 2). Lediglich für ihre Prognoseüberlegungen und den verwendeten Prognosehorizont 2030/2035 betrachtet die Untersuchung vor dem Hintergrund des Gutachtenauftrags, zu überprüfen, ob die aus dem Bebauungsplangebiet zu erwartenden zusätzlichen Verkehre, überlagert mit dem allgemeinen Verkehrsaufkommen, im angrenzenden Straßennetz leistungsgerecht abgewickelt werden können (Ziffer 1), das „allgemeine Verkehrsaufkommen“ an jenem Knotenpunkt über einen 15 Jahre umfassenden Zeitraum und berücksichtigt auf dieser Basis bei ihrer Hochrechnung des „allgemeinen Verkehrsaufkommens“ einen maximalen Verkehrszuwachs von 5 % (Ziffer 3.1). Auf die Aussage zu den aktuellen Verkehrsbewegungen im Bereich der geplanten Anbindung des Plangebiets an den Willinghusener Weg hat dies keinen unmittelbaren Einfluss. Jene Datenangabe – aktuell rund 8.000 Kfz/Tag – gibt den „Ist-Zustand“ wieder und berücksichtigt dabei eine durch Siedlungsentwicklungen bzw. Neuansiedlungen in den letzten zehn Jahren in diesem Bereich konkret zu verzeichnende Steigerung (vgl. dazu auch die Abwägungsübersicht auf Bl. 667 der Beiakte B). Das ist nicht zu beanstanden; insbesondere lässt sich insoweit ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit hinsichtlich der „verkehrlichen Vorbelastung“ nicht feststellen. Ihr Ermittlungsergebnis zum Prognoseverkehrsaufkommen aus den geplanten beiden Teilbereichen des Plangebiets „West“ und „Ost“ erläutert die (fortgeschriebene) Verkehrstechnische Untersuchung vom 31. März 2020 in Ziffer 3.2 und resümiert unter Berücksichtigung eines unter Ziffer 4 im Einzelnen dargestellten Konzepts zur Erschließung des Plangebiets insgesamt eine Abwickelbarkeit der künftig zu erwartenden Verkehre ohne zusätzliche bauliche Maßnahmen (Ziffer 8). Auch insoweit zeigen die Antragsteller ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit nicht schlüssig auf; ein solches ist auch sonst im Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung nicht augenfällig. Insbesondere lässt die Untersuchung keine „Quellen unberücksichtigt“, die zu einer über die Prognosedaten hinausgehenden Zunahme des Verkehrs im Bereich des Willinghusener Wegs führten. Dies lässt sich bereits hinreichend dem unter Ziffer 4 dargestellten und bei der Datenermittlung gerade berücksichtigten Erschließungskonzept entnehmen, das zur Sicherung einer eventuellen ÖPNV-Erschließung der neuen Plangebiete und potenzieller Entwicklungsflächen im Norden sowie zur Vermeidung einer separaten Buswendekehre am Nordende des Barsbütteler Wegs den Anschluss der neuen Erschließungsstraße (Planstraße 1) als Kreisverkehrsplatz vorsieht. Dadurch werde – so das Konzept – u.a. gewährleistet, dass ein den geplanten Schulstandort am Barsbütteler Weg anfahrender Schulbus ohne Wende-/Rangiermanöver wieder in Richtung Landesstraße abfahren könne. Eine Verbindung zum/vom Barsbütteler Weg ist danach nur für Fußgänger und Radfahrer möglich. Auch die Planbegründung macht dies deutlich und verweist darauf, dass ein ungeregelter Abfluss des Verkehrs von der Planstraße 1 über den Barsbütteler Weg durch eine vorhandene Schranke effektiv unterbunden werde (Seite 52). Soweit die Antragsteller in diesem Kontext einen beabsichtigten Rückbau sowie eine mögliche Entwidmung der Straße Meessen ansprechen und auch daraus „unberücksichtigte Mehrverkehre“ ableiten, übersehen sie, dass diese Planungsoption nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung ist und bei der angestellten Verkehrsprognose daher nicht notwendig zu berücksichtigen war. Ausweislich der Planbegründung ist zwar ein Ausbau der Verkehrserschließung eine realistische Option der gemeindlichen Planung und wird auch bereits im Erschließungskonzept mit dem Hinweis auf „Entwicklungsflächen im Norden“ angedeutet. Diese Ausbauplanung steht allerdings im Zusammenhang mit der Absicht der Antragsgegnerin, die landwirtschaftliche Nutzfläche zwischen dem bestehenden Golfplatz und dem Gewerbegebiet baulich zu entwickeln (Seite 52). Das aber erfordert eine eigenständige (neue) Bauleitplanung, in deren Rahmen die Erschließung des Bereichs und damit im Zusammenhang stehend Entwidmung und Rückbau der über Landwirtschaftsflächen verlaufenden Straße Meessen gutachterlich zu prüfen und zu planen sein werden. Die Erschließung und Verkehrsbelastung des streitgegenständlichen Bebauungsplangebiets betrifft dies nicht. Dass sich bislang genutzte Erschließungswege etwa zum Erreichen von Golfplatz, Kita, Sporthalle / Sportanlagen und Jugendzentrum in Teilen auf die neue Wegeverbindung verlagern werden, ist, worauf die Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls hinweisen, in der Tat nicht auszuschließen. Da aber die Erschließung der vorhandenen Nutzungen in der bisherigen Form weiter verlaufen wird, ist der „verlagerte“ Mehrverkehr als Teil allgemeiner Schwankungen des täglichen Verkehrsaufkommens zu werten und damit bereits in den Prognosedaten enthalten. Mit diesem Befund führt auch der weitere Hinweis der Antragsteller darauf, dass (vermeintlich) unberücksichtigte Mehrverkehre einen flüssigen und sicheren Verkehr an der Anschlussstelle zum Willinghusener Weg nicht mehr werden gewährleisten können, sodass eine Lichtzeichenanlage erforderlich werde, die weitere Lärmimmissionen auslöse, zu keinem Ermittlungs- und Bewertungsdefizit, denn die, wie ausgeführt, hinreichende (erschöpfende) Verkehrsprognose der MASUCH + OLBRISCH vom 31. März 2020 hat diesen „Anbindungspunkt“ konkret beurteilt und festgestellt, dass er ohne Signalanlage für die Abwicklung der Prognoseverkehrsbelastung ausreichend leistungsfähig sei (Ziffer 7.1 und 8). Die auf dieser Verkehrsdatengrundlage erzielten Berechnungsergebnisse an konkret gewählten Immissionsorten im Bereich der im westlichen Teil des Plangebiets festgesetzten Wohngebiete (WA) sowie der im Umgebungsbereich des gesamten Plans vorhandenen Wohn- (WR und WA), Misch- und Gewerbegebiete weist die Lärmtechnische Untersuchung der M+O Immissionsschutz vom 28. Februar 2019 für die Null- und die Planprognose aus. Der Tabelle 12 „Verkehrslärmänderung in der Nachbarschaft“ lässt sich insoweit entnehmen, dass sich alle Änderungen gegenüber dem Prognosenullfall als „nicht wesentlich“ erweisen. So beträgt die Differenz etwa am Grundstück der Antragsteller bloß 0,1 dB(A) und schwankt im Übrigen zwischen diesem Wert von 0,1 dB(A) und maximal 0,6 dB(A); nur im Sondergebiet am Willinghusener Weg 2a beträgt die Differenz 0,9 dB(A) bzw. 1,3 dB(A). Mit Ausnahme eines einzigen Falls – Immissionsort Kohlbergen 1 – werden ausweislich der Übersicht zudem auch für die Planprognose die Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV jeweils deutlich unterschritten; allein am Grundstück Kohlbergen 1, dem westlichsten Immissionsort, wird der für allgemeine Wohngebiete geltende Grenzwert von 59 dB(A) am Tag im ersten Obergeschoss des Gebäudes durch die prognostizierte Verkehrszunahme um 0,2 dB(A) erstmals erreicht. Im Übrigen stellt die Untersuchung fest, dass nach den Testberechnungen im Plangebiet selbst keine Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewerbegebiete von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts zu erwarten seien und es daher keiner Festsetzungen zum baulichen Schallschutz bedürfe. Die auf derselben Datenbasis berechneten Ergebnisse, d.h. die insoweit aus dem Verkehrslärm für den Tag- und den Nachtzeitraum resultierenden Beurteilungspegel im Teilbereich „West“ des Plangebiets, erläutert die Schalltechnische Untersuchung der LÄRMKONTOR GmbH vom 27. Februar 2019 unter Ziffer 6.1 und stellt die entsprechenden Befunde zudem farblich abgestuft in zwei Schallimmissionsplänen (Anlage 2a und 2b) dar. Danach wird der für das eingeschränkte Gewerbegebiet herangezogene Orientierungswert der DIN 18005-1 für Gewerbegebiete von 65 dB(A) am Tag im Nahbereich zum Willinghusener Weg erreicht, aber nicht überschritten. Der zur Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelastung orientierungsweise herangezogene Immissionsgrenzwert in § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV von 69 dB(A) wird damit am Tag im neu ausgewiesenen Gewerbegebiet „West“ ebenfalls eingehalten. In der Nacht wird der Orientierungswert der DIN 18005-1 für Gewerbegebiete von 55 dB(A) im neu ausgewiesenen Gewerbegebiet weitestgehend eingehalten. Lediglich im äußersten Randbereich des Plangeltungsbereichs wird dieser Wert um bis zu 1 dB(A) überschritten. Der auch hier zur Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelastung orientierungsweise herangezogene Immissionsgrenzwert in § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV von 59 dB(A) nachts wird hingegen im gesamten neu ausgewiesenen Gewerbegebiet „West“ eingehalten. Die mit 60 dB(A) angesetzte Schwelle der Gesundheitsgefährdung wird nicht erreicht. Zu berücksichtigende schalltechnische Konflikte leitet die Untersuchung hieraus nicht ab und verweist insoweit darauf, dass auch das Büro M+O Immissionsschutz in seiner Lärmtechnischen Untersuchung für den Teilbereich „Ost“ nicht weiter auf die Einwirkung von Verkehrslärm auf das dort geplante eingeschränkte Gewerbegebiet (GEe 2) eingehe. In Bezug auf die geplanten bzw. festgesetzten allgemeinen Wohngebiete gelangen die Berechnungen zu dem Ergebnis, dass der Orientierungswert der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete sowie zugehörende Außenbereiche von 55 dB(A) am Tag auf ca. 1/3 der Fläche des nordwestlichen Teilbereichs „West“ überschritten wird. Ansonsten wird mit zunehmender Entfernung zum Willinghusener Weg dieser Orientierungswert der DIN 18005-1 für die verbleibenden 2/3 des allgemeinen Wohngebiets eingehalten. Der zur Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelastung auch hier orientierungsweise herangezogene Immissionsgrenzwert in § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV von 59 dB(A) für allgemeine Wohngebiete wird am Tag flächendeckend eingehalten. Lediglich am äußersten Randbereich des Plangeltungsbereichs wird er um bis zu 1 dB(A) überschritten. Im Nachtzeitraum wird der Orientierungswert der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete von 45 dB(A) im gesamten Plangeltungsbereich „West“ überschritten. Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von 49 dB(A) nachts (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) wird ebenfalls nur auf ca. ¾ der Fläche des Plangeltungsbereichs eingehalten. Dabei wird in dem dem Willinghusener Weg zugewandten Bereich der Immissionsgrenzwert für allgemeine Wohngebiete um bis zu ca. 2 dB überschritten; insoweit wird aber der für Mischgebiete geltende, 5 dB höhere Grenzwert von 54 dB(A)nachts (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) eingehalten. Die auch hier mit 60 dB(A) angesetzte Schwelle der Gesundheitsgefährdung wird nicht erreicht. Gegen die Rechenergebnisse letztlich beider lärmtechnischen Gutachten wenden die Antragsteller substanziell nichts ein. Soweit sie rügen, das Gutachten der LÄRMKONTOR GmbH genüge offensichtlich wissenschaftlichen Standards deshalb nicht, weil die Gutachter unter Ziffer 3.1 zum Verkehrslärm darauf verwiesen, dass der Planaufsteller über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Schwelle des Einsetzens einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch Lärm verfüge und für den Verkehr die Grenzwerte der 16. BImSchV (§ 2 ) nach geltender Rechtsauffassung jedoch die Obergrenze dieses Ermessensspielraums darstellten, überzeugt diese Kritik nicht. Substanzielle Kritik an der methodischen Herangehensweise der Gutachter lässt sich hieraus nicht ableiten. Die Antragsteller beziehen sich vielmehr auf eine Passage im Gutachten, in der die Gutachter die rechtlichen und städtebaulich relevanten Grundlagen für die Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch Straßenverkehr darstellen. Das ist nicht zu beanstanden, insbesondere insofern nicht, als die Ausführungen in der Sache zutreffen. Auf die Berechnung und den Rechenvorgang der konkreten Daten haben diese Darlegungen im Übrigen keinen Einfluss. Soweit die Gutachter ihre rechnerischen Ergebnisse hinsichtlich der Ausweisung allgemeiner Wohngebiete im westlichen Teil des Plangebiets als „schalltechnischen Konflikt“ bezeichnen (Ziffer 8.1), ist auch dies als Bewertung des Ermittlungsbefundes nicht zu beanstanden. Welche Schlüsse die Antragsgegnerin aus dieser Bewertung zieht, ist keine Verfahrensfrage im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB, sondern eine Frage der (materiellen) Abwägung im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB. Die weiteren Ausführungen der Gutachter in diesem Zusammenhang, dass aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzwänden aufgrund der Örtlichkeiten schalltechnisch als wenig wirksam beurteilt würden und daher schalloptimierte Grundrissgestaltungen in Verbindung mit geeigneter Schalldämmung der Fassaden / Fenster für Neubauten und bauliche Erweiterungen als eine Möglichkeit zur Konfliktlösung in den Blick zu nehmen seien und, sofern lärmabgewandte Gebäudeseiten nicht realisierbar sein sollten, der erforderliche Schallschutz der Wohn- und Schlafräume und Außenwohnbereiche in den betroffenen Gebäuden durch passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend der DIN 4109/11, 12 und zusätzlich schallgedämmte Lüftungseinrichtungen für Schlafräume und Kinderzimmer sichergestellt werden sollten, zeigen reine Handlungsoptionen für die Antragsgegnerin auf, auf die kraft fachlicher Einschätzung und Bewertung hingewiesen wird. Das gilt auch für den hieraus abgeleiteten Festsetzungsvorschlag, wie er unter Ziffer 8.3 der Untersuchung formuliert wird. (2) Der mit der Bauleitplanung einhergehenden „Gewerbelärmproblematik“ ist die Antragsgegnerin ebenfalls durch die Beiziehung der Schalltechnischen Untersuchung der LÄRMKONTOR GmbH vom 27. Februar 2019 für den Teilbereich „West“ und der Lärmtechnischen Untersuchung der M+O Immissionsschutz vom 28. Februar 2019 für den Teilbereich „Ost“ nachgegangen. Diesbezüglich hat sie gutachterlich prüfen lassen, mittels welchen schalltechnischen Konzepts, das mit dem Instrumentarium eines Bebauungsplans umsetzbar und langfristig sicherungsfähig ist, ein verträgliches Miteinander der geplanten und vorhandenen Gewerbegebiete mit den vorhandenen bzw. geplanten schutzwürdigen Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets gewährleistet werden kann. Insoweit haben beide Gutachten die Berechnung der gewerblichen Immissionen nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm in Verbindung mit der DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“ mit einer Mitwind-Wetterlage durchgeführt (Lärmkontor GmbH, Ziffer 4; M+O Immissionsschutz, Ziffer 3.3) und dabei zunächst die Vorbelastung durch vorhandene (plangegebene) Gewerbe- und Sondergebiete nördlich des Willinghusener Wegs gemäß ihren jeweiligen planungsrechtlichen Ausweisungen ermittelt. Die Flächen wurden dabei pauschal (unter Berücksichtigung der Empfehlungen der DIN 18005-1 für Gewerbeflächen, deren Schallemittenten nicht detailliert bekannt sind) mit entsprechenden flächenbezogenen Schallleistungspegeln berücksichtigt. Für die Gewerbeflächen wurden Schallleistungspegel von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts und für die Sondergebietsflächen direkt am Willinghusener Weg von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) pro m² angesetzt (Lärmkontor GmbH, Ziffer 5.6.1, Tabelle 6 und Anlage 1b; M+O Immissionsschutz, Ziffer 4.1.1 und Abbildung 3). Die konkret betrachteten Immissionsorte im westlichen Plangebiet im Bereich der WA-Gebietsausweisung sowie im Umgebungsbereich des Plans wurden hierbei jeweils entsprechend ihres Baugebietstyps (reines oder allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet und Gewerbegebiet) anhand der Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. der gleich hohen Orientierungswerte der DIN 18005 eingestuft. Auf dieser Datenbasis hat sich ergeben, dass außerhalb des Plangebiets bei der angrenzenden Wohnnutzung zwar bei den meisten untersuchten Immissionsorten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbeimmissionen eingehalten oder unterschritten werden. An einzelnen Immissionsorten kommt es nach den Berechnungen aber bereits in der Bestandssituation zu rechnerischen Überschreitungen der Immissionsricht- bzw. Orientierungswerte aufgrund der Schallemissionen aus der gewerblichen Vorbelastung. Innerhalb des Plangebiets – im ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet – kommt es aufgrund der plangegebenen Vorbelastung zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm um 1 dB(A) jeweils tags und nachts (Lärmkontor GmbH, Tabelle 8; M+O Immissionsschutz, Tabelle 5). Das diesem Befund zugrundeliegende Berechnungsverfahren als solches greifen die Antragsteller nicht an; Ansatzpunkte dafür sind bei summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich. Sie rügen allerdings, dass die Eingangsparameter für die Berechnung der gewerblichen Vorbelastung fehlerhaft zu niedrig angesetzt worden seien, da die Gutachter an keiner Stelle mit den in unkontingentierten Gewerbegebieten zulässigen 60 dB(A) gerechnet hätten, damit von zwingenden Vorgaben der Ziffer 5.2.3 der DIN 18005 abgewichen seien und daher die Ermittlung und Bewertung der Gewerbelärmimmissionen (insgesamt) schon deshalb keinen Bestand haben könne. Dem ist im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens nicht zu folgen. Für den Tageszeitraum liegen den Berechnungen beider Gutachten sehr wohl flächenbezogene Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m² zugrunde. Soweit sich die Kritik auf die Berechnungen zum Nachtzeitraum bezieht und die Antragsteller insoweit einen Verstoß gegen Ziffer 5.2.3 der DIN 18005 meinen ausmachen zu können, übersehen sie, dass die DIN 18005 insgesamt nur Hinweise zur Berücksichtigung des Schallschutzes in der städtebaulichen Planung gibt, mithin keine zwingende Planungsnorm darstellt. Zudem beschreibt Satz 1 besagter Gliederungsziffer 5.2.3 nicht, wie eine plangegebene Vorbelastung durch vorhandene gewerbliche Nutzungen zu ermitteln ist. Nach seinem Wortlaut wird insoweit vielmehr ein Hinweis dazu gegeben, welche flächenbezogenen Schallleistungspegel für ein neu geplantes Gewerbe- oder Industriegebiet ohne Emissionsbegrenzung bei der Berechnung der in seiner Umgebung zu erwartenden Beurteilungspegel in Ansatz zu bringen sind; diese Pegel werden sodann für Gewerbegebiete tags und nachts 60 dB mit angegeben. Hinsichtlich der Ermittlung von Vorbelastungen aus gewerblicher Nutzung lässt sich insoweit allein Satz 3 der Ziffer 5.2.3 der DIN 18005 entnehmen, dass die erforderlichen Abstände (vgl. dazu Tabelle 2 zu Ziffer 5.2.3) neu auszuweisender schutzbedürftiger Gebiete im Einwirkungsbereich bestehender Industrie- und Gewerbegebiete „aus den dort vorhandenen oder noch zulässigen Schallemissionen“ zu ermitteln sind. Diese sind mithin nicht 1 : 1 mit den zuvor genannten flächendeckenden Schallleistungspegeln von 60 dB(A) tags und nachts bei Gewerbegebieten gleichzusetzen, sondern „aus den vorhandenen oder noch zulässigen Schallemissionen“ zu ermitteln (vgl. dazu auch die Abwägungsübersicht auf Bl. 664 der Beiakte B). Diesen „Ansatz“ haben beide Gutachten aufgegriffen und die nördlich des Willinghusener Wegs gelegenen Gewerbegebiete gemäß ihrer jeweiligen Ausweisung mit flächenbezogenen Schallleistungspegeln von 50 dB(A)/m² nachts berücksichtigt. Dabei haben sie im Besonderen berücksichtigt, dass – mit einer Ausnahme am nordöstlichen Rand – in allen Gewerbegebieten Betriebsleiterwohnungen vorhanden sind (vgl. die Auflistung unter Ziffer 4.1.1 bei M+O Immissionsschutz), welche die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten des Nachts faktisch einschränken. Exakt auf diesen Umstand bezieht sich die von den Antragstellern als Beleg für den vermeintlich erkannten Verstoß gegen Ziffer 5.2.3 zitierte Passage im Gutachten der M+O Immissionsschutz vom 28. Februar 2019 (Ziffer 4.1.1), wenn es dort im Anschluss an die Auflistung von Betriebsleiterwohnungen in den nördlich des Willinghusener Wegs gelegenen Gewerbegebieten heißt: „Abweichend zur DIN 18005 wird daher nachts für die umliegenden Gewerbegebiete ein typischer flächenbezogener Schallleistungspegel (FSP) von Lw = 50 dB(A)/m² angesetzt.“ Mit dieser Begründung ist mithin ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht zu erkennen. Das gilt auch für den mit 45 dB(A)/m² nachts berücksichtigten FSP bei den direkt an den Willinghusener Weg grenzenden Sondergebieten; hier verweist die entsprechende Begründung des Gutachtens darauf, dass dieser Wert berücksichtige, dass in diesem Bereich kein Nachtbetrieb vorherrsche (M+O Immissionsschutz, Ziffer 4.1.1). Auch weist es auf keinen Ermittlungs- und Bewertungsfehler, wenn aus dem Ergebnis der plangegebenen gewerblichen Vorbelastung die Schlussfolgerung gezogen wurde, eine Erhöhung der Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten innerhalb und außerhalb des Plangebiets durch hinzukommende gewerbliche Flächen (GEe 1 und GEe 2) nur insoweit zuzulassen, als dadurch der zulässige Immissionsrichtwert nicht überschritten wird bzw. dort, wo dieser Wert bereits durch die plangegebene gewerbliche Vorbelastung erreicht bzw. überschritten wird, es zu keinen (weitergehenden) Überschreitungen kommt, und diese Vorgabe durch eine Kontingentierung der neu geplanten Gewerbeflächen gemäß DIN 45691 umzusetzen. Die Geräuschkontingentierung nach DIN 45691 stellt grundsätzlich das geeignete Instrumentarium dar, um sicherzustellen, dass durch die Summe der Schallabstrahlung aller vorhandenen und geplanten gewerblich genutzten Flächen keine schädlichen Umweltauswirkungen durch Geräusche an den umliegenden schutzwürdigen Nutzungen hervorgerufen und gleichzeitig ausreichende Geräuschkontingente für die geplante gewerbliche Nutzung sichergestellt werden. Insoweit sind ausgehend von einem Grundpegel die Emissionskontingente durch die Gutachter iterativ soweit erhöht worden, dass den vorgenannten Vorgaben Rechnung getragen wurde (Darstellung des Ergebnisses in Tabelle 8 der Untersuchung der LÄRMKONTOR GmBH; M+O Immissionsschutz, Ziffer 4.2.3 i.V.m. Abbildung 5). Hieraus ergaben sich für beide Teilflächen jeweils Emissionskontingente (Lek) von 54 dB(A)/m² am Tag und 39 dB(A)/m² nachts sowie von einem konkret festgelegten Referenzpunkt aus richtungsgebundene Zusatzkontingente zwischen 0 bis 18 dB(A)/m² tags und zwischen 0 bis 19 dB(A)/m² in der Nacht (Lärmkontor GmbH, Ziffer 8.3; M+O Immissionsschutz, Ziffer 4.1.2 und 4.2.3). Die Kritik der Antragsteller hinsichtlich der Emissionskontingentierung bezieht sich nicht auf die Berechnungsweise der Gutachter, wohl aber auf die Höhe der ausgewiesenen Kontingente, insbesondere der Zusatzkontingente, und insoweit namentlich hinsichtlich ihrer Wirkweise in Bezug auf die Wohnbebauung am Barsbütteler Weg und in der Straße Smaalkoppel. Insoweit machen die Antragsteller geltend, dass in Richtung beider Straßen bei Ausschöpfung der Zusatzkontingente Schalleistungspegel von tags 62 dB(A)/m² und nachts 46 dB(A)/m² emittiert werden dürfen und insoweit der nach DIN 18005 (Ziffer 5.2.3) anzusetzende flächenbezogene Schalleistungspegel für unkontingentierte Gewerbegebiete von 60 dB(A) tags überschritten werde. Diese Feststellung ist rein rechnerisch zutreffend; sie führt aber gleichwohl auf keinen Ermittlungs- und Bewertungsfehler, weil auch mit dieser Schallabstrahlung die an allen betrachteten Immissionsorten, d.h. auch in der Straße Smaalkoppel, dort u.a. am Grundstück der Antragsteller, und am Barsbütteler Weg, die Orientierungswerte der DIN 18005 entsprechend der festgestellten Schutzwürdigkeit der jeweiligen Nutzung eingehalten werden bzw. der zulässige Immissionsrichtwert nicht (weitergehend) überschritten wird (M+O Immissionsschutz, Ziffer 4.2.3 i.V.m. Abbildung 5). Erweisen sich mithin – wie dargelegt – die errechnete plangegebene Vorbelastung aus der gewerblichen Nutzung nördlich des Plangeltungsbereichs, die Kontingentierung (Zusatzbelastung) als solche und in ihrer konkreten Höhe sowie die Gesamtbelastung (Vorbelastung + Kontingentierung) hinsichtlich ihrer jeweiligen Ermittlung rechnerisch nicht als fehlerhaft, ist auch das Bewertungsergebnis, diese Daten der Planung zugrunde zu legen, nicht zu beanstanden. bb) Die Antragsgegnerin hat entgegen der Rüge der Antragsteller zum anderen auch die Grundlagen für eine Beurteilung der Frage, ob ihre Planung an artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten (§ 44 BNatSchG) scheitern könnte, hinreichend ermittelt und bewertet, indem sie hierzu auf eine eigens erstellte Faunistische Bestandserfassung und Potenzialeinschätzung mit Artenschutzuntersuchung des Dipl.-Biol. Lutz vom 25. Juli 2019 abgestellt hat. Die Untersuchung hat nach Durchführung einer Relevanzprüfung, d.h. einer Ermittlung, welche Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und welche Vogelarten im Planbereich überhaupt vorkommen, mit Hilfe von Potenzialabschätzungen und einer auf der Grundlage von insgesamt sieben Begehungen des Gebiets im Januar, April, Mai, Juni und August 2019 erfolgten Erfassung eventueller Feldlerchenvorkommen das Vorkommen von Vögeln und Fledermäusen sowie anderen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ermittelt und insoweit die potenziell vorhandenen Brutvogelarten (Tabelle 1) sowie potenziell vorkommende Fledermausarten (Ziffer 2.3) genauer betrachtet. Ein potenzielles Haselmausvorkommen (Ziffer 2.4) und weitere potenziell vorhandene Arten des Anhangs IV wie u.a. Amphibien, Mollusken, Krebse und Libellen schließt die Potenzialeinschätzung ebenso aus wie ein Vorkommen der Käferart Eremit. Andere Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, die sehr spezielle Lebensraumansprüche aufwiesen (Moore, alte Wälder, Trockenrasen, Heiden, spezielle Gewässer, marine Lebensräume), seien nicht zu erwarten. Auch von den in Schleswig-Holstein sehr selten vorkommenden vier Pflanzenarten des Anhangs IV – Kriechender Scheiberich, Froschzunge, Schierlings-Wasserfenchel und Firnisglänzendes Sichelmoos – scheide nach fachlicher Einschätzung ein Vorkommen aus, da es auch insoweit an den erforderlichen sehr speziellen Standorten fehle (Ziffer 2.5). Im Rahmen seiner abschließenden artenschutzrechtlichen Betrachtung gelangt der Gutachter – zusammengefasst – zu dem Ergebnis, dass die im Untersuchungsgebiet potenziell vorkommenden Brutvogelarten nicht von einer Beschädigung ihrer Fortpflanzungsstätte im Sinne des § 44 BNatSchG durch die Planung betroffen seien. Die ökologischen Funktionen im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG blieben erhalten, da die Arten ausweichen könnten. Auch bei potenziell vorhandenen Fledermäusen seien potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht betroffen (Ziffer 5). Als Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen wird insoweit allerdings vorausgesetzt, dass die Rodung von Gehölzen und der Beginn von Bauarbeiten nicht in der Brutzeit (1. März bis September) erfolge und eine Rodung von Großbäumen nur innerhalb der Fledermauswinterquartierzeit (1. Dezember bis 28. Februar) oder nach einer Fledermausbesatzkontrolle der zu fällenden Bäume vorgenommen werde (Ziffer 4.3). An der Ermittlungstiefe und dem Bewertungsbefund dieses Fachbeitrags üben die Antragsteller keine Kritik; diesbezügliche Anhaltspunkte, die im Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit begründen könnten, sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit sie allerdings meinen, die Antragsgegnerin habe ein ihr aus dem Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 37 vorliegendes „Fledermausgutachten“ der Dipl.-Landschaftsökologin Annette Lilje u.a. ermittlungsfehlerhaft nicht (ebenfalls) beigezogen, ist dem nicht zu folgen. Die insoweit von den Antragstellern angesprochene Datenerhebung zu Fledermausvorkommen im Plangebiet im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Aufstellung des – nahezu gebietsgleichen – Bebauungsplans Nr. 37 datiert von 2009/2010 und stützt sich dabei auf Erhebungen von Mitte Juli bis Mitte September 2009. Sie wird in der Faunistischen Bestandserfassung und Potenzialeinschätzung mit Artenschutzuntersuchung des Dipl.-Biol. Lutz vom 25. Juli 2019 unter Ziffer 2.3.1 zitiert (PAN i.V.m. dem Quellenachweis auf Seite 23) und mit ihren Befunden zusammengefasst dahingehend wiedergegeben, dass danach den Knicks und Heckenstrukturen eine mittlere bis hohe Bedeutung als Flugstraßen und Jagdhabitate insbesondere für die Zwergfledermaus zukomme. Von den potenziell in Schleswig-Holstein vorkommenden Fledermausarten seien nur der Abendsegler und die Zwerg- sowie die Breitflügelfledermaus gefunden worden. Zugleich wird an dieser Stelle der Artenschutzuntersuchung vom 25. Juli 2019 auf das Alter der Untersuchung (PAN) und ihre infolge eines eingeschränkten Untersuchungszeitraums unvollständige Datengrundlage verwiesen, ohne dass die Ergebnisse indes von den Befunden der (neuen) Potenzialanalyse abwichen. Soweit der Gutachter nach Maßgabe seiner naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative den Untersuchungsbefund als nicht ausreichend und insbesondere zu alt einschätzt, um ihn direkt anwenden zu können, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin dem folgend Daten zu Artenvorkommen, die älter als fünf Jahre sind, als „veraltet“ beurteilt und mindestens einer Relevanzprüfung bzw. gar einer Neubeurteilung – wie geschehen – unterziehen lässt (vgl. dazu auch die Abwägungsübersicht auf Bl. 682 der Beiakte B), welche die zeitlich überholte Expertise nunmehr ersetzt. cc) Ermittlungs- und Bewertungsdefizite im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB zeigen die Antragsteller auch nicht mit ihren eher pauschal bzw. schlagwortartig formulierten Rügen auf, es bestehe ein Defizit hinsichtlich der naturkundlichen Erhebung. Das Plangebiet umfasse mehrere unter Naturschutz stehende Knicks und den Willinghusener Redder mit alten Eichen. Es fehle an einer Untersuchung der Wechselwirkungen des Plangebiets mit den Anschlussflächen und geplanten Unterbrechungen der Grünzüge. Die angesprochene erforderliche „naturkundliche Erhebung“ hat die Antragsgegnerin mittels Biotoptypenkartierung für das Teilgebiet „West“ durch den Dipl.-Biol. Lutz bzw. Frau Langer vom 11. März 2019 vornehmen lassen, die alle im Einzelnen ausgewiesen Biotoptypen auch mit ihrer jeweiligen Wertigkeit darstellt. Insofern sind auch die von den Antragstellern thematisierten Knicks in diesem Bereich erfasst worden, namentlich die zwischen den Teilbereichen „West“ und „Ost“ in Nord-Süd-Richtung verlaufende Knickstruktur, charakterisiert als durchwachsener Knick mit Zuordnung zur Wertstufe 6 „wertvoll“, der im Norden den von Ost nach West verlaufenden Weg flankierende Redder, der als beidseitiger durchwachsener Knick beurteilt ebenfalls der Wertstufe 6 „wertvoll“ zugeordnet wurde, und im Süden des Plangebiets eine typische Feldhecke mit ebensolcher Wertigkeit „wertvoll“. Für das Teilgebiet „Ost“ stützt sich die Antragsgegnerin auf Umweltfachbeiträge der Landschaftsarchitektur ALSE GmbH vom 28. August 2019, die eine Bestandsdarstellung der vorgefundenen „naturkundlichen“ Elemente, u.a. der Knicks und der Feldgehölze sowie der Einzelbäume mit ihren jeweiligen Stamm- und Kronendurchmessern liefern und in einer weiteren Übersicht die Biotopwertigkeit des dargestellten Bewuchses ausweisen. Insofern lässt sich für diesen Bereich – zusammengefasst – feststellen, dass sich im Norden ein Redder (Doppelknickstruktur) mit dichtem Unterbewuchs und teilweise kapitalen Eichen befindet, dem eine besonders wertvolle Biotopwertigkeit zugeschrieben wird. Entlang der östlichen Grenze des Plangebiets verläuft eine durchwachsene Knickstruktur, welche insbesondere von Eichen bewachsen ist und der Wertstufe „wertvoll“ zugeordnet wurde. Diese Knickstruktur geht über in die südliche Plangebietsgrenze des Teilbereichs „Ost“, wobei sie hier einen lückigen Bewuchs aufweist und insofern mit „wertvoll“ bzw. „noch wertvoll“ beurteilt wurde. Ein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit lässt sich insoweit mithin nicht erkennen. Zudem ist zu betrachten, dass der Umweltbericht die Lage des Plangebiets „im Raum“ unter Ziffer 1.2 dahingehend beschreibt, dass es im Süden und Westen durch konventionell bewirtschaftete Ackerflächen begrenzt wird. Im Südwesten grenzt Wohnbebauung an, im Osten befinden sich Sportanlagen und im Norden Gewerbeflächen. Hochwertige Habitate sind insoweit nicht zu verzeichnen. Wertgebende Verbindungselemente sind mithin allein die Knicks und der Redder, die das Plangebiet umgeben und in der Planung weitestgehend erhalten bleiben. Soweit bestehender Knick für die Anlage von Verkehrsflächen im Umfang von 79 m durchbrochen werden muss, sieht die Antragsgegnerin die Notwendigkeit für einen entsprechenden Ausgleich; desgleichen gilt für eine Entwidmung der Feldhecke im Südwesten (Umweltbericht, Ziffer 13.2.5). Auch diese Bewertung lässt keinen Fehler erkennen. Soweit die Antragsteller Wechselwirkungen zu Anschlussflächen ansprechen, wird schon nicht deutlich, welche naturschutzrechtlich oder landschaftlich wertigen Flächen sie insoweit konkret im Blick haben. Aus den Unterlagen der Antragsgegnerin zu ihren Abwägungsentscheidungen hinsichtlich geltend gemachter Einwände und Anregungen während des Planaufstellungsverfahrens lässt sich indes entnehmen, dass im Gemeindegebiet keine Naturschutzgebiete liegen und ein Landschaftsschutzgebiet, das möglicherweise angesprochen sein könnte, etwa 400 m östlich des Plangeltungsbereichs endet, ohne dass planbedingte negative Einflüsse darauf anzunehmen wären (Bl. 683 der Beiakte B). c) Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller als Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, dass in der Bekanntmachung über die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 18. Mai 2020 (Veröffentlichung in der Bergedorfer Zeitung am 22. Mai 2020) die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB genügt hätten, und dass auch die (erneute) öffentliche Auslegung der der Antragsgegnerin vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB im Zeitraum 2. Juni 2020 bis 3. Juli 2020 unzureichend erfolgt sei. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB sind vor der öffentlichen Auslegung u.a. Angaben dazu bekanntzumachen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Diese Anforderung gilt uneingeschränkt, unabhängig davon, in welchem Umfang die Planung tatsächlich Umweltbelange berührt (BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 1.14 -, Rn. 14, juris). Zur Bedeutung dieser Anforderung hat sich das Bundesverwaltungsgericht grundlegend in seinem Urteil vom 18. Juli 2013 (4 CN 3.12, juris) verhalten und seine Darlegungen insbesondere im Urteil vom 6. Juni 2019 (4 CN 7.18, juris) weiter konkretisiert. Wesentlich ist dabei, dass die Angaben in der Auslegungsbekanntmachung Auskunft über den Inhalt der Informationen, d.h. über die betroffenen Umweltbelange geben müssen. Die Gemeinde muss die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen daher nach Themenblöcken zusammenfassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig charakterisieren. Dabei trifft sie die Pflicht, die Informationen nach Gattungen oder Typen zusammenzufassen. Das Ziel des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB gebietet, als strukturierendes Merkmal den Inhalt der Informationen zu wählen. Denn die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB soll eine Anstoßwirkung entfalten und interessierte Bürger dazu ermuntern, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Die Pflicht zur Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, zielt darauf, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken. Die Informationen müssen daher eine erste inhaltliche Einschätzung ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden (BVerwG, Urteil vom 06.06.2019 - 4 CN 7.18 -, Rn. 13, juris, m.w.N.). Dem kann im Einzelfall auch bereits dadurch genügt sein, dass ein inhaltlich hinreichend verständlicher Titel einer einzelnen Stellungnahme oder eines Gutachtens angeführt wird. Hieran gemessen wird die Auslegungsbekanntmachung der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2020 den gesetzlichen Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB hinreichend gerecht. Die Bekanntmachung weist einleitend darauf hin, dass Umweltbelange im Hinblick auf die Wirkfaktoren einer Wohn- und Gewerbegebietsausweisung geprüft worden seien, und zwar im Besonderen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Menschen, auf Tiere, auf Pflanzen, auf Boden und Wasser, auf Klima und Luft, auf Kultur- und Sachgüter sowie auf das Landschaftsbild. Diesem Hinweis folgend zeigt der Bekanntmachungstext die verfügbaren und mit ausliegenden umweltrelevanten Informationen dergestalt auf, dass er einzelnen Schutzgütern (Mensch, Pflanzen und Tiere usw.) konkret vorliegende Informationen zuordnet, in denen sich entsprechende umweltbezogene Aussagen finden ließen. Jene Informationen werden jeweils schlagwortartig bezeichnet und inhaltlich charakterisiert (z.B. Umweltbericht, Schalltechnische Untersuchung, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Biotoptypenkartierung, Vorplanung für Regen- und Schmutzwasserentwässerung, Stellungnahmen von genau bezeichneten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie von Privaten) und es wird zu jedem Schutzgut ergänzend aufgezeigt, zu welchen Belangen oder konkreten Themen (z.B. Gesundheit, Lärm, Knickstrukturen, Versiegelung, Entwässerung) Aussagen in den genannten Informationen getroffen bzw. Hinweise gegeben werden. Als weitere Ergänzung weist die Bekanntmachung abschließend darauf hin, dass zum Zustand von Boden, Natur und Landschaft sowie zu den Belangen von Mensch und Kultur- und Sachgütern Informationen auch dem geltenden Landschaftsplan (1990) entnommen werden könnten und auch die Möglichkeit bestehe, sich im Rathaus über die geplante Neuaufstellung desselben zu informieren. Mit dieser Art der Darstellung (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation auch BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -, Rn. 22, juris) liefert die Auslegungsbekanntmachung eine hinreichende Informationsbasis, die eine erste inhaltliche Einschätzung der im Rahmen der Planung behandelten Umweltbelange ermöglicht und die geeignet ist, ein Interesse an weiterer, vertiefter Information zur Planung als solcher und im Besonderen zu den von dieser berührten Umweltbelangen zu wecken. Die mit § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB intendierte Anstoßwirkung wird vorliegend entgegen der Annahme der Antragsteller auch nicht dadurch infrage gestellt, dass in der Bekanntmachung ein der Antragsgegnerin aus dem Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 37 vorliegendes „Fledermausgutachten“ ebenso wenig explizit genannt wird wie ihr aus demselben Verfahren vorliegende Informationen dazu, dass das Plangebiet ein relevantes Gebiet zur Bildung von Kaltluft darstelle. Die insoweit von den Antragstellern angesprochene Datenerhebung zu Fledermausvorkommen im Plangebiet im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Aufstellung des – nahezu gebietsgleichen – Bebauungsplans Nr. 37 der Dipl.- Landschaftsökologin Annette Lilje u.a. datiert von 2009/2010 und ist, wie bereits oben unter B. 1. b) bb) dargestellt, zeitlich überholt und durch die Faunistische Bestandserfassung und Potenzialeinschätzung mit Artenschutzuntersuchung des Dipl.-Biol. Lutz vom 25. Juli 2019 ersetzt worden; letztgenannte Untersuchung wurde in der Auslegungsbekanntmachung zum Schutzgut Tiere als vorliegende umweltrelevante Information „Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag“ angeführt. Veranlassung, ein „veraltetes“ Gutachten als umweltrelevante Information neben dem aktuellen Artenschutzbeitrag zu nennen, bestand mithin nicht. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der von den Antragstellern als „vermisst“ gerügten Informationen zur Bedeutung des Plangebiets für die Bildung von Kaltluft. Insoweit rekurrieren die Antragsteller offensichtlich auf eine Passage im Entwurf eines Umweltberichts zum Bebauungsplan Nr. 37, dessen Aufstellungsverfahren indes bereits 2010 eingestellt wurde. Auch insoweit bestand mithin keine Veranlassung für die Antragsgegnerin, Entwurfsunterlagen aus überholten oder verworfenen Planverfahren als umweltrelevante Information anzugeben, zumal es zu dieser Thematik offensichtlich eine entsprechende eigenständige gutachterliche Untersuchung oder dergleichen in den Jahren 2009/2010 nicht gab (s. Seite 10 der Abwägungsmatrix zur 45. Änderung des Flächennutzungsplans, Anlage Nr. 1 der Beschlussvorvorlage zur Sitzung der Gemeindevertretung am 14. Dezember 2020). Relevante und insoweit aktuelle Aussagen zum vorherrschenden Klima, zur Funktion des Gebiets und zur lufthygienischen Situation trifft nunmehr der Umweltbericht zum streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 42 (Teil II. der Planbegründung, Ziffern 3.1.4, 4.1.4, 5.4 und 13.2.4). Auf diesen verweist die Auslegungsbekanntmachung vom 18. Mai 2020 zu den insoweit genannten Schutzgütern Klima und Luft ausdrücklich. Aus Vorstehendem ergibt sich zugleich, dass die Antragsgegnerin bei der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nebst Begründung und den nach ihrer Einschätzung wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Zeitraum 2. Juni 2020 bis 3. Juli 2020 keine relevanten Dokumente wie Fledermausgutachten und plangebietsspezifische klimarelevante Expertise „übersehen“ hat. 2. Der Bebauungsplan Nr. 42 der Antragsgegnerin leidet nach summarischer Prüfung auch nicht unter materiellen Mängeln. a) Entgegen den Darlegungen der Antragsteller fehlt es der vorliegenden Planung nicht an der Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. aa) Der Bebauungsplan Nr. 42 der Antragsgegnerin ist zunächst städtebaulich erforderlich. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 CN 7.11 -, Rn. 10, juris; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 15.03.2018 - 1 KN 4/15 -, Rn. 45, juris). Gemessen daran ist die gegenständliche Planung städtebaulich erforderlich; ihr liegt ein positives, von städtebaulich legitimen Zielen getragenes Planungskonzept zugrunde. Die Antragsgegnerin möchte ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (Ziffer 1.1, Seite 9 f.) zum einen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung seniorengerechter Wohnungen schaffen, da aufgrund des demographischen Wandels in ihrem Gemeindegebiet eine entsprechende Nachfrage nach dieser Art Wohnraum bestehe. Sie wolle Menschen, die sich nicht mehr um ihr Haus kümmern könnten oder Unterstützung im Alltag benötigten, die Möglichkeit geben, weiterhin in ihrem Heimatort leben zu können. Zum anderen geht die Antragsgegnerin von einer anhaltend hohen Nachfrage nach gewerblichen Bauflächen in der Gemeinde aus. Es gehe dabei sowohl um den Erweiterungsbedarf von ortsansässigen Betrieben als auch um die Neuansiedlung von Unternehmen. Diesem Bedarf könne sie aufgrund fehlender Gewerbeflächen derzeit nicht angemessen gerecht werden, zumal bestehende planungsrechtlich gesicherte Flächen bereits ausgeschöpft seien. Es bestehe daher die Gefahr der Abwanderung ortsansässiger Firmen bzw. eine Neuansiedlung von Unternehmen sei nicht möglich. Aufgrund seiner besonders verkehrsgünstigen Lage mit unmittelbarem Anschluss an die Bundesautobahn A 1 sei das Plangebiet sowohl für eine gewerbliche als auch für angrenzende Wohnbebauung prädestiniert. Mit diesem Planungsansatz verfolgt die Antragsgegnerin in städtebaulich legitimer Weise öffentliche Belange im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung), § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB (Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der alten und behinderten Menschen) und § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) (Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung) und Nr. 8 b) BauGB (Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen). Der in der Planbegründung unter Ziffer 1.1 auch enthalte (einleitende) Hinweis darauf, dass ein in Hamburg ansässiges Unternehmen seinen Firmensitz in ihr Gemeindegebiet verlagern sowie seniorengerechte Wohnungen errichten wolle, steht den von der Antragsgegnerin verfolgten – positiven – städtebaulichen Zielen nicht entgegen; es liegt insoweit insbesondere keine reine Gefälligkeitsplanung vor. Eine Gemeinde ist nach ständiger Rechtsprechung bei ihrer Planung grundsätzlich nicht gehindert, ein Konzept zur Grundlage ihrer Planung zu machen, das von einem Privaten entwickelt oder angestoßen worden ist; sie kann vielmehr hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei an den Wünschen eines Vorhabenträgers oder Grundstückseigentümers orientieren, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Nur wenn die Gemeinde mit ihrer Zielsetzung ausschließlich private Interessen verfolgen würde, setzte sie das ihr zur Verfügung gestellte Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuchs in zweckwidriger Weise ein, was die Unzulässigkeit einer solchen Gefälligkeitsplanung zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2007 - 4 BN 9.07 - Rn. 6, juris; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.01.2021 - 8 C 10362/20 - Rn. 69, juris, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.03.2021 - 3 S 2972/18 - Rn. 40, juris; vgl. a. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 29.04.2015 - 1 KN 4/14 -, Rn. 53, juris und Beschluss vom 26.01.2018 - 1 MR 9/17 -, Rn. 127, juris). Dafür sind nach derzeitigen Sachstand, insbesondere unter Berücksichtigung des vorstehend beschriebenen Planungskonzepts, greifbare Anhaltspunkte nicht ersichtlich; auch die Antragsteller zeigen solcherlei Umstände nicht substanziiert auf. bb) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrte. Insbesondere hindern nach überschaubarem Sachstand naturschutzrechtliche Verbote den Planvollzug nicht. Werden, wie dies vorliegend der Fall ist, Bauflächen neu festgesetzt, sind im Besonderen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG in den Blick zu nehmen. Auch wenn nicht die Planung selbst, sondern erst ihr Vollzug zu einem Verstoß gegen die besonderen artenschutzrechtlichen Verbote führen kann, hat die Gemeinde schon im Planaufstellungsverfahren vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde bereits auf der Planungsebene zwingend eine umfassende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen hat. Ihre Ermittlungspflicht beschränkt sich im Planaufstellungserfahren vielmehr ausschließlich auf die Frage, ob die Umsetzung des Bebauungsplans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss. Insofern setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, zunächst eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten einschließlich ihrer Lebensräume sowie Pflanzen voraus, die es zulässt, die Einwirkungen der Planung zu bestimmen und zu bewerten. Dies verpflichtet die planende Gemeinde keineswegs dazu, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen – etwa durch spezielle Begehungen – sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora darstellen und den „wahren“ Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle. Die artenschutzrechtliche Prüfung hat bei der Erfassung wie bei der Bewertung möglicher Betroffenheiten nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Dabei erfordern die insoweit maßgeblichen rechtlichen Fragestellungen, z. B. ob eine „erhebliche Störung“ einer Art vorliegt (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), ökologische Bewertungen und Einschätzungen, für die nähere normkonkretisierende Maßstäbe fehlen; diese unterliegen daher einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative. Aus diesem Grunde ist eine naturschutzfachliche Meinung einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwendigere Ermittlungen oder strengere Anforderungen für richtig hält. Lässt sich eine Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände beim Planvollzug nicht ausschließen, bedarf es auch der Klärung, ob die Umsetzung der vorgesehenen Festsetzungen nicht durch die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) ermöglicht werden kann. Gleiches gilt für die Anordnung von funktionserhaltenden Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG, durch die ein Verstoß gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG kraft Gesetzes ausgeschlossen wird. Sind solche Maßnahmen möglich, ist das Vollzugshindernis überwindbar und ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausgeschlossen (Urteil des Senats vom 15.03.2018 - 1 KN 4/15 -, Rn. 53, juris, m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Planung ein artenschutzrechtliches Zugriffsverbot nicht entgegensteht. Wie bereits unter B. 1. b) bb) ausgeführt, ist die Antragsgegnerin dieser Frage durch Einholung der Faunistischen Bestandserfassung und Potenzialabschätzung mit Artenschutzuntersuchung des Dipl.-Biol. Lutz vom 25. Juli 2019 nachgegangen, welche zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die im Untersuchungsgebiet potenziell vorkommenden Brutvogelarten nicht von einer Beschädigung ihrer Fortpflanzungsstätte im Sinne des § 44 BNatSchG durch die Planung betroffen seien. Die ökologischen Funktionen im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG blieben erhalten, da die Arten ausweichen könnten. Auch bei potenziell vorhandenen Fledermäusen seien potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht betroffen. Soweit der Gutachter Hinweise zu Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen gegeben hat, trägt der Bebauungsplan dem durch entsprechende Hinweise in der Planurkunde Rechnung: „Hinweise zum Natur- und Umweltschutz“, Hinweise e), f), h) und i). Auch die methodische Herangehensweise des Gutachters einer Potenzialabschätzung mit artenschutzrechtlicher Bewertung auf der Grundlage ausgewerteter Fachliteratur und mehrerer Begehungen des Plangebiets ergibt keine Hinweise auf etwaige Fehler, die eine ggf. abweichende Einschätzung geböten. b) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller ferner einen Verstoß der Planung gegen § 9 Abs. 7 BauGB, wonach der Bebauungsplan die Grenzen seines Geltungsbereichs festsetzt. Sie meinen, der Verstoß liege darin begründet, dass das Plangebiet nicht auch die südlich und westlich angrenzenden Wohngebiete vom Querweg bis zum Barsbütteler Weg einschließlich der Grundstücke an der Smaalkoppel umfasse, obgleich jene Bereiche aufgrund der planbedingten Immissions- und Verkehrsprobleme abwägungserheblich betroffen seien. Dem folgt der Senat nicht. Die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist Teil des der Antragsgegnerin im Zuge der Aufstellung von Bebauungsplänen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB zukommenden Planungsermessens bei der Frage, ob – ausgehend von ihren eigenen städtebaulichen Vorstellungen – in Bezug auf einen konkreten räumlichen Bereich eine Bauleitplanung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 15.06.2004 - 4 BN 14.04 -, Rn. 4, juris; Urteil des Senats vom 03.03.2022 - 1 KN 8/15 -, n.v.). Die Bestimmung des Plangeltungsbereichs korrespondiert mithin in erster Linie mit dem Planungserfordernis; entscheidend für seine Größe ist daher seine Erforderlichkeit zur Erreichung der gemeindlichen Planungszwecke (vgl. Reidt, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 9. Aufl. 2022, Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans, Rn. 9.3). Diese bestehen hier ausweislich der Planbegründung in der Ausweisung neuer Gewerbeflächen sowie von (neuen) Wohnbauflächen für die Errichtung seniorengerechter Wohnungen. Eine Beschränkung des Plangeltungsbereichs daher auf die hierzu zur Verfügung stehenden „freien Flächen“ ohne Einbeziehung bereits bebauter Areale erweist sich als solches nicht als offensichtlich ermessenswidrig. Den Antragstellern ist einzuräumen, dass der Planumgriff regelmäßig so zu wählen sein wird, dass die mit der Planung aufgeworfenen Konflikte bewältigt werden können. Dies bedeutet aber nicht, dass alle Flächen, auf denen einem Bebauungsplan zuzurechnende Konflikte entstehen, auch in den Geltungsbereich des Plans einbezogen werden müssen. Es genügt, dass die betroffenen Belange außerhalb des Plangebiets in die planerischen Überlegungen einbezogen werden. Das ist hier, wie der beauftragten Verkehrstechnischen Untersuchung der MASUCH + OLBRISCH vom 31. März 2020 sowie den beigezogenen Lärm- bzw. Schalltechnischen Untersuchungen der M+O Ingenieurgesellschaft vom 28. Februar 2019 und der LÄRMKONTOR GmbH vom 27. Februar 2019 zu entnehmen ist, geschehen. Anhaltspunkte dafür, dass ein sachgerechter Interessenausgleich nicht möglich ist, weil von der Planung auf die benachbarten Grundstücke in den von den Antragstellern genannten Straßen Immissionen ausgehen, die dort ebenfalls bestimmte Festsetzungen erfordern wie beispielsweise Schutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, sind nicht ersichtlich und wären von der Planintention, alle Konflikte durch planerische Lösungen im Plangebiet zu bewältigen, auch nicht gedeckt. c) Entgegen der Annahme der Antragsteller verstößt die im Bebauungsplan im zeichnerischen Teil und unter Ziffer 4.1 der textlichen Festsetzungen getroffene Festlegung von Emissionskontingenten nach DIN 45691 für den Tag und für die Nacht einschließlich vektorieller, d.h. richtungsabhängiger Zusatzkontingente nicht mangels hinreichender Rechtsgrundlage gegen höherrangiges Recht. Für bauplanungsrechtliche Festsetzungen besteht ein Typenzwang. Durch den Bebauungsplan bestimmt der Plangeber Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Für die Bestimmung der Zulässigkeit von Vorhaben bedarf er gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die sich außerhalb des Anwendungsbereichs von § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB in § 9 BauGB, in § 84 LBO sowie in den Vorschriften der in Ergänzung zu § 9 BauGB und auf Basis von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung (BauNVO) finden. Ein sog. Festsetzungsfindungsrecht kommt dem Plangeber nur ausnahmsweise bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (§ 12 BauGB) zu (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 14.03.2022 - 9 N 19.1989 -, Rn. 19, juris, m.w.N.). Soweit die Antragsteller meinen, die Antragsgegnerin habe gegen diesen Typenzwang verstoßen, weil die Festsetzung der Lärmemissionskontingente nach DIN 45691 namentlich in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO keine hinreichende Rechtsgrundlage finde, übersehen sie, dass die Antragsgegnerin besagte Festsetzung ausweislich der Planurkunde (Ziffer 4.1 der textlichen Festsetzungen) und der Planbegründung (Seite 70) ausdrücklich auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2, Halbs. 1 BauNVO gestützt hat. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden (§ 1 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 1 BauNVO). Das Emissionsverhalten eines Betriebs oder einer Anlage, ausgedrückt in einer Schallabstrahlung pro Quadratmeter, stellt eine solche Eigenschaft dar, nach der das Gebiet gegliedert werden kann (st. Rspr. des BVerwG, Urteile vom 07.12.2017 - 4 CN 7.16 -, Rn. 8, juris, m.w.N., vom 18.02.2021 - 4 CN 5.19 -, Rn. 12, juris und vom 29.06.2021 - 4 CN 8.19 -, Rn. 9, juris). § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bietet allerdings keine Rechtsgrundlage dafür, eine oder mehrere Arten von Nutzungen aus dem gesamten Baugebiet auszuschließen. Will die Gemeinde dieses Ergebnis erreichen, steht ihr nur der Weg über § 1 Abs. 5 BauNVO zur Verfügung (BVerwG, Urteil vom 07.12.2017 - 4 CN 7.16 -, Rn. 15, juris, m. w. N.). Eine Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO darf daher nicht dazu führen, dass – gemessen an dem Katalog zulässiger Nutzungen nach § 8 BauNVO – nur besonders leise Betriebe und Anlagen Aufnahme im Plangebiet finden, während beispielsweise das produzierende und verarbeitende Gewerbe oder Handwerksbetriebe ausgeschlossen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb stets verlangt (vgl. Urteil vom 07.12.2017 - 4 CN 7.16 -, Rn. 15, juris), dass es in einem intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkungen oder, was auf dasselbe hinauslaufe, ein Teilgebiet geben müsse, das mit Emissionskontingenten belegt sei, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen. Diesen rechtlichen Ausgangspunkt legt das Bundesverwaltungsgericht auch seiner Entscheidung vom 29. Juni 2021 (4 CN 8.19) zugrunde. Klarstellend wird hier allerdings (erneut) auf den Gedanken der anlagen- und betriebsbezogenen Typisierung verwiesen, auf dem die §§ 2 bis 9 BauNVO fußen. Es wird insofern deutlich gemacht, dass es in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern durch Lärmemissionskontingente gegliederten Gewerbegebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkungen oder mit solchen Emissionskontingenten geben müsse, die bei typisierender Betrachtung ausreichend hoch sind, um die in § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen und nicht nach § 1 Abs. 5 BauNVO wirksam ausgeschlossenen Nutzungen zu verwirklichen (a.a.O., Rn. 12). Der zulässige Störgrad werde dabei maßgeblich durch § 8 Abs. 1 BauNVO bestimmt, wonach das Gewerbegebiet vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dient. Damit sei zugleich der Störgrad bestimmt, den die sonstigen nach § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen hinzunehmen hätten und selbst nicht überschreiten dürften. Bestehe kein freies Gebiet und fehlten Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO, müssten daher auf einer hinreichend großen Fläche Lärmemissionskontingente festgesetzt sein, die auch für das im Gewerbegebiet typische produzierende und verarbeitende Gewerbe und das Handwerk ausreichend seien. Eine Beschränkung auf mischgebietstypische Gewerbebetriebe sei folglich ebenso unzulässig wie – andererseits – das Verlangen von Emissionskontingenten, deren Höhe so bemessen sei, dass sie für jeden denkbaren Gewerbebetrieb ausreichten, der „gerade noch“ in einem Gewerbegebiet zulässig erscheinen möge (a.a.O., Rn. 12 f.). Wie hoch die Emissionskontingente sein müssen, um den Anforderungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu genügen, sei stets einzelfallbezogen durch die Tatsachengerichte zu bestimmen (a.a.O., Rn. 10). Dabei sei neben der typisierenden Betrachtung auch der wirksame Ausschluss bestimmter Nutzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO mit in den Blick zu nehmen und zu berücksichtigen, zumal kein Anlass bestehe, Lärmkontingente für Arten von Nutzungen vorzuhalten, die nach § 1 Abs. 5 BauNVO in dem festgesetzten Gewerbegebiet ohnehin nicht zulässig seien (a.a.O., Rn. 16). Bei summarischer Prüfung mag einiges dafür sprechen, dass mit der Gliederung der Gewerbeflächen des Plangebiets in die beiden Teilflächen GEe 1 („West“) und GEe 2 („Ost“) mit jeweils gleich hoch festgesetzten Emissionskontingenten (und vektoriell festgelegten Zusatzkontingenten) eine den vorstehenden Anforderungen genügende Gliederung im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht erfolgen konnte. Insofern wäre der Auffassung der Antragsteller in der Tat zu folgen. Schon der „Gleichklang“ der Kontingentierung für beide Teilbereiche (Lek jeweils tags 54 dB(A)/m² und nachts 39 dB(A)/m² plus einheitlich bestimmte Zusatzkontingente) deutet darauf hin. Aber auch unter Berücksichtigung der für das Plangebiet normierten Nutzungsausschlüsse (§ 1 Abs. 5 BauNVO) ist fraglich, ob es geeignet ist, die verbliebenen zulässigen Arten gewerblicher Nutzungen bei typisierender Betrachtung aufzunehmen. Von den nach § 8 Abs. 2 BauNVO in einem Gewerbegebiet allgemein zulässigen Nutzungs- bzw. Betriebsarten werden zwar gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO besonders lärmintensive Nutzungen im Freien (u.a. eigenständige Lagerplätze, Außenlagerung von Schrott/Schrottfahrzeugen und dergl.) und Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, ausgeschlossen (Ziffer 1.1.1 der textlichen Festsetzungen). Ebenfalls ausgeschlossene Einzelhandelsbetriebe dürfen nur ausnahmsweise als untergeordnete Nutzung im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben sowie Verwaltungs-/Firmensitzen oder Forschungseinrichtungen zugelassen werden wie auch Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs mit beschränktem Sortiment auf einer Verkaufsfläche bis maximal 400 m². Auch Tankstellen sind nur ausnahmsweise für zulässig erklärt (Ziffer 1.1.1 der textlichen Festsetzungen). Von den nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind mit Ziffer 1.1.2 der textlichen Festsetzungen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO Anlagen für kulturelle Zwecke sowie Vergnügungsstätten für unzulässig erklärt und die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind gemäß Ziffer 1.1.3 der textlichen Festsetzungen nur ausnahmsweise zulässig. Betrachtet man die danach in den (eingeschränkten) Gewerbegebieten weiterhin zulässigen und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wie etwa Großhandel, Produktions-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, aber auch Tankstellen und Beherbergungsbetriebe, so macht dies das weite Spektrum der als zulassungsfähig erachteten gewerblichen Nutzungen deutlich, das insbesondere produzierendes, d.h. „typischerweise“ auch besonders lärmintensives Gewerbe mit einschließt. Wenngleich eine typisierende Betrachtung einzelner Branchen insofern Schwierigkeiten bereitet, als aufgrund unterschiedlicher Betriebsformen sich eine Bandbreite unterschiedlicher „Typen“ vom eingeschränkten Ein-Mann-Betrieb bis zum Großbetrieb denken lassen (beispielsweise im Bereich des Kfz-Handwerks), erweisen Erfahrungswerte in anderen Bereichen wie beispielsweise im holzver- oder holzbearbeitenden Sektor (z.B. Tischlereibetriebe), dass dort bei typisierender Betrachtung der Störgrad typischerweise über eine Mischgebietsverträglichkeit hinausgeht (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 06.12.2016 - 1 LB 6/14 -, juris). Insofern dürfte die Begrenzung der zulässigen Schallabstrahlung auf 54 dB(A)/m² tags und (nur) 39 dB(A)/m² in der Nacht dazu führen, dass zumindest eine nächtliche Betriebstätigkeit klassisch lärmstarker Branchen merklich eingeschränkt und nur mit umfangreichen Schallschutzmaßnahmen möglich sein wird (vgl. Heilshorn/Kohnen, Geräuschkontingentierung nach DIN 45691, UPR 2019, S. 81, 84), was einen Nachtbetrieb dann faktisch ausschlösse. Dem ist vorliegend indessen nicht weiter vertieft nachzugehen. Insbesondere ist insoweit hier nicht abschließend zu klären, ob unter Berücksichtigung der Richtungssektoren, in erster Linie der beiden Sektoren A und B, die – ausgehend von einem konkret festgesetzten Referenzpunkt – Zusatzkontingente von 18 dB(A)/m² tags und 19 dB(A)/m² nachts (Sektor A ) bzw. von tags und nachts jeweils 12 dB(A)/m² (Sektor B) vorsehen, ein Emissionskontingent eröffnet ist, das bei typisierender Betrachtung zur Ansiedlung der nach § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen ausreicht; dies wird von der Frage abhängen, wie stark der Sektor die Abstrahlung beschränkt und welche technischen Möglichkeiten bestehen, den Lärm in bestimmte Richtungen abzuschirmen (BVerwG, Urteil vom 29.06.2021 - 4 CN 8.19 -, Rn. 15, juris). Denn die Antragsgegnerin konnte nach dem Stand des vorliegenden summarischen Verfahrens die Emissionskontingentierung zulässigerweise auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2, Halbs. 1 BauNVO stützen. Die gegenteilige bloße Behauptung der Antragsteller, dass dies nicht der Fall sei, verfängt nicht. Nach § 1 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BauNVO können, wie eingangs bereits erwähnt, Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden. Für eine solche gebietsübergreifende Gliederung reicht es nicht aus, wenn die Gemeinde im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses tatsächlich über wenigstens ein weiteres Gewerbegebiet verfügt, das mit keiner Geräuschkontingentierung belegt ist. Vielmehr muss die gebietsübergreifende Gliederung auf einem darauf gerichteten planerischen Willen der Gemeinde beruhen (BVerwG, Urteile vom 07.12.2017 - 4 CN 7.16 -, Rn. 17, juris, und vom 18.02.2021 - 4 CN 5.19 -, Rn. 26, juris). Es gehört zu einer geordneten Städtebaupolitik, dass sich die Gemeinde darüber klar wird, ob und welche geeigneten Baugebiete nicht nur im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, sondern auch zukünftig die Funktion von Ergänzungsgebieten übernehmen sollen (BVerwG, Urteil vom 07.12.2017 - 4 CN 7.16 -, Rn. 17, juris). Der Plangeber muss daher in geeigneter Weise im Bebauungsplan selbst oder in seiner Begründung dokumentieren, dass und wie er von der Ermächtigung in § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO Gebrauch gemacht hat. Dem wird die Planung der Antragsgegnerin (noch) hinreichend gerecht. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan (Seite 66 ff.) stützt sie sich diesbezüglich auf ein eigens erstelltes Konzept „Gemeindegebietsübergreifende Gliederung der Oststeinbeker Gewerbegebiete“ (August 2020), welches alle nördlich des Willinghusener Wegs und damit die nördlich des streitgegenständlichen Plangebiets Nr. 42 befindlichen Gewerbegebiete ebenso darstellt wie das Plangebiet selbst. Insoweit beschreibt das Konzept eine „Zonierung“ der Gewerbeflächen dergestalt, dass, soweit keine vollständige Kontingentierung erfolgt sei, es für einzelne festgesetzte Gewerbegebiete an ihren Rändern zum Schutz umliegender schützenswerter bzw. immissionssensibler Nutzungen Emissionskontingente gebe, die sicherstellen sollen, dass die von den Gewerbebetrieben ausgehenden Schallemissionen so weit eingeschränkt werden, dass die gewerbliche Nutzung mit den angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen verträglich ist. Im Innern dieser Gebiete sowie insbesondere im Norden sind nach dieser „Zonierung“ Kontingente demgegenüber nicht festgesetzt. Die insoweit angesprochenen „unkontingentierten“ Flächen für gewerbliche Nutzungen, in denen nach dem Konzept der Antragsgegnerin vom Typ her nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe nach § 8 BauNVO in einem Gewerbegebiet ihrer Gemeinde ihren Standort finden können, weist die Ausarbeitung auf entsprechenden Abbildungen farblich gekennzeichnet aus und erläutert sie (Seite 6 und 7). Weitere inhaltliche Angaben zu den einzelnen Planungsinhalten jener festgesetzten Gewerbegebiete liefern zudem die Angaben auf Seite 5 der Ausarbeitung mit entsprechender örtlicher Zuordnung auf Seite 4. Auch wenn die Planbegründung selbst die einzelnen Flächen nicht mit der jeweiligen Planbezeichnung anführt, lässt sich durch die Inbezugnahme besagten „Konzepts“ und der dort angegebenen Planbezeichnungen (noch) hinreichend deutlich entnehmen, dass die Plangebiete der Bebauungspläne Nr. 9, 2. Änderung, Nr. 39 und Nr. 22 in seinem nördlichen Teilbereich keiner Kontingentierung unterfallen und insoweit die Funktion von Ergänzungsgebieten für die vorliegende Planung übernehmen sollen. Es liegen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass besagte Ergänzungsgebiete nicht geeignet sein könnten, die Beschränkungen im Plangebiet auszugleichen. Ein eklatantes Missverhältnis etwa zwischen der Größe der kontingentierten Flächen und dem Ergänzungsgebiet sind nicht auszumachen. Die Flächen sind nach den Darstellungen im Konzept zur gemeindegebietsübergreifenden Gliederung der Gewerbegebiete so groß, dass sie die Standardgröße ansiedlungsfähiger Betriebe abbilden. Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, wenn in den Ergänzungsgebieten, die uneingeschränkte Lärmentfaltung zulassen, ausweislich des Bildmaterials (Seiten 4, 6 und 7) freie Flächen in noch substanziell ausnutzbarem Umfang nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 15.11.2018 - 1 KN 29/17 -, Rn. 38, juris). Auch der Umstand, dass sich in den „unbeschränkten Teilflächen“ mehrere Wohnnutzungen befinden, stellt ihre Eignung als Ergänzungsflächen nicht infrage, da diese die in einem solchen Gebiet zulässigen Lärmimmissionen uneingeschränkt hinzunehmen haben (Nds. OVG, a.a.O., Rn. 39). Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Gegenerklärung vom 25. April 2022 anführt, auch die faktische Gewerbefläche an der Möllner Landstraße sei als Ergänzungsfläche im Rahmen ihrer gebietsübergreifenden Gliederung mit zu betrachten, ist bereits fraglich, ob ein Rückgriff hierauf grundsätzlich möglich ist. Zwar sind die rechtlichen Wirkungen eines faktischen Gewerbegebiets mit denen eines festgesetzten Gewerbegebiets weitgehend vergleichbar. Die gesetzliche Festlegung der zulässigen Anlagen nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO bleibt in ihrer allgemeinen Wirkung grundsätzlich nicht hinter einer planerischen Festsetzung zurück. Ohne eine planerische Entscheidung der Gemeinde kann sich der Charakter eines solchen faktischen Gebiets grundsätzlich nicht verändern, und eine planerische Änderung des Gebietstyps müsste in der Abwägung dessen Funktion als Ergänzungsgebiet berücksichtigen (vgl. Heilshorn/Kohnen, Geräuschkontingentierung nach DIN 45691, UPR 2019, S. 81, 87). Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 7. Dezember 2017 (4 CN 7.16, Rn. 17, juris) und vom 18. Februar 2021 (4 CN 5.19, Rn. 26, juris) implizit davon aus, dass gebietsübergreifende Gliederungen nur im Verhältnis zweier oder mehrerer „festgesetzter“ Gewerbegebiete möglich sind. Soweit eine interne Gliederung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO schon wegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur für durch Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete gilt (BVerwG, Urteil vom 23.04.2009 - 4 CN 5.07 -, Rn. 21 f., juris), dürfte dasselbe auch für eine nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO eröffnete externe Gliederung zu fordern sein (so Bay. VGH, Urteil vom 15.06.2021 - 15 N 20.385 -, Rn. 34, juris; a.A. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2021, § 1 BauNVO Rn. 63 m.w.N.). Das muss dann erst recht für die von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 25. April 2022 ebenfalls angesprochene gewerblich genutzte Außenbereichsfläche an der Ziegeleistraße gelten. Dies alles kann vorliegend indessen dahinstehen, da sich ein entsprechender Wille der Antragsgegnerin, auch diese Flächen als Ergänzungsgebiete für die gegenständliche Planung zu werten, weder dem genannten Konzept, welches die Areale lediglich erwähnt (Seite 3 und 5), noch der Planbegründung explizit entnehmen lässt. Soweit die Planbegründung auf den Seiten 67 f. auf weitere gewerbliche Potenzialflächen im nördlichen und östlichen Anschluss an das Gewerbegebiet an der Straße Meessen verweist und hier lagebedingt Potenzial für in weiten Teilen unkontingentierte Bereiche sieht, welchen ebenfalls (konzeptionell) die Funktion als Ergänzungsgebiet bei einer gebietsübergreifenden Gliederung von Emissionskontingenten zukomme, versteht der Senat dies als bloßen Hinweis auf weitere Planungsabsichten, die mit dem in Neuaufstellung befindlichen Flächennutzungsplan 2030 eingeleitet werden sollen. Sollte insoweit indessen gemeint sein, dass auch jene „Potenzialflächen“ bereits als Ergänzungsgebiete für die streitgegenständliche Planung erachtet werden, worauf der Nachsatz, dass [damit] die Voraussetzungen für die Festsetzung von Emissionskontingenten „in diesem Bebauungsplan“ erfüllt [seien], deuten könnte, fehlte es allerdings ersichtlich an einer hinreichenden Konkretisierung der „noch nicht festgesetzten“ Ergänzungsgebiete. Aber auch dieses Verständnis führte nicht zur Unwirksamkeit der Emissionskontingentierung im vorliegenden Bebauungsplan Nr. 42, weil sich – wie ausgeführt – mit den vorhandenen und konkret als Ergänzungsgebiete bezeichneten Arealen in den Plangebieten Nr. 9, 2. Änderung, Nr. 39 und Nr. 22 in seinem nördlichen Teilbereich eine wirksame gebietsübergreifende Gliederung rechtfertigen lässt. d) Die Antragsgegnerin hat bei summarischer Prüfung auch nicht gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung ist fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die Gemeinde im Widerspruch verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die Grenzen des Gestaltungsspielraums werden erst überschritten, wenn einer der beteiligten Belange in unvertretbarer Weise zu kurz kommt (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - IV C 50.72 -, Rn. 45, 60, juris). Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend. aa) Entgegen der Auffassung der Antragsteller verstößt die im Bebauungsplan getroffene Festlegung von Emissionskontingenten nach DIN 45691 für den Tag und für die Nacht einschließlich der richtungsabhängigen Zusatzkontingente (auch) nicht gegen das Abwägungsgebot; insbesondere liegt insoweit kein Verstoß gegen das sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot der Konfliktbewältigung vor. Wie bereits oben unter B. 1. b) aa) (2) dargestellt, haben die beiden beigezogenen Schall- bzw. Lärmtechnischen Untersuchungen der LÄRMKONTOR GmbH vom 27. Februar 2019 für den Teilbereich „West“ und der M+O Immissionsschutz vom 28. Februar 2019 für den Teilbereich „Ost“ ein schalltechnisches Konzept erarbeitet, das langfristig und sicherungsfähig ein verträgliches Miteinander der geplanten und vorhandenen Gewerbegebiete mit den vorhandenen bzw. geplanten schutzwürdigen Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets gewährleisten soll. Insofern haben die Gutachter neben den im Plangebiet vorgesehenen allgemeinen Wohngebieten insbesondere auch die das Plangebiet umgebende Wohnbebauung betrachtet und mit ihrem jeweiligen „Schutzstatus“ eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets in die Berechnungen eingestellt. Auf der Grundlage der zunächst ermittelten Vorbelastung haben sie ihre Berechnungen so ausgerichtet, dass eine Erhöhung der Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten innerhalb und außerhalb des Plangebiets durch hinzukommende gewerbliche Flächen (GEe 1 und GEe 2) nur insoweit erfolgt, als dadurch der zulässige Immissionsrichtwert nach der TA-Lärm nicht überschritten wird bzw. es zu keiner (weitergehenden) Überschreitung kommt und mit dieser Prämisse die besagten Emissionskontingente einschließlich der vier Richtungssektoren nebst konkret festgesetztem Referenzpunkt bestimmt (s.o. B. 1. b) aa) (2)). Die Übernahme dieses Konzepts, namentlich die Übernahme der von den Gutachtern hierzu formulierten Festsetzungsvorschläge (Ziffer 4.1 der textlichen Festsetzungen), die sowohl die Interessen künftiger Bewohner im Plangebiet als auch der Grundstückseigentümer außerhalb des Plangebiets an gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen berücksichtigen, zeigt auf kein Abwägungsdefizit. Ein solches ergibt sich im Besonderen auch nicht aus dem Verweis in der Planbegründung (Seite 72), die Einhaltung der Kontingente bedürfe jeweils einer konkreten Prüfung im Einzelfall (detaillierte schalltechnische Untersuchung, die u.a. Abschirmungen durch Gebäudekörper, baulichen Lärmschutz und eine gute schalltechnische Anordnung der lärmintensiven Bereiche berücksichtigen könne). Ihre Einhaltung sei im nachgeordneten Genehmigungsverfahren nachzuweisen. Damit nimmt die Antragsgegnerin keine unzulässige Konfliktverlagerung vor. Das sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot der Konfliktbewältigung bedeutet, dass der Bebauungsplan Konflikte, die er selber schafft, nicht unbewältigt lassen darf; mithin muss jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen, in dem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist damit nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, Rn. 27, juris). Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die zukünftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 05.05.2015 - 4 CN 4/14 -, Rn. 14, juris). Gemessen daran unterliegt es keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die Lösung des „Immissionskonflikts“ im Rahmen der vorliegenden Angebotsplanung auf die jeweilige Genehmigungsebene einzelner Vorhaben verlagert hat. Jene Genehmigungsverfahren sind dafür prädestiniert, die jeweilige detaillierte schalltechnische Untersuchung zu leisten und, was die Planbegründung mit dem Klammerzusatz andeutet, dabei nach Maßgabe der Planvorgaben sowie unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten vor Ort auch technische Möglichkeiten bei der Bauausführung auszuloten und zu steuern. bb) Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB lässt sich bei summarischer Betrachtung entgegen der Annahme der Antragsteller auch nicht mit Blick auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG erkennen. Im Rahmen ihrer Abwägung, insbesondere bei der Neuplanung von Wohngebieten, hat die Gemeinde auch die Abwägungsdirektive des § 50 Satz 1 BImSchG zu berücksichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen so weit wie möglich vermieden werden (BVerwG, Urteil vom 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, Rn. 14, juris). Dabei erweist sich eine Bauleitplanung regelmäßig als verfehlt, wenn sie – unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG – dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebiete so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht so weit wie möglich vermieden werden. Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen ist ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung. Anders als bei einer durch ein bereits vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen geprägten Gemengelage darf die Gemeinde deshalb nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen dadurch schaffen, dass sie in einen durch ein erhöhtes Immissionspotenzial gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hineinplant und damit aus einem Wohngebiet in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht (BVerwG, Beschluss vom 22.06.2006 - 4 BN 17.06 -, Rn. 5, juris). Der Trennungsgrundsatz stellt jedoch kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden. Der Rechtsprechung zu § 50 Satz 1 BImSchG ist nicht zu entnehmen, dass eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange nur dann abwägungsfehlerfrei ist, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht "zwingend" geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände. Vom Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 BImSchG sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen (BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 -, Rn. 29, juris). Gemessen daran liegt ein Verstoß gegen § 50 Satz 1 BImSchG zunächst nicht vor, soweit es die Ausweisung neuer allgemeiner Wohngebiete im Plangebiet anbelangt. Dies lässt sich der auch von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 25. April 2022 hierzu zitierten Passage der Abwägungsmatrix (Bl. 927 der Beiakte B) hinreichend deutlich entnehmen, wo es heißt: „Aufgrund des Lärms aus dem nördlichen (bestehenden) Gewerbegebiet wäre eine konfliktfreie Wohnnutzung im gesamten Plangebiet zudem nicht möglich. Dem Trennungsgebot aus § 50 BlmSchG wird insofern nachgekommen, indem im nördlichen Teil eingeschränkte Gewerbegebiete sowie eine Lärmkontingentierung festgesetzt werden und ein ausreichender, 30 m breiter Abstand in Form von Grünflächen festgesetzt wird. Dies stellt einen angemessenen Übergang von den nördlichen, bestehenden Gewerbegebieten bis hin zu den neu geplanten Wohngebieten dar. Darüber hinaus stellt der Trennungsgrundsatz nach § 50 BlmSchG keine im Rahmen der Planung unüberwindbare Hürde, sondern lediglich eine Art Abwägungsdirektive dar. Gemäß § 50 BlmSchG sind Bereiche mit emissionsträchtigen Nutzungen einerseits und solche mit immissionsempfindlichen Nutzungen andererseits möglichst räumlich zu trennen. § 50 BlmSchG fordert nicht im Sinne eines rigorosen Trennungskonzepts die räumliche Trennung, sondern die Zuordnung der Flächen derart, dass schädliche Umwelteinwirkungen soweit wie möglich vermieden werden und ist daher als Optimierungsgebot zu verstehen. Planerische Zielsetzung ist es daher, die bestehende Konfliktlage, die im konkreten Fall aus der unmittelbaren Nachbarschaft zwischen Gewerbe- und Wohnnutzungen resultiert, zu entschärfen. Dementsprechend sieht das dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Bebauungs- und Nutzungskonzept einen 30 m breiten Grünstreifen vor, um die lärmsensibleren Wohnnutzungen von den (eingeschränkten) Gewerbeflächen im Norden zu trennen. Durch diese funktionale Gliederung des Plangebietes kann dem Planungsziel entsprochen werden, ein neben der gewerblichen Nutzung insbesondere auch dem Wohnen dienendes Gebiet zu schaffen, um die besondere Lagegunst des Standorts optimal ausschöpfen zu können. Zugleich wird auch die steigende Nachfrage nach Wohnraum berücksichtigt.“ Die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen zur Neuansiedlung von allgemeinen Wohngebieten im Plangebiet sind durch die flankierenden Festsetzungen zum passiven Lärmschutz wegen der verkehrlichen Vorbelastung ergänzt worden (Ziffer 4.2 der textlichen Festsetzungen) und lassen insoweit insgesamt ein Abwägungsdefizit bei der Gewichtung der konfligierenden Belange „Gewerbegebietsausweisung und gleichzeitige Neuausweisung von Wohnbauflächen“ nicht erkennen. Die planerischen Erwägungen lassen sich in der Sache auch auf die „Trennung“ der neu ausgewiesenen Gewerbeflächen (GEe 1 und GEe 2) von bestehender Wohnbebauung übertragen, u.a. an der Adresse der Antragsteller ... mit nur ca. 50 m Abstand von der südöstlichen Plangebietsgrenze. Hier wird die vorhandene Knickstruktur entlang der östlichen und südlichen Plangrenze erhalten und daran anschließend ein 15 m breiter Pufferstreifen als „private Grünfläche“ bzw. als „private Grünfläche“ (10 m) plus 5 m tiefe Fläche, auf der Nebenanlagen und überdachte Stellplätze und Garagen ausgeschlossen sind, festgesetzt. Daneben stellt die Antragsgegnerin mit ihrer Emissionskontingentierung sicher, dass im Bereich der Bestands-Wohnbebauung durch die hinzukommenden gewerblichen Flächen die zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm dort nicht bzw. nicht (weitergehend) überschritten werden (Planbegründung, Seite 70). Wenn sie insoweit dem Interesse, eine Um- oder Neuansiedlung gewerblicher Betriebe in ihrem Gemeindegebiet an den ausgewiesenen Standorten im Plangebiet zu ermöglichen, einen auch wegen deren Lagegunst hohen Stellenwert einräumt und insoweit eine über die ergriffenen Festsetzungen, die den Interessen der Grundstückseigentümer an einer unverändert lärmverträglichen Nutzung ihrer Wohngrundstücke hinreichend Rechnung tragen, hinausgehende räumliche Trennung von Gewerbe und Wohnen nicht verfolgt, erweist sich dieses Ergebnis nicht als abwägungsfehlerhaft. cc) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergibt sich auch kein Abwägungsfehler im Hinblick auf das von ihnen als nicht hinreichend gerügte „Verkehrskonzept“. Bereits unter B. 1. b) aa) (1) ist ausführlich dargelegt, dass sich Ermittlungs- und Bewertungsdefizite hinsichtlich der Verkehrslärmimmissionen nicht feststellen lassen. In diesem Kontext wurde u.a. auch auf das der Planung zugrundeliegende Erschließungskonzept eingegangen, welches die Verkehrstechnische Untersuchung der MASUCH + OLBRISCH vom 31. März 2020 unter Ziffer 4 detailliert beschreibt und wonach die Erschließung beider Teilflächen des Plangebiets für den Kfz-Verkehr ausschließlich über die westlich des vorhandenen Redders geplante bzw. festgesetzte gemeinsame Anbindung an den Willinghusener Weg erfolgt. Auch die Rügen der Antragsteller hinsichtlich der Datenermittlung und der (vermeintlichen) Nichtberücksichtigung zusätzlicher Verkehre sind dort bereits ausführlich abgehandelt und als nicht stichhaltig erachtet worden. Soweit die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Datenvergleichs von Prognosenullfall und Planprognose an besagtem Erschließungskonzept festhält und zum Schutz der Betroffenen vor Verkehrslärm im Bereich der (neu) ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiete den Festsetzungsvorschlägen im Gutachten der LÄRMKONTOR GmbH vom 27. Februar 2019 (Ziffer 8.3) folgt (Ziffer 4.2 der textlichen Festsetzungen), führt dies auf keinen Abwägungsmangel, zumal auch insoweit dem Belang, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, Genüge getan wird. Denn ausweislich Tabelle 12 der Lärmtechnischen Untersuchung M+O Immissionsschutz vom 28. Februar 2019 beträgt die Differenz der Verkehrslärmänderungen in jenem Bereich zwischen 0,2 dB(A) und maximal 0,6 dB(A) und im Übrigen zwischen 0,1 dB(A) und maximal 0,6 dB(A) und ist damit insgesamt nicht wesentlich. Das gilt auch für die ausgewiesene Differenz von 0,9 dB(A) bzw. 1,3 dB(A) im Bereich des Sondergebiets am Willinghusener Weg 2a. Zugleich lässt sich der Datenübersicht entnehmen, dass auch für die Planprognose die Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV jeweils deutlich unterschritten werden; allein am Grundstück Kohlbergen 1, dem westlichsten Immissionsort, wird der dort geltende Grenzwert am Tage erstmals erreicht. Insofern erweist sich das Abwägungsergebnis insgesamt, d.h. auch in Bezug auf die Wohngrundstücke am Barsbütteler Weg und an der Smaalkoppel, nicht als abwägungsfehlerhaft. dd) Die bloß pauschale Behauptung der Antragsteller, die Oberflächenentwässerung für das Plangebiet sei nicht schlüssig, zeigt ebenfalls keinen Abwägungsmangel auf. Für das Plangebiet sind Entwässerungskonzepte für beide Teilbereiche des Plangebiets erstellt worden (Naumann Landschaftsarchitektur GbR vom 11. Juli 2019 für den Bereich „West“ und M+O Immissionsschutz vom 4. Februar 2020 für den Bereich „Ost“), welche die Ergebnisse von im Mai 2009 (Teilbereich „Ost“) und im September 2018 (Teilbereich „West“) erstellten Bodengutachten berücksichtigen. Das Gesamtkonzept ist ausweislich der Planbegründung (Seite 78 ff.; s.a. Bl. 640 R und 646 der Beiakte B) mit dem Zweckverband Südstormarn und der unteren Wasserbehörde abgestimmt worden. Die konkrete Ausgestaltung der Entwässerung soll danach im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren und in Abstimmung mit entsprechenden Fachplanern geklärt werden. Die Planbegründung stellt das vorliegende (Gesamt-)Konzept zusammengefasst wie folgt dar: „Nach Aussage des Bodengutachtens ist eine Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers in Teilen des Teilbereichs „West“ möglich. Für das künftige Gewerbegebiet ist eine gedrosselte Ableitung in den öffentlichen Regenwasserkanal im Willinghusener Weg vorgesehen. Aufgrund der Einleitbegrenzung auf 10 l/s ist eine Rückhaltung mit gedrosselter Ableitung umzusetzen, welche zu gleichen Teilen auf die Gewerbeflächen (5 l/s) und die Erschließungsstraße (5 l/s) aufgeteilt werden. Zusätzlich ist für die Gewerbeeinheit eine intensive Dachbegrünung angedacht, wodurch sich für das eingeschränkte Gewerbegebiet GEe 1 ein Speichervolumen von ca. 76 m³ ergibt. Dieses Rückhaltevolumen ist in Form von Mulden-Rigolen-Elementen vorgesehen. Im Bereich des künftigen Wohngebietes soll das Niederschlagswasser gesammelt und versickert werden. Eine Kopplung an den Regenwasser-Kanal des Willinghusener Wegs wie bei der gewerblichen Fläche ist nicht beabsichtigt. Derzeit ist ein überfahrbares Mulden-Rigolensytem mit Kierigolen angedacht, wobei aufgrund von Rückstaumöglichkeiten innerhalb der geplanten Stellplatzflächen keine Not Überläufe in das öffentliche Sielnetz erforderlich sind. Zudem unterstützt eine extensive Dachbegrünung die Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers innerhalb des Wohngebietes. Da neben den Dach- und Wegeflächen auch Fahr- und Stellplatzflächen an die Versickerungsanlagen angeschlossen werden sollen, ist eine Vorreinigung mit einer Regenwasserbehandlungsanlage vorzusehen. Die Auswahl von wirtschaftlich sinnvollen und die Anforderungen erfüllenden Regenwasserbehandlungsanlagen ist im Zuge der Objektplanung zu treffen – ggf. ist auf Basis eines weiteren Bodengutachtens der Bereich der jeweiligen Versickerungsanlage anzupassen. Dem Bodengutachten zufolge – auf Basis der vorliegenden Schichtenverzeichnisse – ist für den Teilbereich „Ost“ eine Versickerung mit Blick auf die Höhenlage der angetroffenen bindigen Böden und die deutlich geringeren Flurabstände als weniger geeignet einzustufen. Die Ableitung der auf dem Teilbereich „Ost“ anfallenden Niederschlagswassermengen erfolgt über drei separate Systeme. - System 1: Einzugsfläche öffentliche Erschließungsstraße Ableitung in das vorhandene Regenwassernetz Willinghusener Weg. Vorgegebener Drosselabfluss QDr,max = 5 l/s. - System 2: Einzugsfläche Planungsgebiet West Ableitung in das vorhandene Regenwassernetz Willinghusener Weg. Vorgegebener Drosselabfluss QDr,max = 10 l/s. - System 3: Einzugsfläche Planungsgebiet Ost Ableitung in den Hegengraben, Rückhaltung durch naturnah gestaltete Mulden/Versickerungsflächen in den Grünflächen sowie unterirdische Rückhalteeinrichtungen in den Parkplatzbereichen Vorgegebener Drosselabfluss QDr,max = 5 l/s. Die Regenwasserleitungen sammeln das anfallende Niederschlagswasser aus der öffentlichen Erschließungsstraße, den Fahrgassen, den Stellplätzen sowie den Dachflächen und führen es den jeweiligen Rückhalteeinrichtungen der einzelnen Systeme zu. Von dort gelangt das Wasser in die jeweils zur Verfügung stehende Vorflut. Über die Rückhalteeinrichtungen wird das Niederschlagswasser zwischengespeichert und gedrosselt in die Vorflut eingeleitet. Die Rückhalteeinrichtung für die öffentliche Erschließungsstraße ist für ein 5-jähriges Bemessungsereignis zu dimensionieren. Die Rückhalteeinrichtungen für die privaten Erschließungsflächen West und Ost sind ebenfalls für ein 5-jähriges Bemessungsereignis gem. DIN 1986-100 zu dimensionieren. Die Bemessung der geplanten Rückhalteeinrichtungen erfolgt hierbei mit einer Regendauer von 5 min, wodurch sich ein erforderliches Rückhaltevolumen für die drei oben beschriebenen Systeme ergibt: - System 1: Einzugsfläche öffentliche Erschließungsstraße VStraße, erforderlich ca. 285 m³ - System 2: Einzugsfläche Planungsgebiet West VWest, erforderlich ca. 840 m³ - System 3: Einzugsfläche Planungsgebiet Ost VOst, erforderlich ca. 420 m³ [...] Technisch und wirtschaftlich sinnvolle Alternativen zur oben erläuterten Oberflächenentwässerung gibt es nicht, da eine dezentrale Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers aufgrund der Bodenkennwerte nicht möglich ist. Ferner ist eine höhere Einleitung des Niederschlagswassers aus der geplanten öffentlichen Straßenfläche und der privaten Erschließungsflächen in den Regenwasserkanal Willinghusener Weg hydraulisch nicht möglich. Zusätzlich ist für die gewerblichen Flächen Teilbereich „West“ und „Ost“ der Nachweis für eine schadlose Überflutung zu erbringen. Dieser Nachweis ist für die Differenz der auf der befestigten Fläche anfallenden Regenwassermengen zwischen einem 30-jährigen Regenereignis und einem 5-jährigen Regenereignis durchzuführen. Die dadurch zusätzlich entstehenden Rückhaltemengen sind auf der Grundstücksfläche z.B. durch Hochborde, Mulden oder zusätzliche Rückhalteräume wie Rückhaltebecken zurückzuhalten. Der Nachweis einer schadlosen Überflutung mit Angabe der zusätzlichen Rückhaltemengen ist im weiteren Planungsablauf nach Verifizierung der Grundstücksbebauung (Dachflächen, befestigte Hofflächen, etc.) durchzuführen in dessen Zuge die Planung der Dachentwässerung konkretisiert wird. Gleiches gilt für das künftige Wohngebiet, wofür der rechnerische Nachweis bei Umsetzung der zwei Versickerungssysteme (u.a. Einstau-Reserve aus beiden Rigolen von ca. 55 m³) ergab, dass sich ein maximaler an Stau von 10 cm in den geplanten Platz- und Stellplatzflächen ergibt. Insgesamt sorgen die vorgesehenen Maßnahmen dafür, dass das Oberflächenwasser künftig geregelt und in gedrosselter Form eingeleitet werden kann. Dies stellt gegenüber dem Ist-Zustand mit ungeregelter, um gedrosselter Einleitung insbesondere bei Starkregenereignissen eine Verbesserung dar.“ Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der fachlichen Abstimmung des Konzepts mit Zweckverband und unterer Wasserbehörde ergeben sich im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens keine Anhaltspunkte für Abwägungsdefizite. Insbesondere die Verlagerung der konkreten Ausgestaltung der Entwässerung auf die nachgeordnete Baugenehmigungsebene unterliegt dabei keinen greifbaren Bedenken. Auch die Antragsteller zeigen diesbezüglich relevante Umstände nicht auf. ee) Die ebenso bloß pauschale Feststellung der Antragsteller, die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien nicht hinreichend, ist ebenfalls nicht geeignet, einen Abwägungsmangel darzulegen. Nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Darlegungen im Umweltbericht (Teil II. der Planbegründung, Ziffern 13.2 bis 13.5), ist eine fehlerhafte Eingriffsbeurteilung und Kompensationsberechnung, die einen Fehler im Abwägungsvorgang zu begründen geeignet wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.04.1997 - 4 NB 13.97 -, Rn. 4, juris), nicht auszumachen: Bei der Bilanzierung von Eingriff und Ausgleichsbedarf hat die Antragsgegnerin die maximal zulässige künftige Flächeninanspruchnahme hinsichtlich der Schutzgüter ermittelt und der Bestandssituation gegenübergestellt. Dabei waren für die Bestimmung des Ausgleichsumfangs u.a. Bodenversiegelungen durch Gebäude und Erschließungswege, aber auch die Beseitigung von Gehölzabschnitten sowie anderweitige Beeinträchtigungen (u.a. artenschutzrechtliche Belange) bestimmend. Hinsichtlich der Bodenversiegelung wurde für Gebäude eine maximale zukünftige Flächeninanspruchnahme nach Maßgabe der Planfestsetzungen (GRZ) zugrunde gelegt und der Ausgleichsbedarf hierfür mit einem Faktor von 0,5 ermittelt. Im Hinblick auf die planerischen Vorgaben zur Dachbegrünung (Ziffer 6.3 und 6.4 der textlichen Festsetzungen) wurden dabei allerdings (nur) für den Teilbereich West 50 % vom Versiegelungsansatz in Abzug gebracht. Die mit 9.149 m² im gesamten Plangebiet ermittelten Verkehrsflächen wurden ebenfalls mit einem Ausgleichfaktor von 0,5 berücksichtigt. Knicks, die an drei Stellen für die Anlage von Verkehrswegen durchbrochen werden (insgesamt 79 m), sind mit einem Ausgleich im Verhältnis 1 : 2 in Ansatz gebracht worden; die Entwidmung einer 237 m langen Feldhecke im Südwesten des Plangebiets mit einem Ausgleich im Verhältnis von 1 : 1. In der Gesamtbilanz ergab sich insoweit wegen der Versiegelung durch Gebäude ein Ausgleichsbedarf von 12.542 m² im Osten und von 1.734,23 m² im Teilbereich West, auf den der zur Verfügung stehende „Gemeinschaftsgarten“ zwischen dem Gewerbegebiet GEe 1 und den südlich anschließenden allgemeinen Wohngebieten mit 639,30 m² angerechnet wurde. Für die Verkehrsflächen kam insoweit ein weiterer Ausgleichsbedarf von 4.574,50 m² hinzu sowie ein insgesamt benötigter „Knickausgleich“ in Form einer Knickneuanlage in einer Länge von 395 m. Von dem im Wesentlichen extern benötigten Ausgleich wird ein Ausgleich von 4.638,90 m² auf einer insgesamt 7.152 m² großen Mähwiese in Braak, deren Qualität in der Planbegründung (Seite 120) näher beschrieben ist, verwirklicht werden; der Anrechnungsfaktor liegt hier bei (nur) 70 %, weil die Fläche bereits Grünland ist. Die erforderliche Knickneuanlage kann ebenfalls an den Rändern dieser Fläche im Umfang von 150 m erbracht werden. Die verbleibende Knickneuanlage (245 m) wird auf einer derzeit intensiv genutzten Agrarfläche in der Gemeinde Bargfeld Stegen umgesetzt. Die entsprechenden Flächen sind nicht nur in der Planbegründung (Seite 120 ff.), sondern auch als Hinweis c) „Externe Kompensationsmaßnahmen“ auf der Planurkunde hinsichtlich Belegenheit und – bezogen auf die Fläche in Braak – Entwicklungskonzept (extensive Feuchtwiese) näher konkretisiert. Dort ist auch ausgeführt, dass alle Maßnahmen vertraglich vereinbart sind und durch Baulasten auf den betroffenen Grundstücken gesichert wurden. Der weitere Flächenausgleich von 13.572,93 m² wird durch Zuordnung zu zwei Ökokonten der Stiftung Naturschutz (Ökokonto Wilstedt: 13.445,43 m² und Ökokonto Barker Heide: 127,50 m²) erbracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).