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Urteil

1 KN 6/18

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2020:0514.1KN6.18.00
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Leitsätze
1. Eine nur auf einem Blatt erfolgte Ausfertigung kann sich auch ohne eine körperliche Verbindung auf die anderen Blätter erstrecken, wenn alle Einzelblätter zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Gesamtnorm ausgeschlossen ist oder auf den ausgefertigten Teilen/Seiten in einer Weise auf die nicht ausgefertigten Bestandteile der Norm Bezug genommen wird, die jeden Zweifel an der Identität bzw. Zusammengehörigkeit ausschließt.(Rn.68) 2. Bestehen die textlichen Festsetzungen einer Landschaftsschutzgebietsverordnung aus drei losen Blättern, befindet sich der Ausfertigungsvermerk lediglich auf dem dritten Blatt und hat das Dokument keine durchlaufende Kopfleiste, so ist allein eine fortlaufende Nummerierung der Seiten nicht ausreichend, um eine „gedankliche Schnur“ herzustellen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Text auf der Vorderseite des zweiten Blattes nahtlos an den Text der Rückseite des ersten Blattes und sowie der Text auf dem dritten Blatt nahtlos an den Text der Rückseite des zweiten Blattes anknüpft.(Rn.69) 3. Auch bei Vorliegen eines schutzbedürftigen Gebietes darf ein Bauverbot in einer Landschaftsgebietsschutzverordnung materiell nicht weiter reichen, als es im Interesse des gesetzlich anerkannten Schutzgutes bzw. der Schutzzwecke erforderlich ist (BVerwG, 12. Juli 1956, I C 91.54). Die Regelungen erfordern daher eine vorherige Prüfung ihrer (flächendeckenden) Erforderlichkeit und eine Abwägung (§ 2 Abs. 3 BNatSchG).(Rn.94) 4. Die Annahme, dass Windenergieanlagen den (geschützten) Gebietscharakter der Landschaft „schlechthin“ verändern oder dem besonderen Schutzzweck „schlechthin“ zuwiderlaufen, ist in dieser Allgemeinheit nicht tragfähig (vgl. u.a. OVG Schleswig, 21. Dezember 2017, 1 KN 8/17).(Rn.96)
Tenor
Die Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Wiedingharder- und Gotteskoog“ vom 26.03.2018 wird für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine nur auf einem Blatt erfolgte Ausfertigung kann sich auch ohne eine körperliche Verbindung auf die anderen Blätter erstrecken, wenn alle Einzelblätter zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Gesamtnorm ausgeschlossen ist oder auf den ausgefertigten Teilen/Seiten in einer Weise auf die nicht ausgefertigten Bestandteile der Norm Bezug genommen wird, die jeden Zweifel an der Identität bzw. Zusammengehörigkeit ausschließt.(Rn.68) 2. Bestehen die textlichen Festsetzungen einer Landschaftsschutzgebietsverordnung aus drei losen Blättern, befindet sich der Ausfertigungsvermerk lediglich auf dem dritten Blatt und hat das Dokument keine durchlaufende Kopfleiste, so ist allein eine fortlaufende Nummerierung der Seiten nicht ausreichend, um eine „gedankliche Schnur“ herzustellen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Text auf der Vorderseite des zweiten Blattes nahtlos an den Text der Rückseite des ersten Blattes und sowie der Text auf dem dritten Blatt nahtlos an den Text der Rückseite des zweiten Blattes anknüpft.(Rn.69) 3. Auch bei Vorliegen eines schutzbedürftigen Gebietes darf ein Bauverbot in einer Landschaftsgebietsschutzverordnung materiell nicht weiter reichen, als es im Interesse des gesetzlich anerkannten Schutzgutes bzw. der Schutzzwecke erforderlich ist (BVerwG, 12. Juli 1956, I C 91.54). Die Regelungen erfordern daher eine vorherige Prüfung ihrer (flächendeckenden) Erforderlichkeit und eine Abwägung (§ 2 Abs. 3 BNatSchG).(Rn.94) 4. Die Annahme, dass Windenergieanlagen den (geschützten) Gebietscharakter der Landschaft „schlechthin“ verändern oder dem besonderen Schutzzweck „schlechthin“ zuwiderlaufen, ist in dieser Allgemeinheit nicht tragfähig (vgl. u.a. OVG Schleswig, 21. Dezember 2017, 1 KN 8/17).(Rn.96) Die Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Wiedingharder- und Gotteskoog“ vom 26.03.2018 wird für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I) und begründet (II). I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Wiedingharder- und Gotteskoog" ist als im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift tauglicher Streitgegenstand, § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 67 LJG. Die Antragstellerin hat den Antrag fristgerecht gestellt. Die angegriffene Verordnung ist im Amtsblatt des Kreises Nordfriesland vom 05.04.2018 bekannt gemacht worden. Der am 10.04.2018 gestellte Normenkontrollantrag ist somit in der Antragsfrist von einem Jahr nach Bekanntgabe, § 47 Abs. 2 VwGO, eingegangen. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie beabsichtigt, im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung Windkraftanlagen zu errichten und hat bereits Nutzungsverträge mit Eigentümern entsprechender Flächen geschlossen. Es besteht daher die Möglichkeit, dass sie durch die die Errichtung von Windkraftanlagen untersagende Landschaftsschutzgebietsverordnung in ihren Rechten verletzt wird. Ihr steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur dann, wenn die begehrte Entscheidung für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann und deshalb die Inanspruchnahme des Gerichts als unnütz angesehen werden muss. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zwar sind nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LPlaG bis zum 31.12.2020 raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig (vgl. zur Zulässigkeit des sog. Sicherstellungsmoratoriums Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 26.02.2020, 5 LB 6/19, juris). Daraus ergibt sich jedoch nur ein vorübergehendes Verbot, das zudem nur raumbedeutsame Windkraftanlagen erfasst, und von dem nach § 18a Abs. 2 LPlaG Ausnahmen zugelassen werden können (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 27.10.2017, 1 MR 4/17, juris Rn. 42-47; Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 87-94). II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung ist sowohl formell (1) als auch materiell (2) rechtswidrig. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag des Antragsgegners war nicht nachzugehen (3). Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Kreisverordnung zu einem Landschaftsschutzgebiet sind § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1 BNatSchG, §§ 12a, 15, 19 LNatSchG. 1. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung ist formell rechtswidrig. Zwar ist sie durch den zuständigen Landrat des Kreises Nordfriesland (a) unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften erlassen worden (b) und hält die Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 LVwG ein (c). Die Landschaftsschutzgebietsverordnung wurde jedoch nicht ordnungsgemäß ausgefertigt (d). a) Der Landrat des Kreises Nordfriesland ist als untere Naturschutzbehörde für die Erklärung des Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet zuständig, § 15 Satz 1 LNatSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG, § 55 Abs. 1 LVwG. Ein Fall des § 12a Abs. 1 LNatSchG, der gemäß § 15 Abs. 2 LNatSchG zur Zuständigkeit der obersten Naturschutzbehörde führt, liegt nicht vor, da die Erklärung zu einem Landschaftsschutzgebiet nicht mit der Erklärung zu einem Naturschutzgebiet verbunden ist. b) Das vorgeschriebene Verfahren wurde eingehalten. Die Gemeinden, Behörden und sonstigen öffentlichen Planungsträger sind mit Schreiben vom 07.04.2017 gehört worden, § 19 Abs. 1 LNatSchG. Der Entwurf der Schutzverordnung mit den dazugehörenden Karten wurde entsprechend den Anforderungen des § 19 Abs. 2 LNatSchG vom 21.04.2017 bis 15.06.2017 im zuständigen Amt Südtondern öffentlich ausgelegt. Am 23.08.2018 wurde die Landschaftsschutzgebietsverordnung dem Kreistag des Antragsgegners vorgelegt, § 55 Abs. 3 LVwG. c) Die Landschaftsschutzgebietsverordnung wahrt auch die Anforderungen des § 56 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 LVwG. Sie ist in der Überschrift als Kreisverordnung gekennzeichnet (Nr. 1) und bezeichnet die Behörde, die die Verordnung erlassen hat (Nr. 5). Eine Genehmigung, Zustimmung oder ein Einvernehmen einer anderen Stelle ist nicht gesetzlich vorgeschrieben (Nr. 3). Auch das Zitiergebot (Nr. 2) ist mit dem Verweis auf §§ 22 und 26 BNatSchG i. V. m. §§ 12a, 15 und 19 LNatSchG im Einleitungssatz gewahrt. d) Die Landschaftsschutzgebietsverordnung wurde jedoch nicht ordnungsgemäß ausgefertigt. Das Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, gebietet es, dass Rechtsnormen ausgefertigt werden. Dies dokumentiert die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ("Identitätsfunktion", "Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion"). Die Ausfertigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung einer Norm (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011, 8 B 72.11, juris Rn. 9, Urteil vom 01.07.2010, 4 C 4.08, juris Rn. 13, Urteil vom 05.02.2009, 7 CN 1.08, juris Rn. 23, Beschluss vom 27.01.1998, 4 NB 3.97, juris Rn. 16, jeweils m. w. N., Beschluss vom 15.04.1988, 4 N 4.87, juris Rn. 21; Urteil des Senats vom 08.05.1996, 1 L 158/95, juris Rn. 25). Dementsprechend verlangt auch § 56 Abs. 1 Nr. 3 LVwG eine Ausfertigung von Verordnungen. Das Landesrecht trifft keine konkrete Regelung, wie auszufertigen ist. Die Anforderungen an die Ausfertigung sind daher aus deren Funktion abzuleiten. Die Ausfertigung hat die Aufgabe, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu bezeugen, dass die textliche und zeichnerische Fassung der Rechtsvorschriften mit dem Willen des Rechtsetzungsberechtigten übereinstimmt. Durch die Ausfertigung entsteht die Originalurkunde. Das Ausfertigungsoriginal bezeugt die Übereinstimmung des Inhalts der Normurkunde mit dem Willen des Rechtsetzungsberechtigten ("Authentizität") sowie die Einhaltung des für die Normgebung gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens ("Legalität") (Urteil des Senats vom 08.05.1996, 1 L 158/95, juris Rn. 25, Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 18.01.2018, 3 KN 4/14, juris Rn. 37, jeweils m. w. N.). Vorliegend gibt es keine die gesamten textlichen Festsetzungen deckende Ausfertigung. Das ausgefertigte Exemplar besteht aus drei Blättern, von denen zwei doppelseitig und eins einseitig bedruckt sind. Die Blätter sind jeweils einzeln in Klarsichtfolien eingelegt, die in einem Aktenhefter eingeordnet sind. Auf der fünften Seite, dem einseitig bedruckten dritten Blatt, folgen nach § 9 LSG-VO der Vermerk „Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Husum, den 26.03.2018“ sowie das Siegel des Kreises Nordfriesland und die Unterschrift des Landrats. Die Seiten sind nummeriert (1 bis 5). Die beigefügten Anlagen – Übersichtskarte 1:50.000 sowie Abgrenzungskarte 1:10.000 in drei Blättern – enthalten jeweils einzeln – bei der Abgrenzungskarte jedes Blatt – den Stempel und das Siegel. Für den Fall, dass eine Verordnung wie vorliegend nicht nur aus einem einzelnen Blatt besteht, sind grundsätzlich entweder alle Einzelteile bzw. Einzelblätter fest miteinander zu verbinden oder jeweils einzeln auszufertigen. Vorliegend wurden die Karten, die Teil der Landschaftsschutzgebietsverordnung sind, jeweils einzeln ausgefertigt, bei den Abgrenzungskarten auch jedes einzelne Blatt. Auch der textliche Teil besteht jedoch aus mehreren Blättern. Diese wurden nicht miteinander verbunden, sondern lediglich in getrennte Folien eingelegt. Die Entnahme oder das Auswechseln von Einzelblättern wäre bei dieser Sachlage problemlos ohne Substanzzerstörung möglich, d. h. die Auseinandertrennung der einzelnen Bestandteile/Seiten der Verordnung würde nicht zwangsläufig zur Zerstörung einer Gesamturkunde führen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 28.10.2014, 15 N 12.1633, juris Rn. 42). Die einzelnen Blätter der textlichen Festsetzung wurden nicht jeweils ausgefertigt. Der Ausfertigungsvermerk befindet sich lediglich auf dem dritten Blatt. Zwar kann sich eine nur auf einem Blatt erfolgte Ausfertigung auch ohne eine körperliche Verbindung auf die anderen Blätter erstrecken, wenn alle Einzelblätter zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Gesamtnorm ausgeschlossen ist oder auf den ausgefertigten Teilen/Seiten in einer Weise auf die nicht ausgefertigten Bestandteile der Norm Bezug genommen wird, die jeden Zweifel an der Identität bzw. Zusammengehörigkeit ausschließt. Dies kann insbesondere durch hinreichend definierte Bezugnahmen erfolgen. Eine zweifelsfreie Individualisierung kann z. B. bei einem Text über mehrere Seiten dadurch ermöglicht werden, dass über die fortlaufende Seitenzahlangabe sowie durch die Angabe eines Datums und eines Regelungsbezugs auf allen zur Norm gehörenden Seiten eindeutig bestimmt wird, welche Einzelteile vom Ausfertigungsvermerk erfasst werden (Bay. VGH, Urteile vom 04.08.2017, 15 N 15.1713, juris Rn. 20 sowie vom 28.04.2017, 15 N 15.967, juris Rn. 39; Sächs. OVG, Urteil vom 06.06.2001, 1 D 442/99, juris Rn. 35, jeweils m. w. N.). Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Es fehlt an einer „gedanklichen Schnur“, die die losen Blätter der textlichen Festsetzungen mit hinreichender Bestimmtheit zu einer untrennbaren gedanklichen Einheit verbinden könnte. Das Dokument hat keine durchlaufende Kopfleiste. Allein die fortlaufende Nummerierung der Seiten ist nach der Überzeugung des Senats nicht ausreichend, um eine „gedankliche Schnur“ herzustellen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Text auf der Vorderseite des zweiten Blattes nahtlos an den Text der Rückseite des ersten Blattes („Insbesondere ist es verboten: […] 2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen“, „3. oberirdische Leitungen zu verlegen oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen wesentlich zu ändern“) sowie der Text auf dem dritten Blatt nahtlos an den Text der Rückseite des zweiten Blattes („[1] Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben […] 12. die Nutzung oder unwesentliche Änderung von genehmigten baulichen Anlagen.“, „[2] Zulässig ist die Errichtung[…]“) anknüpft. Es kann offenbleiben, ob jedenfalls eine Verbindung zwischen dem ersten und dritten Blatt besteht. Hierfür genügte zwar nicht schon das auf beiden Blättern angegebene Datum, da der Antragsgegner am selben Tag vier Landschaftsschutzgebietsverordnungen erlassen hat, aber möglichweise das Zusammenspiel von Datum und konkreter Bezeichnung der Landschaftsschutzgebietsverordnung auf der Vorderseite des ersten und des dritten Blattes. Diese Verbindung würde jedoch nicht das zweite Blatt erfassen. 2. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung ist auch materiell rechtswidrig. Zwar wurde die Landesplanungsbehörde ebenso wie – jedenfalls formal – die Gemeinden hinreichend eingebunden (a). Im festgesetzten Gebiet ist ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft jedoch nicht erforderlich im Sinne des § 26 Abs. 1 BNatSchG (b). a) Die nach § 12 Abs. 1 LPlaG erforderliche Abstimmung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen (aa) ist in Bezug auf die Landesplanungsbehörde (bb) erfolgt. Die raumordnerische Abstimmung mit den Gemeinden war jedenfalls formal ausreichend (cc). aa) Die Landschaftsschutzgebietsverordnung stellt eine raumbedeutsame Maßnahme dar. Was raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den Wirkungen einer Maßnahme im und auf den Raum. Die auf raumbedeutsame Maßnahmen bezogene Abstimmungspflicht nach § 12 Abs. 1 LPlaG erfasst alles, was die Entwicklung im raumordnerischen Planungsraum oder Teilraum beeinflusst (vgl. Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 118). Bereits die erhebliche Flächengröße des Geltungsbereichs der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung (9.845 ha, das entspricht knapp 5% des Gebiets des Antragsgegners) begründet ihre Raumbedeutsamkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 LPlaG (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.2017, 1 MR 4/17, juris Rn. 80, sowie Urteil des Senats vom 21.12.2017, juris Rn. 120-122 zu 29.000 ha sowie Rn. 139-141 zu 782 ha). Darüber hinaus ergibt sich die Raumbedeutsamkeit daraus, dass die Landschaftsschutzgebietsverordnung generell die Errichtung von Windkraftanlagen und damit auch die Errichtung solcher Anlagen, die aufgrund ihrer Höhe von mehr als 100 m ihrerseits raumbedeutsam sind (vgl. Urteil des Senats vom 29.03.2017, 1 LB 2/15, juris Rn. 49 m. w. N.), ausschließt. Eine Regelung, die für einen bestimmten Bereich die Zulassung raumbedeutsamer Anlagen – grundsätzlich – ausschließt, ist selbst raumbedeutsam (vgl. Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 117 m. w. N.). bb) Der Antragsgegner hat sich mit der Landesplanungsbehörde abgestimmt. Aus § 12 Abs. 1, Abs. 2 LPlaG ergibt sich die Pflicht, die raumbedeutsamen Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. Die Landesplanungsbehörde ist in die Abstimmung einzubeziehen. Insbesondere ist ihr frühzeitig Auskunft über die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu erteilen. Die Landesplanungsbehörde gibt den öffentlichen Stellen, soweit dies erforderlich ist, die Ziele der Raumordnung bekannt, die im Rahmen der Durchführung der Planungen und Maßnahmen zu beachten sind. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Zwar enthält der Verwaltungsvorgang keine ausdrücklichen Vermerke zu den mit der Landesplanungsbehörde erfolgten Abstimmungen. Es ergibt sich jedoch aus der Akte, dass es am 21.04.2016 ein Abstimmungsgespräch zu den vier geplanten Sicherstellungsverordnungen über die Landschaftsschutzgebiete im Kreishaus des Antragsgegners gab. Dies folgt daraus, dass es in der Folge diversen E-Mail-Verkehr unter Bezugnahme auf dieses Gespräch gab (Beiakte A, Blatt 45-47). So wandte sich der Antragsgegner mit E-Mail vom 19.05.2016 unter dem Betreff „WEA Planungsgespräch vom 21.4. im Kreishaus Husum“ und dem Einleitungssatz „gemäß unserer Verabredung vom 21.04.16“ an einen Mitarbeiter der zum damaligen Zeitpunkt noch in der Staatskanzlei angesiedelten Landesplanungsbehörde. Darauf antwortend gab es bis zum 05.07.2016 weiteren E-Mail-Verkehr bezüglich der Übersendung von Unterlagen zu den Gebietsabgrenzungen. Ausweislich einer internen E-Mail des Fachbereichsleiters des Antragsgegners vom 01.11.2017 (Beiakte B, Blatt 77) gab es an diesem Tag auch noch ein Gespräch zwischen ihm und dem Mitarbeiter der Landesplanungsbehörde bezüglich der vier geplanten Landschaftsschutzgebietsverordnungen. Der Fachbereichsleiter gab den Inhalt des Gesprächs wie folgt wieder: „Die Landesplanung hat mit dem ergangenen Urteil auch ein Problem, denn wenn die Gebiete nicht mit einem Tabukriterium belegt sind, müssen sie diese als Potenzialflächen ansprechen. Das wirft die Planung deutlich zurück. Deshalb sollten die Ausweisungsverfahren möglichst zeitnah zu Ende geführt werden. Die Landesplanung ist auch der Meinung, dass es mit Nordfriesland auch schon zur Sicherstellung eine ausreichende informelle Abstimmung gegeben hat, anders als in Dithmarschen. […] Die Landesplanung wird auch prüfen, inwieweit sie eine Stellungnahme zum Ausweisungsverfahren bei uns noch nachschieben kann.“ Damit wurde dem Abstimmungserfordernis genüge getan. Soweit der Antragsgegner ergänzend darauf hinweist, es habe auch am 07.06.2016 eine gemeinsame Sitzung verschiedener Ausschüsse des nordfriesischen Kreistags unter Beteiligung des damaligen Staatssekretärs der Staatskanzlei und weiterer Mitarbeiter der Landesplanung stattgefunden, was sich so aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht ergibt, kommt es darauf daher nicht mehr an. Der Antragsgegner war daher auch nicht gehalten, die abschließende Landesplanung abzuwarten. Aus § 12 Abs. 2 LPlaG ergibt sich, dass die eine raumbedeutsame Planung veranlassende öffentliche Stelle – vorliegend der Antragsgegner – der Landesplanungsbehörde Auskunft über die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu erteilen hat und die Landesplanungsbehörde der planenden Behörde für den Fall, dass dies erforderlich ist, die Ziele der Raumordnung bekanntgibt, die im Rahmen der Durchführung der Planungen und Maßnahmen zu beachten sind. Eine Pflicht, aufgrund laufender Aktualisierungen der raumordnerischen Planungen deren Ergebnis abzuwarten, wenn keine raumordnerischen Belange durch die Landesplanungsbehörde benannt worden sind, besteht nicht. Die Entscheidung des Senats im Verfahren 1 MR 4/17 (Beschluss vom 27.10.2017) führt im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Dort ist (juris Rn. 80-84) ausgeführt, dass eine Information über den (beabsichtigten) Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung durch den zuständigen Landrat nicht ausreichend sei; § 12 Abs. 1 LaPlaG verlange vielmehr darüber hinaus das Bemühen, das eigene Vorgehen mit demjenigen der Landesplanungsbehörde zu koordinieren. Dies beinhalte, im Rahmen der eigenen Rechtsetzung Belange der Landesplanung zu berücksichtigen, zu beachten und nach Möglichkeit in Deckung zu bringen, und dadurch insgesamt zu einem bestmöglichen Zusammenspiel von Landesplanung und Landschaftsschutz beizutragen. Der Normgeber einer Landschaftsschutzgebietsverordnung sei nicht berechtigt, der (ihm bekannten) laufenden Landesplanung und der dort vorzunehmenden Prüfung, Auswahl und Abgrenzung von Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebieten für die Windenergienutzung (vgl. § 8 Abs. 7 ROG) sowie der diesbezüglich erforderlichen Abwägung, die – soweit Ziele betroffen seien – abschließend zu erfolgen habe (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ROG), mit dem Mittel des Erlasses einer Landschaftsschutzgebietsverordnung vorzugreifen. Die vorliegende Konstellation ist bereits eine andere. Anders als bei den streitgegenständlichen Sicherstellungsverordnungen der Verfahren 1 MR 4/17 bzw. 1 KN 8/17 hat die Landesplanungsbehörde hier ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass aus ihrer Sicht von dem Antragsgegner keine raumordnerischen Belange zu berücksichtigen seien; die Ausweisung der Landschaftsschutzgebiete ist von ihr vielmehr offensichtlich befürwortet worden. In einer solchen Konstellation ist die untere Naturschutzbehörde nicht einseitig darauf verwiesen, das Ergebnis der – sich bereits über mehrere Jahre erstreckenden – laufenden Planungen der Landesplanungsbehörde abzuwarten, bevor sie ihrerseits Landschaftsschutzgebiete ausweist. Denn auch seitens der Landesplanungsbehörde ist die Ausweisung von Schutzgebieten in deren Planungen einzubeziehen. cc) Auch mit den betroffenen Gemeinden als weiteren öffentlichen Planungsträgern ist zumindest formal eine hinreichende Abstimmung erfolgt. Die gemeindliche Bauleitplanung, §§ 1 ff BauGB, ist, soweit sie Anlagen der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie betrifft, durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung betroffen. Denn zwar bleibt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LSG-VO die gemeindliche Bauleitplanung von den Verboten des § 4 LSG-VO unberührt, jedoch betrifft dies ausweislich der ausdrücklichen Ausnahmeregelung in der Klammer nicht Anlagen der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie. Die Gemeinden wurden bereits im Rahmen des Verfahrens zur Sicherstellungsverordnung mit Schreiben vom 20.06.2016 über die beabsichtigte Unterschutzstellung informiert. Auch im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden diese beteiligt. Soweit darüber hinaus der sachliche Überschneidungsbereich der Aufgabenbereiche des Antragsgegners als unterer Naturschutzbehörde sowie der Gemeinden als Träger der hier auch betroffenen Bauleitplanung, §§ 1 ff BauGB, eine materielle Abstimmung in Form einer Koordination zur sachlichen Erfassung, Bewertung und Abwägung der jeweiligen betroffenen Belange verlangt (vgl. Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 125), während hier der Antragsgegner in der Bewertung primär auf die Belange des beabsichtigten Landschaftsschutzes abstellte (Schreiben an Gemeinden, die Einwendungen erhoben haben, vom 26.03.2018, Beiakte B Blatt 389 ff), mag dies in der Tat Bedenken hervorrufen. Die Frage einer hinreichenden materiellen Abstimmung bedarf jedoch vorliegend vor dem Hintergrund der fehlenden Erforderlichkeit der Unterschutzstellung keiner Entscheidung. b) Im festgesetzten Gebiet ist ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft jedoch nicht erforderlich im Sinne des § 26 Abs. 1 BNatSchG. Dabei kann die Schutzwürdigkeit des Gebietes offenbleiben (aa), da in jedem Fall die Abwägung fehlerhaft war (bb). aa) Nach § 26 Abs. 1 BNatSchG sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Nr. 1), wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (Nr. 2) oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung (Nr. 3). Erholung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ist natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, § 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung benennt in § 3 Abs. 2 als Schutzwecke die Freihaltung dieses Landschaftsraumes vor vertikalen technischen Anlagen, von denen eine Fernwirkung ausgeht (insbesondere Windkraftanlagen und Masten) (Nr. 1) und den Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, der besonderen kulturhistorischen Bedeutung des Landschaftsraumes und seiner besonderen Bedeutung für die naturverträgliche Erholung (Nr. 2). Beide Schutzzwecke sind den Zielen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG zuzuordnen (vgl. für den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 LSG-VO genannten Schutzzweck der Freihaltung des Landschaftsraums von vertikalen technischen Anlagen, von denen eine Fernwirkung ausgeht [insbesondere Windkraftanlagen und Masten] Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 150 m. w. N.). Der auf die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft abstellende – ideelle – Schutzzweck bezieht sich im Unterschied zu den Schutzzwecken nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht auf ökologische Funktionen, Habitate oder Spezies, sondern – maßgeblich – auf das Landschaftsbild, das sich aus den optischen Eindrücken für einen Betrachter bzw. den „mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhängen von einzelnen Landschaftselementen“ ergibt, wobei es auf einen für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.1990, 4 C 44.87, juris Rn. 35; Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 151). Die Erforderlichkeit des erstrebten Landschaftsschutzes ist gerichtlich voll nachprüfbar; sie ist tatbestandliche Voraussetzung des Normerlasses. Ergibt sich danach, dass für das in Aussicht genommene Gebiet ein besonderer Schutz nach einer den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BNatSchG entsprechenden Abwägung nicht erforderlich ist, um den maßgeblichen Schutzzweck – hier nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG – zu sichern, darf keine Landschaftsschutzgebietsverordnung erlassen werden. Die Schutzbedürftigkeit ist unabhängig davon, ob Teilbereiche des betroffenen Gebiets bereits anderweitig, beispielsweise als FFH- oder Vogelschutzgebiete oder als Landschaftsschutzgebiete geschützt sind. Auch der Umstand, dass die Landschaft auch ohne Schutz nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG nicht ungeschützt bleibt (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 5 BauGB, §§ 14 ff. BNatschG, §§ 8 ff. LNatschG), steht der Erforderlichkeit eines besonderen Schutzes nicht entgegen (Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 151-154). Die den Verwaltungsvorgängen entnehmbare Begründung ist schon in Anbetracht der Größe des betroffenen Gebietes und der vielfältigen Teilgebiete als Beleg der Erforderlichkeit nicht hinreichend. Vorliegend umfasst das Landschaftsschutzgebiet den Wiedingharder, Karrharder und Teile des Bökingharder Gotteskooges, Teile des Alten Wiedingharder Kooges sowie den Brunottenkoog. Nach dem sechsseitigen Vermerk des Antragsgegners zur Begründung der Schutzwürdigkeit – ein Schutzwürdigkeitsgutachten wurde nicht eingeholt – liegt die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und kulturhistorische Bedeutung des Gebietes, das einen der wichtigsten charakteristischen und landschaftsbildlich hervorzuhebenden Landschaftsräume im Kreis Nordfriesland darstelle, in der Weiträumigkeit mit einer dünnen Besiedlung und weiten Blickbeziehungen mit dem angrenzenden Übergang zur Hohen Geest, sodass das Gebiet eine Ursprünglichkeit widerspiegele, die nur in wenigen Gebieten Nordfrieslands erfahren werden könne. Vor diesem Hintergrund werde auch die Inkulturnahme dieser Landschaft mit ihren historischen Siedlungsspuren unverwechselbar erlebbar. Die besondere Bedeutung für die Erholung ergebe sich daraus, dass die Weite der Landschaft und die dünne Besiedlung ein besonderes Naturerleben aufwiesen. Innerhalb des Gebietes werde der Übergang vom Wattenmeer zur Hohen Geest erlebbar. Aufgrund des aufgeführten landschaftsbildlichen Reizes werde das Gebiet auf vielfältige Weise als Naherholungsziel genutzt bzw. bilde erhebliches Potential für die Weiterentwicklung unter Maßgabe des § 1 BNatSchG. Hinsichtlich der Tragfähigkeit der Begründung ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner unter dem 26.03.2018 insgesamt vier Landschaftsschutzgebietsverordnungen erließ, die zusammen etwa 19% der Fläche des Antragsgegners unter Schutz stellen. In allen vier Verordnungen wird jeweils darauf abgestellt, dass das jeweilige Gebiet einen der wichtigsten charakteristischen und landschaftsbildlich hervorzuhebenden Landschaftsräume im Kreisgebiet des Antragsgegners darstelle. Auch die Begründungen bezüglich der besonderen Bedeutung für die Erholung sind weitgehend identisch. Aufgrund des landschaftlichen Reizes werde das Gebiet auf vielfältige Weise als Naherholungsziel genutzt bzw. bilde erhebliches Potential für die Weiterentwicklung unter der Maßgabe des § 1 BNatSchG. Auch soweit es sich bei dem Gebiet überwiegend um einen Bereich handelt, der im Regionalplan 2012 als charakteristischer Landschaftsraum ausgewiesen war, begründet dies keine Schutzbedürftigkeit. Denn die Einstufung als charakteristischer Landschaftsraum und als schutzbedürftig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist nicht deckungsgleich. Der „charakteristische Landschaftsraum“ ist ein Begriff aus der Schleswig-Holsteinischen Landesplanung, der konkret im Zusammenhang mit der Planung bezüglich Windenergieanlagen gebildet wurde (vgl. LEP 2010, 3.5.2., 10G). Gemeint sind damit Gebiete, die in ihrer Gesamtheit eine erhaltenswerte Charakteristik aufweisen, ohne dass sie bisher flächendeckend einem gesetzlich definierten Schutzstatus unterliegen. Für die Träger der Regionalplanung wurde die Möglichkeit eröffnet, solche Areale großräumig von Windkraftanlagen freizuhalten. Eine sachlich-fachliche Begründung für die Abgrenzung ist erforderlich (LEP 2010, 3.5.2., B zu 10). Insofern ist jedoch eine planerische Abwägungsentscheidung nicht gleichzusetzen mit einer Schutzbedürftigkeit nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Gleiches gilt für die tatsächlichen Umstände, die zur Ausweisung als charakteristischer Landschaftsraum geführt haben. Im Regionalplan 2012 waren 36% der Gebietsfläche des Antragsgegners als charakteristischer Landschaftsraum eingestuft. Die konkrete Abgrenzung von charakteristischen Landschaftsräumen im Landesgebiet war häufig streitig (Umweltplan GmbH, Erarbeitung einer fachlichen Grundlage zur Abgrenzung von charakteristischen Landschaftsräumen als Ausschlussflächen für die Windenergienutzung, Abschlussbericht vom 25.02.2016, Seite 26-29). Die Landesplanung hat insofern ein Gutachten erstellen lassen, das eine fachlich fundierte und nachvollziehbare Abgrenzung der charakteristischen Landschaftsräume ermöglichen soll (Umweltplan GmbH, Erarbeitung einer fachlichen Grundlage zur Abgrenzung von charakteristischen Landschaftsräumen als Ausschlussflächen für die Windenergienutzung, Abschlussbericht vom 25.02.2016, Seiten 1 bis 3). Im Ergebnis dieses Gutachtens, das Merkmale der naturbedingten und kulturbedingten landschaftlichen Charakteristik auswertet, entfallen auf das hier betroffene Gebiet überwiegend mit „gering“, teilweise mit „mittel“ bzw. „hoch“ eingestufte Bereiche (Umweltplan GmbH, Erarbeitung einer fachlichen Grundlage zur Abgrenzung von charakteristischen Landschaftsräumen als Ausschlussflächen für die Windenergienutzung, Abschlussbericht vom 25.02.2016, Seiten 38-39 sowie 98-101). bb) Soweit die Landschaftsschutzgebietsverordnung faktisch ein umfassendes Bauverbot für Windkraftanlagen enthält, fehlt eine hinreichende Abwägung. Auch bei Vorliegen eines schutzbedürftigen Gebietes darf ein Bauverbot in einer Landschaftsgebietsschutzverordnung materiell nicht weiter reichen, als es im Interesse des gesetzlich anerkannten Schutzgutes bzw. der Schutzzwecke erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 12.07.1956, I C 91.54, juris Rn. 10). Die Regelungen erfordern daher eine vorherige Prüfung ihrer (flächendeckenden) Erforderlichkeit und eine Abwägung (§ 2 Abs. 3 BNatSchG). Eine mit dem Landschaftsschutz verbundene Beschränkung der Baufreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG, bedarf einer sachlichen Rechtfertigung, die eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Würdigung der betroffenen Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und der Bau- und Nutzungsinteressen der betroffenen Eigentümer andererseits erfordert (Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 178 m. w. N.). Im Rahmen der Abwägung muss auch berücksichtigt werden, dass die Regelung über die im Schutzgebiet unzulässigen oder nur ausnahmsweise zulässigen Maßnahmen (Schutzregime) häufig Vorhaben betrifft, die im Außenbereich privilegiert sind, wie es in Bezug auf Windkraftanlagen der Fall ist (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Das Schutzregime der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist in diesen Fällen für die (bau-)rechtliche Zulässigkeit solcher Vorhaben maßgeblich, da sich die baurechtliche Privilegierung in der Regel nur im Rahmen von Ausnahme- oder Befreiungstatbeständen der Landschaftsschutzgebietsverordnung durchsetzen kann. Außerhalb solcher Tatbestände findet keine konkretisierende Abwägung der baurechtlichen Privilegierung einerseits und des Landschaftsschutzes andererseits mehr statt. Daraus folgt zugleich, dass im Rahmen des Schutzregimes einer Landschaftsschutzgebietsverordnung maßgeblich über die Durchsetzungsfähigkeit der gesetzlich vorgesehenen Privilegierung entschieden wird. Dem entsprechend muss der Normgeber abwägend tätig werden. In welchen Fällen und mit welcher Strenge von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, muss in Bezug auf das (jeweils) betroffene Schutzgebiet vor Erlass der Verordnung geprüft werden. Die gegenläufigen Bau- und Nutzungsinteressen der betroffenen Eigentümer sind typisierend zu ermitteln, zu gewichten und abzuwägen (Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 178-179 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht in erforderlichem Maße erfolgt. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Annahme, dass Windenergieanlagen den (geschützten) Gebietscharakter der Landschaft „schlechthin“ verändern oder dem besonderen Schutzzweck „schlechthin“ zuwiderlaufen, in dieser Allgemeinheit nicht tragfähig ist (Urteil vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 185-187; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2017, 8 A 2351/14, juris Rn. 28; a. A. Sächs. OVG, Urteil vom 30.08.2016, 4 C 7/15, juris Rn. 27). Die Struktur des vorliegenden Schutzgebietes ist heterogen. Als zu berücksichtigende Vorbelastungen befinden sich im Schutzgebiet selbst zwei Windkraftanlagen. Ferner befinden sich in einem vom Schutzgebiet umschlossenen Bereich bei Aventoft eine weitere Windkraftanlage sowie diverse Windkraftanlagen unmittelbar an das Schutzgebiet angrenzend (westlich von Klanxbüll, nordwestlich und nordöstlich von Niebüll, nördlich von Süderlügum). Die streitgegenständliche Landschaftsschutzgebietsverordnung richtet sich insbesondere gegen Windkraftanlagen. Insofern strebt die Verordnung ihrer Begründung nach eine Verhinderung der Überprägung der Landschaft mit technischen Bauwerken wie insbesondere Windkraft- und anderen mastenartigen Anlagen, von denen eine Fernwirkung ausgeht, an. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung enthält diverse Verbote, die in weiten Bereichen, nicht aber hinsichtlich der Windkraftanlagen, durch Ausnahmen wieder aufgehoben werden. So ist die Errichtung und wesentliche Änderung von baulichen Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LSG-VO verboten. Nach § 5 Abs. 2 LSG-VO ist jedoch die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zulässig, mit der Einschränkung, dass die Errichtung von Windkraftanlagen weder als Nebenanlagen zu landwirtschaftlichen Betrieben (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) noch als privilegierte Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässig ist. Auch die Errichtung von Masten oder anderen mastartigen Anlagen mit einer Höhe von über 10 m ist nach § 5 Abs. 2 lit. c LSG-VO von der genannten Einschränkung erfasst und damit nicht nach § 5 Abs. 2 LSG-VO zulässig, wobei insoweit § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LSG-VO ausdrücklich aufführt, dass insofern „insbesondere“ im Rahmen der Ausnahmeregelung – nach Maßgabe des § 51 LNatSchG, soweit sich dies mit dem Schutzzweck vereinbaren lässt – eine Ausnahme zugelassen werden könne. Für Windkraftanlagen gibt es keine § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LSG-VO vergleichbare Regelung. Die Abwägung des Antragsgegners beschränkt sich im Abschnitt VIII der Begründung darauf, dass die Gründe der Unterschutzstellung dieses wichtigen charakteristischen und landschaftsbildlich hervorzuhebenden Landschaftsraumes bedeutsamer seien, als das Interesse des Einzelnen an der unbeschränkten Nutzung seines Grundstücks. Denn eine unbeschränkte Nutzung der Grundstücke im Geltungsbereich könne zu einer Zerstörung des einzigartigen Blickgefüges und der unverstellten Weite der Landschaft führen. Dies gelte es im Hinblick auf das in Art. 20a GG eingeführte Staatsziel zu verhindern. Daher habe das Interesse des Einzelnen an der uneingeschränkten Nutzung seines Grundstückes hinter dem Interesse der Allgemeinheit, die Schönheit, Vielfalt und Eigenart des unter Schutz gestellten Landschaftsraumes zu bewahren, zurückzustehen. Dies nimmt keine hinreichende Gewichtung der entgegenstehenden privaten Interessen vor. Das Schutzregime der angegriffenen Landschaftsschutzgebietsverordnung unterbindet jegliche Neuerrichtung von Windkraftanlagen ohne Differenzierung danach, in welchem Umfang diese Auswirkungen auf den beabsichtigten Schutzzweck haben. Die unterschiedslos für die Gesamtfläche des Schutzgebiets getroffene Regelung ermöglicht weder eine Unterscheidung zwischen Vorhaben in Kern-, Rand- oder Pufferzonen des Schutzgebiets noch kann einer eventuell geminderten Schutzwürdigkeit des Gebiets in den Bereichen, in denen bereits Windkraftanlagen oder andere Vorbelastungen vorhanden sind, Rechnung getragen werden. Auch bei einem flächendeckend unter Schutz gestellten Gebiet müssen (und werden) nicht alle darin gelegenen Teilflächen dieselbe Wertigkeit für die Erreichung der Schutzziele haben. Zudem geht nicht von jeder Windkraftanlage die gleiche Wirkung für das Landschaftsbild aus. So mag im Falle der Errichtung eines neuen Windparks mit zunehmender Zahl oder Höhe der Anlagen eine das geschützte Landschaftsbild beeinträchtigende Wirkung entstehen. Im Fall der Errichtung einer einzelnen Windkraftanlage kann jedenfalls nicht generell angenommen werden, dass deren Wirkung stets den beabsichtigten Schutzzwecken zuwiderläuft, zumal eine solche Anlage nicht zwingend die heute technisch mögliche Höhe und damit einen Wirkbereich von in der Regel 2 km Radius erreichen muss. Indem der Antragsgegner für Fälle dieser Art in den angegriffenen Verordnungen keinerlei Ausnahmeregelung, die auch eine am Schutzzweck orientierte Einzelfallprüfung ermöglicht, vorgesehen hat, wird den betroffenen Einzelinteressen unzureichend Rechnung getragen. Dies ist unverhältnismäßig (vgl. dazu Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 189). Die erforderliche Regelung zu einer Einzelfallprüfung wird auch nicht durch einen Hinweis auf die (allgemeine) Befreiungsmöglichkeit nach § 67 BNatSchG überwunden. Denn eine Befreiung nach dieser Norm setzt eine im Einzelfall nach den Verhältnissen des einzelnen Grundstücks festzustellende Härte für den Betroffenen voraus (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Allein das allgemeine Interesse am Ausbau regenerativer Energien genügt insoweit nicht. Eine Befreiung erfordert überdies einen atypischen, vom Normgeber erkennbar nicht vorhergesehenen Fall (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27.04.2017, 8 B 10738/17, juris Rn. 8). Da die streitgegenständliche Landschaftsschutzgebietsverordnung gerade Windkraftanlagen im Blick hatte, dürfte dies nur schwer anzunehmen sein (vgl. dazu Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 189). 3. Soweit der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, Beweis durch Inaugenscheinnahme des Landschaftsschutzgebietes "Wiedingharder- und Gotteskoog" zu erheben, war dem nicht nachzugehen. Der zu 1. gestellte Beweisantrag, dass es sich um ein Gebiet handele, das wegen der besonderen kulturhistorischen Bedeutung seiner Landschaft – wie in § 3 Abs. 2 LSG-VO beschrieben – zu schützen sei, war zulässig, aber unbegründet. Die Beweistatsache war vorliegend für den Senat nicht entscheidungserheblich, da der Normenkontrollantrag wie ausgeführt bereits aufgrund der formellen Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung (II.1) Erfolg hat und auch im Übrigen die Frage der Schutzwürdigkeit offenbleiben kann, weil in jedem Fall die Abwägung fehlerhaft ist (II.2.b.bb). Die zu 2. und 3. gestellten Beweisanträge, dass es zum Schutz des Gebietes des Verbotes der Überprägung mit vertikalen Bauwerken, von denen eine Fernwirkung ausgehe, insbesondere Windkraft- und andere mastenartige Anlagen, aber auch Aufforstungen, bedürfe und dass es zum Schutz des Gebietes erforderlich sei, Windkraft- und Kleinwindkraftanlagen über 10 m Höhe auch nicht ausnahmsweise zuzulassen, war bereits unzulässig. Denn es handelt sich bei den unter Beweis gestellten Umständen nicht um Tatsachen, sondern um vom Senat vorzunehmende rechtliche Bewertungen. Im Übrigen sind diese Fragen nicht entscheidungserheblich, da der Normenkontrollantrag bereits aufgrund der formellen Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung (II.1) Erfolg hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, § 132 Abs. 2 VwGO. Die Frage der Anforderungen an die Ausfertigung einer Kreisverordnung ist eine Frage nicht revisiblen Landesrechts. Beschluss Der Streitwert wird auf 245.000 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Kreisverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebietsverordnung – LSG-VO), deren Schutzzweck die Freihaltung des betroffenen Landschaftsraumes von vertikalen technischen Anlagen, von denen eine Fernwirkung ausgeht (insbesondere Windkraftanlagen und Masten), und der Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, der besonderen kulturhistorischen Bedeutung des Landschaftsraumes und seiner besonderen Bedeutung für die naturverträgliche Erholung ist. Sie plant die Errichtung von Windkraftanlagen in deren Geltungsbereich. Mit Urteilen vom 20.01.2015 (1 KN 6/13 u. a.) hat der Senat die Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung für die damaligen Planungsräume I und III wegen formeller und materieller Mängel für unwirksam erklärt. Die Landesplanung hat daraufhin Verfahren zur Teilaufstellung der Regionalpläne betreffend Windenergie eingeleitet. 2016 leitete der Antragsgegner ein Verfahren zum Erlass einer Kreisverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet für das hier betroffene Gebiet "Wiedingharder- und Gotteskoog" ein. In diesem Zusammenhang erging am 06.07.2016 eine Kreisverordnung zur einstweiligen Sicherstellung dieses geplanten Landschaftsschutzgebietes, die im Amtsblatt des Antragsgegners vom 13.07.2016 bekannt gemacht wurde. Im Vorfeld des Erlasses der Sicherstellungsverordnung gab es am 21.04.2016 ein Gespräch zwischen Antragsgegner und Landesplanungsbehörde im Kreishaus sowie im Mai und Juni 2016 diversen E-Mail-Verkehr. Mit Schreiben vom 07.04.2017 beteiligte der Antragsgegner die Träger öffentlicher Belange, darunter die von der Landschaftsschutzgebietsverordnung betroffenen Gemeinden sowie die Landesplanungsbehörde. Vom 21.04.2017 bis 15.06.2017 fand die öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs statt. In der Folge gingen diverse Stellungnahmen, unter anderem der Antragstellerin, ein. Mit Schreiben jeweils vom 26.03.2018 übersandte der Antragsgegner den Stellung-nehmenden die jeweiligen Abwägungsergebnisse zu deren Stellungnahmen und teilte mit, dass die Verordnung ausgefertigt sei und in Kürze in Kraft trete. Am 23.03.2018 wurde die geplante Landschaftsschutzgebietsverordnung im Kreistag erörtert. Am 26.03.2018 wurde die Landschaftsschutzgebietsverordnung durch den Kreis Nordfriesland, Der Landrat, ausgefertigt. Das ausgefertigte Exemplar besteht aus drei Blättern, zwei davon doppelseitig, eins einseitig bedruckt. Die Seiten sind (von 1 bis 5) nummeriert. Die Blätter sind einzeln in Klarsichtfolien eingelegt, die wiederum in einen Aktenhefter geheftet sind. Die Verordnung wurde im Amtsblatt des Antragsgegners vom 05.04.2018 veröffentlicht. § 1 LSG-VO erklärt das in § 2 LSG-VO näher bezeichnete Gebiet im Außenbereich diverser Gemeinden zum Landschaftsschutzgebiet „Wiedingharder- und Gotteskoog“. Nach der Beschreibung des Geltungsbereichs der Landschaftsschutzgebietsverordnung in deren § 2 ist das Landschaftsschutzgebiet ca. 9.845 ha groß. Es ist zum Teil besonderes Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Gebiet) und zum Teil Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzgebiet), § 2 Abs. 2 LSG-VO. In der als Anlage 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung beigefügten Karte sind der Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung, das FFH-Gebiet und das Vogelschutzgebiet dargestellt. Weiter ist in der Landschaftsschutzgebietsverordnung unter anderem bestimmt: § 3 Schutzzweck (1) Das Gebiet stellt einen der wichtigsten charakteristischen und landschaftsbildlich hervorzuhebenden Landschaftsräume im Kreis Nordfriesland dar. Die Besonderheiten liegen in der Ursprünglichkeit und Weite der dünn besiedelten Landschaft, in der der Prozess der Inkulturnahme und Landschaftsgeschichte spürbar erlebbar ist. Die dazugehörigen Charakteristika dieser Landschaft mit ihren großflächig offenen Kulturlandschaftskomplexen neben halboffenen Biotopkomplexen und den dadurch möglichen herausragenden Blickbeziehungen und ungestörtem Landschaftserleben sind für jeden deutlich wahrnehmbar. Der Landschaftsraum erfüllt die Eigenschaften im Sinne der §§ 26 BNatSchG und 15 LNatSchG in besonderem Maße. Für die im Vordergrund stehende Schönheit, Vielfalt und Eigenart der Landschaft und deren Bewahrung bedarf es des Schutzes vor einer Überprägung mit technischen Bauwerken wie insbesondere Windkraft- und anderen mastenartigen Anlagen von denen eine Fernwirkung ausgeht. (2) Der Schutzzweck dieser Verordnung ist: 1. die Freihaltung dieses Landschaftsraumes vor vertikalen technischen Anlagen von denen eine Fernwirkung ausgeht (insb. Windkraftanlagen und Masten), 2. der Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, der besonderen kulturhistorischen Bedeutung des Landschaftsraumes und seiner besonderen Bedeutung für die naturverträgliche Erholung. § 4 Verbote (1) In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere, wenn sie den Naturgenuss oder das Landschaftsbild beeinträchtigen können. Insbesondere ist es verboten: 1. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder bestehende Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern, 2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen, 3. oberirdische Leitungen zu verlegen oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen wesentlich zu ändern, 4. Aufforstungen vorzunehmen, sofern sie den Freiraumcharakter des Landschaftsbildes beeinträchtigen. (2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. § 5 Zulässige Handlungen (1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben 1. die gemeindliche Bauleitplanung (außer für Anlagen der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie). Hierzu hat eine Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet zu erfolgen, […] (2) Zulässig ist die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen im Sinne § 2 Absatz 1 Landesbauordnung im Außenbereich (§ 35 BauGB) mit folgenden Einschränkungen: a) § 35 Absatz 1 Nummer 1 BauGB Nicht zulässig ist die Errichtung von Windkraftanlagen als Nebenanlagen zu landwirtschaftlichen Betrieben. b) § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB Nicht zulässig ist die Errichtung von Windkraftanlagen. c) Nicht zulässig ist die Errichtung von Masten oder anderen mastartigen Anlagen mit einer Höhe von über 10 m. (3) Sonstige Eingriffe im Sinne der §§ 14 ff BNatSchG in Verbindung mit § 8 LNatSchG bleiben unter Beachtung der Eingriffsregelung von den Verboten des § 4 unberührt. § 6 Ausnahmen, Befreiungen (1) Die untere Naturschutzbehörde kann nach Maßgabe der Bestimmungen des § 51 LNatSchG Ausnahmen zulassen, soweit sich dies mit dem Schutzzweck nach § 3 Absatz 2 vereinbaren lässt. Eine Ausnahme kann insbesondere zugelassen werden für: 1. den Neu- oder Ausbau von Straßen, Wegen (insbesondere Radwegen, Wirtschaftswegen), Brücken und Plätzen, 2. den Ausbau von Gewässern, 3. die Errichtung von Masten oder anderen mastartigen Anlagen ab einer Höhe von über 10 m, 4. geringfügige Änderungen bereits genehmigter oder gebauter oberirdischer Leitungen ≥ 110 kV. (2) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Absatz 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 67 Absatz 1 oder 2 BNatSchG Befreiungen gewähren. (3) Ausnahmen und Befreiungen sind bei der unteren Naturschutzbehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten; hierzu gehören auch Pläne und Beschreibungen. §§ 7 bis 9 LSG-VO enthalten Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften und dem Inkrafttreten. Am 26.03.2018 erließ der Antragsgegner auch drei weitere Kreisverordnungen über Landschaftsschutzgebiete, die Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Geest- und Marschlandschaft der Soholmer Au“ mit einer Größe von 8.468 ha, die Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Geest- und Marschlandschaft der Arlau“ mit einer Größe von 5.723 ha und die Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Ostenfeld-Schwabstedter Geest mit vorgelagerter Marsch“ mit einer Größe von 14.836 ha. § 3 der jeweiligen Landschaftsschutzgebietsverordnungen lautet jeweils: (1) Das Gebiet stellt einen der wichtigsten charakteristischen und landschaftsbildlich hervorzuhebenden Landschaftsräume im Kreis Nordfriesland dar. […] Der Landschaftsraum erfüllt die Eigenschaften im Sinne der §§ 26 BNatSchG und 15 LNatSchG in besonderem Maße. Für die im Vordergrund stehende Schönheit, Vielfalt und Eigenart der Landschaft und deren Bewahrung bedarf es des Schutzes vor einer Überprägung mit technischen Bauwerken wie insbesondere Windkraft- und anderen mastenartigen Anlagen von denen eine Fernwirkung ausgeht. (2) Der Schutzzweck dieser Verordnung ist: 1. die Freihaltung dieses Landschaftsraumes vor vertikalen technischen Anlagen von denen eine Fernwirkung ausgeht (insb. Windkraftanlagen und Masten), 2. der Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, der besonderen kulturhistorischen Bedeutung des Landschaftsraumes und seiner besonderen Bedeutung für die naturverträgliche Erholung. Die Fläche der vier am 26.03.2018 unter Schutz gestellten Landschaftsschutzgebiete, zusammen ca. 38.872 ha, entspricht etwa 19% des 2.083,30 km² umfassenden Kreisgebiets des Antragsgegners. Am 10.04.2018 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung führt sie aus, sie plane auf einer Fläche am südöstlichen Rand des von der Landschaftsschutzgebietsverordnung erfassten Gebiets die Errichtung von Windkraftanlagen. Konkret seien etwa sieben Windkraftanlagen geplant. Für eine der Anlagen habe sie bereits beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und Ländliche Räume (LLUR) 2018 einen Antrag auf einen Vorbescheid gestellt. Das entsprechende Verfahren ruhe derzeit auf ihren Antrag. Auch für die übrigen Flächen seien bereits Nutzungsverträge mit den Eigentümern geschlossen worden. Die Flächen seien von der Landesplanung in den vorläufigen Darstellungen 2015 und 2016 als Abwägungsbereiche gekennzeichnet gewesen. Durch die Unterschutzstellung stelle das Gebiet im Entwurf der Landesplanung nunmehr eine weiche Tabuzone dar und sei damit einer weitergehenden Abwägung und möglichen Auswahl als Vorranggebiet für die Ebene der Regionalplanung entzogen. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei rechtswidrig. Es habe keine inhaltliche Abstimmung mit der Landesplanung stattgefunden. Zwar habe der Antragsgegner seit 2016 in Kontakt mit der Landesplanungsbehörde gestanden, dies erschöpfe sich jedoch im Wesentlichen in der Mitteilung der Unterschutzstellung und der konkreten Abgrenzung im Rahmen des Sicherstellungsverfahrens. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für die Landschaftsschutzgebietsverordnung selbst sei die Landesplanung nur im Rahmen der allgemeinen Beteiligung der Behörden beteiligt worden, worauf jedoch keine Reaktion erfolgt sei. Soweit sich aus den Verwaltungsvorgängen Hinweise auf eine informelle Abstimmung ergäben, sei dies nicht ausreichend. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung ziele nicht auf den Schutz von Natur und Landschaft ab. Ziel sei vielmehr eine Regelung zur Steuerung der Windkraft im Kreisgebiet des Antragsgegners. Diese Regelungen seien auch nicht nur Reflex einer naturschutzrechtlichen Zielrichtung. Dies ergebe sich bereits aus dem Schreiben des Antragsgegners an diverse Gemeinden vom 20.06.2016, in dem dieser zum Ausdruck gebracht habe, dass es sein Ziel sei, die vier Räume weiterhin frei von Windkraftanlagen zu halten. Das bestätige sich durch die Systematik der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Trotz eines scheinbar umfassenden Bauverbots sehe die Landschaftsschutzgebietsverordnung für fast alle im Außenbereich privilegierten Vorhaben – mit Ausnahme von Windkraftanlagen – Rückausnahmen vor. Weitere raumbedeutsame Vorhaben seien nicht ebenso wie Windkraftanlagen ausgeschlossen. Es habe auch keine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden. Bereits das Erscheinungsbild der unter Schutz gestellten Landschaft werde den Anforderungen des § 26 Abs. 1 BNatSchG nicht gerecht. Das generelle Kriterium der Weiträumigkeit sowie herausragenden Blickbeziehungen, die die Begründung der Landschaftsschutzgebietsverordnung zugrunde lege, treffe für die gesamte nordfriesische Marsch zu und sei kein optisches Alleinstellungsmerkmal des Landschaftsschutzgebietes „Wiedingharder- und Gotteskoog“. Ein darüber hinaus gehender optisch wahrnehmbarer Zusammenhang sei nicht gegeben. Es gebe zwar einzelne Bereiche des Gebietes, die die Kriterien des § 26 Abs. 1 BNatSchG erfüllten, darüber hinaus jedoch auch ganz wesentliche und abgrenzbare Teile, die durch eine intensive landwirtschaftliche Nutzung gekennzeichnet seien. Diese würden zudem über ein weites System von intensiv unterhaltenen Gräben entwässert, welches die Landschaft zusätzlich zerschneide und damit weit überwiegend negativ beeinflusse. Ferner seien Teile der Landschaft massiv durch technische und infrastrukturelle Bauwerke, speziell auch Windkraftanlagen, die unmittelbar jenseits der Grenze des Landschaftsschutzgebietes stünden, vorgeprägt, sodass auch in dieser Hinsicht eine Unterschutzstellung wegen der Schönheit und Eigenart der Landschaft nicht gerechtfertigt sei. Inwieweit das Gebiet ein besonderes Natur- und Freizeiterleben biete, lasse sich der Landschaftsschutzgebietsverordnung und insbesondere der entsprechenden Begründung zumindest nicht explizit entnehmen. Eine Konkretisierung, inwiefern gerade die Eigenheit des Landschaftsraumes Grundlage für die Naherholung sei und worin genau das Potential für eine Weiterentwicklung unter der Maßgabe des § 1 BNatSchG bestehe, erfolge nicht und sei auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung greife unverhältnismäßig in das Eigentum ein. Während über die Regelungen in § 5 LSG-VO zu zulässigen Handlungen sowie § 6 LSG-VO zu Ausnahmen und Befreiungen im Wesentlichen alle raumbedeutsamen Planungen im Schutzgebiet zugelassen würden, sei vollständig und ausnahmslos allein die Windenergienutzung untersagt. Dies sei bereits der Zielrichtung nach unzulässig und zudem auch unverhältnismäßig. Die vom Antragsgegner vorgenommene, allenfalls pauschale Abwägung mit den aus Art. 14 GG resultierenden Belangen der Grundstückseigentümer im betroffenen Gebiet werde den an eine Abwägung gestellten Anforderungen keinesfalls gerecht. Es gebe kein sonst übliches Schutzwürdigkeitsgutachten. Zudem sei nicht aufgezeigt, worin die Empfindlichkeit der Flächen und des Schutzgebiets gerade und nur gegen Windkraftanlagen liege. Nach der der Landschaftsschutzgebietsverordnung zugrundeliegenden Konzeption seien auf der Fläche zwar Großvorhaben wie Deponien, Bodenabbau, Infrastrukturvorhaben, massive Veränderungen durch intensive Landwirtschaft, beispielsweise durch Großstallanlagen möglich, eine nur mittelbare Beeinträchtigung durch Windräder sei aber unzulässig. Eine vollständige Vernichtung des Landschaftsbildes bleibe zulässig, die Beeinträchtigung der Landschaft durch Windkraftanlagen sei jedoch unzulässig. Zudem seien die gegenläufigen Eigentümerinteressen nicht gewürdigt worden. Dies gelte auch für den Umgang mit den von ihr vorgebrachten Einwendungen im Verfahren zum Verordnungserlass. Auf ihren konkreten Vortrag im Hinblick auf die Belange der Windenergie gehe der Antragsgegner nicht ein. Seine Ausführungen seien pauschal, es handele sich um Textbausteine, die sich unverändert auch bei weiteren Betrachtungen der Einwendungen fänden. Die individuelle Betroffenheit werde weder erkannt noch gewürdigt. Bemerkenswert sei insofern auch der Hinweis auf die Weiterentwicklung der Windkraft; dies könne der Antragsgegner als untere Naturschutzbehörde gar nicht beeinflussen. Vielmehr zeige dies deutlich den planerischen, bodenrechtlichen Ansatz der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Schließlich greife die Landschaftsschutzgebietsverordnung in die Planungshoheit der Gemeinden ein. Die Gemeinden Bosbüll, Holm und Uphusum hätten wiederholt auf ihre Planungsabsichten betreffend die Windenergie in ihren Gemeindegebieten hingewiesen. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung erfasse fast die gesamte Fläche der Gemeinde Uphusum, womit eine zulässige Windenergieplanung dort weitestgehend unmöglich gemacht werde. Mit diesen Einwendungen der betroffenen Kommunen habe sich der Antragsgegner nicht auseinandergesetzt. Es verbleibe bei pauschalen Ausführungen. Dass hier ein erheblicher Eingriff in die gemeindlichen Belange vorliege, der einer weiteren Rechtfertigung bedurft hätte, scheine dem Antragsgegner bereits nicht bewusst gewesen zu sein. Das Gebiet sei auch fehlerhaft abgegrenzt. Gerade der Bereich östlich der Aventofter Straße (K 106) und speziell die Flächen, auf denen die Antragstellerin die Errichtung der Windkraftanlagen plane, erfüllten die Anforderungen des § 26 Abs. 1 BNatSchG nicht. Denn neben der Tatsache, dass gerade in diesem Bereich die Ursprünglichkeit und Schönheit der Landschaft durch eine intensive landwirtschaftliche Nutzung erheblich beeinträchtigt bzw. sogar zerstört werde, befänden sich im östlichen Grenzgebiet auf einer Fläche in Bosbüll-Klixbüll bereits in Betrieb gesetzte Windkraftanlagen, die aus dem Bereich des Gotteskoog-Sees auch weithin gut sichtbar seien. Neben der grundsätzlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes störten diese Anlagen insbesondere die als besonders schützenswert eingestuften weiten Blick-beziehungen zwischen Marsch und Geest. Zudem würden an dieser Stelle Photovoltaikfreiflächenanlagen betrieben, die den schon bestehenden Eindruck einer technischen Überprägung noch verstärkten. Zwar trennten die Photovoltaikmodule derzeit Einzelgruppen bestehender Windkraftanlagen, nichtsdestotrotz bildeten diese – vor allem auch optisch – einen gemeinsamen Windpark. Hinzu komme, dass bei einem Abbau der Photovoltaikanlagen auch diese Flächen potentiell für die Windenergienutzung frei würden, was zu einer zusätzlichen visuellen Belastung der Landschaft führen würde. Auch die Anlagen südlich der Bahnlinie von Niebüll beeinträchtigten die Weite der Blickbeziehungen am fraglichen Standort. Es handele sich bei diesem Landschafts-abschnitt um ein vom Menschen in jeder Hinsicht intensiv genutztes Gebiet, in welches sich die geplanten Windkraftanlagen ohne besondere Auffälligkeiten einfügten. Auch nach dem von der Landesplanungsbehörde in Auftrag gegebenen Gutachten aus dem Jahr 2016 (Erarbeitung einer fachlichen Grundlage zur Abgrenzung von charakteristischen Landschaftsräumen als Ausschlussflächen für die Windenergie-nutzung) entspreche das Gebiet nicht den Anforderungen an einen charakteristischen Landschaftsraum. Die Antragstellerin beantragt, die Kreisverordnung des Antragsgegners über das Landschaftsschutzgebiet „Wiedingharder- und Gotteskoog“ vom 26.03.2018 für unwirksam zu erklären, sowie hilfsweise, 1. durch Sachverständigengutachten festzustellen, dass für das Gebiet im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Wiedingharder- und Gotteskoog“ kein schutzwürdiges Landschaftsbild vorliegt, insbesondere, dass es an der Vielfalt, Eigenheit und Schönheit des Landschaftsbildes fehlt, 2. durch Inaugenscheinnahme festzustellen, dass auf den für die Errichtung und den Betrieb der von der Antragstellerin geplanten Windenergieanlage vorgesehenen Flächen und in der unmittelbaren Umgebung Vorbelastungen des Landschaftsbildes (durch intensive Landwirtschaft, Entwässerungsgräben sowie infrastrukturelle Überprägung, wie insbesondere Windenergieanlagen, Photovoltaikanlagen) vorliegen. Der Antragsgegner beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Es seien im Landschaftsschutzgebiet neben zwei Windkraftanlagen keine weiteren vertikalen Anlagen oder anderen größeren Vorhaben vorhanden. Sowohl im ersten Entwurf des Regionalplanes Wind vom Dezember 2016 als auch im zweiten Entwurf aus August 2018 seien im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes keine Potentialflächen oder Vorranggebiete seitens der Landesplanung vorgesehen gewesen. Es habe mit der Landesplanung eine wiederholte Beteiligung und Abstimmung gegeben, angefangen von einem Abstimmungsgespräch am 21.04.2016 über eine gemeinsame Sitzung von Ausschüssen des Kreistages und Mitarbeitern der Landesplanung am 07.06.2016, eine schriftliche Stellungnahme des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein (MELUND) vom 14.06.2017, eine weitere Besprechung am 01.11.2017 sowie nach dem Beschluss des Senats vom 27.10.2017 (1 MR 4/17) einen weiteren Austausch am 09.11.2017. Seitens der Landesplanung sei in der Folge auf ausdrückliche mündliche Nachfrage abermals deutlich gemacht worden, dass die Abstimmung zu den beabsichtigten vier Landschaftsschutzgebieten in Nordfriesland, einschließlich des streitgegenständlichen, als ausreichend angesehen werde. Von seiner Seite sei alles in Betracht Kommende unternommen worden, um die Landesplanung in Kenntnis zu setzen und dieser die Möglichkeit zu geben, sich gegenüber dem Antragsgegner zu äußern. Die Ausnahmetatbestände in § 6 Abs. 1 LSG-VO seien, wie sich aus dem Wortlaut „insbesondere“ ergebe, nicht enumerativ. Die Ausnahmefähigkeit von Kleinwindkraftanlagen sei nicht grundsätzlich ausgeschlossen, bleibe jedoch einer Einzelfallprüfung vorbehalten. Ziel der Landschaftsschutzgebietsverordnung sei es, das Landschaftsbild zu bewahren. Gerade die Weite der Landschaft solle erlebbar bleiben. Es liege in der Natur der Sache, dass ein aus diesem Grund unter Schutz gestelltes Gebiet vor allem Windkraftanlagen im Blick habe, da von solchen Anlagen die höchste Fernwirkung ausgehe. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Antragsgegners, durch Inaugenscheinnahme des Landschaftsschutzgebiets Beweis zu erheben zur Schutzbedürftigkeit (1) sowie zu erforderlichen Schutzmaßnahmen (2 und 3), hat der Senat in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.