Beschluss
4 L 101/12
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:1203.4L101.12.00
24Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung einer togoischen Staatsangehörigen wegen Wegfall der Voraussetzungen durch veränderte politische Situation.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Widerruf der Flüchtlingsanerkennung einer togoischen Staatsangehörigen wegen Wegfall der Voraussetzungen durch veränderte politische Situation. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin ist togoische Staatsangehörige mit ethnischer Zugehörigkeit zu den Kotokoli. Sie wurde am 14. Juni 1976 in Sokodé geboren. Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben am 8. Oktober 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. Oktober 2002 einen Asylantrag. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2002 trug die Klägerin zur Begründung ihres Asylantrags vor, ihr Vater A. sei ehemaliger Bürgermeister der Stadt Sokodé und führendes Mitglied der Regierungspartei Rassemblement du Peuple Togolais (RPT). Sie selbst sei jedoch Gegnerin der Regierung von Präsident Gnassingbé Eyadéma gewesen und habe sich 1992 als Mitglied der Oppositionsgruppe Association Togolaise contre la manipulation des minds (ATLMC) angeschlossen. Im Jahr 1996 sei sie Mitglied der Partei für Demokratie und Erneuerung (Parti pour la démocratie et le renouveau – PDR) geworden und habe für diese Partei gearbeitet. Am 15. Oktober 1997 habe sie in Sokodé an einer Protestkundgebung gegen die Ermordung des Parteivorsitzenden Djobo Boukari teilgenommen, mit dem sie am Vortag noch persönlich gesprochen habe. Obwohl sie sich in der Folge gegen Ausschreitungen ausgesprochen habe, seien die Frauen der PDR von der Regierung für diese verantwortlich gemacht und gesucht worden. Sie sei deshalb am 16. November 1997 nach Kparatao gefahren, habe sich bei ihrer Tante versteckt und lange Zeit still verhalten, um keine Aufmerksamkeit zu erregen. 1998 habe sie für die Präsidentschaftskandidatur von Zarifou Ayéva geworben. Im Jahr 2000 sei sie politisch wieder aktiver geworden und habe auf öffentlichen Veranstaltungen gegen Eyadéma agitiert. Nach der Veröffentlichung der politischen Erklärungen der RPT-Dissidenten Dahuku Péré und Agbéyomé Kodjo habe sie diese in der Region verteilt. Später habe sie Flugblätter gegen die militärische Belagerung der Stadt und für die Freilassung oppositioneller Gefangener verteilt. Die Regierung habe repressiv reagiert. Während ihrer Abwesenheit sei das Haus ihrer Tante durchsucht worden. Die Sicherheitskräfte hätten Dokumente und Fotos beschlagnahmt. Die Klägerin habe von der Durchsuchung erfahren und Zuflucht bei einem Verwandten ihrer Tante im Dorf Yelivo, etwa 15 Kilometer von Kparatao entfernt, gesucht. Vor dem Haus ihrer Tante sei weiterhin patrouilliert worden. Aus Angst, verhaftet zu werden, habe sie das Land am 10. August 2002 in Richtung Benin verlassen. Am 30. Oktober 2002 wurde die Klägerin vor dem Bundesamt angehört. Dabei vertiefte sie ihr Vorbringen. Sie gab an, wegen ihrer politischen Überzeugung von ihrer Familie verstoßen worden zu sein. Zuletzt habe sie im Haus ihrer Tante in Kparatao gelebt. Sie sei praktisch bei ihrer Tante aufgewachsen. Dort habe sie als Großhändlerin mit Kinderbekleidung gehandelt. Sie habe sich bis zum 20. Mai 2002 in der Stadt aufgehalten. An diesem Tag sei die Durchsuchung erfolgt. Ihre Mitgliedsausweise der PDR und der ATLMC seien beschlagnahmt worden. Als sie auf dem Heimweg von der Hausdurchsuchung erfahren habe, sei sie nicht zurückgekehrt. Am 10. August 2002 habe sie Yelivo mit einem Sammeltaxi verlassen und drei Tage später illegal die Grenze überquert. in Benin habe sie sich an Frauen ihres Volkes gewandt, die dort als Hausmädchen arbeiteten. Eine der Frauen habe sich für sie eingesetzt und sie einem Mann vorgestellt, der sie wiederum mit einem anderen Mann zusammengebracht habe. Dieser habe ihr geholfen, mit einer Maschine der Fluggesellschaft Air France nach Paris zu fliegen. Dazu habe sie den Pass seiner Tochter benutzt. Von Paris aus sei sie mit dem Zug nach Berlin und von dort weiter nach A-Stadt gefahren. Auf Verlangen des Bundesamtes legte die Klägerin am 7. Januar 2003 eine Mitgliedsbescheinigung der PDR vor. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 20. Februar 2003 den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich der Republik Togo vorliegen. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Am 21. Februar 2008 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Das Bundesamt hörte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 2008 dazu an. Mit Bescheid vom 4. April 2008 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 20. Februar 2003 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 4. April 2008 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat die Klage mit Urteil vom 9. September 2008 – 5 A 522/08 As – abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 9. März 2011 – 2 L 223/08 – das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 9. September 2008 auf die Berufung der Klägerin geändert und den Bescheid der Beklagten vom 4. April 2008 aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der Beklagten mit Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 11.11 – den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. März 2011 aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Verfahren ist mit Verfügung des Berichterstatters vom 18. Februar 2014 als statistisch erledigt weggelegt worden. Die Beklagte hat das Verfahren durch Schriftsatz vom 10. Januar 2023 wiederaufgenommen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung der Klägerin nicht vorliegen. Eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrundeliegenden Umstände liege nicht vor. Die Klägerin sei nach den Feststellungen des Bundesamtes vorverfolgt aus Togo ausgereist. Durch den Tod des früheren Präsidenten Eyadéma im Februar 2005 sei keine grundlegende und dauerhafte Veränderung im Heimatland der Klägerin eingetreten. Insbesondere habe nicht die Herrschaft der RPT geendet, weil der Sohn des verstorbenen Diktators durch das Militär als Präsident eingesetzt worden sei. Sie fürchte nach wie vor, bei einer Rückkehr nach Togo festgenommen und inhaftiert zu werden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 9. September 2008 – 5 A 522/08 As – zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 4. April 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. 1. Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung liegen vor. Die Sache weist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten auf. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine Fragen, die sich nur durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nicht schon unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Beteiligten angemessen klären lassen. Die Klägerin hatte ausreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. Auf die Glaubwürdigkeit eines Beteiligten oder Zeugen oder sonstige schwierige Fragen der Beweiswürdigung kommt es nach Auffassung des Senats nicht an. Der Senat geht mit der Beklagten von den tatsächlichen Angaben der Klägerin zu den Gründen ihrer Ausreise aus. Auch Unionsrecht spricht nicht gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 95.21 – juris Rn. 11 ff. m.w.N. zu den Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO). Einer Entscheidung nach § 130a VwGO steht schließlich nicht der Umstand entgegen, dass die Sache mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2012 gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen worden ist. Die Zurückverweisung enthält keine der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO unterliegende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts zum weiteren Verfahren durch das Berufungsgericht. Eine Entscheidung im Beschlussverfahren ist unabhängig von der Verfahrensweise des Berufungsgerichts vor Zurückverweisung dann zulässig, wenn dessen Voraussetzungen in dem neuen, durch die Zurückverweisung eröffneten Verfahrensabschnitt erfüllt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2004 – 1 B 33.04 – juris Rn. 4). Das ist hier der Fall. Die Beteiligten sind zum beabsichtigten Verfahren gehört worden (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 2. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 22. Juni 2009 – 2 L 233/08 – zugelassen (§ 124 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin hat die Berufung am 22. Juli 2009 fristgemäß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses am 24. Juni 2009 begründet (§ 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). 3. Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch der im Bescheid des Bundesamtes vom 4. April 2008 ausgesprochene Widerruf der Flüchtlingsanerkennung. Soweit das Bundesamt zugleich festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, ist das abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen (BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 11.11 – juris Rn. 8). Der Widerruf der mit Bescheid vom 20. Februar 2003 getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, ist rechtmäßig. Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. April 2008 ist im Umfang des Anfechtungsantrags der Klägerin rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin insoweit zu Recht abgewiesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher nicht zu ändern und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 4. Gemäß § 77 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist. 5. Die Widerrufsentscheidung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 4. April 2008 ist rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit eines Widerrufsbescheides ist auf eine zulässige Anfechtungsklage hin uneingeschränkt zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht muss auch solche Anfechtungsgründe berücksichtigen, die der Kläger nicht geltend gemacht hat. Zum anderen hat es die Rechtmäßigkeit eines nicht im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakts auch unter Gesichtspunkten zu prüfen, die von der Behörde im Bescheid oder im Gerichtsverfahren nicht angeführt worden sind (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 17.12 – BVerwGE 146, 31 Rn. 9). 5.1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 5 AsylG. Danach ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Veränderung der Umstände nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG muss erheblich und nicht nur vorübergehend sein, so dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG). Bei der Prüfung, ob eine den Widerruf rechtfertigende Änderung der Sachlage eingetreten ist, ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Bundesamt die Anerkennung von sich aus ausgesprochen hat, darauf abzustellen, ob sich die für die Beurteilung der Verfolgungssituation maßgeblichen Verhältnisse im Zeitraum nach Erlass des bestandskräftigen Anerkennungsbescheides erheblich geändert haben (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2003 – 1 C 15.02 – BVerwGE 118, 174 Rn. 8). § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG setzt die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. e Richtlinie 2011/95/EU um. Daher sind die Widerrufsvoraussetzungen unionsrechtskonform im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie auszulegen, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 der Genfer Flüchtlingskonvention orientieren. Dies gilt auch für einen Fall wie diesen, in dem der zugrundeliegende Schutzantrag vor dem Inkrafttreten der Richtlinie gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – BVerwGE 140, 22 Rn. 15). Die unionsrechtlichen Vorgaben für ein Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e Richtlinie 2011/95/EU hat der Gerichtshof der Europäischen Union konkretisiert. Danach ist eine Veränderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU dann erheblich und nicht nur vorübergehend, wenn die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können. Die Beurteilung der Veränderung der Umstände als erheblich und nicht nur vorübergehend setzt somit das Fehlen begründeter Befürchtungen voraus, Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, die schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU darstellen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u.a. – juris Rn. 73). Dem Urteil des Gerichtshofs ist zu entnehmen, dass die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft wegen Veränderungen im Herkunftsland grundsätzlich das Spiegelbild zur Anerkennung ist. Ändern sich die der Anerkennung zugrundeliegenden Umstände und erscheint die ursprüngliche Furcht vor Verfolgung deshalb nicht mehr begründet, kann der Staatsangehörige es nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Herkunftslands in Anspruch zu nehmen. Die Umstände, die zur Zuerkennung oder umgekehrt zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führen, stehen sich mithin in symmetrischer Weise gegenüber (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 10 C 3.10 – BVerwGE 139, 109 Rn. 16 m.w.N.). In der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Flüchtlingsanerkennung und der für den Widerruf maßgeblichen Sachlage muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben. Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage reicht nicht aus (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – BVerwGE 140, 22 Rn. 20). Die Prüfung der Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland ist untrennbar mit einer individuellen Verfolgungsprognose verbunden. Diese hat anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 10.11 – BVerwGE 142, 91 Rn. 11). 5.2. Nach diesen rechtlichen Maßstäben haben sich die tatsächlichen Umstände im Herkunftsland der Klägerin seit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid des Bundesamtes vom 20. Februar 2003 erheblich und nicht nur vorübergehend in einer Weise geändert, dass ihr dort nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. 5.2.1. Der Bescheid vom 20. Februar 2003 geht von der tatsächlichen Annahme aus, dass sich die Klägerin in Togo in vielfältiger Weise in verschiedenen Oppositionsgruppen und politischen Parteien gegen die Regierung des Präsidenten Gnassingbé Eyadéma engagiert hat und ihr deshalb bei ihrer Ausreise Verfolgungsmaßnahmen der staatlichen Sicherheitsbehörden wegen ihrer politischen Überzeugung unmittelbar drohten. Diese Annahme beruht auf der Würdigung des Vorbringens der Klägerin in der Anhörung vor dem Bundesamt und den damit übereinstimmenden Feststellungen zu den damals bestehenden allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland der Klägerin. Die Republik Togo stand von 1967 bis 2005 unter der faktischen Alleinherrschaft des 2005 verstorbenen Präsidenten Gnassingbé Eyadéma. Bis 1991 existierte nur die von ihm gegründete Einheitspartei „Rassemblement du Peuple Togolais“ (RPT). Demokratische Strukturen gab es nicht. Politische Opposition war verboten und wurde verfolgt. Obwohl die Verfassung von 1992 die Errichtung eines demokratischen Grundsätzen verpflichteten Rechtsstaates vorsah, bestand bis zum Tod Eyadémas eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Rechtsnormen und ihrer tatsächlichen Einhaltung und Umsetzung (Auswärtiges Amt, 16.08. 2011, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo, S. 5). Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung wurde die Auffassung vertreten, dass zum damaligen Zeitpunkt in Togo in erster Linie solche Personen wegen einer politischen Betätigung gefährdet waren, deren politisches Engagement vom Staatspräsidenten und den ihn tragenden Kreisen als konkrete Gefahr für den Herrschaftsanspruch des Regimes angesehen wurde. Dies galt nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. Oktober 2002 unter anderem für politisch aktive Mitglieder der Opposition, wobei es nicht auf den organisatorischen Rang, sondern in erster Linie auf den Grad der politischen Aktivität ankam (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 15. Mai 2003 – 2 L 239/00 – juris Rn. 28). 5.2.2. Die politische Entwicklung in Togo stellt sich auf der Grundlage der ausgewerteten Erkenntnismittel für den nachfolgenden Zeitraum wie folgt dar: Als Gnassingbé Eyadéma im Februar 2005 starb, ernannte das Militär Faure Gnassingbé, einen der Söhne des verstorbenen Präsidenten, zum neuen Staatsoberhaupt. Breite internationale Proteste zwangen den neuen Präsidenten, im April 2005 Präsidentschaftswahlen auszurufen. Trotz internationaler Proteste wegen massiver Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen wurde Faure Gnassingbé am 4. Mai 2005 als Präsident vereidigt. Die Mehrheit der togoischen Bevölkerung protestierte gegen diese Manipulation des Wahlrechts, doch das Militär schlug die Proteste brutal nieder. Etwa 700 Menschen starben, mehr als 40.000 Bürger wanderten in die Nachbarländer aus. Schließlich zwang massiver internationaler Druck die Regierung, Verhandlungen mit oppositionellen politischen Parteien und zivilgesellschaftlichen Gruppen aufzunehmen, die im August 2006 zum sogenannten Global Political Agreement (GPA) führten. Im Oktober 2007 fanden die ersten freien Parlamentswahlen statt. Die damalige Regierungspartei Rallye du Peuple Togolais (RPT), die 2012 von der Union pour la République (UNIR) abgelöst wurde, gewann unter fragwürdigen Bedingungen eine überwältigende Mehrheit. Umkämpfte Präsidentschaftswahlen im März 2010, April 2015 und Februar 2020 ebneten den Weg für eine zweite, dritte und vierte fünfjährige Amtszeit von Faure Gnassingbé. Vor den Präsidentschaftswahlen 2020 stimmte das Parlament für eine Verfassungsänderung, die die Anzahl der Amtszeiten des Präsidenten auf zwei begrenzt. Diese Änderung gilt nicht rückwirkend und garantiert die Wiederwahl des Präsidenten bis 2030 (Bertelsmann Stiftung, 19.03.2024, BTI 2024 Country Report Togo, S. 4 f.). Die Gewährleistung und der Schutz der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit haben sich seit 2007 verbessert. Die Verfassung garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Allerdings wird die schlechte Sicherheitslage vor allem im Norden des Landes ausgenutzt, um oppositionelle politische Veranstaltungen örtlich und zeitlich aus Sicherheitsgründen einzuschränken. Auch die in der Verfassung garantierte Meinungs- und Medienfreiheit wird in der Praxis beschränkt. Es gibt zwar eine Vielzahl von Medienunternehmen mit Zeitungen, Radiostationen und Fernsehsendern. Laut dem African Media Barometer 2021 beschränken jedoch rechtliche Regelungen zum Schutz von Privatsphäre, Vertraulichkeit und öffentlicher Ordnung die Meinungs- und Medienfreiheit im Land. Die politische Öffnung und der anhaltende Druck der internationalen Geber haben das Engagement für demokratische Institutionen gestärkt. Der demokratische Charakter der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen bleibt jedoch fraglich (Bertelsmann Stiftung, 19.03.2024, BTI 2024 Country Report Togo, S. 9, 13). In Togo gibt es über 100 politische Parteien, von denen jedoch nur etwa 30 von Bedeutung sind. Es gibt eine staatliche Parteienfinanzierung. Die führende Union pour la République (UNIR) dominiert das Parteiensystem. Die Oppositionsparteien teilen sich in einen radikalen und einen moderaten Flügel, wobei der moderate Flügel zeitweise mit der Regierung kooperiert. Die radikalen Oppositionsparteien haben die Parlamentswahlen wiederholt boykottiert (Bertelsmann Stiftung, 19.03.2024, BTI 2024 Country Report Togo, S. 14). Internationale Beobachterdelegationen der ECOWAS und der Afrikanischen Union erklärten die Präsidentschaftswahlen 2020 trotz einiger Unregelmäßigkeiten für insgesamt frei und fair. Bei den Parlamentswahlen 2018 lobte die ECOWAS „die effektive Durchführung freier und transparenter Parlamentswahlen“, bedauerte jedoch, dass 14 Oppositionsparteien die Wahlen boykottierten (U.S. Department of State, 22.04.2024, Togo 2023. Human Rights Report, S. 17). An den Parlamentswahlen am 28. April 2024 nahmen die Oppositionsparteien teil (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 29.04.2024, Briefing Notes, S. 9). Die Regierungspartei Union pour la République (UNIR) erreichte nach offiziellen Angaben eine deutliche Mehrheit von 108 der 113 Sitze im Parlament. Die Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS), die Afrikanische Union (AU) und die Internationale Organisation der Frankophonie (OIF) äußerten sich zufrieden über den ruhigen Verlauf der Wahlen. Oppositionspolitiker hingegen stellten den ordnungsgemäßen Ablauf und die Ergebnisse der Wahlen in Frage (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 06.05.2024, Briefing Notes, S. 9). Die Menschenrechtslage in Togo ist nach wie vor problematisch. Es gibt Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung sowie von willkürlicher Verhaftung oder Inhaftierung politischer Gegner. Die Haftbedingungen sind hart und potenziell lebensbedrohlich. Seit 2017 haben die Behörden regierungskritische Proteste von Oppositionsparteien mehrfach mit auch tödlicher Gewalt niedergeschlagen und Oppositionsanhänger verhaftet. Es gibt Berichte über Folterungen von Häftlingen, darunter auch von Teilnehmern an regierungskritischen Demonstrationen. Oppositionsparteien können sich im Allgemeinen frei bilden und arbeiten, und Kandidaten können auch als Unabhängige kandidieren. Mitglieder der Opposition werden gelegentlich im Zusammenhang mit friedlichen politischen Aktivitäten verhaftet. In den Wochen nach den Wahlen 2020 wurden mehrere Oppositionsführer verhaftet, und das Justizsystem wird genutzt, um prominente Oppositionelle zu marginalisieren (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 01.06.2022, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Togo S. 13, 15, 18 f.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 01.12.2021, Länderreport Togo. Asylrelevante Themen, S. 8 ff.). 5.2.3. Der im Jahr 2006 eingeleitete Demokratisierungsprozess hat in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu der Annahme geführt, dass togoischen Asylbewerbern aufgrund früherer oppositioneller Aktivitäten in Togo bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland in der Regel keine Verfolgung wegen ihrer politischen Überzeugung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 19. Juni 2008 – 4 L 338/05 – juris Rn. 9 ff.; VGH München, Urteil vom 16. Mai 2013 – 9 B 12.30382 – juris Rn. 19; VGH Mannheim, Urteil vom 30. Mai 2017 – A 9 S 991/15 – juris Rn. 38 ff.). Dieser Einschätzung schließt sich der erkennende Senat an. Der Klägerin droht nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen ihrer politischen Überzeugung. Ihr ist auch nicht aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Der Ausländer muss somit aufgrund von Umständen in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung aus zumindest einem der fünf genannten Gründe haben (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – Rn. 21). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor der Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 32). Die Klägerin begründet ihre Verfolgungsfurcht damit, dass sie sich seit 1992 mit Unterbrechungen bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2002 in vielfältiger Weise für verschiedene oppositionelle Organisationen und Parteien in Togo engagiert hat. Die Klägerin hat zur Überzeugung des Senats an politischen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die Regierung des damaligen Präsidenten Gnassingbé Eyadéma teilgenommen, auf solchen Veranstaltungen auch öffentlich gesprochen, parteiinterne Arbeit geleistet und Flugblätter und andere gegen die Regierung gerichtete Schriften verteilt. Bei Verlassen ihres Heimatlandes drohte ihr deshalb unmittelbar die Verhaftung. Aufgrund der seit 2006 eingetretenen Veränderungen im politischen System Togos, insbesondere der Liberalisierung des Parteiensystems und der Zulassung von Oppositionsparteien zur politischen Betätigung und zur Teilnahme an Wahlen, erscheint es bei zusammenfassender Würdigung aller Erkenntnismittel nicht mehr überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin wegen ihrer in der Vergangenheit liegenden politisch-oppositionellen Betätigung in Togo noch mit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat. Der Senat verkennt nicht, dass es in Togo nach wie vor zu staatlichen Maßnahmen gegen oppositionelle Demonstrationen und gegen führende Oppositionspolitiker kommt. Belastbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine in der Vergangenheit liegende oppositionelle Betätigung in Togo zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen führen würde, sind jedoch nicht ersichtlich. Auch war die Stellung der Klägerin innerhalb der Oppositionspartei nicht so herausgehoben, dass allein deshalb bei ihrer Rückkehr mit staatlichen Reaktionen zu rechnen wäre. Die Inhaftierung von Oppositionspolitikern in Togo stellt sich nicht als Massenphänomen dar. Für das Jahr 2020 wird beispielsweise von 52 politischen Gefangenen bzw. Inhaftierten berichtet, die zum Jahresende alle wieder auf freiem Fuß waren (U.S. Department of State, 30.03.2021, Togo 2020. Human Rights Report, S. 7). Dies macht deutlich, dass sich die staatlichen Repressionsmaßnahmen auf besonders prominente Oppositionelle konzentrieren. Aus der Beweiserleichterung gemäß Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU folgt nichts Anderes. Die Klägerin ist zwar vorverfolgt ausgereist, so dass für sie die tatsächliche Vermutung streitet, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts einer Verfolgung entkräften (BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – BVerwGE 136, 360 Rn. 31 und vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377 Rn. 23). Die Veränderung der politischen Verhältnisse in Togo seit 2006 hin zu einem Mehrparteiensystem mit einer, wenn auch beschränkten, politischen Betätigungsfreiheit für togoische Staatsangehörige stellt einen stichhaltigen Grund in diesem Sinne dar. Die Veränderung der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, ist auch erheblich und nicht nur vorübergehend. Die Faktoren, die die Furcht der Klägerin vor Verfolgung begründeten, können als dauerhaft beseitigt angesehen werden. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist in Togo inzwischen eine gefestigte politische Entwicklung eingetreten, die es nicht als beachtlich wahrscheinlich erscheinen lässt, dass ehemalige aktive Mitglieder von ATLMC und PDR Verfolgungshandlungen wegen ihrer politischen Überzeugung ausgesetzt sein werden. Maßgeblich hierfür sind insbesondere der Tod des jahrzehntelang regierenden Staatspräsidenten Eyadéma Gnassingbé und der darauffolgende Demokratisierungsprozess. Dieser führte zur Zulassung und staatlichen Förderung politischer Parteien und zur regelmäßigen Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, die von internationalen Beobachtern im Allgemeinen als frei und zufriedenstellend bewertet werden, auch wenn es immer wieder zu Unregelmäßigkeiten und Benachteiligungen von Oppositionsparteien kommt. Die Gefahr der Verfolgung wegen oppositioneller politischer Betätigung hat sich durch diese Veränderungen deutlich verringert. 5.3. Der Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nach § 73 Abs. 3 AsylG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gilt § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen. Die Vorschrift enthält eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft. Von einem Widerruf ist dann abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Maßgeblich sind somit Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen, ungeachtet dessen, dass diese abgeschlossen sind und sich aus ihnen für die Zukunft keine Verfolgungsgefahr mehr ergibt. Der Rückkehr in den Heimatstaat müssen gegenwärtige zwingende Gründe entgegenstehen, das heißt eine Rückkehr muss unzumutbar sein. Diese Gründe müssen außerdem auf einer früheren Verfolgung beruhen. Zwischen der früheren Verfolgung und der Unzumutbarkeit der Rückkehr muss kausaler Zusammenhang bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 – 1 C 21.04 – BVerwGE 124, 276 Rn. 37 zu § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG). Die Bestimmung trägt der psychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach auch ungeachtet veränderter Verhältnisse nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 5. November 2007 – A 6 S 1097/05 – juris Rn. 19 zu § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG). § 73 Abs. 3 AsylG weist dem Ausländer die Darlegungs- und Feststellungslast zu. Ihm obliegt es, diejenigen Tatsachen darzulegen, die den Schluss auf die Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Staat zulassen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand Juli 2024, § 73 AsylG Rn. 55). Die Klägerin macht keine besonderen, einzelfallbezogenen Gründe im Zusammenhang mit ihrem Verfolgungsschicksal geltend, die eine Rückkehr nach Togo unzumutbar erscheinen lassen. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 78 Abs. 8 AsylG liegen nicht vor.