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Beschluss

5 KM 476/24 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2025:0722.5KM476.24OVG.00
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Leitsätze
1. Der nach § 63 Abs. 2 Satz 2 BImSchG für die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Genehmigungsbescheides vorgeschriebene Hinweis auf die Monatsfrist, in der der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die Zulassung einer Windenergieanlage bei entsprechender Geltung von § 58 VwGO gestellt und begründet werden muss, muss einen Hinweis auf das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, sowie auf den Sitz des Gerichts enthalten. Der Hinweis ist notwendig, soweit Rechtsschutzbegehren im gerichtlichen Aussetzungsverfahren Antragsfristen unterworfen werden. 2. Zur Bejahung der Antragsbefugnis aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG muss dargelegt werden, dass die Antragstellerseite überhaupt in personeller Hinsicht vom Schutzzweck der Norm umfasst, also zu der Nachbarschaft zu zählen ist, die die genannte Regelung vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützt.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragsteller zu 2. und 3. ihren Antrag zurückgenommen haben. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes des Antragstellers zu 1. wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Drittel. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 22.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der nach § 63 Abs. 2 Satz 2 BImSchG für die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Genehmigungsbescheides vorgeschriebene Hinweis auf die Monatsfrist, in der der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die Zulassung einer Windenergieanlage bei entsprechender Geltung von § 58 VwGO gestellt und begründet werden muss, muss einen Hinweis auf das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, sowie auf den Sitz des Gerichts enthalten. Der Hinweis ist notwendig, soweit Rechtsschutzbegehren im gerichtlichen Aussetzungsverfahren Antragsfristen unterworfen werden. 2. Zur Bejahung der Antragsbefugnis aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG muss dargelegt werden, dass die Antragstellerseite überhaupt in personeller Hinsicht vom Schutzzweck der Norm umfasst, also zu der Nachbarschaft zu zählen ist, die die genannte Regelung vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützt. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragsteller zu 2. und 3. ihren Antrag zurückgenommen haben. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes des Antragstellers zu 1. wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Drittel. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 22.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen zu Gunsten der Beigeladenen ergangenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 30. September 2024 für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) am Standort B-Stadt in der Gemarkung F. Flur 1, Flurstücke 144 und 162. Sie erhoben am 18. November 2024 jeweils bei dem Antragsgegner gegen den Bescheid Widerspruch und beantragten am 23. November 2024 bei Gericht, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches wiederherzustellen. Zur Begründung tragen sie umfangreich auch zu der Frage einer fristgemäßen Begründung ihres Antrages sowie zur Antragstellung durch die Antragsteller zu 2. und 3. vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 1. Das Verfahren war in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Antragsteller zu 2. und 3. ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 10. Januar 2025 sinngemäß zurückgenommen haben. Sie haben ihren Antrag vom 23. November 2024 mit anwaltlichem Schriftsatz in unmissverständlicher Weise als „Antragsteller zu 2) und 3) als Drittbetroffene“ unter weiterer Verwendung des Pronomens „wir“ gestellt. Auch in späteren Schriftsätzen der Antragsteller weist das Aktivrubrum noch das Kürzel „u.a.“ auf. Die von Antragstellerseite befürwortete Auslegung des Antrages dahingehend, dass dieser allein von dem Antragsteller zu 1. gestellt worden sein sollte, scheidet aus. 2. Der Antrag des Antragstellers zu 1. auf Anordnung der nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches vom 18. November 2024 gegen die zugunsten der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 30. September 2024 hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. a. Der Antrag ist zulässig, insbesondere noch fristgemäß gestellt worden (aa.); ferner ist der Antragsteller zu 1. antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (bb.). aa. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG kann der Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden, worauf in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen ist. Der Antragsteller hat seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches nach § 80 Abs. 5, 80a Abs. 1 und 3 VwGO anzuordnen, erst am 23. Dezember 2024 bei Gericht gestellt. Die Zustellung der Zulassung der Errichtung und des Betriebes der beiden über 230 m hohen Windenergieanlagen war bereits mit Ablauf des 4. November 2024 erfolgt, die Frist nach § 63 Abs. 2 Satz 1 VwGO mithin schon am 4. Dezember 2024 abgelaufen. Die Genehmigung gilt nach § 10 Abs. 8 Satz 8 BImSchG auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt. Die Auslegungsfrist endete am 4. November 2024, da der Bescheid nach der Bekanntmachung des Antragsgegners vom 2. Oktober 2024 in der Zeit vom 22. Oktober bis einschließlich 4. November 2024 eingesehen werden konnte. Die Bekanntmachung des Antragsgegners ist grundsätzlich ordnungsgemäß, sie entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 8 BImSchG. Der Antragsgegner hat die Genehmigung (Zulassung) nach § 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG im Amtlichen Anzeiger vom 21. Oktober 2024 und auf seiner Internetseite am 21. Oktober 2024 bekannt gemacht. Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 BImSchG ist jedoch in der Rechtsbehelfsbelehrung des bekanntgemachten Bescheides auf die Monatsfrist bei entsprechender Geltung von § 58 VwGO hinzuweisen. Dies ist hier entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht in dem erforderlichen Umfang geschehen. Die Frist zur Stellung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beträgt daher ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO), innerhalb dessen der vorliegende Antrag auch gestellt worden ist. Der dem angefochtenen Genehmigungsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung fehlt für den Fall des Antrages eines Dritten nach § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80a Abs. 3 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches der nach § 63 Abs. 2 Satz 2 BImSchG i. V. m. § 58 VwGO vorgeschriebene Hinweis auf das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, sowie den Sitz des Gerichts. Dieser Hinweis ist notwendig, soweit Rechtsschutzbegehren im gerichtlichen Aussetzungsverfahren – wie hier – Antragsfristen unterworfen werden (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. E.L., § 80 VwGO, Rn. 477; Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage, § 80 VwGO, Rn. 129; Kopp, Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 58, Rn. 5). Anders als für die Klage des Bescheidadressaten selbst ist in der vorliegenden Rechtsbehelfsbelehrung für den Dritten, der Widerspruch gegen die Genehmigung einlegt und im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80a Abs. 3 VwGO deren Aussetzung begehrt, das Gericht und dessen Sitz – anders als in sonstigen, im UVP-Portal veröffentlichten Genehmigungsbescheiden, etwa „WKA Severin I und II“, Bescheid vom 3. Februar 2025 – mithin nicht benannt. bb. Die nach § 42 Abs. 2 VwGO (analog) erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1. ist im Ergebnis nicht zu verneinen. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierfür ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch diese Genehmigung in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist. Das ist nur dann zu verneinen, wenn auf der Grundlage des Tatsachenvorbringens des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von ihm behaupteten Rechtspositionen bestehen oder ihm zustehen oder – ihr Bestehen und Zustehen unterstellt – unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1996 – 11 A 100/95 –, juris, Rn. 34). Der Antragsteller muss substantiiert vorbringen, dass er (als Nachbar etc.) vom sachlichen und personellen Schutzzweck der Norm erfasst ist. Bei Schutznormen unter Situationsvorbehalt, die Rücksichtnahme- oder Zumutbarkeitskriterien enthalten, erstreckt sich die Substantiierungslast auch auf diejenigen tatsächlichen Umstände, welche eine unzumutbare Betroffenheit des Antragstellers als möglich erscheinen lassen (Schoch/Schneider/Wahl/Schütz, 46. EL August 2024, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 69). Hier kommt ein die Antragsbefugnis begründendes subjektiv-öffentliches Abwehrrecht des Antragstellers zu 1. allein auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Betracht, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (zur drittschützenden Wirkung der Bestimmung vgl. Jarass, BimSchG, 15. Auflage, § 3, Rn. 133 m. w. N.). Der Antragsteller macht unter anderem geltend, das von ihm geführte Pflegeheim G. werde bei dem Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm ausgesetzt. Angesichts des Umstandes, dass die Zusatzbelastung an dem zum Pflegeheim gehörenden Immissionspunkt 17 durch die WEA 3 im Nachtbetrieb nur 0,7 dB (A) und die Gesamtbelastung sogar nur 0,1 dB (A) unter dem zulässigen Immissionsrichtwert (vgl. 3.2.1 TA Lärm) liegt, kann eine Richtwertüberschreitung am Pflegeheim G. aufgrund von theoretisch denkbaren Fehlern der von dem Antragsteller zu 1. auch angegriffenen Schallimmissionsprognose nicht als ausgeschlossen betrachtet werden. Nicht klar ist jedoch auf der Grundlage des Antragsvorbringens, ob der Antragsteller zu 1. überhaupt in personeller Hinsicht vom Schutzzweck des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erfasst ist, er also zu der „Nachbarschaft“ zu zählen ist, die die genannte Regelung vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützt. Die dafür erforderliche Beziehung zum Gegenstand der Genehmigung kann vermittelt werden durch das Grundstückseigentum, Rechte an einer Sachgesamtheit, beispielsweise einem Gewerbebetrieb, durch die dauerhafte Nutzung des Grundstückes als Mieter oder Pächter (Bewohner), durch den Aufenthalt im Einwirkungsbereich der Anlage als Arbeitnehmer oder Auszubildende (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 – 7 C 50.78 –, juris, Rn. 13; Jarass, BImSchG, 15. Auflage, § 3, Rn. 39). Hier kann sich die geforderte enge Beziehung des Antragstellers zum Genehmigungsgegenstand allein aus der rechtlichen Position ergeben, die der Antragsteller zu 1. zu dem Pflegeheim G. hat. Dieses kann als Sachgesamtheit, eine Mehrheit von Sachen und Rechten, die ein einheitlicher Bestimmungszweck verbindet (MüKo, BGB, 9. Auflage, § 1379, Rn. 29), verstanden werden. Das Tatsachenvorbringen des Antragstellers zu 1. enthält dazu jedoch keine Angaben. Der einzige diesbezügliche und wenig konkrete Hinweis findet sich auf Seiten 3 und 18 der Antragsschrift, wonach er das Pflegeheim betreibe bzw. führe (vgl. auch die dahin lautende E-mail des Antragsgegners vom 27. November 2024, Beiakte-D, Bl. 006). Nicht vorgetragen, d.h. in tatsächlicher Hinsicht nicht geltend gemacht, ist, dass das Pflegeheim mit den zugehörigen Grundstücken im Eigentum des Antragstellers stehe, es langfristig gepachtet sei, wie sich die Rechtsbeziehungen sonst im Einzelnen gestalten, in wessen Verantwortung und auf wessen Rechnung es geführt wird und ob es sich überhaupt um eine Pflegeanstalt i. S. v. Punkt 6.1 g) TA Lärm handelt, d.h. in welchem auch zeitlichen Umfang sich Bewohner, Gäste oder Patienten des Heimes sich dort aufhalten, wenn in Betracht kommt, dass das Heim auch Plätze zur (zeitlich begrenzten) Suchtbekämpfung aufweist (vgl. Antwort der Landesregierung auf die kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. König, Drcks. 3/1333, Frage 4). Angesichts dieser Unklarheiten dürfen die Anforderungen an die Antragsbefugnis gleichwohl nicht überspannt werden. Da es für die Bejahung der Antragsbefugnis ausreicht, dass sie nicht ausgeschlossen ist bzw. der Antragsteller als Begünstigter der drittschützenden Norm nicht offensichtlich ausscheidet (Wysk, VwGO, 4. Auflage, § 42, Rn. 126), geht der Senat noch vom Vorliegen der Antragsbefugnis aus und berücksichtigt die aufgezeigten Darlegungsdefizite bei der Frage der Begründetheit des Antrages. b. Der Antrag ist unbegründet. Der Widerspruch des Antragstellers zu 1. gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners bleibt voraussichtlich ohne Erfolg. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auf der einen Seite das (private) Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben bzw. die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen (Aussetzungsinteresse), und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse) bzw. – im Falle des § 80a VwGO – das entsprechende private Vollziehungsinteresse. Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren – wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen – nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald Beschluss vom 16. Januar 2024 – 5 KM 590/23 OVG –, juris Rn. 73; Beschluss vom 31. Mai 2018 – 5 KM 213/18 OVG –, juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 7 VR 5.14 – zitiert nach juris Rn. 9; Beschluss vom 16. Oktober 2012 – 7 VR 7.12 –, juris). Nach diesem Maßstab rechtfertigt der Antrag nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers. Sein Widerspruch bleibt voraussichtlich ohne Erfolg. aa. Ob der Antragsteller zu 1. hier als Begünstigter einer drittschützenden Norm (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) die Aufhebung des angefochtenen Genehmigungsbescheides im Falle von dessen Rechtswidrigkeit verlangen könnte, d.h. über die dafür erforderliche Widerspruchsbefugnis verfügte, hält der Senat nach den obenstehenden Ausführungen allenfalls für offen. bb. Die Genehmigung erweist sich auf der Grundlage des Antragstellervorbringens jedoch nicht als voraussichtlich rechtwidrig. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung greifen die gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30. September 2024 erhobenen Einwendungen des Antragstellers zu 1. nicht durch. aaa. Soweit der Antragsteller in seinem in weiten Teilen wenig strukturierten und insgesamt thematisch unsortierten Vorbringen verschiedene Einwendungen erhebt, die die Verfahrensgestaltung des Antragsgegners betreffen und zu einem Aufhebungsanspruch nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 4 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 UmwRG führen sollen, bleibt er damit erfolglos: Die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens der Beigeladenen ist ordnungsgemäß gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG sowie § 8 Abs. 1 Satz 1 9. BImSchV durch Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger vom 11. September 2023 und online am 11. September 2023 auf der Internetseite des Antragsgegners erfolgt. Einer weiteren Bekanntmachung in den Amtsblättern aller vom Vorhaben betroffenen Gemeinden bedurfte es, anders als der Antragsteller zu meinen scheint, unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht. Die Behauptung, die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens sei nie öffentlich bekanntgemacht worden, ist unzutreffend. Dies ist in der zuvor angesprochenen Bekanntmachung vom 11. September 2023 ausdrücklich geschehen. Die Bekanntmachung enthält außerdem sämtliche in § 10 Abs. 4 Nrn. 1 bis 4 BImSchG darüber hinaus vorgeschriebene Mitteilungen und Angaben. Die von Antragstellerseite im Übrigen vorgetragenen Rügen (Seite 3 der Antragsschrift; Stichwort: Vernebelung, fehlende Textverständlichkeit) werden nicht anhand vorliegend zu beachtender Verfahrensvorschriften erhoben und lassen Rechtsverstöße nicht erkennen. Auch der Einwand des Antragstellers zu 1., der Antragsgegner hätte auf einen Erörterungstermin nicht verzichten dürfen, geht fehl. Die Durchführung des Erörterungstermins ist nicht, wie der Antragsteller vorträgt, zwingend und obligatorisch, sondern nach § 10 Abs. 6 BImSchG fakultativ (vgl. dazu ausführlich Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 106. E.L., § 10, Rn. 210). Danach kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Die Entscheidung über die Durchführung eines Erörterungstermins steht im Ermessen der Behörde und kann nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 – 4 A 3001.07 –, juris, Rn. 31 für § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LuftVG). Danach ist zu prüfen, ob die Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Das ist hier nicht der Fall. Nach § 14 Abs. 1 9. BImSchV dient der Erörterungstermin dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 9. BImSchV findet der Erörterungstermin nicht statt, wenn die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen. Hier hat der Antragsgegner seine Entscheidung nach dem dazu gefertigten Aktenvermerk vom 4. April 2024 darauf gestützt, dass es sich bei den Einwendungen des Antragstellers zu 1. vom 17. November 2023 ausschließlich um solche handele, die die Genehmigungsbehörde ohnehin habe berücksichtigen müssen. Sie bezögen sich auf den Aspekt des Schutzes der Allgemeinheit und seien keine Betroffeneneinwendungen. Weil die Behörde die eingewendeten Aspekte bei der von ihr vorzunehmenden Anwendung der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften ohnehin zu berücksichtigen habe, könnten sie als für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nicht von Bedeutung qualifiziert werden. Dabei sei in die Entscheidung, auf den Erörterungstermin zu verzichten, außerdem eingestellt worden, dass der Termin dazu diene, Gelegenheit zu bieten, Einwendungen zu erläutern und durch Ergänzung und Vertiefung von Einwendungen zur Klärung des Sachverhaltes und entscheidungserheblicher Aspekte beizutragen, Anregungen für die Prüfung zu liefern und unbekannte Erkenntnisse zu vermitteln. Berücksichtigt werde demgegenüber auch, dass der Termin der Beschleunigung des förmlichen Verfahrens sowie einem unnötigen Verwaltungsaufwand nicht entgegenstehen sollte. Diese Erwägungen lassen nach § 114 Satz 1 VwGO Ermessensfehler – entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 1. – nicht erkennen. Es ist zutreffend, dass der Antragsteller keine sogenannten Betroffeneneinwendungen erhoben hat, mithin solche, die auf einer möglichen Verletzung in eigenen Rechten gründen. Die Einwendungen des Antragstellers zu 1. lassen an keiner Stelle erkennen, dass sie von einem Betreiber des Pflegeheims G. erhoben werden und es um eine subjektive Rechtsbetroffenheit dieses Betreibers gehe. Die Einwendungen sind gleichlautend mit denen der Antragsteller zu 2. und 3., ihnen ist eine Adressbezeichnung des Pflegeheimes nicht zu entnehmen. Die Betreibereigenschaft des Antragstellers zu 1. ist nach der email vom 27. November 2024 (Beiakte D, Bl. 6) erst am 27. November 2024 und damit sogar erst nach Erlass des angefochtenen Genehmigungsbescheides bestätigt worden. Mit den Ermessensgesichtspunkten von Verfahrensbeschleunigung und Verwaltungsaufwand hat sich der Antragsgegner – ermessensgerecht – auf Erwägungen gestützt, die später mit der Immissionsschutznovelle vom 9. Juli 2024 und der Ergänzung des § 16 9. BImSchV umgesetzt worden sind. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 9. BImSchV findet nunmehr ein Erörterungstermin aus diesen Gründen bereits nicht mehr statt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung des Termins nicht beantragt und die Genehmigungsbehörde nicht im Einzelfall die Durchführung für geboten hält (vgl. Uibeleisen/Götz, Die Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) – Ein Überblick, NVwZ 2024, 1121). bbb. Der Antragsteller zu 1. hat auch aus materiell-rechtlichen Gründen voraussichtlich keinen Anspruch auf Aufhebung des Genehmigungsbescheides vom 30. September 2024. Die dahingehenden Rügen führen nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Soweit Einwendungen gegen die Schallimmissionsprognose – Revision 1 vorgetragen werden, gehen sie bereits ins Leere. Dem angefochtenen Bescheid (Seite 18) ist zu entnehmen, dass der Genehmigung die Schallprognose Nr. 4.10.1 der Antragsunterlagen zugrundegelegt worden ist. Das ist nach Anlage 1 des Bescheides (Seite 38) die „Schallimmissionsprognose – Revision 2, Errichtung und Betrieb von 2 WEA Typ eno 160-6.0 mit einer Nabenhöhe von 120,0 m, Serrations und einer Nennleistung von 6.0 MW, enosite-0077-SL-2024-01“ vom 7. Juni 2006. Die Revision 2 ist, nachdem das LUNG die Schallimmissionsprognose – Revision 1 hinsichtlich der dem Pflegeheim zugeschriebenen Immissionsgrenzwerte nicht akzeptiert hatte, der vollständige Ersatz für die Revision 1 (vgl. Schallimmissionsprognose- Revision 2, Seite 5) bei Untersuchung weiterer Immissionsorte am Pflegeheim. Damit beschäftigt sich der Antragsteller zu 1. an verschiedenen Stellen seines Antragsvorbringens mit einer Genehmigungsunterlage, die im Verfahrensverlauf obsolet geworden ist und dem Genehmigungsbescheid nicht zugrundeliegt. Dabei ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, abzugleichen, welches Vorbringen gegen die veraltete Antragsunterlage auch auf die dem Bescheid tatsächlich zugrundeliegende Immissionsprognose zutreffen könnte und dieses dann einer rechtlichen Bewertung zu unterziehen. Wenn der Antragsteller rügt, es sei pflichtwidrig unterlassen worden, die Auswirkungen des Anlagenbetriebs durch tieffrequente Geräuschimmissionen zu untersuchen, ist dies darüber hinaus unzutreffend. Die dem Genehmigungsbescheid zugrundeliegende Schallimmissionsprognose- Revision 2 beschäftigt sich auf Seite 16 ausdrücklich mit dem Phänomen der tieffrequenten Geräusche und kommt zu dem Ergebnis, das nach verschiedenen, im einzelnen benannten Studien der momentane Wissensstand zur Thematik der sei, dass es aktuell keine validen bzw. reproduzierbaren Ergebnisse aus Laborstudien gebe, die auf potentielle Auswirkungen von andauernden oder intermittierenden Belastungen mit Schall im tiefen und Infraschall-Bereich auf das Ohr, das vestibuläre System oder andere potentielle Resonanzkörper im menschlichen Organismus bzw. auf einen Zusammenhang mit pathologischen Effekten hindeuten. Dieses Ergebnis entspricht dem Stand der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2022 – 8 D 297/21.AK. –, juris, Rn. 112ff m. z. w. N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 12. September 2024 – 5 KM 20/22 –, juris, Rn.35 m. w. N.). Soweit der Antragsteller zu 1. die Frage aufwirft, ob es zutreffend sei, dass die Schallimmissionsprognose lediglich von neun Altanlagen des Windparks H.als Vorbelastung ausgehe oder nicht vielmehr weitere 21 Anlagen hätte berücksichtigen müssen, führt das – unabhängig davon, dass dieser Einwand ebenfalls gegen die Schallimmissionsprognose Revision 1 gerichtet ist – ebenfalls nicht weiter. Im Rahmen der vorliegend anzustellenden summarischen Prüfung ist festzustellen, dass der Antragsgegner der Beigeladenen mit E-mail vom 28. April 2022 sinngemäß die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt und mit E-mail vom 6. Mai 2022 mitgeteilt hat, dass die 21 WEAn durch den Antrag der Beigeladenen überholt worden seien und nicht als Vorbelastung berücksichtigt werden müssten. Soweit der Antragsteller zu 1. das Schattenwurfgutachten rügt – gemeint sein könnte die Schattenwurfprognose-Rivision 2 vom 23. März 2023 –, soweit es von einem relevanten Schattenwurf erst dann ausgehe, wenn ein Rotorblatt zu mehr als 20 % die Sonne verdecke, bleibt das ebenfalls erfolglos. Der Antragsteller behauptet, dies stelle eine unzulässige „Aufweichung der Kriterien und eine Missachtung des besonderen Schutzstatus“ dar. Was das bedeuten soll, bleibt ungesagt. Jedenfalls entspricht es, sollte das gemeint sein, den „WEA-Schattenwurf-Hinweisen“ des LUNG (Punkt 1.3), dass der zu prüfende Schattenwurfbereich sich aus dem Abstand zur WEA ergibt, in welchem die Sonnenfläche gerade zu 20 % durch ein Rotorblatt verdeckt wird. Irgendeine Auseinandersetzung hiermit fehlt. Die von dem Antragsteller zu 1. vorgetragenen Einwendungen im Hinblick auf naturschutzrechtliche Fragestellungen, insbesondere das Artenschutzrecht, bleiben erfolglos. Diese sind ungeeignet, eine subjektive Rechtsverletzung zu begründen (Senatsbeschluss vom 12. April 2023 – 5 KM 559/22 OVG, juris, Rn. 53). Das Vorbringen des Antragstellers zu 1. gegen die Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheides führt ebenfalls nicht zu dessen voraussichtlicher Rechtswidrigkeit. Soweit sich der Antragsteller zu 1. gegen die Nebenbestimmung 7.11 des angefochtenen Bescheides wendet, ist das Vorbringen nicht nachvollziehbar. Er meint, hier würde an „§ 13 9. BImSchV vorbei“ kein Sachverständigengutachten zum Nachweis von Genehmigungsvoraussetzungen verlangt. Es sei nur diffus von Nachweisen die Rede. Die Nebenbestimmung 7.11 beschäftigt sich jedoch lediglich mit der Aufzeichnung und Protokollierung von zurückliegenden Betriebsweisen. Wozu es hier eines Sachverständigengutachtens bedarf, bleibt unklar. Soweit er sich gegen die Nebenbestimmung 7.12 wendet, führt auch das nicht zur Annahme der Rechtswidrigkeit des Bescheides bzw. der Nebenbestimmungen. Nach dieser Regelung ist jede WEA innerhalb von 12 Monaten nach Errichtung zu vermessen und dazu ein Datenblatt nach der FGW-Richtlinie zu erstellen. Dieses soll belegen, dass die errichtete Anlage in ihren wesentlichen Elementen, in ihrer Schallemission und in ihrer Regelung mit derjenigen Anlage übereinstimmt, die der akustischen Planung zugrundegelegt worden ist. Die Regelung stimmt mit den LAI-Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen, Punkt 4.2, überein. Die Abnahmemessung dient bei WEA grundsätzlich dazu, die Qualität der errichteten Anlage und somit die Konformität mit den Angaben, die dem Genehmigungsantrag zu Grunde lagen, zu überprüfen, was zuvor noch nicht geschehen ist, sodass die Herstellerangaben erheblichen Unsicherheiten unterliegen. Da die Genauigkeit der Immissionsprognose wesentlich von der Zuverlässigkeit der Eingabedaten abhängt, müssen für die neu beantragten WEA der Zusatzbelastung gesicherte Datenblätter über das Emissionsverhalten der Anlage vorgelegt werden (vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 2021, S. 131). Diese Abnahmemessungen können nach der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen, Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte (FGW-Richtlinie), nach Punkt 5.1 der LAI Hinweise von Messstellen erbracht werden, die ihre Kompetenz z. B durch Teilnahme an regelmäßigen Ringversuchen zur akustischen Vermessung von Windenergieanlagen, das Führen eines Qualitätssiegels oder auf vergleichbare Weise nachgewiesen haben. Warum vor diesem Hintergrund hier gleichwohl ein Sachverständigengutachten erforderlich sein sollte, legt der Antragsteller nicht dar. Gegen die Nebenbestimmung 7.10 erhebt der Antragsteller den Einwand, dass hier nur eine einzige Vermessung gefordert werde, üblich seien demgegenüber dreifache Vermessungen. Das trifft in dieser Kürze nicht zu. Zunächst ist der Einwand der Unüblichkeit für sich kein rechtlicher Gesichtspunkt, der der Rechtmäßigkeit der Genehmigung entgegengehalten werden könnte. Sodann ordnet die Nebenbestimmung an, dass der Nachtbetrieb solange zu unterbleiben habe, bis durch eine FGW-konforme Vermessung der errichteten Anlage die Einhaltung des im Tenor der Genehmigung festgesetzten maximal zulässigen Emissionswertes nachgewiesen worden sei. Zu vermessen ist mithin die konkret errichtete Anlage. Warum dies dreifach geschehen sollte, bleibt unklar. Die Nebenbestimmung regelt sodann weiter, dass bei etwaigen Abweichungen im emissionsseitigen Spektrum zusätzlich der rechnerische Nachweis zu erbringen sei, dass diese Abweichungen nicht dazu führten, dass der aus dem Nachtbetrieb der Windenergieanlage resultierende Beurteilungspegel die festgesetzten Immissionsrichtwertanteile überschreitet bzw. die Gesamtbelastung an den maßgeblichen Immissionsorten erhöhte. Dadurch ist sichergestellt, dass der dem Schutz der Nachbarschaft dienende Immissionsrichtwert beim Nachtbetrieb nicht überschritten werden kann. Dies übersieht der Antragsteller zu 1., wenn er die Erstellung einer erneuten Schallimmissionsprognose nach der Vermessung fordert. Wenn der Antragsteller weiter fordert, dass im Genehmigungsbescheid die Spezifikationen der Anlage klar benannt und fixiert werden, so ist das – anders als er meint – durch die Festlegung des maximal zulässigen Schallleistungspegels auf Seite 1 des Bescheides geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Ihre außergerichtlichen Kosten trägt die Beigeladene selbst, weil sie sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Anlehnung an Nr. 1.1.3, 1.5 und 19.2 in Verbindung mit Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Senat sieht in Drittanfechtungsfällen von einer Vervielfachung des Streitwertes bei einer Mehrzahl von geplanten WEA ab (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2023 – 5 KM 559/22 OVG –, juris Rn. 91). Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.