Beschluss
5 K 12/14
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2019:0115.5K12.14.00
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen einer Anordnung, die Verhandlung gemäß § 4 Abs 1b S 3 UmwRG zur Heilung von Verfahrensfehlern auszusetzen. (Rn.26)
2. § 9a AbfG a. F. (nun § 39 Abs 2 KrWG) begründet den Bestandsschutz für eine bereits zu DDR-Zeiten betriebene Deponie, so wie sie 1990 angezeigt wurde (hier: Deponie Ihlenberg in Mecklenburg-Vorpommern). Deshalb ist keine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung des Grundvorhabens vorzunehmen. (Rn.28)
3. Das Vorhaben der Errichtung einer Multi-Funktionalen Abdichtung (MFA) auf der Abfalldeponie Ihlenberg ist gemäß § 3e Abs 1 UVPG a. F. UVP-pflichtig. Denn das hier maßgebliche Vorhaben umfasst nicht nur die Beschaffenheit der Anlage, nämlich soweit durch die Errichtung der MFA der Aufbau des Deponiekörpers geändert werden soll, sondern zudem auch den Betrieb, da auf die MFA Abfälle im neuen Deponieabschnitt DA 7 (oberhalb der Altdeponie, DA 1) abgelagert werden sollen. Indem die MFA die Funktion einer Basisabdichtung für die Neudeponie übernimmt, wird deren Betrieb auf der Altdeponie erst ermöglicht. (Rn.34)
4. Bei der Umweltverträglichkeit(vor)prüfung können die Umweltauswirkungen der Betriebstechnologie Deponieabschnitt auf Deponieabschnitt nicht nur isoliert auf den Abschnitt betrachtet werden, sondern müssen wie bei einer Neuerrichtung einer Deponie auf einer Altdeponie Deponie auf Deponie auch die Umweltauswirkungen berücksichtigen, die sich dadurch ergeben, dass der neue Deponieabschnitt auf dem alten lastet. (Rn.53)
5. Gegen eine Aussetzung spricht vorliegend auch nicht, dass nahezu das gesamte Verfahren neu aufzurollen ist und das ergänzende Verfahren umfangreicher ist als das bisherige, zumal nunmehr auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass nunmehr ein Planfeststellungsverfahren ein vorheriges Plangenehmigungsverfahren bloß ergänzt. (Rn.70)
6. Der Senat konnte die Nachholung der Umweltverträglichkeitsvollprüfung anordnen, da eine fehlerfreie Umweltverträglichkeitsvorprüfung ohnehin die UVP-Pflicht hätte feststellen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.2018 4 C 4/17 , juris Rn. 33). (Rn.71)
Tenor
Auf Antrag des Beklagten und der Beigeladenen wird das gerichtliche Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen einer Anordnung, die Verhandlung gemäß § 4 Abs 1b S 3 UmwRG zur Heilung von Verfahrensfehlern auszusetzen. (Rn.26) 2. § 9a AbfG a. F. (nun § 39 Abs 2 KrWG) begründet den Bestandsschutz für eine bereits zu DDR-Zeiten betriebene Deponie, so wie sie 1990 angezeigt wurde (hier: Deponie Ihlenberg in Mecklenburg-Vorpommern). Deshalb ist keine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung des Grundvorhabens vorzunehmen. (Rn.28) 3. Das Vorhaben der Errichtung einer Multi-Funktionalen Abdichtung (MFA) auf der Abfalldeponie Ihlenberg ist gemäß § 3e Abs 1 UVPG a. F. UVP-pflichtig. Denn das hier maßgebliche Vorhaben umfasst nicht nur die Beschaffenheit der Anlage, nämlich soweit durch die Errichtung der MFA der Aufbau des Deponiekörpers geändert werden soll, sondern zudem auch den Betrieb, da auf die MFA Abfälle im neuen Deponieabschnitt DA 7 (oberhalb der Altdeponie, DA 1) abgelagert werden sollen. Indem die MFA die Funktion einer Basisabdichtung für die Neudeponie übernimmt, wird deren Betrieb auf der Altdeponie erst ermöglicht. (Rn.34) 4. Bei der Umweltverträglichkeit(vor)prüfung können die Umweltauswirkungen der Betriebstechnologie Deponieabschnitt auf Deponieabschnitt nicht nur isoliert auf den Abschnitt betrachtet werden, sondern müssen wie bei einer Neuerrichtung einer Deponie auf einer Altdeponie Deponie auf Deponie auch die Umweltauswirkungen berücksichtigen, die sich dadurch ergeben, dass der neue Deponieabschnitt auf dem alten lastet. (Rn.53) 5. Gegen eine Aussetzung spricht vorliegend auch nicht, dass nahezu das gesamte Verfahren neu aufzurollen ist und das ergänzende Verfahren umfangreicher ist als das bisherige, zumal nunmehr auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass nunmehr ein Planfeststellungsverfahren ein vorheriges Plangenehmigungsverfahren bloß ergänzt. (Rn.70) 6. Der Senat konnte die Nachholung der Umweltverträglichkeitsvollprüfung anordnen, da eine fehlerfreie Umweltverträglichkeitsvorprüfung ohnehin die UVP-Pflicht hätte feststellen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.2018 4 C 4/17 , juris Rn. 33). (Rn.71) Auf Antrag des Beklagten und der Beigeladenen wird das gerichtliche Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung ausgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Plangenehmigung für die wesentliche Änderung einer Abfalldeponie. Der Kläger als Umweltverband rügt insbesondere, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie keine Verbands- bzw. Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden ist. Die Beigeladene betreibt die Abfallentsorgungsdeponie in I., die auch der Ablagerung gefährlicher Abfälle dient (Deponie der Klasse III). Die Deponie wurde durch die Standortgenehmigung des Rates des Kreises G. vom 16. April 1979 zugelassen, seit den 1970er Jahren in mehreren Abschnitten errichtet und 1990 von der Beigeladenen übernommen. Die Bauabschnitte (BA) der Deponie werden mit den fortlaufend nummerierten Abschnitten der Deponiebasis bezeichnet. Die Deponie wurde in einen Alt- und einen Neudeponiekörper unterteilt. Der Altdeponiekörper liegt im nördlichen Teil der Deponie und befindet sich an der Basis auf den BA 1, 2, 3+5, 5.2, 5.3, 1.1, 1.2, 6.0 und 6.1. Die Bauabschnitte BA 1.1, 1.2, 6.0 und 6.1 wurden ab 1990 errichtet. Im Süden an den Altdeponiekörper schließen die Verfüllbereiche des Neudeponiekörpers an, die sich auf der Basis der Bauabschnitte BA 4.0, 4.1, 4.2, 7 und 8 befinden. Da die Basisabdichtung insbesondere unter den vor 1990 errichteten Bauabschnitten 1, 2 und 3+5 nicht den aktuellen deponietechnischen Anforderungen genügte, zeigte die Beigeladene die Stillegung des Altdeponiekörpers zum 1. Juni 2005 an. In der Folgezeit entstanden Zweifel an der Qualität der Trennung zwischen Alt- und Neuteil der Deponie und an der Einhaltung der Anforderungen der Deponieverordnung 2009 an die Basisabdichtung. Mit Anordnung vom 12. April 2012 stellte der Beklagte deshalb gegenüber der Beigeladenen in Ziff. 1 fest, dass der Deponiekörper auf der Basis der Bauabschnitte (BA) 1, 1.1, 1.2, 2, 3+5, 4.0, 4.1, 4.2, 5.2, 5.3, 6.0, 6.1 sowie der Deponiekörper auf der Basis des BA 8, soweit er sich an den Deponiekörper auf der Basis der BA 1.2, 4.1, 4.2 anlehnt, einen einheitlichen Deponieabschnitt der Deponieklasse III nach § 2 Nr. 11 DepV darstellt und als Deponieabschnitt 1 (DA 1) geführt wird. In Ziff. 2 untersagte der Beklagte für den Deponieabschnitt DA 1 gemäß § 35 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG den weiteren Ablagerungsbetrieb von Abfällen zur Beseitigung, die einer Deponie der Klassen I bis III zuzuordnen sind. Für den gesamten damit neu definierten Deponieabschnitt DA 1 zeigte die Beigeladene zum 26. Mai 2012 die Stilllegung an. Bereits zuvor hatte die Beigeladene begonnen, eine Neukonzeption für den neuen aktiven Deponiebereich DA 7 der Deponieklasse III zu erarbeiten. Dieser befindet sich auf den Basisabdichtungssystemen der Bauabschnitte BA 7 und BA 8 und lehnt sich anteilig an den in der Stilllegungsphase befindlichen Deponieabschnitt DA 1 an, wird also teilweise oberhalb dessen errichtet. Die deshalb zwischen den Deponieabschnitten DA 1 und DA 7 vorgesehene ca. 2 m mächtige Multi-Funktionale Abdichtung (MFA) soll die bautechnische Trennung der Deponieabschnitte bewirken und gleichzeitig die Funktion einer Oberflächenabdichtung für Teile der unterlagernden Deponieabschnitte und einer Basisabdichtung für Teile des Deponieabschnitts DA 7 haben. Die Beigeladene beantragte am 30. November 2011 die wesentliche Änderung der Deponie durch Errichtung einer Multi-Funktionalen Abdichtung (MFA) zur baulichen und betrieblichen Trennung von den im Anlehnungsbereich unterlagernden Deponieabschnitten auf einer Fläche von etwa 12,7 ha. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach den Bestimmungen des UVPG durchgeführt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, so dass eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Die Entscheidung wurde am 1. Oktober 2012 im Amtlichen Anzeiger und auf der Internetseite des Beklagten bekanntgemacht. Mit der hier streitgegenständlichen Plangenehmigung vom 29. Januar 2013 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung für die wesentliche Änderung ihrer Deponie. Mit weiterem Bescheid vom 15. Februar 2013 ordnete er auf den Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung an. Der Kläger hat am 29. Januar 2014 entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Auf den Antrag des Klägers hat sich das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom 7. April 2014 – 7 A 188/14 – für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht Greifswald verwiesen. II. Auf die zulässige Klage (1.) setzt der Senat das Verfahren entsprechend den Anträgen des Beklagten und der Beigeladenen gemäß § 4 Abs. 1b Satz 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) aus. Der Senat hat das Umweltrechtbehelfsgesetz in seiner aktuellen Fassung anzuwenden (Neubekanntmachung vom 23.08.2017, BGBl. I 2017, 3290, geändert durch Art. 4 d. G. v. 17.12.2018, BGBl. I 2018, 2549) (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.09.2018 – 7 C 24.16 –, Vorinstanz OVG M-V, Urt. v. 05.04.2016 – 5 K 4/14 –, beide juris, Restabfallbeseitigungsanlage Rostock). Nach § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG kann nunmehr das gerichtliche Verfahren nicht nur zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung sondern auch zur Nachholung einer Umweltverträglichkeits(voll)prüfung ausgesetzt werden. Die Verfahrensfehler, die hierfür Voraussetzung sind, liegen vor (2.). Eine Aussetzung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Senat der Klage aus anderen Gründen stattgeben müsste (3.). Auch die übrigen Voraussetzungen für die Aussetzung liegen vor (4.) 1. Die Klage ist zulässig. a. Nach § 2 UmwRG kann eine anerkannte Umweltvereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 (Zulassungsentscheidung) oder deren Unterlassen einlegen, wenn sie 1. geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, 2. geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und 3. im Falle eines Verfahrens nach a) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war. Diese Voraussetzungen liegen vor. aa. Der Kläger ist ein im Land Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 3 UmwRG anerkannter Umweltverband. Er hat insoweit klargestellt, dass sein vollständige Name N. e.V. (N…), Landesverband Mecklenburg-Vorpommern lautet und er seine alte Anschrift in der A-straße … in A-Stadt an die heutige Anschrift in der W- Straße …. in A-Stadt geändert hat. Bereits mit Bescheid vom 13. Januar 1992 hatte die damalige Umweltministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern dem N. Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. die Anerkennung nach § 29 BNatSchG (a. F.) bestätigt. Darüber hinaus wurde der Kläger mit Anerkennungsbescheid des Umweltministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 23. März 2005 anerkannt. Der Kläger wurde ferner bereits 2008 in der Bekanntmachung der anerkannten Naturschutzverbände (ABl MV 2008, 83) genannt. Zudem ist er in der vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern erstellten Liste anerkannter Naturschutzverbände (Stand: 15. März 2016) aufgeführt. Auch der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Beschluss vom 8. Mai 2018 – 3 M 22/16 – den Kläger als anerkannte Naturschutzvereinigung gemäß § 64 Abs. 1 BNatSchG 2017 angesehen. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Soweit die anderen Beteiligten die Anerkennung des Klägers wegen der Firmierung in der Klageschrift „N. Mecklenburg-Vorpommern e. V.“ in Frage stellen, geht bereits aus § 1 der Satzung des Klägers hervor, dass es sich um die Kurzform handelt. Darauf, ob der in § 1 Abs. 2 der Satzung genannte Sitz des Klägers immer noch R. ist, kommt es im Hinblick auf die Identität des Klägers nicht an. Zudem ist in dieser Satzungsnorm nachrichtlich aufgenommen, dass der Kläger beim Amtsgericht Rostock im Vereinsregister unter der Nummer 13 eingetragen ist. Insoweit bestehen auch keine Zweifel daran, dass es sich beim Kläger um eine eigenständige juristische Person und nicht um eine unselbständige Untergliederung des Bundesverbandes handelt. bb. Die Anfechtungsklage des Klägers richtet sich gegen eine Zulassungsentscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Die Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG schreibt vor, dass dieses Gesetz für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG ist dieses Gesetz anwendbar auf Rechtsbehelfe gegen Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur UVP bestehen kann. Nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG (neugefasst durch Bek. v. 24.02.2010 BGBl. I, 9, zuletzt geändert durch Art. 2 G. v. 08.09.2017 BGBl. I 2017, 3370; berichtigt am 12.04.2018, BGBl. I 2018, 472) sind Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren. Die angefochtene Plangenehmigung gemäß § 35 Abs. 3 KrWG betrifft jedenfalls ein Änderungsvorhaben der bereits bestehenden Deponie und damit eine Zulassungsentscheidung in diesem Sinne. Ihr Gegenstand ist auch ein Vorhaben, für das nach dem UVPG eine Pflicht zur UVP bestehen kann. Die streitgegenständliche Plangenehmigung betrifft die wesentliche Änderung einer Abfalldeponie, für die gemäß § 3e UVPG a. F. (Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010, BGBl. I, 94) eine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Denn es handelt sich um die Änderung eines Vorhabens, für das als solches gemäß § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG a.F. in Verbindung mit Nr. 12.1 der Anlage 1 zum UVPG eine UVP-Pflicht besteht. Nach Nr. 12.1 der Anlage 1 zum UVPG a. F. ist die Errichtung und der Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes UVP-pflichtig (X in Spalte 1). Gefährliche Abfälle sind nach § 3 Abs. 5 KrWG Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Eine solche Bestimmung ist mit der Abfallverzeichnis-Verordnung und deren Anlage vorgenommen worden, darin sind gefährliche Abfälle mit einem Sternchen (*) versehen. Die Deponie Ihlenberg ist als Deponie der Deponieklasse III für solche gefährlichen Abfälle zugelassen. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG greift auch ein, wenn der Kläger geltend macht, dass eine eigentlich erforderliche UVP nicht durchgeführt worden ist (Franzius in Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2018, § 1 UmwRG Rn. 17). Mit der Anfechtung der Plangenehmigung kann die Vereinigung die von der Behörde nach § 3a Satz 1 UVPG a. F. getroffene Feststellung, dass für das Änderungsvorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht, inzident überprüfen lassen; die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 3 a Abs. 3 UVPG a.F.; jetzt § 5 Abs. 3 UVPG). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die verfahrensmäßigen und inhaltlichen Anforderungen an die Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (BVerwG, Urt. v. 07.12.2006 – 4 C 16/04 –, juris Rn. 16). cc. Der Kläger macht i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG geltend, dass die Entscheidung deswegen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, weil der Beklagte gegen § 3e UVPG a.F. unrichtig angewendet habe. Er habe nur eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung durchgeführt und dabei rechtsfehlerhaft nicht mit einbezogen, dass das Vorhaben nicht nur die Errichtung einer Multi-Funktionalen Abdichtung (MFA) umfasse, sondern auch die Deponierung gefährlicher Abfälle oberhalb dieser; deshalb hätte eine UVP durchgeführt werden müssen und der Beklagte hätte nicht durch Plangenehmigung sondern durch Planfeststellungsbeschluss entscheiden müssen. Der Kläger macht damit auch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein. Ausweislich seiner Satzung, hier insbesondere § 2, gehört zu den Aufgaben des Klägers nicht nur der Schutz der Lebensgrundlagen und der Umwelt, sondern explizit auch die Beteiligung an Planungsverfahren mit dem Ziel der Abwehr von Gefahren, die sich aus einer Nutzung, Schädigung und Zerstörung von Natur und Umwelt ergeben. Der Kläger wäre auch in einem Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zur Beteiligung berechtigt gewesen, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UmwRG. b. Die Klage ist weder verfristet noch verwirkt. Die Plangenehmigung vom 29. Januar 2013 wurde dem Kläger durch den Beklagten nicht bekannt gegeben. Damit hat ihm gegenüber die Klagefrist im Sinne des § 74 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen begonnen. Nach § 2 Abs. 3 (früher Abs. 4) UmwRG muss, wenn eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften – wie hier – weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden ist, die Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Die Erhebung der Klage am 29. Januar 2014, ein Jahr nach Erlass der Plangenehmigung vom 29. Januar 2013, war somit noch rechtzeitig, ohne dass es darauf ankäme, ob der Kläger später anderweitig von der Plangenehmigung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Der Einhaltung der Jahresfrist steht auch nicht entgegen, dass die Klage zunächst entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung beim unzuständigen Gericht, dem Verwaltungsgericht Schwerin, eingereicht wurde und erst aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 7. April 2014 am 11. April 2014 beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangen ist. Durch den Eingang der Klageschrift bei einem unzuständigen Gericht wird die Klagefrist gewahrt, wenn die Klage gerade an dieses Gericht gerichtet war (BVerwG, Urt. v. 31.10.2001 – 2 C 37/00 –, NJW 2002, 768). Der Kläger hat sein Klagerecht auch nicht verwirkt. Die in der VwGO mehrfach genannte Jahresfrist ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 74 Rn. 20). Die Verwirkung der Klagebefugnis setzt einen längeren Zeitraum voraus, während dessen die Möglichkeit der Klageerhebung bestand. Diese Möglichkeit muss dem Berechtigten bewusst gewesen sein. Der positiven Kenntnis steht es regelmäßig gleich, wenn der Berechtigte von der ihn belastenden Maßnahme zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen. Der für die Verwirkung maßgebliche Zeitraum der Untätigkeit des Berechtigten ist deutlich länger zu bemessen als die Zeit, die ihm gemäß den verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfsfristen für die Geltendmachung seines Rechts eingeräumt ist (vgl. zur materiell-rechtlichen Verwirkung BVerwG, Urt. v. 16.05.1991 – 4 C 4/89 –, NVwZ 1991, 1182). Da der Beginn der gesetzlichen Frist zur Klageerhebung gerade an das Kennenmüssen anknüpft und daraufhin ein Jahr beträgt, kann eine Verwirkung unter dem Gesichtspunkt des Kennenmüssens nicht vorher eintreten. 2. Auf Antrag kann das Gericht gemäß § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist. Ein derartiger Fehler liegt vor, weil eine UVP hätte durchgeführt werden müssen (a.). Er bedingt zugleich, dass die Entscheidung, ein Plangenehmigungs- statt ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, verfahrensfehlerhaft ist (b.). a. Es hätte eine UVP durchgeführt werden müssen, weil das Vorhaben wegen der Auswirkungen auf die Umweltgüter einer (Teil)Errichtung gleichkommt und damit die Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht den rechtlichen Vorgaben entspricht. aa. Die Erforderlichkeit einer UVP ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die Anlage insgesamt als nicht genehmigt angesehen werden müsste und daher eine Errichtungsgenehmigung mit voller Umweltverträglichkeitsvorprüfung hätte erteilt werden müssen. § 9a AbfG a. F. (nun § 39 Abs. 2 KrWG) begründet den Bestandsschutz für die bereits zu DDR-Zeiten betriebene Deponie, so wie sie 1990 angezeigt wurde. Deshalb ist keine umfassende Prüfung des Grundvorhabens vorzunehmen. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann gemäß § 9a AbfG a. F. (nun § 39 Abs. 2 KrWG) die zuständige Behörde für Deponien, die vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war, Befristungen, Bedingungen und Auflagen für deren Errichtung und Betrieb anordnen. Damit ist bestimmt, dass solche Anlagen vorbehaltlich der genannten Anordnungen Bestandsschutz genießen. Mit § 9a AbfG a. F. wollte der Gesetzgeber die Fortführung der im Gebiet der ehemaligen DDR vorhandenen Deponien ermöglichen, ohne die Genehmigungsfrage neu aufzuwerfen. Die Entsorgungssicherheit sollte nicht in Frage gestellt werden (vgl. Kremer in: Jahn/Deifuß-Kruse/Brandt, Kreislaufwirtschaftsgesetz, § 39 Rn. 17). Der Senat brauchte daher nicht festzustellen, ob die nach den Vorschriften des DDR-Rechts (vgl. § 33 Landeskulturgesetz der DDR – LKG – i. V. m. § 12 Abs. 1 der 3. DVO vom 14.05.1970 zum LKG) getroffenen staatlichen Entscheidungen zu einer hinreichenden Genehmigungslage geführt haben. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Deponie bereits zu DDR-Zeiten betrieben wurde. Der Betrieb dieser Deponie wurde mit Schreiben vom 12. Dezember 1990 nach § 9a AbfG a. F. angezeigt; insoweit kommt dem Betrieb Bestandsschutz unabhängig von einer wirksamen Genehmigung zu. Im Übrigen wurde der Umfang der Altgenehmigung mit Bescheid des Staatlichen Amts für Umwelt und Natur A-Stadt vom 20. September 1993 verbindlich festgestellt. Hierbei handelt es sich um eine Bestandsschutzfeststellung, die in Bestandskraft erwachsen ist mit der Folge, dass Dritte mit Einwänden gegen den darin festgestellten Betrieb ausgeschlossen sind (vgl. VG Chemnitz, Beschl. v. 26.08.1998 – 2 K 2260/97 –, LKV 1999, 468; Beckmann in Landmann/Rohmer § 39 KrWG Rn. 29). bb. Auch für den Bereich der MFA sowie der Bauabschnitte BA 7 und BA 8 bedurfte es keiner Neugenehmigung und nicht schon deswegen einer UVP. Denn auch soweit diese Bereiche noch nicht (voll) verfüllt worden sind, erstreckt sich die Anzeige nach § 9a AbfG a. F. auch auf diese Deponiebereiche. Von der Anzeige vom 12. Dezember 1990 werden die Deponiebereiche BA 1, 2, 3, 4, 5 mit einer Gesamtflächengröße von 64,26 ha sowie der südliche Erweiterungsbereich mit einer Gesamtflächengröße von 32,26 ha umfasst. In der nachträglichen Anordnung des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur A-Stadt vom 20. September 1993 wurde der in der Anzeige nach § 9a AbfG a. F. genannte südliche Erweiterungsbereich mit dem Klammerzusatz „Bauabschnitte 7 bis 9“ konkretisiert. In der Skizze zur Grundkonzeption vom 30. April 1989 werden die Flächen, auf denen heute die Bauabschnitte BA 7 und BA 8 liegen, als „Deponie-Vorbehaltsfläche“ bezeichnet. Mit der 2. nachträglichen Anordnung vom 13. Januar 1995 hat das Staatliche Amt für Umwelt und Natur A-Stadt entschieden, dass die Deponie unter Einhaltung von Nebenbestimmungen und nach dem Stand der Technik bis zur Verfüllung auf die genehmigte Verfüllhöhe (Abfallhöhe) von 118 m über NN weiter betrieben werden darf. Mit Anzeige gemäß § 14 Deponieverordnung vom 15. Mai 2003 wurde unter anderem der unbefristete Betrieb der derzeit noch nicht mit Abfall beschickten Deponiebereiche und Bauabschnitte BA 4.1 und 4.2 Restfläche, BA 7, BA 8 und BA 9 angezeigt. Mit Schreiben vom 22. Juli 2003 teilte das Staatliche Amt für Umwelt und Natur A-Stadt mit, dass die Bauabschnitte 4.0, 4.1, 4.2; Restfläche BA 4.1 und 4.2, BA 7, 8 und 9 unbefristet und die weiteren Bauabschnitte des Deponiealtbereiches bis zum Zeitpunkt der angezeigten Stilllegung am 31. Mai 2005 betrieben werden können. Mit Bescheid vom 6. August 2004 stellte das Staatliche Amt für Umwelt und Natur A-Stadt fest, dass die angezeigte Errichtung und der Betrieb des Bauabschnittes 8.0 aus abfallrechtlicher Sicht keiner Genehmigung nach § 31 KrW-/AbfG bedürfe. Mit Bescheid vom 22. November 2011 stellte der Beklagte fest, dass der neue angezeigte Verbringungsbereich, der sich auf der Basis der Bauabschnitte 7 und 8 befinde und einen durchschnittlichen Abstand von 10 m zu den nördlich gelegenen und angezeigten Verbringungsbereichen 4 und 6 aufweise, einen einheitlichen Deponieabschnitt der Deponieklasse III darstelle; dieser deklarierte Deponieabschnitt werde als Deponieabschnitt 7 (DA 7) geführt. cc. Die UVP-Pflicht folgt aus der hier anzuwendenden Vorschrift des § 3e Abs. 1 UVPG a. F. Dies ergibt sich allerdings nicht schon aus § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG a. F. Danach besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP auch für die Änderung und Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn die in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 angegebene Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden. Denn Ziff. 12.1 der Anlage 1 enthält für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen derartige Größen- oder Leistungswerte nicht. Maßgeblich ist § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG a. F.. Danach besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP auch für die Änderung und Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 und 3 ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens einzubeziehen, für die nach der jeweils geltenden Fassung dieses Gesetzes keine UVP durchgeführt worden ist. dd. § 2 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) UVPG bestimmt den Begriff des Vorhabens im Sinne dieses Gesetzes dahingehend, dass Vorhaben nach Maßgabe der Anlage 1 bei Änderungsvorhaben die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage sind. Im Übrigen liegt dem UVPG kein eigenständiger Vorhabenbegriff zugrunde. Der Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 2 UVPG a.F. knüpft mit Rücksicht auf die Funktion der UVP, die fachgesetzliche Sachentscheidung durch Ermittlung und Bewertung des Vorhabens vorzubereiten, an den Vorhabenbegriff des jeweiligen Fachrechts an (BVerwG, Beschl. v. 02.11.2017 - 7 C 25/15 - NVwZ 2018, 986, juris Rn. 25). Dies sind hier die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der Fassung vom 24.02.2012 (BGBl. I, 212). Das hier maßgebliche Vorhaben umfasst nicht nur die Beschaffenheit der Anlage, nämlich soweit durch die Errichtung der MFA der Aufbau des Deponiekörpers geändert werden soll, sondern zudem auch den Betrieb, da auf die MFA Abfälle im neuen Deponieabschnitt DA 7 (oberhalb der Altdeponie, DA 1) abgelagert werden sollen. Indem die MFA die Funktion einer Basisabdichtung für die „Neudeponie“ übernimmt, wird deren Betrieb auf der Altdeponie erst ermöglicht (vgl. Kerstin/Gruber, AbfallR 2010, 200, 201 f.; speziell zur hier betroffenen Anlage VKU/DWA-Arbeitsbericht „Deponie auf Deponie“, 2015, S. 23 f.). Dies ergibt sich zum einen aus dem Gesamtzusammenhang mit der Untersagungs-anordnung vom 12. April 2012. Durch diese Anordnung wurde in Ziff. 1 der Deponie-abschnitt DA 1 neu festgestellt und mit Ziff. 2 der weitere Ablagerungsbetrieb für diesen Deponieabschnitt untersagt. Die Untersagung hat der Beklagte damit begründet, dass die Basisabdichtung des DA 1 die Anforderungen der TA Siedlungsabfall weder für die DK I noch die DK II einhalte, weshalb Schadstoffeinträge in Boden und Grundwasser nicht auszuschließen seien. Von einer gesonderten Anordnung von Zielmaßnahmen zur Wiederherstellung der Ablagerungsvoraussetzungen hat der Beklagte abgesehen, da die Beigeladene als Deponiebetreiberin Nachrüstungsmaßnahmen bereits konkret plane und die geplante MFA eine hinreichende Trennung zwischen dem Deponiekörper des DA 1 und der künftig zu betreibenden Deponie gewährleisten solle. Die Plangenehmigung soll also den Untersagungsgrund aus der Anordnung vom 12. April 2012 beseitigen und die weitere Verfüllung oberhalb der MFA ohne beschränkende Auflagen aus § 39 Abs. 2 KrWG ermöglichen. Dass das Vorhaben neben der Errichtung der MFA auch die weitere Verfüllung umfasst, ergibt sich zum anderen schon aus dem Wortlaut der Plangenehmigung. In Ziff. I. 2 der Genehmigung wird die MFA als „Basisabdichtung für Teile des DA 7“ bezeichnet. Inhalt der Plangenehmigung ist somit nicht nur die MFA als bloße Dichtungsschicht, sondern auch als Teil des neuen Deponieabschnitts DA 7. Erst mit der MFA als Basisabdichtung für diesen Deponieabschnitt wird eine weitere Verfüllung oberhalb des alten Deponiekörpers (Ziff. I. 2 „unterlagernder Deponieabschnitt“) ermöglicht. Entsprechend verlangt auch der Grundsatz der Problembewältigung, dass das (Teil-)Vorhaben der MFA auch die durch das Gesamtvorhaben der weiteren Ablagerung von Abfällen im neuen DA 7 aufgeworfene Probleme insgesamt in den Blick nimmt und löst. Die Bedeutung der Plangenehmigung für die weitere Verfüllung im DA 7 wird in der Plangenehmigung auch mit der Bedingung unter III. 1. ausgedrückt (S. 3 der Plangenehmigung): „Bei Nichteinhaltung vorgenannter Anforderungen entfällt die Wirksamkeit der Plangenehmigung zur weiteren Ablagerung im Bauabschnitt.“ Weiter heißt es unter „Allgemeine Auflagen“ unter III. 2.4 Nr. 9, dass bei der Herstellung des Abdichtungssystems geeignete Maßnahmen zum Schutz vor auflastbedingten Beschädigungen einzubeziehen seien. Neben der Auflast durch die 2 m dicke MFA selbst ist hier vor allem die Auflast durch die weitere Verfüllung auf der MFA gemeint. ee. Die der Plangenehmigung vom 29. Januar 2013 für dieses Vorhaben zugrunde liegende Umweltverträglichkeitsvorprüfung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen und gilt deshalb als nicht durchgeführt. (1) Dabei ist von folgenden Maßstäben auszugehen: Die fachgesetzliche Sachentscheidung ist durch Ermittlung und Bewertung des Vorhabens in Hinblick auf die Umweltbelange vorzubereiten (BVerwG, Beschl. v. 02.11.2017 - 7 C 25/15 – a.a.O.). Nach § 36 Abs. 1 KrWG darf die Plangenehmigung nach § 35 Abs. 3 KrWG nur erlassen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere keine Gefahren für die in § 15 Abs. 2 Satz 2 KrWG genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können und Vorsorge gegen die Beeinträchtigungen der in § 15 Abs. 2 Satz 2 genannten Schutzgüter in erster Linie durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird (Nr. 1 Buchstaben a und b). Zu den nach § 15 Abs. 2 Satz 2 KrWG bei der Abfallbeseitigung zu vermeidenden Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit gehört neben der Beeinträchtigung der Gesundheit der Menschen (Nr. 1) auch die schädliche Beeinflussung von Gewässern oder Böden (Nr. 3). Es bedarf daher im Rahmen der Vorprüfung einer überschlägigen Betrachtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer UVP erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Denn die UVP soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Entscheidung in gebündelter Form eingehen. Eine UVP muss daher bereits dann durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist, ob abwägungserhebliche Umweltbelange nachteilig berührt werden, die Einfluss auf das Ergebnis der Abwägung haben können (BVerwG, Urt. v. 25.06.2014 – 9 A 1/13 –, BVerwGE 150, 92, juris). Der Senat kann im Rahmen des Aussetzungsbeschlusses offen lassen, ob die Umweltverträglichkeitsvorprüfung hinreichend die früheren Genehmigungen bzw. Anzeigen berücksichtigt hat, in deren Verfahren selbst keine UVP durchgeführt worden sind (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG a. F.), weil schon die Vorprüfung für das Änderungsvorhaben im engeren Sinne den Anforderungen nicht genügt. (2) Die vom Beklagten durchgeführte Umweltverträglichkeitsvorprüfung für die der Beigeladenen erteilte Plangenehmigung vom 29. Januar 2013, die zu dem Ergebnis führt, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar. Dies folgt schon daraus, dass die Vorprüfung nicht das zu genehmigende Vorhaben als solches in den Blick nimmt, sondern nur isoliert im Hinblick auf die Funktion der MFA als Abdichtung eine Verbesserung der Deponiesituation annimmt. Das beantragte und genehmigte Vorhaben der Beigeladenen umfasst jedoch – wie ausgeführt – nicht nur die bloße Errichtung der MFA als Dichtungs- und Trennschicht, sondern erlaubt zudem, dass auf die MFA Abfälle im neuen Deponieabschnitt DA 7 oberhalb der Altdeponie (Deponieabschnitt DA 1) abgelagert werden. Dies wird schon daraus deutlich, dass für eine weitere bloße Verfüllung in einem neuen Deponieabschnitt es regelmäßig nicht einer neu zu konzipierenden Basisabdichtung bedürfen würde. Nach § 3 Nr. 11 Deponieverordnung 2009 ist nämlich ein Deponieabschnitt ein räumlich oder bautechnisch abgegrenzter Teil des Ablagerungsbereiches einer Deponie, der einer bestimmten Deponieklasse zugeordnet ist und der getrennt betrieben werden kann. Bei einer vorhandenen hinreichenden und bereits genehmigten Basisabdichtung kann deshalb ein Deponieabschnitt auch mit einer bloßen räumlichen Trennung oder einer sonstigen baulichen Trennung betrieben werden (vgl. nur den Bescheid des Beklagten für die Beigeladene vom 21. November 2011 für die Ablagerung auf dem BA 7 und 8 im räumlichen Abstand von 10 m zur Altdeponie). Genügt die bisherige Basisabdichtung den Anforderungen der Deponieverordnung 2009 nicht, hier im sog. Anlehnungsbereich des Altdeponiekörpers jedenfalls oberhalb der BA 1, 1.1+1.2, wird nicht nur die Genehmigungsfrage der weiteren Verfüllung in einem Deponieabschnitt aufgeworfen, sondern des weiteren Betriebs der Deponie als Ganzes selbst. Denn die Basisabdichtung einer Deponie ist für die Frage der Umweltauswirkungen zentral, weil insbesondere die Schutzgüter Boden und Wasser durch die Deponierung von Abfällen gefährdet werden könnten. Somit ist der Untersuchungsrahmen zu eng begrenzt. Denn die wesentliche Änderung der Deponie einschließlich ihres Betriebes durch die MFA betrifft nicht lediglich die im Hinblick auf die Schutzgüter positiv zu sehende Abdichtung als Sperre „nach unten“, sondern zugleich die weitere Ablagerung von Abfällen. Dabei können die Umweltauswirkungen der Betriebstechnologie „Deponieabschnitt auf Deponieabschnitt“ nicht nur isoliert auf den Abschnitt betrachtet werden, sondern müssen wie bei einer Neuerrichtung einer Deponie auf einer Altdeponie „Deponie auf Deponie“ auch die Umweltauswirkungen berücksichtigen, die sich dadurch ergeben, dass der neue Deponieabschnitt auf dem alten auflastet. Diese Betrachtung darf nicht ausblenden, dass dem alten Deponieabschnitt eine heutigen Anforderungen genügende Basisabdichtung fehlt und deshalb allein durch die Auflast des neuen Deponieabschnitts, der eine Höhe von bis zu ca. 33 m erreichen soll, Schadstoffe aus dem alten Deponieabschnitt unterhalb der MFA „ausgequetscht“ werden könnten. Hinzu kommt die Gefahr von erheblichen, ungleichmäßigen Setzungen der Altdeponie und damit Rissen in der 2,5 mm dicken Kunststoffbahn der MFA, mit der Folge der Gefahr des Durchsickerns von Niederschlagswasser in die Altdeponie und des Schadstoffeintrags in das Grundwasser. Nach Nr. 1.2 des Anhangs 1 der Deponieverordnung (DepV 2009) muss der Untergrund (u. a.) folgende Anforderungen erfüllen: Nr. 1. Der Untergrund muss s ä m t l i c h e bodenmechanischen Belastungen aus der Deponie aufnehmen können, auftretende Setzungen dürfen keine Schäden am Basisabdichtungs- und Sickerwassersammelsystem verursachen. Nr. 2. Der Untergrund der Deponie und der im weiteren Umfeld soll auf Grund seiner geringen Durchlässigkeit, seiner Mächtigkeit und Homogenität sowie seines Schadstoffrückhaltevermögens eine Schadstoffausbreitung aus der Deponie maßgeblich behindern können (Wirkung als geologische Barriere), sodass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Beschaffenheit nicht zu besorgen sind. Dem entsprechend sind die Gefahren der Betriebstechnologie „Deponieabschnitt auf Deponieabschnitt“, nämlich dass durch die Auflast des neuen Deponieabschnitts Schadstoffe aus dem alten, nicht mit einer hinreichenden Basisabdichtung versehenen Deponieabschnitt “ausgequetscht“ werden können, und dass durch ungleichmäßige Setzungen im alten Deponieabschnitt die Wirksamkeit der Basisabdichtung des neuen Deponieabschnitts gefährdet werden kann, im Genehmigungsverfahren auch Gegenstand weiterer Untersuchungen gewesen. Die Plangenehmigung vom 29. Januar 2013 enthält eine allgemeine Auflage zu Setzungen: „2.5 In die Ausführungsplanung sind die Erkenntnisse aus den laufenden Setzungsmessungen aufzunehmen und daraus Konsequenzen für die Ausführungsplanung abzuleiten. Dies muss in den Unterlagen deutlich erkennbar sein. Ergeben sich anhand der Messungen Abweichungen von den Setzungsberechnungen, sind auf Grund der Messergebnisse die Ausführungsplanung noch in der Bauphase zu aktualisieren. Änderungen des Setzungskonzeptes sind mit mir abzustimmen.“ In der Begründung zu dieser Auflage sind die Gefahren näher darlegt. Diese Umstände wären in die Umweltverträglichkeitsvorprüfung einzubeziehen gewesen. ff. Die Vorprüfung konnte nur zu dem Ergebnis kommen, dass eine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht, weil Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen sind. Im Hinblick auf den Gegenstand des Vorhabens steht bereits fest, dass abwägungserhebliche Umweltbelange nachteilig berührt werden, die Einfluss auf das Ergebnis der Abwägung haben können. Wenn wie hier eine Änderung der Betriebstechnologie auf die Technologie „Deponieabschnitt auf Deponieabschnitt“ beantragt wird, ist bereits die gesetzliche Anforderung, dass für die Neuerrichtung einer Deponie für gefährliche Abfälle eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend durchzuführen ist, ein gewichtiges Indiz dafür, dass es für den neuen, „auflagernden“ Deponieabschnitt ebenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, wenn für den Betrieb dieses Deponieabschnitts eine Basisabdichtung erforderlich ist, die wie hier nicht nur den Abschnitt vom darunterliegenden bautechnisch trennt, sondern zugleich erstmals eine bisher fehlende hinreichende Basisabdichtung vorsieht. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen i. S. v. § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG a. F. können danach im Rahmen einer überschlägigen Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht ausgeschlossen werden. Diese Auswirkungen hätten im Rahmen einer Umweltverträglichkeits(voll)prüfung vertieft untersucht werden müssen. b. Neben der fehlerhaften Umweltverträglichkeitsvorprüfung liegt ein Verfahrensfehler darin, dass statt eines Planfeststellungs- nur ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wurde. Der Beklagte und die Beigeladene halten die Änderung der Deponie für eine solche im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG. Nach dieser Vorschrift gilt § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), wonach die Plangenehmigung die Rechtswirkungen der Planfeststellung hat, mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag – wie hier – oder von Amts wegen eine Plangenehmigung nur erteilen kann, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genanntes Schutzgut haben kann. § 35 Abs. 3 Satz 2 KrWG schreibt ergänzend vor, dass die Behörde ein Genehmigungsverfahren durchführen soll, wenn die wesentliche Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genanntes Schutzgut hat und den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter herzustellen. Wie dargelegt, kann hiervon jedoch nicht ausgegangen werden. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG soll für UVP-pflichtige Vorhaben sicher stellen, dass ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird, da das Plangenehmigungsverfahren die erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung nicht umfasst (Fellenberg/Schiller in Jarass/Petersen, KrWG, Komm. 2014 § 35 Rn. 99). 3. Nach § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann; nach Satz 3 dieser Norm kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist. Im ergänzenden Verfahren heilbar sind die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder Fehler bei der Abwägung, bei denen die Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde nach erneuter Abwägung an der getroffenen Entscheidung festhält und hierzu im Rahmen ihres planerischen Ermessens auch berechtigt ist. Ein ergänzendes Verfahren scheidet dagegen aus, wenn der Verfahrensfehler die Gesamtkonzeption der Planung betrifft, also die Planung von vornherein als Ganzes infrage gestellt ist (BVerwG, Urt. v. 24.05.2018 – 4 C 4/17 –, juris Rn. 34). Der Nachholung der UVP steht die bereits fertig gestellte Errichtung der MFA nicht entgegen. In einem ergänzenden Verfahren darf der Vorhabenträger das Ziel verfolgen, an einer als vorzugswürdig erkannten Gestaltung eines Vorhabens festzuhalten, auch wenn dieses bereits errichtet ist. Allein darin liegt noch kein Verstoß gegen das rechtliche Gebot einer Ergebnisoffenheit des ergänzenden Verfahrens (BVerwG, Urt. v. 24.05.2018 – 4 C 4/17 –, juris Rn. 37 u. 41). Es besteht zum jetzigen Zeitpunkt kein Anlass für die Annahme, dass auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen UVP der Erlass einer rechtmäßigen Zulassungsentscheidung von vornherein ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 27.09.2018 – 7 C 24.16 –, juris Rn. 40; Vorinstanz OVG M-V, Urt. v. 05.04.2016 – 5 K 4/14 –, juris Restabfallbeseitigungsanlage Rostock). 4. Der Beklagte und die Beigeladene haben in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar ausdrücklich einen Antrag auf Aussetzung der Verhandlung i. S. v. § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG gestellt. Der Senat hält die Aussetzung auch im Sinne der Verfahrenskonzentration für sachdienlich. Die Aussetzungsentscheidung steht in Ermessen des Gerichts. Mit der Regelung des § 4 Absatz 1b Satz 3 UmwRG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass über den Streitstoff betreffend die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b UmwRG aus Gründen der Prozessökonomie in einem Verfahren konzentriert entschieden werden soll (BVerwG, Beschl. v. 08.05.2018 – 9 A 12/17 –, juris Rn. 7). Die vorliegend unterlassene Verfahrenshandlung kann nachgeholt werden, indem das ursprüngliche Genehmigungsverfahren wieder aufgenommen und insoweit wiederholt wird, als es fehlerhaft war. Dieser Bezug auf das ursprüngliche Verfahren verbietet es, das Vorhaben im ergänzenden Verfahren in seinen Grundzügen oder in wesentlichen Teilen zu modifizieren (BVerwG, Urt. v. 27.09.2018 – 7 C 24.16 –, juris Rn. 39; Vorinstanz OVG M-V, Urt. v. 05.04.2016 – 5 K 4/14 –, juris Restabfallbeseitigungsanlage Rostock). Eine Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren scheidet somit aus, wenn der Mangel einen „zentralen Punkt“ betrifft, der sich nicht bereinigen lässt, ohne dass ein gänzlich neues Zulassungsverfahren durchgeführt wird (Seibert, NVwZ 2018, S. 100). Gegen eine Aussetzung spricht vorliegend auch nicht, dass nahezu das gesamte Verfahren neu aufzurollen ist und das „ergänzende“ Verfahren umfangreicher ist als das bisherige, zumal nunmehr auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist Entsprechendes gilt für den Umstand, dass nunmehr ein Planfeststellungsverfahren ein vorheriges Plangenehmigungsverfahren bloß ergänzt. Bei einem solch komplexen Verfahren ist auch zu berücksichtigen, dass bereits die Antragstellung – wie auch die hier vorliegenden umfangreichen Unterlagen belegen – sehr aufwendig und zeitintensiv ist. Eine Wiederholung dieses Antragsverfahrens erscheint als Förmelei. Der Senat konnte die Nachholung der Umweltverträglichkeitsvollprüfung anordnen, da – wie dargelegt - eine fehlerfreie Umweltverträglichkeitsvorprüfung ohnehin die UVP-Pflicht hätte feststellen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.2018 – 4 C 4/17 –, juris Rn. 33). Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.