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Urteil

4 LB 179/23 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0219.4LB179.23OVG.00
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Leitsätze
Das Bundesamt bleibt für den Erlass der Abschiebungsandrohung und des Einreiseverbots auch noch nach der Rücknahme des Asylantrags zuständig.(Rn.15)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. April 2023 – 4 A 1936/22 HGW – wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Bundesamt bleibt für den Erlass der Abschiebungsandrohung und des Einreiseverbots auch noch nach der Rücknahme des Asylantrags zuständig.(Rn.15) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. April 2023 – 4 A 1936/22 HGW – wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht entscheidet über die Berufung der Beklagten im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen (§ 124 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat die Berufung fristgemäß begründet (§ 124a Abs. 6 VwGO). Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Bezugnahme auf den ausführlich begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung genügt dabei dem Begründungserfordernis (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2021 – 2 B 14.21 – juris Rn. 6). Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot im Bescheid des Bundesamtes vom 28. November 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage der Kläger gegen diese Entscheidungen zu Unrecht stattgegeben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher auf die Berufung der Beklagten zu ändern und die Klage der Kläger auch insoweit abzuweisen. Gemäß § 77 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind daher das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 382) geändert worden ist, und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 390) geändert worden ist. Die vom Bundesamt verfügte Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt nach §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 AufenthG soll der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts war das Bundesamt für den Erlass der Abschiebungsandrohung auch noch nach der Rücknahme der Asylanträge weiter zuständig. Der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist nämlich nicht auf Fälle beschränkt, in denen das Bundesamt über den Asylantrag in der Sache entschieden hat. Die Vorschrift erfasst vielmehr auch die Fälle, in denen es einer Sachentscheidung wegen der Rücknahme des Antrags nicht mehr bedarf (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 10 C 27.08 – juris Rn. 11 zu § 34 AsylVfG; Heusch, in: BeckOK AuslR, Stand Oktober 2023, § 32 AsylG Rn. 29; Göbel-Zimmermann, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Aufl. 2017, Rn. 578). Die auf Aufhebung der in Ziffer 4 des Bescheides vom 28. November 2022 ausgesprochenen Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 AufenthG gerichtete Anfechtungsklage ist ebenfalls nicht begründet. Das Bundesamt ist auch noch nach der Rücknahme der Asylanträge für diese Entscheidung zuständig geblieben, da eine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG ergangen ist, §§ 11 Abs. 5c, 75 Nr. 12 AufenthG (OVG Greifswald, Urteil vom 15. Juni 2023 – 4 LB 544.22 OVG – juris Rn. 21). Die Verfügung ist auch materiell rechtmäßig. Der Erlass eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer ist ein einheitlicher, nicht teilbarer Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 – juris Rn. 10). Die Anordnung beruht auf § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Gegen die Kläger ist eine Abschiebungsandrohung ergangen. Durch die Befristung des Einreiseverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung ist es zugleich unter die aufschiebende Bedingung der Abschiebung gestellt worden. Gegen die Ermessensentscheidung des Bundesamts über die Länge der Frist ist nichts zu erinnern. Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 2008/115/EG und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 – juris Rn. 18). So liegt der Fall hier. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO oder § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG liegen nicht vor. Die Kläger sind armenische Staatsangehörige. Sie reisten am 29. September 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 2. Dezember 2021 Asylanträge. Am 20. Oktober 2022 nahmen die Kläger ihre Asylanträge zurück. Das Bundesamt stellte daraufhin mit Bescheid vom 28. November 2022 fest, dass die Asylverfahren eingestellt sind und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen und drohte die Abschiebung nach Armenien an. Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Kläger haben Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben und den Antrag angekündigt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 28. November 2022 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Kläger haben ihren Verpflichtungsantrag mit Schriftsatz vom 13. März 2023 zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. April 2023 – 4 A 1936/22 HGW – die Abschiebungsandrohung und das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot im Bescheid des Bundesamtes vom 28. November 2022 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Im Umfang der Klagerücknahme hat es das Verfahren eingestellt. Das im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil ist der Beklagten am 18. April 2023 zugestellt worden. Der Senat hat auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 31. Juli 2023 – 4 LZ 179/23 OVG – die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss ist der Beklagten am 2. August 2023 zugestellt worden. Am selben Tag hat die Beklagte die Berufung begründet. Sie beruft sich wegen der Zuständigkeit des Bundesamtes für den Erlass einer Abschiebungsandrohung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2009 – 10 C 27.08 – (NVwZ-RR 2010, 454). Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. April 2023 – 4 A 1936/22 HGW – zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger haben keinen Antrag gestellt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.