Urteil
4 LB 466/20 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:1120.4LB466.20.00
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Leitsätze
1. Nach den allgemeinen Haftbedingungen in der Ukraine erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Strafgefangener während seiner Haft einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist (im Einzelfall verneint).(Rn.33)
2. Ohne das Hinzutreten individuell gefahrerhöhender Umstände liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass einem ukrainischen Staatsangehörigen in den westukrainischen Oblasten Iwano-Frankiwsk und Tscherniwzi eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konflikts droht.(Rn.54)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach den allgemeinen Haftbedingungen in der Ukraine erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Strafgefangener während seiner Haft einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist (im Einzelfall verneint).(Rn.33) 2. Ohne das Hinzutreten individuell gefahrerhöhender Umstände liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass einem ukrainischen Staatsangehörigen in den westukrainischen Oblasten Iwano-Frankiwsk und Tscherniwzi eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konflikts droht.(Rn.54) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Das Gericht entscheidet über die Berufung des Klägers im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle des Senats. 2. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen (§ 124 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat die Berufung fristgemäß begründet (§ 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). 3. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und von subsidiärem Schutz sowie auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die angefochtene Rückkehrentscheidung des Bundesamts und das ausgesprochene Einreiseverbot sind ebenfalls rechtmäßig. Der Bescheid des Bundesamts vom 19. Januar 2019 ist insgesamt rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher nicht zu ändern und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 4. Gemäß § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind daher das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) geändert worden ist, und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist. 5. Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. 5.1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Der Ausländer muss somit aufgrund von Umständen in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung aus zumindest einem der fünf genannten Gründe haben (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – Rn. 21). 5.2. Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr in die Ukraine keine Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Für die Annahme einer drohenden Verfolgungshandlung kommt nach dem Vorbringen des Klägers allein § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt als Verfolgung i.S.d. § 3a Abs. 1 AsylG gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger vorgetragen, er würde den Militärdienst in der Ukraine aus Gewissensgründen verweigern und befürchte deshalb eine Strafverfolgung und Inhaftierung. Die Strafverfolgung und Bestrafung wegen einer Verweigerung des Wehrdienstes sind grundsätzlich nicht als flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung anzusehen. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zielt darauf, hiervon eine Ausnahme für den spezifischen Fall zu regeln, dass der verweigerte Militärdienst die Teilnahme an Kriegsverbrechen oder anderen völkerrechtswidrigen Handlungen umfassen würde (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – 1 C 22.21 – juris Rn. 33). Maßgeblich ist, ob die Ableistung des Militärdienstes durch den Antragsteller diesen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG, Art. 12 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU zu begehen. Für eine solche Annahme sind alle relevanten Umstände zu würdigen, die belegen können, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – Rn. 34 f.). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger im ukrainischen Militärdienst wahrscheinlich zur Begehung eines Kriegsverbrechens oder einer anderen in § 3 Abs. 2 AsylG genannten Straftat veranlasst werden würde. Zwar liegen Berichte vor, wonach die ukrainischen Streitkräfte wahrscheinlich auch für Verletzungen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte sowie für einige als Kriegsverbrechen zu qualifizierende Vorfälle verantwortlich sind. Dazu gehören wahllose Angriffe auf zivile Einrichtungen und Handlungen, bei denen russische Kriegsgefangene verletzt und gefoltert wurden. Diese Fälle sind allerdings sehr selten. Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine hat hierzu mitgeteilt, dass sie Vorermittlungen eingeleitet hat (UN Human Rights Council, 15.03.2023, Report of the Independent International Commission of Inquiry on Ukraine, S. 7, 13, 16 f.). Eine systematische Verletzung des Kriegsvölkerrechts durch die ukrainischen Streitkräfte kann auf der Grundlage dieser Berichte aber nicht festgestellt werden. Es besteht daher keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass der Kläger im Falle einer Einberufung zu den ukrainischen Streitkräften zu Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG gezwungen oder gedrängt würde. 6. Dem Kläger ist auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs.1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor der Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 32). Dieser Maßstab gilt auch für die Frage, ob stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden droht (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377 Rn. 22). 6.1. Ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG liegt ersichtlich nicht vor. Die Todesstrafe ist in der Ukraine abgeschafft (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 11.07.2023, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine, S. 27). 6.2. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz kommt auch nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Betracht. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in die Ukraine nicht mit dem rechtlich erforderlichen Maß an Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. 6.2.1. Der sachliche Regelungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist mit dem Regelungsbereich von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK weitgehend identisch. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung muss allerdings stets von einem Akteur i.S.d. § 4 Abs. 3 und § 3c AsylG ausgehen. Die einen Schaden zufügende Handlung oder Unterlassung des Akteurs muss bewusst und zielgerichtet ausgeführt werden. Es bedarf eines zielgerichteten Handelns bzw. Unterlassens eines Akteurs, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 6 m.w.N. und Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 10 ff.). 6.2.2. Der Kläger beruft sich insoweit auf die Befürchtung, in der Ukraine eine Freiheitsstrafe wegen einer Wehrdienstverweigerung verbüßen zu müssen und dabei unmenschlichen und erniedrigenden Haftbedingungen ausgesetzt zu werden. Das Gericht geht für seine Entscheidung davon aus, dass sich der Kläger bei einer Rückkehr in die Ukraine tatsächlich weigern würde, einer Einberufung zum Wehrdienst Folge zu leisten. Das Gericht ist aufgrund der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger ernsthaft befürchtet, im Falle seiner Einberufung an die Front geschickt und dort getötet zu werden. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Gefährdungslage für ihn seit der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch den vollständigen Einmarsch der russischen Streitkräfte seit dem 24. Februar 2022 grundlegend geändert hat, so dass seine Risikoabwägung zwischen einer möglichen Freiheitsstrafe und dem Wehrdienst nunmehr zu Lasten des Wehrdienstes ausgefallen ist. Dem Kläger war deutlich anzumerken, dass er aufgrund der Erfahrungen mit getöteten ukrainischen Soldaten in seinem Umfeld verständlicherweise große Angst davor hat, im Krieg zu sterben und deshalb nunmehr lieber einen Gefängnisaufenthalt in Kauf nehmen würde. Das Gericht konnte jedoch nicht feststellen, dass der Kläger seine Entscheidung, den Wehrdienst zu verweigern, aus religiösen oder Gewissensgründen getroffen hatte. Der Kläger hat sich erstmals in der mündlichen Verhandlung auf seinen Glauben berufen, ohne den Eindruck zu erwecken, dass er sich mit diesen Fragen ernsthaft auseinandergesetzt hat. Eine substantiierte Erklärung konnte er hierzu nicht abgeben. Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Wehrdienst getroffen hat. Eine Gewissensentscheidung ist eine sittliche Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten. Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit gegen die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 VR 12.17 – juris Rn. 87 m.w.N.). Aus dem Verfahrensverlauf ergibt sich jedoch, dass die Entscheidung des Klägers von der nachvollziehbaren Motivation geleitet war, sich nicht in Lebensgefahr zu begeben. Dem Kläger sollen moralische Bedenken gegen das Töten von Menschen im Krieg nicht abgesprochen werden. Seine Entscheidung beruht jedoch nicht maßgeblich auf solchen Erwägungen, sondern dient in erster Linie dem Selbstschutz. Der Kläger ist tauglich gemustert. Er unterliegt nach ukrainischem Recht der Wehrpflicht und der Einberufung im Rahmen der allgemeinen Mobilisierung. Dem Kläger droht wegen der Verweigerung des Wehrdienstes in der Ukraine auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verurteilung zu einer Haftstrafe und deren Vollstreckung. Zwar wurden Wehrdienstverweigerer in der Ukraine in der Vergangenheit nur milde bestraft. Die Entziehung vom Wehrdienst kann gemäß Artikel 335 bis 337 des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Verweigerung der Einberufung stellt eine Straftat dar, die gemäß Artikel 336 des ukrainischen Strafgesetzbuches während des Kriegsrechts mit einer Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren geahndet wird. Noch im Jahr 2021 wurde jedoch keiner der 295 nach diesen Bestimmungen verurteilten Straftäter inhaftiert. Lediglich acht Personen wurden in halboffene Gefängnisse eingewiesen, 175 Personen erhielten eine Bewährungsstrafe und 73 wurden nur zu einer Geldstrafe verurteilt (Danish Immigration Service, 12.11.2021, Ukraine Prison conditions, S. 49). Allerdings wurde das ukrainische Militärstrafrecht zum 27. Januar 2023 erheblich verschärft. Ein Grund für die Gesetzesverschärfungen war, dass Fahnenflucht und Wehrdienstentziehung bis dahin in der Regel milder als gesetzlich vorgesehen bestraft wurden. Wie die Gesetzesänderungen umgesetzt werden, ist aufgrund der durch den Kriegszustand bedingten unvollständigen Kriminalstatistik noch schwer einzuschätzen. Es wird aber berichtet, dass die ukrainischen Behörden damit begonnen haben, mehrjährige Haftstrafen gegen Wehrdienstverweigerer zu verhängen. Während bis Januar 2023 noch viele Anklagen wegen Wehrdienstverweigerung abgewiesen worden seien, hätten die Gerichte inzwischen begonnen, Fälle von Wehrdienstverweigerung zu behandeln. Deserteure können ihre Strafe in speziellen Abteilungen für Militärangehörige innerhalb normaler Gefängnisse verbüßen. Nach Artikel 62 des ukrainischen Strafgesetzbuches kann das Gericht für bestimmte Straftaten, die von Wehrpflichtigen während der Mobilisierung begangen wurden, anstelle einer Haftstrafe auch den Dienst in einem Strafbataillon verhängen (Danish Immigration Service, 26.06.2023, Ukraine Exit Rules, S. 56 f., 60-63). Nach diesen tatsächlichen Feststellungen sprechen überwiegende Gründe für die Annahme, dass eine Verweigerung der Einberufung in der Ukraine inzwischen zu einer Strafverfolgung und Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe führen wird. Das Gericht nimmt allerdings nicht an, dass dem Kläger auch beachtlich wahrscheinlich der Dienst in einem Strafbataillon droht. Für eine systematische Praxis einer solchen Strafvollstreckung gibt es in den ausgewerteten Erkenntnismitteln keine Anhaltspunkte. 6.2.3. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Kläger in der Ukraine mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit unmenschlichen oder erniedrigenden Haftbedingungen ausgesetzt wäre. Art. 3 EMRK legt dem Staat die Verpflichtung auf, sich zu vergewissern, dass ein Gefangener unter Bedingungen festgehalten wird, die mit der Achtung seiner Menschenwürde vereinbar sind, dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme ihn nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden überschreitet und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der Haft angemessen sichergestellt werden, indem er unter anderem notwendige medizinische Behandlung erhält (EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 – Nr. 30210/96 – Rn. 94). Es ist zu berücksichtigen, ob es beabsichtigt ist, den Gefangenen durch die Haftbedingungen zu demütigen oder zu erniedrigen. Das Fehlen einer solchen Absicht schließt eine Verletzung von Art. 3 EMRK aber nicht aus. Maßgeblich ist, ob die Haftbedingungen ein erhebliches psychisches oder physisches Leid verursachen, die Menschenwürde beeinträchtigen und Gefühle von Demütigung und Erniedrigung hervorrufen (EGMR, Urteil vom 15. Juli 2002 – Nr. 47095/99 – Rn. 101). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Haftbedingungen im Zielstaat der Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen und den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen können. Im Hinblick auf Art. 3 EMRK müssen die Hafträume nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestimmte Bedingungen aufweisen, insbesondere müssen die vorhandenen Tageslichtverhältnisse und die vorhandenen Sanitärzellen ausreichend sein. Auch das Niveau der Beleuchtung, der Heizung, der Lüftung und der medizinischen Versorgung sowie der Ernährung der Häftlinge ist insoweit von Bedeutung. Dem Häftling muss in der Regel eine Fläche von drei Quadratmetern in einem Gemeinschaftshaftraum ohne Berücksichtigung des Mobiliars zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 – 1 VR 7.17 – juris Rn. 56 m.w.N. im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 18. August 2017 – 2 BvR 424/17 – juris Rn. 37). Die hier maßgeblichen Haftbedingungen in der Ukraine stellen sich nach den ausgewerteten Erkenntnismitteln (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 11.07.2023, Länderinformation der Staatendokumentation Ukraine, S. 25 f.; U.S. Department of State, 20.03.2023, Ukraine 2022 Human Rights Report, S. 8 ff.; Danish Immigration Service, 12.11.2021, Ukraine Prison conditions, S. 7, 16 ff., 34 ff.) wie folgt dar. Die Ukraine hat 2006 das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert und einen nationalen Präventionsmechanismus eingerichtet. Das Protokoll ermöglicht Besuche von Haftanstalten durch unabhängige internationale und nationale Gremien, namentlich den UN-Unterausschuss zur Verhütung von Folter (SPT), das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) und die UN-Menschenrechtsbeobachtungsmission in der Ukraine (HRMMU). Das Monitoring wird trotz des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine fortgesetzt. In der Ukraine gibt es verschiedene Arten von Haftanstalten. Dazu gehören Untersuchungshaftanstalten, halboffene Anstalten für leichtere Straftaten, in denen die Gefangenen außerhalb der Anstalt arbeiten können, und geschlossene Strafvollzugsanstalten, die wiederum in drei Sicherheitskategorien (leicht, mittel, schwer) unterteilt werden können. Die Strafbataillone dienten ursprünglich als Militärgefängnisse für Militärangehörige und nicht für Zivilpersonen, die sich dem Wehrdienst entzogen hatten. Eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, wie sie hier in Rede steht, wird in einer Anstalt der mittleren Sicherheitsstufe verbüßt. Die Anstalten der mittleren Sicherheitsstufe sind in Abteilungen für Ersttäter und für mehrfach Verurteilte unterteilt. Gefangene, die ihre Strafe in Gefängnissen der mittleren Sicherheitsstufe verbüßen, leben in Schlafsälen oder in kleinen Zimmern, ähnlich wie Gefangene, die in Gefängnissen der niedrigsten Sicherheitsstufe untergebracht sind. Nach Angaben des ukrainischen Justizministeriums werden jedem Gefangenen vier Quadratmeter Wohnfläche garantiert. In einer Mehrbettzelle beträgt der Standard vier Quadratmeter Wohnfläche pro Häftling plus einen vollständig abgetrennten Sanitärbereich. Ernsthafte Überbelegungsprobleme gibt es nicht, da die Gefangenenzahlen seit 1991 stark zurückgegangen sind. Aus Mangel an Gefangenen wurden in den letzten Jahren mehrere Haftanstalten geschlossen, insbesondere solche mit schlechten Haftbedingungen. Das CPT stellte fest, dass vor allem in Untersuchungshaftanstalten Beleuchtung und Belüftung oft unzureichend sind. In regulären Gefängnissen für verurteilte Straftäter sind die Lichtverhältnisse besser, da mit Ausnahme von Hochsicherheitsbereichen größere Fenster vorhanden sind. Eine künstliche Belüftung gibt es in der Regel nicht. Alle Gefangenen erhalten dreimal täglich eine warme Mahlzeit. In der Untersuchungshaft verweigern die Gefangenen häufig das angebotene Essen und verlassen sich auf das von den Familien mitgebrachte Essen. In den Strafanstalten verdienen die Gefangenen in der Regel durch Arbeit Geld, um ihre Ernährungssituation zu verbessern. Gefangene haben das Recht zu arbeiten. Die Justizverwaltung hat 2020 verbesserte Ernährungsstandards eingeführt. Dennoch wird die Versorgung mit Nahrungsmitteln mitunter als unzureichend bewertet. Die Gefangenen erhalten Kleidung und Bettzeug. Sie können nur einmal pro Woche duschen und erhalten keine Hygieneartikel. Der Zugang zu fließendem Wasser und Toiletten ist gewährleistet, auch wenn diese teilweise keine ausreichende Privatsphäre bieten. Es gibt medizinische Abteilungen in den Gefängnissen. Das Hauptproblem ist die unzureichende Versorgung der medizinischen Einrichtungen mit Medikamenten. Die Finanzierung der Gefängnisse wird allgemein als unzureichend angesehen. In den Gefängnissen kommt es zu Misshandlungen und Folter, insbesondere von Homosexuellen und Sexualstraftätern durch Mitgefangene. Es wird auch von körperlicher Gewalt durch das Gefängnispersonal berichtet. Es gibt staatliche Strategien und Maßnahmen, um Misshandlungen im Strafvollzug zu verhindern und aufzudecken. Die Ukraine hat 2018 eine staatliche Untersuchungseinheit (SBI) zur Bekämpfung von Kriminalität im Justizsystem eingerichtet. Diese Einheit untersucht Misshandlungen im Strafvollzug und bringt Straftaten zur Anklage. Solche Taten werden in der Regel auch öffentlich bekannt und diskutiert, was zur Prävention beiträgt. Generell hat sich die Situation in den Gefängnissen in den letzten Jahren verbessert, was auch auf die Öffnung des Strafvollzugs für Untersuchungen und Monitoring zurückzuführen ist. Das informelle System der Disziplinierung der Gefangenen durch subkulturelle Regeln und den Einsatz kollaborierender Gefangener durch das Gefängnispersonal stellt jedoch in einigen Haftanstalten (sog. schwarze Gefängnisse) nach wie vor ein ernsthaftes Problem dar. Die Strafvollzugsverwaltung geht im Allgemeinen gegen Gewalt unter Häftlingen vor, kann diese aber nicht immer kontrollieren. Besonders schutzbedürftige Gruppen (Frauen, Jugendliche, Menschen mit Behinderungen) werden in der Regel in gesonderten Einrichtungen untergebracht. Im Allgemeinen sind die Bedingungen in den Haftanstalten der Polizei und in den Untersuchungsgefängnissen härter als in den Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Haftbedingungen in der Ukraine schlecht sind, nicht überall den internationalen Standards entsprechen und teilweise eine ernsthafte Bedrohung für das Leben und die Gesundheit der Gefangenen darstellen. Es gibt Berichte über körperliche Misshandlungen, mangelnde medizinische Versorgung, Ernährungsdefizite, mangelnde Hygiene, Lichtmangel und Gewalt unter den Gefangenen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 11.07.2023, Länderinformation der Staatendokumentation Ukraine, S. 25; U.S. Department of State, 20.03.2023, Ukraine 2022 Human Rights Report, S. 8). Unter diesen Annahmen erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Strafgefangener in der Ukraine während seiner Haft einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist. Für die Beurteilung der Frage, ob die für eine solche Behandlung sprechenden Umstände die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen, sind die allgemeinen Erkenntnisse zu den Haftbedingungen in der Ukraine und die darauf bezogenen Umstände des Einzelfalls zusammenfassend zu würdigen. Diese Würdigung ergibt im vorliegenden Fall, dass dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung während der Strafverfolgung und einer Strafhaft droht. Aufgrund der außerordentlich milden Spruchpraxis der ukrainischen Gerichte bei Wehrdienstentziehungen ist auch nach der Gesetzesänderung in diesem Jahr zu erwarten, dass der Kläger nur zu einer geringen Freiheitsstrafe verurteilt wird, die er nicht im halboffenen Vollzug, sondern in einem Gefängnis der mittleren Sicherheitsstufe mit vergleichsweise besseren Haftbedingungen verbüßen wird. Der Kläger gehört keiner schutzbedürftigen Personengruppe an. Er ist gesund und arbeitsfähig, so dass er voraussichtlich nicht auf medizinische Versorgung angewiesen wäre und durch ein Arbeitseinkommen seine Haftbedingungen nicht nur materiell, sondern auch im Verhältnis zu seinen Mitgefangenen verbessern könnte. Von der Einhaltung der menschenrechtlich gebotenen Mindeststandards hinsichtlich der räumlichen Verhältnisse und der Verpflegung kann nach den ausgewerteten Erkenntnismitteln grundsätzlich ausgegangen werden. Das Gericht berücksichtigt auch, dass die ukrainische Regierung seit einigen Jahren ein internationales Monitoring zulässt, an der Verbesserung der Bedingungen in den Haftanstalten arbeitet und institutionelle Verfahren etabliert hat, die sich gegen Misshandlungen von Gefangenen durch Vollzugspersonal und Mitgefangene richten. So hat das CPT in seinen Berichten von 2017 und 2018 erhebliche Fortschritte im ukrainischen Strafvollzug anerkannt und zugleich weitere Maßnahmen angemahnt (Auswärtiges Amt, 30.05.2021, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, S. 16). Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in der Haft ist weniger wahrscheinlich, wenn sich der Staat wie hier aktiv um eine Verbesserung der Haftbedingungen und die Einhaltung grundlegender Menschenrechtsstandards bemüht. 6.3. Dem Kläger ist die begehrte subsidiäre Schutz schließlich nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuzuerkennen. Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr in diesem Sinne setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den benannten Rechtsgütern droht (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 20). Es liegen jedoch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland Ukraine eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konflikts droht. Der Begriff des internationalen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht auszulegen. Dabei sind insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 – BVerwGE 131, 198 Rn. 19). Das sind namentlich die Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde (BGBl. 1954 II S. 783), zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See (BGBl. 1954 II S. 813), über die Behandlung von Kriegsgefangenen (BGBl. 1954 II S. 838) und zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. 1954 II S. 917, 1956 II S. 1586). Die Artikel 2 dieser Konventionen bestimmen als internationalen bewaffneten Konflikt alle Fälle eines erklärten Krieges oder eines anderen bewaffneten Konflikts, der zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragsparteien entsteht, auch wenn der Kriegszustand von einer dieser Parteien nicht anerkannt wird. Die Abkommen finden danach auch in allen Fällen vollständiger oder teilweiser Besetzung des Gebietes einer Hohen Vertragspartei Anwendung, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stößt. Die Ukraine ist danach derzeit Schauplatz eines internationalen bewaffneten Konflikts. In der Ukraine treffen die regulären Streitkräfte und ihnen zuzurechnende bewaffnete Gruppen zweier Staaten aufeinander. Am 24. Februar 2022 kündigte der russische Präsident Wladimir Putin nach einem monatelangen militärischen Aufmarsch an der Grenze zur Ukraine eine „besondere Militäroperation“ an, die in einer umfassenden Invasion der Ukraine gipfelte. Russische Truppen überschritten die ukrainische Grenze von Norden, Osten und Süden. Der ukrainische Präsident Wolodymyr Selenskyj verhängte daraufhin das Kriegsrecht und rief die Generalmobilmachung aus (U.K. Home Office, 29.06.2022, Country Policy And Information Note Ukraine Security Situation, S. 6; U.K. Home Office, 29.06.2022, Country Policy And Information Note Ukraine Military Service, S. 16, 28). Die militärischen Auseinandersetzungen zwischen den Streitkräften der Russischen Föderation und der Ukraine dauern seitdem an. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat rechtliche Maßstäbe zu der Frage entwickelt, wann das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zur Gewährung subsidiären Schutzes führt. Das ist der Fall, wenn die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen oder zwischen zwei oder mehreren bewaffneten Gruppen als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, angesehen werden kann, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, wird umso geringer sein, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, bei der Prüfung eines Antrags auf subsidiären Schutz die Intensität dieser Auseinandersetzungen speziell zu beurteilen, um unabhängig von der Bewertung des daraus resultierenden Grads an Gewalt zu bestimmen, ob die Voraussetzungen des Vorliegens eines bewaffneten Konflikts erfüllt sind. Deshalb darf die Feststellung des Vorliegens eines bewaffneten Konflikts nicht von einem bestimmten Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder von einer bestimmten Dauer des Konflikts abhängig gemacht werden, wenn diese dafür genügen, dass durch die Auseinandersetzungen, an denen die Streitkräfte beteiligt sind, der beschriebene Grad an Gewalt entsteht, und der Antragsteller, der tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, somit tatsächlich internationalen Schutz benötigt (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 – Rn. 30-32, 34). Für die Frage, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ der Schutzsuchenden vorliegt, kann die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region als relevant angesehen werden. Dieser Umstand kann jedoch nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium sein. Zur Feststellung, ob eine Bedrohung im Sinne der Vorschrift vorliegt, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich. Dabei können die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden, ebenso wie andere Gesichtspunkte, etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 – Rn. 31, 33, 43, 45). Dem entspricht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG die willkürliche Gewalt beim Fehlen individueller gefahrerhöhender Umstände ein besonders hohes Niveau für die Zivilbevölkerung erreichen muss. Hierzu bedarf es Feststellungen zur Gefahrendichte, die neben einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos auch eine wertende Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers umfassen. Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Betroffenen sind vor allem persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11/19 – juris Rn. 20 f.). Diese Maßstäbe lassen sich auf den hier vorliegenden Fall eines internationalen Konflikts übertragen. Danach unterliegt der Kläger bei einer Rückkehr in die Ukraine als Zivilperson keiner ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konflikts. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 13 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 17. Hier ist daher auf die Oblaste Iwano-Frankiwsk und Tscherniwzi abzustellen, aus denen die Familie des Klägers stammt bzw. der Kläger zuletzt gelebt hat. Die Sicherheitslage in diesen Gebieten stellt sich wie folgt dar (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 01.09.2023, Länderkurzinformation Ukraine Erkenntnisse zur aktuellen Sicherheitslage in den Verwaltungsgebieten, S. 2 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 11.07.2023, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine, S. 6 ff.). Die Kampfhandlungen in der Ukraine konzentrieren sich derzeit auf den Osten und Süden des Landes. Raketen- und Luftangriffe finden im ganzen Land statt, wobei auch der Beschuss ziviler Infrastruktur und Wohngebiete nicht ausgeschlossen werden kann. Die Angriffe aus der Luft und durch Bodentruppen fordern täglich Tote und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung. Nach Angaben des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) wurden im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 18. Juni 2023 insgesamt 9.083 Zivilisten getötet und 15.779 Zivilisten verletzt. Insbesondere in aktiven Kriegsgebieten, in denen die Kommunikation über die Auswirkungen des Krieges auf die Zivilbevölkerung erschwert ist, ist von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. Ein Übergreifen der aktiven Kampfhandlungen durch eine mögliche erneute Offensive russischer Streitkräfte von belarussischem bzw. russischem Territorium auf die angrenzenden Gebiete im Westen, in der Mitte sowie im Norden der Ukraine kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Nach Einschätzung des Institute for the Study of War ist ein solches Szenario jedoch äußerst unwahrscheinlich. Dennoch können Luftangriffe russischer Streitkräfte das gesamte Territorium der Ukraine treffen. Die Oblast Iwano-Frankiwsk liegt im äußersten Westen der Ukraine. Die Sicherheitslage erscheint dort derzeit als relativ stabil. Im August 2023 wurden 35 Luftalarme und ein Luftangriff gemeldet. Bei einem Angriff mit Hyperschallraketen in der Umgebung der Stadt Kolomyja am 11. August 2023 starb ein Kind und mehrere Personen wurden verletzt. Nach Angaben von ACLED gab es in der Oblast zwischen dem 24. Februar 2022 und dem 30. Juni 2023 insgesamt zwölf sicherheitsrelevante Zwischenfälle und keine Todesopfer. Die Oblast Tscherniwzi liegt im Grenzgebiet zu Rumänien und der Republik Moldau. Die dortige Sicherheitslage wird gegenwärtig als ausreichend stabil eingeschätzt. Im August 2023 wurde in dieser Region, wie in anderen westlichen Oblasten der Ukraine auch, 35 Mal Luftalarm ausgelöst. Hinweise auf Explosionen oder Luftangriffe liegen für diesen Zeitraum jedoch nicht vor. In der Nacht zum 25. Mai 2023 beschädigten Trümmerteile abgeschossener russischer Drohnen drei Wohngebäude, verletzten aber niemanden. Die Hauptstadt der Oblast, Tscherniwzi (Czernowitz), wurde nach einem Bericht von Mitte Juli 2023 noch nie von einer russischen Rakete getroffen. Für den Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 30. Juni 2023 meldet ACLED drei sicherheitsrelevante Zwischenfälle ohne Todesopfer. Vor diesem Hintergrund kann für die beiden relevanten Oblaste nicht festgestellt werden, dass die vom russischen Angriffskrieg ausgehende willkürliche Gewalt ein besonders hohes Ausmaß für die Zivilbevölkerung erreicht hat. Diese Gefährdungseinschätzung korrespondiert mit der Tatsache, dass die Westukraine einen erheblichen Teil der kriegsbedingten Binnenflüchtlinge aufgenommen hat. In der Region Iwano-Frankiwsk leben ca. 97.000 Binnenvertriebene, in der Region Tscherniwzi ca. 73.000 Binnenvertriebene (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 11.07.2023, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine, S. 38 f.). Das Gericht verkennt nicht, dass der internationale Konflikt in der Ukraine durch die Besonderheit gekennzeichnet ist, dass die russische Kriegspartei militärisch erfahren und professionell organisiert ist und über sehr große personelle und materielle Reserven verfügt. Ein Ende der militärischen Auseinandersetzungen ist nicht absehbar. Diese Tatsache wirkt sich verschärfend auf die Bedrohungslage aus. Gleichwohl ist auf absehbare Zeit nicht damit zu rechnen, dass die Zivilbevölkerung in der Herkunftsregion des Klägers durch die Kriegsereignisse in erheblichem Umfang an Leben und Gesundheit gefährdet wird. Individuell gefahrerhöhende Umstände für den Kläger sind auch unter Berücksichtigung einer drohenden Inhaftierung nicht erkennbar. 7. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. 7.1. Die Vorschrift des § 60 Abs. 5 AufenthG bestimmt, dass ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, eine Person nicht in ein Land auszuweisen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Empfangsstaat dem tatsächlichen Risiko einer der Konvention zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt wäre (EGMR, Urteil vom 11. Juli 2000 – Nr. 40035/98 – Rn. 38 zu Art. 3 EMRK). 7.1.1. Gemäß Art. 9 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist seit einigen Jahren geklärt, dass die Ablehnung des Wehrdienstes, wenn sie mit einem ernsthaften und unauflösbaren Widerspruch zwischen der Pflicht, Wehrdienst zu leisten, und dem Gewissen eines Menschen oder seinen tiefen und echten Glaubensüberzeugungen begründet wird, eine Überzeugung oder einen Glauben von ausreichender Stärke, Ernsthaftigkeit, Festigkeit und Bedeutung darstellt, um die Garantien des Art. 9 EMRK ins Spiel zu bringen (EGMR, Urteil vom 7. Juli 2011 – Nr. 23459/03 – Rn. 110). Der Staat muss ein wirksames und zugängliches Verfahren zur Feststellung solcher Gründe einrichten (EGMR, Urteil vom 15. September 2016 – Nr. 66899/14 – Rn. 60) und einen Ersatzdienst so ausgestalten, dass er keinen abschreckenden oder strafenden Charakter hat (EGMR, Urteil vom 12. Oktober 2017 – Nr. 75604/11 – Rn. 67). Das Gericht konnte jedoch nicht feststellen, dass der Kläger den Wehrdienst in der Ukraine aus in seiner Religion oder seinem Gewissen liegenden Gründen verweigern würde (siehe dazu unter 6.2.1.). Der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 EMRK ist nicht berührt. Es kann daher für diese Entscheidung offenbleiben, ob eine Abschiebung auch schon deshalb nicht nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 EMRK unzulässig ist, weil die Ukraine das Recht auf einen Wehrersatzdienst aufgrund des Kriegsrechts ausgesetzt hat (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 11.07.2023, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine, S. 20). Unabhängig von der Frage, ob der ukrainische Staat zu dieser Maßnahme schon gemäß Art. 15 Abs. 1 EMRK berechtigt war, weil die Existenz des Staates durch den völkerrechtswidrigen militärischen Angriff durch die Russische Föderation als gefährdet angesehen werden durfte, kann ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 EMRK auch dann gerechtfertigt sein, wenn dafür überzeugende und zwingende Gründe vorliegen. Zwischen den Interessen der Gesellschaft insgesamt und denen des Kriegsdienstverweigerers ist ein fairer Ausgleich herzustellen (EGMR, Urteil vom 7. Juli 2011 – Nr. 23459/03 – Rn. 123 f.). Das Gericht hält es für erwägenswert, dass ein durch einen militärischen Angriff in seinem Bestand gefährdeter Staat aus übergeordneten Gründen das Recht auf Verweigerung des Militärdienstes aus religiösen oder Gewissensgründen vorübergehend aussetzen darf, ohne gegen die in der Konvention garantierten Menschenrechte zu verstoßen. 7.1.2. Nach den oben getroffenen Feststellungen (siehe unter 6.2.3.) droht dem Kläger auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung wegen der Haftbedingungen in der Ukraine. Angesichts der Ausbildung und des Gesundheitszustandes des Klägers gibt es auch keine Gründe für die Annahme, dass er in der Ukraine nicht seinen existenziellen Lebensunterhalt sichern könnte. 7.1.3. Auf weitere abschiebungsrelevante Umstände hat sich der Kläger für seinen Berufsantrag nicht berufen. 7.2. Die Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind vorliegend ebenfalls nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Aus dem Vortrag des Klägers und nach den tatsächlichen Annahmen des Gerichts ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine individuelle und existenzielle Gefahr, die nicht schon vom Regelungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG erfasst ist. 8. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids vom 16. Januar 2019 findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht deswegen teilweise aufzuheben, weil nach dem Bescheid die Ausreisefrist von 30 Tagen zunächst unionsrechtswidrig (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 – Rn. 62) mit der Bekanntgabe des Bescheides in Lauf gesetzt worden ist. Der Kläger ist durch diese anfängliche objektive Unionsrechtswidrigkeit des Bescheides mit und durch die Klageerhebung wegen des Eintritts der im Gesetz (§ 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG) und im Bescheid benannten außerprozessualen Bedingung nicht mehr beschwert (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 1.19 – BVerwGE 167, 366 Rn. 26 ff.). 9. Die Befristung eines in § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung noch vorgesehenen gesetzlichen Einreiseverbots für den Fall der Abschiebung, welches mit der Richtlinie 2008/115/EU nicht vereinbar war, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unionsrechtskonform regelmäßig als konstitutiver Erlass eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer auszulegen. Damit handelt es sich in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren und die Klägerin belastenden Verwaltungsakt, der insgesamt mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 – BVerwGE 173, 201 Rn. 10 m.w.N.; OVG Greifswald, Urteil vom 18. Juni 2021 – 4 LB 443/19 OVG – juris Rn. 16). Die so verstandene Verfügung beruht auf § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Dadurch, dass das Bundesamt das Einreiseverbot auf 30 Monate „ab dem Tag der Abschiebung“ befristet hat, ist es zugleich unter die aufschiebende Bedingung der Abschiebung gestellt worden. Gegen die Ermessensentscheidung des Bundesamts über die Länge der Frist ist nichts zu erinnern (vgl. zum rechtlichen Maßstab insoweit BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 – BVerwGE 173, 201 Rn. 18). 10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 78 Abs. 8 AsylG liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Zuerkennung von internationalem Schutz und die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der Kläger ist ukrainischer Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit. Er wurde am …… 1999 im westukrainischen Iwano-Frankiwsk (Oblast Iwano-Frankiwsk) geboren. Der Kläger reiste am 13. Juli 2018 über Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. Juli 2018 einen Asylantrag. Er legte dabei einen ukrainischen Reisepass vor. Am 23. Juli 2018 wurde der Kläger beim Bundesamt angehört. Dabei gab er an, neun Jahre lang die Schule besucht und danach in Czernowitz (Oblast Tscherniwzi) eine dreijährige Ausbildung zum Schweißer und Karosseriefertiger absolviert zu haben. Er sei in der Ukraine gemustert worden, habe aber noch keinen Wehrdienst geleistet. Seine Eltern seien von einer anderen Familie massiv bedroht worden und hätten sich deshalb entschlossen, aus der Ukraine auszureisen. Sein Vater sei zusammengeschlagen worden, als er (der Kläger) acht oder neun Jahre alt gewesen sei. Auch danach habe es immer wieder Bedrohungen gegeben, wie er von seiner Mutter erfahren habe. Die andere Familie habe gedroht, sich an den Kindern seines Vaters zu rächen. Er sei zusammen mit seiner Familie nach Deutschland gekommen. In der Ukraine könne er ohne Familie nicht durchkommen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 16. Januar 2019 den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2) und erkannte die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und den subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) nicht zu. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte die Abschiebung in die Ukraine an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Kläger hat Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Zur Begründung seiner Klage verwies der Kläger auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führte ergänzend aus, dass er befürchte, bei einer Rückkehr in die Ukraine zum Wehrdienst einberufen zu werden. Er habe Angst vor Misshandlungen. Außerdem wolle er nicht im Konflikt in der Ostukraine eingesetzt werden und gegen andere Ukrainer kämpfen müssen. Dort werde das Völkerrecht verletzt. Das könne er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren. Freunde von ihm hätten versucht, den Kriegsdienst aus Gewissensgründen zu verweigern, seien aber gescheitert. In der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2020 ist der Kläger ergänzend gehört worden. Er gab an, dass er nach Mitteilung seiner Tante im Dezember 2019 zum Wehrdienst einberufen werden sollte. Es seien Leute vom Militärkommissariat gekommen und hätten nach ihm gefragt. Er wolle den Wehrdienst nicht verweigern, weil er dann ins Gefängnis müsse. Er habe aber Angst, getötet zu werden oder andere Menschen töten zu müssen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 16. Januar 2019 in den Ziffern 1 und 3 bis 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Februar 2020 – 5 A 133/19 SN – abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 21. April 2021 – 4 LZ 466/20 OVG – die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 29. April 2021 zugestellt worden. Auf den Antrag des Klägers hat der Vorsitzende die Frist zur Begründung der Berufung gemäß § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Am 24. Juni 2021 hat der Kläger die Berufung begründet. Der Kläger müsse bei einer Rückkehr in die Ukraine mit einer Einberufung zum Wehrdienst und einem Fronteinsatz rechnen. Er lehne die Ableistung des Wehrdienstes im Rahmen der ihm auferlegten Pflichten als unmoralisch und mit seinem Gewissen unvereinbar ab. Deshalb drohe ihm eine Bestrafung. Diese verletze ihn in seinem Recht aus Art. 9 EMRK. In einem ukrainischen Gefängnis drohe dem Kläger zudem eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung. Nach dem Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 hätten sich diese Gefahren für den Kläger verschärft. Damit lägen auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes vor. Das Leben und die Unversehrtheit des Klägers seien infolge willkürlicher Gewalt und eines bewaffneten Konflikts ernsthaft individuell bedroht. Interner Schutz bestehe für den Kläger nicht. Der Kläger sei aufgrund seiner Einberufung von Tötung, Verletzung, Gefangennahme und Kriegsverbrechen durch russische Streitkräfte bedroht. Auch als Zivilperson sei der Kläger durch die militärischen Auseinandersetzungen und die Angriffe der russischen Seite auch auf zivile Einrichtungen gefährdet. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 24. Februar 2020 – 5 A 133/19 SN – zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 16. Januar 2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger ist vom Oberverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung ergänzend gehört worden. Er äußerte die Befürchtung, bei einer Rückkehr sofort an der Grenze eingezogen zu werden. Einer Einberufung würde er aus ethischen und religiösen Gründen nicht Folge leisten und inhaftiert werden. Entgegen seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verweigere er inzwischen den Wehrdienst, weil die Gefahr, an der Front zu sterben, sehr groß sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.