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Urteil

1 KN 18/18

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2019:0606.1KN18.18.00
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Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Soweit der Antrag darauf abzielt, die angegriffene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 für „nichtig“ zu erklären, ist dies im Hinblick auf § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO dahingehend zu verstehen, dass dessen Unwirksamkeitserklärung erstrebt wird; eine solche - deklaratorische - Entscheidung hätte feststellenden Charakter (vgl. Panzer, in: Schoch u. a., VwGO, Kommentar [Stand Februar 2019], § 47 Rn. 113). Der Normenkontrollantrag ist zwar fristgerecht - innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO - gestellt worden. Der Antragstellerin fehlt aber die - erforderliche - Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (unten 1.). Im Hinblick darauf ist der Normenkontrollantrag unzulässig, so dass es auf alle weiteren Einwände der Antragstellerin, die die materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Änderungsbebauungsplans, also die Begründetheit des Normenkontrollantrags betreffen, nicht mehr entscheidungserheblich ankommt (unten 2.). 1. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfordert, dass die Antragstellerin geltend macht, die angegriffene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 oder deren Anwendung könnte zu einer Verletzung ihrer subjektiven Rechte führen. Dazu müssen - hinreichend substantiiert - Tatsachen vorgetragen werden, die diese Möglichkeit ergeben; an einer solchen Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte der Antragstellerin unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Im Hinblick darauf, dass das Grundstück der Antragstellerin nicht innerhalb des Geltungsbereichs der angegriffenen Planänderung liegt, könnte die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin nur durch „planexterne“ Folgen des Änderungsbebauungsplans bzw. dessen Anwendung entstehen. Solche sieht die Antragstellerin in den - aus ihrer Sicht - dem angegriffenen Bebauungsplan und den darin zugelassenen baulichen Nutzungen zuzuordnenden Lärmwirkungen (insbesondere) im Bereich der Travemünder Landstraße, an der ihr Grundstück gelegen ist. Eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte kommt insofern unter dem Gesichtspunkt des - drittschützenden - Gebots gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht (vgl. Urt. des Senats vom 14.11.2016, 1 KN 15/15, NordÖR 2017, 396 ff.). Das gilt allerdings nur insoweit, als es um solche - durch den angegriffenen Änderungsbebauungsplan berührten - privaten Belange geht, die schutzwürdig und für die Abwägung erheblich sind (BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, 4 CN 2.98, BVerwGE 107, 215 ff. sowie Beschl. v. 17.06.2014, 4 BN 15.14, Juris [Rn. 9]). Dazu gehören planbedingte Betroffenheiten, die mehr als nur geringfügig, in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind dazu substantiierte Darlegungen im Normenkontrollantrag erforderlich. Der (einzige) Regelungsinhalt des angegriffenen Änderungsbebauungsplans besteht darin, dass danach in seinem Geltungsbereich die Art der Nutzung der - bereits durch die Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. 67 zugelassenen - baulichen Anlagen eingeschränkt wird; dies ist - klar - der Nr. 1.1 (2) der Textfestsetzungen des Änderungsbebauungsplans zu entnehmen. Dem entsprechend müsste sich aus der Antragsbegründung ergeben, dass bzw. in welcher Hinsicht sich durch diese Änderung - abwägungsrelevante, d. h. mehr als nur geringfügige - „Betroffenheiten“ für ihr außerhalb des Plangeltungsbereichs gelegenes Grundstück ergeben können. Dazu ist den Darlegungen der Antragstellerin nichts zu entnehmen. Die Antragstellerin hat nicht einmal Ansatzpunkte dafür benannt, dass der Ausschluss von Ferienwohnungen im Plangebiet ihre Belange als „Planaußenliegerin“ betreffen kann. Ihre Betroffenheit leitet sie allein aus den - schon im Normenkontrollverfahren 1 KN 18/17 bzgl. des (ursprünglichen) Bebauungsplans Nr. 67 geltend gemachten - Auswirkungen der im Plangebiet zugelassenen baulichen Nutzungen auf ihr Grundstück ab, insbesondere bezüglich einer Verkehrs- und Lärmzunahme in der Travemünder Landstraße. Das genügt für die Antragsbefugnis bezgl. der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 nicht; insoweit wäre die Darlegung erforderlich, dass der in der angegriffenen 1. Änderung des Bebauungsplans geregelte Ausschluss von Ferienwohnungen im Plangebiet zu einer weiteren, nicht nur geringfügigen Lärmzunahme führt. Dazu schweigt das Antragsvorbringen. Generell mag es Fälle geben, in denen eine durch planerische Festsetzungen erfolgende Änderung der (bisher) zulässigen baulichen Nutzungen in einem Plangebiet zu (Lärm-)Auswirkungen führt, die auch für „Planaußenlieger“ spürbar werden, so dass diese deren Berücksichtigung im Rahmen einer gerechten Abwägung ihrer privaten Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) beanspruchen können. Das wird insbesondere in Betracht kommen, wenn die Planänderung gegenüber der zuvor (planerisch) zugelassenen Nutzung zu einer intensiveren, insbesondere mit einer spürbaren Lärmzunahme verbundenen baulichen Nutzbarkeit führt. Damit setzt sich die Antragstellerin vorliegend nicht auseinander; es ist - abgesehen davon - auch nicht einmal naheliegend, dass es hier um einen Fall der Zulassung einer nutzungs- bzw. lärmintensiveren Art der baulichen Nutzung im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 geht. Wenn nach der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans Nr. 67 in dem festgesetzten „Allgemeinen Wohngebiet“ neben (Dauer-)Wohnnutzungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) auch Ferienwohnungen zulässig gewesen sein sollten (vgl. demgegenüber OVG C-Stadt, Urt. v. 15.01.2015, 1 KN 61/14, BauR 2015, 630 ff. [bei Juris Rn. 25], OVG Greifswald, Beschl. v. 14.04.2015, 3 M 86/14, Juris [Rn. 10]; zur Frage der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Ferienwohnungen in WA-Gebieten als „Beherbergungsbetrieb“ vgl. Pernice-Warnke, NVwZ 2015, 112 ff. sowie [kritisch] Pfeffer, NVwZ 2016, 729), wäre dies durch die angegriffene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 - eindeutig - nicht mehr der Fall. Soweit genehmigungsfreigestellte Gebäude (§ 68 Abs. 2 LBO SH) bereits errichtet sind, bedürfte deren Nutzung als Ferienwohnung einer Nutzungsänderungsgenehmigung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.05.2016, 10 S 34.15, NVwZ-RR 2016, 650 ff.), die nach der durch den angegriffenen Änderungsbebauungsplan geschaffenen Planungsrechtslage nicht mehr erteilt werden könnte. Im Plangebiet können damit jetzt keine Ferienwohnungen mehr entstehen, auch nicht als „Betriebe des Beherbergungsgewerbes“ oder als „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“ (Nr. 1.1 (2)-(3) der Textfestsetzungen des Änderungsbebauungsplans). Soweit befürchtet wird, eine Nutzung durch Ferienwohnungen sei mit einer erhöhten „Störwirkung“ - etwa durch den sog. „Gästewechsel“ oder ein anderes (saisonales) Verkehrs- oder Freizeitverhalten von Feriengästen - verbunden, führt die Planänderung dazu, dass dafür künftig keine Grundlage mehr gegeben ist. Durch die Planänderung sind nach vorheriger Planungslage (evtl.) mögliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen. Unabhängig von der Frage, ob solche Beeinträchtigungen (weiter entfernt ansässige) „Planaußenlieger“ überhaupt betreffen könnten, wirkt sich die Planänderung nur zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die Begründung ihres Normenkontrollantrages zum Änderungsbebauungsplan übergeht diese Fragen; sie bezieht sich - generell - auf die Verkehrslärm-Auswirkungen der Bebauung im Plangebiet auf ihr Grundstück in der Travemünder Landstraße. Damit wird der Sache nach das Antragsvorbringen zum Verfahren 1 KN 18/17 wiederholt. Im vorliegenden, (nur) den Änderungsbebauungsplan betreffenden Verfahren kann es darauf - selbständig - nicht (mehr) ankommen. Andere Ansatzpunkte, die - ausgehend vom Inhalt des angegriffenen Änderungsbebauungsplans - zur Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin führen können, sind nicht ersichtlich. 2. Die zum vorliegenden Verfahren in der mündlichen Verhandlung gemäß den Anlagen 2 - 4 zur Verhandlungsniederschrift vom 06.06.2019 gestellten Beweisanträge hat der Senat gem. § 86 Abs. 2 VwGO durch Beschluss abgelehnt und dies in der mündlichen Verhandlung begründet. Die nach Ansicht der Antragstellerin zu beweisenden Tatsachen vermögen ihre Antragsbefugnis nicht zu begründen. Die Beweisanträge sind zwar sowohl im Verfahren 1 KN 18/17 als auch im Verfahren 1 KN 18/18 gestellt worden, sie differenzieren aber hinsichtlich der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht danach, ob es in beiden Verfahren - gleichermaßen - darauf ankommen kann. Das ist nicht der Fall: Die Beweisanträge gem. Anlage 2, 3 und 4 beziehen sich auf Fragen des Verkehrslärms bzw. der daraus für das Grundstück der Antragstellerin resultierenden Belastung, betreffen - folglich - nicht die Frage, ob mit dem Regelungsgehalt des vorliegend angegriffenen Änderungsbebauungsplans andere oder (gar) vermehrte Lärmzunahmen verbunden sein könnten. Unbeschadet dessen ist zur Begründung der Ablehnung der Beweisanträge gem. Anlagen 2 - 4 zur Verhandlungsniederschrift auf die Ausführungen zu verweisen, die der Senat dazu in seinem zugleich verkündeten Urteil im Verfahren 1 KN 18/17 niedergelegt hat (S. 27-30 des Urt.-Abdr.). Der Beweisantrag gemäß Anlage 5 ist unerheblich, weil er eine Frage der Begründetheit betrifft. Was die Beschlussfassung der Gemeindevertretung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 anbetrifft, hat die Antragsgegnerin dazu die Sitzungs- und Beschlussvorlagen ihres Bauausschusses sowie der Gemeindevertretung einschließlich eines beglaubigten Auszuges aus der Niederschrift der Gemeindevertretersitzung vom 27.09.2018 vorgelegt (Bl. 91-142 der Beiakte A). Da der gegen den Änderungsbebauungsplan gerichtete Normenkontrollantrag unzulässig ist, bestand insoweit kein weiterer Aufklärungsbedarf. 3. Der Normenkontrollantrag war nach alledem abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Normenkontrollverfahren gegen die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 (Gebiet am östlichen Ortsrand von Niendorf östlich der Bundesstraße B 76, südlich der Kreisstraße K1 bzw. der Brodtener Straße) der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Wohngrundstücks … im Ortsteil Niendorf der Gemeinde Timmendorfer Strand. Das Grundstück liegt ca. 540 m östlich des Geltungsbereichs der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 und ca. 340 m nordwestlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 67 (jeweils Luftlinie). Der Bebauungsplan Nr. 67 setzt ein allgemeines Wohngebiet (WA) mit zweigeschossiger Bebauung (im Gebiet WA1 mit maximal zwei Wohnungen je Einzelhaus) fest; die Straßenerschließung des Baugebiets soll an die Travemünder Landstraße bzw. an die B 76 (Bäderrandstraße) angebunden werden. Den dagegen gestellten Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat der Senat im Verfahren 1 KN 18/17 durch Urteil vom 06.06.2019 abgelehnt. Der Änderungsbebauungsplan ist im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt und beschlossen worden. Die Planänderung zielt darauf ab, die Zulässigkeit von Ferienwohnungen im Plangebiet einzuschränken. Dem entsprechend heißt es in Nr. 1.1 (2) der Textfestsetzungen: »Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO ist die in § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genannte Ausnahme (Betriebe des Beherbergungsgewerbes) als Räume für Ferienwohnungen im Sinne § 13a Satz 2 BauNVO unzulässig, damit die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.« In der Bekanntmachung zur Auslegung des Planentwurfs im Mai/Juni 2018 heißt es, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird. Stellungnahmen von Bürgern zu dem Entwurf sind bei der Antragsgegnerin nicht eingegangen. Der Änderungsbebauungsplan ist von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 27.09.2018 - unter Billigung der Planbegründung - als Satzung beschlossen worden. Nach dessen Ausfertigung ist der Änderungsbebauungsplan am 29.10.2018 amtlich bekannt gemacht worden (Veröffentlichung in den „Lübecker Nachrichten [Ausgabe Ostholsteiner Teil Süd] und auf der Internetseite der Antragsgegnerin am 08.11.2018). Die Antragstellerin hat gegen den Änderungsbebauungsplan am 11.12.2018 einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie hält sich für antragsbefugt. Die Antragsgegnerin habe sich (auch) im Rahmen der 1. Änderung des angegriffenen Bebauungsplanes mit den von der darin zugelassenen Nutzung ausgehenden Lärmauswirkungen auf ihr Grundstück überhaupt nicht auseinandergesetzt und keinerlei Daten zur planbedingten Lärmzunahme ermittelt. Die Lärmbelastung ihres Grundstücks liege vor Erlass des Bebauungsplans bei 61,7 dB(A) und erhöhe sich - unter der Annahme, dass der Verkehr allein über die Travemünder Landstraße fließe - auf 65,4 dB(A). Die Richtwerte der TA Lärm würden damit überschritten. Die Lärmbelastung sei nicht erst ab einer Zunahme von 3 dB(A) abwägungsrelevant. Die Beschlussfassung zur angegriffenen Änderungssatzung sei fehlerhaft. Die Niederschrift der Sitzung vom 27.09.2018 sei weder vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung noch vom Protokollführer unterzeichnet worden; Zeit und Ort der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung und der Wortlaut der Anträge seien nicht zu erkennen, ebenso nicht, ob die Öffentlichkeit gewahrt gewesen sei. Aktenkundig sei auch nicht, ob die Ladungsfrist zur Gemeindevertretersitzung eingehalten worden sei. Die Antragstellerin wiederholt im Übrigen die bereits zum Normenkontrollverfahren 1 KN 18/17 vorgetragenen Argumente gegen den Bebauungsplan Nr. 67. Sie beantragt, festzustellen, dass die Satzung der Antragsgegnerin über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 nichtig ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie hält den Normenkontrollantrag für unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Der vorliegende Bebauungsplan betreffe sie offensichtlich nicht in eigenen abwägungserheblichen Belangen. Auf den Regelungsgehalt des vorliegend angegriffenen Änderungsbebauungsplanes gehe die Antragstellerin mit keinem Wort ein. Die Antragsbefugnis dazu sei erst Recht zu verneinen. Die 1. Änderung des Bebauungsplans sei erfolgt, um eine nach der vorherigen Planfassung ggf. zulässige Nutzung der Wohngebäude als Ferienwohnungen zu unterbinden. Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge gestellt: Zum Beweis der Tatsache, dass die B 76 im Bereich südlich des Grundstücks der Antragstellerin gegenwärtig wegen Bauarbeiten gesperrt ist und der Verkehr über die Travemünder Landstraße geleitet wird, wurde eine Beweiserhebung durch Inaugenscheinnahme beantragt (Anlage 2 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 06.06.2019). Zum Beweis der Tatsache, dass ein Verkehrsaufkommen von 4.500 Kfz. pro Tag in der Travemünder Landstraße im Ortsteil Niendorf zu einer Verkehrslärmbelastung des Grundstücks der Antragstellerin in der Tagzeit (6:00 h – 22:00 h) von 65,4 dB(A) führt, wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt (Anlage 3 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 06.06.2019). Zum Beweis der Tatsache, dass ein Verkehrsaufkommen von 1.990 Kfz. pro Tag in der Travemünder Landstraße im Ortsteil Niendorf zu einer Verkehrslärmbelastung des Grundstücks der Antragstellerin in der Tagzeit (6:00 h – 22:00 h) von 61,7 dB(A) führt, wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt (Anlage 4 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 06.06.2019). Zum Beweis der Tatsache, dass die Mitglieder der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin zu der Sitzung am 27.09.2018 nach dem 19.09.2018 oder gar nicht geladen worden sind, wurde die Beiziehung der vollständigen Sitzungsunterlagen der Antragsgegnerin betreffend die Sitzung der Gemeindevertretung am 27.09.2018 beantragt (Anlage 5 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 06.06.2019). Der Senat hat die Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss abgelehnt und die Ablehnung - jeweils - mündlich begründet. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 06.06.2019 (S. 3-4) Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Deren Inhalt ist - soweit erforderlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.