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Urteil

1 KN 23/14

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2018:0711.1KN23.14.00
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Leitsätze
1. Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials sind nicht erst dann wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn es sich um eine "gravierende Fehleinschätzung in für die Planung wesentlichen Fragen" handelt. Von der Planung berührte, durch die Gemeinde nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann "wesentliche Punkte", wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren (BVerwG, 9. April 2008, 4 CN 1/07).(Rn.81) 2. Eine Konfliktverlagerung setzt voraus, dass dem Satzungsgeber die Konfliktursache in Art und Umfang als Abwägungsmaterial überhaupt hinreichend bekannt ist. Nur dann kann der Satzungsgeber sich im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung für eine Konfliktverlagerung des Problems in das Baugenehmigungsverfahren entscheiden.(Rn.89) 3. Eine Konfliktverlagerung kommt nur dann in Betracht, wenn die Konfliktbewältigung in Verbindung mit einer zu erteilenden Baugenehmigung und Nebenbestimmungen erfolgen kann. Konfliktursachen, die nicht über eine Baugenehmigung erfassbar sind, können nur auf der Planebene gelöst werden.(Rn.90)
Tenor
Der am 26.09.2013 beschlossene Bebauungsplan "Mürwiker Straße 115 – 123" (Nr. 237) der Stadt Flensburg wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials sind nicht erst dann wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn es sich um eine "gravierende Fehleinschätzung in für die Planung wesentlichen Fragen" handelt. Von der Planung berührte, durch die Gemeinde nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann "wesentliche Punkte", wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren (BVerwG, 9. April 2008, 4 CN 1/07).(Rn.81) 2. Eine Konfliktverlagerung setzt voraus, dass dem Satzungsgeber die Konfliktursache in Art und Umfang als Abwägungsmaterial überhaupt hinreichend bekannt ist. Nur dann kann der Satzungsgeber sich im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung für eine Konfliktverlagerung des Problems in das Baugenehmigungsverfahren entscheiden.(Rn.89) 3. Eine Konfliktverlagerung kommt nur dann in Betracht, wenn die Konfliktbewältigung in Verbindung mit einer zu erteilenden Baugenehmigung und Nebenbestimmungen erfolgen kann. Konfliktursachen, die nicht über eine Baugenehmigung erfassbar sind, können nur auf der Planebene gelöst werden.(Rn.90) Der am 26.09.2013 beschlossene Bebauungsplan "Mürwiker Straße 115 – 123" (Nr. 237) der Stadt Flensburg wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.) I. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag innerhalb der Antragsfrist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragstellerin hat auch im Planaufstellungsverfahren zu den Entwürfen des Bebauungsplans mehrfach Einwendungen erhoben; Ansatzpunkte für eine Einwendungspräklusion i. S. d. § 47 Abs. 2a VwGO a.F. liegen insoweit nicht vor. Die Antragstellerin hat als "Planinnenliegerin" auch die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Antrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei genügt es, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem eigenen Recht verletzt wird (BVerwG, Beschluss v. 16.03.2010 - 4 BN 66/09 -, juris [Rn. 20]). An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Gemessen an diesem Maßstab ist die Antragstellerin antragsbefugt. Ihr Grundstück liegt im Geltungsbereich der angegriffenen Planung und ist von den darin erfolgten Festsetzungen, deren Planungsziel die Integration neuer Bebauung an der Mürwiker Straße und gleichzeitig die Sicherung der Grünanlagen mit Fördehang und Volkspark im rückwärtigen Bereich ist, direkt betroffen. Unter Zugrundelegung ihres tatsächlichen Vorbringens hat sie jedenfalls im Hinblick auf die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans hervorgerufenen Lärmimmissionen und der von ihr gerügten fehlenden konkreten planerischen Anordnung der Stellplätze sowie die Festsetzung von Bäumen substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass der Bebauungsplan Nr. 237 das ihr zustehende Recht auf gerechte Abwägung ihrer privaten Interessen aus § 1 Abs. 7 BauGB mehr als nur geringfügig verletzt haben könnte. Die Antragstellerin kann demgemäß zur Überprüfung stellen, ob diese Planung rechtmäßig ist, insbesondere auf einer fehlerfreien planerischen Abwägung beruht. Umstände, die das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin in Frage stellten, sind - maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats - nicht ersichtlich. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag entfällt dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts nach den Umständen des konkreten Einzelfalles als nutzlos erweist, etwa weil der Antragsteller aus der von ihm erstrebten Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplanes keine Vorteile ziehen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ausschließlich Festsetzungen bekämpft werden, die bereits vollständig ausgenutzt worden sind (BVerwG, Beschluss v. 04.06.2008 - 4 B N 13.08 -, juris [Rn. 5]). Das ist vorliegend auch im Hinblick auf die der Fa. … GmbH am 21.02.2018 erteilte Baugenehmigung nicht erkennbar. Ob die Baugenehmigung bestandskräftig geworden ist, steht nicht abschließend fest und ist u.a. auch von dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Antragstellerin von der Baugenehmigung abhängig. Im Übrigen ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass diese Baugenehmigung die Festsetzungen des Bebauungsplans bereits vollständig ausschöpft. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 1. Gegen das gewählte Planungsverfahren und die Beachtung der vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften im engeren Sinne hat die Antragstellerin keine Einwendungen innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB erhoben. 2. Der Bebauungsplan Nr. 237 der Antragsgegnerin erweist sich allerdings im verfahrensrechtlichen Sinne als unwirksam, weil er gegen die Verfahrensgrundnorm des § 2 Abs. 3 BauGB verstößt. a. Nach § 2 Satz 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Abwägungsbeachtlichkeit von Belangen ist dabei umfassend zu verstehen, so dass dafür alle städtebaulich bedeutsamen Belange in Betracht kommen, die von der jeweiligen Bauleitplanung berührt werden. Das sind in erster Linie die öffentlichen und privaten Belange, auf die sich die beabsichtigte Bauleitplanung auswirkt. Die Ermittlungstiefe, d.h. die Intensität der Ermittlung der von der jeweiligen Bauleitplanung berührten Belange, hängt davon ab, was in der konkreten Planungssituation in angemessener Weise verlangt werden kann. Die danach ermittelten Abwägungsbelange sind sodann zu bewerten, wobei sich die Bewertung auf die Frage des "Gewichts" der einzelnen Belange bezieht (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand Februar 2018, § 2 Rn. 146 f). Eine unzureichende Ermittlung und Bewertung der abwägungsrelevanten Belange ist nach dem durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAGBau - vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359 ff) eingeführten § 2 Abs. 3 BauGB ein Verfahrensmangel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.2014 - 4 BN 38.13 -, juris [Rn. 6]), der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich ist, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; ein solcher Mangel unterfällt - ausdrücklich - nicht der Fehlerfolgenregelung in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (vgl. dazu OVG Saarlouis, Urteil vom 05.09.2013 - 2 C 190/12 -, juris [Rn. 51]). Ein solcher Verfahrensmangel liegt hier vor. Er ist auch offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss. Die Antragsgegnerin hat die infolge einer Planverwirklichung drohenden Geräuschimmissionen im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB nicht ordnungsgemäß ermittelt und bewertet. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin im Laufe des Verfahrens bereits mit Schreiben vom 19.02.2010 ein von ihr in Auftrag gegebenes und auf der Basis von Messungen erstelltes Schallschutzgutachten der Fa. … GmbH vom 16.02.2010 übermittelt. Das Gutachten gelangt zu dem Schluss, dass bereits der jetzige Betrieb des Alten- und Pflegeheims dazu führe, dass an einem Immissionsort Richtwerte nachts überschritten werden und nach der mit dem B-Plan geplanten Erweiterung des Alten- und Pflegeheims es auch tagsüber an zwei Immissionsorten und nachts nunmehr ebenfalls an zwei Immissionsorten zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte komme; zudem trete eine Überschreitung der maximal zulässigen einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen hinzu. Das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene und auf der Basis einer Prognose erstellte Gutachten der Fa. … GmbH 29.10.2010 gelangt demgegenüber zu dem Ergebnis, dass zum Schutz der Nachbarschaft vor Gewerbelärm aus dem Plangeltungsbereich keine Festsetzungen notwendig seien. Zur Begründung heißt es dort, dass zum einen die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete, für Krankenhäuser und für reine Wohngebiete an der vorhandenen Bebauung tagsüber eingehalten seien und dass auch unter Berücksichtigung der Vorbelastungen die jeweiligen Immissionsrichtwerte um nicht mehr als das gemäß TA Lärm zulässige Maß von 1 dB(A) überschritten würden. Diese schalltechnische Untersuchung legt die von dem Betreiber des Seniorenwohnheims - so ausdrücklich die Aussage in Ziffer 4.1.1 und 4.1.2 des Gutachtens und eMail des Gutachters vom 30.07.2012 - mitgeteilten Fahrzeugbewegungen bzw. Belastungsdaten im Planbereich der Prognose zugrunde. Das Gutachten geht aufgrund dessen von einem Verkehrsaufkommen im Plangebiet im Prognose-Nullfall von 12 Pkw-Verkehrsbewegungen außerhalb der Ruhezeit (7 bis 20 Uhr), 2 Pkw-Verkehrsbewegungen in den Ruhezeiten (6 bis 7 Uhr und 20 bis 22 Uhr), von 6 Lkw-Verkehrsbewegungen außerhalb der Ruhezeit (7 bis 20 Uhr) und keinem Verkehrsaufkommen in der Nacht aus. Für den Prognose-Planfall geht das Gutachten von 14 Pkw-Verkehrsbewegungen außerhalb der Ruhezeit (7 bis 20 Uhr), 5 Pkw-Verkehrsbewegungen in den Ruhezeiten (6 bis 7 Uhr und 20 bis 22 Uhr), 6 Lkw-Verkehrsbewegungen außerhalb der Ruhezeit (7 bis 20 Uhr) und keinem Verkehrsaufkommen in der Nacht aus. Entgegen dieser Annahmen zum Verkehrsaufkommen im Gutachten der Fa. … GmbH ist die Antragsgegnerin allerdings bereits in einem Vermerk zur Abschätzung der Verkehrsmengen des Seniorenheims vom 29.07.2009 zu einer - deutlich höheren - Verkehrsmenge im Plangebiet von 91 Kfz-Fahrten/Tag und 14 Lkw-Fahrten/Tag gelangt. Weitergehend heißt es in einem Vermerk der Rechtsabteilung der Antragsgegnerin vom 20.10.2011 wörtlich: "Das Gutachten der … GmbH kommt auf Seite 13 des Gutachtens zu dem Ergebnis, dass von der gegenwärtig vorhandenen Anlage, die durch Umsetzung des Vorhabens erweitert würde, Immissionen ausgingen, die zu einer Überschreitung der für den Beurteilungszeitraum "Nacht" geltenden Richtwertes in Höhe von 3 dB(A) an einem Immissionsort führten, sowie dass die Anforderung an die Maximalpegel nicht erfüllt werde, da einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Immissionsrichtwert tags mehr als 30 dB(A) und nachts um mehr als 20 dB(A) überschritten. Unter Berücksichtigung der Erweiterung werde es nach Auffassung der … GmbH zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte "Tag" an den Immissionsorten 1 und 2 und "Nacht" an den Immissionsorten 1 und 4 kommen. Die … GmbH legte für die Berechnung ein am 29.12.2009, Dienstag, gefertigtes Zählprotokoll zu Grunde, das für die Zufahrten insgesamt 149 Pkw-Bewegungen ermittelte. Angefügt waren weiter die Zählprotokolle für die zwei vorhergehenden Tage. Für Montag, den 21.12.2009, ergaben sich Fahrzeugbewegungen von insgesamt 130 und für Sonntag, den 20.12.2009, ergaben sich insgesamt 56 Fahrzeugbewegungen. Im Gutachten der … GmbH werden auf Grundlage der Angaben des Betreibers im Prognose"Null"-Fall, d.h. in der gegenwärtigen Lage, vier An- und Abfahrten durch Mitarbeiter sowie durch Besucher 20 Pkw-Bewegungen angenommen und für den Prognose"Plan"-Fall, d.h. bei Umsetzung des Vorhabens, vier An- und Abfahrten durch Mitarbeiter und 30 Pkw-Bewegungen durch Besucher. Beim Parameter der Pkw-Bewegung klaffen die Gutachten somit erheblich auseinander. Die Zuverlässigkeit der Angaben der Betreiber kann nicht abschließend beurteilt werden, da jedoch die tatsächlichen Zählungen zum Teil erheblich über den Angaben der Betreiber liegen, erscheinen letztere nicht nachvollziehbar. [Hervorhebung vom Senat] Die … GmbH geht hinsichtlich der Lkw-Bewegungen von jeweils sechs Zu- und Abfahrten aus, während die Zählung der … GmbH für Montag und Dienstag 16 Bewegungen durch Lkw, Transporter und Zulieferer bzw. am Dienstag 17 Bewegungen ergab. Krankenwagen, Polizei und Feuerwehr wurden durch die Schallschutz Nord GmbH gesondert gezählt, inwieweit diese durch die … GmbH zusätzlich berücksichtigt worden sind, ist, abgesehen von der Berücksichtigung eines Krankentransportes, nicht abschließend geklärt. Es bestehen damit Unklarheiten hinsichtlich der Eingangsparameter. [Hervorhebung vom Senat] Die tatsächlich zu erwartenden Fahrzeugbewegungen werden nur bei Kenntnis des genauen Umfangs des Vorhabens gutachterlich bewertet werden können……“ Der Antragsgegnerin waren daher auf der Grundlage der o.g. Zweifel der eigenen Rechtsabteilung an der Richtigkeit des Gutachtens der Fa. … GMBH zum Zeitpunkt der Abwägung ganz erhebliche - abwägungsbeachtliche - Diskrepanzen zur Frage der Verkehrsmenge bzw. -bewegungen im Plangebiet bekannt. Es kommt hinzu, dass die der Antragsgegnerin bekannten Gutachten bzw. Datengrundlagen vom (planunbeeinflussten) Bestand ausgingen und die Frage, ob und wie sich ggf. insoweit infolge der mit dem Plan zugelassenen baulichen Nutzungen verändern (zunehmen) oder auch räumlich verlagern werden, nicht untersucht haben. Zur Überzeugung des Senats bestand für sie daher zur vollständigen Ermittlung des Abwägungsmaterials nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB erkennbar Anlass zu einer weiteren Aufklärung. Das ist nicht geschehen. Die Abwägungstabelle vom 18.11.2011 (BA "D", Ordner 5.5 - Bl. 7ff zu den Einwendungen der Antragstellerin), die Abwägungstabelle vom 14.02.2013 (BA "D", Ordner 5.4 - Bl. 11ff zu den Einwendungen der Antragstellerin), die Abwägungstabelle vom 19.07.2013 (BA "E", Ordner 6.2 - Bl. 11ff zu den Einwendungen der Antragstellerin), die Begründung des Entwurfes des Bebauungsplanes vom 14.02.2013 ((BA "D", Ordner 5.3 - Ziffer 5.9 "Immissionsschutzbezogene Festsetzungen") und schließlich die Beschlussvorlage vom 17.07.2013 für die Ratsversammlung der Antragsgegnerin am 26.09.2013 zeigen deutlich, dass im Hinblick auf Schallimmissionen Grundlage für die Abwägung öffentlicher und privater Belange allein das Gutachten der Fa. … GMBH gewesen ist. Damit wird der nach § 2 Abs. 3 BauGB gebotene Ermittlungsumfang deutlich unterschritten. b. Diese fehlerhafte bzw. unterbliebene Ermittlung von Abwägungsmaterial im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen beachtlichen Fehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dar. Das Nicht-Einstellen oder das unvollständige Einstellen erheblicher Belange führt zu einem Verfahrensmangel, der beachtlich ist, wenn er wesentlich war und der Gemeinde bekannt war (oder hätte bekannt sein müssen) und offensichtlich und für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, juris [Rn. 19]) sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials nicht erst dann wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn es sich um eine "gravierende Fehleinschätzung in für die Planung wesentlichen Fragen" handelt. Von der Planung berührte, durch die Gemeinde nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann "wesentliche Punkte", wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren. Private Belange, die bekannt sind, muss die Gemeinde in der Abwägung allerdings nur berücksichtigen, wenn die Belange in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; nicht abwägungsbeachtlich sind danach geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Hat die Gemeinde danach erkannt, dass ein von der Planung berührter Belang hiernach nicht beachtlich ist, muss sie diesbezüglich nicht weiter ermitteln. Steht jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fest, dass der Belang nicht abwägungsbeachtlich war, kommt es für die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht darauf an, ob bereits die Gemeinde dies zutreffend ermittelt und bewertet hat. Ein solcher Fehler ist schon deshalb unbeachtlich, weil ein Belang, der nicht abwägungsbeachtlich war, nicht im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentlich ist. Hat die Gemeinde hingegen einen von der Planung berührten Belang in einem Punkt, der in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung war, nicht zutreffend ermittelt oder bewertet, ist dieser Punkt "wesentlich". Ein solcher Mangel ist beachtlich, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Verfahren die Planung anders ausgefallen wäre; eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbare oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, 4 CN 1.07, a.a.O., juris [Rn. 22]). Ausgehend von diesem Maßstab handelt es sich bei der hier unterbliebenen Ermittlung des Verkehrsaufkommens bzw. der Verkehrsbewegungen im Plangebiet um einen wesentlichen Mangel, der offensichtlich war und für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Von einer Offensichtlichkeit ist hier angesichts des Umstandes, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung immissionsschutzbezogener Belange im Hinblick auf Schallimmissionen allein das Gutachten der Fa. … GmbH berücksichtigt hat, auszugehen. Das Gutachten hat die durch die planerischen Festsetzungen erlaubten erweiterten Ausnutzungsmöglichkeiten bei der Prognose der Schallimmissionen nicht hinreichend berücksichtigt (BA "B", Ordner 4.3 der Verwaltungsvorgänge – S. 9 des Gutachtens). Die sich bei einem deutlich höheren Verkehrsaufkommen für den Plangeber aufdrängende Frage, ob die nicht vom Bebauungsplan erfassten "Bestandswege" übernommen werden sollten und ob bzw. wie die durch den Plan ermöglichten weiteren baulichen Ausnutzungen im Hinblick auf z.B. Ladezonen bzw. Anlieferungsvorgänge und Stellplätze des Plangebietes zu regeln sind, hätte für die Abwägung in Bezug auf die innere Erschließung des Plangebietes konkret zu einem anderen Ergebnis führen können. Entgegen der Annahme in dem Vermerk der Rechtsabteilung (S. 3) der Antragsgegnerin vom 20.11.2011 "Es kommt somit auf das Vorhaben in seiner zu genehmigenden Form an. Die Festsetzungen des Angebotsbebauungsplans sind nicht so eng, dass das Vorhaben mit einer geringeren Nutzungsintensität und damit einer geringeren Zahl von Fahrzeugbewegungen oder eine gänzlich andere Nutzung nicht möglich wären. Die Planung verursacht als solche somit keinen Konflikt, der notwendigerweise (nur) im Planungsverfahren zu lösen wäre. Die Frage, ob von einer gemäß der Planung im WA-Gebiet zulässigen Nutzung Immissionen ausgelöst werden, die gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen, kann daher im Baugenehmigungsverfahren geklärt werden." kommt hier keine Konfliktverlagerung in das Baugenehmigungsverfahren in Betracht. Grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemlösungen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Das Gebot der Konfliktbewältigung hat seine rechtliche Wurzel im Abwägungsgebot und besagt, dass die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Beschluss vom 20.04.2010 - 4 BN 17/10 -, juris [Rn. 3 m. w. N.]). Nach diesen Grundsätzen ist im Hinblick auf die im vorliegenden Fall zu erwartenden verkehrsbedingten Schallimmissionen im Plangebiet eine Konfliktverlagerung in ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren ohne nähere - realistische - Ermittlung des Umfangs der Verkehrsbewegungen nicht möglich. Eine Konfliktverlagerung setzt voraus, dass dem Satzungsgeber die Konfliktursache in Art und Umfang als Abwägungsmaterial überhaupt hinreichend bekannt ist. Nur dann kann der Satzungsgeber sich im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung für eine Konfliktverlagerung des Problems in das Baugenehmigungsverfahren entscheiden. Im vorliegenden Fall bestand für den Satzungsgeber - wie bereits dargelegt - im Hinblick auf die bei der Planung zu berücksichtigende Verkehrsmenge und der dazu erheblich voneinander abweichenden Feststellungen zur vollständigen Ermittlung des Abwägungsmaterials Anlass zu einer weiteren Aufklärung. Erst auf der Grundlage der vollständig ermittelten - realistischen - Erkenntnisse wäre der Satzungsgeber in der Lage gewesen, die Entscheidung über eine Konfliktverlagerung der Verkehrslärm- und Stellplatzproblematik einschließlich des Liefer- und Besucherverkehrs in das Baugenehmigungsverfahren zu treffen. Im Übrigen kommt eine Konfliktverlagerung nur dann in Betracht, wenn die Konfliktbewältigung in Verbindung mit einer zu erteilenden Baugenehmigung und Nebenbestimmungen erfolgen kann. Daraus folgt umgekehrt, dass Konfliktursachen, die nicht über eine Baugenehmigung erfassbar sind, nur auf der Planebene gelöst werden können. Das ist bei den durch den Plan ermöglichten weiteren baulichen Ausnutzungen hier etwa für den Verlauf der der inneren Erschließung dienenden Wege und den daraus resultierenden Verkehrsimmissionen der Fall. Die bei einem deutlich höheren Verkehrsaufkommen im Plangebiet der Planebene vorbehaltenen Prüfung, ob die nicht vom Bebauungsplan erfassten "Bestandswege" übernommen werden sollten und ob bzw. wie z.B. Ladezonen bzw. Anlieferungsvorgänge und Stellplätze im Rahmen der inneren Erschließung des Plangebietes zu regeln sind, können erkennbar nicht oder jedenfalls nicht vollständig im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. c. Die Antragstellerin ist mit ihrer Einwendung zur unvollständigen Ermittlung des vollständigen Abwägungsmaterials nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist zwar eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Davon ist hier indessen nicht auszugehen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB ist eine "Verfahrensgrundnorm" im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Damit gilt für einen Verstoß gegen diese Regelung zwar die Präklusionsregelung des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dies aber nur, wenn der Antragsteller den Fehler nicht binnen der Frist von einem Jahr nach der Bekanntmachung des Plans gegenüber der Gemeinde hinreichend substantiiert rügt. Die Rüge kann auch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen werden. Die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB verlangt aber auch in diesem Fall, dass die Rüge innerhalb dieser Frist bei der Gemeinde eingeht. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beschränkt also nicht die Gründe, auf welche ein Rechtsbehelf bei seiner Erhebung gestützt werden kann. Die Norm verhindert aber die gerichtliche Prüfung von bestimmten Gründen, die gegenüber der Gemeinde nicht fristgerecht geltend gemacht wurden. Auf diese Gründe kann die Entscheidung über den Normenkontrollantrag nicht mehr gestützt werden, wenn sie nach Fristablauf ergeht. Ausgehend von diesem Maßstab hat die Antragstellerin form- und fristgerecht im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB binnen Jahresfrist seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 237 schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin unter substantiierter und konkreter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB geltend gemacht. Die Antragstellerin hat in ihrer Antragsschrift dargelegt, der Antragsgegnerin eine Abschrift der Antragsschrift vorab am 22.09.2014 - und damit innerhalb der Jahresfrist - übersandt zu haben. Dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten. In der Antragsschrift hat die Antragstellerin unter Hinweis auf ein in ihrem Auftrag erstelltes Schallschutzgutachten der Fa. … GmbH darauf hingewiesen, dass das von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung allein zu Grunde gelegte Gutachten der Fa. … GmbH im Hinblick auf darin getroffene Annahmen und auch Bewertungen fehlerhaft sei. Ausdrücklich hat sie dargelegt, dass die Antragsgegnerin bei ihrer bei der Beschlussfassung vorgenommenen Abwägung falsche gutachterliche Aussagen dieser Firma zu Grunde gelegt hat und deswegen die gesamte darauf gestützte Abwägung und das danach gefundene Planergebnis fehlerhaft seien. Das von ihr der Antragsgegnerin schon im Verlaufe des Planverfahrens übermittelte Schallschutzgutachten der Firma … GmbH, auf das sie in der Antragsschrift ausdrücklich Bezug nimmt, kommt auf der Grundlage einer konkret an drei Tagen durchgeführten Verkehrszählung zu einer Belastungslage, die deutlich nach oben von den Zahlen zum Verkehrsaufkommen abweicht, die dem Gutachten der Fa. … GmbH zugrunde liegen.Das reicht zur substantiierten Darlegung des die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB begründenden Sachverhalts aus. Der formgemäßen Rüge steht schließlich nicht entgegen, dass die Antragstellerin ohne explizite Benennung der Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB in ihrer Antragsschrift (lediglich) vorgetragen hat, der Normenkontrollantrag sei begründet, weil er gegen das Abwägungsgebotes § 1 Abs. 6 und Abs. 7 BauGB verstoße. Das ist unschädlich. Eine ausdrückliche Benennung der Verfahrensnorm, deren Verletzung gerügt wird, ist im Hinblick auf die Präklusionsvorschrift des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, um bei der Gemeinde die notwendige Anstoßwirkung auszulösen; erforderlich ist vielmehr - wie dargelegt - eine substantiierte und konkrete Darlegung des die Verletzung der Verfahrensvorschrift begründenden Sachverhalts. Das ist hier erkennbar geschehen. 2. Ob der angefochtene Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) unwirksam ist - die Antragstellerin rügt eine fehlerhafte Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm (bzw. DIN 18005), eine fehlende Ausweisung von Flächen für den Stellplatzbedarf sowie die fehlerhafte Festsetzung eines zu erhaltenden Baumes einschließlich Neuanpflanzungen - bedarf hier angesichts dessen keiner weitergehenden Erörterung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Beschuss: Der Streitwert wird auf 15.000,00 EURO festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats das Interesse der Antragstellerin, der es um die Abwehr von Beeinträchtigungen ihres Wohnhauses geht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "Mürwiker Straße 115 – 123" (Nr. 237) der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks …, das im Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplanes liegt. Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 237 wird im Norden durch die Ziegelei-straße und die Südgrenze der südlich an der Ziegeleistraße liegenden Wohngrundstücke, im Osten durch die Mürwiker Straße, im Süden durch die Nordgrenze der nördlich an die Straße Finisberg anliegenden Grundstücke und im Westen durch die Ostgrenze der öffentlichen Grünfläche des "Volksparks" und die Ostgrenze der Grundstücke des Restaurants "Treffpunkt Mürwik" begrenzt. Im Norden befindet sich zwischen dem Plangeltungsbereich und der Ziegeleistraße Wohnbebauung, die gemäß dem Bebauungsplan Mürwiker Straße (Nr. 34) als reines Wohngebiet (WR) eingestuft ist. Auf der Südseite des Plangeltungsbereiches grenzt an die Straße Finisberg ebenfalls Wohnbebauung an, die im Bebauungsplan Fichtestraße (Nr. 50) als reines Wohngebiet ausgewiesen ist. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Mürwiker Straße befindet sich Wohnbebauung, für die durch den Bebauungsplan Nr. 34 ein reines Wohngebiet festgesetzt ist. Im Plangebiet befindet sich das Gebäude der "Förde-Klinik" und das Gebäude des Seniorenwohnheims "Fördeblick" mit zwei massiven aneinandergrenzenden zweistöckigen Baukörpern sowie vorhandene Wohnbebauung auf den Grundstücken 117a und 119a. Im Dezember 2008 stellte die Eigentümerin des Seniorenwohnheims, die beigeladene Firma …., einen Bauantrag zur Errichtung eines Altenpflegeheimes mit 44 Pflegezimmern für das damals im unbeplanten Innenbereich liegende Grundstück … . Ein interner Vermerk der Antragsgegnerin vom 29.07.2009 ging im Hinblick auf das Seniorenwohnheim "Fördeblick" von einem Bestand von 79 Pflegeplätzen und weiteren 54 geplanten Pflegeplätzen (insgesamt 133 Plätze) und einer Erhöhung der Zahl der Beschäftigten von 40 (Bestand) auf 70 Pflegekräfte aus. Das Vorhaben war nach Einschätzung der Antragsgegnerin nicht genehmigungsfähig. Am 26.03.2009 fasste die Ratsversammlung der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan "Mürwiker Straße 115 – 123" (Nr. 237), der am 03.04.2009 ortsüblich bekannt gemacht wurde.Am 18.03.2010 beschloss die Ratsversammlung eine Veränderungssperre zur Sicherung des Bebauungsplanes Nr. 237. Eine frühzeitige Beteiligung und Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 26.05.2009. Die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer öffentlichen Bürgerversammlung am 22.09.2009 wurde am 04.09.2009 ortsüblich bekannt gemacht. An dieser Bürgerversammlung nahmen 19 Bürgerinnen und Bürger teil. Für die Antragstellerin trug ihr Prozessbevollmächtigter Bedenken gegen die Planung vor. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.02.2010 übermittelte die Antragstellerin der Antragsgegnerin ein Schallgutachten der Fa. … GmbH vom 16.02.2010, wonach es nach Erweiterung des Alten- und Pflegeheimes zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte kommen werde. Im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte nachfolgend die Fa. … GmbH am 29.10.2010 eine schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 237 (Verträglichkeitsuntersuchung zur Erweiterung des Seniorenheims Fördeblick). Das Gutachten der Fa. … GmbH ging von einem Verkehrsaufkommen im Plangebiet im Prognose-Nullfall von 12 Pkw-Verkehrsbewegungen außerhalb der Ruhezeit (7 bis 20 Uhr), 2 Pkw-Verkehrsbewegungen in den Ruhezeiten (6 bis 7 Uhr und 20 bis 22 Uhr), von 6 Lkw-Verkehrsbewegungen außerhalb der Ruhezeit (7 bis 20 Uhr) und keinem Verkehrsaufkommen in der Nacht aus. Für den Prognose-Planfall ging das Gutachten von 14 Pkw-Verkehrsbewegungen außerhalb der Ruhezeit (7 bis 20 Uhr), 5 Pkw-Verkehrsbewegungen in den Ruhezeiten (6 bis 7 Uhr und 20 bis 22 Uhr), 6 Lkw-Verkehrsbewegungen außerhalb der Ruhezeit (7 bis 20 Uhr) und keinem Verkehrsaufkommen in der Nacht aus.Die Belastungsdaten für das Verkehrsaufkommen wurden dem Gutachter vom Betreiber übermittelt. Die Untersuchung für den Prognose-Nullfall ergab, dass an den Immissionsorten IO … (Wohngebäude der Antragstellerin) auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den Betrieb des Seniorenwohnheims der in der TA Lärm vorgesehene Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags für allgemeine Wohngebiete um nicht mehr als das gemäß TA Lärm zulässige Maß von 1 dB(A) überschritten und nachts an allen Immissionsorten der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 40 dB(A) und 35 dB(A) für reine Wohngebiete eingehalten wird. Für den Prognose-Planfall ergab die Untersuchung, dass der Beurteilungspegel an den Immissionsorten IO … bei bis zu 53,7 dB(A) lag und damit der Richtwert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags eingehalten sowie nachts an allen Immissionsorten der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 40 dB(A) und 35 dB(A) für reine Wohngebiete unterschritten wird. Das Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass zum Schutz der Nachbarschaft vor Gewerbelärm aus dem Plangeltungsbereich keine Festsetzungen notwendig seien. Zur Begründung wurde angeführt, dass zum einen die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete, für Krankenhäuser und für reine Wohngebiete an der vorhandenen Bebauung tagsüber eingehalten und auch unter Berücksichtigung der Vorbelastungen die jeweiligen Immissionsrichtwerte um nicht mehr als das gemäß TA Lärm zulässige Maß von 1 dB(A) überschritten würden. Mit Schreiben vom 18.01.2011 und 06.05.2011 zweifelte die Antragstellerin das Ergebnis und die Aussagen dieses Gutachtens der Fa. … GmbH an. Nachdem die Antragsgegnerin bereits in einem Vermerk zur Abschätzung der Verkehrsmengen des Seniorenheims vom 29.07.2009 für das Plangebiet eine Verkehrsmenge von 91 Kfz-Fahrten/Tag und 14 Lkw-Fahrten/Tag ermittelt hatte (BA "B", Ordner 4.1 der Verwaltungsvorgänge), hieß es weitergehend in einem Vermerk der Rechtsabteilung der Antragsgegnerin vom 20.10.2011 (BA "B", Ordner 4.3 der Verwaltungsvorgänge) u.a. wörtlich (S. 2 des Vermerks): "……Das Gutachten der … GmbH kommt auf Seite 13 des Gutachtens zu dem Ergebnis, dass von der gegenwärtig vorhandenen Anlage, die durch Umsetzung des Vorhabens erweitert würde, Immissionen ausgingen, die zu einer Überschreitung der für den Beurteilungszeitraum "Nacht" geltenden Richtwertes in Höhe von 3 dB(A) an einem Immissionsort führten, sowie dass die Anforderung an die Maximalpegel nicht erfüllt werde, da einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Immissionsrichtwert tags mehr als 30 dB(A) und nachts um mehr als 20 dB(A) überschritten. Unter Berücksichtigung der Erweiterung werde es nach Auffassung der …GmbH zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte "Tag" an den Immissionsorten 1 und 2 und "Nacht" an den Immissionsorten 1 und 4 kommen. Die … GmbH legte für die Berechnung ein am 29.12.2009, Dienstag, gefertigtes Zählprotokoll zu Grunde, das für die Zufahrten insgesamt 149 Pkw-Bewegungen ermittelte. Angefügt waren weiter die Zählprotokolle für die zwei vorhergehenden Tage. Für Montag, den 21.12.2009, ergaben sich Fahrzeugbewegungen von insgesamt 130 und für Sonntag, den 20.12.2009, ergaben sich insgesamt 56 Fahrzeugbewegungen. Im Gutachten der … GmbH werden auf Grundlage der Angaben des Betreibers im Prognose"Null"-Fall, d.h. in der gegenwärtigen Lage, vier An- und Abfahrten durch Mitarbeiter sowie durch Besucher 20 Pkw-Bewegungen angenommen und für den Prognose"Plan"-Fall, d.h. bei Umsetzung des Vorhabens, vier An- und Abfahrten durch Mitarbeiter und 30 Pkw-Bewegungen durch Besucher. Beim Parameter der Pkw-Bewegung klaffen die Gutachten somit erheblich auseinander. Die Zuverlässigkeit der Angaben der Betreiber kann nicht abschließend beurteilt werden, da jedoch die tatsächlichen Zählungen zum Teil erheblich über den Angaben der Betreiber liegen, erscheinen letztere nicht nachvollziehbar. Die … GmbH geht hinsichtlich der Lkw-Bewegungen von jeweils sechs Zu- und Abfahrten aus, während die Zählung der … GmbH für Montag und Dienstag 16 Bewegungen durch Lkw, Transporter und Zulieferer bzw. am Dienstag 17 Bewegungen ergab. Krankenwagen, Polizei und Feuerwehr wurden durch die … GmbH gesondert gezählt, inwieweit diese durch die … GmbH zusätzlich berücksichtigt worden sind, ist, abgesehen von der Berücksichtigung eines Krankentransportes, nicht abschließend geklärt. Es bestehen damit Unklarheiten hinsichtlich der Eingangsparameter. Die tatsächlich zu erwartenden Fahrzeugbewegungen werden nur bei Kenntnis des genauen Umfangs des Vorhabens gutachterlich bewertet werden können……" Mit Schreiben vom 02.04.2012 wandte sich die Antragstellerin erneut gegen das Lärmgutachten der Firma … GmbH und übermittelte eine Stellungnahme der Fa. … GmbH vom 27.03.2012 zu einer Stellungnahme der Fa. … GmbH vom 31.01.2011. Mit Schreiben vom 30.07.2012 ging die Fa. … GmbH auf dieses Schreiben ein und teilte der Antragsgegnerin mit, dass in ihrem Gutachten vereinzelte nächtliche Abfahrten nicht als seltenes Ereignis gemäß TA Lärm betrachtet worden seien, da es sich insoweit nicht um regelmäßige Abfahrten, sondern lediglich um gelegentliche Abfahrten von Besuchern handele. Nach Aussage des Betreibers fänden nachts keine regelmäßigen Abfahrten oder Zufahrten durch das Betriebspersonal statt. Der Betrieb des Seniorenheims halte im Hinblick auf die Immissionsorte IO B und IO 2.1-2.3 die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Prognose-Nullfall und im Prognose-Planfall ein. Kurzzeitige Geräuschspitzen im Sinne der TA Lärm träten bei einer Kfz-Vorbeifahrt nicht auf. Gemäß den Genehmigungsunterlagen der Stadt Flensburg befinde sich unter dem Wintergarten, an dem sich der Immissionsort IO 2.3 befinde, ein Kellerraum ohne schutzbedürftige Nutzung. In den Unterlagen der Stadt Flensburg seien die Schlafräume im Keller des Hauptgebäudes ausgewiesen, diese hätten allerdings einen größeren Abstand zum Fahrweg als der Wintergarten, der daher als maßgebender Immissionsort betrachtet worden sei. Unter Berücksichtigung des Fensters am Kellerraum ergebe sich für eine Immissionsorthöhe von 0,8 m über Gelände ein Beurteilungspegel von bis zu 54,5 dB(A), somit werde der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 55dB(A) eingehalten. Mit Schreiben vom 09.10.2012 wandte sich die Antragstellerin erneut gegen die schalltechnischen Stellungnahmen der Fa. … GmbH. In einer Auslegungsbekanntmachung vom 21.09.2012 heißt es unter anderem: "…… Der Planentwurf liegt mit Begründung vom 01.10.2012 - 01.11.2012 in Flensburg Technisches Rathaus, Am Pferdewasser 14, Hauptgeschoss, öffentlich aus. Folgende umweltrelevante Informationen liegen mit aus: umweltbezogene Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung, außerdem Schallgutachten und Baumkataster zum Bebauungsplan Nr. 237. Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planungen und umweltbezogenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder zur Niederschrift im Technischen Rathaus, Stadt-und Landschaftsplanung, Zimmer 119, abgeben…….." In der Zeit vom 01.10.2012 bis zum 01.11.2012 erfolgte sodann die Auslegung. Nach Aktenlage sind der Begründungsentwurf und die umweltbezogenen Informationen in einem Ordner auf einem Tisch in der Eingangshalle für das Publikum sowie der Planentwurf in den Aushangkästen vor dem Sitzungsraum H 20 ausgelegt worden. Zum Inhalt des Ordners heißt es in einem Hinweisblatt: "Unterlagen in diesem Ordner: 1. Entwurf zur Begründung des Bebauungsplanes "Mürwicker Straße 115 – 123 (Nr. 237) 2. Schalltechnisches Gutachten 3 . Baumkataster 4. umweltbezogene Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung" Die während der Auslegung abgegebenen Stellungnahmen führten zu einer Anpassung des Entwurfes. In einer weiteren Auslegungsbekanntmachung vom 22.03.2013 heißt es unter anderem: "…… erneut als Entwurf beschlossen und zu erneuten öffentlichen Auslegung bestimmt. Folgende umweltrelevante Informationen sind verfügbar und liegen mit aus: - umweltbezogene Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung, - Schallgutachten, - Baumkataster. Der Planentwurf liegt mit der Begründung vom 02.04.2013 - 02.05.2013in Flensburg, Technisches Rathaus, Am Pferdewasser 14, Hauptgeschoss, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planung sowie die umweltbezogenen Stellungnahmen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder zur Niederschrift im Technischen Rathaus, Stadt- und Landschaftsplanung, Zimmer 119, abgeben. Gemäß § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch sind dabei nur Stellungnahmen zu den geänderten Teilen der Entwurfsplanung zugelassen. ………" Eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand unter Hinweis auf die öffentliche Auslegung mit Schreiben vom 25.03.2013 statt. In der Zeit vom 02.04.2013 bis zum 02.05.2013 erfolgte sodann die Auslegung. Nach Aktenlage sind der Begründungsentwurf und die umweltbezogenen Informationen in einem Ordner auf einem Tisch in der Eingangshalle für das Publikum sowie der Planentwurf in den Aushangkästen vor dem Sitzungsraum H 20 ausgelegt worden. Zum Inhalt des Ordners heißt es in einem Hinweisblatt: "Unterlagen in diesem Ordner: 1. Entwurf zur Begründung des Bebauungsplanes "Mürwicker Straße 115 – 123 (Nr. 237) 2. Schalltechnisches Gutachten 3. Baumkataster 4. umweltbezogene Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung" Was jeweils unter Ziffer 4 ausgelegt worden ist, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Das Auslegungsexemplar des Bebauungsplanes und die Begründung sind jeweils mit einem Auslegungsvermerk, der auf den 03.05.2013 datiert, versehen. Das Baumkataster und das Schalltechnische Gutachten sind zwar mit dem Stempelaufdruck "Auslegungsexemplar" versehen, nicht jedoch mit einem Auslegungsvermerk. Nachdem die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 09.10.2012 Einwendungen gegen den ausgelegten Entwurf des Bebauungsplanes erhoben hatte, wiederholte sie - so ihr Vortrag - mit weiterem Schreiben vom 13.05.2013 ihre Einwendungen und wandte sich zudem gegen die im geänderten Entwurf des Bebauungsplanesgeplanten Anpflanzungen. Zur Änderung des Entwurfs heißt es in einer Beschlussvorlage der Antragsgegnerin vom 17.07.2013: "Die Baufelder WA 1 und WA 2 werden nach Osten bis an den 10 m breiten Bestandsgrünstreifen verschoben, dichter an die Mürwiker Straße und der Abstand zur Mürwiker Straße wird somit verringert. Die Verschiebung beträgt bei WA 1 ca. 5,3 m und bei WA 2 ca. 2,3 m. Der neu zu pflanzende Baum (A4) wird nach Süd-Westen verschoben, von der Nachbargrundstücksgrenze weg. Dadurch entsteht mit den zwei vorhandenen Bäumen eine kleine Baumreihe". Am 26.09.2013 hat die Ratsversammlung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 237 als Satzung beschlossen. Die Einwendungen der Antragstellerin wurden ausweislich der Abwägungstabelle (BA "D", Ordner 6.1 der Verwaltungsvorgänge) im Wesentlichen zurückgewiesen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 05.10.2013 im Flensburger Tageblatt und im Flensborg Avis. Die Satzung ist am 06.10.2013 in Kraft getreten. Der Bebauungsplan überplant den Bestand im Plangebiet, setzt allerdings auch neue Baufelder mit größeren Ausnutzungsmöglichkeiten für eine ergänzende Bebauung sowie die Abholzung von bestehenden Bäumen und Neuanpflanzungen fest. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans vom 19.07.2013 war Anlass der Überplanung des Gebiets ein Antrag auf Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für eine Erweiterung des Seniorenpflegeheims Fördeblick in der Mürwiker Straße 119. Die Planung eines Gebäudes auf dem Flurstück 169 der Flur 50 sei insbesondere in der unmittelbaren Nachbarschaft auf große Kritik gestoßen. Hauptkritikpunkt sei gewesen, dass sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung nicht in die Umgebung einfüge und auf die Umgebung und die Beeinträchtigung des Ortsbildes keine Rücksicht genommen werde. Aufgrund der nicht gelösten Konflikte sei der Beschluss für die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst und das beantragte Vorhaben zurückgestellt worden. Im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens werde nun nicht nur das betroffene Grundstück, sondern insgesamt der bisher nicht überplante Bereich, der zwischen den Gebieten zweier Bebauungspläne liege, betrachtet. Planungsziel sei die Integration neuer Bebauung an der Mürwiker Straße und gleichzeitig die Sicherung der Grünanlagen mit Fördehang und Volkspark im rückwärtigen Bereich. Die Neubauten sollten so dimensioniert werden, dass sie sich mit Art und Maß der baulichen Nutzung in das Umfeld einfügten und Rücksicht auf die Topographie sowie auf das Kulturdenkmal Mürwiker Straße 121/123 nähmen. Zur Art der baulichen Nutzung heißt es, dass im Plangebiet schon heute unterschiedliche Nutzungen vorhanden seien. Neben reiner Wohnnutzung gebe es auch eine Wohnnutzung, die der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner diene (Seniorenheim) sowie eine Anlage für gesundheitliche Zwecke (Klinik). Um diese städtebauliche Nutzungsvielfalt zu erhalten und zu entwickeln, werde die Nutzung als Allgemeines Wohngebiet festgeschrieben. Zum Maß der baulichen Nutzung heißt es, dass die neue Bebauung zwischen der massiven Bebauung in der 2. Reihe (Fördeklinik und Seniorenheim) gegenüber der Einzelbebauung an der Mürwiker Straße und der flachen eingeschossigen Wohnbebauung an der Ziegeleistraße vermitteln müsse. Weiter heißt es u.a.: "Um eine harmonische Integration der neuen Baukörper in das Gebiet zu erreichen, entsprechen die zur Mürwiker Straße orientierte Gebäude (WA 1/WA 2) der baulichen Nutzung der direkt angrenzenden vorhandenen Gebäude (Mürwiker Straße 125 und 119 a). Die maximale Gebäudehöhe von ca. 9 m (max. 40,00 m ü. NN/41,00 m ü. NN) über vorhandenem Gelände (ca. 30-32 m ü. NN) darf nicht überschritten werden (mittlere Höhe über NN zwischen den beiden Gebäuden). Um eine bauliche Entwicklung und eine Nachverdichtung zu fördern, werden in vorderer Reihe (WA 1, WA 2, WA 5, WA 8) zwei Vollgeschosse ermöglicht. Die Gebäudehöhe und die Dachform (Sattel- und Walmdach) richten sich nach der umliegenden Bebauung. Der größere Gebäudekörper (WA 4) wird an die in der 2. Reihe vorhandenen Gebäude des Seniorenwohnheims angegliedert. Das Maß der baulichen Nutzung wird an die Bestandsgebäude (WA 4, WA 6, WA 7) angelehnt….." Die Antragstellerin hat am 24.09.2014 den vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 237 "Mürwiker Straße 115 - 123" gestellt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Planaufstellungsverfahren hält sie ihren Normenkontrollantrag für zulässig, da sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes in ihren Rechten als Eigentümerin des Grundstücks… verletzt werde. Der Bebauungsplan lasse auf den bisher baulich nicht genutzten Grundstücksflächen Nutzungen, darunter eine umfangreiche Erweiterung des Alten-und Pflegeheims, zu, die vorher nach § 34 BauGB nicht zulässig gewesen seien. Der Bebauungsplan sehe auf den nördlich und südlich angrenzenden Grundstücken Nutzungen und hierzu gehörende Zufahrten vor, die auf ihrem Grundstück zu einer Überschreitung der für ein allgemeines Wohngebiet zulässigen Richtwerte nach der TA-Lärm führten. Es finde entgegen den Prämissen im Gutachten der Fa.… GmbH tatsächlich PKW-Verkehr in der Nachtzeit statt. Entgegen der Annahme in jenem Gutachten sei aufgrund der Erweiterung der Brutto-Geschossfläche auch für den Prognose-Planfall mit einer deutlichen Erhöhung der Schallimmissionen zu rechnen; zudem seien beim Immissionsort 2.3 die Maximalpegel der vorbeifahrenden Fahrzeuge nicht berücksichtigt und dort im Hinblick auf das Fenster des Aufenthaltsraumes eine fehlerhafte Höhe berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan schließe die Anlage von Stellplätzen in unmittelbarer Nachbarschaft ihres Grundstücks nicht aus und setze nordwestlich ihres Grundstücks drei neu zu pflanzende Bäume fest, ohne dass es hierfür im Hinblick auf ihr letztes Sichtfenster zur Flensburger Förde eine ausreichende Begründung gebe. Er verstoße zudem gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 und Abs. 7 Baugesetzbuch. Grund für die Planaufstellung sei das von der Firma … auf dem Flurstück 169 geplante Erweiterungsbauvorhaben zum Alten- und Pflegeheim. Im Bebauungsplan sei vorgesehen, dass die rückwärtigen Baufelder WA 6 und WA 4 über die heutigen Grundstückszufahrten verkehrlich erschlossen werden sollten. Hierunter falle auch die südlich des Grundstücks der Antragstellerin verlaufende Zufahrt. Unter Zugrundelegung der Stellungnahmen der Firma … GmbH sei die Antragsgegnerin fälschlich davon ausgegangen, dass durch die zugelassene Nutzung und die dafür erforderlichen Zufahrten die Richtwerte der TA Lärm eingehalten würden. Das treffe für ihr Grundstück jedoch nicht zu, wie das von ihr eingeholte Gutachten der Fa. … zeige. Dieses gelange zu dem Ergebnis, dass sowohl die zugrunde gelegten Annahmen wie auch die Bewertungen im Schallgutachten der von der Antragsgegnerin beauftragten Fa.… GmbH fehlerhaft seien. Entgegen deren Aussage würden die Richtwerte wie auch die zulässigen Maximalpegel sowohl am Fenster des Wintergartens, als auch an den Fenstern der als Schlafzimmer genehmigten Räume im Untergeschoss überschritten. Die von der Fa.… GmbH ermittelten Werte seien bereits aufgrund der pauschal mit 2,5 m über Gelände und 2,8 m höher für jedes weitere Geschoss angenommenen Immissionsorthöhen angesichts des ansteigenden bzw. abfallenden Geländes falsch und berücksichtigten zudem nicht die Höhe des Fensters von nur 0,8 m am Immissionsort 2.3 direkt neben der Ausfahrt. Die Berechnung des Gutachters … werde durch die von ihm bei einer Schallpegelmessung des bereits jetzt vorhandenen Verkehrs am 31.03.2014 ermittelten Werte bestätigt. Am Messort MO 1, der mit dem Immissionsort 2.3 im Gutachten der Fa. … GmbH identisch sei, seien von vorbeifahrenden Fahrzeugen Maximalpegel zwischen 69 dB(A) und 82 dB(A) gemessen worden, die die Anforderungen der TA Lärm an die Maximalpegel nachts für ein allgemeines Wohngebiet deutlich überschritten. Bei diesem Messort handele es sich um ihr Schlafzimmerfenster. Der Gutachter … weise zudem darauf hin, dass durch diese Überschreitung die Nachtruhe der Bewohner ihres Grundstücks erheblich gestört werde; dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die genehmigten Schlafräume in unmittelbarer Nähe der Durchfahrt befänden. Da die Antragsgegnerin bei ihrer bei der Beschlussfassung vorgenommenen Abwägung falsche gutachterliche Aussagen zu Grunde gelegt habe, seien die hierauf gestützte Abwägung und das danach gefundene Planergebnis fehlerhaft und verletzten sie in ihren Rechten aus Art. 14 GG. Hinsichtlich der für die zugelassenen Nutzungen erforderlichen Stellplätze und Carports/Garagen habe die Antragsgegnerin in Textziffer 3.2 des Bebauungsplanes lediglich festgesetzt, dass Nebenanlagen innerhalb eines Abstandes von 15 m von der Mürwiker Straße unzulässig seien. Es seien keine Flächen für den bei den zugelassenen Nutzungen erheblichen abzudeckenden Stellplatzbedarf ausgewiesen worden. Zumindest hätte ergänzend festgesetzt werden müssen, dass Stellplätze außerhalb der Baufenster nicht zulässig seien bzw. in einer Schutzzone um ihr Grundstück herum nicht ausgewiesen werden dürften. Durch die Verweisung auf das Baugenehmigungsverfahren werde der durch die zugelassenen Nutzungen vorprogrammierte Konflikt entgegen der Abwägung nicht gelöst, da die Landesbauordnung Stellplätze und Garagen in der Abstandsfläche nicht generell ausschließe. Die Antragsgegnerin hätte daher bereits durch Festsetzungen im Bebauungsplan Stellplätze und Garagen auf den nicht überplanten Grundstücksflächen ausschließen müssen. Weil das nicht geschehen sei, wäre es jetzt nach der Landesbauordnung grundsätzlich zulässig, umfangreiche Stellplatzanlagen direkt an der Grundstücksgrenze zu ihrem Grundstück anzuordnen. Dieser durch die Planfestsetzungen drohende Nutzungskonflikt hätte bereits im Bebauungsplanverfahren gelöst werden müssen. Die Unterlassung führe zu einem Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung aus § 1 Abs. 7 BauGB. Die Lösung des auf der Hand liegenden Konflikts hätte nach der Rechtsprechung nur dann auf das nachfolgende Verwaltungsverfahren geschoben werden dürfen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens im Rahmen der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten sei. Eine insoweit erforderliche Prognose habe die Antragsgegnerin jedoch nicht angestellt; diese hätte zudem ergeben, dass eine Konfliktlösung hinsichtlich der Stellplätze in einem nachgeordneten Verfahren nicht sichergestellt gewesen wäre. Die unterlassene Beschränkung der Anlage von Stellplätzen auf überbaubaren Grundstückflächen setze sie der Gefahr einer dauernden Beeinträchtigung durch die Anlage von Stellplätzen und deren Zufahrten im unbebauten Grenzbereich aus und verletze sie in ihren Rechten aus Art. 14 GG. Schließlich habe die Antragsgegnerin nordwestlich ihres Grundstücks westlich des Baufensters WA 2 im Bereich A5 einen zu erhaltenden Baum und zwei neu anzupflanzende Bäume festgesetzt. Die Standorte dieser Bäume befänden sich nach einer Bebauung des Baufensters WA 2 im letzten ihr noch verbliebenen Sichtfenster in Richtung Flensburger Hafen/Flensburger Förde. Eine Begründung für diese Festsetzung gebe es nicht. Sie habe den Eindruck, dass sie für ihre umfangreich erhobenen Einwendungen gegen den Bebauungsplan bestraft werden solle. Jedenfalls stelle die ohne Not an dieser Stelle festgesetzte Anpflanzung keine gerechte Abwägung öffentlicher und privater Interessen dar. Die Mängel der Abwägung seien gegenüber der Antragsgegnerin rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist durch vorzeitige Übersendung einer Abschrift dieses Antrages am 22.09.2014 geltend gemacht worden. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 237 der Stadt Flensburg für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie hält den Antrag für unbegründet, weil sie bei der Aufstellung des Bebauungsplanes die öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 6 und 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen habe. Sie habe an Belangen eingestellt, was nach Lage der Dinge einzustellen gewesen sei, die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange gewürdigt und nach Abwägung einen Ausgleich zwischen den Belangen in einer ihrer objektiven Gewichtigkeit entsprechenden Art und Weise vorgenommen. Dabei sei auch das Gebot der Konfliktbewältigung nicht verletzt worden. Durch die Betreiberin des bestehenden Seniorenwohnheims sei eine Erweiterung des Betriebes beabsichtigt gewesen. Da eine Erweiterung auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB zu bodenrechtlichen Spannungen geführt hätte, sei dieses Vorhaben zurückgestellt worden. Wesentlicher Inhalt des Bebauungsplanes sei die Festsetzung des Umfangs der zulässigen baulichen Ausnutzung der Grundstücke im rückwärtigen Bereich des Plangebietes und deren Erschließung von der Fördestraße aus. Die damit verbundene zusätzliche Lärmbelastung der Nachbarn sei berücksichtigt worden. Die nach der schalltechnischen Untersuchung der Fa. … GmbH vom 29.10.2010 zu erwartenden Lärmimmissionen seien unter Berücksichtigung ergänzender Stellungnahmen dieser Firma vom 31.01.2012 und 30.07.2012 bewertet und in der Abwägung berücksichtigt worden. Der Einwand der Antragstellerin, dass An- und Abfahrtzeiten von Kraftfahrzeugen außerhalb der Betriebszeiten in dem der Abwägung zugrunde gelegten Gutachten nicht zutreffend berücksichtigt worden seien, sei nicht richtig. Sie, die Antragsgegnerin, habe die Einwendungen der Antragstellerin im Rahmen ihrer Abwägung berücksichtigt, wie die Anlage zur Beschlussvorlage für die Ratsversammlung - RV 108/2013, Bd. 4, Ziffer 6.1 der Verwaltungsakten - und die Mitteilung über Abwägung und Satzungsbeschluss an die Antragstellerin vom 01.10.2013 - Bd. 4, Ziffer 6.2 der Verwaltungsakten - zeigten. Unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Schallgutachtens und der ergänzenden Stellungnahmen der Fa. … GmbH vom 31.01.2012 und 30.07.2012 sei sie im Rahmen der Abwägung zu dem Schluss gelangt, dass die bei einer Erweiterung zu erwartenden Immissionen nicht zu unzumutbaren Störungen führten. Die zugrunde gelegten Daten für den Zu- und Abfahrtverkehr hätten sich aus der Betriebsbeschreibung des beabsichtigten Vorhabens ergeben. Die Anforderungen der TA Lärm seien eingehalten worden. Die Auswirkungen der Vorbeifahrt von Fahrzeugen am Grundstück der Antragstellerin seien sachgerecht berücksichtigt worden. Auf der Fahrstrecke vor dem Immissionsort 2.3 sei nicht mit Spitzenpegeln im Sinne der TA Lärm zu rechnen, da es sich um gleichmäßige Vorbeifahrten mit niedriger Geschwindigkeit handele und daher kurzzeitige Spitzenpegel nicht auftreten würden. Die Höhe des Immissionsortes sei gemäß der TA Lärm festgelegt worden. Die Frage, ob unzumutbare Beeinträchtigungen oder Störungen durch Lärm hervorgerufen würden, werde zudem im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sein. Konflikte könnten dort mit Rücksicht auf das Vorhaben gelöst werden. Das Gebot der Konfliktbewältigung werde somit eingehalten. Die Annahme der Antragstellerin, dass sie das Gebot der Konfliktbewältigung dadurch verletzt habe, dass keine Flächen für den bei den zugelassenen Nutzungen abzudeckenden erheblichen Stellplatzbedarf ausgewiesen oder Stellplätze außerhalb der Baufenster als nicht zulässig festgesetzt worden seien und eine Verweisung auf das Baugenehmigungsverfahren nicht zulässig sei, sei nicht zutreffend. Sie habe den Stellplatzbedarf und dessen mögliche Anordnung auf dem Grundstück innerhalb der Abwägung berücksichtigt, wie die Verwaltungsvorgänge und die Mitteilung an die Antragstellerin zeigten. Dort werde ausgeführt, dass mangels eines abschließend geplanten Bauvorhabens eine konkrete planerische Anordnung der Stellplätze nicht habe erfolgen können. Dies sei aber auch nicht notwendig gewesen, da der Immissionsrichtwert gemäß den Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes auf dem benachbarten Grundstück eingehalten werden müsse und insbesondere die Regelung des § 50 Abs. 9 LBO SH Berücksichtigung finde. Die Verlagerung der Konfliktbewältigung von Stellplätzen auf das Baugenehmigungsverfahren sei daher zulässig. Im Genehmigungsverfahren werde die Lage der notwendigen Stellplätze in den Bauvorlagen dargestellt. Auch wenn formal betrachtet mit Ausnahme von Sonderbauten bei Bauvorhaben eine Prüfung der Vorschriften der LBO gemäß § 69 Abs. 1 LBO nicht erfolge, weise sie, die Antragsgegnerin, in der Praxis in Baugenehmigungsverfahren auf erkannte Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften hin. Im Übrigen stehe der Antragstellerin gegebenenfalls ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten bzw. die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung zu. Die von der Antragstellerin angegriffene Festsetzung eines zu erhaltenden Baumes und zwei neu anzupflanzender Bäume westlich des Baufensters WA 2 im Bereich A5 des Bebauungsplanes sei nicht zu beanstanden. Die Festsetzung der anzupflanzenden Bäume werde unter Ziffer 5.7 auf Seite 10 der Begründung zum Bebauungsplan näher erläutert. Danach seien sechs Bäume als Ausgleich für zu fällende drei Bäume neu anzupflanzen. Mehr als diese drei Bäume seien wegen der begrenzten Baugebiete nicht möglich. Die im Plan festgesetzten Anpflanzgebote dienten der Durchgrünung und der Abschirmung der neuen Baukörper zur vorhandenen Bebauung und damit städtebaulichen Zwecken. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie vertritt die Auffassung, dass der Normenkontrollantrag bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig sei. Zwar sei die Antragstellerin unmittelbar planbetroffen, allerdings mache sie nur geringfügige private Interessen geltend und lege nicht substantiiert dar, worin eine mögliche Rechtsverletzung liegen solle. Die Antragstellerin verkenne grundlegend, dass es sich nicht um einen vorhabenbezogene Bebauungsplan, sondern um einen Angebotsbebauungsplan handele. Die Wahl eines Angebotsbebauungsplanes sei hier zulässig. Der Bebauungsplan Nr. 237 sehe nach der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet vor. Diese Festsetzung führe dazu, dass jedes Vorhaben in diesem Gebiet die Lärmwerte für allgemeine Wohngebiete einhalten müsse. Zwischen den planbetroffenen Gebieten gleicher Nutzungsart könne sich dabei schon vom Ansatz her kein Konflikt ergeben. Entsprechendes gelte auch hinsichtlich der Stellplätze, deren Zulässigkeit sich nach § 12 BauNVO, dem Bundesimmissionsschutzgesetz sowie § 50 Abs. 9 LBO SH richte. Die Festsetzung neu anzupflanzender Bäume führe ebenfalls nicht zu einer Antragsbefugnis, auch wenn dadurch die Aussicht vom Grundstück der Antragstellerin möglicherweise beeinträchtigt werde. Die Festsetzung erfolge aus städtebaulichen Gründen und es bestehe ohnehin grundsätzlich kein Recht auf Freihaltung der Aussicht. Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen die allgemeine Verfahrensgrundnorm des § 2 Abs. 3 BauGB. Es liege weder ein Ermittlungsdefizit noch ein Bewertungsausfall oder eine Bewertungsfehleinschätzung vor. Die Antragsgegnerin habe alle von der Planung berührten Belange, die nach Lage der Dinge hätten ermittelt werden müssen, ermittelt und im Weiteren ohne Verkennung der Bedeutung dieser Belange zutreffend bewertet. Aus dem Abwägungsprotokoll ergebe sich, dass die Antragsgegnerin umfassend auf die Einwendungen der Antragstellerin insbesondere zur vermeintlichen Lärmproblematik und dem vermeintlichen Stellplatzproblem eingegangen sei. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig, da die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung ihres Planungsermessens die gemäß § 1 Abs. 7 BauGB bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen habe. Die Antragstellerin rüge zu Unrecht, dass bei der baulichen Erweiterung des Seniorenheims die Richtwerte der TA Lärm nicht eingehalten werden könnten. Zu Unrecht rüge sie auch, dass für die Stellplätze eine gesonderte Fläche hätte ausgewiesen werden müssen und die Festsetzung neu anzupflanzender Bäume dazu führe, dass von ihrem Grundstück aus nicht mehr auf die Förde geschaut werden könnte. Da in dem Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden sei, müsse jedes Bauvorhaben in dem Plangebiet die Lärmwerte für allgemeine Wohngebiete einhalten. Das konkrete Bauvorhaben werde nochmals im Baugenehmigungsverfahren geprüft. Etwaige Konflikte könnten deshalb im Baugenehmigungsverfahren in Hinblick auf das konkrete Bauvorhaben gelöst werden. Eine derartige Verlagerung des vermeintlichen Problems der Lärmbelastung auf das Baugenehmigungsverfahren sei vorliegend auch zulässig. Vorliegend sei als Ergebnis des Schallgutachtens sowie der dazu ergangenen ergänzenden Stellungnahmen davon auszugehen, dass es im Hinblick auf ihr Bauvorhaben keine Lärmproblematik geben werde. Eine Verlagerung der konkreten Problemlösung aus dem Bauleitplanverfahren auf das nachfolgende Verwaltungshandeln sei auch hinsichtlich der konkreten Verortung der Stellplätze zulässig. Mangels eines abschließend geplanten Bauvorhabens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes habe eine planerische Anordnung der Stellplätze noch nicht erfolgen können, sei aber auch nicht notwendig gewesen. Schließlich liege auch keine Abwägungsdisproportionalität im Hinblick auf die Festsetzung neu anzupflanzender Bäume vor. Selbst wenn vom Grundstück der Antragstellerin aus die Sicht auf die Flensburger Förde beeinträchtigt werden würde, stelle dies keinen Planungsfehler dar. Nur in Ausnahmefällen gebe es einen Schutz auf Freihaltung der Aussicht. Das sei hier bei den wenigen neu anzupflanzenden Bäumen nicht der Fall. Die Festsetzung der neu anzupflanzenden Bäume diene städtebaulichen Zwecken. Mit Schriftsatz vom 26.06.2018 hat die Antragsgegnerin u.a. die Satzung im Original und eine der Fa. … Wohnbau GmbH am 21.02.2018 für Bauflächen im Plangebiet erteilte Baugenehmigung für den Neubau von 3 Gebäuden für betreutes Wohnen mit insgesamt 45 Wohneinheiten übersandt. In der Auflage A03 zu dieser Genehmigung heißt es: "Die auf den Flurstücken 91 und 15 angeordneten 6 notwendigen Stellplätze sollen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete gegen die nördlich gelegenen Wohngebäude durch eine in der lärmtechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros … GmbH vom 09.05.2017 geforderte 2,0 m hohe Lärmschutzwand abgeschirmt werden. Gemäß § 6 LBO sind Abstandsflächen vor der Lärmschutzwand freizuhalten. Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt mindestens 3,0 m. Die Abstandsflächen, die sich auf das nicht zum Baugrundstück gehörende Flurstück 93 erstrecken, sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 LBO durch Baulast öffentlich-rechtlich zu sichern. Die Baulast ist vor Errichtung der Lärmschutzwand im Baulastenverzeichnis der Stadt Flensburg einzutragen." Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.