Urteil
4 LB 436/19 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:1107.4LB436.19.00
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Leitsätze
Keine allgemein unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art. 3 EMRK (juris: MRK) wegen der humanitären Situation in Gambia.(Rn.28)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine allgemein unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art. 3 EMRK (juris: MRK) wegen der humanitären Situation in Gambia.(Rn.28) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Das Gericht entscheidet über die Berufung des Klägers im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Das Gericht durfte trotz des Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO). 2. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen (§ 124 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat die Berufung fristgemäß begründet (§ 124a Abs. 6 VwGO). Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). 3. Die Berufung des Klägers ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz sowie auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die angefochtene Rückkehrentscheidung des Bundesamts und das ausgesprochene Einreiseverbot sind ebenfalls rechtmäßig. Der Bescheid des Bundesamts vom 26. Juli 2018 ist im Umfang der Berufungsanträge rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb nicht zu ändern und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 4. Gemäß § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind daher das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) geändert worden ist, und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 7 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist. 5. Dem Kläger ist kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Das Gericht konnte keine Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Klägers treffen. Der Kläger hat auch im gerichtlichen Verfahren weder Personaldokumente vorgelegt noch nachvollziehbar dargelegt, warum ihm dies trotz der vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid substantiiert geäußerten Zweifel an seiner Herkunft nicht möglich war. Doch auch unter Zugrundelegung der Annahme, dass der Kläger gambischer Staatsangehörigkeit und Gambia gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG das rechtlich maßgebliche Herkunftsland des Klägers ist, scheidet die Zuerkennung von subsidiärem Schutz aus. Für einen Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG fehlt es an jedem Vortrag. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger in Gambia die Todesstrafe droht. In Gambia besteht auch kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, der das Leben und die Gesundheit des Klägers ernsthaft bedrohen könnte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz kommt schließlich nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Betracht. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Gambia nicht mit dem rechtlich erforderlichen Maß an Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Auf eine Vorverfolgung hat sich der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert berufen. Der Kläger hat Gambia nach seinen Angaben aus gesundheitlichen Gründen verlassen. Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren ohne nähere Vertiefung vorgetragen hat, er befürchte bei einer Rückkehr nach Gambia Nachteile, weil er inzwischen als „verwestlicht“ angesehen werde und den moslemischen Glauben nicht praktiziere, ergibt sich daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. Gambia gilt als ethnisch und religiös tolerantes Land. Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert. Sie verbietet auch religiöse Diskriminierung, die Einführung einer Staatsreligion und die Gründung von Parteien auf der Grundlage religiöser Zugehörigkeit. Ehen zwischen Christen und Muslimen sind üblich. Die Regierung geht gegen religiös motivierte Gewalttaten vor und betont den Umstand, dass Gambia kein islamischer Staat, sondern eine pluralistisch-säkulare Demokratie sei (U.S. Department of State, 15.05.2023, Gambia 2022 International Religious Freedom Report; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 17.04.2023, Briefing Notes, S. 4 f.; Österreichische Botschaft Dakar, 01.04.2023, Asylländerbericht Gambia, S. 5). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner Religionsausübung oder seines längeren Auslandsaufenthaltes in Gambia ernsthafte Nachteile erleiden wird. Rund 114.000 Gambier halten sich im Ausland auf und tragen mit ihren Überweisungen zu fast einem Viertel zum Bruttoinlandsprodukt bei. Der Tourismus ist ein wichtiger Wirtschaftszweig. Es besteht Reisefreiheit und ein Rückkehrrecht für ausgereiste gambische Staatsangehörige (Österreichische Botschaft Dakar, 01.04.2023, Asylländerbericht Gambia S. 31 f., 35). Unter diesen Umständen ist nicht damit zu rechnen, dass Rückkehrer in Gambia aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes und ihrer dortigen Prägung mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen haben. Die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen in Gambia schließlich begründen schon deshalb keine unmenschliche Behandlung im Sinne der Vorschrift, da eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung nach Art. 15 Buchst. b Richtlinie 2011/95/EU, § 4 Abs. 3 AsylG stets von einem Akteur i.S.d. § 3c AsylG ausgehen muss (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 11 ff. m.w.N.). Bereits daran fehlt es hier. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regierung oder sonstige Akteure auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen und humanitären Situation in Gambia hinwirken. 6. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. 6.1. Die Vorschrift des § 60 Abs. 5 AufenthG bestimmt, dass ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Nach den Feststellungen des Gerichts droht dem Kläger nicht wegen einer Vorverfolgung oder wegen der nach seiner Ausreise eingetretenen Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Auch die humanitären Verhältnisse in Gambia rechtfertigen für den Kläger die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht. 6.2. In besonderen Ausnahmefällen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Sofern es an einem verantwortlichen staatlichen Akteur fehlt, können solche Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen. Diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers gerechtfertigt erscheint. Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 – BVerwGE 175, 227 Rn. 15, 21, 25 m.w.N.). 6.3. Die wirtschaftliche und humanitäre Situation in Gambia stellt sich nach Auswertung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel (Welternährungsprogramm, 22.09.2023, Joint Market Bulletin Report August 2023; Welternährungsprogramm, 15.08.2023, WFP The Gambia Country Brief June 2023; Weltbank, 06.06.2023, Third Gambia Economic Update Accelerating Financial Inclusion to Unleash The Gambia’s Growth Potential, S. 8 f., 24 f.; Österreichische Botschaft Dakar, 01.04.2023, Asylländerbericht Gambia, S. 31 ff.; Welternährungsprogramm, 31.03.2023, Gambia Annual Country Report 2022 Country Strategic Plan 2019-2024, S. 7 f.; International Federation of Red Cross And Red Crescent Societies, 01.02.2023, Gambia 2023 IFRC Network Country Plan, S. 3) wie folgt dar. Trotz einer positiven Entwicklung in den letzten Jahrzehnten gehört Gambia nach wie vor zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt. Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert und daher anfällig für externe Schocks. Sie basiert vor allem auf Landwirtschaft und Tourismus. Erhebungen zufolge arbeiten 58 Prozent der Bevölkerung im Dienstleistungssektor, 27 Prozent in der Landwirtschaft und 15 Prozent im produzierenden Gewerbe. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach entwickelt. Etwa drei Viertel der Bevölkerung sind erwerbstätig, davon 96 Prozent im informellen Sektor. Die überwiegende Mehrheit der irregulären Migranten aus Gambia gibt einen Mangel an Arbeitsplätzen als Migrationsgrund an. Die staatlichen sozialen Sicherungssysteme sind unzureichend. Geldüberweisungen aus dem Ausland spielen eine wichtige Rolle für die soziale Absicherung der Bevölkerung. Rund 114.000 Gambier leben im Ausland und tragen mit ihren Überweisungen zu fast einem Viertel zum Bruttoinlandsprodukt bei. Die Covid-19-Pandemie führte zu einem vorübergehenden Zusammenbruch des Tourismussektors und dem Verlust zehntausender Arbeitsplätze. Gambia hat die Pandemie vergleichsweise glimpflich überstanden. Die Wirtschaft wurde durch eine starke Landwirtschaft, internationale Hilfsmaßnahmen und Auslandsüberweisungen gestützt. Seit dem demokratischen Wandel im Jahr 2017 haben die internationalen Geber ihre Zuwendungen an das Land massiv erhöht. Der Anteil der Mittel für Entwicklungszusammenarbeit am Bruttoinlandsprodukt liegt seitdem zwischen 10 und 20 Prozent. Es gibt ein moderates Wirtschaftswachstum. Wachstumsrisiken stellen der russische Krieg in der Ukraine, steigende Preise, der Klimawandel und Unsicherheiten hinsichtlich der Entwicklung des Tourismus wegen der schwachen wirtschaftlichen Aussichten in Europa dar. Gambia ist eines der am dichtesten besiedelten Länder Afrikas. Landflucht und Bevölkerungswachstum führen zu einer starken Verstädterung. Gambische Staatsangehörige leben in der Regel in der Großfamilie oder im Familienverband. Mit Ausnahme von Vollwaisen kann regelmäßig mit familiärer Unterstützung gerechnet werden. Ein Fünftel der Bevölkerung sind Migranten aus anderen afrikanischen Staaten. Das Land leidet unter einem strukturellen Nahrungsmitteldefizit und produziert nur die Hälfte der benötigten Nahrungsmittel selbst. Fortschreitende Umweltzerstörung, Überschwemmungen und zunehmende Dürren setzen die Landwirtschaft unter Druck. Die Armutsrate liegt bei über 50 Prozent, wobei sie in den städtischen Gebieten an der Küste (The Greater Banjul Area) nur bei 30 Prozent und in den ländlichen Gebieten bei 70 Prozent liegt. In Gambia herrscht Freizügigkeit und Reisefreiheit. Die nach Gambia abgeschobenen Personen werden von der Einwanderungsbehörde befragt und anschließend ihren Familien übergeben. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) führt vor Ort Reintegrationsmaßnahmen für Rückkehrer durch. In Gambia gibt es trotz einiger Fortschritte noch keine flächendeckende medizinische Grundversorgung. Das Gesundheitssystem wird fast zur Hälfte aus externen Quellen finanziert. Alle Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen. Das Gesundheitswesen ist dreistufig aufgebaut. Die erste Ebene bilden über 500 Gesundheitsstellen. Darüber gibt es 73 Gesundheitszentren und vier Krankenhäuser. Mit Ausnahme von Kleinkindern und schwangeren Frauen sowie bei Krankheiten, die für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung sind, wie zum Beispiel Tuberkulose oder HIV, ist für die Behandlung eine Gebühr zu entrichten. Die durchschnittliche Lebenserwartung ist in den letzten Jahrzehnten deutlich gestiegen und die Kindersterblichkeit gesunken. Die Ernährungssituation in Gambia ist aufgrund steigender Lebensmittelpreise und des Wertverlustes der Landeswährung angespannt. Am schwierigsten ist die Situation in der ländlichen Central River Region. Das Welternährungsprogramm leistet in Zusammenarbeit mit der Regierung und anderen Nichtregierungsorganisationen in Gambia humanitäre Hilfe. Im Jahr 2022 erhielten fast 250.000 Menschen Hilfe durch bedingungslose Geldtransfers, Programme zur Bekämpfung und Vorbeugung von Mangelernährung und ein Programm zur Selbstversorgung von Schulen mit Nahrungsmitteln. Im Jahr 2022 befanden sich rund 208.000 Menschen in einer ernsten Situation der Ernährungsunsicherheit (Phasen 3 und 4 des IPC). Dies entspricht einem Bevölkerungsanteil von 8,5 Prozent. Für das dritte Quartal 2023 prognostizierte das Welternährungsprogramm einen Anstieg dieses Bevölkerungsanteils auf etwa 320.000 Menschen (13 Prozent der Bevölkerung), davon 19.500 Menschen in der IPC-Phase 4. Das Welternährungsprogramm verstärkte daher seine humanitäre Hilfe. Im Juni 2023 unterstützte das Welternährungsprogramm fast 130.000 Menschen mit 104,5 Tonnen Nahrungsmitteln und Bargeldtransfers in Höhe von 650.000 US-Dollar. 6.4. Nach diesen Maßstäben und unter Zugrundelegung dieser tatsächlichen Annahmen kann das Gericht nicht feststellen, dass der Kläger im Fall der Rückkehr nach Gambia wegen der dortigen humanitären Situation der tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Allerdings kommt angesichts der humanitären Verhältnisse in Gambia die Feststellung eines daraus folgenden Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK grundsätzlich in Betracht. Zur Klärung der Frage, ob für den betreffenden Ausländer das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht wird, bedarf es der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 11). Der Senat hat bereits entschieden, dass die Skalen und Daten der Integrated Food Security Phase Classification (IPC) für die Beurteilung der allgemeinen Ernährungssicherheit ein geeignetes Instrument zur realistischen Einschätzung des Risikos, die eigene Lebensgrundlage nicht sichern zu können, darstellen. Für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung wegen einer fehlenden Sicherung des existentiellen Lebensunterhalts im Bereich der Ernährung ist der Anteil der Haushalte, die am maßgeblichen Zielort des Ausländers in die IPC-Phase 3 und höher eingestuft werden, ein gewichtiger Umstand (OVG Greifswald, Urteil vom 24. Mai 2023 – 4 LB 443/18 OVG – juris Rn. 125, 128). Bei einem entsprechenden Bevölkerungsanteil von 13 Prozent lässt sich aber nicht feststellen, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung im Gambia von einer Ernährungsunsicherheit betroffen ist, die eine unmenschliche humanitäre Situation nahelegen würde, zumal eine wirksame internationale Hilfe besteht. Bei dieser Sachlage kann keine allgemeine Annahme dahingehend getroffen werden, dass Rückkehrer nach Gambia wegen der dortigen wirtschaftlichen und humanitären Situation regelmäßig einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären. Auch die Umstände des Einzelfalls bieten keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Das Gericht berücksichtigt dabei, dass sich der körperliche Zustand des Klägers durch die in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte medizinische Behandlung zwar wesentlich verbessert hat, der Kläger aber gleichwohl noch körperlichen Einschränkungen unterliegt, die Auswirkungen auf den Umfang seiner Erwerbsfähigkeit auch in Gambia haben. Es geht aber für seine Entscheidung von der Annahme aus, dass der Kläger in Gambia nicht nur die Hilfe von internationalen Organisationen erhalten könnte, sondern auch von seiner Familie Unterstützung erfahren würde. Der Vortrag des Klägers, er sei allein bei seiner Mutter aufgewachsen, habe zu dieser keinen Kontakt mehr und habe keinerlei Verwandtschaft in Gambia, ist nicht glaubhaft. Bei einer so ungewöhnlichen Sachlage wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger darüber ausführlich, mit emotionaler Beteiligung und einer nachvollziehbaren Begründung hätte berichten können. Das war aber nicht der Fall. Der Kläger hat insoweit nur sehr einsilbig und ausweichend geantwortet. Das Gericht konnte nicht den Eindruck gewinnen, dass der Kläger zu seiner familiären Herkunft, den Gründen seiner Ausreise und seinen Reiseweg zutreffend berichtet hat. Für die Annahme, dass der Kläger seinen existenziellen Lebensunterhalt in Gambia sichern könnte, spricht zudem der Umstand, dass seine Herkunftsregion unterdurchschnittlich von Armut und Ernährungsunsicherheit betroffen ist. 6.5. Die Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind im vorliegenden Fall ebenfalls nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein Ausländer kann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, nur ausnahmsweise dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 38). Eine solche Gefahrenlage besteht nach den obigen Feststellungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht. Aus dem Vortrag der Kläger und nach den tatsächlichen Annahmen des Gerichts ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine andere individuelle und existenzielle Gefahr, die nicht schon vom Regelungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG erfasst ist. Das gilt insbesondere mit Blick auf die gesundheitliche Situation des Klägers. Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich, etwa aus finanziellen Gründen, nicht erlangen kann. Die Verschlimmerung einer Erkrankung, die der Betroffene nicht mit einer Vielzahl seiner Landsleute teilt, so dass kein Bedürfnis für eine Leitentscheidung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG besteht und die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG nicht greift, ist als individuelle, unmittelbar am Maßstab der genannten Vorschrift zu prüfende Gefahr anzusehen. In Fällen einer Erkrankung singulären Charakters sind die Voraussetzungen des genannten Abschiebungsverbots erfüllt, wenn sich die Krankheit des Betroffenen mangels ausreichender Behandlung im Abschiebungszielstaat verschlimmert und sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 3/11 – BVerwGE 142, 179 Rn. 34 m.w.N.). Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Der Kläger ist auf die Substantiierungspflichten zu seiner gesundheitlichen Situation hingewiesen worden. Er hat gleichwohl keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorgelegt, aus der sich seine Erkrankung und der daraus folgende Behandlungsbedarf einschließlich einer Versorgung mit Medikamenten ergibt. Es ist nicht dargelegt worden, dass sich die gesundheitliche Situation des Klägers bei einer Rückkehr nach Gambia wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil der Kläger aus wirtschaftlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang zu einer notwendigen medizinischen Behandlung hätte. Unter diesen Umständen war das Gericht auch insoweit nicht in der Lage, zugunsten des Klägers Feststellungen zu den Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu treffen. 7. Die Abschiebungsandrohung in der Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides vom 26. Juli 2018 findet in §§ 34, 38 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ihre Rechtsgrundlage. Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht deswegen teilweise aufzuheben, weil nach dem Bescheid die Ausreisefrist von 30 Tagen zunächst unionsrechtswidrig (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 – Rn. 62) mit der Bekanntgabe des Bescheides in Lauf gesetzt worden ist. Der Kläger ist durch die anfängliche objektive Unionsrechtswidrigkeit des Bescheides mit der Erhebung der Klage wegen des Eintritts der im Gesetz (§ 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG) und im Bescheid benannten außerprozessualen Bedingung nicht mehr beschwert (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 1.19 – BVerwGE 167, 366 Rn. 26 ff.). 8. Die Befristung eines in § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung noch vorgesehenen gesetzlichen Einreiseverbots für den Fall der Abschiebung, welches mit der Richtlinie 2008/115/EU nicht vereinbar war, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unionsrechtskonform regelmäßig als konstitutiver Erlass eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer auszulegen. Damit handelt es sich in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides um einen einheitlichen, nicht teilbaren belastenden Verwaltungsakt, der insgesamt mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 – BVerwGE 173, 201 Rn. 10 m.w.N.; OVG Greifswald, Urteil vom 18. Juni 2021 – 4 LB 443/19 OVG – juris Rn. 16). Die so verstandene Verfügung beruht auf § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Dadurch, dass das Bundesamt das Einreiseverbot auf 30 Monate „ab dem Tag der Abschiebung“ befristet hat, ist das Verbot zugleich unter die aufschiebende Bedingung der Abschiebung gestellt worden. Gegen die Ermessensentscheidung des Bundesamts über die Länge der Frist ist nichts zu erinnern. Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 2008/115/EU und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 – BVerwGE 173, 201 Rn. 18). So liegt es hier. 9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Zuerkennung von subsidiärem Schutz und die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der Kläger ist nach eigenen Angaben gambischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Mandinka an. Er reiste am 19. November 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13. Februar 2018 einen Asylantrag. Das Bundesamt führte am 4. April 2018 eine Anhörung des Klägers durch. Der Kläger gab an, am 12. April 2000 geboren worden zu sein. Er stamme aus der Stadt Sukuta und sei allein bei seiner Mutter ohne Großfamilie aufgewachsen. Seine Mutter habe Obst und Gemüse angebaut. Seinen Vater kenne er nicht. Er sei nicht zur Schule gegangen. Ausweispapiere habe er nie besessen. Sukuta liege in der Nähe von Serekunda und Brusubi. Das Wasser sei sehr weit weg, er sei noch nie dort gewesen. Er könne nicht sagen, wie der Markt und die Moschee in Sukuta heißen. Er sei aus gesundheitlichen Gründen weggegangen, weil sein Bein in Gambia nicht gut behandelt worden sei. Traditionelle Medizin habe nicht geholfen. Ein öffentliches Krankenhaus habe ihn nicht aufgenommen. Ein privates Krankenhaus hätten sie sich nicht leisten können. Außerdem wollte er zur Schule gehen. Für die Reise habe er Geld von seiner Mutter gestohlen. In Afrika könne man ohne Ausweispapiere reisen. Der Beschwerdeführer legte ein ärztliches Attest vor, das eine Dysplasie des linken Hüftgelenks und eine Hüftluxation links bescheinigte. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 26. Juli 2018 den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2) und erkannte die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und den subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) nicht zu. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte die Abschiebung nach Gambia an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Kläger hat Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ergänzend gehört worden. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 26. Juli 2018 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Mai 2019 – 5 A 1573/18 SN – abgewiesen. Soweit die Zuerkennung von subsidiärem Schutz und die Feststellung von Abschiebungsverboten im Streit stehe, sei die Klage erweitert worden und wegen der versäumten Klagefrist unzulässig. Im Übrigen sei sie unbegründet. Der Senat hat auf den Antrag des Klägers mit Beschluss vom 29. September 2020 – 4 LZ 436/19 OVG – die Berufung gegen das Urteil gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 5. Oktober 2020 zugestellt worden. Am 5. November 2020 hat der Kläger die Berufung begründet. Er sei wegen seiner Behinderung wie ein Aussätziger behandelt worden. Da er allein bei seiner Mutter gelebt habe, fehle ihm der Schutz der Großfamilie. Er habe keinen Zugang zu Schulbildung und medizinischer Versorgung gehabt. In Gambia gelte er nun als „verwestlicht“ und sei deshalb gefährdet. Hinzu komme, dass er den islamischen Glauben nicht praktiziere und mangels Praxis auch nicht praktizieren könne. Es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass er Opfer islamistischer Kräfte werde. Aufgrund seiner Behinderung sei er auch staatlichen Übergriffen ausgesetzt. Jedenfalls sei wegen der fehlenden medizinischen Versorgung in Gambia ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Aufgrund der katastrophalen humanitären Lage bestehe zudem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Ohne Berufsausbildung und ausreichende familiäre Unterstützung könne er aufgrund seiner körperlichen Behinderung seinen Lebensunterhalt in Gambia nicht sichern. Der Kontakt zu seiner Mutter sei abgebrochen. Er habe bisher kein eigenständiges Leben geführt und sei dazu auch nicht in der Lage. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13. Mai 2019 – 5 A 1573/18 SN – zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamts vom 26. Juli 2018 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen und hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts. Dem Kläger drohe auch deshalb wegen der humanitären Situation in Gambia keine Behandlung nach Art. 3 EMRK, da er Rückkehrhilfen erlangen könne. Seine medizinische Behandlung in Deutschland sei abgeschlossen. Der Kläger legte einen Operationsbericht und einen Arztbrief der Charité Berlin vom 21. Oktober 2019, einen vorläufigen Entlassungsbericht des Dietrich-Bonhoeffer-Klinikums A-Stadt vom 31. Oktober 2019 und einen Bericht der Klinik Malchower See vom Dezember 2019 vor. Danach ist dem Kläger eine Endoprothese am Hüftgelenk implantiert und der Kläger in der Folge physiotherapeutisch rehabilitiert worden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht ergänzend gehört worden. Insoweit wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 7. November 2023 verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.