Urteil
4 LB 513/23 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:0819.4LB513.23OVG.00
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Leitsätze
Männliche nichtvulnerable Drittstaatsangehörige, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, werden in Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Dieser Personenkreis umfasst alle volljährigen Schutzberechtigten ohne minderjährige Kinder, die erwerbsfähig sind und nicht an einen besonderen Schutzbedarf begründenden Krankheiten leiden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 1 C 18.24).(Rn.31)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Männliche nichtvulnerable Drittstaatsangehörige, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, werden in Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Dieser Personenkreis umfasst alle volljährigen Schutzberechtigten ohne minderjährige Kinder, die erwerbsfähig sind und nicht an einen besonderen Schutzbedarf begründenden Krankheiten leiden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 1 C 18.24).(Rn.31) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Das Gericht entscheidet über die Berufung des Klägers im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung. 2. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen (§ 124 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat die Berufung fristgemäß begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 VwGO). Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). 3. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 9. Februar 2023 ist zwar insgesamt als Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 34.19 – juris Rn. 10) und auch im Übrigen zulässig. Das auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtete Verpflichtungsbegehren kann der Kläger zulässigerweise mit einem Hilfsantrag verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 – 1 C 3916 – BVerwGE 161, 1 Rn. 47). Das Berufungsbegehren ist gemäß § 88 VwGO in diesem Sinne sachdienlich ausgelegt worden. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist jedoch rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann auch nicht die Feststellung von Abschiebungsverboten beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb nicht zu ändern und die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückzuweisen. 4. Gemäß § 77 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173) geändert worden ist. 5. Der Asylantrag des Klägers ist zu Recht als unzulässig abgelehnt worden. 5.1. Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Das ist hier der Fall. Griechenland hat dem Kläger am 12. November 2019 internationalen Schutz gewährt. 5.2. Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus Gründen vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 34.19 – juris Rn. 15). Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind damit nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (BVerwG, Urteile vom 24. April 2024 – 1 C 8.23 – juris Rn. 9 und vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 18 jeweils m. w. N.). Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU verbietet einem Mitgliedstaat hingegen nicht, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig auszuüben, wenn der Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort als international Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Jeder Mitgliedstaat darf vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (BVerwG, Urteile vom 24. April 2024 – 1 C 8.23 – juris Rn. 10 und vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 19 jeweils m. w. N.). Systemische Mängel des Asylverfahrens selbst schränken die Befugnis der übrigen Mitgliedstaaten nicht ein, einen neuen Antrag als unzulässig abzulehnen. Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (BVerwG, Urteile vom 24. April 2024 – 1 C 8.23 – juris Rn. 11 und vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 20 jeweils m. w. N.). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 21 m. w. N.). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, die der Europäische Gerichtshof seiner Auslegung des Art. 4 GRC maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gesehen, die mit Blick auf die Richtlinie 2011/95/EU auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 22 und vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 21 jeweils m. w. N.). Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Bei der Bewertung der Lebensverhältnisse, die den Ausländer erwarten, ist neben den staatlichen Unterstützungsleistungen und etwaigen Möglichkeiten des Ausländers, den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auf einem Mindestniveau zu sichern, auch eine Sicherung menschenwürdiger Existenz durch – alleinige oder ergänzende – dauerhafte Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen oder Organisationen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteile vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 22 und vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 22 m. w. N.). Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 24 m. w. N.). Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRC anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Diese Maßstäbe wurden vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Drittstaaten entwickelt. Sie gelten auch für die Auslegung des Art. 4 GRC bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 25 f. und vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 23 jeweils m. w. N.). 5.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel die allgemeine abschiebungsrelevante Lage in Griechenland dahingehend beurteilt, dass die Gruppe der männlichen nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Dieser Personenkreis umfasst alle volljährigen Schutzberechtigten ohne minderjährige Kinder, die erwerbsfähig sind und nicht an einen besonderen Schutzbedarf begründenden Krankheiten leiden. Dieser Personengruppe drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland unabhängig von weiteren individuellen Umständen keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 14, 24, 59 f.). Das Oberverwaltungsgericht schließt sich dieser Beurteilung an. Sie entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung des Senats, der angenommen hat, dass die Defizite im griechischen Aufnahmesystem nicht für alle anerkannten Schutzberechtigten die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC durch eine systemische Schwachstelle begründen und eine Behandlung in diesem Sinne für nicht vulnerable anerkannte Drittstaatsangehörige regelmäßig nicht beachtlich wahrscheinlich ist (OVG Greifswald, Urteil vom 17. März 2025 – 4 LB 474/23 OVG – juris Rn. 75). 5.4. Der Kläger gehört zur Personengruppe der männlichen nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Der volljährige Kläger ist erwerbsfähig und hat keine minderjährigen Kinder. Einen besonderen Schutzbedarf begründende Krankheiten wurden durch den Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Dies gilt auch, soweit der Kläger im Berufungsverfahren angeregt hat, seinen psychischen Gesundheitszustand auf die Folgen von erlittener Obdachlosigkeit untersuchen zu lassen. Eine Vulnerabilität im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich daraus nicht. Auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls begründen nicht die Annahme, dass der Kläger in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würde, die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist und daher einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkommt. Der Kläger hat selbst angegeben, in Griechenland zeitweise gearbeitet und die griechische Sprache zur Verständigung im Alltag erlernt zu haben. Aus dem Umstand, dass der Kläger Griechenland legal mit einem Reiseausweis verlassen hat, folgt zudem, dass er in der Lage war, sich in Griechenland mit den Behörden auseinanderzusetzen und die für die Ausreise erforderlichen Dokumente zu beschaffen. Es ist davon auszugehen, dass es dem Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland erneut gelingen wird, die erforderlichen bürokratischen Abläufe in Gang zu setzen. 5.5. Das Verfahren ist wegen der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage nicht auszusetzen und gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen. Das Oberverwaltungsgericht teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass erwerbsfähigen Personen zur Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums auch Tätigkeiten im Bereich der sog. Schattenwirtschaft zugemutet werden können, soweit diese Arbeiten nicht kriminell und staatlich sanktioniert sind. Schutzberechtigten ist zumindest für eine Übergangszeit auch Schwarzarbeit zumutbar, sofern diese für Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 100 f. m.w.N.). Diese Auffassung ist nicht unionsrechtswidrig (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. April 2025 – 2 BvR 1425/24 – juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 45). 6. Die angefochtene Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 9. Februar 2023 ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG und den ergänzend anwendbaren Regelungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 AsylG (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. April 2024 – 1 C 8.23 – BVerwGE 182, 174 Rn. 24 f. und vom 21. November 2024 – 1 C 23.23 – juris Rn. 124) . Danach droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er als Schutzberechtigter anerkannt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 – juris Rn. 14), wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG besteht nicht. Die gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK maßgebliche Erheblichkeitsschwelle entspricht derjenigen des Art. 4 GRC. Auch § 60 Abs. 7 AufenthG bietet keinen weitergehenden Schutz. Damit sind die im Rahmen der Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland und die auf den Einzelfall des Klägers bezogenen Feststellungen auf die Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 23.23 – juris Rn. 124). Der Kläger hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder sein Gesundheitszustand einer Abschiebung nach Griechenland entgegenstehen. 7. Rechtsgrundlage des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Gegen die Kläger ist eine Abschiebungsandrohung ergangen. Durch die Befristung des Einreiseverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung ist es zugleich unter die aufschiebende Bedingung der Abschiebung gestellt worden. Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist oder gegen den eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gegen die Ermessensentscheidung des Bundesamts über die Länge der Frist ist nichts zu erinnern. Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 2008/115/EG und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 – juris Rn. 18). So liegt der Fall hier. 8. Der Hilfsantrag des Klägers bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist auch hinsichtlich der Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, rechtmäßig. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach den oben getroffenen Feststellungen zur allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland und den Umständen des konkreten Einzelfalls droht dem Kläger in Folge einer Abschiebung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen könnten. 9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2 VwGO, § 78 Abs. 8 AsylG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit eines Asylantrags. Der Kläger ist palästinensischer Volkszugehöriger mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Er wurde am 23. November 1996 in Chan Yunis (Palästinensische Autonomiegebiete) geboren. Dem Kläger wurde am 12. November 2019 in Griechenland internationaler Schutz gewährt. Am 22. Juni 2021 reiste der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland ein. Dort stellte er am 8. Juli 2021 einen Asylantrag. Am 9. Juli 2021 wurde der Kläger vom Bundesamt zur Zulässigkeit seines Asylantrags angehört. Er habe drei Jahre lang auf der griechischen Insel Kos in einem Hotel gewohnt, bis er einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Um in Griechenland existieren zu können, habe er sich von seinen Eltern und Freunden Geld geliehen. Vier Monate lang habe er in einem sogenannten Geisterhaus gewohnt. Sozialleistungen hat er nicht erhalten. Er habe nur deshalb einen Asylantrag gestellt, um Papiere für die Weiterreise nach Deutschland zu bekommen. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 9. Februar 2023 gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte seine Abschiebung nach Griechenland an. Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat dagegen Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht Greifswald hat sich mit Beschluss vom 13. März 2023 – 6 A 333/23 HGW – für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Schwerin verwiesen. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 4. September 2023 – 5 B 454/23 SN – abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ergänzend gehört worden. Er gab an, zunächst auf der Insel Kos gelebt zu haben. Nachdem er seinen Aufenthaltstitel erhalten habe, sei er aus der Einrichtung geworfen worden und habe die Insel verlassen. Er sei nach Athen gezogen, da die Lebenshaltungskosten dort geringer seien. Als er seinen Pass erhalten habe, sei er ausgereist. Um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, habe er gearbeitet, allerdings nur für zwei Monate im Jahr in der Saison. Außerdem habe er sich Geld von seinen Eltern geliehen. Gleich zu Beginn seines Aufenthalts in Griechenland sei er zu Unrecht drei Monate im Gefängnis gewesen. Dort sei er mit einer Rasierklinge angegriffen worden. Er habe verstanden, dass kriminelle Banden dahintersteckten und habe auch deshalb aus Griechenland weggewollt. In Griechenland habe er ein deutsches Mädchen kennengelernt, das ihm den Tipp gegeben habe, nach Deutschland zu kommen. In Deutschland sei er eine Zeitlang mit ihr zusammen gewesen. Griechisch habe er nur gelernt, um im Alltag zurechtzukommen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Februar 2023 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Griechenland vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. September 2023 – 5 A 453/23 SN – abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat auf den Antrag des Klägers mit zwei Beschlüssen vom 20. Dezember 2023 – 4 LZ 513/23 OVG und 4 KM 514/23 OVG – die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen und unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 4. September 2023 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 9. Februar 2023 angeordnet. Der Zulassungsbeschluss ist dem Kläger am 22. Dezember 2023 zugestellt worden. Am selben Tag hat der Kläger die Berufung begründet. Die obergerichtliche Rechtsprechung gehe einhellig davon aus, dass Asylanträge von in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten grundsätzlich nicht als unzulässig abgelehnt werden dürften, da sie im Falle einer Rückkehr dorthin generell der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wären, ihre elementarsten Bedürfnisse über einen längeren Zeitraum nicht befriedigen zu können. Dem Kläger drohe in Griechenland die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. Er würde unabhängig von seinem Willen und seinen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten, da er dort für einen längeren Zeitraum weder eine Unterkunft noch eine Arbeit finden könnte. Während seines Aufenthalts in Griechenland sei der Kläger über einen längeren Zeitraum hinweg obdachlos gewesen. Er habe keinen Zugang zu einer staatlich bereitgestellten Unterkunft sowie zu sozialer oder medizinischer Versorgung gehabt. Mangels familiärer und sozialer Bindungen sei er vollständig auf sich allein gestellt gewesen. Er habe sich nur kurze Zeit in Griechenland aufgehalten. Da es ihm an legalen Einkommensquellen gefehlt habe, sei er in Griechenland gezwungen gewesen, Schwarzarbeit zu verrichten, um sein physisches Überleben zu sichern. Eine Rückführung würde ihn erneut diesen prekären und menschenunwürdigen Bedingungen aussetzen. Angesichts der Situation in Gaza könne er keine Hilfe von seiner Familie mehr erwarten. Die im Fall des Klägers festgestellten Lebensumstände begründeten eine individuelle Vulnerabilität. Der Verweis auf Schwarzarbeit sei nicht zulässig. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht zu folgen. Es werde beantragt, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. September 2023 – 5 A 453/23 SN – zu ändern und den Bescheid des Bundesamtes vom 9. Februar 2023 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Februar 2023 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes und das Urteil des Verwaltungsgerichts. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.