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Beschluss

4 LZ 188/25 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2025:1027.4LZ188.25OVG.00
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Leitsätze
Keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) bei nicht vor Fristablauf gewährter Akteneinsicht.(Rn.10) Rügeverlust bei nicht erfolgtem Ausschluss der Öffentlichkeit.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. März 2025 – 1 A 1856/22 HGW – wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) bei nicht vor Fristablauf gewährter Akteneinsicht.(Rn.10) Rügeverlust bei nicht erfolgtem Ausschluss der Öffentlichkeit.(Rn.22) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. März 2025 – 1 A 1856/22 HGW – wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Klägerin ist nach eigenen Angaben tunesische Staatsangehörige mit arabischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am 20. Juni 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Juli 2022 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 9. November 2022 den Antrag auf Asylanerkennung ab und erkannte der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte die Abschiebung nach Tunesien an. Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Klägerin hat Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben. Ihren vormaligen Prozessbevollmächtigten ist am 15. Dezember 2022 Akteneinsicht durch Übersendung des elektronischen Verwaltungsvorgangs gewährt worden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. November 2022 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. März 2025 – 1 A 1856/22 HGW – abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 31. März 2025 zugestellt worden. Am 24. April 2025 hat der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Vertretung der Klägerin angezeigt und beim Verwaltungsgericht Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakte beantragt. Am 24. April 2025 wurde dem Prozessbevollmächtigten die Gerichtsakte zur Einsichtnahme übersandt. Am 30. April 2025 hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags angekündigt, weil es ihr aufgrund der fehlenden Verwaltungsakte nicht möglich sei, den Antrag auf Zulassung der Berufung zu begründen. Am 8. Mai 2025 ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom Oberverwaltungsgericht Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes gewährt worden. Am 22. Mai 2025 hat die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts begründet und zugleich beantragt, ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist zu gewähren. II. 1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, weil er nicht fristgerecht begründet worden ist. 1.1. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz nicht als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird (§ 78 Abs. 2 AsylG). Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 1 bis 4 AsylG). Nach diesen Vorschriften ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils nicht nur der Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen, sondern auch zu begründen. Das gilt unabhängig davon, ob die Begründung mit dem Antrag oder in einem gesonderten Schriftsatz erfolgt (OVG Bremen, Beschluss vom 22. September 2025 – 1 LA 229/25 – juris Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 13. September 2022 – 9 ZB 22.30835 – juris Rn. 2). Diese Frist hat die Klägerin versäumt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Klägerin am 31. März 2025 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und 3 BGB mit Ablauf des 30. April 2025. Innerhalb dieser Frist ist eine Begründung des Antrags nicht eingegangen. 1.2. Der Klägerin ist auf ihren Antrag auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist zu gewähren. Es ist weder glaubhaft gemacht worden noch objektiv erkennbar, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung des Antrags einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Zwar kann eine mangelnde Kenntnis wesentlicher Tatsachen nach den Umständen des Einzelfalls eine Fristversäumung entschuldigen (Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, § 60 VwGO Rn. 33; Kluckert/Vogt, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 60 Rn. 53). Im Falle einer fehlenden Akteneinsicht muss der Antragsteller jedoch glaubhaft machen, dass er infolge der fehlenden Akteneinsicht gehindert war, die Frist einzuhalten und seinen Antrag fristwahrend zu begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 1996 – 11 VR 2.96 – juris Rn. 13). Das ist hier nicht geschehen. Die Klägerin hat schon nicht vorgetragen, warum sie ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten erst kurz vor Ablauf der Begründungsfrist bevollmächtigt hat, ohne ihm die Akten zu übermitteln, die sie selbst im Verwaltungsverfahren und ihre vorherigen Prozessbevollmächtigten im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren bereits erhalten hatten. Diesen war vom Verwaltungsgericht Akteneinsicht durch Übersendung der elektronischen Verwaltungsakte gewährt worden. Welche Unterlagen dem Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin bzw. deren vormalige Prozessbevollmächtigte bereits zur Verfügung gestellt worden waren, ist mit dem Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt worden. Gleichermaßen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die am 22. Mai 2025 abgegebene Begründung des Antrags auf Informationen beruht, die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin erst durch die Akteneinsicht am 8. Mai 2025 zugänglich geworden sind. Zur Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe gehört bei einer Berufung auf fehlende Akteneinsicht aber die Darstellung, weshalb die Begründung des Zulassungsantrags einer vorherigen Einsichtnahme in den Verwaltungsvorgang bedurfte (OVG Münster, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 13 A 1372/20.A – juris Rn. 11). Daran fehlt es hier. Die Begründung des Zulassungsantrags bezieht sich inhaltlich lediglich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts und das Protokoll über die mündliche Verhandlung, die jeweils Teil der Gerichtsakte waren und dem Prozessbevollmächtigten spätestens durch die Akteneinsicht am 24. April 2025 bekannt geworden sind. 2. Unabhängig davon ist der Antrag der Klägerin auch nicht begründet. 2.1. Der Klägerin beruft sich zunächst auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Klärungsfähig ist eine Frage, die sich in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Klärungsbedürftig ist eine Frage, wenn sie im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Oberverwaltungsgericht bedarf. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und unter substantiierter Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts die Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darstellt (OVG Greifswald, Beschluss vom 2. Juli 2024 – 4 LZ 21/23 OVG – juris Rn. 4). Der Zulassungsantrag formuliert die Rechtsfrage, welche Maßstäbe zur Glaubhaftmachung einer identitätsprägenden Homosexualität im Hinblick auf den Schutz der sexuellen Identität und sexuellen Orientierung nach Art. 3 GG und nach den Vorschriften des AGG zu stellen sind und ob § 3 AsylG oder eine andere bundesrechtliche Norm einen Eingriff in die genannten Grundrechte derart rechtfertigt, als dass der Asylsuchende die Gründe für seine Verfolgung so schlüssig vorzutragen hat, dass das Gericht zur vollen Überzeugung der behaupteten Homosexualität bzw. Bisexualität gelangen muss, aus der er seine Furcht vor Verfolgung herleitet. Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Berufung, weil sie in der Rechtsprechung grundsätzlich geklärt ist und das Zulassungsvorbringen einen weiteren Klärungsbedarf nicht aufzeigt. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer flüchtlingsrechtlich relevante gravierende Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2019 – 1 C 10.18 – BVerwGE 165, 360 Rn. 13 ff.). Das Tatsachengericht muss sich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die dafür erforderliche Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit auch in Ansehung der „asyltypischen“ Probleme bei der Tatsachenermittlung und Tatsachenbewertung sowohl auf das Vorbringen zu Vorgängen aus der persönlichen Sphäre des Schutzsuchenden als auch auf allgemeine Erkenntnisse bezogen verschaffen. Die Anforderungen an das gerichtliche Verfahren werden insoweit allein von der Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO bestimmt. Der Überzeugungsgrundsatz gebietet keine Erweiterung der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu berücksichtigenden Tatsachengrundlage (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 – juris Rn. 18 ff. und Beschluss vom 19. August 2014 – 7 B 12.14 – juris Rn. 5). Diese allgemeinen Maßstäbe gelten auch für Antragsteller, die sich für ihre Verfolgungsfurcht auf ihre sexuelle Orientierung berufen. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist zudem geklärt, was aus Gründen des Unionsrechts im Verfahren der Prüfung einer behaupteten sexuellen Orientierung zu beachten ist. Die Asylbehörden haben die sexuelle Ausrichtung des Asylbewerbers nicht allein aufgrund seiner Aussagen als erwiesen anzusehen. Der Antragsteller ist verpflichtet, alle zur Begründung seines Antrags erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Der Antragsteller ist am besten in der Lage, Gesichtspunkte vorzutragen, die seine eigene sexuelle Ausrichtung belegen. Der Mitgliedstaat ist jedoch verpflichtet, mit dem Antragsteller bei der Bestimmung der maßgeblichen Anhaltspunkte des Antrags zusammenzuarbeiten. Bei der Prüfung sind die individuelle Lage sowie die persönlichen Umstände des Antragstellers einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter zu berücksichtigen. Eine Prüfung von Anträgen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die allein auf stereotypen Vorstellungen in Verbindung mit Homosexuellen beruht, genügt diesen Anforderungen nicht. Befragungen zu den Einzelheiten der sexuellen Praktiken des Asylbewerbers verstoßen gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Die Aufforderung an Antragsteller, homosexuelle Handlungen vorzunehmen, sich „Tests“ zum Nachweis ihrer Homosexualität zu unterziehen oder Videoaufnahmen intimer Handlungen vorzulegen, würde ihre Menschenwürde verletzen. Allein aus dem Umstand, dass eine Person ihre Homosexualität nicht sofort angegeben hat, kann nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig ist (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2014 – C-148/13, C 149/13, C-150/13 – juris Rn. 49, 56, 57, 62, 64 f., 69). Ob das Verwaltungsgericht diese rechtlichen Maßstäbe im vorliegenden Fall zutreffend angewandt hat, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall und für den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht erheblich. 2.2. Die Klägerin macht zudem sinngemäß den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 5 VwGO geltend. Sie hält die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens für verletzt. Das Verwaltungsgericht habe nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 171b Abs. 1 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hätte die Klägerin auf die Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit hinweisen müssen, als es in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Vortrag über ihre sexuelle Identität nicht ausreichend substantiiert war. Durch die öffentliche Erörterung der sexuellen Ausrichtung der Klägerin seien ihre schutzwürdigen Interessen verletzt worden. Hierauf beruhe das Urteil auch. Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht von Amts wegen auch ohne Antrag verpflichtet war, die Öffentlichkeit gemäß § 171b Abs. 1 GVG auszuschließen und ob auch ein unterbliebener Ausschluss nach dem Zweck des Öffentlichkeitsgrundsatzes einen Verstoß gegen § 138 Nr. 5 VwGO darstellen kann (vgl. Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 138 Rn. 46 m. w. N. zum Streitstand). Denn der Klägerin fehlt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO die Befugnis, eine Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens zu rügen. Gemäß § 295 Abs. 1 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Die Klägerin hat es versäumt, in der mündlichen Verhandlung gemäß § 171b Abs. 3 Satz 1 GVG den Ausschluss der Öffentlichkeit zu beantragen und auf diese Weise den aus ihrer Sicht bestehenden Verfahrensmangel zu rügen. Damit ist nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO ein Rügeverlust eingetreten, der die Klägerin daran hindert, nachträglich einen Verstoß gegen § 171b Abs. 1 GVG geltend zu machen. Eine Anwendbarkeit des § 295 Abs. 1 ZPO ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Vorschrift in Rede steht, auf deren Befolgung der Klägerin nicht hätte verzichten können (§ 295 Abs. 2 ZPO). Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 171b Abs. 1 GVG für den Betroffenen verzichtbar, da er gemäß § 171b Abs. 4 GVG dem Ausschluss mit bindender Wirkung für das Gericht widersprechen kann. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). 4. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 AsylG). Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.