Urteil
1 LB 9/14
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2016:0421.1LB9.14.0A
2mal zitiert
7Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein grundsätzlich genehmigungsfreies Bauvorhaben bedarf der Zulassung einer Abweichung von einer Ortsgestaltungssatzung, wenn es mit dieser nicht in Einklang steht.(Rn.42)
2. Ist das Konzept einer Ortsgestaltungssatzung deutlich anhand ihrer Regelungen erkennbar, bedarf es keiner schriftlichen Begründung.(Rn.47)
3. Eine Gestaltungssatzung, die ein künftiges Erscheinungsbild der Bebauung im Geltungsbereich allein mit giebelständigen Häusern anstrebt, kann der Errichtung einer auf einer Dachfläche traufständig aufgeständerten Solaranlage entgegenstehen.(Rn.53)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 8. Kammer - vom 24. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein grundsätzlich genehmigungsfreies Bauvorhaben bedarf der Zulassung einer Abweichung von einer Ortsgestaltungssatzung, wenn es mit dieser nicht in Einklang steht.(Rn.42) 2. Ist das Konzept einer Ortsgestaltungssatzung deutlich anhand ihrer Regelungen erkennbar, bedarf es keiner schriftlichen Begründung.(Rn.47) 3. Eine Gestaltungssatzung, die ein künftiges Erscheinungsbild der Bebauung im Geltungsbereich allein mit giebelständigen Häusern anstrebt, kann der Errichtung einer auf einer Dachfläche traufständig aufgeständerten Solaranlage entgegenstehen.(Rn.53) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 8. Kammer - vom 24. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zugelassene Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Beseitigungsverfügung des Beklagten ist § 59 Abs. 1 S. 2 LBO 2009 i.V.m. § 59 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LBO 2009. Nach diesen Vorschriften kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden sind, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Solaranlage im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften errichtet worden ist. Zwar ist die Anbringung von Solaranlagen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 c LBO 2009 grundsätzlich ein verfahrensfreies Bauvorhaben. In diesem Falle ist jedoch die Zulassung einer Abweichung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 und der Ortsgestaltungssatzung "Wyker Altstadt" der Stadt Wyk auf Föhr vom 08.06.2006 (OGS) erforderlich, die nicht vorliegt. Mangels dieser Voraussetzungen ist das Vorhaben bereits formell baurechtswidrig, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat. Die Solaranlage ist aber auch materiell baurechtswidrig, da sie den Bestimmungen der OGS widerspricht. Der örtliche Geltungsbereich ist in § 1 OGS sowie durch die der Satzung beigefügten Pläne hinreichend bestimmt mit der Folge, dass keine Zweifel am räumlichen Geltungsbereich der Satzung bestehen. Es ist allgemein anerkannt, dass Ortsgestaltungssatzungen durch anliegende Pläne konkretisiert und örtlich beschränkt werden können. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich der Ortsgestaltungssatzung "Wyker Altstadt". Die OGS ist nach Maßgabe der Ermächtigungsgrundlage des zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden § 92 Abs. 1 LBO 2000 zumindest im Hinblick auf die hier zu beurteilenden Regelungen rechtmäßig ergangen und als verbindliches Ortsrecht einzuhalten. Zwar regelt die OGS unter anderem auch im hier zu interessierenden § 8 OGS in dessen Abs. 1 Satz 1 die Ausrichtung von Gebäuden, obwohl dies nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB dem Planungsrecht vorbehalten bleibt. Das schlägt zur Überzeugung des Senats allerdings nicht auf die Wirksamkeit der Satzung in ihrer Gesamtheit durch, weil den verbleibenden Regelungen des § 8 OGS immer noch ein ausreichendes restliches Gestaltungskonzept zu entnehmen ist. Die Ortsgestaltungssatzung überschreitet den von § 92 Abs. 1 Nr. 1 LBO gesetzten Rahmen nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (vgl. Urteil des Senats v. 27.09.1996 - 1 K 13/93 -; BVerwG, Beschluss v. 10.07.1997 - 4 NB 15/97 - NVwZ-RR 1998, 486) ist es zulässig, in einer Satzung örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zu treffen. Von dieser Möglichkeit hat die Beigeladene Gebrauch gemacht, indem sie in § 8 OGS zur Wahrung und Pflege eines einheitlichen Stadtbildes - insbesondere - die (ortsgestalterische) Zulässigkeit von Dachaufbauten näher bestimmt hat. Soweit die Klägerin beanstandet, der Regelung in § 8 Abs. 5 OGS fehle eine ortsgestalterische Begründung, stellt dies die Gültigkeit der Satzung nicht in Frage. Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht verlangt, dass in der Ortsgestaltungssatzung ein gestalterisches Konzept dargelegt wird; es reicht aus, wenn sich die gestalterische Absicht der Gemeinde aus den einzelnen Gestaltungsvorschriften der Satzung ablesen lässt (Urteil v. 09.05.1995 - 1 L 165/94 -). Das gilt für die einzelnen Gestaltungsanforderungen und ist - jedenfalls - in Bezug auf die hier relevante Vorschrift über Dachaufbauten der Fall. Dieses Konzept bedarf entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht einer schriftlichen Begründung, wie dies bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 09. Mai 1995 (a.a.O.) ausgeführt hat. Das Konzept der Ortsgestaltungssatzung ist deutlich anhand der Regelungen erkennbar. Während die Ausrichtung der Gebäude nicht entscheidend sein soll, ist es dem Satzungsgeber erkennbar wichtig, dass die bestehende und künftige Dachlandschaft nicht überfrachtet werden soll mit Nebenanlagen, soweit diese von der Straße aus sichtbar sind. Aus diesem Grunde sollen ebenfalls größere Dacheinschnitte vermieden werden. Diese Regelungen zielen erkennbar darauf ab, eine einheitliche Erscheinungsform des Baubestandes der Wyker Altstadt zu ermöglichen und zu erhalten. Weitergehend trifft die Satzung auch Regelungen für die Gestaltung baulicher Anlagen, um den typischen Wesenskern des Gebietes aufrecht zu erhalten bzw. weiter zu entwickeln. Welche Orientierung ein Gebäude im konkreten Fall hat, spielt für den Satzungsgeber ersichtlich nur eine untergeordnete Rolle, da durch eine umfassende Regelung ein optisches Gesamtbild realisiert werden soll. Es soll erkennbar verhindert werden, dass bei jedem Gebäude individuelle Baumaßnahmen vorgenommen werden, die das Erscheinungsbild der Bebauung im Geltungsbereich zerschneiden. Weiter sollen als negativ erkannte bauliche Entwicklungen zurückgeführt werden können. Durch die OGS soll eine positive Baupflege ermöglicht werden, die jedes Haus in seine Umgebung harmonisch einfügt. Für den Geltungsbereich dieser Vorschrift ist somit allein das festgelegte Gebiet maßgeblich und nicht die Orientierung eines Hauses. Auf dieser Grundlage lässt die OGS zur Überzeugung des Senats noch ein gestalterisches Konzept für Dachaufbauten erkennen, dass die hier maßgeblichen Regelungen rechtfertigt. Soweit die Ortsgestaltungssatzung darüber hinaus andere Gestaltungsanforderungen enthält, bedarf es im vorliegenden Fall, der nur die Zulässigkeit von Dachaufbauten, insbesondere Solaranlagen, betrifft, keiner weiteren Prüfung, ob auch insofern ein schlüssiges ortsgestalterisches Konzept bzw. eine entsprechende Ortsbildanalyse vorliegt (vgl. VG München, Urteil v. 15.12.2005-M 11 K 05.310 - juris Rn. 26). Vorliegend kommt es allein auf die Schlüssigkeit derjenigen Gestaltungsanforderung in § 8 Abs. 5 OGS an, die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegt; für Dachaufbauten ist diese losgelöst von anderen Gestaltungsanforderungen schlüssig und für die Satzungsregelung in § 8 Abs. 5 OGS tragfähig. Ausgehend hiervon steht die streitige Solaranlage im Widerspruch zu den Regelungen des § 8 Abs. 2 S. 2 OGS sowie des § 8 Abs. 5 S. 3 OGS. Nach § 8 Abs. 2 S. 2 OGS darf die Summe der Breiten aller Dachaufbauten 1/3 der Gesamtlänge der Traufe nicht überschreiten. Das ist hier indessen der Fall. Zwar hat sich der Beklagte bei seiner Berechnung im Widerspruchsbescheid verrechnet, aber im Ergebnis jedenfalls richtig entschieden. Denn bei einer Gesamtlänge der südlichen Traufe von 17,30 m wäre nach der 1/3-Regelung nur eine Breite der Dachaufbauten von 5,7666 m zulässig. § 8 Abs. 2 S. 2 OGS ist zur Überzeugung des Senates isoliert von Satz 1 zu betrachten, nimmt deswegen an den o.a. Bedenken im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht teil, sondern behält seine Bedeutung für alle Dachformen. Die Bezugnahme in Satz 2 erschöpft sich erkennbar nicht allein auf den in § 8 Abs. 2 S. 1 OGS erstmals verwendeten Begriff der "Traufenständigkeit". Richtig ist zwar, dass sich die Regelung in Satz 1 lediglich auf traufständige Häuser bezieht. Aus diesem Umstand allerdings eine sich auch auf die Regelung des Satzes 2 erstreckende Beschränkung des Inhaltes, dass mit dieser Regelung auch nur Häuser dieser Orientierung erfasst werden, abzuleiten, vermag nicht zu überzeugen. Eine solche Beschränkung lässt die Regelung des § 8 Abs. 2 S. 2 OGS nicht erkennen. Sie widerspräche auch dem Sinn und Zweck der OGS, durch die eine positive Baupflege ermöglicht werden soll mit der Folge, dass für die Vorschrift allein das festgelegte Gebiet, nicht jedoch die Orientierung eines Hauses maßgeblich ist; dies gilt auch in Anbetracht dessen, dass das Ziel der Ortsgestaltungssatzung ein künftiges Erscheinungsbild der Bebauung im Geltungsbereich allein mit giebelständigen Häusern ist. Die von der Klägerin auf dem Dach ihres Gebäudes aufgeständert errichtete Solaranlage verstößt schließlich auch gegen die Regelung des § 8 Abs. 5 S. 3 OGS, die aus den o.a. Erwägungen nicht im Lichte der Beschränkung des vorangehenden § 8 Abs. 5 S. 2 OGS zu traufständigen Gebäuden zu verstehen ist, sondern ebenfalls alle Dachformen, auch flache Satteldächer - und damit auch das "verkappte" Satteldach auf dem Gebäude der Klägerin - erfasst. Das gestalterische Ziel der OGS ist auch in dieser Regelung deutlich erkennbar. Das Erscheinungsbild der Gebäude - egal welche Dachformen - soll auch im Hinblick auf Solaranlagen möglichst einheitlich und unauffällig gestaltet sein; auch bei flachen Satteldächern soll daher eine Aufständerung vermieden werden. Gemäß § 8 Abs. 5 S. 3 OGS sind Solarzellen parallel zur Dachfläche in einem Abstand von maximal 20 cm anzuordnen. Diese Voraussetzung erfüllt die aufgeständert errichtete Solaranlage der Klägerin erkennbar nicht. Gründe des Bestandsschutzes stehen dem nicht entgegen. Zwar genießt das Haus der Klägerin Bestandsschutz, nicht jedoch die Solaranlage. Diese wurde erst nach Inkrafttreten der OGS gebaut. Die angefochtene Beseitigungsverfügung des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2011 ist schließlich auch ermessensfehlerfrei ergangen. Auf die ausführlichen Erwägungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid (Bl. 5 f) nimmt der Senat Bezug. Zur Überzeugung des Senates ist es auch nicht möglich, den rechtmäßigen Zustand auf andere Art und Weise als durch die erteilte Beseitigungsverfügung wiederherzustellen. Soweit die Klägerin die Ausstattung eines anderen Hauses im Geltungsbereich der Ortgestaltungssatzung "Wyker Altstadt" mit einer aufgeständerten Solaranlage rügt, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass diese Anlage vor Inkrafttreten der OGS errichtet worden ist. Die genannte Anlage genießt daher Bestandsschutz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig erklärt worden, weil sich diese nicht durch die Stellung eines eigenen Sachantrages an dem Kostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO iVm § 154 Abs. 3 VwGO). Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin wendet sich gegen eine Beseitigungsverfügung vom 12. Juli 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2011. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes ... in ... . Das Grundstück, das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist, befindet sich im Geltungsbereich des am 28. Januar 1998 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 22, der für das klägerische Grundstück die Festsetzung Mischgebiet, Einzelhäuser, zwei Vollgeschosse, offene Bauweise, GRZ 0,35, Firsthöhe 9,00 m enthält. Der B-Plan setzt ferner Baugrenzen fest, die das klägerische Gebäude, das bis zur östlichen Grundstücksgrenze reicht, (u. a.) nach Osten überschreitet. Das auf dem Grundstück befindliche Gebäude ist ursprünglich im Jahre 1910 für die Wyker Dampfschiffreederei als Pferdestall mit Kutscherwohnung erbaut worden (Bl. 46 ff. der Beiakte B). Mit Umbau- und Nutzungsänderungsgenehmigung vom 29. April 1982 (Bl. 33 der Beiakte A) ist der heute bestehende Um- und Erweiterungsbau entstanden. Das Dach hat seitdem die Dachform eines sog. Hamburger Daches mit großen Gauben in den Steilabschrägungen. Das Flachdach hat eine Fläche von 14 x 4,50 m. Das Grundstück der Klägerin befindet sich im Geltungsbereich der Ortsgestaltungssatzung "Wyker Altstadt" der Beigeladenen vom 08. Juni 2006 (OGS). Deren § 8 hat folgenden Wortlaut: 1. Gebäude müssen mit dem Giebel zur Straße stehen. Es sind nur Satteldächer mit einer symmetrischen Neigung von 35° bis 48° zulässig. Ausnahmsweise sind auch gerundete Dachformen zulässig bei Gebäuden mit zwei Geschossen und mehr. 2. Abweichend von Abs. 1 ist Traufenständigkeit zulässig, wenn Zwerchgiebel vorgesehen werden. Die Summe der Breiten aller Dachaufbauten darf 1/3 der Gesamtlänge der Traufe nicht überschreiten. 3. Dacheinschnitte sind unzulässig mit Ausnahme für Dachterrassen, wenn sie 1/3 der Traufenlänge nicht überschreiten und vom öffentlichen Straßenraum nicht sichtbar sind. 4. Schornsteine sollen im First austreten. Schornsteinköpfe sind im Material der Außenwände auszuführen. 5. Von den Festsetzungen zur Dachdeckung (§ 7 Abs. 5) sowie zur Größe von Dachaufbauten (§ 8 Abs. 2 Satz 2) sind Ausnahmen zulässig, wenn das Dach zur additiven Energiegewinnung (z. B. Solarzellen) oder für ökologische Ausgleichsmaßnahmen (z. B. Grasdach) genutzt werden soll. Bei traufenständigen Gebäuden müssen Anlagen zur Energiegewinnung hinter dem First angebracht werden. Solarzellen sind parallel zur Dachfläche in einem Abstand von maximal 20 cm anzuordnen. 6. Es sind maximal zwei Dachflächenfenster mit einer Größe von jeweils max. 0,75 m2 pro Dachseite zugelassen. Im Jahre 2010 errichtete die Klägerin auf dem Dach ihres Mehrfamilienhauses parallel zur West-Ost-Achse des Gebäudes eine aufgeständerte 12,50 m breite Solaranlage (Sonnenkollektoren) in Richtung Süden. Nach diversem Schriftwechsel und Anhörungen erließ der Beklagte am 12. Juli 2011 gegen die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Beseitigungsverfügung bezüglich der angebrachten Solaranlage inklusive der Entsorgung des Abbruchmaterials vom Grundstück. Die Beseitigungsverfügung wurde mit einem Verstoß gegen § 8 Abs. 5 S. 3 OGS begründet, wonach Solarzellen parallel zur Dachfläche in einem Abstand von maximal 20 cm angeordnet werden müssen. Dagegen erhob die Klägerin am 19. Juli 2011 Widerspruch, den sie unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 07. Juni 2011 begründete. In diesem Schreiben hatte die Klägerin die Gestaltungssatzung als unwirksam gerügt, da sie nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 92 Abs. 1 LBO gedeckt sei. Darüber hinaus hatte sie gerügt, dass die Satzung an einem weiteren wesentlichen Mangel leide, weil sie ersichtlich den bestehenden Baubestand nicht erfasse. Bei den Ausnahmetatbeständen in § 8 Abs. 5 der Satzung würden ausschließlich Satteldächer erfasst. Flachdächer oder - wie hier in Rede stehende - sogenannte Hamburger Dächer seien nicht geregelt worden. Insbesondere bei den Ausnahmeregelungen des § 8 Abs. 5 OGS werde deutlich, dass die parallele Anordnung von Solarzellen zur Dachfläche mit einem Abstand von maximal 20 cm sinnhaft nur bei Satteldächern sei. Da die Satzung Flachdächer, Pultdächer oder ähnliche Dachformen nicht berücksichtige, sei das Ermessen bei der Zulassung von Ausnahmen von vorn herein ohne sachlichen Grund auf Null reduziert. Auf Antrag der Klägerin wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 03.11.2011 (8 B 45/11) die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die Beseitigungsverfügung mit der Begründung wiederhergestellt, dass kein öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges bestehe. Der Widerspruch der Klägerin gegen die Beseitigungsverfügung vom 12. Juli 2011 wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16. November 2011 zurückgewiesen. Die errichtete Solaranlage sei formell und materiell baurechtswidrig. Sie widerspreche bauplanungsrechtlichen, baugestalterischen und sonstigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften, so dass die Errichtung die Zulassung einer Abweichung nach § 71 LBO erfordere, die jedoch nicht erteilt werden könne. Die Solaranlage widerspreche den Festsetzungen des B-Planes hinsichtlich der Firsthöhe von maximal 9 m. Zur östlichen Baugrenze würde die bereits vorliegende Abstandsflächenverletzung noch verschärft. Ferner stehe die Solaranlage im Widerspruch zu den Regelungen in der Ortsgestaltungssatzung. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 OGS dürfe die Summe der Breiten aller Dachaufbauten 1/3 der Gesamtlänge der Traufe nicht überschreiten. Die Gesamtlänge der Traufe an der Südseite des Gebäudes sei 17,30 m. Die Solaranlage sei aber 12,50 m breit. Weiterhin sei ein Verstoß gegen § 8 Abs. 5 S. 3 OGS gegeben, wonach Solarzellen parallel zur Dachfläche in einem Abstand von max. 20 cm anzuordnen seien. Die Klägerin hat am 19.12.2011 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beklagten vorgetragenen Verstöße nicht vorlägen. Die Festsetzung im Bebauungsplan hinsichtlich der Firsthöhe würde für die Solaranlage nicht gelten. Jedenfalls genieße das vorhandene Gebäude Bestandsschutz. Sonnenkollektoren seien anzeige- und genehmigungsfreie Bauteile, von denen keine negativen Auswirkungen im Hinblick auf die Abstandsflächen ausgingen. Anderenfalls würde der Intention des EEG zuwidergehandelt. Die Ortsgestaltungssatzung sei nichtig, da sie von der Ermächtigungsgrundlage des § 92 Abs. 1 LBO 2000 nicht gedeckt sei. Es fehle der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich der gestalterischen Absichten an jeder Begründung. Mangels Definition des Satzungszieles sei die Satzung nichtig. Die Ortsgestaltungssatzung sei auch mangelhaft, da der vorhandene Baubestand nicht erfasst werde. Die Satzung erfasse nicht Flachdächer, Pultdächer o. ä. Dachformen. Die Regelung in § 8 Abs. 2 S. 2 OGS zur Breite von Dachaufbauten betreffe nur traufständige Gebäude, da im vorangehenden Satz der Vorschrift auch nur von traufständigen Gebäuden die Rede sei. Im Übrigen sehe die Regelung des § 8 Abs. 5 OGS Ausnahmen vor. Hier sei eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung schon deswegen gegeben, weil für die Klägerin mit der Beseitigung der in die Heizungsanlage integrierten Solarkollektoranlage erhebliche Kosten verbunden seien. Die Anordnung der Beseitigung der Solaranlage sei im Übrigen auch ermessensfehlerhaft, weil auf dem ca. 100 m entfernten Kurhaus ebenfalls eine aufgeständerte Kollektoranlage vorhanden sei, deren Beseitigung nicht gefordert werde. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 12. Juli 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2011 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, dass die Klägerin die Reichweite des Bestandsschutzes ihres Hauses verkenne. Die Ortsgestaltungssatzung sei wirksam. Zu ihrer Wirksamkeit bedürfe sie keiner Begründung. Durch Ortsgestaltungssatzungen dürfe eine positive Baupflege erfolgen, um unerwünschte bauliche Erscheinungsformen auszuschließen. Die Regelung in § 8 Abs. 2 S. 2 OGS betreffend die Länge der Dachaufbauten beziehe sich nicht nur auf traufständige Gebäude. Der von der Klägerin aufgeführte Referenzfall für eine aufgeständerte Solaranlage auf dem „Kurgartensaal“ sei nicht vergleichbar, da die betreffende Anlage bereits vor ca. 20 Jahren errichtet worden sei. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. Juni 2013 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beseitigungsverfügung rechtmäßig sei. Die Anordnung sei ermessensfehlerfrei auf der Grundlage des § 59 Abs. 1 S. 2 LBO i.V.m. § 59 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LBO erfolgt. Danach könne die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden seien, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Davon sei hier auszugehen. Die Anbringung von Sonnenkollektoren in und an Dachflächen sei nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 Nr. 2 c LBO 2009 zwar grundsätzlich verfahrensfrei, gleichwohl sei das Vorhaben wegen der erforderlichen Abweichungsentscheidung gemäß § 72 LBO formell und auch materiell baurechtswidrig, so dass eine positive Abweichungsentscheidung aus den Gründen des Widerspruchsbescheides mit Ausnahme der dortigen Ausführungen zum Verstoß gegen die durch den B-Plan festgesetzte Firsthöhe und dem Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften des § 6 LBO nicht in Betracht komme. Ob die Solaranlage auch den Festsetzungen zur Firsthöhe widerspreche und sie hinsichtlich der östlichen Grundstücksfläche Abstandsflächenvorschriften verletze, sei nicht entscheidungserheblich. Die OGS sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 92 Abs. 1 LBO 2000 gedeckt. Einer schriftlichen Begründung des gestalterischen Konzeptes bedürfe es für eine Ortsgestaltung nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig nicht. Für die Regelung in § 8 Abs. 2 S. 2 OGS, wonach die Summe der Breite aller Dachaufbauten 1/3 der Gesamtfläche der Traufe nicht überschreiten dürfe, und die Regelung in § 8 Abs. 5 S. 3 OGS, wonach Solarzellen parallel zur Dachfläche in einem Abstand von maximal 20 cm anzuordnen seien, sei das zugrundeliegende gestalterische Konzept ohne Weiteres aus der Vorschrift herauszulesen. Danach sollten übermäßig große Dachaufbauten aus gestalterischen Gründen verhindert werden und Solaranlagen auf dem Dach möglichst unauffällig angeordnet werden. Die vorgenannten Regelungen der OGS bezögen sich nicht nur auf traufständige, d. h. mit der Traufe zur Straße gerichtete Häuser. Die Tatsache, dass sich die jeweils vorangegangene Regelung (§ 8 Abs. 2 S. 1 OGS bzw. § 8 Abs. 5 S. 2 OGS) mit traufständigen Gebäuden auseinandersetze, rechtfertige eine solche einschränkende Auslegung des folgenden Satzes der Rechtsvorschrift nicht. Den Regelungen des § 8 OGS könne auch nicht entnommen werden, dass sie sich nur auf die in § 8 Abs. 1 S. 2 und 3 OGS zugelassenen Dachformen bezögen. Weder die Regelung in § 8 Abs. 2 S. 2 OGS noch die in § 8 Abs. 5 S. 3 OGS ließen eine derartige Beschränkung auf Häuser mit bestimmten Dachformen erkennen. Diese Regelungen erfassten somit sämtliche Dachformen. Im Übrigen sei die Beseitigungsverfügung auch ermessensfehlerfrei ergangen. Soweit die Klägerin geltend gemacht habe, ein anderes Haus im Stadtgebiet sei mit einer aufgeständerten Solaranlage ausgestattet, hätten der Beklagte und die Beigeladene überzeugend darauf hingewiesen, dass die genannte Solaranlage vor Inkrafttreten der OGS errichtet worden sei. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil mit Beschluss vom 25. November 2014 zugelassen. Die Klägerin hält zur Begründung ihrer Berufung an ihrer Auffassung fest, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Wirksamkeit der OGS ausgehe. Diese sei in der vorliegenden Form nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 92 Abs. 1 LBO gedeckt. Die Satzung müsse zumindest ein Ziel nennen, was die bauplanerische Absicht des erfassten Gebietes angehe. Dies sei im Hinblick auf die OGS "Wyker Altstadt" nicht der Fall. Der Satzung könne nicht entnommen werden, welche gebietsspezifischen gestalterischen Absichten verfolgt würden, die dem von der Gestaltungssatzung erfassten Gebiet ein besonderes Gepräge geben sollten. Es sei insbesondere nicht erkennbar, welches besondere schützenswerte oder erhaltenswerte Gepräge gerade das hier erfasste Gebiet habe. Im Übrigen sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich die Regelungen der Ortsgestaltungssatzung nicht nur auf traufständige Gebäude bezögen und insbesondere auch aus § 8 Abs. 2 OGS keine Beschränkung ableitbar sei, rechtsfehlerhaft. Die Intention der Satzung sei nach der Regelung in § 8 die vorrangige Zementierung giebelständiger Gebäude. Entsprechend dieser Prämisse seien nur Satteldächer mit einer symmetrischen Neigung zulässig. Als einzige Ausnahme seien auch gerundete Dachformen zulässig bei Gebäuden mit zwei Geschossen und mehr. Pultdächer, Flachdächer und ähnliche Konstruktionen wie das hier in Rede stehende sog. "Hamburger Dach" seien von der Satzung nicht erfasst und auch keinen entsprechenden Regelungen unterworfen. Alle weiteren Festsetzungen und Regelungen in § 8 zielten erkennbar nur auf Gebäude mit Satteldächern ab, wie schon die sprachliche Ausgestaltung und die Bezugnahme auf feststehende bautechnischen Begriffe - “Traufenständigkeit“, “Zwerchgiebel“ und “First...“ zeige. Bei Flachdächern, Pultdächern und eben auch bei dem hier in Rede stehenden Hamburger Dach gebe es weder einen First, noch eine symmetrische Neigung oder einen Zwerchgiebel oder eine Traufenständigkeit. Das Argument, dass die OGS keine Beschränkung auf Häuser mit bestimmten Dachformenerkennen lasse, sei daher schon im Ansatz unzutreffend. Dementsprechend beschäftige sich die Ausnahmeregelung in § 8 Abs. 5 auch ausschließlich mit Satteldächern. Sinnhaft sei insbesondere auch die Regelung des § 8 Abs. 5 S. 3 OGS nur bei Satteldächern. Die fehlende Regelung für die hier in Rede stehende Dachform führe dazu, dass de facto auf diesem Dach Sonnenkollektoranlagen überhaupt nicht zulässig wären, denn keine der Ausnahmevorschriften sei von den technischen Gegebenheiten her anwendbar. Dies habe das Verwaltungsgericht komplett übersehen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag in der Fassung des Tatbestandes des VU zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, dass die Berufung aus den zutreffenden Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils zurückzuweisen sei. Die Berufungsbegründung enthalte keine neuen Argumente. Hinsichtlich der durch die Klägerin angezweifelten Ermächtigungsgrundlage erlaube er sich aus aktuellem Anlass einen Hinweis auf die Entscheidung des VGH München in dessen Urteil vom 11. September 2014 -1 B 14.169 -, in dem der VGH hinsichtlich des mit § 92 Abs. 1 LBO a.F. im Wesentlichen inhaltsgleichen Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung festgestellt habe, dass hierin eine wirksame Ermächtigungsgrundlage bestehe, durch Ortsgestaltungssatzung das Aufstellen von Solaranlagen zu regeln bzw. sogar im Gemeindegebiet ganz zu verbieten. Ergänzend teilt er mit, dass die Klägerin am 17. November 2014 einen Antrag auf Zulassung einer Abweichung nach § 71 LBO gestellt habe, die Beigeladene am 18. Dezember 2014 hierzu ihre Zustimmung erteilt habe. Mit Bescheid vom 14. November 2015 habe er den Antrag der Klägerin allerdings abgelehnt. Gegen diesen Bescheid habe die Klägerin Widerspruch erhoben, der mit Bescheid vom 23. März 2015 zurückgewiesen worden sei, mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung von den Vorschriften der OGS nicht vorlägen. Dagegen habe die Klägerin am 04.05.2015 Klage beim Verwaltungsgericht (Az. 8 A 45/15) erhoben. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zum Klagverfahren 8 A 45/15 erklärt, dass es sich um einen Antrag handele, der eine geänderte, nicht mehr von der Straße sichtbare Aufstellung der Anlage zum Gegenstand habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.