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Beschluss

1 LA 3/19

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2020:0818.1LA3.19.00
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Leitsätze
Gilt ein Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung kraft Gesetzes als zurückgewiesen, so gibt es keine Rechtsgrundlage für eine entsprechende Feststellung durch Verwaltungsakt.(Rn.31) (Rn.34)
Tenor
Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 07. November 2018 zugelassen, soweit die Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 11. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2017 abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Soweit der Antrag abgelehnt wird, trägt der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gilt ein Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung kraft Gesetzes als zurückgewiesen, so gibt es keine Rechtsgrundlage für eine entsprechende Feststellung durch Verwaltungsakt.(Rn.31) (Rn.34) Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 07. November 2018 zugelassen, soweit die Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 11. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2017 abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Soweit der Antrag abgelehnt wird, trägt der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache. I. Die Beteiligten streiten um die vom Kläger begehrte Feststellung, dass eine denkmalrechtliche Genehmigung für das Vorhaben „Umgestaltung Bahnhof Schleswig: Kultur- und Erlebnisgastronomie“ fiktiv als erteilt gelte, sowie um die Rechtmäßigkeit des Bescheids des Beklagten vom 11.07.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2017, durch den der Beklagte festgestellt hat, dass der Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 13 Abs. 1 DSchG als zurückgewiesen gilt. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 07.11.2018 die auf Aufhebung des vorgenannten Bescheids und Feststellung, dass die klägerseits beantragte denkmalrechtliche Genehmigung als erteilt gelte, gerichtete Klage abgewiesen. Die Klage sei mit dem Feststellungsantrag unbegründet. Die Drei-Monats-Frist für eine fiktive Genehmigung habe nicht zu laufen begonnen, weil der unter dem 28.09.2016 bei der Stadt Sch gestellte und am 10.04.2017 bei dem Beklagten als unterer Denkmalschutzbehörde eingegangene Bauantrag unvollständig gewesen sei und die mit Bescheid vom 05.05.2017 angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Auf einen Eingang der Antragsunterlagen am 30.07.2015 könne nicht abgestellt werden, weil der Beklagte im Rahmen des ersten Bauantrags von der Stadt Schleswig ausdrücklich nicht beteiligt worden sei und das erste Baugenehmigungsverfahren vom Kläger nicht weitergeführt und durch die Stellung eines zweiten Bauantrags überholt worden sei. Auch mit dem Anfechtungsantrag sei die Klage unbegründet. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, den Eintritt der Zurückweisungsfiktion durch einen (deklaratorischen) Verwaltungsakt festzustellen. Die Voraussetzungen für die Zurückweisungsfiktion gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG hätten vorgelegen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache und einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel geltend macht. Er meint, dass die Feststellungsklage begründet sei. Die Genehmigungsfiktion sei eingetreten, weil auf den am 06.05.2015 gestellten und vollständig beim Beklagten eingegangenen Bauantrag abzustellen sei und das mit geänderten Plänen eingereichte Schreiben vom 28.09.2016 allenfalls als Nachtrag zum ursprünglichen Bauantrag qualifiziert werden könne. Es sei unzulässig, zu seinen Lasten davon auszugehen, dass der 2015 gestellte Antrag nicht an den Beklagten weitergeleitet worden sei, obwohl sich aus der – bei der unteren Bauaufsichtsbehörde abhanden gekommenen Bauantragsakte – Gegenteiliges ergeben würde. Aber auch, wenn der Beklagte nicht förmlich beteiligt worden sei, seien ihm die Antragsunterlagen – mit der Folge des Fristlaufs nach § 13 DSchG – durch Übergabe der Unterlagen durch den Architekten vollständig zugegangen. Es dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, dass die Unterlagen nicht vollständig veraktet worden seien. Letztlich ergebe sich aus der E-Mail einer Mitarbeiterin des Beklagten vom 31.07.2017, dass die Unterlagen vollständig gewesen seien, weil diese sich in der Lage gesehen habe, eine denkmalrechtliche Genehmigung (auch eigenständig) zu erteilen. Auch die Anfechtungsklage sei begründet, weil die Zurückweisungsfiktion kraft Gesetzes eintrete und es keine Rechtsgrundlage für eine zusätzliche Feststellung durch Verwaltungsakt gebe. Zudem seien die mit Schreiben vom 05.05.2017 angeforderten Unterlagen zur Vollständigkeit eines etwaigen Antrags auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung im Schreiben vom 28.09.2016 nicht erforderlich gewesen. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergäben sich im Hinblick auf das Abhandenkommen behördlicher Verfahrensakten und die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen, die Anforderungen an die Vollständigkeit eines Antrages auf denkmalrechtliche Genehmigung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG sowie die behördliche Befugnis zur Feststellung einer Zurückweisungsfiktion gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 DSchG. Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler ergebe sich daraus, dass das Verwaltungsgericht seinen Beweisantrag, den Zeugen M zum Nachweis der Tatsache einer Vollständigkeit des 2015 gestellten Antrags auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung zu vernehmen, abgelehnt habe. II. Der fristgerecht am 10.01.2019 gestellte und ebenso fristgerecht am 06.02.2019 begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 10.12.2018 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 07.11.2018 hat teilweise Erfolg (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Sein Vorbringen, welches den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung aus den geltend gemachten Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler) nicht, soweit er die Feststellung begehrt, dass die von ihm beantragte denkmalrechtliche Genehmigung als erteilt gelte (1). Es bestehen aber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 11.07.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2017, durch den festgestellt worden ist, dass der Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung gemäß § 13 Abs. 1 DSchG kraft Gesetzes als zurückwies gelte, als unbegründet abgewiesen hat (2). 1. Hinsichtlich der Abweisung der Klage bezüglich der vom Kläger begehrten Feststellung, dass die von ihm beantragte denkmalrechtliche Genehmigung als erteilt gelte, liegen Zulassungsgründe nicht vor. a) Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts. Für eine hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und insbesondere aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus der Antragsbegründung schlüssige Gegenargumente ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung infrage stellen, und dass die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung nicht bereits aufgrund eines 2015 gestellten Antrags als erteilt gelte, nicht dargelegt. Gemäß § 13 Abs. 1 DSchG prüft die zuständige Denkmalschutzbehörde innerhalb von vier Wochen, ob der Antrag unvollständig ist oder sonstige erhebliche Mängel aufweist. Ist das der Fall, fordert sie die Antragstellerin oder den Antragsteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgewiesen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Denkmalschutzbehörde einen Bescheid erlassen hat. Maßgeblich für den Lauf der Drei-Monats-Frist ist danach der Eingang vollständiger Antragsunterlagen bei dem Beklagten als zuständiger unterer Denkmalschutzbehörde. Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsunterlagen des 2015 gestellten Bauantrags schon nicht vollständig bei dem Beklagten eingegangen sind. Der Eingang von Unterlagen beim Beklagten ergibt sich in erster Linie aus den bei ihm geführten Verwaltungsvorgängen. Die Verwaltungsvorgänge der unteren Bauaufsichtsbehörde können insoweit – zum Beispiel durch einen Vermerk über die Absendung der Unterlagen an den Beklagten – allenfalls ein Indiz für den Eingang der Antragsunterlagen bei dem Beklagten sein. Auf das Abhandenkommen des Bauantragsvorgangs bei der unteren Bauaufsichtsbehörde und vom Kläger angenommene Verstöße gegen Verpflichtungen der Behörde im Zusammenhang mit der Aktenführung kommt es deshalb nicht an, wenn aus dem Verwaltungsvorgang der zuständigen Behörde folgt, dass die Antragsunterlagen nicht vollständig eingegangen sind. So ist es hier. Im Verwaltungsvorgang des Beklagten befinden sich im Anschluss an einen Bescheid vom 16.04.2015 über die Erteilung einer „Genehmigung für die Sanierung der historischen Fenster des Bahnhofgebäudes“ eine Unterlage mit der Überschrift „Anlage zum Bauantrag Bhf. Schleswig, Nutzungsänderung: Kultur- und Erlebnisgastronomie, Allgemeine Betriebsbeschreibung“ (Bl. 18 Beiakte B) und nachfolgend verschiedene Pläne (Plan EG, Bl. 19, Plan OG 1 (Süd), Bl. 20, Plan 2. OG und 1. OG, Bl. 21, Plan Schnitt, Bl. 22, Plan Ansicht: Kiosk, Behindert. WC, Bahnhofsmission, Bl. 23, jeweils Beiakte B). Es folgt eine E-Mail vom 04.06.2015, mit der „die Pläne zum Bahnhof in Schleswig“ an das Landesamt für Denkmalpflege versandt werden (Bl. 24 bis 31 Beiakte B) und die vom Kläger in Bezug genommene E-Mail einer Mitarbeiterin des Beklagten vom 31.07.2015, 12.16 Uhr, an die untere Bauaufsichtsbehörde (Bl. 32 Beiakte B) mit folgendem Text: „Ich traf gerade Herrn … und sprach mit ihm über den Bahnhofsumbau. Er informierte mich, dass Sie den Bauantrag bereits im Mai bekommen haben. Da Herr … Ihnen aber mitgeteilt hatte, dass er bereits Kontakt zu mir aufgenommen hat nun meine Frage: Werde ich Ihrerseits offiziell beteiligt oder soll ich gesondert eine Genehmigung erteilen und diese an Sie zur Kenntnis schicken? Herr … hat mir die Planung vorgelegt und ich habe eine Allgemeine Betriebsbeschreibung erhalten (beides Stand 17.04.), wenn das Datum auch der Bauantragsunterlage entspricht, könnte ich die Genehmigung auch eigenständig erteilen. Über eine kurze Rückmeldung würde ich mich freuen.“ Die Antwort der unteren Bauaufsichtsbehörde mit E-Mail vom selben Tag, 12.22 Uhr, lautete: „Da die Umsetzung von der Zustimmung der Deutschen Bahn AG abhängt, die mir mit heutiger Post mitteilte, dass sie der Nutzungsänderung ihre Zustimmung verweigert, hatte ich Sie bis dato nicht beteiligt. Dies werde ich umgehend nach dem Einvernehmen mit der Bahn nachholen.“ Der Verwaltungsvorgang setzt sich dann mit einer E-Mail des Klägers vom 04.02.2016 zu einem in der Wartehalle des Bahnhofs unter der Tapete zum Vorschein gekommenen Wandgemälde und einem im März 2016 geführten E-Mail-Schriftwechsel zu Dachfenstern fort (Bl. 33 bis 40 Beiakte B). Im September 2016 gab es – noch vor Eingang des Bauantrags vom 12.08.2016 am 28.09.2016 bei der unteren Bauaufsichtsbehörde – einen E-Mail-Schriftwechsel zur Vorlage der aktuellen Planung im Zusammenhang mit einem Ortstermin (Bl. 41 bis 58 Beiakte B). Mit Schriftsatz vom 07.11.2018 hat der Beklagte ergänzend eine E-Mail der Mitarbeiterin des Beklagten vom 06.08.2015, 15.45 Uhr, an den Architekten des Klägers vorgelegt, mit folgendem Inhalt: „[Anrede] ich hatte Herrn … bezüglich der Beteiligung am Bauantragsverfahren angeschrieben und er teilte mir mit, dass ich sobald die Zustimmung von der Deutschen Bahn AG vorliegt, er die Antragsunterlagen zur Stellungnahme an mich weiterleitet. Insofern geht nun alles seinen Weg.“ Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Umstände folgt, dass 2015 bei dem Beklagten keine vollständigen Antragsunterlagen im Sinne von § 13 Abs. 1 DSchG eingegangen sind. Eine Übersendung durch die untere Bauaufsichtsbehörde im Rahmen einer förmlichen Beteiligung nach § 67 Abs. 5 LBO ist nicht erfolgt. Das ergibt sich aus dem Fehlen eines Übersendungsschreibens, aber auch aus den gewechselten E-Mails. Die Mitarbeiterin des Beklagten fragt in ihrer E-Mail vom 31.07.2015 nach, ob das Datum der ihr vorliegenden Unterlagen dem der Bauantragsunterlagen entspreche, was voraussetzt, dass ihr Unterlagen, die sie im Rahmen einer förmlichen Beteiligung erhalten hat, nicht vorliegen, denn dann verstünde sich die Übereinstimmung der Unterlagen von selbst. Die untere Bauaufsichtsbehörde kündigt in ihrer Antwort eine Beteiligung lediglich für die Zukunft an. Diesen Ablauf hat der Beklagte akzeptiert und hierüber den Kläger bzw. dessen Architekten in Kenntnis gesetzt, wie aus der E-Mail vom 06.08.2015 an den Architekten folgt, die zudem mit dem Satz „Insofern geht nun alles seinen Gang“ abschließend formuliert ist. Das Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus dem weiteren Inhalt der E-Mail vom 31.07.2015. Insbesondere kann aus der Formulierung der Mitarbeiterin des Beklagten, dass sie bei Übereinstimmung des Datums die Genehmigung auch eigenständig erteilen könne, entgegen der Annahme des Klägers nicht auf die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geschlossen werden. „Eigenständig“ steht nach dem allgemeinen Wortsinn allenfalls für eine unmittelbare, d. h. für eine selbstständige Genehmigungserteilung durch den Beklagten gegenüber dem Kläger statt durch die untere Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung und – unabhängig davon, dass § 67 Abs. 5 LBO nur eine unmittelbare Ablehnung der beantragten Genehmigung durch andere Behörden vorsieht, nicht aber eine unmittelbare Erteilung einer Genehmigung – jedenfalls nicht für eine bestehende Genehmigungsreife. Aber selbst wenn man dem Satz entnehmen wollte, dass eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung nur noch davon abhing, ob der Stand der dem Beklagten vorliegenden Unterlagen dem Stand der Bauantragsunterlagen entsprach, war der Antrag unvollständig, weil gerade diese Angabe fehlte und von der Stadt in ihrer E-Mail nicht beantwortet worden ist. Auf eine Übereinstimmung der Antragsunterlagen kann im Rahmen eines Vorhabens, für das nach verschiedenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften Genehmigungen erforderlich sind, nicht verzichtet werden. Dass der Kläger, wie er vorträgt, die Vorstellung gehabt habe, dass die untere Bauaufsichtsbehörde 2015 seinen Bauantrag an den Beklagten weitergeleitet hat, kann den nach § 13 DSchG erforderlichen tatsächlichen Eingang vollständiger Antragsunterlagen von vornherein nicht ersetzen. Gegen eine solche Vorstellung spricht zudem die E-Mail des Beklagten vom 06.08.2015 an seinen Architekten. Die förmliche Beteiligung der unteren Denkmalschutzbehörde durch die untere Bauaufsichtsbehörde kann nicht dadurch ersetzt werden, dass ein Bauherr selbst oder durch seinen Architekten die Bauantragsunterlagen (vollständig) bei der unteren Denkmalschutzbehörde einreicht; denn er ist nicht Bote der unteren Bauaufsichtsbehörde. Für die Frage einer förmlichen Beteiligung im Sinne von § 67 Abs. 5 LBO kommt es deshalb nicht darauf an, ob und welche Unterlagen der Architekt des Klägers bei dem Beklagten eingereicht hat. Aber auch einen eigenständigen denkmalrechtlichen Genehmigungsantrag hat der Kläger bei Würdigung aller Umstände beim Beklagten nicht gestellt. Es fehlt schon an einem Begleitschreiben, das verbindlich, u. a. durch eine Unterschrift, zum Ausdruck bringt, dass nunmehr ein Antrag gestellt werde. Sowohl nach Aktenlage als auch nach der E-Mail vom 31.07.2015 sind nur eine Allgemeine Betriebsbeschreibung und Pläne vorgelegt worden. Mit der weitreichenden Rechtsfolge der Genehmigungsfiktion korrespondiert aber das Erfordernis einer klaren Antragstellung. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – für alle Beteiligten ersichtlich ist, dass umfangreiche Abstimmungen auch außerhalb förmlicher Verfahren und in persönlichem Kontakt stattfinden. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die vorgelegten Unterlagen (allgemeine Betriebsbeschreibung, Grundrisse und Ansichten) für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung offensichtlich nicht ausreichend waren (vgl. Seite 5 des Urteils) ist der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht entgegengetreten. Er hat insbesondere nicht dargelegt, welche weiteren Unterlagen vorgelegt worden sein sollen. Deshalb kann allein die Behauptung, sein Architekt habe der Mitarbeiterin des Beklagten vollständige Antragsunterlagen überreicht und diese seien nicht vollständig „veraktet“ worden, keine Zweifel daran begründen, dass der Verwaltungsvorgang des Beklagten vollständig ist. Es handelt sich um eine Behauptung ins Blaue hinein, der nicht weiter nachzugehen ist. b) Soweit der Kläger den Zulassungsantrag hinsichtlich der Feststellung der Genehmigungsfiktion auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO stützt, folgt schon aus den Ausführungen zu a), dass der Rechtsstreit weder im Hinblick auf das Abhandenkommen behördlicher Verfahrensakten und die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen noch im Hinblick auf die Anforderungen an die Vollständigkeit eines Antrags auf denkmalrechtliche Genehmigung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG besondere Schwierigkeiten aufweist. c) Soweit der Kläger den Zulassungsantrag auf einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO stützt, hat er ebenfalls keinen Erfolg. Er macht geltend, dass das Verwaltungsgericht den Beweisantrag, seinen Architekten zum Nachweis der Vollständigkeit des gestellten Antrags auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu vernehmen, mit der Begründung „die Beweiserhebung wäre nicht geeignet, eine entscheidungserhebliche Tatsache zu beweisen, da es wegen der Stellung eines neuen Antrags auf die seinerzeit übergebenen Unterlagen nicht ankam“ prozessrechtswidrig abgelehnt habe. Daraus ergibt sich kein Verfahrensfehler. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Beweiserhebung u. a. dann nicht erforderlich ist, wenn es auf die zu beweisende Tatsache nicht ankommt. Das ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (BVerwG, Beschluss vom 16.06.2020 – 4 BN 54.19 –, Rn. 13 bei juris). Da nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts der 2015 gestellte Bauantrag nicht weiterverfolgt, sondern 2016 ein neuer Bauantrag gestellt worden war, kam es auf die Frage der Vollständigkeit der 2015 vom Architekten des Klägers eingereichten Unterlagen nicht an. Nur ergänzend wird deshalb darauf hingewiesen, dass das Gericht selbst Beweisangebote zu Tatsachen, die nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblich sind, unberücksichtigt lassen darf, wenn sich ausschließen lässt, dass die Beweiserhebung zu neuen Erkenntnissen führen kann, die geeignet sind, die bisherige Überzeugung des Gerichts zu erschüttern. Dies ist der Fall, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt „ins Blaue hinein“ aufgestellt ist (so das Bundesverwaltungsgericht in dem auch vom Kläger herangezogenen Beschluss vom 14.06.2005 – 2 B 108/04 –, Rn. 9 bei juris). So ist es hier. Es gibt keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die Mitarbeiterin des Beklagten die ihr vom Architekten des Klägers 2015 überreichten Unterlagen nicht vollständig zum Verwaltungsvorgang genommen hat. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die vorgelegten Unterlagen (allgemeine Betriebsbeschreibung, Grundrisse und Ansichten) für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung offensichtlich nicht ausreichend waren (vgl. Seite 5 des Urteils), ist der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht entgegengetreten. Er hat insbesondere nicht dargelegt, welche weiteren Unterlagen vorgelegt worden sein sollen. Deshalb kann allein die Behauptung, sein Architekt habe der Mitarbeiterin des Beklagten vollständige Antragsunterlagen überreicht und diese seien nicht vollständig „veraktet“ worden, keine Zweifel daran begründen, dass der Verwaltungsvorgang des Beklagten vollständig ist. Es handelt sich um eine Behauptung ins Blaue hinein, der nicht weiter nachzugehen ist. 2. Die Berufung ist wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen, soweit das Verwaltungsgericht es für rechtmäßig gehalten hat, dass der Beklagte durch Bescheid vom 11.07.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2017 festgestellt hat, dass der Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG kraft Gesetzes als zurückgewiesen gelte. Zutreffend hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag geltend gemacht, dass es für den Erlass dieses Verwaltungsakts keine Rechtsgrundlage gibt. Aus dem in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verankerten Rechtsstaatsprinzip folgt, dass feststellende Verwaltungsakte jedenfalls dann belastende Verwaltungsakte sind und einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, wenn ihr Inhalt etwas als rechtmäßig feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für rechtens hält; es ist aber keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich, vielmehr genügt eine Grundlage, die im Wege der Auslegung ermittelt werden kann (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts Beschluss vom 19.01.2016 – 3 B 75.15 –, Rn. 8 bei juris; BVerwG, Urteil vom 24.10.2002 – 7 C 9.02 –, Rn. 9 f. bei juris; BVerwG, Urteil vom 29.11.1985 – 8 C 105.83 –, Rn. 12 ff. bei juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 35 Rn. 24 f.). Der Kläger hält, wie aus seinem Widerspruchsschreiben vom 14.07.2017 folgt, die Annahme des Beklagten, sein Antrag gelte als zurückgewiesen, weil er mit Schreiben vom 05.05.2017 nachgeforderte Unterlagen nicht in der angemessenen Frist nachgereicht habe, erklärtermaßen für falsch und geht im Gegenteil vom Vorliegen einer Genehmigungsfiktion aus. Eine Rechtsgrundlage für die vom Beklagten getroffene Feststellung, dass der Antrag kraft Gesetzes als zurückgewiesen gelte, gibt es nicht. Insbesondere sieht § 13 DSchG eine entsprechende Feststellung nicht vor. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 DSchG gilt der Antrag als zurückgewiesen, wenn Mängel des Antrags nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist behoben werden. D. h. die Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein, eines feststellenden Verwaltungsakts bedarf es nach dem Wortlaut nicht. Dem Wortlaut kommt auch Bedeutung zu, weil der Gesetzgeber in zahlreichen Vorschriften den Erlass feststellender Verwaltungsakte ausdrücklich vorgesehen hat (vgl. § 44 Abs. 5 VwVfG und weitere Beispiele bei von Alemann/Scheffczyk, BeckOK, VwVfG, Stand: 01.04.2020, § 35 Rn. 66.1). Der Regelung lässt sich auch keine konkludente Ermächtigung zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts entnehmen. Insbesondere ist ein deklaratorischer Verwaltungsakt nicht im Interesse der Rechtssicherheit geboten (so aber Lund, Praxis der Kommunalverwaltung, Stand Dezember 2019, § 13 DSchG Anm. 1.2). Eine Klärung der Rechtslage kann im Hinblick auf § 13 Abs. 1 Satz 3 DSchG zum Beispiel dadurch erfolgen, dass der Antragsteller nach einem einfachen, d. h. nicht in die Form eines Verwaltungsakts gekleideten Hinweis der Behörde auf die Rücknahmefiktion sein Anliegen im Wege einer Untätigkeitsklage, gerichtet auf Verpflichtung der Behörde zur Erteilung der Genehmigung weiterverfolgt. Ist er, wie hier der Kläger ausweislich des Widerspruchsschreibens, der Auffassung, sein Vorhaben gelte sogar als genehmigt, kann er entweder zur Klärung der Rechtslage eine entsprechende Feststellungsklage erheben oder auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung mit dem Vorhaben beginnen und Rechtsschutz gegenüber einem (drohenden) Einschreiten der Behörde suchen. Nicht haltbar ist – so ausdrücklich das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 29.11.1985 – 8 C 105.83 –, Rn. 14 bei juris) – die Vorstellung, eine Feststellung durch Verwaltungsakt eröffne den Weg zu einer richterlichen Überprüfung und befreie den Betroffenen von der Zumutung zuzuwarten, bis die Behörde durch eine anordnende Verfügung tätig werde. Diese Auffassung übersieht, dass der Erlass feststellender Verwaltungsakte den Adressaten wegen drohender Bestandskraft zum Handeln zwingt, während er sonst abwarten kann (BVerwG, a. a. O.). Das Interesse der Behörde an einer zügigen Klärung der Rechtslage kann – schon wegen des Zwangs zur Inanspruchnahme ggf. kostenpflichtigen Rechtsschutzes – für die konkludente Annahme einer Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts von vornherein nicht maßgebend sein. Dass die Ermächtigung zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts besonderer Begründung bedarf, soweit es hinsichtlich genehmigungsbedürftiger Vorhaben um die gesetzlich vorgesehenen Genehmigungs-, Rücknahme- und Zurückweisungsfiktionen geht, ergibt sich im Umkehrschluss auch aus § 69 Abs. 9 LBO. Danach gilt die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der in § 69 LBO geregelten Frist versagt wird. § 69 Abs. 9 Satz 2 LBO regelt, dass dieses nach Ablauf der Frist auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn schriftlich zu bestätigen ist (vgl. allgemein zur Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion (nur) auf Verlangen § 42a VwVfG, § 111a Abs. 3 LVwG). Für die Zulässigkeit eines feststellenden Verwaltungsakts bedarf es nach alledem besonderer Umstände, die hinsichtlich der Fiktion des § 13 Abs. 1 Satz 3 DSchG nicht vorliegen. 3. Soweit die Berufung zugelassen wird, sind die Kosten des Zulassungsverfahrens Teil der Kosten des Berufungsverfahrens. Soweit der Zulassungsantrag abgelehnt wird, haben die Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, soweit die Klage mit dem Antrag festzustellen, dass die klägerseits beantragte denkmalrechtliche Genehmigung als erteilt gilt, abgewiesen worden ist (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).