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Beschluss

4 LZ 474/23 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0410.4LZ474.23OVG.00
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Leitsätze
1. Der Rechtsmittelausschluss des § 78 Abs. 1 AsylG erfasst Fälle nicht, in denen die Klage über den Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG) zwar als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen, der Klage im Übrigen aber hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten, der Aufforderung zur Ausreise, der Abschiebungsandrohung oder des Einreiseverbots ganz oder teilweise stattgegeben worden ist. Eine solche qualifizierte Klageabweisung schränkt die Rechtsmittel der Beklagten nicht ein, denn andernfalls stünde der Kläger bei Abweisung seiner Asylklage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet besser als bei einer einfachen Abweisung. (Rn.5) 2. Die Rechtsfrage, ob § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in einer Fallkonstellation, in der einem Antragsteller in einem Mitgliedsstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig aber nicht in Betracht kommt, teleologisch dahingehend zu reduzieren ist, dass der Erlass von Anordnungen zur Ausreisefrist, Abschiebungsandrohung und zum Einreise- und Aufenthaltsverbot zulässig ist, bzw. ob der im Mitgliedsstaat zuerkannte Rechtsstatus als international Schutzberechtigter dazu führt, dass dieser - ggf. trotz systemischer Mängel im Mitgliedsstaat - Bindungswirkung für das deutsche Asylverfahren in der Weise entfaltet, dass jedenfalls eine Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgeschlossen ist, führt aufgrund der damit verbundenen grundsätzlichen Bedeutung zur Zulassung der Berufung. (Rn.9) und (Rn.10)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 30. August 2023 – 5 A 1814/22 SN – wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rechtsmittelausschluss des § 78 Abs. 1 AsylG erfasst Fälle nicht, in denen die Klage über den Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG) zwar als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen, der Klage im Übrigen aber hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten, der Aufforderung zur Ausreise, der Abschiebungsandrohung oder des Einreiseverbots ganz oder teilweise stattgegeben worden ist. Eine solche qualifizierte Klageabweisung schränkt die Rechtsmittel der Beklagten nicht ein, denn andernfalls stünde der Kläger bei Abweisung seiner Asylklage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet besser als bei einer einfachen Abweisung. (Rn.5) 2. Die Rechtsfrage, ob § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in einer Fallkonstellation, in der einem Antragsteller in einem Mitgliedsstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig aber nicht in Betracht kommt, teleologisch dahingehend zu reduzieren ist, dass der Erlass von Anordnungen zur Ausreisefrist, Abschiebungsandrohung und zum Einreise- und Aufenthaltsverbot zulässig ist, bzw. ob der im Mitgliedsstaat zuerkannte Rechtsstatus als international Schutzberechtigter dazu führt, dass dieser - ggf. trotz systemischer Mängel im Mitgliedsstaat - Bindungswirkung für das deutsche Asylverfahren in der Weise entfaltet, dass jedenfalls eine Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgeschlossen ist, führt aufgrund der damit verbundenen grundsätzlichen Bedeutung zur Zulassung der Berufung. (Rn.9) und (Rn.10) Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 30. August 2023 – 5 A 1814/22 SN – wird zugelassen. I. Der Kläger gibt an, ein staatenloser Palästinenser aus den Palästinensischen Autonomiegebieten zu sein. Er stellte am 9. September 2019 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag wurde am 9. Juli 2020 stattgegeben. Der Kläger reiste am 8. August 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. September 2021 einen weiteren Asylantrag. Das Bundesamt ging davon aus, dass dem Kläger in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 4 GRC widersprechende Behandlung drohe und führte ein Asylverfahren durch. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2022 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Das Bundesamt forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in die Palästinensischen Autonomiegebiete an (Ziffer 5). Außerdem ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Kläger hat Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Februar 2023 – 5 B 1815/22 SN – abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Dezember 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. August 2023 – 5 A 1814/22 SN – die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Dezember 2022 und Ziffer 6 dieses Bescheides aufgehoben und die Klage im Übrigen als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist der Beklagten am 12. September 2023 zugestellt worden. Am 14. September 2023 hat die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Der Kläger ist dem Antrag entgegengetreten. II. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist entgegen der vom Verwaltungsgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung statthaft. Der Rechtsmittelausschluss des § 78 Abs. 1 AsylG erfasst Fälle wie den vorliegenden nicht, in denen die Klage über den Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG) zwar als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen, der Klage im Übrigen aber hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten, der Aufforderung zur Ausreise, der Abschiebungsandrohung oder des Einreiseverbots ganz oder teilweise stattgegeben worden ist (Bergmann, in: Dienelt/Bergmann, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 78 AsylG Rn. 52; Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 78 AsylG Rn. 5). Die qualifizierte Klageabweisung schränkt die Rechtsmittel der Beklagten nicht ein. Andernfalls stünde der Kläger bei einer Abweisung seiner Asylklage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet besser als bei einer einfachen Abweisung. § 78 Abs. 1 Satz 2 AsylG erstreckt den Rechtsmittelausschluss folgerichtig nur auf den Fall der Klageabweisung gegen Entscheidungen des Bundesamtes, die nicht den Asylantrag betreffen, nicht aber auf den Fall der Stattgabe. Der auch im Übrigen zulässige Antrag der Beklagten ist begründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist dargelegt und liegt vor. Die Beklagte beruft sich auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 2019 – 2 BvR 1545/14 – juris Rn. 15). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung verlangt, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist und worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht. Der Zulassungsantrag formuliert die Rechtsfrage, ob § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in einer Fallkonstellation, in der einem Antragsteller in einem Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig aber nicht in Betracht kommt, teleologisch dahingehend zu reduzieren ist, dass der Erlass von Anordnungen zur Ausreisefrist, Abschiebungsandrohung und zum Einreise- und Aufenthaltsverbot zulässig ist, bzw. ob der im Mitgliedstaat zuerkannte Rechtsstatus als international Schutzberechtigter dazu führt, dass dieser – ggf. trotz systemischer Mängel im Mitgliedstaat – Bindungswirkung für das deutsche Asylverfahren in der Weise entfaltet, dass jedenfalls eine Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgeschlossen ist. Diese Frage führt zur Zulassung der Berufung. Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, das ein gesetzliches Abschiebungsverbot wegen des dem Kläger in Griechenland zuerkannten internationalen Schutzes angenommen hat, und stellt dem entgegenstehende erstinstanzliche Rechtsprechung gegenüber. Der Zulassungsantrag legt die grundsätzliche Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage in einem Berufungsverfahren dar, zu der bislang eine obergerichtliche Rechtsprechung fehlt. Aus dem Antrag ergibt sich angesichts der Häufigkeit vergleichbarer Sachverhalte auch die fallübergreifende Bedeutung der aufgeworfenen Frage. Hinweis: Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 4 LB 474/23 OVG als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.