Beschluss
4 KM 309/25 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:0814.4KM309.25OVG.00
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80b Abs 2 VwGO im Fall einer Ausreisefrist nach § 38 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.14)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80b Abs 2 VwGO im Fall einer Ausreisefrist nach § 38 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.14) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Antragstellerin ist afghanische Staatsangehörige mit der Volkszugehörigkeit der Hazara. Das Bundesamt lehnte die Asylanträge der Eltern und Geschwister der Antragstellerin mit Bescheid vom 1. Dezember 2020 gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab. Es stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen und ordnete die Abschiebung nach Schweden an. Die Eltern und Geschwister der Antragstellerin erhoben gegen diesen Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald. Das Verwaltungsgericht ordnete mit Beschluss vom 5. Februar 2021 – 3 B 2107/20 HGW – die aufschiebende Wirkung der Klage an. Mit Urteil vom 29. Juli 2024 – 3 A 2102/20 HGW – wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Das Urteil wurde am 30. Dezember 2024 zugestellt und ist rechtskräftig geworden. Die Antragstellerin wurde am 25. Januar 2021 in der Bundesrepublik Deutschland geboren und stellte am 29. Januar 2021 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 6. Mai 2022 den Antrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Das Bundesamt forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen und drohte ihre Abschiebung nach Schweden an. Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 22 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Antragstellerin hat Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Dezember 2023 – 3 B 832/22 HGW – die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. In der Hauptsache hat die Antragstellerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 6. Mai 2022 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Juli 2024 – 3 A 813/22 HGW – abgewiesen. Das Urteil ist der Antragstellerin am 30. Dezember 2024 zugestellt worden. Am 24. Januar 2025 hat die Antragstellerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Über den Antrag ist noch nicht entschieden worden. Am 16. Juli 2025 hat die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Die Antragstellerin beantragt, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Für den Antrag bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Ausreisefrist für die Antragstellerin erst 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ende. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Der Antrag der Antragstellerin ist nicht zulässig. Der Antrag ist allerdings statthaft. Gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO endet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, dass die aufschiebende Wirkung fortdauert (§ 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Klage der Antragstellerin gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 1. Dezember 2020 kam schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Einer Klage gegen eine mit einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verbundene Abschiebungsandrohung kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn diese gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG anstelle einer Abschiebungsanordnung ergeht (VG Ansbach, Beschluss vom 10. November 2021 – AN 18 S 21.50206 – juris Rn. 23 ff. m. w. N.; Diesterhöft, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand Mai 2025, § 29 Rn. 36 f.). In diesen Fällen beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage, wobei im Falle der Klageerhebung die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet (§ 38 Abs. 1 AsylG). So ist das Bundesamt hier verfahren. Es hat keine Abschiebungsanordnung erlassen, sondern im Tenor der Entscheidung die Abschiebung der Antragstellerin lediglich angedroht. Das Bundesamt hat folgerichtig eine Ausreisepflicht gemäß § 38 Abs. 1 AsylG bestimmt und eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 74 Abs. 1 Alt. 1 AsylG erteilt. Der Umstand, dass das Bundesamt in der Begründung seiner Entscheidung dagegen auf eine Anordnung der Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG verwiesen hat, ändert am erkennbaren Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides nichts. Da die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung hat (§ 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG), kommt es für die Statthaftigkeit des Antrags auf den Umstand, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zudem durch Beschluss angeordnet hat (§ 80b Abs. 1 Satz 2 VwGO), deshalb nicht mehr an. Der Antragstellerin fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn auch ohne eine gerichtliche Entscheidung die Vollziehung des Verwaltungsaktes im laufenden Asylverfahren ausgeschlossen ist. Das ist in Fällen der Anfechtung einer Abschiebungsandrohung anzunehmen, wenn die Ausreisefrist erst 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet (OVG Koblenz, Beschluss vom 23. Juni 2021 – 13 B 10806/21 – juris Rn. 5 zu § 37 Abs. 2 AsylG). So liegt der Fall auch hier. Die Antragstellerin kann ihre Rechtsstellung mit Blick auf die angedrohte Abschiebung durch den gestellten Antrag nicht verbessern, da eine Abschiebung vor Ablauf der Ausreisepflicht ausgeschlossen ist. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.