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Urteil

4 LB 544/22 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2023:0615.4LB544.22OVG.00
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Leitsätze
Zu den Folgen der Rücknahme eines Asylantrages (§ 32 AsylG (juris: AsylVfG 1992)).(Rn.19)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Verpflichtung der Beklagten auf Erlass eines Einstellungsbescheides im Streit stand. Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 1. September 2022 – 4 A 106/22 HGW – für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 1. September 2022 – 4 A 106/22 HGW – geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Folgen der Rücknahme eines Asylantrages (§ 32 AsylG (juris: AsylVfG 1992)).(Rn.19) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Verpflichtung der Beklagten auf Erlass eines Einstellungsbescheides im Streit stand. Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 1. September 2022 – 4 A 106/22 HGW – für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 1. September 2022 – 4 A 106/22 HGW – geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats. Der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens entspricht dem Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (§ 128 Satz 1 VwGO). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Februar 2022 den Rechtsstreit wegen des Aufhebungs- und Einstellungsbescheides vom 12. Januar 2022 teilweise für erledigt erklärt und im Übrigen nur noch beantragt, den Bescheid vom 16. Dezember 2021 auch in Ziffer 6 aufzuheben. Die zunächst insgesamt einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Klägerin stellt eine auf die Feststellung gerichtete Klageänderung dar, dass die Hauptsache insoweit – nämlich wegen der Ziffern 1 bis 3 des Bescheides vom 16. Dezember 2021 (der Entscheidung über den Asylantrag der Klägerin, § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG) und wegen des auf Erlass eines Einstellungsbescheides nach § 32 Halbs. 1 AsylG gerichteten Verpflichtungsbegehrens – erledigt ist (vgl. zur Zulässigkeit dieser Klageänderung BVerwG, Urt. v. 01.09.2011 – 5 C 21/10 – juris Rn. 10 m.w.N.). Einen weiteren Klagegegenstand bildet die Anfechtung des Einreiseverbots nach § 11 AufenthG. Durch die teilweise Erledigungserklärung der Beklagten hat sich der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens um den vormaligen Verpflichtungsantrag reduziert. Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war insoweit entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen (§ 124 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat die Berufung fristgemäß begründet (§ 124a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO). Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Bezugnahme auf den Antrag auf Zulassung der Berufung genügt hier dem Begründungserfordernis (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.2021 – 2 B 14/21 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits und auf die Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 2021 in Ziffer 6. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zu ändern und die Klage der Klägerin insoweit abzuweisen. Gemäß § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind daher das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) geändert worden ist und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) geändert worden ist. Die einseitige Erledigungserklärung führt zur Erledigungsfeststellung, wenn ausgehend vom ursprünglichen Antrag objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist und die Beklagte kein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung hat. Ein Rechtsstreit erledigt sich, wenn dem Klagebegehren nach Klageerhebung durch ein außerprozessuales Ereignis die Grundlage entzogen wird und die Klage aus diesem Grund für den Kläger gegenstandslos geworden ist (BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 5 C 11/17 –, juris Rn. 9 ff.). Eine Erledigung des Rechtsstreits nach Klageerhebung ist vorliegend nicht eingetreten. Die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Bescheides vom 16. Dezember 2021 durch den Bescheid vom 12. Januar 2022 stellte kein erledigendes Ereignis dar. Die Klägerin hatte kurz vor Erhebung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2021 ihren Asylantrag wirksam zurückgenommen. Die Rücknahme des Asylantrags konnte auch noch nach Erlass des Bescheides über den Asylantrag und bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im gerichtlichen Verfahren erfolgen (vgl. § 38 Abs. 2 AsylG und OVG Bautzen, Beschl. v. 06.08.2019 – 2 A 629/16.A –, juris Rn. 4). Die Rücknahmeerklärung beseitigte den Asylantrag kraft Gesetzes unmittelbar und mit rückwirkender Wirkung. Das auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung von internationalem Schutz gerichtete Verfahren war damit beendet. Der Bescheid des Bundesamts vom 16. Dezember 2021 ist in diesem Umfang unmittelbar gegenstandslos geworden, ohne dass es hierfür noch einer Aufhebungsentscheidung bedurfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.2014 – 10 C 7/13 –, juris Rn. 18; BeckOK, Stand: 01.04.2023, § 32 AsylG, Rn. 18 f.). Die Anfechtungsklage gegen die Ziffern 1 bis 3 des Bescheides vom 16. Dezember 2021 hatte daher schon bei Klageerhebung keinen tauglichen Gegenstand mehr und war unzulässig. Die auf Aufhebung der in Ziffer 6 des Bescheides vom 16. Dezember 2021 ausgesprochene Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 AufenthG gerichtete Anfechtungsklage ist ebenfalls nicht begründet. Der Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt ist auch noch nach der Rücknahme des Asylantrags für diese Entscheidung zuständig geblieben, da eine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG ergangen ist (§§ 11 Abs. 5c, 75 Nr. 12 AufenthG). Die getroffenen Feststellungen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bleiben von der Rücknahme unberührt (BeckOK AuslR/Heusch, 37. Ed. 1.4.2023, AsylG § 32 Rn. 19). Das Bundesamt hätte diese Feststellungen gemäß § 32 AsylG selbst dann zu treffen, wenn bei Rücknahme des Asylantrags über diesen noch nicht entschieden gewesen wäre. Die Verfügung ist auch materiell rechtmäßig. Der Erlass eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer ist ein einheitlicher, nicht teilbarer Verwaltungsakt (BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 47/20 –, juris Rn. 10 m.w.N.; OVG Greifswald, Urt. v. 18.06.2021 – 4 LB 443/19 OVG –, juris Rn. 16). Die Verfügung beruht auf § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Gegen die Klägerin ist eine Abschiebungsandrohung ergangen. Dadurch, dass das Bundesamt das Einreiseverbot auf 30 Monate „ab dem Tag der Abschiebung“ befristet hat, ist es zugleich unter die aufschiebende Bedingung der Abschiebung gestellt worden. Gegen die Ermessensentscheidung des Bundesamts über die Länge der Frist ist nichts zu erinnern. Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 2008/115/EG und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 47/20 –, juris Rn. 18). So liegt es hier. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärung waren die Kosten nach billigem Ermessen der Klägerin aufzuerlegen, die die Verfahrenskosten insoweit schuldhaft (§ 155 Abs. 4 VwGO) und mutwillig verursacht hat. Für die Erhebung der Verpflichtungsklage wenige Minuten nach Rücknahme des Asylantrags bestand kein nachvollziehbarer Anlass. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Folgen der Rücknahme eines Asylantrags. Die Klägerin ist ungeklärter Staatsangehörigkeit. Sie wurde am 16. Mai 2021 in der Bundesrepublik Deutschland geboren und stellte am 16. Juni 2021 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 16. Dezember 2021 die Anträge auf Asylanerkennung (Ziffer 2), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Das Bundesamt drohte die Abschiebung der Klägerin in das Herkunftsland ihrer Eltern an (Ziffer 5). Zudem ordnete es das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Die Klägerin nahm am 6. Januar 2022 um 13.47 Uhr ihren Asylantrag gegenüber dem Bundesamt zurück. Um 14.34 Uhr hat sie Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben und den Antrag angekündigt, den Bescheid des Bundesamts vom 16. Dezember 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren einzustellen. Das Bundesamt hob mit Bescheid vom 12. Januar 2022 seinen Bescheid vom 16. Dezember 2021 in den Ziffern 1 bis 3 auf und stellte das Asylverfahren insoweit ein. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat sich mit Beschluss vom 17. Januar 2022 – 5 A 38/22 SN – für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 6. Februar 2022 den Rechtsstreit im Umfang des Aufhebungsbescheides vom 12. Januar 2022 für erledigt erklärt und im Übrigen den Antrag angekündigt, den Bescheid vom 16. Dezember 2021 auch in Ziffer 6 aufzuheben. Nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt hatten, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. September 2022 – 4 A 106/22 HGW – festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 des Bescheides des Bundesamts vom 16. Dezember 2021 erledigt hat und den Bescheid des Bundesamts vom 16. Dezember 2021 aufgehoben. Der Senat hat auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 21. November 2022 – 4 LZ 544/22 OVG – die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss ist der Beklagten am 24. November 2022 zugestellt worden. Am 25. November 2022 hat die Beklagte die Berufung begründet. Das Verwaltungsgericht sei über das Klagebegehren hinausgegangen. Die Ziffern 4 und 5 des Bescheides vom 16. Juni 2021 seien von der Klägerin gar nicht angefochten worden. Über das Vorliegen von Abschiebungsverboten sei zudem gemäß § 32 AsylG auch im Fall der Rücknahme des Asylantrags zu entscheiden. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren der Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen, soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Einstellungsbescheides beantragt hatte. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 1. September 2022 – 4 A 106/22 HGW – im Übrigen zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.