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Beschluss

4 LZ 39/25 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2025:0819.4LZ39.25OVG.00
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Leitsätze
Das Verwaltungsgericht hat eigenständig zu überprüfen, ob die Abschiebungsandrohung zum nach § 77 Abs 1 S 1 AsylG (juris AsylVfG 1992) maßgebenden Zeitpunkt rechtswidrig ist, weil Belange nach § 34 Abs 1 S 1 Nr 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) der Abschiebung des Ausländers entgegenstehen. (Rn.16)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. Juli 2024 – 3 A 813/22 HGW – wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Verwaltungsgericht hat eigenständig zu überprüfen, ob die Abschiebungsandrohung zum nach § 77 Abs 1 S 1 AsylG (juris AsylVfG 1992) maßgebenden Zeitpunkt rechtswidrig ist, weil Belange nach § 34 Abs 1 S 1 Nr 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) der Abschiebung des Ausländers entgegenstehen. (Rn.16) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. Juli 2024 – 3 A 813/22 HGW – wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Antragstellerin ist afghanische Staatsangehörige mit der Volkszugehörigkeit der Hazara. Das Bundesamt lehnte die Asylanträge der Eltern und Geschwister der Klägerin mit Bescheid vom 1. Dezember 2020 gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab. Es stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen und ordnete die Abschiebung nach Schweden an. Die Eltern und Geschwister der Klägerin erhoben gegen diesen Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald. Mit Urteil vom 29. Juli 2024 – 3 A 2102/20 HGW – wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Das Urteil wurde am 30. Dezember 2024 zugestellt und ist rechtskräftig geworden. Die Klägerin wurde am 25. Januar 2021 in der Bundesrepublik Deutschland geboren und stellte am 29. Januar 2021 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 6. Mai 2022 den Antrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Das Bundesamt forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihre Abschiebung nach Schweden an. Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 22 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Klägerin hat Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 6. Mai 2022 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Juli 2024 – 3 A 813/22 HGW – abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 30. Dezember 2024 zugestellt worden. Am 24. Januar 2025 hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz nicht als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird (§ 78 Abs. 2 AsylG). Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 1 bis 4 AsylG). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG). Die Klägerin beruft sich auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Klärungsfähig ist eine Frage, die sich in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Klärungsbedürftig ist eine Frage, wenn sie im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Oberverwaltungsgericht bedarf. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und unter substantiierter Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts die Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darstellt (OVG Greifswald, Beschluss vom 2. Juli 2024 – 4 LZ 21/23 OVG – juris Rn. 4). Der Zulassungsgrund ist nicht dargelegt. Der Zulassungsantrag formuliert die Rechtsfrage, ob die Berücksichtigung der in Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG genannten Belange im behördlichen Verfahren erfolgen muss oder im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann. Die Klägerin ist der Auffassung, aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebe sich, dass das Verwaltungsgericht die materielle Prüfung der Voraussetzungen von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG nicht im gerichtlichen Verfahren nachholen bzw. bei nach Erlass der Abschiebungsandrohung geänderten Umständen erstmalig durchführen dürfe, wenn das Bundesamt bei Erlass der Abschiebungsandrohung diese Belange nicht berücksichtigt habe oder derartige Umstände erst nachträglich entstanden seien. Das Verwaltungsgericht müsse in solchen Fällen die Abschiebungsandrohung allein mit der Begründung aufheben, das Bundesamt habe diese Umstände noch nicht geprüft. In der Konsequenz dieser Rechtsauffassung wäre eine Abschiebungsandrohung des Bundesamtes durch das Verwaltungsgericht auch dann aufzuheben, wenn wie hier Belange nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG einer Abschiebung nicht mehr entgegenstehen, weil eine Abschiebung im Familienverbund erfolgen kann. Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass sich aus dem Unionsrecht und aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs rechtliche Folgen für die anstelle einer Abschiebungsanordnung erlassene Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG ergeben. Nach dieser Rechtsprechung ist Art. 5 Buchst. a und b Richtlinie 2008/115/EG dahin auszulegen, dass er verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – juris Rn. 28). Die Androhung der Abschiebung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Überstellungsentscheidung im Sinne der Dublin-III-Verordnung ist keine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 26. September 2024 – 4 LB 11/23 – juris Rn. 6; VGH München, Urteil vom 21. Mai 2025 – 19 B 24.1772 – juris Rn. 31). Die Richtlinie 2008/115/EG soll nicht die Folgen bestimmen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann (EuGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – C-673/​19 – juris Rn. 44). In jeder Rückkehrentscheidung muss unter den in Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG genannten Drittländern dasjenige angegeben werden, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist, der Adressat der Rückkehrentscheidung ist. Die Entscheidung eines Mitgliedstaates, einen illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen zwangsweise in den Mitgliedstaat zu überstellen, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, wird dagegen nicht von den mit der Richtlinie 2008/115/EG aufgestellten gemeinsamen Normen und Verfahren geregelt und unterfällt nicht ihrem Anwendungsbereich (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 1 C 3.24 – juris Rn. 146 und Beschluss vom 5. April 2024 – 1 B 7.24 – juris Rn. 11). Entsprechendes gilt für die Überstellung oder Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedsstaat. Überstellungen und Abschiebungen von sich illegal aufhaltenden Drittstaatsangehörigen zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union stellen keine Rückkehr im Sinne von Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG dar (Lutz, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, Stand 2022, Art. 3 Richtlinie 2008/115/EG Rn. 11). Unabhängig davon besteht der geltend gemachte grundsätzliche Klärungsbedarf deshalb nicht, weil sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der entstandenen Rechtsprechung ohne Weiteres im Sinne der angefochtenen Entscheidung beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 1 B 18.22 – juris Rn. 6 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Das Verwaltungsgericht hat deshalb auf den Anfechtungsantrag des Klägers eigenständig zu überprüfen, ob die Abschiebungsandrohung zum maßgebenden Zeitpunkt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil Belange nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG der Abschiebung des Ausländers in diesem Zeitpunkt entgegenstehen. Es hat die Sache insoweit spruchreif zu machen. Eine Aufhebung der Abschiebungsandrohung allein wegen des Umstandes, dass das Bundesamt keine Prüfung der Belange nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG vorgenommen hat, kommt nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht ist nicht darauf beschränkt, nur die nach dem Erlass der Abschiebungsandrohung eingetretenen Umstände zu berücksichtigen (vgl. VGH Kassel, Urteile vom 6. August 2024 – 2 A 489/23.A – juris Rn. 172 und vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A – juris Rn. 181; VGH München, Urteil vom 21. März 2024 – 24 B 23.30860 – juris Rn. 56; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand Oktober 2024, § 34 AsylG Rn. 24b; Waldvogel, NJOZ 2024, 545 ; a. A. Bergmann/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 34 AsylG Rn. 27). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 AsylG). Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.