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Beschluss

1 O 3/19

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2020:0519.1O3.19.00
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Leitsätze
1. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dieses Interesse bemisst sich nach der Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch den Bauvorbescheid und das insoweit vorgesehene Vorhaben.(Rn.2) 2. Wenn keine Besonderheiten geltend gemacht werden, beträgt der Streitwert, wenn der klagende Nachbar Eigentümer eines Einfamilienhauses ist, 15.000,00 €. Ist der klagende Nachbar Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, so beträgt der Streitwert 10.000,00 € pro Wohneinheit. Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird dieser Wert halbiert.(Rn.2) 3. Dieser Streitwert ist grundsätzlich unabhängig von Art und Zahl der Einwendungen gegen das Bauvorhaben.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Streitwertbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 18. September 2018 wird zurückgewiesen. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dieses Interesse bemisst sich nach der Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch den Bauvorbescheid und das insoweit vorgesehene Vorhaben.(Rn.2) 2. Wenn keine Besonderheiten geltend gemacht werden, beträgt der Streitwert, wenn der klagende Nachbar Eigentümer eines Einfamilienhauses ist, 15.000,00 €. Ist der klagende Nachbar Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, so beträgt der Streitwert 10.000,00 € pro Wohneinheit. Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird dieser Wert halbiert.(Rn.2) 3. Dieser Streitwert ist grundsätzlich unabhängig von Art und Zahl der Einwendungen gegen das Bauvorhaben.(Rn.3) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Streitwertbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 18. September 2018 wird zurückgewiesen. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die vom Antragsteller erhobene Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den mit 25.000 € statt mit dem – wie vom Antragsteller mit der Beschwerde geltend gemacht – hälftigen Auffangwert bemessenen Streitwert nicht zu hoch festgesetzt. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dieses Interesse bemisst sich bei einem baurechtlichen Nachbarstreitverfahren, wie es vorliegend in Rede steht, nach der Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch den beanstandeten Bauvorbescheid und das insoweit vorgesehene Vorhaben. Wenn keine Besonderheiten geltend gemacht werden, beträgt der Streitwert nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats für das Hauptsacheverfahren, wenn der klagende Nachbar Eigentümer eines Einfamilienhauses ist, 15.000,00 €. Ist der klagende Nachbar Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, so beträgt der Streitwert – wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, weil das Mehrfamilienhaus des Antragstellers unbestritten das im Erdgeschoss befindliche Restaurant zuzüglich einer Wohneinheit in jedem der vier Obergeschosse aufweist – 10.000,00 € pro Wohneinheit. Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird dieser Wert halbiert. Dieser Streitwert ist grundsätzlich unabhängig von Art und Zahl der Einwendungen gegen das streitgegenständliche Bauvorhaben. Deshalb kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht darauf an, ob der Antrag sich gegen eine Baugenehmigung richtet oder (nur) gegen den Bauvorbescheid für die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Grenzwand. Von der Grenzwand gehen für den Antragsteller zumindest ausweislich seiner auf die erdrückende, verriegelnde und verschattende Wirkung abstellenden Antrags- und Beschwerdebegründung jedenfalls thematisch die gleichen Beeinträchtigungen aus wie von dem künftigen Gesamtvorhaben. Besonderheiten des antragstellerischen Grundstücks, die zu einer abweichenden Festsetzung führen könnten, sind nicht geltend gemacht worden. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).