Beschluss
5 KM 312/21 OVG, 5 KM 312/21
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2022:0222.5KM312.21OVG.00
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Leitsätze
1. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO kann im Hinblick auf die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege nicht dahingehend einschränkend ausgelegt werden, dass das Vorhaben „überregionale Bedeutung“ besitzen muss; vielmehr reicht es aus, dass das Vorhaben einen Bundesverkehrsweg betrifft.(Rn.30)
2. Zur Abwägung von Alternativtrassen für ein Radwegevorhaben an einem Bundesverkehrsweg im Rahmen eines Lückenschlusses; hier: Entscheidung für einen straßenbegleitenden Radweg.(Rn.39)
(Rn.45)
(Rn.49)
3. Zur Interessenabwägung im Eilverfahren; hier: Inanspruchnahme nur von Teilen des privaten und insoweit unbebauten Grundstücks (Un- bzw. Grünland) für das Radwegevorhaben.(Rn.56)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO kann im Hinblick auf die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege nicht dahingehend einschränkend ausgelegt werden, dass das Vorhaben „überregionale Bedeutung“ besitzen muss; vielmehr reicht es aus, dass das Vorhaben einen Bundesverkehrsweg betrifft.(Rn.30) 2. Zur Abwägung von Alternativtrassen für ein Radwegevorhaben an einem Bundesverkehrsweg im Rahmen eines Lückenschlusses; hier: Entscheidung für einen straßenbegleitenden Radweg.(Rn.39) (Rn.45) (Rn.49) 3. Zur Interessenabwägung im Eilverfahren; hier: Inanspruchnahme nur von Teilen des privaten und insoweit unbebauten Grundstücks (Un- bzw. Grünland) für das Radwegevorhaben.(Rn.56) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 26. Februar 2021, mit dem das Vorhaben des Neubaus der Radverkehrsanlage Z-S zugelassen worden ist. Der Antragsteller ist Eigentümer des 8.886 m² großen, im Außenbereich gelegenen Grundstücks Flurstück X der Gemarkung Zirkow. Das Grundstück mit Wohn- und Nebengebäude liegt nördlich der Bundesstraße B 196 und grenzt an diese an. Unmittelbar westlich des Grundstücks des Antragstellers befindet sich das Grundstück des „E.“, für das ein vorhabenbezogener Bebauungsplan besteht. In diesen Bebauungsplan ist das Grundstück des Antragstellers nicht einbezogen worden. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 26. Februar 2021 hat der Antragsgegner den von dem Straßenbauamt Stralsund vorgelegten Plan für den Neubau einer Radverkehrsanlage (RVA) im Zuge der B 196 von Z nach S (B 196 von Abs. 50 km 2,76 bis Abs. 60 km 3,55) auf der Insel Rügen festgestellt (Anlage K1, Bl. 41 ff. d. GA.). Bei der Baumaßnahme handelt es sich nach der planerischen Beschreibung (Bl. 64 d. GA.) um den Neubau eines straßenbegleitenden Radweges im Zuge der Bundesstraße B 196 zwischen Z und S. Der Radweg schließt in der Ortslage Z – in Höhe des Ortseingangsschildes – an den von K kommenden Radweg an, verläuft entlang der B 196 in Richtung Osten, durchquert dabei die Ortslage P und bindet am Ortseingang S – im Bereich des Knotenpunktes B 196/L 29 – an den dort vorhandenen Geh- und Radweg an. Der ca. 3,8 km lange Radweg verläuft durchgehend auf der nördlichen Seite der Bundesstraße B 196. In den Ortslagen Z und P ist die Anlage eines gemeinsamen Geh- und Radweges vorgesehen mit einer befestigten Breite von 2,50 m (Bl. 64 d. GA.). Zwischen der Fahrbahn und dem gemeinsamen Geh- und Radweg soll ein in der Regel 0,75 m (Ausnahme: 0,50 m) breiter gepflastert Sicherheitsstreifen verlaufen. Auf der der Fahrbahn abgewandten Seite soll der gemeinsame Geh- und Radweg mit Rasenborden 50/200/1000 eingefasst werden, daran soll sich ein 0,50 m breites Bankett anschließen (siehe auch Übersichtslageplan farbig, Anlage 1 zum Erläuterungsbericht, Bl. 949 d. BA. G; Lichtbilder der Ortslage Zirkow, Erläuterungsbericht, Bl. 923 - 927 d. BA. G). Von dem Grundstück des Antragstellers, der im Planfeststellungsbeschluss als privater Einwender im Anhörungsverfahren „P02“ aufgeführt wird, würden für den Bau des Radwegs 733 m² dauerhaft (ca. 8,25 %) sowie 111 m² (ca. 1,25 %) vorübergehend für die Bauzeit benötigt. Insoweit sei der Antragsteller in seinen Eigentumsrechten betroffen (Seite 64, Blatt 104 d. GA.; siehe auch Grunderwerbsverzeichnis Bl. 534 d. BA. I.) auf einer Straßenlänge von (durch den Senat geschätzt) ca. 125 m (vgl. den Lageplan Straßenbau Blatt-Nr. 5/3, Bl. 984 d. BA. III). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 (Anlage K6, Bl. 134-136 d. GA.) hatte das Straßenbauamt Stralsund dem Antragsteller mitgeteilt, dass es sich bei dem benötigten Flurstück um Un- bzw. Grünland handele und ausgehend von der Lage der Fläche und der Grundstücksqualität das Grundstück mit 0,90 €/qm bewertet. Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Antragsteller als privatem Einwender am 3. April 2021 (Anlage K12, Bl. d. 204 d. GA.) zugestellt. Am 29. April 2021 hat der Antragsteller Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weise zu Lasten seines Grundrechtsschutzes schwere Abwägungsfehler auf. Der Planfeststellungsbeschluss habe nur zwei Radwegeführungen innerhalb der Gemeinde Zirkow, eine sogenannte Nord-Variante (Variante 1) und eine sogenannte Süd-Variante (Variante 2) verglichen. Die vom Kläger als vorzugswürdig angegebene „Nord-Nord-Variante“ sei von vornherein unberücksichtigt gelassen worden, obwohl diese ohne Grundstücksabgaben Privater auskomme. Die „Nord-Nord-Variante“ verlaufe ausschließlich über Grundstücke, die der Gemeinde Zirkow bereits gehörten, münde östlich der Grundstücke des E. und des Grundstücks des Antragstellers in die B 196 und könne deswegen ohne Weiteres ab Ortsausgang Zirkow weitergeführt werden (vgl. farbige Skizze Bl. 193 d. BA. I, mit der eingetragenen „Alternativvariante NORD lt. Einwender P02“; entspricht der Karte Seite 67 d. PFB, Bl. 107 d. GA. und Anlage K4 Bl. 126 d. GA). Soweit in der Abwägung unter Punkt 3.2.3 die vom Antragsteller vorgeschlagene Nord-Nord-Variante gegen die Süd-Variante gestellt werde, sei die Abwägung des Antragsgegners verfehlt, weil sie ohnehin auf die Nord-Variante festgelegt gewesen sei. Die Abwägung wäre im Verhältnis zur Nord-Variante geboten gewesen. Die planfestgestellte Nord-Variante sei auch gegenüber der im Planfeststellungsbeschluss ausgeführten Süd-Variante abwägungsfehlerhaft. Hinzu komme, dass die Fortsetzung der Radwegführung über die bereits bestehende Querung am Knotenpunkt (Ampelanlage) E. hinaus um weitere rund 130 m bis zum Ortsausgang mit einer neu vorzusehenden weiteren Querung auf die Nordseite unter Berücksichtigung der gebotenen Vermeidung von Eingriffen in das Eigentum Privater gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 GG das deutlich verhältnismäßigere, weil mildere Mittel sei. Zudem führt der Antragsteller die am 15. April 2011 geschlossene Vereinbarung mit seinem Grundstücksnachbarn „E.“, der Gemeinde Z und dem Ministerium für Verkehr, Bau- und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern (in Vertretung für die Bundesrepublik Deutschland) an. Durch diese Vereinbarung seien eine Fülle von Rechtsstreitigkeiten beigelegt worden. Er habe sich in der Vereinbarung unter III. Radweg bereit erklärt, für einen Radwegebau benötigte Flächen parallel zur B 196 verlaufend abzugeben. Aus dieser Regelung folge, dass in dem Planfeststellungsbeschluss enteignungsgleiche Vorwirkungen für eine Abgabe der für den Radwegebau benötigten Flächen nicht hergestellt werden könnten, weil einem nachfolgenden Enteignungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Wegen des Radwegebaus seien die Parteien bereits gegenseitig gebunden, die Bundesrepublik Deutschland habe bereits einen klagbaren Anspruch gegen ihn auf den erforderlichen Grundstücksteil. Ihm stehe allerdings gegen seine Erfüllungsverpflichtung ein Zurückbehaltungsrecht zu, weil die Gemeinde Breege [richtig: Zirkow] als Vergleichsbeteiligte und daraus Mitgläubigerin des Grundstücksabgabeanspruchs an den Vorhabenträger ihre Verpflichtung auf Abfassung des in der Vereinbarung bestimmten Aufstellungsbeschlusses nicht erfüllt habe. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 26. Februar 2021 – 0115-553-13-71-3 –, dem Antragsteller zugestellt am 3. April 2021, anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hält den Antrag bereits für unzulässig, weil die Anfechtungsklage trotz des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3a VwGO gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfalte. Die Ergänzung des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch diese Vorschrift sei durch das Investitionsbeschleunigungsgesetz im Dezember 2020 erfolgt. Die Gesetzgebungshistorie und die Absicht, Investitionsbeschleunigungen an überregional bedeutsamen Verkehrsinfrastrukturen vorzunehmen, zeige, dass das streitgegenständliche Vorhaben nicht unter diese Regelung fallen dürfe. Ein Lückenschluss an der B 196 in Zirkow-Serams auf der Insel Rügen entspreche nicht den Zielstellungen. Der Radweg zeige keine überregionale Bedeutung auf. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet, insbesondere sei die Abwägung hinsichtlich des Variantenvergleichs des Radwegeverlaufs ordnungsgemäß erfolgt. II. Der Antrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO ist der zutreffende Rechtsbehelf, da die Anfechtungsklage – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen. Diese Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (BGBl. 2020, 2694) in die Verwaltungsgerichtsordnung eingefügt worden. Diese Voraussetzungen für eine von Gesetzes wegen bestehende sofortige Vollziehbarkeit sind vorliegend erfüllt. Der Planfeststellungsbeschluss betrifft den Neubau (nur) der Radverkehrsanlage an der B 196 von Zirkow nach Serams auf Rügen in einer Länge von 3,8 km als Lückenschluss. Damit ist der Planfeststellungsbeschluss ein Verwaltungsakt, der die Zulassung eines Vorhabens (Neubau) zum Gegenstand hat und einen Bundesverkehrsweg (B 196) betrifft und im Übrigen nicht unter Nr. 3 fällt. Zwar enthält das Fernstraßengesetz (– FStrG –) als Bundesgesetz auch eine Regelung über den Entfall der aufschiebenden Wirkung. Deren Voraussetzungen liegen jedoch hier nicht vor. Gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG hat die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt worden ist, keine aufschiebende Wirkung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Fernstraßenausbaugesetz (– FStrAbG –) wird das Netz der Bundesfernstraßen nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG bestimmt, dass die Feststellung des Bedarfs für die Linienbestimmung nach § 16 FStrG und für die Panfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich ist. In der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 (Bedarfsplan für die Bundessfernstraßen) werden die Bau- und Ausbauvorhaben tabellarisch nach Bundesländern und der Bedarf in der Spalte „Dringlichkeit“ erfasst. Die hier streitgegenständliche Maßnahme ist für Mecklenburg-Vorpommern darin schon nicht aufgeführt, erst recht ist hierfür kein „vordringlicher Bedarf“ festgestellt. Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 1. Juni 2021 die Ansicht geäußert hat, dass die Anfechtungsklage trotz des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a VwGO (neu) gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfalte, trifft diese Auffassung nicht zu. Der Antragsgegner begründet seine Ansicht mit einer historischen Auslegung anknüpfend an das Gesetzgebungsverfahren zum Investitionsbeschleunigungsgesetz. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/22139 vom 04. September 2020) zum Investitionsbeschleunigungsgesetz (identisch mit BR-Drs. 456/20 vom 13. August 2020) sah zunächst folgende Formulierung vor: „3a. für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Infrastrukturvorhaben von überregionaler Bedeutung in den Bereichen Verkehr und digitale Infrastruktur betreffen und die nicht unter Nummer 3 fallen,“ Im Gesetzgebungsverfahren wurde die Formulierung vom Bundesrat als zu unbestimmt kritisiert (BT-Drs. 19/22778 vom 23.09.2020, S. 3): „Die neue Fallkategorie verwendet den unbestimmten Rechtsbegriff „Infrastrukturvorhaben, die von überregionaler Bedeutung sind“, der sich nur schwer eindeutig bestimmen lässt und zudem Wertungen zulässt. (…) Aus Sicht des Bundesrates sollte der neue Tatbestand daher, etwa durch Regelbeispiele, näher konkretisiert werden um damit besser vollzugstauglich zu sein.“ Nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 04. November 2020 (BT-Drs. 19/24040) sollte die kritisierte Formulierung durch die später Gesetz gewordene Fassung geändert werden. Zur Begründung heißt es (S. 21): „Die Änderung dient der Präzisierung der überregional bedeutsamen Vorhaben, die unter die neue Regelung fallen sollen.“ Der Antragsgegner will dieser Entstehungsgeschichte ausschließen, dass das Kriterium der „überregionalen Bedeutung“ auch mit der Umformulierung nicht aufgegeben worden sei, sondern weiterhin der gesetzliche Entfall der aufschiebenden Wirkung voraussetze, dass es sich um ein Vorhaben von „überregionale Bedeutung“ handele. Das sei bei dem vorliegend streitigen Planfeststellungsbeschluss, der nur den Radwegebau (im Rahmen einer Lückenschluss-Bebauung) beinhalte, nicht der Fall, auch wenn die Maßnahme an der Bundesfernstraße B 196 erfolge. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO kann nicht derart einschränkend ausgelegt werden. Vielmehr reicht es aus, dass das Vorhaben eine Bundesverkehrsstraße betrifft. Das folgt schon aus dem klaren Wortlaut und entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch aus dem Gesetzgebungsverfahren. Wenn der Gesetzgeber den Rechtsbegriff der „überregionalen Bedeutung“ für zu unbestimmt gehalten hat, kann er nicht durch Auslegung seitens der Verwaltung im Gesetzesvollzug „durch die Hintertür“ als Entscheidungskriterium wieder eingeführt werden. Das würde genau die Auslegungsschwierigkeiten wieder hervorrufen, die der Gesetzgeber mit der Umformulierung gerade vermeiden will. Denn solche Auslegungen führen – wie im vorliegenden Fall – vorhersehbar dazu, dass die Frage der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache erst in einem gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geklärt werden müsste. Damit könnte sich die Verwirklichung eines Vorhabens verzögern. Genau das soll mit dem Investitionsbeschleunigungsgesetz verhindert werden. Der Gesetzgeber hat sich zudem nicht für die Beibehaltung des unbestimmten Rechtsbegriffs unter Angabe von Regelbeispielen – wie vom Bundesrat angeregt – entschieden, sondern für einen klaren, eindeutigen Wortlaut und damit eine genaue Abgrenzung des Entfalls der aufschiebenden Wirkung. Auch hat die Bundesregierung in ihrer Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/22139, S. 18) hinsichtlich der Vorhaben an Bundesverkehrswegen ausdrücklich erklärt: „Überregionale Bedeutung im Sinne der Vorschrift haben alle Infrastrukturvorhaben an Bundesverkehrswegen, da diese Verkehrswege stets Bedeutung auch für Verkehre haben, die nicht nur auf lokaler oder regionaler Ebene stattfinden.“ Unabhängig von der Auslegung nach dem Gesetzgebungsverfahren handelt es sich bei der geänderten Vorschrift um eine prozessuale Norm der Verwaltungsgerichtsordnung. Verfahrensrechtliche Vorschriften müssen hinreichend bestimmt sein, um für den Rechtsschutzsuchenden auch effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) zu gewährleisten. Der Rechtsschutzsuchende soll durch eine auslegungsbedürftige Norm keine Nachteile erleiden, insbesondere nicht dadurch, dass er aufgrund einer fehlerhaften Auslegung einen unzulässigen Rechtsbehelf einlegen würde. 2. Der Antrag ist aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse), und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse). Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen. Nach diesen Maßstäben erweist sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners als voraussichtlich rechtmäßig (a.). Auch eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Herstellung des Radwegevorhabens ginge zu Lasten des Antragstellers aus (b.). a. Der Planfeststellungsbeschluss leidet – bei summarischer Prüfung – nicht an einem Abwägungsmangel, der offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden kann (§ 17c FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a VwVfG M-V). Der Antragsteller beanstandet die Abwägung hinsichtlich des Variantenvergleichs des Radwegeverlaufs (aa.) und die aus seiner Sicht fehlende Berücksichtigung der Vereinbarung vom 15. April 2011 (bb.). Mit beiden Rügen vermag er nicht durchzudringen. Weitere Fehler des Planfeststellungsbeschlusses werden weder vorgetragen noch drängen sie sich dem Senat auf. aa. Nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung ist das Ergebnis der Gesamtabwägung des Antragsgegners in Bezug auf den Verlauf der Radwegestrecke auf der sogenannten Nord-Variante (Variante 1) nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat im Planfeststellungsverfahren einen Variantenvergleich durchgeführt. Hierbei ist er nicht gezwungen, sämtliche überhaupt denkbare Varianten in den Vergleich mit einzubeziehen. Vielmehr darf er Varianten, die aus bestimmten Gründen nicht in Betracht kommen, frühzeitig ausscheiden und muss diese nicht weiterverfolgen oder vertieft prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 40/07 –, juris Rn. 23 m. w. Nachw., auch zum Folgenden). Die Planfeststellungsbehörde braucht den Sachverhalt dabei nur so zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen. Ihr ist bei der Trassenprüfung mithin ein gestuftes Verfahren gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen richten. Die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996 – 4 C 5.95 –, BVerwGE 100, 238 , vom 20. Mai 1999 – 4 A 12.98 – NVwZ 2000, 555 und vom 9. Juni 2004 – 9 A 11.02 –, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 15. September 2020 – 1 LZ 709/17 –, juris Rn. 7). Gemessen an diesen Grundsätzen sind erhebliche Abwägungsfehler zu verneinen. Denn nach diesem Maßstab musste der Antragsgegner die vom Antragsteller im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingebrachte sogenannte Nord-Nord-Variante weder vertieft prüfen noch den zuvor durchgeführten Variantenvergleich nochmals neu unter Berücksichtigung dieser neuen Variante durchführen. Der Antragsgegner ist bei seiner Abwägung davon ausgegangen, dass der zukünftige Radweg dem Lückenschluss zwischen den bestehenden Radverkehrsanlagen westlich von Zirkow und östlich des Knotenpunktes bei Serams dient (Seite 68 d. PFB, Bl. 108 d. GA.; siehe auch Erläuterungsbericht Seite 12, Bl. 849 d. BA. III). Mit der Nord-Variante wäre eine durchgängige Radwegeführung nördlich der B 196 bereits von Ka bis nach L-G gänzlich ohne Querungen möglich. Die Süd-Variante bedürfe jedoch sicherer Querungsmöglichkeiten. Für den Anschluss an nördlich bereits vorhandene Radwegeabschnitte am Beginn und am Ende des Lückenschlusses bedürfe es der zweimaligen Querung der B 196 (Seite 35 d. PFB, Bl. 75 d. GA.). Dabei ist auch für den Senat nicht von der Hand zu weisen, dass wenn der bereits bestehende Radweg westlich und östlich der Lücke straßenbegleitend an der B 196 verläuft, auch der Lückenschluss aus verkehrlicher Sicht straßenbegleitend sinnvoll ist. Das gilt umso mehr, als es sich bei dem Radweg Bergen – Sellin um eine touristische Rad-Route handelt (vgl. PFB Seite 71, Bl. 31 d. GA.), bei der die direkte Verbindung der Orte touristisch attraktiv ist. Ausdrücklich hat der Antragsgegner hinsichtlich der vom Antragsteller vorgeschlagenen nördlichen Umfahrungsroute festgestellt, dass straßenferne Trassenverläufe, die für den Nutzer nicht eindeutig erkennbar seien, nur wenig akzeptiert würden. Bei fehlender Sichtbeziehung zum Straßenverkehr sei das subjektive Sicherheitsempfinden beeinträchtigt, sodass straßenferne Radwege insbesondere bei Dunkelheit als unsicher eingeschätzt würden. Der vom Antragsteller vorgeschlagene Weg verlaufe zum Teil entlang eines Waldgebietes frei von größerer Bebauung. Hier wachse die soziale Unsicherheit bei vielen Bevölkerungsgruppen, in den dunkleren Jahreszeiten den Weg auch tatsächlich zu nutzen (Seite 68 d. PFB, Bl. 108 d. GA.). Der Antragsgegner hat zudem in die Abwägung einbezogen, dass das (touristische) Ziel „E.“ über die Nord-Nord-Variante ungünstig zu erreichen sei. So wären Radfahrer aus P kommend (Richtung Westen) bei der vom Antragsteller vorgeschlagenen Route trotz unmittelbarer Sichtbeziehung zu diesem Ziel von diesem Richtung Norden weggeführt, da die vom Antragsteller vorgeschlagene Route um den Hof herumführe. Fußgänger und Radfahrer aus Zirkow, welche direkt an der viel befahrenen B 196 wohnen, müssten zur Nutzung des Rad- und Gehweges wieder die B 196 nutzen, um zu dem Ziel „E.“ zu gelangen. Da die Umfahrung im Anschluss eine zusätzliche Mehrlänge für den Anwohner der B 196 darstelle, könne davon ausgegangen werden, dass sogar die gesamte Streckenlänge zwischen der Umfahrung auf der Bundesstraße gegangen bzw. gefahren werde. Daran würde auch eine vom Antragsteller empfohlene Ausschilderung nichts ändern (Seite 68 d. PFB, Bl. 108 d. GA.). Damit hat der Antragsgegner auch in den Blick genommen, dass es sich bei dem zu errichtenden Vorhaben in der Ortslage Zirkow nicht nur um einen Radweg, sondern um einen gemeinsamen Geh- und Radweg handelt. Selbst wenn die vom Antragsteller vorgeschlagene Nord-Nord-Variante für Radfahrer noch eine zumutbare Umfahrung wäre, so erscheint es dem Senat offensichtlich, dass eine solche Wegführung für Fußgänger völlig unpraktisch wäre, sodass Fußgänger wohl weiterhin den Grünstreifen der B 196 (Bankett) quasi als „Trampelpfad“ (siehe Lichtbild Seite 6 der Anlage 2 zum Erläuterungsbericht Variantenvergleich Radwegeführung, Bl. 924 d. BA. III) nutzen würden. Auch soweit der Antragsgegner abgewogen hat, dass eine Ausschilderung der Nord-Nord-Variante nicht genügen dürfte, ist dagegen nichts zu erinnern. Da diese Variante zu einem Umweg gegenüber einer straßenbegleitenden Trasse führen würde, würde nachvollziehbar die Gefahr bestehen, dass Radtouristen anstelle des Radwegs doch die Fahrbahn der B 196 benutzen würden, was aufgrund des starken Kraftfahrzeugverkehrs gerade vermieden werden soll, wobei es eine zusätzliche Gefahr darstellen würde, dass die Radfahrer dann von dem bereits bestehenden Radweg auf der Nordseite der B 196 auf den südlichen Teil der Fahrbahn der B 196 diese im Bereich der freien Strecke queren müssten, wenn sie in Richtung Osten fahren. Zudem müssten sie die Fahrbahn der B 196 am Ende der Ortslage Zirkow erneut queren, um auf dem auf der Nordseite verlaufenden Radweg in Richtung Sellin weiterfahren zu können. Vor diesem Hintergrund drängte sich die vom Antragsteller vorgeschlagene Nord-Nord-Variante dem Antragsgegner weder auf, noch musste er sich auch unter Berücksichtigung, dass für diese Variante keine Grundstücke privater Eigentümer in Anspruch genommen werden müssten, mit ihr vertieft befassen. Insoweit geht das öffentliche Interesse an der Sicherheit im Straßenverkehr dem privaten Interesse des Antragstellers vor, von der Inanspruchnahme seines Privateigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) verschont zu bleiben. Auch die vom Antragsgegner vorgenommene vertiefte Varianten-Untersuchung zwischen der Nord-Variante und der Süd-Variante ist nicht zu beanstanden. Insoweit hat der Antragsgegner die Varianten gegenübergestellt und sich unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Vergleichskriterien (siehe nur Erläuterungsbericht Seite 17 ff., Blatt 854 ff. d. BA. III) für die Nord-Variante entschieden. Bei der Gegenüberstellung der Varianten im Bereich der Ortslage Z hat sich in einem „+/-“-Vergleich zwar ein leichter Vorzug für die Variante 2 ergeben. Dennoch wurde Variante 1 empfohlen, da das Kriterium Verkehrssicherheit gegenüber den Kriterien aus Natur und Landschaft allgemein höher zu bewerten sei. In diesem Punkt ergebe sich die Variante 1 eindeutig als vorteilhafter (Seite 31 des Erläuterungsberichts, Bl. 868 d. BA. III). Zum Vergleich der Varianten im Bereich der Ortslage Zirkow heißt es im Planfeststellungsbeschluss (S. 36, Bl. 76 d. GA.): „Im Vergleich der Varianten in der Ortslage ist die parallele Verkehrsführung zu B 196 aus Verkehrssicherheitsgründen zu bevorzugen. Da für ortskundige Radfahrer die alternative Radwegführung der Variante IIb als Umweg erkennbar ist, kann eine Nutzung der B 196 nicht ausgeschlossen werden. Aus dem nördlichen Ortsbereich kommende Radfahrer mit Ziel Serams werden ebenfalls nicht die längere Ortsdurchfahrt nutzen, sondern – wie bisher – auf der B 196 fahren. Zudem birgt die zweimalige Querung der B 196 Gefahrenpotenzial in sich.“ Der Antragsgegner hat zudem im Rahmen seiner Abwägung auch gesehen, dass die Planungsziele des Vorhabens, die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Entflechtung der Verkehrsteilnehmer, bei der Variante IIb nicht erzielbar wären (vgl. Seite 36 d. PFB, Bl. 76 d. GA.). Auch in diesem Variantenvergleich stellt es keinen Abwägungsfehler dar, dass der Antragsgegner berücksichtigt hat, dass die Freizeiteinrichtung „E.“ Zirkow als potentielles Ziel für Radfahrer nördlich der Bundesstraße liegt und bei der Nord-Variante keine Querungen der stark befahrenen Bundesstraße erforderlich sind (Seite 26 des Erläuterungsberichts, Bl. 863 der BA. III). Dabei hat er auch berücksichtigt, dass eine Querungshilfe über die B 196 in der Ortslage Z in Höhe des Grundstücks „E.“ vorgesehen ist (vgl. Seite 24 d. PFB, Bl. 64 d. GA; siehe dazu auch Seite 7, 8 des Erläuterungsberichts Bl. 925, 926 der BA. III). In diesem Zusammenhang merkt der Senat nur an, dass auch bei der Süd-Variante mit der vorgesehenen Querungshilfe (Lichtsignalanlage) in Höhe des Grundstücks „E.“ der Radweg von dort aus in östliche Richtung auf der Nordseite fortgeführt werden würde, um dann an den bestehenden Radweg anzuschließen. Eine solche Fortführung auf der Nordseite der B 196 östlich der Querungshilfe würde jedoch ebenso zu einer Inanspruchnahme des sich dort befindlichen Grundstücks des Antragstellers führen. Soweit der Antragsteller anführt, dass der Bau einer weiteren Querungshilfe rund 130 m dahinter am östlichen Ortsausgang Z keine erhebliche Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs sein könne, weil der Verkehr dort ohnehin „stehe“ (Bl. 15 d. GA), verkennt er, dass Radfahrer aus Richtung P kommend, die „E.“ als Ziel haben, dann am Ortseingang zunächst an der von ihm vorgeschlagenen Querungshilfe die B 196 nach Süden queren müssten, um dann sogleich nach 130 m bei der Lichtsignalanlage wieder auf die Nordseite zu wechseln. In dieser Situation drängt es sich – wie bei der Nord-Nord-Variante – auf, dass die Radfahrer dann diese (letzten) 130 m bis zu ihrem Ziel auf der B 196 fahren würden. Das würde dem Ziel der Entflechtung des Rad- und Kraftfahrzeugverkehrs gerade widersprechen. bb. Soweit sich der Antragsteller auf die zwischen ihm, den Gesellschaften des „E.“, der Gemeinde Zirkow und dem Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern geschlossene Vereinbarung vom 15. April 2011 (Anlage K5, Bl. 127 d. GA.) beruft und der Ansicht ist, dass diese Vereinbarung im Planfeststellungsverfahren hätte berücksichtigt werden müssen, geht diese Auffassung fehl. Der Antragsgegner hat diese Einwendung im Planfeststellungsverfahren zu Recht zurückgewiesen (Seite 65 d. PFB, Bl. 105 d. GA.). In dieser Vereinbarung heißt es unter „III. Radweg“ (Anlage K5 Seite 4, Bl. 130 d. GA.): „Sollte im Zuge der Radwegeplanung entlang der B 196 eine Straßenparallele eine Beschneidung des Grundstückes 31/1 erforderlich werden, stimmt Herr A. bereits jetzt in dem dafür erforderlichen Maß zu und verpflichtet sich in einem notariell zu beurkundenden Vertrag zur Veräußerung und Übertragung des für den Radwegebau benötigten Grund und Bodens an die Bundesrepublik Deutschland, endvertreten durch den Leiter des Straßenbauamtes Stralsund.“ Soweit sich der Antragsteller unter Bezugnahme auf diese Regelung darauf beruft, dass daraus folge, dass in dem Planfeststellungsbeschluss enteignungsgleiche Vorwirkungen für eine Abgabe der für den Radwegebau benötigten Flächen nicht hergestellt werden könnten, weil einem nachfolgenden Enteignungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis fehle, wegen des Radwegebaus seien die Parteien bereits gegenseitig gebunden, die Bundesrepublik Deutschland habe bereits einklagbar Anspruch auf den von ihm erforderlichen Grundstücksteil, verkennt er das System einerseits der Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses mit seiner öffentlich-rechtlichen Konzentrationswirkung und Nebenbestimmungen sowie andererseits der Abwicklung der Folgen, wie hier der Grundstücksübertragung, die nicht Teil der Planfeststellung sondern dieser nachgeordnet ist. Der Antragsgegner hat deshalb im Planfeststellungsbeschluss zutreffend ausgeführt, dass das Planfeststellungsverfahren ein öffentlich-rechtliches Verfahren sei, welches enteignungsrechtliche Vorwirkungen entfalte. Bei der Vereinbarung handele es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag. Sofern private Rechte, die der Verwirklichung des Vorhabens entgegenstünden, nicht gütlich beseitigt werden könnten, bedürfe es deshalb der Enteignung. Das Enteignungsverfahren sei gegenüber der Planfeststellung rechtlich selbstständig (Seite 65, 66 d. PFB, Bl. 105, 106 d. GA.). Kaufpreisforderung und Entschädigungsforderungen seien kein Gegenstand der Planfeststellung, weil sie nicht gegen das Vorhaben an sich gerichtet seien. Sie würden erst in den an die Planfeststellung anschließenden Grunderwerbsverfahren und Entschädigungsverfahren erledigt. Diese Verfahren seien der Planfeststellung nachgeschaltet, weil Grunderwerb und Entschädigung nur erforderlich seien, wenn feststehe, dass das Vorhaben realisiert werden könne. (Seite 63 d. PFB, Bl. 103 d. GA.). Unabhängig vom Planfeststellungsverfahren dürfte die Berufung des Antragstellers auf ein Zurückbehaltungsrecht – nach summarischer Prüfung – auch deshalb ins Leere gehen, weil nicht ersichtlich ist, dass die an der Vereinbarung beteiligte Gemeinde, ihre vertraglichen Verpflichtungen noch nicht hinreichend erfüllt hat. Unter „ IV. Bebauung“ der Vereinbarung wird festgehalten, dass das Grundstück X derzeit nicht Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nummer 8 der Gemeinde Zirkow sei. Die Beteiligten strebten eine Aufnahme des Grundstückes in den Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes sowie der Bebauungsplanung mit dem Ziel an, dass die vorherige Nutzung des Grundstücks für zwei Ferienwohnungen wieder aufgenommen werden könne. Der Antragsteller ist insoweit sinngemäß der Ansicht, dass die Gemeinde ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, die Voraussetzungen für diese Nutzungsmöglichkeit zu schaffen, weshalb ihm im Hinblick auf seine Verpflichtung zur Grundstücksübertragung ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Dieser rechtliche Ansatz geht fehl. Denn dem Antragsteller steht aus der Vereinbarung kein wirksamer Anspruch auf Einbeziehung in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8 zu. Der Senat verweist hierzu auf den Beschluss des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts M-V vom 30. Juni 2020 – 3 L 69/16 –, mit dem der Antrag des dortigen Klägers und hiesigen Antragstellers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 7. Dezember 2015 – 5 A 868/12 – abgelehnt wurde. Darin wird ausgeführt, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts bestünden, die Beteiligten der Vereinbarung hätten sich weder auf eine Verpflichtung zur Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplans geeinigt noch auf eine Verpflichtung zur Einleitung eines Änderungsverfahrens durch entsprechenden Planaufstellungsbeschluss, sondern hätten sich lediglich bereit erklärt, sich für dieses Ziel einzusetzen. Der 3. Senat weist in der Entscheidung weiter darauf hin, dass wenn man mit dem Kläger von einer Verpflichtung der Beklagten zur Einleitung eines Planänderungsverfahrens durch Erlass eines Aufstellungsbeschlusses ausgehen würde, eine solche Verpflichtung mit dem Ziel der Schaffung von Baurecht für zwei Ferienwohnungen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB unwirksam wäre. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen bestehe kein Anspruch; ein Anspruch könne auch nicht durch Vertrag begründet werden. b. Selbst bei einem unterstellten offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens vermag die nach dem oben genannten Maßstab durchzuführende Interessenabwägung dem Antragsteller nicht zum Erfolg zu verhelfen. Für den Antragsteller streitet sein privates Interesse am Erhalt seines grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass für die Herstellung des Radwegevorhabens nicht das gesamte Grundstück des Antragstellers, sondern lediglich ein Grundstücksteil in Form eines straßenbegleitenden Streifens an der B 196 über eine Strecke von ca. 125 m, insgesamt 733 m², sowie für den Zeitraum der Durchführung des Bauvorhabens weitere 111 m² in Anspruch genommen werden. Bei dieser Fläche handelt es sich unabhängig davon, dass das Grundstück des Antragstellers nach seinen Angaben mit einem Wohngebäude und Nebengebäuden bebaut ist, jedenfalls um einen unbebauten Grundstücksteil, sodass keine erheblichen baulichen Anlagen zu beseitigen wären, die bei einer anderen Entscheidung im Hauptsacheverfahren wiederherzustellen wären. Vielmehr dürfte es sich jedenfalls insoweit um Un- bzw. Grünland handeln. Es ist auch vom Antragsteller weder konkret vorgetragen oder glaubhaft gemacht worden noch für den Senat ersichtlich, dass der Radweg bei einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses im Hauptsacheverfahren nicht wieder zurück gebaut und das Un- bzw. Grünland nicht wiederhergestellt werden könnte. Auch hat der Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass er durch die Inanspruchnahme dieses Grundstücksteils in der Nutzung seines verbleibenden Grundstücks erheblich beeinträchtigt wäre. Mit ca. 733 m² ist die Fläche zwar in ihrer absoluten Größe nicht unerheblich, bezogen auf die Gesamtgröße des Grundstücks mit ca. 8.800 m² macht sie jedoch nur einen Anteil von ca. 8,25 % aus. Darüber hinaus hat der Antragsteller in der Vereinbarung vom 15. April 2011 der Veräußerung des für den Radwegebau benötigten Grundstückteils zugestimmt. Unter Berücksichtigung dieser konkreten Eigentumssituation des Antragstellers ist das vom Antragsgegner angeführte öffentliche Interesse an der Herstellung einer verkehrssicheren Straßenführung der B 196 für Radfahrer und in der Ortslage Zirkow auch für Fußgänger durch Entflechtung der Wegeführung höher zu bewerten. Mit welchem Wert der Grundstücksanteil des Antragstellers konkret abzugelten bzw. zu entschädigen ist, ist nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens, sondern dessen Feststellung erst nachgelagert. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass der Antragsteller das Entschädigungsangebot nicht für angemessen erachtet, weil es sich bei dieser Fläche seiner Ansicht nach nicht um Un-/ Grünland, sondern (Eintragung im Grundbuch) um eine Gebäude- und Freifläche, Erholungsfläche, mithin um Bauland handele. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 152 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 GKG. Der Senat hat die Hälfte des Streitwertes für die Hauptsache angesetzt (Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, NordÖR 2014, 11) und hat hierfür den vom Antragsteller selbst berechneten Wert ausgehend von einem Kaufpreisangebot von 500.000 Euro als Verkehrswert des Gesamtgrundstücks zugrunde gelegt (Ziff. 34.2.1 des Streitwertkatalogs). Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.