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Beschluss

1 LA 23/19

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2019:0521.1LA23.19.00
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Leitsätze
1. Allein der Umstand, dass die 42-jährige Klägerin zu 1. alleinerziehende Mutter der 8-jährigen Klägerin zu 2. ist, begründet nicht (ohne Weiteres) ihre „besondere“ Schutzbedürftigkeit i. S. einer „Vulnerabilität“.(Rn.6) 2. Eine „Vulnerabilität“ wird nur angenommen, soweit das das „Risikoprofil“ der Betroffenen eine besondere Verletzlichkeit begründet. In Bezug auf die Frage der Unterkunft kann dies für Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Betracht kommen, um sicherzustellen, dass für die (mit-)betroffenen Kleinkinder keine erheblichen Gesundheitsgefahren entstehen.(Rn.6) 3. Ob es erforderlich ist, eine individuelle Schutzerklärung der Behörden des Zielstaats der Rückführung in Bezug auf die Unterbringung der Flüchtlinge einzuholen, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Situation im Zielstaat zu entscheiden. Eine diesbezügliche Sachaufklärungspflicht besteht nur, wenn in Bezug auf das Vorliegen ausreichender Aufnahmebedingungen ernstliche Zweifel vorliegen, die die „Kraft“ haben, die Vermutung, dass der Aufnahmestaat Art. 3 EMRK beachtet, wirksam zu widerlegen.(Rn.11) 4. Zur Widerlegung genügen nicht einzelne Regelverstöße der zuständigen Mitgliedstaaten, erforderlich sind vielmehr Tatsachen, die regelhaft defizitäre Aufnahmebedingungen erwarten lassen, sodass Betroffene mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein werden. Fehlen solche Zweifel, kann auch von dem (Aufklärungs-)Mittel der Einholung einer Zusicherung („Schutzerklärung“) des Zielstaats der Rückführung abgesehen werden.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 13. Kammer, Einzelrichterin - vom 04. April 2019 wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein der Umstand, dass die 42-jährige Klägerin zu 1. alleinerziehende Mutter der 8-jährigen Klägerin zu 2. ist, begründet nicht (ohne Weiteres) ihre „besondere“ Schutzbedürftigkeit i. S. einer „Vulnerabilität“.(Rn.6) 2. Eine „Vulnerabilität“ wird nur angenommen, soweit das das „Risikoprofil“ der Betroffenen eine besondere Verletzlichkeit begründet. In Bezug auf die Frage der Unterkunft kann dies für Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Betracht kommen, um sicherzustellen, dass für die (mit-)betroffenen Kleinkinder keine erheblichen Gesundheitsgefahren entstehen.(Rn.6) 3. Ob es erforderlich ist, eine individuelle Schutzerklärung der Behörden des Zielstaats der Rückführung in Bezug auf die Unterbringung der Flüchtlinge einzuholen, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Situation im Zielstaat zu entscheiden. Eine diesbezügliche Sachaufklärungspflicht besteht nur, wenn in Bezug auf das Vorliegen ausreichender Aufnahmebedingungen ernstliche Zweifel vorliegen, die die „Kraft“ haben, die Vermutung, dass der Aufnahmestaat Art. 3 EMRK beachtet, wirksam zu widerlegen.(Rn.11) 4. Zur Widerlegung genügen nicht einzelne Regelverstöße der zuständigen Mitgliedstaaten, erforderlich sind vielmehr Tatsachen, die regelhaft defizitäre Aufnahmebedingungen erwarten lassen, sodass Betroffene mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein werden. Fehlen solche Zweifel, kann auch von dem (Aufklärungs-)Mittel der Einholung einer Zusicherung („Schutzerklärung“) des Zielstaats der Rückführung abgesehen werden.(Rn.11) Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 13. Kammer, Einzelrichterin - vom 04. April 2019 wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die aus Nigeria kommenden Klägerinnen wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge durch Bescheid der Beklagten vom 15.01.2019. Ihre dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht - Einzelrichterin der 13. Kammer - durch Gerichtsbescheid vom 01.03.2019 abgewiesen. Die Klägerinnen haben daraufhin die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt; diese hat am 04.04.2019 stattgefunden. Durch Urteil vom selben Tag wurde die Klage abgewiesen, da sich keine neuen, eine andere Beurteilung rechtfertigenden Erkenntnisse ergeben hätten. Auch nach Auswertung neuester Erkenntnisse (AIDA Country Report Spanien, März 2019; Länderdokumentationsblatt der Staatendokumentation der Republik Österreich: Spanien, Gesamtaktualisierung am 06.07.2018) habe die Beklagte unter Beachtung der besonderen Vulnerabilität der Klägerinnen (Mutter mit minderjähriger Tochter) die Feststellung eines Abschiebungsverbots zu Recht abgelehnt. Der Einholung einer diesbezüglichen vorherigen Zusicherung Spaniens bedürfe es nicht. Gegen dieses (am 05.04.2019 zugestellte) Urteil wenden sich die Klägerinnen mit ihrem am 06.05.2019 eingegangenen Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie sind der Ansicht, der Rechtssache komme hinsichtlich der Frage, ob „es in Anbetracht der in Spanien aktuell für Dublin-Rückkehrer vorherrschenden Situation notwendig (ist), bei vulnerablen Personen, namentlich bei einer alleinerziehenden Mutter mit einem 8-jähigen Kind, eine individuelle Schutzerklärung der spanischen Behörden in Bezug auf die Unterbringung der Flüchtlinge einzuholen“, grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu. Als alleinerziehende Mutter gehöre die Klägerin zu 1. zu den „vulnerablen“ Schutzsuchenden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR Urt. v. 04.11.2014, 29217/12 (T. vs. Schweiz), NVwZ 2015, 127) stelle sich die Frage, ob es die derzeitige Situation in Spanien erforderlich mache, in Bezug auf vulnerable Personen eine Schutzerklärung abzufordern. Ohne eine solche Schutzerklärung sei der angefochtene Bescheid aufzuheben. Eine ordnungsgemäße Unterbringung vulnerabler Personen könne in Spanien nicht sichergestellt werden, vielmehr drohe dort Obdachlosigkeit. Für besonders Schutzbedürftige gebe es in Spanien keine spezialisierten Unterkünfte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die erstinstanzlichen Entscheidungen sowie auf den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 15.01.2019 Bezug genommen. II. Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Prüfungsgegenstand sind die innerhalb der Frist nach § 78 Abs. 4 AsylG geltend gemachten Zulassungsgründe; die Klägerinnen beziehen sich – allein – auf den Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. 1. Dieser Zulassungsgrund erfordert - zunächst - die Darlegung, dass die für klärungsbedürftig erachtete Fragestellung im konkreten Einzelfall entscheidungsrelevant ist. Die Begründung des Zulassungsantrages geht vorliegend – ohne Weiteres – davon aus, dass die Klägerinnen als „vulnerable“ Schutzsuchende anzusehen sind. Das ist nicht „selbsterklärend“; ohne weitere Darlegung dazu ist (schon) die Entscheidungserheblichkeit der angegebenen (Grundsatz-)Fragestellung nicht festzustellen. Allein der Umstand, dass die 42-jährige Klägerin zu 1. alleinerziehende Mutter der 8-jährigen Klägerin zu 2. ist, begründet nicht (ohne Weiteres) ihre „besondere“ Schutzbedürftigkeit i. S. einer „Vulnerabilität“, wie sie (etwa) in Art. 16 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (ABl. EU Nr. L 180/3 v. 29.06.2013) umschrieben ist („wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, … angewiesen“). Soweit sich die bisherige Rechtsprechung unter diesem Aspekt mit alleinerziehende Frauen befasst hat, betraf dies Fälle mit (sehr) kleinen Kindern bis zu einem Alter von (max.) 4 Jahren (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 21.12.2018, 3 KO 33//17, Juris); denkbar sind weitere Fälle, in denen das „Risikoprofil“ der Betroffenen eine besondere Verletzlichkeit begründet. Für Familien mit neugeborenen (vgl. Art. 16 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 604/2013) und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren kommt dies auch in Bezug auf die Frage der Unterkunft in Betracht, um sicherzustellen, dass für die (mit-)betroffenen Kleinkinder keine erheblichen Gesundheitsgefahren entstehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014, 2 BvR 732/14, AuAS 2014, 244 [bei Juris Rn. 16]). Im vorliegenden Fall fehlen vergleichbare Anhaltspunkte; beide Klägerinnen sind nach Aktenlage gesund (s. Bl. 98 der Verwaltungsvorgänge). Es fehlen auch Anhaltspunkte, dass sie wegen einer in ihrem Heimatland erlittenen Misshandlung auf besonderen Schutz angewiesen sind (vgl. Bl. 103 der Verwaltungsvorgänge). 2. Unabhängig von der – damit offenen – Frage einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Klägerinnen i. S. einer „Vulnerablität“ ist auch die Grundsatzbedeutsamkeit der Frage, ob es „in Anbetracht der aktuell in Spanien für Dublin-Rückkehrer vorherrschenden Situation notwendig“ ist, eine „individuelle Schutzerklärung der spanischen Behörden in Bezug auf die Unterbringung der Flüchtlinge einzuholen“, nicht hinreichend dargelegt. Dazu wäre zunächst eine genauere Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht berücksichtigten (aktuellen) Erkenntnisquellen erforderlich gewesen, um evtl. noch „offenen“ Klärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht herauszuarbeiten. Weiter hätte es der Angabe bedurft, wie eine Klärung erreicht werden kann und ob diese eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätte. Diese Anforderungen werden verfehlt. In der Antragsbegründung werden keine konkreten Gründe dafür dargelegt, dass vorliegend die „Abforderung“ einer individuellen Schutzerklärung des Königreichs Spanien „erforderlich“ ist. Soweit auf das Länderdokumentationsblatt der Staatendokumentation der Republik Österreich: Spanien, Gesamtaktualisierung am 06.07.2018 verwiesen wird, übergeht die Antragsbegründung das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach sich aus der – (auch) aus dieser Quelle geschöpften – Erkenntnislage nicht ergebe, dass die Klägerinnen „ohne Beherbergung oder in überbelegten Strukturen in einem gesundheitsschädigenden Umfeld leben müssten“ (S. 2 u. des Urt.-Abdr.). Der Inhalt des genannten Dokumentes bestätigt dies; soweit darin „Vulnerable“ angesprochen werden, betrifft dies unbegleitete minderjährige Asylbewerber (a.a.O., S. 6, 8). Aus den in der Antragsbegründung weiter genannten (und ungenau zitierten) Erkenntnisquellen ergibt sich nichts anderes: Weder aus den aida-„Country Reports“ des ECRE (2018: S. 65-66; 2017: S. 54-55; 2016: S. 36-41) noch aus den anderen angegebenen Quellen (U.S. Dep. of State, Country Report on Human Rights, 2016, S. 7-8; ai-report 2017/2018 (engl.), S. 339 f.) ist zu entnehmen, dass alleinerziehende Frauen in Spanien unzureichende Unterkunftsangebote vorfinden werden bzw. mit Obdachlosigkeit zu rechnen haben. Der ECRE-Bericht vom 25.01.2019 belegt das Gegenteil; danach haben nach höchstrichterlicher spanischer Rechtsprechung auch sog. „Dublin-Rückkehrer“ nach Spanien Zugang zum „reception system for asylum seekers“. Soweit die im Zulassungsantrag formulierte Grundsatzfrage dahingehend verstanden werden soll, dass es zu den sozialen Aufnahmebedingungen (jedenfalls) bei sog. „vulnerablen“ Personen der vorherigen „Abforderung“ einer individuellen Schutzerklärung des Zielstaats einer Dublin-Überstellung bedürfe, besteht kein Klärungsbedarf. In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Rückführung einer Person in einen anderen Staat eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch durch den rückführenden Staat darstellen kann, wenn dessen Behörden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass im Zielstaat der Rückführung gegen Art. 3 EMRK verstoßende Bedingungen herrschen. Um dies zu vermeiden, trifft den rückführenden Staat eine Sachaufklärungspflicht, der - auch - durch die Einholung einer Zusicherung des Zielstaats der Rückführung („Schutzerklärung“) zu einer konventionsrechtlich gebotenen Behandlung entsprochen werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.07.2018, 2 BvR 714/18, NVwZ-RR 2019, 206 ff. [bei Juris Rn. 19] sowie Beschl. v. 08.05.2017, 2 BvR 157/17, NVwZ 2017, 1196 ff. [bei Juris Rn. 16]). Allerdings besteht diese Sachaufklärungspflicht bzw. die diesem Zweck dienende Obliegenheit zur Anforderung einer Zusicherung nur, wenn in Bezug auf das Vorliegen von Aufnahmebedingungen, die gegen Art. 3 EMRK verstoßen, ernstliche Zweifel vorliegen. Diese Zweifel müssen die „Kraft“ haben, die Vermutung, dass der Aufnahmestaat Art. 3 EMRK beachtet (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. a., NVwZ 2012, 417 [Rn. 78]), wirksam zu widerlegen. Das kann der Fall sein, wenn es nachweislich ernsthafte Gründe gibt anzunehmen, dass die Betroffenen tatsächlich Gefahr laufen, im Aufnahmeland einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EGMR, Urt. v. 04.11.2014, 29217/12, „Tarakhel“, NVwZ 2015, 217 [Rn. 103-105]). Zur Widerlegung genügen nicht einzelne Regelverstöße der zuständigen Mitgliedstaaten; erforderlich sind vielmehr Tatsachen, die regelhaft defizitäre Aufnahmebedingungen erwarten lassen, sodass Betroffene mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein werden (BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014, 10 B 6.14, NVwZ 2014, 1039 [bei Juris Rn. 9]). Fehlen solche Zweifel, kann auch von dem (Aufklärungs-)Mittel der Einholung einer Zusicherung („Schutzerklärung“) des Zielstaats der Rückführung abgesehen werden. In diesem Sinne hat die Beklagte auf der Grundlage einer ausführlichen Begründung im angefochtenen Bescheid vom 15.01.2019 (S. 2-4) entschieden; das Verwaltungsgericht hat dies in seinem Urteil auf der Grundlage aktueller Erkenntnisquellen zur maßgeblichen Situation in Spanien bestätigt. Dem Zulassungsantrag ist demgegenüber nichts Konkretes zur Gefahr einer konventionsrechtswidrigen Behandlung in Spanien zu entnehmen, sodass ein bestimmter (grundsatzbedeutsamer) Klärungsbedarf nicht zu erkennen ist. 3. Der Zulassungsantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).