Beschluss
4 LZ 368/24 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:0526.4LZ368.24OVG.00
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Auslegung der Zustellungsfiktion in § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.8)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Greifswald vom 17. September 2024 – 4 A 1559/24 HGW – wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung der Zustellungsfiktion in § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.8) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Greifswald vom 17. September 2024 – 4 A 1559/24 HGW – wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Kläger sind algerische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 11. Juli 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 22. Juli 2024 Asylanträge. Mit Bescheid vom 26. Juli 2024 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Asylanerkennung ab und erkannte ihnen die Flüchtlingseigenschaft sowie den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Es stellte zudem fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Bundesamt forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und drohte ihnen die Abschiebung nach Algerien an. Es ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde am 29. Juli 2024 der Aufnahmeeinrichtung der Kläger übergeben und den Klägern am 13. August 2024 ausgehändigt. Am 20. August 2024 haben die Kläger zum Verwaltungsgericht Greifswald Klage erhoben. Sie haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 26. Juli 2024 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Weiter hilfsweise haben sie beantragt, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. September 2024 – 4 A 1559/24 HGW – als unzulässig abgewiesen. Das Urteil ist den Klägern am 23. September 2024 zugestellt worden. Am 4. Oktober 2024 haben die Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Den Beteiligten steht die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz nicht als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird (§ 78 Abs. 2 AsylG). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG). In dem Antrag auf Zulassung der Berufung sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Die mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Kläger berufen sich zunächst auf den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Eine Rechtssache hat in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Klärungsfähig ist eine Frage, die sich in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Klärungsbedürftig ist eine Frage, wenn sie im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Oberverwaltungsgericht bedarf. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und unter substantiierter Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts die Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darstellt (OVG Greifswald, Beschluss vom 2. Juli 2024 – 4 LZ 21/23 OVG – juris Rn. 4). Der Zulassungsantrag formuliert die Rechtsfrage, ob § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. b des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), – AsylG 2015 – bestimmt, dass die Zustellung eines Bescheides immer spätestens am dritten Tage nach der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt gilt oder ob diese Dreitagesfiktion nur dann greift, wenn die Aushändigung des Bescheides an den Ausländer nicht erfolgen kann. Diese Frage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG 2015 sind Zustellungen und formlose Mitteilungen in einer Aufnahmeeinrichtung mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. Aus Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift ergibt sich unmittelbar, dass für den Beginn einer Rechtsmittelfrist zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Aushändigung an den Asylbewerber abzustellen ist (§ 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 AsylG 2015). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Rechtsmittelfrist bereits durch die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG 2015 in Gang gesetzt worden ist, weil – wie im vorliegenden Fall – die Aushändigung an den Ausländer nicht innerhalb von drei Tagen nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung erfolgt war. Wird der Bescheid nach Eintritt der Zustellungsfiktion an den Ausländer ausgehändigt, wird die laufende Rechtsmittelfrist dadurch nicht unterbrochen und eine neue Klagefrist in Gang gesetzt. Anders als § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG ordnet § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG 2015 die Zustellungsfiktion auch für den Fall an, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt ausgehändigt wurde. Nach dem Rechtsstandpunkt der Kläger hätte es der Ausländer dagegen in der Hand, einen wegen der Zustellungsfiktion bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt durch dessen spätere Entgegennahme erneut anfechtbar zu machen. Dies widerspräche dem Zweck einer Zustellungsvorschrift (OVG Greifswald, Beschluss vom 3. Januar 2022 – 4 LZ 754/21 OVG – juris Rn. 5 f.; VGH München, Beschluss vom 25. September 2019 – 9 ZB 19.33265 – juris Rn. 4; OVG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2018 – 1 Bf 32/17.A – juris Rn. 69; VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Mai 2004 – A 11 S 619/04 –, juris; Preisner, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand Januar 2025, § 10 AsylG Rn. 36; Pelzer, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand Januar 2025, § 10 AsylG Rn. 12; Bergmann/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 10 AsylG Rn. 29; Oubensalh, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, § 10 AsylG Rn. 15; Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 10 AsylG Rn. 35). Die Kläger machen zudem den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO geltend. Sie sehen sich in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Verwaltungsgericht habe sich aufgrund seiner Annahme, die Klage sei unzulässig, zu Unrecht nicht mit den materiell-rechtlichen Schutzansprüchen der Kläger auseinandergesetzt. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht muss jedoch in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich und im Einzelnen sämtliche von den Beteiligten im Lauf des Verfahrens vorgetragenen Tatsachen und Rechtsansichten erörtern. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 1 B 3.25 – juris Rn. 3). An diesen Maßstäben gemessen, verletzt das Urteil des Verwaltungsgerichts das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör nicht. Nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts kam es wegen der angenommenen Unzulässigkeit der Klage auf das Vorbringen der Kläger zu den geltend gemachten Klageansprüchen nicht an. Das Verwaltungsgericht musste sich damit nicht auseinandersetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 AsylG). Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.