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Beschluss

1 MR 5/17

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2017:1023.1MR5.17.00
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Leitsätze
1. Macht in einem Normenkontrollverfahren ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war.(Rn.11) 2. Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes, mehr als geringfügig erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft – entfernungsunabhängig – grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist.(Rn.11) 3. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.(Rn.16) 4. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans kann aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein, wenn durch seinen Vollzug vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden, die den Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigen, dass eine einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist, sich der Bebauungsplan bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist.(Rn.21) 5. Was im Sinne des § 1 Abs 3 S 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen.(Rn.25) 6. Die städtebauliche Erforderlichkeit betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt.(Rn.25) 7. Die Abwägung muss u.a. die Betroffenheit der inner- und außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücke, die Belange des Naturschutzes erfassen und artenschutzrechtliche Thematiken (hier: Vorhandensein der Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus und der Kahlrückigen Waldameise, auch als Kleine Rote Ameise bezeichnet) abarbeiten.(Rn.28)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht in einem Normenkontrollverfahren ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war.(Rn.11) 2. Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes, mehr als geringfügig erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft – entfernungsunabhängig – grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist.(Rn.11) 3. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.(Rn.16) 4. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans kann aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein, wenn durch seinen Vollzug vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden, die den Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigen, dass eine einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist, sich der Bebauungsplan bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist.(Rn.21) 5. Was im Sinne des § 1 Abs 3 S 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen.(Rn.25) 6. Die städtebauliche Erforderlichkeit betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt.(Rn.25) 7. Die Abwägung muss u.a. die Betroffenheit der inner- und außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücke, die Belange des Naturschutzes erfassen und artenschutzrechtliche Thematiken (hier: Vorhandensein der Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus und der Kahlrückigen Waldameise, auch als Kleine Rote Ameise bezeichnet) abarbeiten.(Rn.28) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren als Eigentümer des im Stadtgebiet der Antragsgegnerin mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks … die vorläufige Außervollzugsetzung deren Bebauungsplanes Nr. 42 „Wohnpark Altes Gleisdreieck“, den sie mit ihrem Normenkontrollantrag vom 07.08.2017 (1 KN 19/17) angreifen. Mit dem Ziel, die städtische Innenentwicklung zu fördern und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und Bereitstellung „bezahlbaren“ Wohnraumes zu schaffen, beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin am 29.06.2017 den Bebauungsplan Nr. 42 „Wohnpark Altes Gleisdreieck“ als Satzung. Die Bekanntmachung erfolgte in der Zeit vom 06. bis zum 14.07.2017 durch Aushang im Bekanntmachungskasten der Antragsgegnerin sowie durch Veröffentlichung im Internet. Das ca. 2,95 ha große Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 42 liegt im Nordosten des Stadtzentrums der Antragsgegnerin nördlich der „Möllner Landstraße“ (L 94) und westlich der Straße „Am Sportplatz“ im Bereich einer ehemaligen Bahngleis-trasse. In dessen Randbereichen haben sich auf großflächigen Aufschüttungen in den vergangenen Jahrzehnten über Gras- und Krautfluren Gehölzflächen entwickelt, die in den Status eines Waldes hineingewachsen sind und einen Großteil des Plangebietes, namentlich (noch) dessen sich nach Norden verjüngenden Teil umfassen. Im südlichen Planbereich hatte die Antragsgegnerin bereits vor einigen Jahren einen öffentlichen Parkplatz mit Anschluss an die nach Norden von der „Möllner Landstraße“ abzweigende Straße „Am Sportplatz“ einschließlich Buswendeschleife angelegt; westlich davon liegen gewerblich genutzte Flächen. Im Osten grenzt das Plangebiet an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 19 der Antragsgegnerin, der in jenem Grenzbereich auf Höhe des öffentlichen Parkplatzes ein allgemeines Wohngebiet (WA) und nördlich daran anschließend ein reines Wohngebiet (WR) ausweist. Im Südosten, südlich der „Möllner Landstraße“, grenzt das Plangebiet an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 40a der Antragsgegnerin, der für die dort vorhandene Bebauung ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt. Für die westlich daran anschließende Fläche existiert kein Bebauungsplan; nach der vorhandenen Situation misst die Antragsgegnerin dieser Fläche den Schutzstatus eines Mischgebietes (MI) zu. Auch für die gesamten westlich des Plangebietes befindlichen Wohnbauflächen existiert keine verbindliche Bauleitplanung; insoweit beurteilt die Antragsgegnerin die vorhandene Bebauung im Nahbereich der „Möllner Landstraße“ als allgemeines Wohngebiet (WA) und im nordwestlichen Bereich als reines Wohngebiet (WR). Hier – unmittelbar an die nördliche Spitze des (dreieckigen) Plangebietes angrenzend – befindet sich das Wohngrundstück der Antragsteller. Der Bebauungsplan Nr. 42 sieht eine verkehrliche Anbindung des Plangebietes über den Kreuzungsbereich „Möllner Landstraße“ / „Am Sportplatz“ mittels (geplantem) Kreisverkehr vor. Er weist den im Südosten bereits hergestellten Parkplatz als eine Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „öffentliche Parkplätze“ aus und setzt auf der Grundlage eines von der Antragsgegnerin entwickelten städteplanerischen Konzepts daneben insgesamt vier Baufelder jeweils als allgemeine Wohngebiete (WA) ohne Nutzungseinschränkungen mit allerdings unterschiedlichen Nutzungsmaßen fest: Innerhalb der durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen sind in den beiden unmittelbar an bzw. nahe der „Möllner Landstraße“ ausgewiesenen Teilgebieten WA 1 und WA 2 nur Einzelhäuser mit max. vier Vollgeschossen plus Dachgeschoss als Staffelgeschoss, in den nördlich daran anschließenden Teilgebieten WA 3 und WA 4 ausschließlich Hausgruppen mit max. zwei Vollgeschossen plus Dachgeschoss als Staffelgeschoss zulässig. Zum Schutz der Wohn- und Büronutzungen setzt der Plan für den gesamten Bereich des Teilgebietes WA 1 sowie – mit nach Norden hin abnehmender Tiefe – für Teilbereiche der Gebiete WA 2 bis WA 4 entlang der Erschließungsstraße „Am Sportplatz“ Lärmpegelbereiche (V, IV - III) nach DIN 4109-1:2016-07, Tabelle 7, „Schallschutz im Hochbau“, fest, und weist überdies Flächen für besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen aus, die in Ziffer 7 der textlichen (planungsrechtlichen) Festsetzungen (Teil B, I.) hinsichtlich der Anforderungen an die Gestaltung von Aufenthaltsräumen, Schlaf- und Kinderzimmern sowie von befestigten Außenwohnbereichen (Terrassen, Balkone, Loggien) konkretisiert werden. Für die Anlieger des Teilgebietes WA 1 ist die Unterbringung der Fahrzeuge in einer Tiefgarage sowie auf einer nordwestlich des Baufeldes gelegenen Gemeinschaftsstellplatzanlage vorgesehen. Für die Anlieger der übrigen Teilbereiche WA 2 bis WA 4 befinden sich die Gemeinschaftsstellplatzanlagen in Gruppen angeordnet entlang der Straße „Am Sportplatz“, von der aus sämtliche Zufahrten erfolgen. Da-rüber hinaus setzt der Plan am nördlichen Ende des Plangeltungsbereichs eine Besucher-Stellplatzanlage fest, die vom Grundstück der Antragsteller durch eine den gesamten westlichen Planrand bildende Grünverbindung (öffentliche Grünfläche bzw. Parkanlage mit zu erhaltendem Baumbestand) getrennt wird. Ziffer 2 der festgesetzten örtlichen Bauvorschriften (Teil B, II.) sieht hier „zur Vermeidung jeglicher aus der Nutzung dieser Anlage sich möglicherweise ergebender Blendwirkungen auf die westlich hinter der öffentlichen Grünfläche angrenzende Wohnbebauung“ die Pflanzung einer dauerhaft zu erhaltenden „immergrünen“ lebenden Hecke als Sicht- und Blendschutz entlang der westlichen Seite der Besucher-Stellplatzanlage in einer Höhe von mind. 1,20 m und höchstens 2,00 m vor. Daneben können auch andere Materialien in der vorgenannten Höhenbegrenzung verwendet bzw. in Kombination miteinander gebracht werden, sofern sie in ihrer Wirkung blickdicht sind und mögliche Blendwirkungen unterbinden. Die Antragsteller, die sich bereits während der öffentlichen Beteiligungsschritte nach § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 42 gewandt und neben gerügten einzelnen Festsetzungsdetails (u.a. die Ausweisung der Besucher-Stellplatzanlage ohne Lärmschutzwand) im Besonderen mit Blick auf die für die Planumsetzung erforderliche Rodung von insgesamt ca. 8.660 m² Wald und die aus der Belegenheit des Gebietes an der erheblich verkehrsbelasteten „Möllner Landstraße“ resultierende Lärmbelastung die Geeignetheit der überplanten Fläche für die Schaffung von Wohnbebauung insgesamt in Zweifel gezogen und insoweit Abwägungsdefizite im Bereich des Natur- und des Immissionsschutzes geltend gemacht hatten, begehren mit ihrem Normenkontrollantrag vom 07.08.2017 (1 KN 19/17), den Bebauungsplan Nr. 42 „Wohnpark altes Gleisdreieck“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Parallel dazu haben sie am 11.09.2017 den vorliegenden Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung desselben gestellt. Sie sind der Ansicht, ihr einstweiliges Rechtsschutzbegehren sei aus wichtigem Grund dringend geboten. Der Bebauungsplan Nr. 42 erweise sich aus den im Normenkontrollverfahren angeführten Abwägungsmängeln im Bereich des Naturschutzes und des Immissionsschutzes als unwirksam. Zur Umsetzung dieses (unwirksamen) Planes sei die Rodung des auf der Planfläche befindlichen Waldbestandes in Kürze zu erwarten, da bereits ein Waldumwandlungsantrag bei der zuständigen Forstbehörde gestellt sei und die antragsgemäße Genehmigungserteilung nach deren Auskunft mit „Rechtskraft“ des Bebauungsplanes zeitnah anstehe. Mit der Entfernung des Waldes würde indessen ein irreparabler Schaden entstehen, hinter dem insbesondere wirtschaftliche Interessen an der schnellen Ausnutzung des Bebauungsplanes zurückstehen müssten. Eine Neuaufforstung an anderer Stelle, die in Jahrzehnten einen ähnlichen Zustand erreichte, wie ihn der zur Disposition stehende Wald aufweise, verhindere diesen Schaden nicht. Die Antragsgegnerin tritt dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller entgegen, verbunden mit dem Hinweis, von einer Waldumwandlungsgenehmigung vor Abschluss des vorliegenden Eilverfahrens keinen Gebrauch zu machen. II. Das einstweilige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Antrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei genügt es, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird (BVerwG, Beschluss vom 16.03.2010 - 4 BN 66/09 -, juris [Rn. 20]). An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist abwägungsbeachtlich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen – planbedingten – Betroffenheiten, die mehr als geringfügig, in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Existiert ein solcher Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, juris [Rn. 3], und vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 -, juris [Rn. 3] m.w.N.). Soweit es die nach § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) und e) BauGB potentiell abwägungsrelevanten Lärmschutzbelange betrifft, begründet danach allerdings nicht jede planbedingte Lärmzunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planbedingte Lärmzunahme unterhalb der maßgeblichen Grenz- bzw. Richtwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehören kann. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.02.2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris [Rn. 10]). Im Plangebiet verursachten Lärm kann die Gemeinde etwa unter Zuhilfenahme der DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau" und/oder der TA Lärm bewerten. Abwägungsleitlinie für planbedingten Verkehrslärm können (daneben) die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sein. Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes, mehr als geringfügig erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft – entfernungsunabhängig – grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dies zugrunde gelegt, sind die Antragsteller antragsbefugt. Als „Plannachbarn“ bzw. „Planaußenlieger“ können sie jedenfalls geltend machen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan sie in eigenen abwägungserheblichen Belangen des Lärm- und sonstigen Immissionsschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) und e) BauGB) berührt. Mit dem Bebauungsplan Nr. 42 überplant die Antragsgegnerin erstmals ein bislang ganz überwiegend zu Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG entwickeltes Gebiet einer ehemaligen Bahngleistrasse. Die bisherige planungsrechtliche Situation ist mit der künftigen ersichtlich nicht vergleichbar. Neben neu entstehender Wohnbebauung und dementsprechend planinduziertem Zusatzverkehr soll auf einer dem Grundstück der Antragsteller unmittelbar benachbarten Fläche (erstmals) eine Besucher-Stellplatzanlage mit 22 Plätzen – so das städtebauliche Konzept – hergestellt werden, lediglich getrennt durch einen ca. 5 m bis 10 m breiten Grünstreifen mit teilweise zu erhaltendem Baumbestand und – zusätzlich – abgeschirmt durch eine „immergrüne“ lebende Hecke von 1,20 m bis 2,00 m Höhe, diese ggf. kombiniert mit einem ebenso hohen Sicht- und Blendschutz aus anderen Materialien. Die abwägungserhebliche planbedingte (Lärm-)Betroffenheit der Antragsteller insbesondere durch diese bauliche Anlage ist evident; dementsprechend hat auch die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Schalltechnische Untersuchung der LAIRM CONSULT GmbH (Stand: Januar 2017) das Grundstück der Antragsteller als Immissionsort (IO 7) für die Beurteilung der Stellplatzgeräusche gewählt und zu erwartende Beurteilungspegel von in der Summe 41,1 dB(A) tags und 34,8 dB(A) nachts ermittelt. Zudem ist mit Ziffer 2 der festgesetzten örtlichen Bauvorschriften (Teil B, II.) eine Festsetzung zum Sicht- und Blendschutz in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Die prognostische Lärmbetroffenheit der Antragsteller steht bei dieser Sachlage ebenso außer Frage wie diejenige durch etwaige Lichtimmissionen; sie sind auch relevant. Umstände, die das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller in Frage stellten, sind nicht ersichtlich. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Beides ist nicht der Fall. a) Der streitgegenständliche Bebauungsplan setzt die Antragsteller keinen schweren Nachteilen i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO aus. Der Begriff "schwerer Nachteil" stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nach § 123 VwGO gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.05.1998 - 4 VR 2.98 -, juris [Rn. 3]). Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23.02.2016 - 1 MR 13/15 - und vom 01.04.2016 - 1 MR 1/16 -). Allein der Vollzug eines Bebauungsplans stellt regelmäßig noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Daran gemessen erfahren die Antragsteller infolge des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans Nr. 42 der Antragsgegnerin nach dem Erkenntnisstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keinen schweren Nachteil. Dieser setzt das Grundstück der Antragsteller – von den Beteiligten übereinstimmend als in einem faktischen WR-Gebiet belegen beurteilt – voraussichtlich keinen unzumutbaren Geräuschimmissionen aus. Dies gilt im Besonderen hinsichtlich der „neben“ deren Grundstück hinter einem baumbestandenen Grünstreifen ausgewiesenen Besucher-Stellplatzanlage mit 22 Stellplätzen. Aus der der Bauleitplanung zugrundeliegenden Schalltechnischen Untersuchung (Stand: Januar 2017) ergibt sich, dass durch diese Anlage am Grundstück der Antragsteller (IO 7) Beurteilungspegel von in der Summe 41,1 dB(A) tags und 34,8 dB(A) nachts erreicht werden (s. Tabelle 8, Zeilen 11 und 12 sowie Anlage A 5.1 und A 5.2). Die Berechnungsergebnisse weisen damit für den Tageszeitraum (06.00 – 22.00 Uhr) einen Beurteilungspegel aus, der deutlich unter dem nach Nummer 6.1 e) der TA Lärm für reine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwert von 50 dB(A) liegt; und auch der danach für den Nachtzeitraum (22.00 – 06.00 Uhr) geltende Immissionsrichtwert von 35 dB(A) wird ebenfalls – wenn auch nicht in derselben Deutlichkeit – unterschritten. Das vorliegende Datenmaterial lässt auch die Aussagekraft bzw. Qualität der Prognose nicht zweifelhaft erscheinen. Das den lärmtechnischen Berechnungen zugrunde liegende und in der Schalltechnischen Untersuchung unter Ziffer 5 sowie in den Anlagen A 4 und A 5 i.E. dokumentierte Nutzungsszenario beschreibt einen mittleren Spitzentag (an mehr als 10 Tagen im Jahr errechnet) und berücksichtigt dabei als maßgebliche Emissionsquellen neben den Fahrbewegungen der Pkw auch die Geräusche aus den Parkvorgängen (Ein- und Ausparken, Türschlagen, Motorstarten etc.), den Parkplatzsuchverkehr und einen Durchfahrtsanteil. Zur Beurteilung der Geräuschbelastungen aus der Nutzung (auch) der Besucher-Stellplatzanlage sind insoweit die Beurteilungspegel an den maßgebenden Immissionsorten außerhalb des Plangeltungsbereichs tags und nachts (lauteste Stunde) getrennt ermittelt worden. Dabei legt die Untersuchung hinsichtlich der Besucher-Stellplatzanlage für den Zeitraum außerhalb der Ruhezeiten tags (07.00 – 20.00 Uhr) insgesamt 48 Zu- und ebenso viele Abfahrten und in den Ruhezeiten tags (06.00 – 07.00 Uhr und 20.00 – 22.00 Uhr) insgesamt 10 Zu- und 10 Abfahrten zugrunde. Für die gesamte Nacht (22.00 – 06.00 Uhr) sind dies – auf die beiden auf Höhe des Grundstücks der Antragsteller belegenen Stellplatzgruppen (16 Stellplätze) bezogen – insgesamt 4 Zu- und 4 Abfahrten; die dritte, am nördlichen Ende des Plangebiets angeordnete Stellplatzgruppe mit 6 Stellplätzen bleibt insoweit unberücksichtigt. Für die lauteste Stunde nachts (zwischen 22.00 und 06.00 Uhr) wird indessen auch jener Teil der Besucher-Stellplatzanlage – ebenso wie die beiden südlich vorgelagerten Teile – mit (je) einer Fahrbewegung berücksichtigt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die in Ansatz gebrachte Nutzungsfrequenz unrealistisch wäre, sind nicht ersichtlich. Die Antragsteller werden durch die im Bebauungsplan ausgewiesene Besucher-Stellplatzanlage voraussichtlich auch nicht mit Lichtimmissionen durch Scheinwerfer unzumutbar beeinträchtigt. „Zur Vermeidung jeglicher sich aus der Nutzung der Besucher-Stellplatzanlagen des festgesetzten Allgemeinen Wohngebietes möglicherweise ergebender Blendwirkungen auf die westlich hinter der öffentlichen Grünfläche angrenzende Wohnbebauung“, mithin auch auf das Wohnhaus der Antragsteller, sieht Ziffer 2 der festgesetzten örtlichen Bauvorschriften (Teil B, II.) als Sicht- und Blendschutz die Pflanzung und dauerhafte Erhaltung einer „immergrünen“ lebenden Hecke entlang der westlichen Seite der Besucher-Stellplatzanlage in einer Höhe von mind. 1,20 m und höchstens 2,00 m, bezogen auf die Oberflächenoberkante der angrenzenden Stellplatzanlage, vor. Neben dieser Heckenpflanzung können auch andere Materialien in der vorgenannten Höhenbegrenzung verwendet bzw. in Kombination miteinander gebracht werden, sofern sie in ihrer Wirkung blickdicht sind und mögliche Blendwirkungen unterbinden. Mit der Umsetzung dieser Festsetzung wird nicht nur eine Blickbeziehung von der Stellplatzanlage auf das Grundstück der Antragsteller eingeschränkt, wenn nicht gar unterbunden, es werden auch mögliche Belästigungen durch Scheinwerferlicht auf ein Minimum reduziert. Dies gilt auch für die Winterzeit, da eine „immergrüne“ Hecke gefordert wird, die, jedenfalls auch in Kombination mit zugelassenen anderen Materialien, jahreszeitunabhängig Blendschutz bzw. eine Reduzierung von Blendwirkungen zur Folge hat. Hinzu kommt hier des Weiteren nicht nur, dass der Bebauungsplan westlich der Besucher-Stellplätze auf Höhe des Wohnhauses der Antragsteller zu erhaltenden Baumbestand festsetzt, der seinerseits gewisse abschirmende Wirkung zeitigt, sondern auch die Tatsache, dass insbesondere für den Nachtzeitraum nur geringe Fahrten der Anwohner bzw. deren Besucher zu erwarten stehen. b) Die einstweilige Anordnung ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans kann aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein, wenn durch seinen Vollzug vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden, die den Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigen, dass eine einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist, sich der Bebauungsplan bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23.02.2016 - 1 MR 13/15 - und vom 01.04.2016 - 1 MR 1/16 -). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. aa) Dies folgt im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen unter II. 2. a) bereits daraus, dass der Bebauungsplan Nr. 42 der Antragsgegnerin das Grundstück der Antragsteller nicht mit unzumutbaren Geräuschimmissionen aus der Nutzung der Besucher-Stellplatzanlage konfrontieren wird. Die insoweit maßgebenden Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 e) TA Lärm für reine Wohngebiete werden unterschritten. Ebenso geltend gemachten (etwaigen) Beeinträchtigungen durch Scheinwerferlicht der die Besucher-Stellplätze aufsuchenden Fahrzeuge wird durch die mit Ziffer 2 zum Sicht- und Blendschutz festgesetzte örtliche Bauvorschrift (Teil B, II.) hinreichend entgegen gewirkt. bb) Der Bebauungsplan ist aber auch nicht offensichtlich unwirksam. (1) Zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führende Verfahrensfehler machen die Antragsteller nicht geltend. Derartige Fehler sind im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens auch für den Senat nicht ersichtlich. Insbesondere ist nach Auswertung der beigezogenen Verfahrensakten keine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Sinne von § 3 Abs. 2 und § 4 a Abs. 3 BauGB auszumachen. (2) Der Bebauungsplan Nr. 42 ist ebenso wenig offensichtlich mit beachtlichen materiellen Mängeln behaftet. Insbesondere fehlt ihm nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 7/11 -, juris [Rn. 10]). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt dem Bebauungsplan eine hinreichend positive Plankonzeption zugrunde. Der Planbegründung sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zufolge beabsichtigt die Antragsgegnerin mit ihm, das so genannte Gelände „Altes Gleisdreieck“ zu einem allgemeinen Wohngebiet mit angrenzenden Grünflächen zu entwickeln und die Voraussetzungen für die Realisierung eines Wohngebietes mit einem wesentlichen Anteil an öffentlich gefördertem Wohnungsbau zu schaffen. Auf der Grundlage eines in mehreren Detaillierungs- und Beratungsschritten entwickelten städtebaulichen Konzepts, das u.a. Geschosswohnungsbau im südlichen und eine Reihenhausbebauung im nördlichen Plangeltungsbereich, die Bereitstellung einer hinreichend dimensionierten Anzahl von Stellplätzen für die Anwohner innerhalb des Wohngebietes sowie von quartiersbezogenen Besucherstellplätzen ebenso vorsieht wie den Erhalt bzw. Ausbau der Wegeverbindung auf der alten Gleistrasse nach / von Norden innerhalb einer neu gestalteten Grünverbindung mit Großbaum- und Gehölzbestand am westlichen Plangebietsrand, verfolgt sie damit in städtebaulich legitimer Weise die öffentlichen Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrte. Insbesondere die Notwendigkeit, für das Freimachen der vorhandenen Waldfläche im Plangebiet eine Waldumwandlungsgenehmigung einholen und dafür Ausgleichsmaßnahmen, etwa in Gestalt von Ersatzaufforstungen sicherzustellen, hindert die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes weder dauerhaft noch auf unabsehbare Zeit. Im Gegenteil: Das Genehmigungsverfahren für die Waldumwandlung ist bereits in Gang gesetzt und bildet gerade den Anlass für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren. Zudem ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens das Erfordernis eines entsprechenden Ausgleichs thematisiert und mit entsprechenden Umsetzungsvorgaben berücksichtigt worden. Die insoweit in den Blick genommene externe Ausgleichsfläche wird auch im Bebauungsplan – ohne Normcharakter – dargestellt. Der Bebauungsplan leidet auch nicht offensichtlich an einem Abwägungsfehler im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, juris [Rn. 22]). Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin nicht offensichtlich verstoßen. Sie hat bei ihrer Abwägungsentscheidung im Besonderen die planbetroffenen Lärmschutzbelange als zentrale Thematik der streitgegenständlichen Bauleitplanung gesehen und einer sachgerechten Entscheidung zugeführt. Hinsichtlich der Geräuschimmissionen aus der Nutzung der Besucher-Stellplatzanlage im Norden des Plangebietes ergibt sich dies bereits im Anschluss an die Ausführungen unter II. 2. a) und II. 2. b) aa). Was darüber hinaus die Belastungen aus dem (übrigen) Verkehrslärm anbelangt, hat die Antragsgegnerin ihrer Planung ein ihr städtebauliches Konzept berücksichtigendes Verkehrsgutachten der Wasser- und Verkehrs- Kontor GmbH (Stand: 11.07.2016) sowie die Schalltechnische Untersuchung der LAIRM CONSULT GmbH (Stand: Januar 2017) zugrunde gelegt und die sich aus letzterer Untersuchung ergebenden Maßgaben für erforderliche Lärmschutzmaßnahmen durch zeichnerische sowie textliche Festsetzungen zum Immissionsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB umgesetzt. Dabei hat sich ihr aus dem schalltechnischen Untersuchungsergebnis, wonach insbesondere im südlichen Plangebiet – an der stark frequentierten „Möllner Landstraße“ – sowie entlang der weniger stark in Anspruch genommenen Straße „Am Sportplatz“ im östlichen Planbereich die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts überwiegend überschritten werden und auch der Immissionsgrenzwert für allgemeine Wohngebiete des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags im Süden und von 49 dB(A) nachts im Süden sowie entlang der Straße „Am Sportplatz“ überschritten wird, zunächst die Frage nach der grundsätzlichen Eignung des Plangebietes im Einflussbereich der „Möllner Landstraße“ für die in Aussicht genommene Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes aufgedrängt. Dieser Fragestellung ist die Antragsgegnerin offen nachgegangen; an der Flächenauswahl hat sie ausweislich der Planbegründung (Seiten 30 und 57) letztlich aber deshalb festgehalten, weil ihr vorrangiges Ziel in der Bereitstellung geeigneten und bezahlbaren Wohnraumes bestand, vergleichbare Flächen mit einer entsprechenden Lagegunst im innerstädtischen Einzugsbereich so und auch in der Flächengröße nicht zur Verfügung standen und sich eine (lärm-)konfliktverträgliche Gebietsentwicklung durch Gebäudeanordnungen und Grundrissgestaltungen nach Maßgabe ihres städtebaulichen Konzepts in Verbindung mit Schallschutzmaßnahmen entsprechend dem schalltechnischen Untersuchungsbefund als realisierbar erwiesen. Das ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. In ihrer weiteren Abwägung hat die Antragsgegnerin die Immissionsschutzerfordernisse zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse aus der Schalltechnischen Untersuchung aufgegriffen und sie – aus Gründen der Belegenheit und der Erschließung des Plangebietes kamen aktive Lärmschutzmaßnahmen in städtebaulich sinnvoller Größe nicht in Betracht – in Form von passivem Schallschutz gelöst, namentlich durch Festsetzung verschiedener Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109-1:2016-07, die (zeichnerische) Umgrenzung von Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. BImSchG (Planzeichen Nr. 15.6 der Anlage 1 zur PlanZV) sowie die Umgrenzung von Flächen mit besonderen Anforderungen an die bauliche Gestaltung der ebenerdigen Außenwohnbereiche und/oder auch derjenigen der Obergeschosse. In seinem textlichen Teil B konkretisiert der Bebauungsplan unter I. Ziffer 7 die in den umgrenzten Flächen maßgeblichen Anforderungen an die Ausführung von Aufenthaltsräumen und befestigten Außenwohnbereichen und macht für den gesamten Plangeltungsbereich Vorgaben für die Lüftung von Schlaf- und Kinderzimmern, letztere Anforderungen indes mit der Option von Abweichungen bei entsprechendem Nachweis besonderer Umstände des Einzelfalls. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin damit die Maßgaben der schalltechnischen Untersuchung unzureichend umgesetzt hätte, sind den beigezogenen Unterlagen nicht zu entnehmen. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass die Eingangsparameter jener Untersuchung, u.a. die in Ansatz gebrachte Verkehrsmenge oder Nutzungsfrequenz der Verkehrsflächen, unrealistisch wären. Das gefundene Ergebnis mit einer im Prognose-Planfall zwar über den Orientierungswerten der für allgemeine Wohngebiete der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ liegenden Lärmbelastung im Süden sowie Osten des Plangebietes bei vorgegebener – geschlossener – Gestaltung der befestigten Außenwohnbereiche und der – zum Schutz der Nachtruhe – das gesamte Plangebiet betreffenden Anordnung von schallgedämmten Lüftungen in den Schlaf- und Kinderzimmern erweist sich mit Blick auf das die Planung dominierende Ziel der Schaffung innerstädtischen geeigneten und bezahlbaren Wohnraums daher als (noch) sachgerecht. Auch die Bewältigung der Betroffenheit der außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücke durch planbedingten Straßenverkehrslärm erweist sich nicht als offensichtlich abwägungsfehlerhaft. Zu dieser Thematik hat die der Bauleitplanung zugrunde liegende schalltechnische Untersuchung die Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm des Prognose-Nullfalls und des Prognose-Planfalls jeweils für den Tages- und den Nachtzeitraum getrennt ermittelt und als Befund herausgearbeitet, dass entlang der „Möllner Landstraße“ teilweise bereits im Prognose-Nullfall an einigen Immissionsorten für beide Zeiträume Beurteilungspegel erreicht werden, die die für die jeweiligen Bereiche maßgeblichen Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten. Ebenso verhält es sich in Bereichen an der Straße „Am Sportplatz“ hinsichtlich des dort nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV relevanten Grenzwertes. Während die planinduzierten Zusatzverkehre einschließlich des im Knotenpunkt „Möllner Landstraße“ / „Am Sportplatz“ geplanten Kreisverkehrs entlang der „Möllner Landstraße“ zu Zunahmen von bis zu 1,2 dB(A) tags und bis zu 1,3 dB(A) nachts führen, liegen sie im Bereich der Straße am Sportplatz für den Prognose-Planfall im Bereich von bis zu 0,9 dB(A). Jene Zunahmen unterhalb einer spürbaren (erheblichen) Wahrnehmungsschwelle hat die Antragsgegnerin als ihrer Planung nicht (beurteilungs-)relevant entgegenstehend beurteilt. Das besagt nicht, dass sie sich der planbedingten Straßenverkehrslärmproblematik für die bereits vorhandene (Wohn-)Bebauung nicht bewusst gewesen wäre; sie hat sie indes ihrem die Planung dominierenden Ziel, innerstädtischen geeigneten und bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, untergeordnet, dies auch mit Blick darauf, dass keineswegs die von ihr als Anhaltswerte für eine Gesundheitsgefährdung angenommenen Immissionsgrößen von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts erreicht werden. Das lässt Abwägungsdefizite nicht erkennen. Hinsichtlich der von den Antragstellern angesprochenen Belange des Naturschutzes, namentlich des Umstandes, dass die Umsetzung des Bebauungsplanes die Beseitigung einer 8.860 m² großen Waldfläche erfordert, lassen sich Abwägungsmängel ebenso wenig feststellen. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägungsentscheidung gesehen, dass bei Nichtdurchführung der Planung die überwiegenden Flächen des Plangebietes weiterhin mit Gehölzen bestockt wären, der Wald sich stabilisierte, zusätzliche Überbauungen und Versiegelungen unterblieben und die bisherige Nutzungsstruktur, und somit der Umweltzustand, sich fortsetzte (vgl. Nr. 5.2.1 der Planbegründung). Auch vor diesem Hintergrund hat sie – wie bereits vorstehend zur Immissionsschutzproblematik ausgeführt – andere Flächen, die potentiell für eine Wohnbebauung in Betracht kamen, ebenfalls in den Blick genommen (vgl. die Flächennachweise in der Anlage 1.4 zum Beschluss der Stadtvertretung vom 29.06.2017). Ihre auf dieser Basis getroffene Entscheidung für den Standort am „Alten Gleisdreieck“ rechtfertigt die Antragsgegnerin damit, dass vergleichbare Flächen für die von ihr beabsichtigte Wohngebietsausweisung mit einer entsprechenden Lagegunst im innerstädtischen Einzugsbereich so und auch in der Flächengröße nicht zur Verfügung standen. Dabei hebt sie im Besonderen hervor, dass sie sich von dem Planungsgrundsatz der Innenstadtstärkung, d.h. einer „Innenentwicklung vor einer Außenentwicklung“ habe leiten lassen und dass sie der Verdichtung der innerstädtischen Strukturen gegenüber einer flächenmäßigen Ausdehnung der Stadt in den Außenbereich den Vorrang eingeräumt habe; Letzteres insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Nutzung vorhandener Infrastruktur (vgl. Gesamtabwägung, Anlage 1.4 zum Beschluss der Stadtvertretung vom 29.06.2017). Die Bevorzugung dieses Belangs und die damit einhergehende Zurückstellung des in der Erhaltung der Waldfläche bestehenden – gegenläufigen – öffentlichen Belangs ist nicht abwägungsfehlerhaft. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Plan am Westrand des Plangebietes einen öffentlich nutzbaren Raum als begrünte, teils als gehölzbewachsene Fläche mit zu erhaltendem Baumbestand festsetzt und im Übrigen einen Ausgleich für die zu entnehmende Waldfläche im Umfang von 1 : 2 vorsieht. Dieses Ausgleichserfordernis soll – neben der weiteren (notwendigen) Kompensation für den Faktor „Boden“ – ausweislich der Planbegründung mit Umweltbericht (S. 49 f.) auf den nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellten Flächen der Antragsgegnerin (Flurstücke 232 und 231) erfüllt werden. Auch die Kritik der Antragsteller an der Abarbeitung der relevanten artenschutzrechtlichen Thematiken zeigt keine offensichtlich zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führenden Defizite auf. Die Antragsgegnerin hat geprüft, ob und inwieweit ihre Planung gegen die in § 44 Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote verstößt und sich insoweit wesentlich auf eine artenschutzfachliche Bewertung der LEGUAN Planungsbüro für Landschaftsökologie, Entwicklung, Gestaltung, Umweltschutz, Artenschutz und Naturschutz GmbH (Stand: 02.09.2014) gestützt. Das Ergebnis jenes „Artenschutz-Beitrags“, das seinen Schwerpunkt in der faunistischen Betrachtung des im Wesentlichen bewaldeten Plangebietes mit dominierendem Eichen- und Birkenbestand hatte, und das zu der Einschätzung gelangt ist, dass artenschutzrechtliche Hindernisse der Umsetzung des Planungsvorhabens nicht entgegenstehen, ist in der Planbegründung mit Umweltbericht unter Nr. 5.2.2.2 „Pflanzen und Tiere“ – zusammengefasst – dargestellt. Eine der Untersuchung dabei zugrunde liegende offensichtlich unzureichende Datengrundlage ist nicht erkennbar. Die Untersuchung betrachtet aufgrund der Biotopausstattung gezielt das Vorkommen von Brutvögeln, Fledermäusen, der Zauneidechse sowie des Nachtkerzenschwärmers; des Weiteren schätzt sie anhand der Biotopausstattung (neben streng geschützten Pflanzen) streng geschützte Tierarten wie z.B. Haselmaus oder bestimmte holzbewohnende Käfer bzw. die Vorkommenswahrscheinlichkeit weiterer Arten des Anhangs IV der FFH-RL ab. Während danach weder Nachweise der Zauneidechse noch des Nachkerzenschwärmers vorlagen und weitere streng geschützte Arten der Artengruppen Amphibien, Reptilien, Insekten, Fische und Mollusken aufgrund der Habitatausstattung ausgeschlossen wurden, konnten 18 Brutvogelarten mit 32 Brutpaaren (Amsel, Blaumeise, Buchfink, Buntspecht, Eichelhäher, Fitis, Gartengrasmücke, Gimpel, Heckenbraunelle, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Star, Tannenmeise, Weidenmeise, Zaunkönig, Zilpzalp), die sich sämtlich der Gilde der Gehölze zuordnen ließen, nachgewiesen werden. Jene Arten bewertet der Beitrag als landesweit ungefährdet mit stabilem Bestand und günstigem Erhaltungszustand; zur Sicherung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten sieht er allerdings im räumlichen Zusammenhang mit der Waldrodung, die nur vor Beginn bzw. nach Abschluss der Brutzeit (15.03. bis 30.09.) erfolgen dürfe, das Erfordernis einer – nicht notwendig vorgezogenen – Gehölzneuanpflanzung. Zudem müssen danach in der Waldfläche vorhandene und eingriffsbedingt betroffene Nistkästen ebenso vor Beginn bzw. nach Abschluss der Brutperiode in außerhalb des Eingriffsgebietes befindliche Bereiche umgehängt werden. Dem „Artenschutz-Beitrag“ zufolge wurden überdies drei Fledermausarten (Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus) festgestellt, ohne dass Quartiere, essentielle Nahrungsgebiete oder Flugrouten mit artenschutzfachlicher Relevanz vorlagen. Über diesen Befund hinausgehend hat die Antragsgegnerin – wie der „Einschub“ unter Nr. 5.2.2.2 der Planbegründung erweist – berücksichtigt, dass sowohl für die Umsetzung ihres Bebauungsplanes Nr. 40a als auch nach der Waldumwandlungsgenehmigung für das Freimachen der für den öffentlichen Parkplatz im Süden des Plangebietes benötigten Waldfläche der insoweitige mögliche Verlust potentieller Fledermaus-Quartiere durch eine entsprechende Anzahl an Ersatzquartieren für die Zwergfledermaus sowie die Wasserfledermaus und das Braune Langohr innerhalb der (übrigen) Waldfläche des streitgegenständlichen Plangebietes Nr. 42 auszugleichen war (CEF-Maßnahme). Ungeachtet der Frage, ob jene Ausgleichmaßnahmen seinerzeit tatsächlich und im gebotenen Umfang erfüllt worden sind, unterstellt die Antragsgegnerin dies und geht insoweit davon aus, dass auch aus jenen Projekten generierte Ausgleichsbedarfe nunmehr bei der Bebauung des „Alten Gleisdreiecks“ zu kompensieren sind. Dem entsprechend setzt der Bebauungsplan für die als erforderlich ermittelte Anzahl an Ersatzquartieren (18 Kleinquartiere für Spaltenbewohnende Fledermäuse, 14 Kleinquartiere und 2 Großrumkästen für [Baum-]Höhlenbewohnende Fledermäuse, Letztere in Verbindung mit je einem Nistkasten für Vögel in räumlicher Nähe) an den Gebäudefassaden anzubringende Fledermauskästen durch zeichnerische sowie textliche Festsetzung (Teil B, I. Ziffer 6.1) ebenso als Mindestgröße (mind. 18) fest wie innerhalb der am westlichen Planrand festgesetzten öffentlichen Grünfläche zu erhaltende Bäume mit Funktion für den Artenschutz, an denen Klein- (mind. 14) und Großquartiere (mind. 2) für Fledermäuse sowie Nisthilfen für höhlenbrütende Vogelarten anzubringen sind. Soweit es das von den Antragstellern hervorgehobene Vorkommen der Kahlrückigen Waldameise, auch als Kleine Rote Ameise bezeichnet, anbelangt, ist die Antragsgegnerin deren Hinweis nachgegangen und hat eine Besiedlung der Waldfläche durch zwei Ameisenvölker nicht nur bestätigt, sondern das Erfordernis deren Umsiedlung an eine geeignete Stelle ausdrücklich festgestellt (vgl. Planbegründung mit Umweltbericht, S. 37; zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB, S. 4). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).